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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2013 LE130039

17 dicembre 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,631 parole·~1h 8min·1

Riassunto

Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE130039-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr. LE130040-O

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter, Erstberufungsbeklagter und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2013 (EE120135-C)

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 3. August 2012 voneinander getrennt leben und es sei der Klägerin weiterhin das Getrenntleben zu bewilligen. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin zu stellen. 3. Eventualiter sei der gemeinsame Sohn C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin zu stellen. 4. Es sei dem Beklagten ein reduziertes Besuchsrecht von maximal einem Tag pro Woche für ein paar Stunden einzuräumen. 5. Es sei eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. 6. Es sei der Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab 3. August 2012, angemessene Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, mindestens jedoch Fr. 1'500.– pro Monat, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen. 7. Es sei der Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab 3. August 2012 sämtliche Rechnungen der ... [Schule] oder einer anderen Privatschule zu bezahlen sowie die dazugehörigen sonstigen Schulkosten. 8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, mit Wirkung ab 3. August 2012 angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge für die Klägerin zu entrichten, mindestens jedoch Fr. 5'000.– pro Monat, zahlbar jeweils am 1. eines jeden Monats im Voraus. 9a. Es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, die nachfolgend ausgeführten und bereits geleisteten Unterhaltszahlungen von seiner Rückzahlungsverpflichtung in Abzug zu bringen. 9b. Es sei die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse ..., … E._____, samt Mobiliar und Inventar der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und es sei der Beklagte zu verpflichten, sämtliche Schlüssel zur Wohnung, zum Briefkasten, zu den Kellerräumlichkeiten etc., soweit diese noch in seinem Besitze sind, der Klägerin auszuhändigen. 10. Es sei die Gütertrennung per 5. Dezember 2012 anzuordnen. 11. Es seien alle anderslautenden Anträge des Beklagten abzuweisen, soweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken. 12. Es sei von der Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses, wie ursprünglich beantragt, vorläufig und unter Vorbehalt der Wiedereinbringung abzusehen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem Endurteil zu verlegen, wobei dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen seien und er zu verpflichten sei, der Klägerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen."

- 3 - Rechtsbegehren des Beklagten: "1. Vom Getrenntleben der Parteien seit dem 3. August 2012 sei Vormerk zu nehmen. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, sei weiterhin unter der gemeinsamen Obhut der Parteien zu belassen. 3. Eventualiter: Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, sei unter die Obhut des Beklagten zu stellen. Subeventualiter: Es sei ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Klägerin zu erstellen. 4. Es sei dem Beklagten die Betreuung des Sohnes C._____ während seinen ganzen flugfreien Tagen gemäss Plan einzuräumen, jedoch mindestens an 8 flugfreien Tagen pro Monat jeweils vom Vortag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen von 18.00 Uhr bis am nächsten Morgen Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen 8.00 Uhr. Ferner sei dem Beklagten die Betreuung des Sohnes C._____ jeweils in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostermontagabend 19.00 Uhr) und über die Neujahrsfeiertage (31. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontagabend 19.00 Uhr) sowie an Weihnachten (24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 19.00 Uhr) zu gewähren. Überdies sei dem Beklagten eine Ferienbetreuungszeit bzw. ein Ferienbesuchsrecht von 4 Wochen pro Jahr einzuräumen. Weitergehende Betreuungszeiten bzw. Besuche sind unter den Parteien abzusprechen. Eventualiter: Es sei der Klägerin ein Besuchsrecht des Sohnes C._____ während den Flugtagen des Beklagten einzuräumen. Ferner sei der Klägerin die Betreuung des Sohnes C._____ jeweils in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostermontagabend 19.00 Uhr) und über die Neujahrsfeiertage (31. Dezember 12.00 Uhr bis 2. Januar 19.00 Uhr) sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag 10.00 Uhr bis Pfingstmontagabend 19.00 Uhr) sowie an Weihnachten (24. Dezember 12.00 Uhr bis 26. Dezember 19.00 Uhr) zu gewähren. Überdies sei der Klägerin ein Ferienbesuchsrecht von 4 Wochen pro Jahr einzuräumen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten der Klägerin persönlich und dem Sohn C._____ einen angemessenen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'090.00 (CHF 2'000.00 für den Sohn C._____ und CHF 1'090.00 für die Klägerin persönlich) zu bezahlen, wobei ihm ausdrücklich das Recht der Verrechnung mit den von ihm zu leistenden Mietzinsen der Wohnung an der D._____-Strasse ..., in … E._____, bzw. dem Schulgeld des Soh-

- 4 nes C._____ einzuräumen sei. Ferner sind die bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 51'107.65 ab Trennung der Parteien (3. August 2012) bis und mit 4. Dezember 2012 an den zu leistenden Unterhalt anzurechnen. 6. Es sei die Zuweisung des Hausrates und Mobiliars der ehelichen Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in …E._____ für die Dauer des Getrenntlebens zu regeln. Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten seine persönlichen Effekten herauszugeben, die Ordner über die Liegenschaft F._____, den Krankenkassen-, Steuerordner sowie weitere Dokumente des Beklagten, sowie die Corbusier-Liege und die schwarze Stehlampe wie auch den Hausschlüssel von der Wohnung in G._____ und das Fahrrad sowie das Flugzeugmodell Belair 767. 7. Es sei die Gütertrennung per 5. Dezember 2012 anzuordnen. 8. Im Übrigen sind die von der Klägerin gestellten Anträge, insbesondere Antrag 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9a, 9b und 12 abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von derzeit 8%) zu Lasten der Klägerin."

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. März 2013: (Urk. 48 S. 43 ff.) 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 3. August 2012 getrennt leben. 2. Das Kind C._____, geboren am tt.mm.2006, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ zwei Mal pro Monat für zwei Tage (beginnend am Vortag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 1800 Uhr und endend am zweiten Tag um 1800 Uhr) auf eigene Kosten mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte hat jeweils drei Besuchstermine mindestens einen Monat im Voraus anzukündigen, von welchen die Klägerin maximal einen Besuchstermin ohne Angabe von Gründen innert Wochenfrist ablehnen kann. Gleichzeitig hat auch die feste Zusage der übrigen Termine zu erfolgen. Wird dies unterlassen, so hat der Beklagte die freie Wahl. Er hat die beiden gewählten Termine der Klägerin innert 3 Tagen zur Kenntnis zu bringen.

- 5 - Als feste Besuchstermine werden innerhalb dieses Kontingentes bereits die folgenden Daten festgelegt: – 4./5. April 2013 – 21./22. April 2013 – 8./9. Mai 2013 – 25./26. Mai 2013 – 13./14. Juni 2013 – 9./10. Juli 2013 – 29./30. August 2013 – 15./16. September 2013 – 27./28. Oktober 2013 – 11./12. November 2013 – 3./4. Dezember 2013 – 20./21. Dezember 2013 – 6./7. Januar 2014 – 23./24. Januar 2014 – 26./27. Februar 2014 – 15./16. März 2014 Sollte ein Besuchstermin aus Gründen, welche die Klägerin zu vertreten hat, nicht wahrgenommen werden können, so hat der Beklagte das Recht innert Monatsfrist einen zusätzlichen Termin, welcher von der Klägerin zu akzeptieren ist, wahrzunehmen, wobei sich hier die Vorankündigungsfrist auf drei Tage verkürzt. 4. Der Beklagte ist weiter berechtigt, das Kind C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Karfreitag 1000 Uhr bis Ostermontag 1900 Uhr) und über die Neujahrsfeiertage (31. Dezember 1200 Uhr bis 2. Januar 1900 Uhr) sowie in den Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstsamstag 1000 Uhr bis Pfingstmontag 1900 Uhr) sowie an Weihnachten (24. Dezember 1200 Uhr bis 26. Dezember 1900 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen und ausserdem für 4 Wochen jährlich auf eigene Kosten mit sich in die Ferien zu nehmen.

- 6 - Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Als Ferientermine werden innerhalb dieses Kontingentes bereits die folgenden Tage festgelegt: – 3. August bis 18. August 2013 – 7. Oktober bis 13. Oktober 2013 – 10. Februar bis 16. Februar 2014 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Kind C._____ monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'400.– zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, dies rückwirkend per 3. August 2012. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich monatliche, im Voraus auf den ersten des Monats zahlbare, persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'930.– zu bezahlen, dies rückwirkend per 3. August 2012. Ab 1. August 2013 erhöhen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 3'610.–. Arbeitet die Klägerin ab August 2013 weiter oder wieder, so ermässigen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des durchschnittlich während eines halben Jahres erzielten Monatseinkommens. Die Parteien werden verpflichtet sich gegenseitig die Lohnabrechnungen jedes halbe Jahr innerhalb von 10 Tagen zuzustellen, beginnend ab Januar 2014. 7. Es wird festgehalten, dass der Beklagte bis und mit 5. Dezember 2012 mindestens Fr. 33'176.40 an den Unterhalt der Klägerin und des Kindes C._____ bezahlt hat. Über einen allfälligen Mehrbetrag wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu befinden sein. 8. Die eheliche Wohnung an der D._____-Strasse ... in E._____ wird samt Mobiliar und Hausrat der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 9. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten folgende Gegenstände – auf erstes Verlangen hin – herauszugeben:

- 7 - – Corbusier-Liege – Stehlampe – zwei blaue Daunenjacken – Ordner Liegenschaft F._____ – Ordner Krankenkasse – Ordner Steuern – sonstige persönliche Dokumente – Fahrrad – Flugzeug-Modell B767 10. Es wird die Gütertrennung mit Wirkung ab 5. Dezember 2012 angeordnet. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'900.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 225.– Dolmetscherkosten

Fr. 4'125.– Total Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf Begründung verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 12. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. [Schriftliche Mitteilung]. 15. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tage, kein gesetzlicher Fristenstillstand].

