Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 22. August 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____
- 2 betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Zuweisung eheliche Wohnung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. April 2013 (EE120171-C)
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Erwägungen: Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE130049 dieselben Parteien (und Verfahrensbeteiligten) in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren LE130049 zu vereinigen, unter dieser Nummer weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE130049 vereinigt und unter dessen Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein.
- 3 - Zürich, 22. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Dubach
versandt am: se
Beschluss vom 22. August 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE130049 vereinigt und unter dessen Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein.