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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.04.2014 LE130061

15 aprile 2014·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,820 parole·~1h 9min·1

Riassunto

Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130061-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 15. April 2014

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 30. August 2013 (EE100372-L)

- 2 - Rechtsbegehren: - der Klägerin (Urk. 11 S. 1 ff. und 30, sinngemäss): 1. Es sei die Klägerin zum Getrenntleben zu berechtigen, und es sei festzustellen, dass die Parteien (seit dem 1. November 2010) getrennt leben. 2. Es sei die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, während der Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin zu stellen. Dem Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 3. Es sei die eheliche Liegenschaft an der ... [Adresse] samt Hausrat und Mobiliar während der Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Benützung zuzuweisen. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen Wohnungsschlüssel auf erstes Verlangen zu übergeben und seine persönlichen Effekten (Kleider, Schuhe, Papier, Computer und Drucker, Bilderrahmen usw.), bis spätestens am 17. Dezember 2010, 18:00 Uhr (unter angemessener vorheriger Anmeldung), abzuholen, unter der Androhung, dass die Klägerin im Säumnisfalle über diese Gegenstände verfügen bzw. diese entsorgen wird. 4. Es sei der Beklagte zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Klägerin in der Höhe von insgesamt einstweilen Fr. 27'050.00 (zuzüglich Kinderzulagen) monatlich zu verpflichten, wobei Fr. 6'000.00 auf die Tochter und Fr. 21'050.00 auf die Klägerin persönlich entfallen sollen. Unter Vorbehalt der Abänderung des Antrages nach Vorliegen der durch den Beklagten zu edierenden Dokumente. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Zahnarztrechnung von Dr. med. dent. D._____ vom 23. November 2010 über Fr. 923.15 und die Behandlungskosten gemäss Kostenvoranschlag vom gleichen Tag in der Höhe von voraussichtlich Fr. 9'512.25 zu bezahlen. 6. Es sei das Fahrzeug Marke Landrover während der Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Benützung zuzuweisen. 7. Es sei per Eingang des vorliegenden Begehrens die Gütertrennung anzuordnen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. - des Beklagten (Urk. 13 S. 1 f. und Urk. 21 S. 2, sinngemäss): 1. Es sei vorzumerken, dass die Parteien seit dem 14. Juli 2010 getrennt leben. 2. Es sei die Tochter C._____ (geboren am tt.mm.1998) für die Dauer des Getrenntlebens unter die elterliche Obhut der Klägerin zu stellen und dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

- 3 - 3. Es sei die eheliche Wohnung an der ... [Adresse] für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur Benützung zuzuweisen, samt Hausrat und Mobiliar; ausgenommen die persönlichen Gebrauchsgegenstände des Beklagten sowie sämtliche sich im Bürozimmer sowie Keller befindlichen Gegenstände, die dem Beklagten zur Benützung zuzuweisen seien. 4. Es seien der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens monatlich CHF 1'220.-- und der Tochter C._____ monatlich CHF 700.-- nicht übersteigende Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 5. Es seien an die vom Beklagten zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge die an die Klägerin und die Tochter C._____ bereits geleisteten Beträge vollumfänglich anzurechnen. 6. Ziff. 6 der Klage sei abzuweisen. Demgemäss sei dem Beklagten das Fahrzeug der Marke Landrover (ZH …) zu belassen. 7. Es sei die Gütertrennung per Eingang des Eheschutzbegehrens anzuordnen. 8. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Klägerin."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 5. Abteilung, vom 30. August 2013: (Urk. 71 S. 46 ff.) 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien getrennt leben. 2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.1998, wird unter die elterliche Obhut der Klägerin gestellt. Die elterliche Sorge verbleibt für die Dauer der Trennung bei beiden Parteien. 3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____ - jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend, - in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag, - am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember,

- 4 - - in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, d.h. am 2. Januar, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zudem wird der Beklagte für berechtigt erklärt, die Tochter für die Dauer von drei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Beklagte mindestens drei Monate im Voraus mit der Klägerin abzusprechen. 4. Die eheliche Wohnung an der ... [Adresse], wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin und der Tochter zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten seine persönlichen Gegenstände sowie die Gegenstände im Büro und Keller auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Das Fahrzeug der Marke Landrover wird der Klägerin zur Benützung zugewiesen. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Erziehung der Tochter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2‘500.--, inklusive vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. November 2010. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 21‘120.-- ab 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011; - Fr. 18‘100.-- ab 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2012; - Fr. 17‘300.-- ab 1. März 2012 bis 30. April 2012; - Fr. 710.-- ab 1. Mai 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Im Mehrbetrag wird der Antrag der Klägerin abgewiesen. Eine rückwirkende Abänderung der Beträge ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bleibt vorbehalten.

- 5 - 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte in der Zeit vom 1. November 2010 bis und mit Februar 2012 bereits Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 173'904.40 geleistet hat. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Zahnarztkosten (Rechnung von Dr. D._____ vom 23. November 2010) im Betrag von Fr. 923.15 zu erstatten. Weiter wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin – nach Vorlage der entsprechenden Rechnung nach durchgeführter Behandlung – die Kosten für die zahnärztliche Behandlung gemäss Kostenvoranschlag vom 23. November 2010 von Dr. D._____ zu erstatten. 10. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 14. September 2010 angeordnet. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7600.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1462.50 Dolmetscherkosten Fr. 9062.50 Total 12. Die Kosten werden dem Beklagten zu drei Vierteln, der Klägerin zu einem Viertel auferlegt. 13. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10‘600.-- zu bezahlen (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer). 14. [Schriftliche Mitteilung]. 15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, kein Fristenstillstand]. Berufungsanträge: - des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 70 S. 2 ff. sinngemäss):

1. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Dem Beklagten steht das folgende Besuchsrecht für die Tochter C._____ zu: – jedes Semester ("half-term") für eine Woche (von Freitagabend bis zum folgenden Sonntagabend);

- 6 - – in der ersten Woche ihrer Weihnachtsschulferien, beginnend am Abend ihres letzten Schultages und endend am Abend des achten Ferientages; – in der ersten Woche ihrer Osterschulferien, beginnend am Abend ihres letzten Schultages und endend am Abend des achten Ferientages; – in den ersten drei Wochen ihrer Sommerschulferien, beginnend am Abend ihres letzten Schultages und endend am Abend des achten Ferientages. Die tatsächlichen Daten dieser Feiertage und die Besuche werden im Feiertagskalender der … Schule in …, in der Nähe von …, England, veröffentlicht. Die Tochter C._____ wird berechtigt erklärt, den Beklagten öfters zu sehen, wenn sie will. 2. Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird berechtigt, das Eigentum an der ehelichen Wohnung, ... [Adresse], für seine eigenen Zwecke zu verwenden, wenn er sich dazu im Stande fühlt, und zwar bis zum Abschluss des Scheidungsprozesses. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 50'000.00 für alle gemeinsamen Vermögenswerte, die vor dem 29. August 2013 aus der ehelichen Wohnung entfernt wurden, zu bezahlen. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten Fr. 20'000.00 für die Reinigung und Reparatur, welche sie in der ehelichen Wohnung veranlasst hat, zu bezahlen. 3. Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei vom 29. August 2013 an aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatlich GBP 715.00 zu bezahlen, solange sich die Tochter C._____ bei der Klägerin und zudem in Vollzeitausbildung befindet. Darüber hinaus wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine weitere monatliche Vergütung von bis zu EUR 500.00 für das Schulgeld der Tochter C._____ zu bezahlen, während sie sich in Vollzeitausbildung befindet. Der genaue Betrag basiert auf 1/12 der jährlichen Gebühren der … Schule in …, England, pro Monat für die Kategorie 3 Studenten. 4. Dispositiv-Ziffer 7 Absatz 1 (einschliesslich der Strichpunkte) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Familie ausreichend versorgt hat und keine weiteren Zahlungen für den Zeitraum bis zum Ende der Trennung zu entrichten sind (Ansatz A). 2. Eventualiter: Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin eine Brutto-Summe von Fr. 204'920.00 für die 20 Monate bis En-

- 7 de Juni 2012 nebst der Zahlung der Hypothekarzinsen inklusive Nebenkosten schuldet (Ansatz B). Der Beklagte zahlt eine Abschlusszahlung in der Höhe von Fr. 40'053.00; dies nach Vornahme aller Zahlungen und für die notwendige steuerliche Behandlung bereinigt. Dieser Betrag wird bei Scheidung bezahlt werden. 3. Subeventualiter sei eine professionelle Einschätzung der Bedürfnisse der Klägerin anzuordnen, um das Niveau der Beurteilung beurteilen und prüfen zu können, ob überhaupt eine Unterschreitung vorhanden ist. 4. Die Klägerin wird gerichtlich verpflichtet, mit sofortiger Wirkung mindestens eine 50-prozentige Anstellung und ab Juli 2014 eine 100-prozentige Anstellung anzutreten. 5. Dispositiv-Ziffer 7, letzter Satz, des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei aufzuheben. 6. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Es wird vorgemerkt, dass vom Beklagten in der Zeit bis zum 30. Juni 2012 Fr. 344'723.00 bzw. Fr. 130'182.00 ohne Hypothekarzinsen, Nebenkosten und Schulgeld in der Zeit von November 2010 bis Juni 2012 bezahlt wurden. 7. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei im Hinblick auf die Höhe der bereits geleisteten Zahlungen aufzuheben. Es sei festzustellen, dass keine Zahlungen mehr zu entrichten seien. 8. Dispositiv-Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei aufzuheben und alle Kosten seien durch die Vorinstanz zu tragen. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen. 9. Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 sei aufzuheben. 10. Unter Kostenfolgen zulasten des Bezirksgerichts Zürich.

- der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 85 S. 2 f.):

"1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. August 2013 zu bestätigen. 3. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beklagten und Berufungskläger aufzuerlegen.

- 8 - 5. Der Beklagte und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 10'094.00, zzgl. 8% MwSt., zu bezahlen. Prozessualer Antrag: Es seien die vom Berufungskläger neu eingereichten Beilagen (act. 73/2, 73/8-11, 73/14-17, 73/20-23) aus dem Recht zu weisen."

Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. November 1996. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.1998, hervorgegangen (Prot. Vi S. 6; Urk. 11 S. 4; Urk. 13 S. 3; Urk. 14/1). Mit Eingabe vom 13. September 2010 gelangte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan: Klägerin) an das Bezirksgericht Zürich (fortan: Vorinstanz) und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 4 f.). Am 28. Juni 2012 machte der Beklagte und Berufungskläger (fortan: Beklagter) die Scheidungsklage (FE120549) anhängig (Urk. 71 S. 6). Mit Urteil vom 30. August 2013 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen (Urk. 71). Ein Tag zuvor, am 29. August 2013, hatten die Klägerin und die Tochter C._____ die Schweiz verlassen und waren nach England gezogen (Urk. 70 S. 14; Urk. 85 S. 6), was der Beklagte dem Vorderrichter mit E-Mail vom 29. August 2013 unter dem Betreff "FE120549" mitteilte (Urk. 73/3c). 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 30. August 2013 erhob der Beklagte am 19. September 2013 fristgerecht Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 70). Den mit Verfügung vom 20. September 2013 einverlangten Kostenvorschuss leistete er rechtzeitig (Urk. 75-77). Am 7. Oktober 2013 reichte der Beklagte seine Berufungsschrift mit korrigierten Parteibezeichnungen erneut ein (Urk. 79-80). In der Folge stellte er am 18. Oktober 2013 ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, auf welches mit Verfügung der Kammer vom

