Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2013 LE130051

22 agosto 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·233 parole·~1 min·2

Riassunto

Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Zuweisung eheliche Wohnung)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 22. August 2013

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____

- 2 betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge, Zuweisung eheliche Wohnung) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. April 2013 (EE120171-C)

_________________________

Erwägungen: Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE130049 dieselben Parteien (und Verfahrensbeteiligten) in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die Themen beider Verfahren grösstenteils überschneiden, ist das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren LE130049 zu vereinigen, unter dieser Nummer weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE130049 vereinigt und unter dessen Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Zürich, 22. August 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach

versandt am: se

Beschluss vom 22. August 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE130049 vereinigt und unter dessen Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein.

LE130051 — Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2013 LE130051 — Swissrulings