- 8 - Erstberufungsanträge: der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 47 S. 2 f.):

"1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ jedes Wochenende der geraden Wochen von Samstag Vormittag, 10.00 Uhr, bis Sonntag Abend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Kind C._____ monatliche, im Voraus auf den ersten eines Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2'000.00 zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, rückwirkend per 3. August 2012. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich monatliche, im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare, persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: – CHF 3'630.00 rückwirkend ab 3. August 2012 bis 31. Juli 2013 – CHF 5'250.00 ab 1. August 2013. Arbeitet die Klägerin ab August 2013 weiter oder wieder, so ermässigen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des durchschnittlich während eines halben Jahres erzielten Monatseinkommens. Die Parteien werden verpflichtet, sich gegenseitig die Lohnabrechnungen jedes halbe Jahr innerhalb von 10 Tagen zuzustellen, beginnend ab Januar 2014." 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge: "1. Es sei das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2006, durch das Gericht anzuhören. 2. Es sei für C._____ eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen."

des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 56 S. 2):

"Es seien die Berufungsanträge 1 (Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 und Neuregelung der Ziffern 3, 5 und 6) sowie 2 (Kostenfolge) der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen; ebenso deren prozessualen Anträge.

- 9 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWSt) zu Lasten der Berufungsklägerin." Prozessualer Antrag: "Die beiden Berufungsverfahren LE130039-O sowie LE130040-O seien zu vereinigen."

Zweitberufungsanträge: des Beklagten, Erstberufungsbeklagten und Zweitberufungsklägers (Urk. 61/47 S. 2 f.):

"1. Dispositiv-Ziffer 2 sei aufzuheben und der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, sei für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen. Eventualiter: Es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Berufungsbeklagte einzuholen und dem Berufungskläger nach Vorlage des Gutachtens das Recht einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen und seinen Antrag zu modifizieren. 2. Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 1 sei betr. der Betreuungsdauer des Sohnes durch den Berufungskläger unter der Woche zu modifizieren und der Berufungskläger sei für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ zwei Mal pro Monat für drei Tage (beginnend am Vortag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und endend am dritten Tag um 18.00 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 3.1. Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 und 2 seien aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen im Voraus zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 510.00 monatlich zu bezahlen, rückwirkend ab 3. August 2012 bis Ende Juli 2013. Ab 1. August 2013 seien diese auf maximal CHF 2'600.00 pro Monat zu erhöhen. 3.2. Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 4 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei unter Androhung der Rückwirkung im Unterlassungsfalle zu verpflichten, dem Berufungskläger die Lohnabrechnung jedes halbe Jahr innerhalb von 10 Tagen unaufgefordert zuzustellen, beginnend ab Januar 2014. Sollte sich aufgrund der Lohnabrechnungen der Berufungsbeklagten ergeben, dass der Berufungskläger zu viel Unterhaltsbeiträge für sie persönlich bezahlt habe, sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, jeweils bis Ende August des laufenden Jahres bzw. Januar des nächsten Jahres allfällig zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte persönlich zurückbezahlen bzw. es sei dem Berufungskläger das Recht der Verrechnung mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen einzuräumen.

- 10 - 4. Der vorliegenden Berufung sei bezüglich Dispositiv-Ziff. 2 (Obhut) und Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 und 2 für die Zeitperiode ab 3. August 2012, eventualiter ab 1. Juni 2013, für die weitere Dauer des Verfahrens für die CHF 510.00 (bis Ende Juli 2013) pro Monat bzw. für die CHF 2'600.00 (ab 1. August 2013) pro Monat übersteigenden Unterhaltsbeiträge die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten."

der Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagten (Urk. 61/55 S. 2 f.):

"1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. 2. Es seien die beiden Berufungsverfahren (LE130039-O und LE130040- O) i.S.v. Art. 125 lit. c ZPO zu vereinigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers. Überdies wird an den Anträgen gemäss Eingabe vom 6. Juni 2013 (LE130039-O) vollumfänglich festgehalten (Parteibezeichnungen gemäss Eingabe vom 6. Juni 2013): 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 vollumfänglich aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "3. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ jedes Wochenende der geraden Wochen von Samstagvormittag, 10.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Kind C._____ monatliche, im Voraus auf den ersten eines Monats zahlbare Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 2'000.00 zzgl. allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, rückwirkend per 3. August 2012. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für sie persönlich monatliche, im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbare, persönliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: – CHF 3'630.00 rückwirkend ab 3. August 2012 bis 31. Juli 2013 – CHF 5'250.00 ab 1. August 2013. Arbeitet die Klägerin ab August 2013 weiter oder wieder, so ermässigen sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des durchschnittlich während eines halben Jahres erzielten Monatseinkommens. Die Parteien werden verpflichtet, sich gegenseitig die Lohnabrechnungen jedes halbe Jahr innerhalb von 10 Tagen zuzustellen, beginnend ab Januar 2014."

- 11 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Prozessuale Anträge: "1. Es sei das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2006, durch das Gericht anzuhören. 2. Es sei für C._____ eine Kindsvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen."

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 2006. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, hervorgegangen (Urk. 3/2-3). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 machte die Klägerin, Erstberufungsklägerin und Zweitberufungsbeklagte (fortan Klägerin) ein Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 15. März 2013 erliess das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach die eingangs wiedergegebenen Eheschutzmassnahmen (Urk. 43 = Urk. 48 = Urk. 61/48). 2.1. Gegen den Eheschutzentscheid vom 15. März 2013 wurde von beiden Seiten fristgerecht Berufung erhoben, wobei die Parteien im Einzelnen jeweils die einleitend aufgeführten Rechtsmittelanträge stellten (Urk. 47; Urk. 61/47). Den mit Verfügung vom 12. Juni 2013 von der Klägerin einverlangten Kostenvorschuss leistete sie rechtzeitig (Urk. 53 und 54). In seiner Berufungsschrift vom 10. Juni 2013 stellte der Beklagte, Erstberufungsbeklagte und Zweitberufungskläger (fortan Beklagter) ein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit von Dispositiv- Ziffern 2 (Obhut) und 6 (persönliche Unterhaltsbeiträge an die Klägerin) des Eheschutzentscheides vom 15. März 2013 (Urk. 61/47 S. 3 und 8 f.). Über das Gesuch wurde mit Verfügung der Kammer vom 13. Juni 2013 entschieden und der Zweitberufung des Beklagten betreffend Dispositiv-Ziffer 6 ab 1. August 2013 im Fr. 3'450.00 pro Monat übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung erteilt.

- 12 - Im Weiteren wurde das Gesuch abgewiesen und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 61/52). Letzterer wurde innert Frist einbezahlt (Urk. 61/53). 2.2. Mit Verfügungen vom 5. Juli 2013 wurde beiden Parteien Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 55; Urk. 61/54). Die vom 18. Juli 2013 datierenden Berufungsantwortschriften der Klägerin und des Beklagten gingen innert Frist ein (Urk. 56; Urk. 61/55). Mit Beschluss vom 31. Juli 2013 wurde das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE130040-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. 60; Urk. 61/61). Die Berufungsantwortschriften wurden mit Beschluss vom selben Datum der jeweiligen Gegenseite zur Kenntnis gebracht (Urk. 62). Am 28. August 2013 fand die Kinderanhörung von C._____ statt (Prot. S. 9-11). Der Bericht der Kinderanhörung wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. September 2013 zugestellt (Urk. 67). Am 16. September 2013 reichte der Beklagte eine Stellungnahme zur Berufungsantwortschrift der Klägerin und zum Bericht der Kinderanhörung ein (Urk. 69). Die Stellungnahme der Klägerin zur Kinderanhörung ging am 24. September 2013 ein und der Beklagten nahm dazu mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 Stellung (Urk. 73; Urk. 76). Am 14. Oktober 2013 reichte der Beklagte die mit Beschluss vom 30. September 2013 einverlangte Lohnabrechnung 2012 ein (Urk. 75; Urk. 78-79). Eine Stellungnahme dazu erfolgte seitens der Klägerin fristgerecht mit Schreiben vom 14. November 2013 (Urk. 80 und 82). Zu dieser äusserte sich der Beklagte wiederrum mit Schreiben vom 25. November 2013 (Urk. 84). 3. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II. Prozessuales / Vorbemerkungen 1. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 7-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Bülach vom

- 13 - 15. März 2013. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen ist. 2. Im Streit liegen die Obhut und das Besuchsrecht für den Sohn C._____ sowie die Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge (Urk. 47 S. 2 f.; Urk. 61/47 S. 2 f.). Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO). Der Vorderrichter hat das anwendbare Summarverfahren mit entsprechender, dem Zweck der Prozessbeschleunigung dienenden, Beweismittel- und Beweismassbeschränkung zutreffend dargestellt, weswegen darauf verwiesen werden kann (Urk. 48 S. 5 ff.). Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, N 109 zu Art. 272). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander die Dispositionsmaxime (Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, N 105 zu Art. 272; Art. 58 Abs. 1 ZPO). In Kinderbelangen und somit auch hinsichtlich des Kindesunterhaltes gelten demgegenüber die Offizial- und die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Da sowohl die Frage des Einkommens der Parteien wie auch diejenige des Bedarfs die gesamte Unterhaltsbemessung und damit auch die Kinderunterhaltsbeiträge betreffen, sind auf diese Fragen vorliegend grundsätzlich die Offizial- und die Untersuchungsmaxime anzuwenden. 3. Die Klägerin verlangt in ihrer Erstberufung bzw. Zweitberufungsantwort eine Kinderanhörung "durch das Gericht" (Urk. 47 S. 3 f.; Urk. 61/55 S. 3). Diesem Begehren wurde entsprochen (vgl. Prot. S. 9-11). In ihrer Stellungnahme zur Kinderanhörung vom 28. August 2013 beantragt sie eine weitere, eingehendere Kinderanhörung unter Beizug eines Italienisch-Dolmetschers sowie einer kinderpsychologisch ausgebildeten Fachperson (Urk. 73 S. 2). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin besteht kein Anlass, die Kinderanhörung unter Beizug eines Dolmetschers zu wiederholen; mit dem beinahe siebenjährigen C._____ konnte ein seinem Alter entsprechendes, aufschlussreiches Gespräch teils in deutscher und teils in italienischer Sprache geführt werden. Ein zentrales Moment der Kinderanhörung besteht in der unmittelbaren Kommunikation mit dem Kind (vgl.