- 9 - 21. Oktober 2013 nicht eingetreten wurde (Urk. 82-83). Die Klägerin erstattete ihre Berufungsantwort am 24. Oktober 2013 mit den eingangs genannten Anträgen (Urk. 85). Am 7. November 2013 stellte der Beklagte ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Oktober 2013 (Urk. 89). Dieses wurde mit Verfügung vom 12. November 2013 abgewiesen (Urk. 91). Gemäss Vorankündigung vom 3. Dezember 2013 reichte der Beklagte am 6. Dezember 2013 eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Klägerin ein (Urk. 97 und 99). Die Klägerin äusserte sich mit Eingabe vom 27. Dezember 2013 dazu (Urk. 104). Zur Eingabe der Klägerin nahm der Beklagte wiederum mit Schreiben vom 14. Januar 2014 Stellung, wovon der Klägerin am 15. Januar 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 106). Am 14. Februar 2014 reichte der Beklagte eine Kopie eines Schreibens an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich samt Beilagen ein und gab seine Adressänderung bekannt. Auch dies wurde der Klägerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 109, 110/1-10 und 113). II. 1. Während sich das Verfahren vor Vorinstanz nach bisherigem Prozessrecht (ZPO/ZH) beurteilt, ist auf das Berufungsverfahren die neue Prozessordnung anwendbar, da der angefochtene Entscheid den Parteien nach deren Inkrafttreten eröffnet wurde (Art. 404 f. ZPO). 2. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5, 10 und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, vom 30. August 2013. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist. 3. Die Berufungsschrift und weitere Eingaben des Beklagten im Berufungsverfahren sind jeweils auf der linken Seite in Englisch und auf der rechten Seite in Deutsch abgefasst. Gemäss Art. 129 ZPO wird das Verfahren in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Im Kanton Zürich ist die Amtssprache Deutsch (vgl. Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich). Indem der Beklagte seine Eingaben auch in Deutsch verfasste, bediente er sich der geltenden Amtssprache. Folglich ist einzig auf die deutsche Version seiner Eingaben abzustellen, ohne

- 10 dass überprüft werden müsste, ob diese jeweils mit der englischen Fassung übereinstimmt. 4.1. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Auch ist die Stellung von Berufungsanträgen vorausgesetzt. Bei der Frist zum Erheben der Berufung handelt es sich um eine gesetzliche Frist (Art. 311 ZPO). Als solche ist sie unabänderlich und damit nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass die Berufungsinstanz bei ungenügenden Anträgen und/oder ungenügender Begründung dem Berufungskläger keine Nachfrist zur Behebung des Mangels ansetzen darf. Zulässig ist die Verbesserung des Mangels (insbesondere das Nachbringen einer zusätzlichen bzw. ergänzenden Begründung) innert offener Rechtsmittelfrist selber (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 311 N 12 und 14). Die Berufungsanträge sollen zusammen mit der Berufungsbegründung aufzeigen, wie – bei Laien wenigstens dem Sinn nach – die Berufungsinstanz entscheiden soll, das heisst welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten resp. als fehlerhaft erachtet werden und inwiefern sie abzuändern sind. Gefordert ist eine – bei Laien zumindest sinngemässe – Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Ist die Begründung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Liegt gar keine Begründung vor oder wird nur auf die vorinstanzlichen Vorbringen und Akten verwiesen, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BSK ZPO-Spühler, 2. A., Basel 2013, Art. 311 N 12 ff.). 4.2. Neue Tatsachen können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Am-

- 11 tes wegen zu erforschen ist. Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt in das erstinstanzliche Verfahren hätten eingeführt werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Bern 2010, Rz. 1214 und 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 E. 4.2; Hohl, a.a.O., Rz 1172). 4.3. Der Beklagte übergab seine Berufungsbegründung am 19. September 2013 dem Gericht. Seine Berufungsfrist lief bis am 20. September 2013. Die in der Stellungnahme zur Berufungsantwort getätigten zahlreichen neuen Ausführungen des Beklagten, insbesondere Urk. 99 S. 3 f. und 21 (warum neu eingereichte Belege zu berücksichtigen seien), Urk. 99 S. 12 f. (neue Tabelle und Erläuterungen zu den Beilagen Urk. 73/17-20), Urk. 99 S. 15-19 (z.T. neue Beanstandungen zur Unterhaltsberechnung gemäss dem Unterhaltsprogramms "Farner") und Urk. 99 S. 22 f. (neue Vorbringen zu den Zahnarztrechnungen sowie Kosten- und Entschädigungsfolgen), stellen eine Ergänzung seiner Berufungsbegründung dar. Dasselbe gilt für die Einreichung seines Schreibens an die Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beilagen vom 14. Februar 2014, welches seine Vorbringen in der Berufungsbegründung stützen sollen (Urk. 109-11/1-10). Der Beklagte legt nicht dar, inwiefern sich seine Ergänzungen auf zulässige, echte Noven stützen und dies ist auch nicht ersichtlich. Sie sind deshalb – da nach Ablauf der 10tägigen Berufungsfrist erfolgt – verspätet und unbeachtlich. 4.4. Der Beklagte stützt sich in seiner Berufung auf den vor dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgten, seinen Ausführungen nach unberechtigten Wegzug der Klägerin mit der Tochter am 29. August 2013. Diese Tatsache stellt ein unechtes Novum dar, welches aufgrund der sinngemässen Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe es in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Urk. 70

- 12 - S. 7, 9 und 14), im Berufungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Die Klägerin konnte sich in der Berufungsantwortschrift dazu äussern. Die von ihr dazu eingereichten Beilagen Urk. 87/1-3 erfolgten, entgegen den Ausführungen des Beklagten (Urk. 99 S. 3), rechtzeitig und sind im Berufungsverfahren zuzulassen. 5. Der Beklagte beanstandet, auf mehrere seiner Schreiben an den Vorderrichter keine Reaktion erhalten zu haben, und es würden zum Teil Einträge im Aktenverzeichnis fehlen (Urk. 70 S. 8 f und 15; Urk. 73/4). Inwiefern dies einen Einfluss auf die Entscheidfindung hatte bzw. eine Beantwortung zu einem anderen Entscheid geführt hätte, legt er nicht dar. Zudem ist festzuhalten, dass verschiedentliche der angeführten Briefe im parallel anhängigen Scheidungsverfahren und nicht im Eheschutzverfahren eingereicht wurden – so etwa Urk. 73/2a, Urk. 73/2b, Urk. 73/3a-c, Urk. 73/5g –, weshalb der Beklagte darauf im Eheschutzverfahren auch keine Antwort oder Aufnahme in das Aktenverzeichnis erwarten konnte. Die Einreichung der im Scheidungsverfahren eingereichten Schreiben nunmehr im Berufungsverfahren erfolgt verspätet (vgl. oben Erw. II.4.2.). Der Beklagte kann folglich aus seinen Beanstandungen nichts für sich gewinnen. 6.1. Der Beklagte bringt vor, die Eingabe der Klägerin vom 14. Januar 2013 (Urk. 62) erst mit dem angefochtenen Urteil und die dazugehörigen Beilagen (Urk. 63/1-6) erst am 10. September 2013 erhalten zu haben (Urk. 70 S. 9 f., 31 f. und 46; Urk. 99 S. 13). Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. 6.2. § 56 ZPO/ZH bzw. Art. 53 ZPO statuieren für das Verfahrensrecht den bereits in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgesetzten Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst das Recht, von jeder beim Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu erhalten und die Gelegenheit zu haben, sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält und das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann jedoch sogar im Fall einer schweren Verletzung des rechtlichen Ge-

- 13 hörs abgesehen werden, wenn die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit den Interessen der Beteiligten an einer beförderlichen Verfahrenserledigung unvereinbar wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.; BGE 133 I 100 E. 4.6. und 4.9; BGE 132 V 387 E. 5.1 m.w.H. und BGE 126 V 130 E. 2b S. 132 m.w.H.). 6.3. Der Kammer kommt im vorliegenden Berufungsverfahren dieselbe Kognitionsbefugnis wie der Vorinstanz zu (vgl. Sutter-Somm/Hasenbhöler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Vorbem. zu Art. 308-318 N 3 und 15). Mit dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz wurde dem Beklagten die Stellungnahme der Klägerin vom 14. Januar 2013 zu diversen von ihm nachträglich eingereichten Unterlagen zugestellt (Urk. 71 S. 49). Die Beilagen machte der Beklagte direkt beim Gericht erhältlich (Urk. 70 S. 32). In der Berufungsschrift hatte der Beklagte damit Gelegenheit, sich vollständig zu besagter Eingabe der Klägerin zu äussern. Eine allfällige Gehörsverletzung gilt daher im Berufungsverfahren als geheilt. Eine Rückweisung würde letztlich nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen und wurde auch vom Beklagten nicht beantragt bzw. der entsprechende Subeventualantrag der Klägerin wurde von ihm abgelehnt (Urk. 85 S. 2 und 17; Urk. 99 S. 9). Insgesamt ist daher von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen. 7. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Natur des summarischen Eheschutzverfahrens (Beweismittel- und Beweismassbeschränkung sowie Geltung des uneingeschränkten Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes) anbelangt, so sind diese zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 71 S. 6 f.). 8. Im Folgenden ist auf die Parteivorbringen nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

- 14 - III. A. Internationaler Sachverhalt Im vorliegenden Verfahren stehen sich zwei Parteien mit belgischer und irischer Staatsangehörigkeit gegenüber; es lag seit Beginn des Verfahrens ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Am 29. August 2013 – einen Tag vor Fällung des Eheschutzentscheides durch die Vorinstanz – haben die Klägerin und die Tochter C._____ die Schweiz unbestrittenermassen verlassen. Sie leben heute in England (Urk. 70 S. 14; Urk. 85 S. 6). Damit ist ein Sachverhalt mit qualifiziertem Auslandsbezug resp. ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) gegeben. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie das anwendbare Recht sind nachfolgend nach dem IPRG resp. nach den gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG vorgehenden völkerrechtlichen Verträgen zu bestimmen. B. Internationale, sachliche Zuständigkeit / anwendbares Recht a) Berufungsantrag Ziffer 1 / Besuchsrecht 1.1. Die internationale Zuständigkeit betreffend das Besuchsrecht zwischen dem Beklagten und der Tochter C._____ bestimmt sich gemäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 IPRG nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ, SR 0.211.231.011). Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Juli 2009 in Kraft getreten, für das Vereinigte Königreich Grossbritannien am 1. November 2012 (<http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv/data44/e_20061 344.html>). 1.2. Nach Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind die Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig, Massnahmen zu dessen Schutz – dazu gehörend die Regelung

- 15 der Obhut und des persönlichen Verkehrs (Art. 3 lit. b HKsÜ) – oder dessen Vermögens zu treffen. Absatz 2 der Bestimmung sieht im Weiteren vor, dass bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig sind; nach dem HKsÜ gibt es demnach keine perpetuatio fori, das heisst, die Zuständigkeit kann auch während hängigem (Rechtsmittel-)Verfahren verloren gehen (BGer 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011, E. 3; BGE 132 III 586 E. 2.3). Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt von Art. 7 HKsÜ: Bei widerrechtlichem Verbringen des Kindes in ein anderes Land bleiben die Behörden am ursprünglichen Aufenthaltsort grundsätzlich weiter zuständig, bis das Kind in einem anderen Staat den gewöhnlichen Aufenthalt erlangt hat und entweder eine Genehmigung der Entführung vorliegt oder sich das Kind mindestens ein Jahr am neuen Ort aufgehalten, sich dort eingelebt hat und kein in diesem Zeitraum gestellter Antrag auf Rückgabe mehr hängig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 HKsÜ). 2.1. Der Beklagte bringt vor, die Klägerin habe die Schweiz am 29. August 2013 mit der Tochter verlassen, ohne dazu ermächtigt gewesen zu sein. Es sei keine Zustimmung erteilt worden und die E-Mails betreffend die Schule in England würden nur einen Dialog über einen möglichen Schulantritt der Tochter ab September 2013 oder später aufzeigen. Nach seinem Verständnis hätte es vor einem Entscheid darüber noch Dinge zu klären gegeben. Auch sei er von der Klägerin nicht über die Adresse resp. den Aufenthaltsort der Tochter informiert worden. Mit der Veränderung des Aufenthaltsstatus der Tochter sei er nicht einverstanden. Der Aufenthalt von C._____ in England sei nur als vorübergehend zu betrachten, zum Zweck der Schule, was keine Änderung der Zuständigkeit bedinge. Das unzulässige Verbringen C._____s nach England begründe gemäss Art. 7 HKsÜ keinen englischen Gerichtsstand und die Klägerin habe die Schweiz als zuständiges Land für das Scheidungsverfahren anerkannt (Urk. 70 S. 14 und 16 f.; Urk. 99 S. 5 ff.; Urk. 106). 2.2. Die Klägerin führt aus, es sei mangels Zuständigkeit auf den Berufungsantrag Ziffer 1 des Beklagten nicht einzutreten. Die Hauptzuständigkeit zur Anordnung von Schutzmassnahmen, die sich unter anderem auch auf das Besuchs-

