Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130055-O/U damit vereinigt: Geschäfts-Nr. RE130023
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 20. November 2013
in Sachen
A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Abänderung Eheschutz (Unterhaltsbeiträge) Berufung und Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 29. Juli 2013 (EE130056-I)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich seit dem 11. Januar 2011 vor dem Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz) in einem Eheschutzverfahren gegenüber (VI-Urk. 5/1), welches mit Urteil vom 16. Juni 2011 abgeschlossen wurde (VI-Urk. 5/38). Die von beiden Parteien dagegen erhobene Berufung wurde von der Kammer mit Urteil vom 15. März 2013 erledigt (Urk. 5/43). Mit Eingabe vom 10. Mai 2013 verlangte der Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz die Abänderung des obergerichtlichen Urteils (VI-Urk. 1) und ersuchte um Gewährung des Armenrechts. Die Vorinstanz wies das Abänderungsbegehren sowie das Armenrechtsgesuch mit Verfügung und Urteil vom 29. Juli 2013 ab (Urk. 2). Hiergegen hat der Kläger innert Frist Berufung erhoben (Urk. 1). Für das Rechtsmittel des Klägers gegen die vorinstanzliche Abweisung des Armenrechtsgesuchs wurde ein separates Beschwerdeverfahren angelegt (RE130023) und dieses später mit Beschluss vom 8. November 2013 mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt (Urk. 8/7). 2. Am 11. November 2013 haben die Parteien aussergerichtlich eine Scheidungsvereinbarung abgeschlossen, welche von der Vorinstanz gleichentags - soweit erforderlich - genehmigt wurde (Urk. 9 und 8/8). Ziffer 3 dieser Vereinbarung lautet wie folgt: " 3. Pendente Verfahren Die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller vereinbaren, dass sämtliche zwischen ihnen hängigen Verfahren durch Rückzug der Klage/Beschwerde innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils erledigt werden, unter hälftiger Kostentragung und unter Wettschlagung der Parteientschädigung: - Der Gesuchsteller zieht im Verfahren vor OG Zürich (Geschäfts-Nr. LE130055-O; RE130023-O) seine gegen das Urteil des BG Uster vom 29.07.2013 erhobene Berufung zurück. - […]."
- 3 - 3. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs (Rückzug der Berufung) unterliegt soweit er das vorliegende Abänderungsverfahren betrifft - der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Entsprechend ist das vorliegende Berufungs- und Beschwerdeverfahren ohne Weiterungen abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 4. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 2'500.– festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Nach Massgabe des Vergleichs sind die Gerichtskosten des erst- sowie zweitinstanzlichen Abänderungsverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und es ist davon abzusehen, Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
- 4 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Abschreibungsbeschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se
Beschluss vom 20. November 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für beide Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für beide Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen das Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 2 bis 5) an das Bundesgericht ist innert innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Fo...