- 14 - Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 ff. zu Art. 298 ZPO). Eine solche ist dem Beizug eines Dolmetschers vorzuziehen, zumal die umständliche Kommunikationsform via eines Übersetzers für ein (siebenjähriges) Kind verwirrend ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch eine Anhörung durch eine "psychologisch geschulte Person" entbehrlich. Ein regelmässig mit familienrechtlichen Angelegenheiten befasstes Gericht verfügt über genügend Erfahrung im Umgang mit Kindern, und dem direkten Eindruck des Gerichts ist gegenüber einem Bericht einer psychologisch geschulten Fachperson der Vorrang zu geben. Des Weiteren hat die Anhörung von C._____ im vorliegenden Fall aufschlussreiche Erkenntnisse gebracht: In der 25-minütigen Anhörung konnte durchaus ein zuverlässiger, persönlicher Eindruck von C._____ und dessen Beziehung zu seinen Eltern gewonnen werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Alter von C._____ und der für ihn bestehenden Belastungssituation entsprechend ein natürliches Gespräch unter behutsamem Vorgehen zu führen war und geführt wurde. Unabhängig vom Kindesalter ist von einem gezielten Ausfragen in einer Kinderanhörung abzusehen. Abschliessend ist anzufügen, dass auch der summarische Charakter des Eheschutzverfahrens eine (weitere) zeitaufwändige Befragung durch eine "psychologisch geschulte Fachperson" – abgesehen von hier nicht vorliegenden seltenen Ausnahmefällen – nicht zulässt. Der Antrag der Klägerin ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 4. Unbegründet ist ebenso der Antrag der Klägerin auf Bestellung einer Kindesvertretung (Urk. 47 S. 3 und 5; Urk. 51/3). Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht "wenn nötig" die Prozessvertretung des Kindes durch einen Beistand an. Anhaltspunkte dafür, wann eine solche Notwendigkeit besteht, können die (exemplifikativ) in Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO genannten Fälle liefern (vgl. Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 17 zu Art. 299 ZPO). Bei Vorhandensein der Gründe von Art. 299 Abs. 2 lit. a-c ZPO ist die Kindesvertretung ernsthaft zu prüfen, der Entscheid ist jedoch dem weiten gerichtlichen Ermessen überlassen (Schweighauser, FamKomm-Scheidung, Bd. II, 2. Aufl., Bern 2011, N 16 zu Art. 299 ZPO; Thormann, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, N 1 zu Art. 299 ZPO; BSK ZPO-Steck, Basel 2010, N 11 f. zu Art. 299

- 15 - ZPO). Ein wichtiger Grund für die Anordnung einer Kindesvertretung besteht, wenn im Prozess eine besondere Schutz- bzw. Vertretungsbedürftigkeit des Kindes und dadurch eine Gefährdung desselben besteht. Dabei ist – namentlich bei umstrittenen Besuchsrechts- und Obhutsfragen – eine Streitigkeit von derartiger Intensität notwendig, dass auch nach allgemeinen Kriterien von einem schweren Fall gesprochen werden muss (vgl. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 11 und 16 zu Art. 299 ZPO). Allein mit dem Hinweis, die Parteien hätten "unterschiedlichste Anträge zu den Kinderbelangen" gestellt (Urk. 47 S. 5), ist eine Notwendigkeit der Bestellung einer Kindesvertretung im vorgenannten Sinne noch nicht dargetan. Umstritten sind zwar die Obhut und das Besuchsrecht. In Frage bzw. im Mittelpunkt steht für die Parteien jedoch die Durchsetzung der beantragten Dauer und Modalitäten des Besuchsrechts. Dabei ergibt sich weder aus den Anträgen der Klägerin noch des Beklagten, dass diese eine Verweigerung, Entziehung oder übermässige Beschränkung des Kontakts des Sohnes mit dem jeweils anderen Elternteil anstreben (Urk. 61/47 S. 7 und 15 f.; Urk. 61/55 S. 5 und 11; Urk. 69 S. 6). Auch wenn zwischen den Parteien – wie von der Klägerin vorgebracht (Urk. 51/3 S. 2 f.) – Kommunikationsprobleme bestehen, der Sohn C._____ ein sensibles Kind ist und er unweigerlich durch das Verhalten der Parteien sowie das Verfahren tangiert wird, liegt insgesamt noch kein ungewöhnlich strittiges Verfahren vor. Des Weiteren haben sich aus der Kinderanhörung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefährdung ergeben, welche die Einsetzung einer Kindesvertretung notwendig erscheinen lassen würde. Auf die Bestellung einer Prozessvertretung für das Kind C._____ ist daher zu verzichten und der dahingehende Antrag der Klägerin ist abzuweisen. III. Materielles A. Obhut 1. Die Vorinstanz hat die Obhut über den Sohn C._____ der Klägerin zugeteilt. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass es für eine gemeinsame Obhut an übereinstimmenden Anträgen fehle und die Obhutszuteilung an die Klägerin

- 16 - – im Sinne der Wahrung der Konstanz und Stabilität – weitestgehend dem von den Parteien gelebten Rollenmodell entspreche: Die Kinderbetreuung sei überwiegend von der Klägerin wahrgenommen worden. Ein Umzug des Sohnes nach N._____, in die Zweitwohnung des in G._____/TI wohnenden Beklagten, sei abzulehnen und die Vollzeitstelle des Beklagten stelle einen instabilen Faktor dar. Da weder aufgrund der Parteivorbringen noch der Akten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin bestünden, sei von der aufwändigen Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens abzusehen (Urk. 48 S. 10-13). 2.1. Der Beklagte beantragt berufungsweise, dass der Sohn C._____ unter seine Obhut zu stellen sei. Eventualiter sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Klägerin einzuholen. Er bringt zusammengefasst vor, die Klägerin versuche sein Besuchsrecht seit der Trennung möglichst einzuschränken und sage die von der Vorinstanz festgesetzten Besuchstermine wann immer es ihr beliebe ab. Durch das Verhalten der Klägerin gerate C._____ in einen Loyalitätskonflikt, welcher für seine Entwicklung nicht förderlich sei. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Bindungstoleranz und damit an der Erziehungsfähigkeit der Klägerin (Urk. 61/47 S. 10-13). 2.2. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte könne die Obhut mit einem Arbeitspensum von 100% gar nicht übernehmen. Gegen ihre Erziehungsfähigkeit würde nichts sprechen, insbesondere bestreite sie das Fehlen einer Bindungstoleranz ihrerseits. Sie sei stets die Hauptbetreuungsperson für den Sohn gewesen. Die Umstossung des gelebten Rollenmodells wäre mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren (Urk. 61/55 S. 5, 12 ff., 16 und 18). 3.1. Hinsichtlich der massgeblichen Kriterien für die Obhutszuteilung kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 48 S. 10). Ergänzend ist nochmals hervorzuheben, dass im Eheschutzverfahren – da grundsätzlich Regelungen für einen beschränkten Zeithorizont zu treffen sind – dem Kriterium der Fortführung der Verhältnisse (ausgehend von der bisher gelebten Aufgabenteilung) besondere Bedeutung zukommt (vgl. ZK- Bräm/Hasenböhler, 3. Aufl., Zürich 1998, N 76 zu Art. 176 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat sodann das Kindeswohl Vorrang vor allen

- 17 anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss deren Erziehungsfähigkeit geklärt werden. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist – je nach Alter der Kinder – ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, namentlich die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2012, 5A_157/2012 E. 3.1 m.w.H.). 3.2. Der Beklagte hat in Bezug auf die Obhutszuteilung die Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens über die Klägerin verlangt. Letztere fordert die Einholung eines solchen auch über den Beklagten, sollte eines über sie erstellt werden (Urk. 61/47 S. 2 und 13; Urk. 61/55 S. 12). Dazu ist festzuhalten, dass es im Eheschutzverfahren darum geht, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2012, 5A_905/2011 E. 2.5 m.w.H; ZK-Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 90 zu Art. 176 ZGB). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag des Beklagten abzuweisen ist. Die Parteien stellen ihre erzieherischen Fähigkeiten gegenseitig grundsätzlich nicht in Frage. Die Klägerin wirft dem Beklagten zwar vor, den Sohn mit Geschenken zu ködern, was eine komplett falsche Erziehungsmethode sei (Urk. 61/55 S. 6 ff und 10). Dabei handelt es sich jedoch um eine blosse Behauptung ihrerseits, welche vom Beklagten bestritten und glaubhaft widerlegt wird (Urk. 69 S. 8 und 10). Weitere, im vorinstanzlichen Verfahren noch vorgebrachte Vorwürfe (vgl. Urk. 48 S. 8 und 10 f.), erhebt die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr. Die Erziehungsfähigkeit der Klägerin wird vom Beklag-