- 16 recht beziehe, sei gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ auf die englischen Behörden übergegangen. Der beklagtische Vorwurf der Kindesentführung sei absurd. Der Beklagte habe seit Monaten davon gewusst, dass die Klägerin beabsichtige, mit der Tochter C._____ nach England zu ziehen. Aus dem E-Mailverkehr des Beklagten mit der … School ... in ..., welche C._____ nun besuche, ergebe sich, dass er sich vorgängig ausdrücklich mit dem Umzug einverstanden erklärt habe. Es liege weder eine illegale noch vorübergehende Abreise vor. Auch sei der Beklagte über die neue Adresse informiert gewesen und habe der Tochter dorthin Geschenke über Amazon geschickt (Urk. 85 S. 8-11; Urk. 104 S. 1). 2.3. Unbestritten ist vorliegend, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt der Tochter vor dem Verbringen nach England am 29. August 2013 in der Schweiz befand, den Parteien in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge sowie Obhut gemeinsam zustand und von ihnen ausgeübt wurde. Umstritten ist hingegen, ob der Beklagte seine Zustimmung zum Verbringen nach England gab, dieses mithin widerrechtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ war. 2.4. Solange die Eltern das Sorgerecht und die Obhut gemeinsam ausüben, bestimmen sie gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes und müssen bei selbständigem Handeln auf den mutmasslichen Willen des anderen Rücksicht nehmen (BSK ZGB I-Schwenzer, 4. A., Basel 2010, Art. 297 N 2). Aus den E- Mails der Parteien mit der … School ... in ... im April und Mai 2013 geht hervor, dass sie sich gemeinsam für einen Platz der Tochter C._____ in der dortigen Schule interessierten und in die vorbereitenden Schritte involviert waren. Der Beklagte schrieb an die Schule, dass die Tochter C._____ sehr von der Schule begeistert sei. Das Schulprogramm sowie die -philosophie würden mit dem übereinstimmen, was C._____ jetzt wirklich brauche. Er forderte Prospekte und Berichte über die Schule an (Urk. 87/1 S. 1 f.). Aus dem E-Mail der Schule an beide Parteien geht zudem hervor, dass sie diese im Februar besichtigt hatten. Bei dieser Gelegenheit waren ihnen Anmeldepapiere mitgegeben worden (Urk. 87/1 S. 1). Am 6. Mai 2013 sandte der Beklagte der Schule eine Kopie der Geburtsurkunde von C._____ und im Antwort-E-Mail wurde ihm mitgeteilt, welche Dokumente er zur Vervollständigung der Anmeldung auf dem Postweg einreichen müsse

- 17 - (Urk. 87/2). Am 17. Mai 2013 sandte die Schule ein E-Mail mit Anrede an beide Parteien. Diese beinhaltete unter anderem ein formelles Angebot betreffend einen Platz in der Schule, die Schulgebühren und die Mitteilung, dass in den nächsten Monaten Informationen zum ersten Tag geschickt würden (Urk. 87/3 S. 2). Mit diesem Schreiben im Anhang sandte die Klägerin dem Beklagten am 19. Mai 2013 ein E-Mail mit der Bitte, er solle sich um die Zahlung kümmern und beide Belege unterzeichnen, sie werde diese senden. Am 22. Mai 2013 schrieb der Beklagte an die Schule, er wolle nur kurz mitteilen, erfreut zu sein, dass die Klägerin die Vorkehrungen betreffend den Papierkram ("paperwork") etc. treffe (Urk. 87/3 S. 1). Vor dem Hintergrund dieser E-Mails ist glaubhaft, dass der Beklagte mit dem Wegzug nach England, damit die Tochter dort die Schule in ... besuchen kann, einverstanden war. Es kann dem Argument des Beklagten, dass nur ein Dialog über einen möglichen Schulantritt geführt worden sei, nicht gefolgt werden. Welche Dinge es vor einer Abreise noch zu klären gegeben hätte, substantiiert der Beklagte nicht weiter. Mit der Zusendung der Geburtsurkunde von C._____ an die Schule sowie der Übermittlung der formellen Unterlagen von der Schule an die Parteien wurden vielmehr konkrete Vorbereitungshandlungen getroffen. Der Beklagte bringt sodann auch nicht vor, er sei dagegen, dass die Tochter die Schule in England (weiterhin) besuche. Er scheint vielmehr wegen des ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus der Tochter besorgt zu sein, weil diese die Möglichkeit nicht verlieren soll, in der Zukunft wieder in die Schweiz zurückzukehren (vgl. Urk. 70 S. 14, Urk. 107/1 S. 2). Nichts anderes geht auch aus den im Scheidungsverfahren und vorliegend verspätet eingereichten Beilagen Urk. 73/3a mit Anhängen A und B des Beklagten hervor. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben des beklagtischen Rechtsvertreters, in welchem er schrieb, der Beklagte sei mit einem Wegzug der Tochter ins Ausland ausdrücklich nicht einverstanden, am 6. Juli 2012 und folglich vor den konkreten Vorbereitungshandlungen der Parteien im April/Mai 2013 verfasst wurde (Urk. 73a Anhang B). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beklagte nicht über das genaue Datum der Abreise informiert war. Wenn ihm auch nicht der genaue Tag bekannt war, ist doch glaubhaft, dass er den Zeitraum der Abreise um September 2013 herum kannte. Im E-Mail vom 13. April 2013 schrieb die Klägerin, obwohl sie bezweifle,

- 18 dass es der Tochter möglich sein werde, im September 2013 in der Schule anzufangen, denke sie, es sei vernünftig, die Tochter trotzdem einzuschreiben, da es wahrscheinlich sei, dass sie die Schweiz während des Schuljahres verlassen könnten. Die Klägerin bat um die Bestätigung, dass die Tochter ab September 2013 einen Platz in der Französischgruppe haben würde und berechtigt sei, eventuell etwas später anzufangen (Urk. 87/1 S. 3). Das E-Mail der Schule vom 17. Mai 2013 beinhaltete die besten Wünsche für September (Urk. 87/3 S. 2). Demnach war immer die Rede von einem Schulantritt in diesem Zeitraum, was eine vorherige Abreise nach England bedingte. Damit ist glaubhaft, dass die Klägerin davon ausgehen durfte, es entspreche auch dem mutmasslichen Willen des Beklagten, wenn sie mit der Tochter am 29. August 2013 nach England abreise. War dem Beklagten bekannt, dass die Tochter nach dem Wegzug die Schule in ... besucht, so wusste er auch, wo sich seine Tochter aufhält. Nach dem Gesagten ist folglich nicht glaubhaft, dass ein widerrechtliches Verbringen der Tochter nach England im Sinne von Art. 7 HKsÜ vorliegt. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 5 HKsÜ. 2.5. Zum Einwand des Beklagten, der Aufenthalt von C._____ in England sei nur vorübergehend, weshalb keine Zuständigkeitsverschiebung erfolge, ist anzuführen, dass auch ein von Beginn an von den Eltern befristet geplanter Aufenthalt des Kindes gegebenenfalls als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 5 HKsÜ qualifiziert werden kann (FamKomm Scheidung-Jametti Greiner, 2. A., Bern 2011, Anh. IPR S. 649 N 116). Für die Anknüpfungsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes gemäss Art. 5 HKsÜ kommt es auf den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes an. Dieser kann sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthaltes und den dadurch begründeten Beziehungen oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthaltes und der damit zu erwartenden Integration ergeben. Es ist auf nach aussen erkennbare Umstände abzustellen, auf subjektive Momente kommt es nicht an. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung begründet in der Regel eine Aufenthaltsdauer von sechs Monaten einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ein Aufenthalt kann aber auch sofort ab dessen Begründung an einem bestimmten Ort ein gewöhnlicher werden, wenn er auf Dauer begründet wird und den bisherigen Lebensmittelpunkt ablösen soll (BSK IPRG-Schwander, 3. A, Ba-

- 19 sel 2013, Art. 85 N 43 m.w.H.). Von Letzterem ist vorliegend auszugehen. Die Abmeldung der Klägerin mit C._____ in der Schweiz (vgl. Urk. 70 S. 16 und Urk. 107/1 S. 1) ist als Indiz für die Ablösung des schweizerischen Lebensmittelpunktes durch den englischen Lebensmittelpunkt anzusehen und die Aufenthaltsbegründung in England zum Besuch der dortigen Schule ist auf längere Dauer mit einhergehender sozialer Integration der englischsprachigen Tochter C._____ ausgerichtet. Folglich verlegte C._____ ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von Art. 5 HKsÜ am 29. August 2013 nach England, was die schweizerische Zuständigkeit in diesem Zeitpunkt entfallen liess und die englische Zuständigkeit begründete. 2.6. Eine subsidiäre Zuständigkeit in der Schweiz gemäss Art. 6 oder 8 bis 12 HKsÜ ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann ohne ein in England anhängiges Verfahren keine einvernehmliche Zuständigkeitsübertragung im Sinne von Art. 8 und 9 HKsÜ in Frage kommen. Eine Scheidungszuständigkeit gemäss Art. 10 HKsÜ besteht nicht, da es vorliegend um ein Eheschutz- und nicht um ein Scheidungsverfahren geht. Deshalb liegt auch die vom Beklagten vorgebrachte Zuständigkeitsanerkennung im Scheidungsverfahren (Urk. 101/1 = Urk. 73/5f) nicht vor. Mit dem Aufenthaltswechsel von C._____ entfiel demzufolge die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Obhuts- und Besuchsrechtsregelung. Daran ändert nichts, dass es die Parteien ihrerseits unterlassen haben, sich vor Vorinstanz auf einen Zuständigkeitswechsel zu berufen. Die Zuständigkeitsordnung gemäss HKsÜ ist abschliessender Natur und der Parteidisposition entzogen. Die Vorinstanz war nach dem 29. August 2013 nicht mehr befugt, über die Obhut und das Besuchsrecht für C._____ zu entscheiden. Sie hätte auf die entsprechenden Anträge der Parteien nicht eintreten dürfen. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 30. August 2013 (Besuchsrecht) ist somit aufzuheben und es ist festzustellen, dass für einen Entscheid betreffend das Besuchsrecht für die Tochter C._____ keine schweizerische Zuständigkeit besteht. Trotz der abschliessenden Natur der internationalen Zuständigkeitsordnung und der auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren in Kinderbelangen geltenden Offizialmaxime (vgl. BGer 5A_663/2001 vom 8. Dezember 2011, E. 4.5.2) ist Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 30. August 2013 (Obhut) hingegen mangels eines entspre-

- 20 chenden Berufungsantrages des Beklagten in Rechtskraft erwachsen (vgl. oben E. II.2.). b) Berufungsantrag Ziffer 2 / Zuteilung eheliche Wohnung 1.1. Familienrechtliche Streitigkeiten sind vom Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ, SR 0.275.12) – mit Ausnahme der Unterhaltssachen (vgl. unten Erw. III.B.c)1.1.) – ausgenommen (Art. 1 Ziff. 2 lit. a LugÜ). Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung im Eheschutzverfahren bestimmt sich daher nach Art. 46 f. IPRG. Gemäss Art. 46 IPRG genügt es zur Begründung einer schweizerischen Gerichtszuständigkeit, dass zumindest einer der beiden Ehegatten in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. a und b IPRG hat. Die Anknüpfungsvoraussetzung des Wohnsitzes (oder gewöhnlichen Aufenthaltes) in der Schweiz muss im Zeitpunkt der Begründung der Rechtshängigkeit gegeben sein; wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori büsst die angerufene Instanz ihre Zuständigkeit nicht ein, wenn es später zu einer Wohnsitzverlegung kommt (BSK IPRG-Berti/Droese, a.a.O., Art. 2 N 10 und Art. 9 N 2). Beide Parteien hatten zum Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens ihren Wohnsitz in der Schweiz und der Beklagte wohnt immer noch in der Schweiz. Die schweizerische Zuständigkeit ist damit zu bejahen. 1.2. Anzuwenden ist schweizerisches Recht, weil sich die eheliche Wohnung samt Hausrat in der Schweiz befinden und damit ein engerer Zusammenhang mit der Schweiz als mit England besteht (vgl. Art. 48 Abs. 2 IPRG). 2.1. Für die inhaltliche Beurteilung der Prozessvoraussetzungen, mithin der sachlichen Zuständigkeit, gilt der Grundsatz der zivilprozessualen lex fori, gemäss welchem sich das Verfahren nach dem Recht des Gerichtsortes, das heisst vorliegend dem schweizerischen (Prozess-)Recht, bestimmt (Hoffmann-Nowotny, Doppelrelevante Tatsachen in Zivilprozess und Schiedsverfahren, Zürich/St. Gallen 2010, § 9 N 57-58).

