Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE130040-O/U vereinigt mit Geschäfts-Nr.: LE130039
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 31. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Obhut, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge etc.) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2013 (EE120135-C)
- 2 - Erwägungen: Gegen das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. März 2013 haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung erhoben. Die Themen beider Verfahren decken sich weitestgehend (Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt). Zur Vereinfachung und zwecks Vermeidung widersprüchlicher Entscheide ist das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE130039 zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO), unter jener Nummer weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE130039 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung in Geschäfts-Nr. LE130039.
Zürich, 31. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: se
Beschluss vom 31. Juli 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE130039 vereinigt und unter jener Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung in Geschäfts-Nr. LE130039.