- 18 ten einzig in Bezug auf ihre Bindungstoleranz in Frage gestellt: Er bringt im Wesentlichen vor, die Klägerin torpediere seinen Kontakt zum Sohn C._____ und wolle diesen möglichst einschränken, was sich darin äussere, dass Betreuungszeiten (bisher zwei von drei Besuchswochenenden resp. zwei von vier gerichtlich festgelegten Doppelbetreuungstage) unbegründet durch die Klägerin abgesagt worden seien (Urk. 56 S. 8 und 12; Urk. 61/47 S. 4 ff.; Urk. 69 S. 4 und 13). Dem hält die Klägerin entgegen, sie versuche nicht, das Besuchsrecht des Klägers auszuhebeln, sondern die Termine einzuhalten und C._____ dazu zu ermuntern. Es seien dem Beklagten keine Besuchstage "geklaut" worden. Es sei zu einer zweimaligen Verschiebung des Besuchstermins aus triftigen Gründen, jedoch nie zu einer Absage gekommen (Urk. 61/55 S. 5, 7 und 14). Insgesamt präsentieren sich die Ausführungen der Parteien bezüglich die Einhaltung resp. Durchführung der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung sehr unterschiedlich, wobei unbestritten ist, dass es zu zwei (kurzfristigen) Terminverschiebungen gekommen ist. Der Verweis des Beklagten auf Urk. 51/4/1-28, mithin 33 Seiten E-Mailverkehr der Parteien auf Italienisch, um die gezielte Besuchsrechtstorpedierung durch die Klägerin zu beweisen, erweist sich als nicht genügend substantiiert. Auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) ist es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in den umfangreichen auf Italienisch eingereichten Unterlagen des Beklagten nach für ihn günstigen Belegen betreffend die Besuchsrechtstorpedierung durch die Klägerin zu suchen. Das als Urk. 51/3 eingereichte E-Mail vom 19. Mai 2013 ist zwar ebenfalls auf Italienisch abgefasst, die Passagen, auf welche sich der Beklagte stützt, sind jedoch mit Leuchtstift hervorgehoben und in der Berufungsschrift angeführt, weshalb entgegen dem Vorbringen der Klägerin (Urk. 61/55 S. 5 und 14) darauf abgestellt werden kann. Aus besagtem E-Mail ergibt sich, dass die Klägerin dem Beklagten mitteilte, er werde den Sohn nicht häufiger als alle vierzehn Tage mit nur einer Übernachtung sehen. Sie sei die Mutter und spüre von ihrem Herzen, was richtig für den Sohn sei (Urk. 51/3; Urk. 61/47 S. 4, 6 und 12). Indem die Klägerin mit ihrer Berufung ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht des Beklagten in den geraden Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr verlangt (Urk. 47 S. 2 und 7), hat sie dieser Haltung Ausdruck verliehen. Dass sich die Klägerin je-

- 19 doch dementsprechend eigenmächtig über die vorinstanzlich festgesetzten Besuchstermine hinweggesetzt hätte, ist nicht ersichtlich. Aus der Aufstellung des Beklagten zu den bereits wahrgenommenen, vorinstanzlich festgelegten Besuchsterminen geht hervor, dass von sieben Terminen zwei verschoben wurden und es an den Pfingstfeiertagen einmalig zu einer statt zwei Übernachtungen des Sohnes beim Beklagten kam (Urk. 71/4). Eine konkrete Torpedierung des Kontakts zwischen Vater und Sohn durch die Klägerin, ist damit nicht zu erkennen. Überdies sind die Parteien darauf hinzuweisen, dass die vorinstanzliche Regelung die (bestehende) Möglichkeit der Nichtwahrnehmung von Besuchsterminen einkalkulierte und – bei von der Klägerin zu vertretenden Terminabsagen – kein Ablehnungsrecht sowie keine Terminbestätigungspflicht der Klägerin hinsichtlich der Ersatztermine vorsieht (Urk. 48 S. 15). Mit dem E-Mail vom 19. Mai 2013 und vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Besuchsterminverschiebungen ist jedoch glaubhaft gemacht, dass die Klägerin Vorbehalte hinsichtlich der vorinstanzlichen Besuchsrechtsregelung hegt und allenfalls nur in beschränktem Mass bereit sein könnte, dieselbe strikte zu fördern. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass an der Fähigkeit der Klägerin, mit dem Beklagten in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten, ein eindeutiger Verbesserungsbedarf besteht. Gemäss den Ausführungen der Klägerin und ihrem Verhalten in Bezug auf die bereits angefallenen Besuchsrechtstermine ist aber ersichtlich, dass sie den Kontakt von C._____ zum Beklagten nicht verhindern möchte. Es ist zudem davon auszugehen, dass nach Beendigung des Rechtsstreites der Parteien resp. nach Ergehen des Berufungsentscheides eine Beruhigung der Situation einkehren sollte, was es den Parteien eher ermöglichen wird, in den Kinderbelangen zusammenzuwirken. Der vom Beklagten vorgebrachte Einwand der fehlenden Bindungstoleranz der Klägerin fällt nicht derart ins Gewicht, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin ernsthaft in Frage gestellt und sich eine Zuteilung der elterlichen Obhut an den Beklagten aufdrängen würde. Der Klägerin ist vielmehr die Gelegenheit zu geben, zu manifestieren, dass ihr das Wohl ihres Sohnes, was unter anderem ein Zulassen und Fördern des Kontaktes zum Beklagten bedingt, am Herzen liegt. Sie ist aber darauf hinzuweisen, dass – sollte sie das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht des

- 20 - Beklagten torpedieren – ihre Erziehungsfähigkeit in einem allfälligen Scheidungsverfahren einer ernsthaften Prüfung zu unterziehen sein würde. Im Weiteren sprechen die Aspekte der Möglichkeit der persönlichen Betreuung sowie der Stabilität der Verhältnisse deutlich für die Zuteilung der elterlichen Obhut an die Klägerin. Die persönliche Betreuung des Sohnes ist unter der Obhut der Klägerin eher gewährleistet. Ihre Tätigkeit in der Schönheitsklinik H._____ AG hatte sie bereits per 31. Oktober 2012 aufgegeben (Urk. 10/2-3). Als Freelancerin bei I._____ stand sie – zumindest bis zur Einschulung von C._____ in die öffentliche Schule in E._____ im August 2013 – pro Monat für acht Flugeinsätze zur Verfügung, wobei sie durchschnittlich effektiv vier bis fünf Mal flog und abends jeweils wieder zu Hause war (Prot. Vi S. 17 f.; Urk. 17 S. 9). Zwar wurde C._____ während der Arbeitstätigkeit der Klägerin vom Beklagten betreut (Prot. Vi S. 19 und 25; Urk. 17 S. 11; Urk. 19 S. 6), die Hauptbetreuungsperson war jedoch die Klägerin. Der Beklagte arbeitet als Pilot bei J._____ mit Homebasis Mailand Malpensa. Sein sich wiederholender Arbeitsrhythmus gestaltet sich derart, dass auf fünf Arbeitstage drei Freitage und danach auf fünf Arbeitstage vier Freitage folgen (Prot. Vi S. 21; Urk. 19 S. 5; Urk. 20/11; Urk. 56 S. 11). Eine durchgehende, persönliche Betreuung des Sohnes wäre ihm daher nicht möglich und die Fremdbetreuung während seiner Berufstätigkeit müsste er erst noch organisieren. Wie er diese konkret planen würde bzw. könnte, legt er in seiner Zweitberufung nicht dar. Auch ist nicht klar, ob er gedenken würde, mit C._____ in N._____ zu wohnen und ihm den weiteren Besuch der Schule in E._____ ermöglichen oder, ob er mit ihm im Tessin leben würde. Die Klägerin wohnte bereits vor der Trennung mit dem Sohn in E._____, wo der Beklagte mit ihnen die flugfreien Tage verbrachte. An den Arbeitstagen wohnte der Beklagte in G._____/TI (Urk. 17 S. 10; Urk. 19 S. 5). Die Obhutszuweisung an den Beklagten wäre folglich so oder so mit einem Ortswechsel für den Sohn – zumindest von E._____ nach N._____ oder sogar nach G._____/TI – verbunden, was unter dem Aspekt der Fortführung der bisherigen Verhältnisse zu vermeiden ist. Schliesslich ist an der persönlichen Bindung und Zuneigung zwischen dem Sohn C._____ sowie der Klägerin in keiner Weise zu zweifeln. Dafür sprechen mitunter die Zeichnungen von C._____ (Urk. 61/57/2;

- 21 - Urk. 61/57/4). Überdies räumt der Beklagte ein, dass die Klägerin eine liebevolle Mutter sei (Urk. 61/47 S. 6). 4. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass die Parteien bis zur Trennung eine nahezu klassische Rollenverteilung gelebt haben. Die Erwerbstätigkeit oblag primär dem Beklagten und die Betreuung des Kindes primär der Klägerin; diese ist daher – auch wenn sich der Beklagte ebenfalls an der Kinderbetreuung sowie Erziehung beteiligt hat – als bisherige Hauptbezugsperson des Sohnes anzusehen. Die Erziehungsfähigkeit beider Parteien liegt grundsätzlich vor; auf Seiten der Klägerin sind die Bedenken betreffend ihre Bindungstoleranz nicht derart, dass das Kindeswohl gefährdet wäre. Bei einem Verbleib des Sohnes in der Obhut der Klägerin ist die Kontinuität sowie die Möglichkeit der persönlichen Betreuung deutlich besser gewährleistet. Die vorinstanzliche Obhutszuteilung an die Klägerin ist somit zu bestätigen. B. Besuchsrecht 1. Die Vorinstanz räumte dem Beklagten ein Besuchsrecht in dem Umfang ein, dass er berechtigt sei, seinen Sohn C._____ zwei Mal im Monat für zwei Tage – beginnend am Vortag nach Schuldende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr bis am zweiten Tag um 18.00 Uhr – mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Aufgrund der bereits feststehenden Flugeinsätze des Beklagten merkte die Vorinstanz die Besuchstermine von April 2013 bis März 2014 bereits vor. Für den Fall, dass einer dieser Besuchstermine aus von der Klägerin zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen werden könne, räumte sie dem Beklagten ein drei Tage im Voraus anzukündigendes Nachholrecht innert Monatsfrist – ohne Ablehnungsrecht der Klägerin – ein. Für die Zeit nach März 2014 berechtigte die Vorinstanz den Beklagten, jeweils drei Besuchstermine mindestens einen Monat im Voraus vorzuschlagen, wobei sie der Klägerin erlaubte, maximal einen derselben ohne Grundangabe innert Wochenfrist abzulehnen, und sie verpflichtete zu den anderen zwei Terminen eine feste Zusage zu erteilen (Urk. 48 S. 13-15 und 43 f.). 2. Die Klägerin forderte vor Vorinstanz noch ein möglichst eingeschränktes Besuchsrecht des Beklagten von maximal einem Tag pro Woche für ein paar Stun-