- 21 - 2.2. Der Beklagte beanstandet, dass die Vorinstanz trotz Kenntnis vom Wegzug der Klägerin mit der Tochter entschieden und diese wichtige Tatsache bei der Entscheidung ignoriert habe. Der Wegzug wirke sich auf eine Reihe von Punkten des vorinstanzlichen Entscheides aus, weshalb Letzterer abgeändert werden müsse (Urk. 70 S. 7 und 9 f.). Gestützt darauf stellt der Beklagte seine Berufungsanträge Ziffer 1 bis 3. Seinen Berufungsantrag Ziffer 2 begründet der Beklagte damit, dass die Vorinstanz der Klägerin die eheliche Wohnung übertragen habe, weil sie auf diese dringender angewiesen sei. Die Klägerin habe die eheliche Wohnung jedoch geräumt und sei nach England gezogen. Dies beweise, dass sie sie nicht mehr benötige. Überdies habe die Klägerin ohne Erlaubnis die vorwiegend im Miteigentum stehenden Möbel entfernt und die Wohnung nicht in Ordnung sowie in sauberem Zustand hinterlassen. Die Wohnung müsse – wie bei Bestehen eines Mietvertrages – professionell gereinigt und repariert werden, bevor jemand anderes einziehen könne (Urk. 70 S. 18). 2.3. Die Klägerin verweist darauf, dass der Vorderrichter seine Zuständigkeit aufgrund der Einreichung der Scheidungsklage am 28. Juni 2012 verloren habe. Seither würden nur noch vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens gestützt auf Art. 276 ZPO durch den Scheidungsrichter angeordnet werden können. Daraus folge, dass der Vorderrichter nicht befugt gewesen sei, Veränderungen in tatsächlicher Hinsicht, welche nach dem 28. Juni 2012 eingetreten seien, zu berücksichtigen (Urk. 85 S. 8). 2.4. Die Parteien befinden sich seit dem Jahre 2012 im Scheidungsverfahren. Die vom Beklagten eingereichte Scheidungsklage ist gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen seit dem 28. Juni 2012 pendent (Urk. 71 S. 6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt das Eheschutzgericht in einem solchen Fall für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung, selbst wenn es darüber erst nach diesem Zeitpunkt entscheidet, zuständig. Die Anordnungen, die das Eheschutzgericht für die Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage getroffen hat, bleiben während des Scheidungsverfahrens in Kraft, solange sie nicht durch das Scheidungsgericht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen abgeändert werden. Allerdings können Tatsachen, die sich erst

- 22 nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet haben, nicht mehr in die materielle Beurteilung des Eheschutzgerichts einfliessen und daher auch nicht mit der Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorgebracht werden. Sie müssen in einem Abänderungsverfahrens beim dafür zuständigen Massnahmenrichter im Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (ZR 101 [2002] Nr. 25 mit Verweis auf ZR 82 [1983] Nr. 3; BGE 101 II 1; BGE 129 III 60 E. 3 und 4.2; BGE 138 III 646 E. 3.3.2 = Pra 4/2013 Nr. 34 S. 284; BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 2.1; OGer ZH LP090044 vom 1. Juli 2011, E. II.A.2.1). 2.5. Grundsätzlich würde der Wegzug der Klägerin mit der Tochter ein unechtes, aber im Berufungsverfahren dennoch zu beachtendes Novum darstellen (vgl. oben Erw. II.4.4.). Unter dem obgenannten Aspekt der sachlichen Zuständigkeit konnte der Wegzug am 29. August 2013 jedoch weder vom Eheschutzgericht berücksichtigt werden, noch kann er im vorliegenden Berufungsverfahren Beachtung finden. Die eheschutzrichterliche Zuständigkeit bestand nur bis zum 27. Juni 2012; der angefochtene eheschutzrichterliche Entscheid bezog sich damit richtigerweise nur auf die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 28. Juni 2012 und stellte auf die im Zeitpunkt des Entscheides für diesen Zeitraum vorhandenen Tatsachen ab. Auf den vom Beklagten gestellten Berufungsantrag Ziffer 2, welcher sich auf den Wegzug der Klägerin mit der Tochter C._____ am 29. August 2013 stützt, ist folglich nicht einzutreten. Insoweit der Beklagte aufgrund tatsächlicher Veränderung der Verhältnisse, die sich nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses ereignet haben, mit dem Eheschutzentscheid nicht (mehr) einverstanden ist, müsste er ein Abänderungsverfahren beim Massnahmengericht im Scheidungsverfahren beantragen. c) Berufungsantrag Ziffer 3/ Unterhaltsbeiträge 1.1. Die internationale Zuständigkeit für den Kinder- und Ehegattenunterhalt bestimmt sich nach dem LugÜ (vgl. Art. 5 Ziff. 2 LugÜ). Die Schweiz und auch Grossbritannien sind Vertragsstaaten des LugÜ. Im Regelungsbereich des LugÜ findet der Grundsatz der perpetuatio fori Anwendung; die Zuständigkeit des im Zeitpunkt der Klageerhebung zu Recht angerufenen Gerichts bleibt trotz Wohnsitzwechsels bestehen (BSK LugÜ-Dallafior/Götz Staehelin, Basel 2011, Art. 59

- 23 - N 29; Schnyder [Hrsg.], Lugano-Übereinkommen (LugÜ) zum internationalen Zivilverfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 59 N 13). Der Beklagte sowie die Klägerin und die Tochter C._____ hatten im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzbegehrens ihren Wohnsitz in Zürich, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte zweifellos bestand (Art. 2 LugÜ i.V.m. Art. 59 LugÜ und Art. 20 Abs. 1 IPRG). Die Zuständigkeit bleibt auch nach der Wohnsitzverlegung durch die Klägerin und C._____ bestehen. 1.2. Nach Art. 49 IPRG bzw. Art. 83 Abs. 1 IPRG bestimmt sich das anwendbare Recht hinsichtlich der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Unterhaltspflicht anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUntÜ, SR 0.211.213.01). Das Übereinkommen ist von den Vertragsstaaten als loi uniforme auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten – erga omnes – anzuwenden (Art. 3 HUntÜ). Folglich kommt es, da zwar nicht Grossbritannien, dafür aber die Schweiz zu den Vertragsstaaten zählt, vorliegend zur Anwendung (vgl. BSK IPRG-Schwander, a.a.O., Art. 83 N 1). Die Unterhaltsansprüche als Ausfluss der allgemeinen Ehewirkungen sind nicht nach dem ohnehin nur auf Ehegattenunterhalt anwendbaren Art. 8 HUntÜ, sondern nach Art. 4-6 HUntÜ anzuknüpfen (BSK IPRG-Courvoisier, a.a.O., Art. 49 N 20; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bd. III, Art. 159-180 ZGB, 2. A., Bern 1999, Art. 176 N 61). Gemäss Art. 4 Abs. 1 HUntÜ untersteht der Unterhaltsanspruch primär dem Recht des Staates, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ändert sich dieser, wird für die Zeit vor dem Wechsel das alte Aufenthaltsrecht und nach dem Wechsel ex nunc das Recht des neuen Aufenthaltsortes angewandt (ZK IPRG-Siehr, 2. A., Zürich 2004, Art. 83 N 37). Wie bereits dargelegt (vgl. oben Erw. III.B.b)2.4.-2.5.) liegen dem Eheschutzentscheid sowie dem vorliegenden Berufungsverfahren nur die faktischen Gegebenheiten bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 28. Juni 2012 zu Grunde. Es geht damit um die Beurteilung eines Zeitraumes, in dem die Klägerin und die Tochter ihren Wohnsitz noch in der Schweiz hatten. Folglich kommt in Bezug auf die Ehegatten- sowie Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. auch unten Erw. IV.) schweizerisches Recht zur Anwendung.

- 24 - 2.1. Zur Begründung seines Berufungsantrages Ziffer 3 führt der Beklagte an, dass der Umzug nach England die Bedürfnisse der Tochter wesentlich verändert habe. Er macht geltend, die Lebenshaltungskosten in ... würden mehr als 30% unter jenen in Zürich liegen und er stellt eine Vergleichsberechnung mit Hilfe eines britischen Kindergeld-Rechners an (Urk. 70 S. 20 f.). Die Klägerin verweist darauf, dass Ausführungen zu veränderten Verhältnissen unberücksichtigt bleiben müssten. Die 30% tieferen Lebenshaltungskosten in ... bestritt sie und die Vergleichsberechnung des Beklagten stufte sie als nicht nachvollziehbar ein (Urk. 85 S. 16). 2.2. Der Beklagte bezieht sich hinsichtlich seines Berufungsantrages Ziffer 3 wiederum auf den im Eheschutz- resp. Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigenden Wegzug der Klägerin mit der Tochter C._____, weshalb darauf unter Verweis auf die obigen Erwägungen (vgl. Erw. III.B.b)2.5.) nicht einzutreten ist. IV. A. Berufungsantrag Ziffer 4 a) Haupt- und Eventualantrag / Ansatz A und Ansatz B 1.1. Der Beklagte bringt zu seinem Hauptantrag "Ansatz A" zusammengefasst vor, dass es um die Beurteilung eines bereits abgeschlossenen Trennungszeitraumes gehe. Er habe die Klägerin in dieser Zeit freiwillig finanziell unterstützt und sie sei in der Lage gewesen, einen hohen Lebensstandard – auf ähnlichem Niveau, wie vor der Trennung – aufrecht zu erhalten. Als Messgrösse müsse der Stand der Finanzen der Parteien am Ende der Trennungszeit herangezogen werden: Er habe Schulden und die Klägerin verfüge über erhebliche Vermögenswerte. Seit Beginn der Trennung habe die Klägerin wieder gearbeitet und sie habe geerbt, während er seine Anstellung verloren, temporär eine schlechter entlöhnte Arbeitsstelle angetreten und eine neue Familie gegründet habe. Der Bedarf der Klägerin mit der Tochter habe sich auf monatlich weniger als Fr. 7'000.00, mithin durchschnittlich Fr. 6'500.00, belaufen. Zudem verweist der Beklagte darauf, dass die Klägerin vier- bis sechsmal jährlich habe verreisen, mit der Tochter im von ihm

- 25 bezahlten Haus habe wohnen können und keiner Arbeit habe nachgehen müssen. Die Tochter habe weiterhin dieselbe Schule besuchen können. Dies seien klare Indizien dafür, dass während der Eheschutzdauer eine angemessene Vergütungshöhe geleistet worden sei und weitere Zahlungen seinerseits unfair seien. Im Weiteren beanstandet er die vorinstanzliche Freibetragsaufteilung im Verhältnis ½ zu ½. Dies sei nicht repräsentativ für die Lebensverhältnisse während der Ehe. Die Klägerin habe selber behauptet, er habe das überschüssige Einkommen mit seinem Lebensstil verbraucht. Das überschüssige Einkommen ab September 2010, dem Zeitpunkt der Anordnung der Gütertrennung, solle ihm zukommen (Urk. 70 S. 25-30 und 40 erster Absatz). 1.2. Der Eventualantrag "Ansatz B" des Beklagten basiert auf einer Kombination von drei Vergleichs-Optionen betreffend die Unterhaltsberechnung resp. -höhe, welche die Klägerin dem Beklagten bereits am 8. Dezember 2011 im Nachgang zu zwischen den Parteien geführten Vergleichsgesprächen zukommen liess und die sie der Vorinstanz mit ihrer Eingabe vom 14. Januar 2013 – die dem Beklagten in Verletzung des rechtlichen Gehörs erst mit dem Endentscheid zugestellt wurde (vgl. oben Erw. II.6.1.-6.3.) – einreichte. In der ersten Unterhaltsphase vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 möchte der Beklagte die Unterhaltshöhe gemäss Option 2 der Klägerin und vom 1. Januar bis 30. April 2012 die Unterhaltshöhe gemäss Option 3 angewandt wissen. Für die Zeit vom 1. Mai 2012 bis 30. Juni 2012 bezieht sich der Beklagte auf die Unterhaltshöhe gemäss einem nicht näher bezeichneten vorinstanzlichen Vorschlag. Von der Gesamtsumme der demgemäss zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen zieht der Beklagte einen Betrag für Unterhaltsbeiträge an die Tochter E._____ von viermal Fr. 2'500.00, Kosten für die Vorbereitung auf die Geburt der Tochter E._____ sowie die Hälfte der von der Klägerin im Zeitraum von 20 Monaten angeblich erzielten Einnahmen ab. Dies führe zu einer Brutto-Unterhaltssumme von Fr. 204'920.00 resp. nach Abzug bereits geleisteter Zahlungen sowie steuerrechtlicher Bereinigung zu einer abschliessend geschuldeten Netto-Unterhaltszahlung von Fr. 40'053.30 (Urk. 70 S. 31-33 und 40; Urk. 62 S. 4 und Urk. 63/1-2 = Urk. 73/12 S. 4 und Urk. 73/13/1- 2; Urk. 73/14).

- 26 - 2.1. Das Eheschutzgericht setzt die (Kinder-)Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen zu entrichten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei hat es auch bereits geleistete Zahlungen zu berücksichtigen (vgl. BSK ZGB I-Isenring/Kessler, a.a.O., Art. 173 N 11). Ob das Gericht die bereits geleisteten Zahlungen beim Bedarf des Unterhaltsberechtigten einberechnet oder die Anrechenbarkeit separat betragsmässig festhält, ist grundsätzlich dem erkennenden Gericht überlassen. Die Vorinstanz hat letztere Variante gewählt, indem sie zunächst die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge festlegte und sodann die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Zeit vom 1. November 2010 bis und mit Februar 2012 betragsmässig vormerkte (vgl. Urk. 71 S. 47 f., Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8). Ein konkreter Grund dafür, von diesem Vorgehen abzuweichen resp. gemäss dem Hauptantrag "Ansatz A" des Beklagten festzustellen, dass dieser die Familie ausreichend versorgt habe und keine weiteren Zahlungen mehr zu entrichten seien, oder gemäss dem Eventualantrag "Ansatz B" eine endgültige Netto- Unterhaltssumme festzulegen, wurde vom Beklagten nicht dargelegt und ist nicht ersichtlich. Auch hat dies der Beklagte vor Vorinstanz nicht beantragt. Die Beantragung nunmehr im Berufungsverfahren stellt formell eine Klageänderung dar. Dass die zwingenden Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO für eine solche gegeben wären, ist nicht zu erkennen. 2.2. Im Weiteren zielen die Vorbringen des Beklagten zu seinem Haupt- sowie Eventualantrag darauf ab darzutun, wie bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge seiner Ansicht nach zu verfahren gewesen wäre. Dabei versäumt es der Beklagte, sich mit der von der Vorinstanz angewandten zweistufigen Berechnungsmethode, deren Anwendung sie detailliert und vertretbar begründete (vgl. Urk. 71 S. 18 f.), auseinanderzusetzen bzw. anzugeben, weshalb nicht nach dieser – von ihm im Übrigen vor Vorinstanz beantragten (Urk. 13 S. 7 ff.; Prot. Vi S. 12 und 37) – Berechnungsmethode zu verfahren sei. Insbesondere sind seine Berechnungen gestützt auf während des laufenden vorinstanzlichen Verfahrens unterbreitete Vergleichsvorschläge der Klägerin sowie der Vorinstanz, welche pauschal auf die damalig errechnete Unterhaltshöhe verweisen und keine Ausführungen zu den Einkommens- und Bedarfszahlen enthalten, unbehelflich. Die Argumentation des Beklagten mit einem "unfairen Resultat" und den Indizien für die bereits erfolgte

- 27 - Leistung einer angemessenen Vergütungshöhe erweist sich schliesslich als unsubstantiierte Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Ferner stellt das subjektive Empfinden des Beklagten kein bei der Festlegung der Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 176 ff. ZGB zu berücksichtigendes Kriterium dar. 2.3.1. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beklagten, welche nicht darauf abzielen, die konkreten Einkommenszahlen und Bedarfspositionen bzw. -beträge gemäss der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsmethode zu bestreiten oder als unzutreffend darzulegen, nicht zielführend sind. Der Berufungsantrag Ziffer 4 des Beklagten ist deshalb insofern abzuweisen, soweit mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Klageänderung überhaupt darauf einzutreten ist. Die Anmerkungen des Beklagten zu den einzelnen Bedarfspositionen und seinem Einkommen (Urk. 70 S. 23-25) sind jedoch zu prüfen: 2.3.2. Mit den Vorbringen des Beklagten zu seiner Einkommenshöhe in den Jahren 2006 bis 2009 und der Beanstandung, die Einkommen in den Jahren 2010 und 2011 seien nicht repräsentativ für das Einkommen während der Ehe (Urk. 70 S. 23, Ziff. 1-3 und 5-7), verkennt er, dass für die Unterhaltsberechnung auf das in der massgeblichen Zeitperiode (effektiv) erzielte Einkommen abzustellen ist (vgl. Six, Eheschutz, ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 83 N 2.137). Daneben sind die Einwendungen, der eingesetzte Vermögensertrag sei aufgeblasen und "..." [Liegenschaft] werde nicht mehr vermietet (Urk. 70 S. 23, Ziff. 8-9), völlig unsubstantiiert. Mangels Angabe, seit wann "..." [Liegenschaft] nicht mehr vermietet werde, ist auch nicht ersichtlich, ob es sich dabei um ein (zulässiges) Novum handelt oder nicht. Insgesamt betrachtet, setzt sich der Beklagte in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend das ihm anrechenbare Einkommen auseinander. Dasselbe gilt für die Rüge, die Behandlung der Hypothekar- und Nebenkosten im Bedarf der Klägerin sei falsch, er sei vertraglich verpflichtet, diese zu bezahlen (Urk. 70 S. 24, Ziff. 11 und 13). Ebenfalls unsubstantiiert und damit unbehelflich sind seine Äusserungen, seine Lebenshaltungs- und Hobbykosten seien signifikant gewesen und hätten bei der Bedarfsberechnung nicht ignoriert, sondern berücksichtigt werden müssen (Urk. 70 S. 24 f.,

- 28 - Ziff. 19-20). Nichts für sich gewinnen kann der Beklagte auch mit der Argumentation, die unrealistische Bedarfshöhe und die Falschangaben der Klägerin würden sich aus der Tatsache ergeben, dass die Vorinstanz Anpassungen ihres Bedarfs habe vornehmen und acht von ihr behauptete Bedarfspositionen habe ausschliessen müssen (Urk. 70 S. 25, Ziff. 22). Soweit der Beklagte mit seiner Aussage, er habe das Schulgeld und Taschengeld für die Tochter während der Trennung bezahlt (Urk. 70 S. 24, Ziff. 14 und 21), beanstanden möchte, dass die betreffenden Positionen im Bedarf der Klägerin berücksichtigt wurden, ist ihm ebenfalls kein Erfolg beschieden. Die Aufführung im Bedarf der Klägerin, bei welcher die Tochter lebt, ist nicht zu beanstanden und im Übrigen wird die Bezahlung dieser Beträge durch den Beklagten, soweit von ihm hinreichend belegt resp. von der Klägerin anerkannt, vorgemerkt (vgl. unten Erw. IV.C.4.). Im Weiteren müssen auch die Vorbringen des Beklagten zu den Steuern unberücksichtigt bleiben: Sie sind unsubstantiiert, beziehen sich zum Teil auf nicht zu berücksichtigende Tatsachen im Zusammenhang mit dem Wegzug der Klägerin oder sind nicht nachvollziehbar (Urk. 70 S. 24, Ziff. 15-17). 2.3.3. Der Beklagte rügt weiter, seine eheliche Tochter C._____ und seine aussereheliche Tochter E._____ würden gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid ungleich behandelt. Er führt unter Verweis auf Urk. 73/14 aus, er habe Beweise dafür, dass er Unterhaltszahlungen von mindestens Fr. 2'500.00 für E._____ vorgenommen habe (Urk. 70 S. 25, Ziff. 23). Die Klägerin hielt diesen Ausführungen die ihrer Ansicht nach korrekten vorinstanzlichen Erwägungen entgegen und stufte die Rügen des Beklagen als "appellatorische Kritik" ein (Urk. 85 S. 22). Den Vorbringen des Beklagten kann in der Tat nicht beigepflichtet werden. Die als Urk. 73/14b eingereichten Quittungen entsprechen den bereits vor Vorinstanz eingereichten Urk. 44/34 und belegen "Ausstattungskosten", welche in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht jeden Monat bzw. bei der Geburt am höchsten anfallen (vgl. Urk. 71 S. 30). Sie sind weder repräsentativ für regelmässig geleistete Zahlungen noch den effektiven Bedarf der Tochter E._____. Der als Urk. 73/14a eingereichte Unterhaltsvertrag vom 29. Juni 2012 stellt ein unechtes Novum dar, welches – da eine Verletzung der Untersuchungs-

- 29 maxime nicht dargetan und die Unmöglichkeit früherer Beibringung nicht ersichtlich ist – im Berufungsverfahren nicht zuzulassen ist (vgl. oben Erw. II.4.2.). Zur Rüge der Ungleichbehandlung der Töchter ist anzuführen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht eine nominelle Gleichbehandlung, sondern eine solche nach Massgabe der objektiven, individuellen Bedürfnisse (Erziehung, Gesundheit, Ausbildung) der Kinder erheischt (BGE 126 III 353 E. 2b). Vor dem Hintergrund der finanziellen Situation ab Mai 2012, des Alters der beiden Töchter und der Tatsache, dass bei C._____ erhebliche Schulkosten anfallen, was bei E._____ (geboren am tt.mm.2012) zweifelsohne noch nicht der Fall ist, erscheint die vorinstanzliche Berücksichtigung eines Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 1'500.00 (exklusive Kinderzulagen) für E._____ und eines solchen von Fr. 2'500.00 (inklusive vertragliche und/oder gesetzliche Kinderzulagen) für C._____ (Urk. 71 S. 21, 30 f., 41 und 47) als angemessen. 2.3.4. Vor Vorinstanz verlangte der Beklagte zwar keine Berücksichtigung von Mobilitätskosten in seinem Bedarf, er machte aber geltend, die Auto-Barentschädigung seines Arbeitgebers in der Höhe von Fr. 1'000.00 für effektiv angefallene Autospesen zu verwenden, weshalb diese nicht zu seinem Nettoeinkommen hinzuzuzählen sei (vgl. Urk. 13 S. 8 und 13). Im vorliegenden Berufungsverfahren bringt der Beklagte mit Bezugnahme auf den gelebten Lebensstandard vor, ihm sollten Motorfahrzeugkosten in der gleichen Höhe wie der Klägerin zugestanden werden. Die Autoentschädigung werde in der vorinstanzlichen Berechnung seines Einkommens berücksichtigt und komme ihm daher nicht alleine zugute (Urk. 70 S. 24, Ziff. 18). Die Klägerin wendet zum einen ein, der Beklagte habe vor Vorinstanz keine Mobilitätskosten geltend gemacht. Zum anderen habe er nicht ausgeführt und belegt, dass ihm effektiv Kosten in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.00 anfallen, weshalb diese als Lohneinkommen zu berücksichtigen seien (Urk. 85 S. 21). Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK-Bräm/Hasenböhler, 3. A., Zürich 1998,