- 22 den. Sie stellte sich gegen ein gerichtsübliches Besuchsrecht, weil sie befürchtete, dass der Sohn C._____ diesfalls zwei Wochenenden im Monat im Tessin verbringen müsste und von ihr entfernt wäre (Urk. 48 S. 13). Im vorliegenden Berufungsverfahren beantragt sie ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht des Beklagten in den geraden Wochen von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr (Urk. 47 S. 2 und 7). 3. Der Beklagte beantragt – wie bereits vor Vorinstanz – ein über die gerichtsübliche Regelung hinausgehendes, erweitertes Besuchsrecht. Konkret verlangt er, es sei die Besuchsrechtsdauer auf drei Tage, beginnend nach Schulschluss bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und dauernd bis am dritten Tag um 18.00 Uhr, zu erweitern (Urk. 61/47 S. 2 und 14). 4. Hinsichtlich der rechtlichen Kriterien zum Besuchsrecht kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 13). Überdies ist auf die Lehre und Praxis hinzuweisen, wonach sich Häufigkeit sowie Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung an den anderen Elternteil, der Häufigkeit bisheriger Kontakte und der Lebensgestaltung des Kindes sowie beider Eltern in Beruf, Schule und Freizeit richten (BSK ZGB I-Schwenzer, 4. Aufl., Basel 2010, N 10 und 13 zu Art. 273 ZGB m.w.H. zur bundesgerichtlichen und kantonalen Judikatur). 5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Klägerin vor Vorinstanz noch gegen ein gerichtsübliches Wochenendbesuchsrecht stellte und berufungsweise ein ebensolches beantragt. Die Klägerin begründet ihren Antrag damit, dass das Verhalten des Beklagten in den letzten Monaten zum Ersuchen um Kürzung des Besuchsrechts auf gerichtsübliche Termine geführt habe. Aus den Äusserungen und dem körperlichen Zustand des Sohnes C._____ müsse sie schliessen, dass es ihm mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung nicht gut gehe (Urk. 61/55 S. 5). Konkret bringt sie betreffend die bereits erfolgten Besuche beim Beklagten vor, der Sohn C._____ wolle nur eine Nacht bei diesem übernachten, er werde vom Beklagten mit Geschenken geködert, leide unter Ein- sowie Durchschlafproblemen und komme oft stark übermüdet nach Hause. Er habe sich bis heute nicht an die Besuchstage beim Beklagten gewöhnt. Der Beklagte überfordere C._____

- 23 mit seinem Programm: Von den Besuchstagen am 9./10. Juli 2013 sei C._____ mit Augenringen und einem Hautausschlag zurückgekehrt. Des Weiteren übernachte der Beklagte beim Sohn im Bett und lasse während seinen Betreuungszeiten keinen Kontakt zwischen ihr und dem Sohn zu. Der Beklagte habe C._____ verboten, sie anzurufen (Urk. 61/55 S. 6 bis 10 und 14). Die von der Vorinstanz getroffene Regelung bringe keine klare Tages- bzw. Wochenstruktur sowie keine Ruhe und Stabilität im Alltag des Kindes, da die Besuchsrechtstermine in kürzeren oder grösseren Abständen, mal unter der Woche, mal gegen Ende der Woche oder über das Wochenende stattfinden würden. Dem Sohn C._____ sei es damit verunmöglicht, einem regelmässigen Hobby nachzugehen. Auch führe die Regelung zu erheblichen logistischen Schwierigkeiten und eine Absprache bzw. Kommunikation zwischen ihr sowie dem Beklagten sei kaum möglich (Urk. 47 S. 5-7; Urk. 61/55 S. 15). Der Beklagte führt hingegen aus, es würden keine Gründe bestehen, weshalb der Sohn nur einmal bei ihm übernachten sollte. Eine Reduktion des bisherigen Besuchsrechts entspreche weder dem Willen noch den Bedürfnissen des Sohnes (Urk. 69 S. 2, 5 und 13). C._____ habe während den Besuchen bei ihm keinen Ausschlag gehabt und werde bei ihm nicht überfordert. Sein Sohn schlafe gut bei ihm, er gehe in aller Regel um 20.00 Uhr ins Bett und schlafe an Schultagen bis 7.15 Uhr (Urk. 69 S. 3, 7 und 10). Dass C._____ nicht mehr als eine Nacht bei ihm übernachten wolle, bestreitet der Beklagte (Urk. 69 S. 2 und 7). Er ködere den Sohn auch nicht mit Geschenken. Er habe C._____ erklärt, dass anfangs ein paar Anschaffungen gemacht würden, es ansonsten Geschenke zum Geburtstag oder speziellen Anlässen gebe (Urk. 69 S. 8). Auch bestreitet der Beklagte, jemals beim Sohn im Bett übernachtet zu haben. Er führt aus, zu Beginn lediglich beim Sohn am Bett sitzen geblieben zu sein, bis dieser eingeschlafen sei (Urk. 69 S. 6 f.). Während seinen Betreuungszeiten lasse er telefonische Kontakte des Sohnes zur Klägerin zu und er habe C._____ auch dazu angehalten, die Klägerin anzurufen (Urk. 69 S. 7; Urk. 61/47 S. 12). Gegenüber der Klägerin erhebt der Beklagte den Vorwurf, dass diese den Sohn akribisch über die Besuche bei ihm ausfrage, was von der Klägerin wiederum in Abrede gestellt wird (Urk. 56 S. 8; Urk. 61/47 S. 7, 13 und 16; Urk. 61/55 S. 9, 11 und 15). Weiter führt der Beklagte

- 24 an, dass die von ihm beantragte Ausdehnung des Besuchsrechts keinen zusätzlichen Wechsel zwischen den Eltern sowie nicht mehr Unruhe oder Verunsicherung mit sich bringen würde. Es würde ein regelmässiger, unbeschwerter sowie enger Kontakt zu C._____ ermöglicht. Die ihm mit dem Sohn verbleibenden Nettostunden würden – da die Betreuungszeiten oft nicht auf ein ganzes Wochenende fallen – denjenigen eines gerichtsüblichen Wochenendbesuchsrechts und der Situation während dem ehelichen Zusammenleben entsprechen. An den Wochenenden müsse er oft arbeiten, seine arbeitsfreien Tage seien häufig unter der Woche festgesetzt. Es sei ihm nicht möglich seine Flugeinsätze nach Wochenendbesuchen zu richten. Den Schulalltag bewältige C._____ bestens bei ihm. Auch könne der Sohn seinen Aktivitäten resp. Hobbies nachgehen. Abgesehen von Anfangsschwierigkeiten würden grundsätzlich keine logistischen Probleme im Alltag bestehen (Urk. 61/47 S. 2, 14 ff. ; Urk. 56 S. 3 und 7 ff.). 5.2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schilderungen der Parteien in Bezug auf das Besuchsrecht erheblich voneinander divergieren. Insgesamt betrachtet gelingt es der Klägerin aber nicht, glaubhaft zu machen, dass es C._____ mit der vorinstanzlichen Besuchsrechtregelung nicht gut geht. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. In der Kinderanhörung hat sich gezeigt, dass es sich bei C._____ um ein fröhliches und aufgewecktes Kind handelt, weches sich jeweils über Ferien sowie Besuche beim Beklagten freut (Prot. S. 9 f.). C._____s Zuneigung zu seinem Vater ist auch in den von ihm gemalten Bildern zu erkennen (Urk. 71/1-3). Das Foto des Hautausschlages von C._____ lässt sich zeitlich nicht einordnen oder in Bezug zum Besuchsrecht des Beklagten setzen (vgl. Urk. 61/57/3). Ebenso lässt sich aus den von der Klägerin eingereichten Bildern von C._____ (Urk. 61/57/2; Urk. 61/57/4) nichts Nachteiliges bezüglich dessen Beziehung zum Beklagten oder seinen Willen, weniger häufig beim Beklagten übernachten zu müssen, ableiten. Im Weiteren ist die Tatsache, dass C._____ am ersten Besuchstermin vom 3./4. April 2013 zuerst nicht mit dem Beklagten habe mitgehen und bei diesem habe übernachten wollen (Urk. 61/55 S. 6), durchaus nachvollziehbar sowie glaubhaft und muss nicht durch die von der Klägerin offerierte Zeugenaussage bewiesen werden. Schwierigkeiten bei der Übergabe resp.

- 25 dem Wechsel von einem zum anderen Elternteil als auch Einschlafprobleme des Kindes, vor allem zu Beginn der Etablierung des neuen Besuchsrechts, sind üblich und der neuen (Trennungs-)Situation bis zu einem Grade innewohnend. Wenn der Beklagte dem Sohn ein Foto seines Bettes mit "Spider-Man-Decke" zeigte (Urk. 61/55 S. 6), um ihn auf sein (neues) Kinderzimmer vorzubereiten und ihm die Angst zu nehmen, erscheint dies sodann nicht bedenklich. Im Gegenteil obliegt es den Parteien als verantwortungsvolle Eltern, C._____ den Wechsel von einem zum anderen Elternteil möglichst unbeschwert zu gestalten. Dafür haben die Parteien ihre eigenen Bedürfnisse sowie ihren Beziehungskonflikt zurückzustellen. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass die offerierte Zeugenaussage von K._____, welche anlässlich des Besuchstermins des Beklagten vom 13./14. Juni 2013 dessen seltsames Verhalten in der Schule bei der Übergabe von C._____s Heuschnupfenmedikamenten durch die Klägerin gesehen haben soll (Urk. 61/55 S. 9), entbehrlich ist. Dieser von der Klägerin behauptete Vorfall zeigt einzig die nach wie vor angespannte Beziehung der Parteien untereinander auf und vermag keine weiteren Erkenntnisse in Bezug auf den Sohn C._____ zu erbringen. 5.3. Zutreffend ist, dass – wie von der Klägerin ausgeführt (Urk. 47 S. 6; Urk. 61/55 S. 16 f.) – in der deutschen Schweiz die Praxis dazu tendiert, bei Schulkindern ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und in strittigen Fällen ein solches von einem Wochenende pro Monat zu gewähren (vgl. BSK ZGB I-Schwenzer, a.a.O., N 15 zu Art. 273 ZGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind solche Praxen jedoch keine starren Regeln und auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten. Die Praxis, wonach das Besuchsrecht bei elterlichen Konflikten einzuschränken sei, gilt es zu relativieren, wenn – wie vorliegend (vgl. oben Erw. III.B.5.2.) – das Einvernehmen zwischen besuchsberechtigtem Elternteil und dem Kind gut ist. Bei der Ausgestaltung, mitunter einer allfälligen Einschränkung des Besuchsrechts, ist das als oberste Richtschnur geltende Kindeswohl anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2010, 5A_168/2010 E. 2.1.): Vorliegend ist das von der Klägerin im Sinne einer klaren Wochenstruktur geforderte Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen nicht um-