- 30 - Bd. II/1c, Art. 163 ZGB N 72). Mangels Substantiierung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Verwendung der Auto-Barentschädigung durch den Beklagten errechnete die Vorinstanz das beklagtische Einkommen grundsätzlich in zutreffender Weise inklusive der Auto-Barentschädigung (Urk. 71 S. 16). Aus den Ausführungen der Parteien geht aber hervor, dass der Beklagte das Fahrzeug vor der Trennung zwar deutlich seltener als die Klägerin benutzte, mithin vor allem am Wochenende für sich persönlich oder um die Tochter in die Tennisstunden zu fahren (Urk. 13 S. 13; Prot. Vi S. 13, 17, 24 und 36). Es ist jedoch glaubhaft, dass es auch für ihn zum ehelichen Standard gehörte, die Zugriffsmöglichkeit auf ein Auto zu haben und dieses nutzen zu können. Er ist daher nicht, wie von der Vorinstanz erwogen, auf die öffentlichen Verkehrsmittel zu verweisen (Urk. 71 S. 28). Bei der Bemessung der ihm zuzugestehenden Fahrzeugauslagen ist allerdings die gemäss seinen eigenen Angaben eher seltene Benützung des Fahrzeugs zu berücksichtigen; es dürften ihm geringere Kosten als der Klägerin anfallen (vor allem für Benzin), weshalb es sich rechtfertigt unter dem Titel "Mobilitätskosten" Fr. 600.00 im Bedarf des Beklagten zu berücksichtigen. 2.3.5. Der Beklagte führt an, die Amortisationszahlungen würden eine Kapitalkostenzahlung darstellen und sollten sich nach dem Zeitpunkt der Gütertrennung zu seinen Gunsten auswirken (Urk. 70 S. 24, Ziff. 12). Die Klägerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe sich explizit mit den Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt und es sei darauf zu verweisen. Eine andere Behandlung der Kosten aufgrund des Wegzuges der Klägerin müsste in einem Abänderungs- bzw. Massnahmenverfahren geltend gemacht werden (Urk. 85 S. 20). Bei den Hypothekarzinsen handelt es sich um Kapitalkosten, nicht jedoch bei den Amortisationszahlungen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beklagte aus diesem Vorbringen für sich ableiten will. Im Weiteren ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Anrechenbarkeit der Amortisationszahlungen und die dort angegebenen Literaturstellen zu verweisen, mit welchen sich der Beklagte nicht auseinandersetzt (Urk. 71 S. 22 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die eheliche Wohnung an der … [Adresse] unbestrittenermassen gemeinschaftlich zu Eigentum angeschafft wurde und die Amortisationszahlungen vertraglich geschul-

- 31 det sind. Von der Bezahlung der Beiträge profitieren beide Ehegatten; beide Parteien hätten die Nachteile der Kündigung der Hypothek zu tragen. Folglich rechtfertigte es sich, den Amortisationsbetrag im Bedarf der Klägerin, welcher die Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zugewiesen wurde und welche sie im massgeblichen Zeitraum bewohnte, anzurechnen (vgl. AJP 2007 S. 1223 ff., 1233). 2.4.1. Betreffend die Freibetragsaufteilung ist in Übereinstimmung mit den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 71 S. 38 f.) nochmals hervorzuheben, dass eine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Aufteilung des Einkommensüberschusses etwa dann angebracht ist, wenn – wie vorliegend – unmündige Kinder im Haushalt eines Ehegatten leben oder ein hoher Einkommensüberschuss resultiert. Im ersten Fall rechtfertigt es sich, dem Ehegatten mit Kind mehr als die Hälfte vom Überschuss zuzuweisen. Der zweite Fall liegt darin begründet, dass es in Anwendung der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode bei überdurchschnittlich hohen Einkommen – ein welches der Beklagte in den ersten drei der vier Unterhaltsphasen verdiente – ansonsten zu einer Überschreitung der in Bezug auf die Unterhaltshöhe bestehenden Grenze des ehelichen Lebensstandards kommen könnte, was zu einer Vermögensverschiebung führen und die güterrechtliche Auseinandersetzung teilweise vorwegnehmen würde. Um dies zu vermeiden, darf der nach Deckung der durch das Getrenntleben verursachten Mehrkosten verbleibende Einkommensüberschuss, welcher bis anhin der Vermögensbildung diente (Sparquote), nicht aufgeteilt werden (ZK-Bräm/Hasenböhler, a.a.O., Art. 176 ZGB N 25-28; BGer 5P.272/2004 vom 26. Oktober 2004, E. 4.5; BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., Art. 176 N 3). 2.4.2. Die Vorinstanz ging von keiner Sparquote aus, da die Parteien einen hohen Lebensstandard gepflegt, nicht gespart bzw. die finanziellen Mittel für die gemeinsamen Lebenskosten ausgegeben hätten. In Berücksichtigung des bisherigen Lebensstandards der Parteien hielt die Vorinstanz – trotz grundsätzlicher Überschussverteilung im Verhältnis 2/3 zu 1/3 in Fällen mit Kindern – eine hälftige Freibetragsaufteilung für gerechtfertigt (Urk. 71 S. 38 f.). Daneben erwog sie, dass ein Bonus in der Höhe von brutto Fr. 75'000.00 resp. monatlich netto

- 32 - Fr. 5'750.00 als regelmässiges Einkommen des Beklagten in die Unterhaltsberechnung aufzunehmen sei. Von der Berücksichtigung eines höher ausbezahlten Bonus bzw. des dem Beklagten bei Stellenantritt bei F._____ ausbezahlten Signon Bonus von Fr. 214'000.00 sah sie hingegen mit der Begründung ab, dass dies auf eine verpönte antizipierte güterrechtliche Auseinandersetzung hinauslaufen würde (Urk. 71 S. 16 f.). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beklagte nicht im Geringsten auseinander. Zwar stellt das überdurchschnittliche Einkommen des Beklagten bis April 2012 ein Indiz für eine während des Zusammenlebens verbleibende Sparquote dar. Es wäre jedoch am Beklagten gelegen, eine solche im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nachzuweisen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, N 02.61c S. 74, N 05.149 S. 312 f. und 05.173 S. 332). Eine gewisse Spartätigkeit wurde bereits durch Aufnahme der Lebensversicherung und Amortisationszahlungen in die Bedarfsrechnung berücksichtigt. Eine darüber hinausgehende Spartätigkeit macht der Beklagte nicht ansatzweise geltend, sondern bringt selber vor, dass das überschüssige Einkommen verbraucht worden sei. Von der vorinstanzlichen Freibetragsaufteilung ist daher nicht abzuweichen und der Zeitpunkt der Gütertrennung ist – mangels Vermögensverschiebung – nicht von Relevanz, weshalb auf den diesbezüglichen Einwand des Beklagten nicht weiter einzugehen ist. 3.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist bezüglich der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung einzig eine Korrektur bei den Fahrkosten im Bedarf des Beklagten vorzunehmen, was sich zudem auf den Bedarfsposten der Steuern, welche die Vorinstanz anhand des Unterhaltsprogramms "Farner" berechnete (Urk. 71 S. 33; Urk. 67/1-4), auswirkt. In den verschiedenen Unterhaltsberechnungsphasen berechnet sich der Unterhaltsanspruch damit wie folgt: 3.2. Phase 1 Vom 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011 steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 38'118.60 ein Gesamtbedarf von Fr. 27'344.00 (darin enthalten Steuern Mann Fr. 2'954.54 und Steuern Frau Fr. 5'742.18) gegenüber. Es resultiert ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 10'774.60. Aus dem Bedarf der Klägerin mit Kind von Fr. 17'833.20 zuzüglich des hälftigen Freibetrags-

- 33 anteils von Fr. 5'387.30 resultiert folglich ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 23'220.00. 3.3. Phase 2 (ohne Bonus) Im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2012 ergibt sich ein monatliches Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 32'368.60 und ein Gesamtbedarf von Fr. 25'371.00 (darin enthalten Steuern Mann Fr. 2'107.24 und Steuern Frau Fr. 4'616.47). Es resultiert ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 6'997.60. Der Bedarf der Klägerin mit Kind von Fr. 16'707.50 zuzüglich des hälftigen Freibetragsanteils von Fr. 3'498.80 ergibt folglich einen Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 20'210.00. 3.4. Phase 3 (mit zweitem Kind) Vom 1. März 2012 bis 30. April 2012 steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 32'368.60 ein Gesamtbedarf von Fr. 26'355.00 (darin enthalten Steuern Mann Fr. 1'887.30 und Steuern Frau Fr. 4'320.22) gegenüber. Der Freibetrag beträgt Fr. 6'013.60. Aus dem Bedarf der Klägerin mit Kind von Fr. 16'411.20 zuzüglich des hälftigen Freibetragsanteils von Fr. 3'006.80 ergibt sich folglich ein Unterhaltsanspruch von Fr. 19'420.00. 3.5. Phase 4 (Arbeitslosigkeit) Ab dem 1. Mai 2012 beläuft sich das monatliche Gesamteinkommen der Parteien auf Fr. 10'586.00 und der Gesamtbedarf auf Fr. 19'946.00 (ohne Steuern und Lebensversicherung), was zu einem Manko führt. Die Vorinstanz berechnete den Unterhaltsanspruch der Klägerin mit Kind, indem sie vom Einkommen des Beklagten den engen Notbedarf (Bedarf ohne Steuern und Kosten für die Lebensversicherung) des Beklagten abzog. Da der Beklagte in dieser vierten Phase arbeitslos ist, erscheint es gerechtfertigt, den "engen Notbedarf" des Beklagten dahingehend zu berechnen, dass – neben den Steuern und Kosten für die Lebensversicherung – auch die infolge seiner Arbeitslosigkeit nicht anfallenden monatlichen Beträge für die auswärtige Verpflegung und den Kleiderverbrauch resp. die Kleiderreinigungskosten von monatlich je Fr. 200.00 keine Berücksichtigung finden.

- 34 - Auch die Telefonkosten, welche die Vorinstanz beim Beklagten in der Höhe von Fr. 300.00 einsetzte, rührten vor allem von sehr hohen Gebühren im Ausland her. Er weilte arbeitsbedingt sehr oft im Ausland. Es rechtfertigt sich, ihm im Zeitraum der Arbeitslosigkeit im Bedarf denselben Betrag für Telefonkosten wie der Klägerin einzusetzen. Zieht man den so berechneten Bedarf des Beklagten in der Höhe von Fr. 7'390.00 von seinem Einkommen von Fr. 10'586.00 ab, resultiert ein Unterhaltsanspruch von gerundet Fr. 3'200.00. 4. Der Beklagte ist entsprechend – nach Abzug des Kinderunterhaltsbeitrages in der Höhe von monatlich Fr. 2'500.00 – zu verpflichten, der Klägerin für sich persönlich einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen von – Fr. 20'720.00 ab 1. November 2010 bis 31. Dezember 2011; – Fr. 17'710.00 ab 1. Januar 2012 bis 28. Februar 2012; – Fr. 16'920.00 ab 1. März 2012 bis 30. April 2012; – Fr. 700.00 ab 1. Mai 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. b) Subeventualantrag / Professionelle Einschätzung Soweit der Beklagte eine professionelle Einschätzung der tatsächlichen Bedürfnisse der Klägerin verlangt (Urk. 70 S. 22, 25 und 40) und damit sinngemäss die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragen möchte, ist anzuführen, dass ein solches nur einzuholen ist, wenn das Gericht zur Feststellung oder Würdigung von Sachverhaltsaspekten nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 183 N 2 und 4). Inwiefern dies vorliegend der Fall sein sollte, legt der Beklagte nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere verfügt ein regelmässig mit familienrechtlichen Angelegenheiten befasstes Gericht über genügend Kenntnisse betreffend Bedarfs- resp. Unterhaltsberechnungen. Überdies handelt es sich beim Subeventualantrag des Beklagten um einen neuen Antrag im Berufungsverfahren. Formell stellt er eine Klageänderung dar, welche den zwingenden Zulässigkeitsvorausset-

- 35 zungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO untersteht. Dass diese vorliegend gegeben sein sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Subeventualantrag des Beklagten ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. c) Verpflichtung zum Antritt einer Arbeitsstelle 1. Die Vorinstanz erwog, dass die Klägerin über kein eigenes Einkommen und keinen Vermögensertrag verfüge. Dies werde vom Beklagten nicht bestritten. Die kleine Entschädigung für ihre Mithilfe beim Mittagstisch in der … Schule sei vernachlässigbar. Ihr Anspruch auf Ehegattenunterhalt liege angesichts der langjährigen Ehe sowie der bisherigen Aufgabenteilung auf der Hand und ihr Vertrauen in diese Rollenverteilung sei zu schützen. Trotz des Alters der Tochter dürfe die Klägerin die gelebte Aufgabenteilung aufgrund des überdurchschnittlich guten Einkommens des Beklagten fortsetzen. Die Vorinstanz wies die Klägerin jedoch darauf hin, dass von ihr die Aufnahme der Erwerbstätigkeit spätestens bei Erlass des Scheidungsurteils oder bei Erreichen der Mündigkeit durch die Tochter erwartet werde (Urk. 71 S. 14). 2. Vor Vorinstanz brachte der Beklagte vor, mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes sei nicht zu rechnen. Eine Arbeitstätigkeit der Klägerin sei geboten und im Umfang von 50% angezeigt. Unter Verweis auf den Lebenslauf der Klägerin führte er aus, dass die Klägerin immer wieder gearbeitet, aufgrund ihrer Ausbildung sowie Sprachkenntnisse ausgezeichnete Erwerbsaussichten habe und ein hypothetisches Einkommen von monatlich mindestens Fr. 3'800.00 erzielen könne, wodurch sie ohne Weiteres in der Lage wäre, ihren bisher gelebten Lebensstandard selber zu finanzieren (Urk. 13 S. 7 und 15; Prot. Vi S. 10). Im vorliegenden Berufungsverfahren verlangt der Beklagte die Überprüfung der Entscheidung des Vorderrichters, dass die Klägerin nicht arbeiten müsse. Er bringt vor, es sei unfair, dass er die Klägerin in einem Zeitraum, in welchem sie in der Lage gewesen wäre zu arbeiten und er arbeitslos resp. lediglich eine befristete Stelle bekleidet habe, von ihm unterstützt werden müsse. Die Klägerin habe vor und während der Ehe gearbeitet, was aus ihrem Lebenslauf hervorgehe. Basierend auf ihren Erfahrungen könne sie als persönliche Assistentin Fr. 70'000.00 im Jahr verdienen. Es sei ein gefährlicher Präzedenzfall zu sagen, dass aufgrund ei-

- 36 ner während 13 Jahren unglücklich gelebten Ehe eine lebenslange Rente erlaubt sei. Die Klägerin solle mindestens 50% und ab Juli 2014, wenn die Tochter 16 Jahre alt werde, 100% arbeiten (Urk. 70 S. 23 und 35 f.). 3. Die Klägerin bestritt die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Vorinstanz. Sie bestand auf der Anknüpfung an die ehelichen Verhältnisse und brachte vor, ihre Erwerbstätigkeit vor der Geburt der Tochter aufgegeben, dann in England nur während einer kurzen Zeit eine geringe Erwerbstätigkeit ausgeübt und sich in der Schweiz noch nie beworben bzw. nie gearbeitet zu haben (Prot. Vi S. 13 f., 31 und 35 f.). Zum Berufungsantrag des Beklagten führt die Klägerin aus, dass dieser sich nicht mit den Ausführungen des Vorderrichters auseinandersetze und es sich bei den Vorbringen zu ihrem Lebenslauf – welchen der Beklagte bereits vor Vorinstanz eingereicht habe – um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handeln würde. Ferner habe der Beklagte vor Vorinstanz nicht bestritten, dass sie kein Einkommen verdiene (Urk. 85 S. 25). 4.1. Die möglichen Eheschutzmassnahmen sind im Gesetz abschliessend aufgezählt (numerus clausus; Art. 172 Abs. 3 ZGB; BGE 114 II 18 E. 3.b). Die Verpflichtung eines Ehegatten, eine Anstellung anzutreten, fällt nicht darunter. Denkbar wäre einzig die Anrechnung eines (hypothetischen) Einkommes. Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel – allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen – trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 537 E. 3.2). Wenn in der Sache feststeht, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist, sind auch bereits im Eheschutz die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125

- 37 - ZGB) einzubeziehen (BGE 137 III 385 E. 3.1 = Pra 2012 Nr. 4). Praxisgemäss ist dem die Kinder betreuenden Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 Prozent erst zumutbar, wenn das jüngste Kind 10-jährig ist, und zu 100 Prozent erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt hat. Namentlich bei Kindern, welche besonderer Betreuung bedürfen, kann jedoch nicht schematisch auf die Altersgrenze abgestellt werden (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; BGE 115 II 10 E. 3c; BGer 5C.139/2005 vom 28. Juli 2005, E. 2.2). 4.2. Gemäss obigen Erwägungen (vgl. Erw. IV.A.a)3.2.-3.4.) reicht das Einkommen des Beklagten in der ersten bis dritten Phase der Unterhaltsberechnung (1. November 2010 bis 30. April 2012), um zwei Haushalte zu finanzieren, und es verbleibt beiden Parteien dabei ein erheblicher Freibetrag. Wenn der Beklagte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Klägerin im Eheschutz fordert, verkennt er, dass dies zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten nicht nötig ist. Im Hinblick auf die vierte Phase der Unterhaltsberechnung ist festzuhalten, dass der Klägerin gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen wäre, um eine Anstellung zu finden (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.2 m.w.H.). Diese dürfte aufgrund des Alters der Klägerin und ihres Lebenslaufes verhältnismässig lange ausfallen: Zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des Eheschutzverfahrens war die Klägerin 48 Jahre alt und sie ist heute bereits über 50 Jahre alt. Den Ausführungen der Parteien sowie dem Lebenslauf der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie bisher in der Schweiz – abgesehen von einer zeitweisen Mithilfe beim Mittagstisch der … Schule, wofür sie lediglich einen Spesenersatz erhielt – keiner Erwerbstätigkeit nachging (Urk. 73/15 = Urk. 14/29; Urk. 11 S. 9; Prot. Vi S. 13 f.). Es geht insofern nicht um die Ausdehnung einer bisherigen Erwerbstätigkeit, sondern um einen eigentlichen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben in der Schweiz. Es erscheint mehr als fraglich, ob die Klägerin nach der langen Abwesenheit vom realen Arbeitsmarkt tatsächlich ohne Weiteres eine Arbeitsstelle als persönliche Assistentin finden könnte, wie der Beklagte es von ihr erwartet. Die Payscale-Berechnung betreffend die Lohnerwartungen einer persönlichen Assistentin reichte der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren ein (Urk. 73/16); sie gilt als im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO verspätet eingereicht. Sodann erweisen sich die Ausführungen des Beklagten zu angeblichen

- 38 - Einkünften aus Privatunterricht bzw. Schwarzarbeit der Klägerin als unsubstantiiert (Urk. 70 S. 33 und 35). Die Einreichung von Urk. 73/2b Anhang B erfolgte, wie bereits ausgeführt, verspätet (vgl. oben Erw. II.5.) und wäre aufgrund von vorgenommenen Schwärzungen auch nicht aussagekräftig. Zusätzlich ist aus den Angaben der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Dezember 2010, der Kinderanhörung vom 4. Januar 2011 und weiteren Eingaben der Parteien ersichtlich, dass die Tochter zwischenzeitlich Probleme in der Schule sowie einen Zusammenbruch hatte und psychologische Hilfe in Anspruch nimmt (Prot. Vi S. 15 und 17; Urk. 16 S. 1; Urk. 42; Urk. 62 S. 9), was mit grosser Wahrscheinlichkeit auf die Trennung der Parteien zurückzuführen ist. Die Tochter C._____ ist damit offensichtlich in erhöhtem Masse auf die Betreuung und Unterstützung ihrer Mutter angewiesen, als es ein Kind in ihrem Alter normalerweise ist. 4.3. In Anbetracht des Gesagten, des Alters der Klägerin, der klarerweise lebensprägenden Ehe sowie der gelebten Rollenverteilung ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen von einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin – auch um den scheidungsrichterlichen Entscheid nicht vorwegzunehmen, denn die Parteien stehen bereits seit Mitte des Jahres 2012 im Scheidungsverfahren – im Eheschutzverfahren abzusehen. Der Berufungsantrag des Beklagten ist dementsprechend abzuweisen. B. Berufungsantrag Ziffer 5 1. Die Vorinstanz behielt die rückwirkende Abänderung der festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vor (Urk. 71 S. 13, 16, 38 und 48). Der Beklagte verlangt die Aufhebung dieses Vorbehalts mit der Begründung, dass die Regelung gemäss BGE 138 III 646 angewendet werden solle und der Richter keine Befugnis habe, einen solchen Vorbehalt zu machen (Urk. 70 S. 37). Die Klägerin hielt dagegen, dass die Ausführungen des Beklagten zur "rückwirkenden Abänderung" unzutreffend seien und über diese Frage im vorliegenden Verfahren gar nicht zu befinden sei (Urk. 85 S. 25). 2. BGE 138 III 646 spricht sich über die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen dem Eheschutz- und dem Massnahmengericht aus. Das Bundesgericht

- 39 führte unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst aus, dass das Eheschutzgericht bei Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig bleibe und das Scheidungsgericht für die Zeit danach zuständig sei. Die vom Eheschutzgericht angeordneten Massnahmen würden so lange fortdauern, bis sie das Massnahmengericht abändere. Der Eheschutzentscheid könne sogar ergehen, nachdem die Scheidung rechtshängig gemacht worden sei. Sofern es keinen Zuständigkeitskonflikt gebe, sei nicht von Belang, ob der Entscheid des Eheschutzgerichts vor oder nach der Anhängigmachung der Scheidung ergehe (BGE 138 III 646 E. 3.3.2). Der von der Vorinstanz angebrachte Vorbehalt läuft der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zuwider. Im Übrigen ist der Vorbehalt eher als informativer Hinweis anzusehen; die rückwirkende Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren ab Rechtshängigkeit bedarf immer noch der rechtlichen Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen und des Abänderungszeitpunktes. Der Vorbehalt zeitigt damit keine unmittelbare Rechtswirkung. Folglich fehlt es dem Beklagten hinsichtlich dessen Aufhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf seinen Berufungsantrag Ziffer 5 nicht einzutreten ist. C. Berufungsantrag Ziffer 6 / Bereits geleistete Unterhaltsbeiträge 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beklagte die von ihm geleisteten Zahlungen bis Juni 2010 zurückgerechnet habe, die Unterhaltspflicht beginne aber erst am 1. November 2010. Sie stimmte der Klägerin zu, dass die Berechnungen des Beklagten mehrheitlich nicht nachvollziehbar seien, weil er sich darauf beschränke, den Gesamtbetrag zu nennen bzw. eine grobe Übersicht zu verfassen, die Herleitung aber aus umfangreichen Beilagen erfolgen müsse. Es fehle – ausgenommen von den "files", welche klare einzelne Bedarfspositionen der Klägerin betreffen würden – an einer genügenden Substantiierung und damit an der Glaubhaftmachung. Im Ergebnis hiess die Vorinstanz den Antrag des Beklagten im von ihm verlangten Zeitraum bis Februar 2012 gut, soweit die Klägerin diesen im entsprechenden Zeitraum anerkannte. Sodann zählte sie die vom Beklagten klar ausgewiesenen Beträge hinzu und nahm davon Vormerk, dass der Beklagte vom