- 26 setzbar bzw. es würde faktisch dazu führen, dass der Beklagte den Sohn – was im Sinne des Kindeswohls klar zu vermeiden ist – kaum mehr sehen könnte. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (vgl. Urk. 48 S. 13), ist die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig und spielt bei dessen Identitätsfindung sowie Entwicklung eine entscheidende Rolle. Aufgrund des vom Beklagten eingereichten Freitageplanes erhellt, dass ein Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen von September 2013 bis März 2014, sprich im Zeitraum von sieben Monaten, lediglich in drei Monaten umsetzbar (gewesen) wäre. Dabei wären die freien Wochenenden des Beklagten im genannten Zeitraum noch dazu nicht im Zweiwochen-Rhythmus, sondern direkt hintereinander gelegen (vgl. Urk. 59/1). Dies ist bedingt durch den sich wiederholenden Arbeitsrhythmus des Beklagten von fünf Arbeitstagen, drei Freitagen, fünf Arbeitstagen und vier Freitagen. Glaubhaft ist, dass der Beklagte 20 der 25 "Wunschtage" für die Eingabe von Ferien während der Schulferien von C._____ und den Rest für Feiertage einsetzen muss und die bis zum 8. Altersjahr von C._____ bestehende Möglichkeit, gewisse Tage mit "Parental Leave" frei zu halten, mit einer Einkommenseinbusse verbunden ist. Ebenfalls glaubhaft ist das Vorbringen des Beklagten, dass es in der Flugbranche nicht einfach ist, einen Samstag und/oder Sonntag frei zu bekommen (Urk. 56 S. 11 ff.). Angesichts der Unsicherheit und Unregelmässigkeit der arbeitsfreien Wochenenden des Beklagten, erscheint es der Stabilität sowie Kontinuität der Besuchsrechtsregelung und damit dem Kindeswohl zuträglicher, wenn die Besuchstermine nicht immer an einem Wochenende, dafür aber im einigermassen konstanten Zweiwochen-Rhythmus an unterschiedlichen Wochentagen erfolgen. Ferner entspricht es dem vor der Trennung der Parteien gelebten Rollenmodell, dass der Sohn den Beklagten – entsprechend des Flugplanes des Vaters – nicht immer an denselben Wochentagen oder am Wochenende sah. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte die ihm zukommenden Freitage, welche ab März 2014 auf ein Wochenende fallen, als Besuchstage angeben wird, da er dann mehr Zeit mit dem Sohn verbringen kann. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beklagte – wie von ihm angeführt (Urk. 56 S. 7; Urk. 69 S. 17) – während seiner Betreuungszeit unter der Woche dafür besorgt sein wird, dass C._____ den Schulalltag meistert und in seiner Freizeit bei ihm seinen Hobbies

- 27 nachgehen sowie Freunde treffen kann. Der Beklagte wird die Vor- und Nachteile des teilweise unter der Woche stattfindenden Besuchsrechts zu tragen haben, dafür jedoch den Alltag mit seinem Sohn erleben können. Da das Argument verfängt, dass dem Beklagten bei einem an Wochentagen stattfindenden Besuchsrecht weniger Nettostunden mit dem Sohn verbleiben, ist die vorinstanzliche Regelung mit zwei Übernachtungen zu bestätigen. Dies erscheint auch angesichts den vor der Trennung gelebten Betreuungsverhältnissen als angemessen und kommt zu weniger schnellen Wechseln zwischen den Eltern, was während des Schulalltages zu weniger Stress sowie zu einer besseren Angewöhnung von C._____ beim Beklagten führt. Eine Ausweitung des Besuchsrechts auf drei Übernachtungen und Tage kommt andererseits angesichts des Alters von C._____ sowie der vorgenannten Besuchsrechtsausgestaltung an unterschiedlichen Wochentagen nicht in Frage. 5.4. Die vorinstanzliche Regelung mit zwei Übernachtungen des Sohnes beim Beklagten ist kindgerecht und zu bestätigen: Folglich ist der Beklagte für berechtigt zu erklären, den Sohn C._____ zwei Mal pro Monat, möglichst im Zweiwochen-Rhythmus, beginnend am Vortag nach Schulende bzw. an schulfreien Tagen um 18.00 Uhr und endend am zweiten Tag um 18.00 Uhr, auf eigene Kosten mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte muss der Klägerin mindestens einen Monat im Voraus drei Besuchstermine angeben. Davon darf die Klägerin maximal einen Termin ohne Grundangabe innert Wochenfrist ablehnen. Für die übrigen Termine hat sie eine feste Zusage zu erteilen. Bei Säumnis der Klägerin in Bezug auf die Zusage, hat der Beklagte die freie Terminwahl; er hat der Klägerin die zwei gewählten Termine innert drei Tagen anzugeben. Kann ein Besuchstermin aus bei der Klägerin liegenden Gründen nicht wahrgenommen werden, so hat der Beklagte das Recht, den Termin innert Monatsfrist nachzuholen. Er muss den Ersatztermin der Klägerin mindestens drei Tage im Voraus ankündigen. Die Klägerin hat den Termin zu akzeptieren; ihr kommt kein Ablehnungsrecht zu. Die von der Vorinstanz vom 4./5. April 2013 bis 3/.4. Dezember 2013 festgelegten Besuchstermine sind bereits verstrichen (Urk. 48 S. 15 und 43 f.). Die folgenden

- 28 zukünftigen Daten werden als feste Besuchstermine des Beklagten bestätigt bzw. festgelegt: – 20./21. Dezember 2013; – 6./7. Januar 2014; – 23./24. Januar 2014; – 26./27. Februar 2014; – 15./16. März 2014. C. Unterhalt 1. Vorbemerkungen 1.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind (unter anderem) die Höhe der Ehegatten- und Kinderunterhaltsbeiträge, mithin das Einkommen des Beklagten sowie der Bedarf der Klägerin und des Beklagten, strittig (vgl. Urk. 47 S. 7 ff., Urk. 56 S. 14 ff., Urk. 61/47 S. 17 ff., Urk. 61/55 S. 19 ff.). Das Einkommen der Klägerin ist nicht umstritten und gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen einzusetzen (Urk. 47 S. 8; Urk. 48 S. 22 ff.). 1.2. Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (Meier-Hayoz, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern 1966, N 71-73 zu Art. 4 ZGB). Vielmehr ist der gebührende Unterhalt der Ehegatten im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB, das heisst ein ihren Verhältnissen entsprechender Lebensstandard, der sich aus den ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, festzusetzen (BSK ZGB I-Schwander, a.a.O., N 2 zu Art. 176 ZGB). Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die zusätzlichen Kosten, die sich für zwei Ehegatten ohne gemeinsamen Haushalt ergeben, andererseits der

- 29 - Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist (BGE 114 II 26 E. 6). 2. Einkommen des Beklagten 2.1. Lohn / Umrechnungskurs a) Die Vorinstanz stützte sich bei der Einkommensberechnung des Beklagten auf den Lohnausweis 2011, welcher ein Jahresnettoeinkommen von EUR 75'920.35 auswies (Urk. 48 S. 30). Gemäss dem von der Klägerin einverlangten und vom Beklagten edierten Lohnausweis 2012 verdiente Letzterer im Jahr 2012 EUR 74'903.07 netto (Urk. 47 S. 11; Urk. 61/55 S. 19; Urk. 79). Die Klägerin möchte einen Euroumrechnungskurs von CHF 1.2407 angewandt wissen, während der Beklagte vorbringt, effektiv wäre auf den tieferen Wert von CHF 1.21 abzustellen, welchen er beim Verkauf der Euros für Schweizerfranken tatsächlich erhalten würde (Urk. 47 S. 11; Urk. 51/5; Urk. 61/55 S. 19; Urk. 56 S. 16 f.). b) Der Sinn und Zweck des vorliegenden Eheschutzverfahrens besteht in der Anordnung vorläufiger Regelungsmassnahmen. Dabei ist grundsätzlich von den aktuellen Umständen auszugehen. Angesichts der festzulegenden Unterhaltszahlungen ab dem 3. August 2012, ist für das Einkommen des Beklagten auf den Lohnausweis 2012 abzustellen (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 83 N 2.136). Der EUR-CHF-Wechselkurs ist stetigen Schwankungen unterworfen und seine Entwicklung kann nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden; es ist der aktuelle Wechselkurs anzuwenden. Der Monatsmittelkurs für den November 2013 liegt bei 1.231, welcher gleichzeitig dem Jahresmittelkurs 2013 entspricht (<http://www.oanda.com/lang/de/currency/average>, besucht am 29. November 2013). Entsprechend beträgt das Jahresnettoeinkommen des Beklagten Fr. 92'205.00 und sein monatliches Nettoeinkommen Fr. 7'680.00.