- 40 - 1. November 2010 bis und mit Februar 2012 bereits Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 173'904.40 geleistet habe (Urk. 71 S. 42 ff. und 48). 1.2. Der Beklagte beanstandet sinngemäss, dass die Vorinstanz für die bereits durch ihn geleisteten Unterhaltszahlungen auf die mit Eingabe der Klägerin vom 14. Januar 2013 eingereichte Aufstellung abgestellt habe. Darin würden gewisse Punkte fehlen, welche seiner korrigierten Analyse zu entnehmen seien. Aus seiner Analyse, deren Details bereits vor Vorinstanz eingereicht worden seien, sei ersichtlich, dass er von Juni 2010 bis zum 28. Juni 2012 Zahlungen von insgesamt Fr. 344'723.00 bzw. von November 2010 bis Juni 2012 – ohne Hypothekarzinsen, Nebenkosten und Schulgebühren – Fr. 130'182.00 geleistet habe, wovon Vormerk zu nehmen sei (Urk. 70 S. 4 und 38 f.). Zudem macht der Beklagte geltend, im Zeitraum von Juli 2012 bis August 2013 für C._____ basierend auf dem Tarif des Amtes für Jugend und Berufsberatung Zahlungen in der Höhe von Fr. 2'115.00, insgesamt Fr. 35'370.63, geleistet zu haben (Urk. 70 S. 19 f. und 73/8-9). 1.3. Die Klägerin führt zusammengefasst aus, der Beklagte verkenne, dass die Vorinstanz nur geleistete Unterhaltszahlungen, von denen sie sichere Kenntnis hatte, habe berücksichtigen können. Die vom Beklagten vor Vorinstanz eingereichten diversen Berechnungen und Übersichten seien mehrheitlich nicht nachvollziehbar und/oder ungenügend substantiiert gewesen. Es sei nicht Sache des Gerichts, aus den Sammelbeilagen die behaupteten einzelnen Zahlungen herauszusuchen und der massgeblichen Bedarfsposition der Klägerin und Tochter zuzuordnen. Die Vorinstanz habe zu Recht auf ihre klare, strukturierte und nachvollziehbare Tabelle abgestellt und ausgewiesene Beträge aus einem Bündel von Unterlagen des Beklagten hinzugerechnet. Es bleibe unklar, was der Beklagte mit seinem Berufungsantrag überhaupt erreichen wolle. Er setze sich mit den Erwägungen des Vorderrichters mit keinem Wort auseinander und seine Ausführungen sowie Berechnungen würden bestritten (Urk. 85 S. 26 f.). Die Klägerin bringt im Zusammenhang mit den Kinderunterhaltsbeiträgen im Zeitraum Juli 2012 bis August 2013 vor, dass die Behauptung des Beklagten, er habe Fr. 35'370.63 geleistet, neu und aufgrund von Art. 317 ZPO unzulässig sei. Des Weiteren seien die

- 41 - Empfehlungen des Amtes für Jugend und Berufsberatung irrelevant (Urk. 85 S. 15 f.). 2. Die in Kinderbelangen geltende uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime entbindet die Parteien nicht davon, Anträge zu stellen. Auch ist das Sammeln des Prozessstoffes in erster Linie Sache der Parteien, da sie den Prozessstoff in der Regel am besten kennen. Das galt auch unter der Herrschaft der kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung, welcher das Eheschutzverfahren vor Vorinstanz unterstand (vgl. Art. 145 aZGB und Botschaft ZPO S. 7366 sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BSK ZPO-Steck, a.a.O., Art. 296 N 12). Daraus folgt, dass der Unterhaltsverpflichtete beim Sachrichter seine bereits geleisteten Zahlungen glaubhaft vorbringen und deren quantifizierte Anrechnung verlangen muss. 3.1. Die Urk. 73/17 wurde vom Beklagten neu und erstmals im Berufungsverfahren eingereicht. Es handelt sich dabei aber um eine Äusserung zu der von der Klägerin vor Vorinstanz eingereichten Aufstellung gemäss Urk. 63/3 samt den Beilagen Urk. 63/4/1-30, welche dem Beklagten in Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor Vorinstanz nicht zugestellt wurden (vgl. oben Erw. II.6.1.-6.3.). Im Sinne der Heilung der Gehörsverletzung sind seine Ausführungen dazu folglich im Berufungsverfahren zu hören und die Urk. 73/17 ist zuzulassen. Die Vorbringen des Beklagten erweisen sich aber sogleich als unbehelflich, denn es handelt sich dabei um reine Parteibehauptungen: Der Beklagte versäumt es, die zusätzlichen, in der Aufstellung der Klägerin "fehlenden" und in seiner Aufstellung eingefügten sowie die in der Höhe korrigierten Zahlungen mit (klaren) Verweisen auf die entsprechenden Zahlungsbelege glaubhaft zu machen. Der Hinweis, dass die Einzelheiten aller Zahlungen dem Gericht bereits zur Verfügung gestellt worden seien, sowie die nochmalige Einreichung der Urk. 73/18 und Urk. 73/19, welche den vor Vorinstanz eingereichten Urk. 38, Urk. 39/1A-K, Urk. 44/1-33, Urk. 49 und Urk. 50/4A-F entsprechen, reicht nicht aus. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist es nicht Aufgabe des Gerichts, in den umfangreichen Unterlagen des Beklagten nach für ihn günstigen Belegen betreffend die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge gemäss seiner Aufstellung zu suchen.

- 42 - Es wäre am Beklagten gelegen, den einzelnen Zahlen gemäss seiner Aufstellung die entsprechenden Zahlungsbelege in nachvollziehbarer Weise zuzuordnen. 3.2. Vielmehr ist gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen von der Aufstellung der Klägerin, in welcher sie Zahlungen des Beklagten durch Zuordnung der einzelnen Belege anerkannte (Urk. 63/3), auszugehen. Zu beachten ist, dass die Klägerin in ihrer Aufstellung Zahlungen bis September 2012 anerkannte, die Vorinstanz Zahlungen des Beklagten im Zeitraum März 2012 bis September 2012 jedoch mit der Begründung nicht berücksichtigte, dass dieser für diese Zeit noch gar keine anrechenbaren Leistungen geltend gemacht habe. Zunächst trifft dies – wie aus Urk. 73/19 entsprechend den Urk. 49 und Urk. 50/4A-F ersichtlich ist – für die Monate März und April 2012 nicht zu. Zu den anrechenbaren Zahlungen bis Juni 2012 äusserte sich der Beklagte in der vorliegend zu berücksichtigenden Aufstellung Urk. 73/17. Die in Urk. 50/4 aufgeführten und klar den Bedarfspositionen der Klägerin zuordenbaren "files" A, C, D und E resp. die in Urk. 73/20 zuordenbare Zahlung gemäss "file" B stimmen sodann mit den im entsprechenden Zeitraum von der Klägerin anerkannten Beträgen in der Übersicht Urk. 63/3 überein. Die Urk. 73/8-9, welche der Beklagte ohne Bezug zur Eingabe der Klägerin vom 14. Januar 2013 erstmals im Berufungsverfahren einreichte, sollen weitere Zahlungen an die Klägerin von Juli bis Oktober 2012 (Urk. 73/9B) resp. bis August 2013 (Urk. 73/9A) belegen. Der Beklagte hätte diese Belege vor Vorinstanz bis zum Beginn der Urteilsberatung als Noven in das Verfahren einbringen können (vgl. § 204 i.V.m. §115 Ziff. 3 ZPO/ZH; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 115 N 1), was er jedoch unterliess, obwohl er frühere Unterhaltszahlungen mit insgesamt fünf (Noven-)Eingaben rechtzeitig geltend gemacht hatte (Urk. 21 S. 10 und Urk. 22/11- 21; Urk. 36 S. 17 und Urk. 37/1-5; Urk. 38 und Urk. 39/1-2; Urk. 43 S. 1 und Urk. 44/1-34; Urk. 49 S. 2 und Urk. 50/4), er folglich um die Notwendigkeit der rechtzeitigen und fortlaufenden Geltendmachung wusste. Gründe dafür, dass dem Beklagten die Einreichung der Urkunden trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere trifft es nicht zu, dass die Fällung des vorinstanzlichen Entscheides den Beklagten – wie

- 43 von ihm behauptet (Urk. 70 S. 19 f.) – völlig unerwartet getroffen hätte. Am 29. August 2013 teilte der Vorderrichter ihm mit, dass er den Eheschutzentscheid in der nächsten Woche erhalten werde, woraufhin der Beklagte noch am selben Tag antwortete (Urk. 73/3c; Urk. 73/5g), jedoch ohne auf weitere, bereits geleistete Unterhaltszahlungen hinzuweisen oder deren Geltendmachung in Aussicht zu stellen. Überdies war der Beklagte bei Urteilsfällung durch die Vorinstanz bereits seit über einem Jahr in Kenntnis und in Besitz eines Teils der Urkunden. Die Urk. 73/8-9 sowie die daraus abgeleiteten Vorbringen des Beklagten haben daher als verspätet zu gelten und sind im Berufungsverfahren nicht zu beachten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Zeitraum von Juli 2012 bis und mit September 2012 ist die Klägerin jedoch im Umfang ihrer Anerkennung (Fr. 13'942.95), welche sie auf den einzelnen Beträgen resp. Bedarfspositionen zuordenbare Zahlungsbelege stützt, zu behaften. 4. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass zum von der Klägerin anerkannten Betrag von Fr. 175'716.20 die darüber hinausgehenden klar den Bedarfspositionen der Klägerin zuordenbaren Zahlungen des Beklagten zu addieren sind. Diese präsentieren sich in leichter Korrektur zu den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71 S. 43) wie folgt: Urk. 39/1A: "Mortgage" Juni 2011: Fr. 5'868.60 Oktober 2011: Fr. 10'805.00 Urk. 39/1D: "school fees" Dezember 2010: Fr. 5'291.00 Urk. 39/1G: "Allowance C._____" Mai 2011 - Februar 2012: Fr. 5'000.00 Urk. 39/1E: "Allowance A._____" April, September 2011: Fr. 907.64 Urk. 39/1J: Krankenkasse … November 2010 - März 2012: Fr. 7'412.00 Urk. 44/16: Rechnung Strassenverkehrsamt Dezember 2010: Fr. 525.00 Total: Fr. 35'809.25 Der anerkannte Betrag zuzüglich der vom Beklagten klar ausgewiesenen Beträge ergibt eine gesamthafte Zahlungssumme von Fr. 211'525.45. Folglich ist festzustellen, dass der Beklagte in der Zeit von November 2010 bis und mit September

- 44 - 2012 bereits Unterhaltsbeiträge im Betrag von Fr. 211'525.45 geleistet hat. Im darüber hinausgehenden Umfang ist der Berufungsantrag Ziffer 6 des Beklagten abzuweisen. D. Berufungsantrag Ziffer 7 / Zahnarztkosten 1. Die Vorinstanz erwog, dass die geltend gemachten Zahnarztkosten der Klägerin belegt seien, es sich um einen grösseren Eingriff handeln müsse und nahe liege, dass damit nicht zugewartet werden könne. Es erscheine glaubhaft, dass die Zahnarztkosten nicht von der Krankenkasse getragen würden und ausschliesslich der Beklagte ein Erwerbseinkommen erzielt habe, weshalb er – nach Vorlage der entsprechenden Rechnung – die Zahnarztkosten der Klägerin zu übernehmen habe (Urk. 71 S. 44 und 48). 2. Der Beklagte möchte die Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung der Zahnarztkosten der Klägerin im Hinblick auf die von ihm bereits geleisteten Zahlungen aufgehoben wissen. Es seien keine Zahlungen mehr an die Klägerin zu entrichten. Die Klägerin verfüge über Vermögen, während er Schulden habe. Es sei nicht zumutbar, dass die ärmere Partei der reicheren die Rechnung bezahlen müsse (Urk. 70 S. 41). 3. Die Klägerin führt an, der Beklagte gehe nicht weiter auf die (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen ein; er erläutere nicht, inwiefern diese falsch seien. Dies genüge den Anforderungen an die erforderliche Begründungsdichte nicht, weshalb sein Berufungsantrag Ziffer 7 abzuweisen sei (Urk. 85 S. 28). 4. Die im Recht liegende Zahnarztrechnung über Fr. 923.15 und die Kostenschätzung über Fr. 9'512.25, beide datierend vom 23. November 2010 (Urk. 12/21-22), beinhalten Kosten der medizinischen Versorgung, welche je nach der medizinischen Notwendigkeit sowie den Lebensumständen der konkreten Familie und der individuellen Leistungsfähigkeit der beiden Ehegatten zum Unterhaltsbedarf gehören (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 03.89 und N 03.96 m.w.H.; ZK-Bräm/Hasenböhler, a.a.O., Art. 163 N 45). Gemäss E-Mail des behandelnden Zahnarztes Dr. D._____ vom 30. November 2010 handelt es sich um eine zeitlich

- 45 dringliche sowie notwendige Behandlung (Urk. 12/23). Die medizinische Notwendigkeit der Zahnbehandlung der Klägerin wird vom Beklagten sodann auch nicht bestritten. Er stellt jedoch sinngemäss seine Leistungsfähigkeit – wenn auch lediglich in pauschaler Weise – in Abrede. Die Kosten fallen zeitlich in die erste Phase der

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