- 30 - 2.2. Spesenentschädigung a) Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Spesenentschädigung des Beklagten von monatlich Fr. 2'400.00 nicht als dessen Lohnbestandteil angerechnet habe. Sie bringt vor, es würden monatlich maximal Fr. 1'000.00 für Uniform-Reinigungs-, Fluglizenz- sowie Arbeitswegkosten anfallen. Der Restbetrag stehe dem Beklagten zur freien Verfügung und sei ihm als Einkommensbestandteil anzurechnen. Die Nahrungskosten seien im Grundbetrag inbegriffen, Mahlzeiten würden gemäss Angaben des Beklagten vom Arbeitgeber offeriert, ebenso die Hotel- und Frühstückskosten, wenn er im Ausland übernachten müsse (Urk. 48 S. 30; Urk. 47 S. 11 f.; Urk. 61/55 S. 20). Der Beklagte wendet dagegen ein, bei späten Landungen oder ausserordentlich frühen Morgeneinsätzen in Mailand zu übernachten. Diese Kosten sowie jene für auswärtige Mahlzeiten vor Abflug und nach der Landung am Flughafen würden nicht vom Arbeitgeber bezahlt. Aus der Spesenentschädigung seien ebenfalls die Uniformreinigung und die notwendigen Fahrkosten zu bezahlen. Die Fahrkosten würden Fr. 1'250.00 pro Monat entsprechen. Der verbleibende Rest der Spesen sei für die weiteren bereits vor Vorinstanz geltend gemachten, berufungsbedingten Kosten zu verwenden. Der Spesenanteil sei daher bei der Einkommensberechnung ausser Acht zu lassen, da dieses Geld für die berufsbedingten Spesen und den Arbeitsweg benötigt werde (Urk. 19 S. 15 f.; Urk. 56 S. 18 f.). b) Spesen gehören dann nicht zum Einkommen, wenn damit reale Auslagen ersetzt werden, die dem Arbeitnehmer-Ehegatten entstehen. Ist das nicht der Fall, so muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (ZK-Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 72 zu Art. 163 ZGB). Es muss substantiiert und hinreichend glaubhaft gemacht werden, was für Auslangen tatsächlich anfallen. Dass dem Beklagten als Pilot die von ihm aufgeführten Auslagen für Fahrkosten (Arbeitsweg), Uniform bzw. Uniformreinigung, Fluglizenzerneuerung, Übernachtungen in Mailand bei sehr frühen Abflügen oder sehr späten Flugankünften, auswärtige Verpflegung am Flughafen vor sehr frühen bzw. nach sehr späten Flügen und während den Reservezeiten oder Simulator- resp. Refreshkursen anfallen und diese mit dem vom Arbeitgeber ausbe-

- 31 zahlten Spesenbetrag von Fr. 2'400.00 zu decken sind, ist glaubhaft. Nachfolgend ist jedoch zu prüfen, in welcher Höhe diese Auslagen – da der Beklagte dazu keine konkreten Angaben macht – dem ausbezahlten Spesenersatz gegenüberstehen. Zur Höhe der Fahrkosten ist zu beachten, dass der Beklagte seinen rund 63 Kilometer langen Arbeitsweg teils mit dem Auto und teils mit dem Roller bewältigt (Urk. 19 S. 26). Die Behauptung des Beklagten, er müsse die Strecke von G._____ nach Milano Malpensa täglich zurücklegen, ist nicht glaubhaft, führt er doch selber aus, teilweise auf eigene Kosten in Mailand zu übernachten und gemäss Rotation vorgesehene Übernachtungen bezahlt zu erhalten (Urk. 19 S. 26; Urk. 56 S. 18). Angesichts des relativ langen Arbeitsweges, erscheint es gerechtfertigt beim Beklagten in Anwendung von Ziffer III.3.4.e des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 (ZR 108 [2009] Nr. 62; nachfolgend: Kreisschreiben) den Maximalbetrag von Fr. 600.00 für die Fahrten zum Arbeitsplatz zu berücksichtigen. Im Weiteren kann nach dem Kreisschreiben Ziffer III.3.3 für überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauch ein Betrag von Fr. 20.00 bis Fr. 60.00 als Zuschlag zum monatlichen Grundbetrag berechnet werden. Werden Arbeitskleider vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, ist ein Zuschlag für die Berufskleider ausgeschlossen (vgl. Six, a.a.O., S. 80 N 2.123). Der Beklagte führte vor Vorinstanz aus, dass die Fluguniformen (in wenigen Teilen) zwar von J._____ zur Verfügung gestellt würden, diese jedoch wegen der synthetischen Stoffe wenig hautverträglich seien (Urk. 19 S. 16). Inwiefern sich dies auf ihn – beispielsweise in Form einer allergischen Reaktion – auswirkt und die arbeitgeberseitig bereitgestellten Uniformen für ihn ungeeignet sein sollten, legt er nicht dar. Die auf einem besseren Tragekomfort resp. qualitativen Überlegungen basierenden Mehrauslagen für die Uniformbeschaffung sind jedenfalls nicht zu berücksichtigen. Anders sieht es betreffend Zukäufe infolge zu geringer Ausgabe von Uniformteilen durch den Arbeitgeber aus. Da im Weiteren die Uniformreinigungskosten nicht von J._____ übernommen werden, aber in unumgänglicher Weise anfallen, erscheint es insgesamt gerechtfertigt, dem Beklagten unter dem Titel "Uniform" einen monatlichen Betrag von Fr. 60.00 einzurechnen. Für die auswärtige Verpflegung ist bei Nachweis von

- 32 - Mehrauslagen ein Zuschlag von Fr. 5.00 bis Fr. 15.00 für jede Hauptmahlzeit zu gewähren (Kreisschreiben Ziff. III.3.2; ZR 84 [1985] Nr. 68). Damit ist bei durchschnittlich 22 Arbeitstagen ein Zuschlag von höchstens Fr. 330.00 im Bedarf zu berücksichtigen. Die Kosten hätte der Beklagte in geeigneter Weise (beispielsweise Quittungen) belegen müssen. Da er dies nicht getan hat, es aber durchaus nachvollziehbar und lebensnah erscheint, dass der Beklagte als Pilot nicht mit leerem Magen fliegen kann und nach der Landung nicht seine zirka einstündige Heimfahrt antreten kann, sind ihm für die auswärtige Verpflegung Fr. 280.00 zu veranschlagen. Auch hinsichtlich der Kosten der Fluglizenzerneuerung und der auswärtigen Übernachtungen fehlen quantitative Angaben seitens des Beklagten. Er legt nicht einmal dar, wie häufig es im Monat zu Übernachtungen in Mailand bei sehr frühen Abflügen oder sehr späten Flugankünften kommt. Ermessensweise ist ihm für diese Positionen ein Betrag von Fr. 560.00 anzurechnen, basierend auf der Annahme, dass der Beklagte nicht öfters als jede vierte Nacht (bei 22 Arbeitstagen im Monat) in Mailand übernachtet, ein Hotelzimmer in der Nähe des Flughafens für zirka Fr. 75.00 zu finden ist und der Restbetrag für die Fluglizenzerneuerungskosten auszureichen hat. Gesamthaft ist damit von tatsächlich anfallenden Berufsauslagen von Fr. 1'500.00 auszugehen, womit monatlich Fr. 900.00 dem Nettolohn des Gesuchstellers von Fr. 7'680.00 hinzuzurechnen sind. 2.3. Einnahmen Liegenschaft F._____ a) Betreffend die Einnahmen aus der Liegenschaft des Beklagten in F._____ verweist die Vorinstanz auf dessen Steuererklärung 2011 (Urk. 16/1): Den Mietzinseinnahmen von Fr. 91'438.00 stünden Hypothekarzinsleistungen von Fr. 26'013.00 [recte: 26'113.00], fixe Unterhaltskosten von Fr. 35'000.00 sowie in der Steuererklärung ausgewiesene, steuerlich anerkannte Rückstellungen von Fr. 22'860.00 gegenüber. Damit resultiere aus der Liegenschaftsvermietung ein jährlicher Nettoerlös von Fr. 7'465.00. Zwar sei glaubhaft gemacht, dass die Liegenschaft in F._____ dringend zu sanieren sei. Die Klägerin habe dies anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt. Die bevorstehenden Sanierungskosten hätten in der Berechnung der Reineinnahmen jedoch bereits in Form von Rückstellungen

- 33 - Berücksichtigung gefunden, weshalb den monatlichen Einkünften des Beklagten Fr. 620.00 hinzuzurechnen seien (Urk. 48 S. 31). Die Klägerin stellt sich gegen den von der Vorinstanz gewährten Abzug für Rückstellungen in der Höhe von Fr. 22'860.00 und gesteht einen maximalen Abzug von Fr. 10'000.00 zu. Sie bringt vor, steuerrechtliche Abzüge seien nicht familienrechtlichen Abzügen gleichzusetzen und es seien nur notwendige Renovationskosten – nicht wertvermehrende Investitionen – zu berücksichtigen. Im Weiteren führt die Klägerin unter Verweis auf die Äusserungen des Beklagten vor Vorinstanz aus, Letzterer habe bereits Geld aus einem Beteiligungsverkauf in die Liegenschaft gesteckt, womit ein Grossteil der Renovationskosten bereits finanziert sei (Urk. 47 S. 12 f.; Urk. 61/55 S. 20 f.). Der Beklagte bestreitet dies und erklärt, dass für die nunmehr anstehenden Sanierungsarbeiten keine Rückstellungen aus dem Verkauf der Beteiligung bestehen würden. Aus dem Verkaufserlös seien im Jahre 2010 Sanierungsmassnahmen von Fr. 68'416.00, im Jahre 2007 Fr. 7'200.00 und im Jahre 2008 Fr. 6'000.00 an Zinszahlungen für das Kapital der Schwester L._____ geleistet worden. Weitere Fr. 18'555.65 seien im Jahre 2009 und Fr. 24'251.33 im Jahre 2008 in Renovationen investiert worden. Aufgrund behördlicher Aufforderung seien weitere Renovationen zwingend nötig und es würden Kosten von rund Fr. 154'000.00 anfallen, wofür keine Rückstellungen gemacht worden seien. Die Renovationen seien aus den Mietzinserlösen zu finanzieren bzw. mit einer neu aufzunehmenden Hypothek, deren Zinsen und Amortisation wiederum aus den Mietzinserträgen zu bezahlen seien. Unter Berücksichtigung der anstehenden Renovationen und den regelmässigen weiteren Unterhaltskosten der Liegenschaft, ergebe sich ein negativer Saldo aus der Vermietung. In den nächsten fünf Jahren könne ihm daher kein (hypothetisches) Nettoeinkommen aus der Vermietung der Liegenschaft in F._____ angerechnet werden (Urk. 56 S. 20 f.; Urk. 61/47 S. 17 f.). b) In der Steuererklärung 2011 sind Mietzinseinnahmen aus der Vermietung der Liegenschaft in F._____ von jährlich Fr. 91'438.00 ausgewiesen. Die Hypothekarzinsen von rund Fr. 26'000.00 sowie umfangreiche Betriebs- inklusive Versicherungskosten über Fr. 35'000.00 sind weitgehend belegt (Urk. 16/6, Aufstellung Auslagen Liegenschaft F._____ inkl. Steuern mit Belegen). Nach der vom

- 34 - Beklagten vorgelegten Berechnung sei sodann ein Betrag für "Rückstellung Renovationen" von jährlich mindestens Fr. 22'860.00 vorzunehmen und überdies die Schulden bei der Schwester zuzüglich Zins zu tilgen (Urk. 19 S. 19 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte keine dringliche Verpflichtung zur Schuldentilgung gegenüber der Schwester geltend macht; eine solche hat seiner Unterhaltsverpflichtung hintenan zu stehen. In Bezug auf die Renovationsrückstellungen stützt sich der Beklagte auf den Pauschalabzug von 25% (von Fr. 91'438.00, das heisst Fr. 22'860.00), welcher gemäss Steuererklärung bei Liegenschaften des Privatvermögens anstelle des Abzuges der effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht werden kann. Dieses Vorgehen wäre selbst steuerrechtlich nicht zulässig; es kann nur entweder die Pauschale oder der Betrag der effektiven Unterhaltskosten abgezogen werden (vgl. Urk. 16/6, Steuererklärung 2011). Zwar ist eine gewisse Pauschalisierung im Eheschutzverfahren zulässig und geboten. Möchte der Beklagte vorliegend jedoch zusätzlich zu den effektiv geltend gemachten Kosten von Fr. 35'000.00 einen Betrag für Renovationen abgezogen wissen, so liegt es an ihm die Notwendigkeit der Renovationsarbeiten, die Höhe der Renovationskosten und das Nichtbestehen von Rückstellungen glaubhaft darzulegen. Vorliegend kann den vorinstanzlichen Erwägungen, dass die dringende Sanierungsbedürftigkeit der Liegenschaft in F._____ aufgrund der Angaben des Beklagten sowie der Aussagen der Klägerin glaubhaft erscheine (Urk. 48 S. 31 mit Hinweis auf Prot. Vi S. 18), gefolgt werden. Gemäss behördlicher Aufforderung vom 23. Mai 2012 sind die Oberflächen der WC, Küche und Waschküche sowie die Ausstattung der Bäder/WC des Restaurants inklusive Zimmer innert Jahresfrist entsprechend den rechtlichen (Hygiene-)Vorschriften zu sanieren. Eine Rechnung der gemäss Auflage bis zum 23. Mai 2013 vorgenommenen Sanierungsarbeiten liegt nicht im Recht. Der Beklagte hat diesbezüglich aber eine Offerte über Renovationskosten in der Höhe von Fr. 154'440.00 eingereicht (Urk. 16/6; Urk. 20/12). Welcher Anteil der auferlegten baulichen Vorkehren bzw. der Kosten von Fr. 154'440.00 werterhaltend resp. wertvermehrender Natur und somit über eine Pachtzinserhöhung an den Pächter des Restaurants weitergegeben werden kann, legt der Beklagte nicht dar. Ferner bleibt die Möglichkeit der Finanzierung der (werterhaltenden) Renovationsarbeiten über Rückstellungen un-

- 35 klar. Insbesondere ist die Argumentation des Beklagten, es bestünden für die nunmehr anstehenden Sanierungsarbeiten aus dem Beteiligungsverkauf in der Höhe von Fr. 120'000.00 keine Rückstellungen mehr, nicht nachvollziehbar. Der Beklagte will das Geld für Sanierungsmassnahmen im Jahr 2008, 2009 und 2010 sowie Zinszahlungen im Jahr 2007 und 2008 verwendet haben. Der Verkauf der Beteiligung erfolgte jedoch zugegebenermassen erst im Jahre 2009 (Urk. 20/13; Urk. 56 S. 20) und die im Jahr 2009/2010 vorgenommenen Sanierungen beliefen sich nach den beklagtischen Angaben auf rund Fr. 86'970.00. Im Jahr 2011 und 2012 beliefen sich die Mietzinseinnahmen nach Abzug der Hypothekarzinsen sowie Unterhaltskosten auf über Fr. 30'000.00. Überdies scheint der Beklagte die Möglichkeit der Aufnahme einer weiteren Hypothek – obwohl die Liegenschaft bereits mit Fr. 850'000.00 belastet ist – zur Finanzierung der notwenigen Sanierungsmassnahmen nicht auszuschliessen (Urk. 56 S. 21). In einer gesamthaften Würdigung sowie vor dem Hintergrund, dass das Bestehen von Rückstellungen in gewissem Umfang möglich erscheint und der Beklagte es versäumt hat, die Höhe der effektiv auf behördliche Aufforderung hin angefallenen Kosten für werterhaltende Sanierungsarbeiten darzutun, ist angesichts der ausgewiesenen Sanierungsbedürftigkeit des Restaurants ermessensweise ein Abzug von Fr. 15'000.00 für Renovationen zu gewähren. Damit verbleiben jährliche Einkünfte des Beklagten aus der Liegenschaftsvermietung von Fr. 15'440.00 und es sind folglich monatlich rund Fr. 1'290.00 zum Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen. 3. Bedarf der Klägerin 3.1. Der Grundbetrag für die Klägerin und den Sohn C._____ sowie die Bedarfspositionen Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Garage (exkl. Stromkosten), Krankenkasse und Haftpflicht-/Mobiliarversicherung sind unangefochten, plausibel und unverändert zu übernehmen. 3.2. Post/Telefon/Radio/TV a) Die Vorinstanz rechnete der Klägerin im Bedarf einen "bei einer alleinstehenden Person" gerichtsüblichen Betrag von Fr. 120.00 für die Post-, Telefon-, Radio- und TV-Kosten ein und verwies darauf, dass ein Kind im Alter des Sohnes

- 36 - C._____ noch keine namhaften Kosten der Kommunikation verursache (Urk. 48 S. 26 f.). Die Klägerin verlangt die Berücksichtigung von Fr. 150.00 in ihrem Bedarf und führt an, dass in einem Haushalt mit Kind primär höhere Kosten anfallen würden, da eine verantwortungsvolle Mutter viel häufiger telefonieren müsse (Urk. 47 S. 8; Urk. 61/55 S. 23). Der Beklagte wendet ein, der einberechnete Betrag sei nicht zu beanstanden, zumal die Klägerin über ein kostengünstiges Telefonabonnement mit unbegrenzten, kostenlosen Anrufen auf Natels und Festnetznummern in der Schweiz verfüge (Urk. 56 S. 14). b) Der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 120.00 entspricht durchaus der Gerichtspraxis und ist nicht unangemessen. Eine gewisse Pauschalisierung ist im summarischen Verfahren gerechtfertigt und mit dem Betrag von Fr. 120.00 lassen sich bei etwas haushälterischem Vorgehen und einer vernünftigen Wahl der Telefon-/Internet-Abonnemente alle Telekommunikationsbedürfnisse einer Privatperson decken. In Bezug auf die Einwände der Klägerin ist festzuhalten, dass ein Grossteil der Kosten für den Telefonfestnetzanschluss, das Internet und die Billag als Fixkosten und damit unabhängig von der konkreten Nutzung anfallen. Ferner rechtfertigt sich auch die Gleichbehandlung der Parteien hinsichtlich der Kosten, da es sich bei der Klägerin zwar um eine alleinerziehende Mutter handelt, der Beklagte als Pilot aber vermehrt eine teurere Nutzung im Ausland zu tragen haben wird. Infolgedessen ist der von der Vorinstanz eingesetzte Betrag von Fr. 120.00 nicht abzuändern. 3.3. Fahrzeug- bzw. Mobilitätskosten a) Die Vorinstanz erwog, dass es der in E._____ wohnenden Klägerin durchaus zumutbar sei, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit zu gelangen und den Sohn C._____ in die Schule zu bringen resp. dort abzuholen. Da der Beklagte reduzierte Fahrzeugkosten der Klägerin anerkenne, sei ihr in der Phase, in welcher sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe angesichts der kurzen Distanzen und des reduzierten Arbeitspensums Fr. 200.00 an Autoauslagen einzuberechnen (Urk. 48 S. 27 f.). Die Klägerin wendet ein, aufgrund unregelmässiger Flugeinsätze oftmals ihre Arbeitsstelle um 5.05 Uhr antreten zu müssen, um welche Zeit noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden. Zudem müsse sie den

- 37 - Sohn nach N._____ in die Schule bringen. Es seien ihr (bis 31. Juli 2013) im Minimum die vom Beklagten anerkannten Fr. 300.00 zuzusprechen (Urk. 47 S. 9 f.; Urk. 61/55 S. 23 f.). Der Beklagte hält dagegen, die Klägerin sei nicht auf ein Fahrzeug angewiesen. Vor Vorinstanz habe sie ausgeführt, um 6.00 Uhr am Flughafen sein zu müssen und dieser sei um diese Zeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. In den wenigen Malen, in denen dies nicht so sei, könne sie mit dem Taxi fahren. Er habe nicht Fr. 300.00 anerkannt, sondern der Klägerin bei einer Arbeitstätigkeit von 50% Mobilitätskosten von maximal Fr. 300.00 einberechnet. Für die wenigen Flugeinsätze bis Ende Juli 2013 seien Fahrkosten in der Höhe von Fr. 200.00 ausreichend (Urk. 56 S. 15). b) Der Klägerin stand vor der Trennung unbestrittenermassen ein Fahrzeug für den Berufsweg zur Verfügung. Gesteht man dem Fahrzeug der Klägerin den Kompetenzcharakter zu, weil ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei den jeweils sehr frühen Arbeitseinsätzen unzumutbar und es ihr bei (gelegentlichen) Checkins um 5.05 Uhr nicht möglich ist, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen zu gelangen, sie daher auf die Benutzung des Fahrzeuges angewiesen ist, so ist der ihr anzurechnende Betrag gemäss Kreisschreiben Ziffer III.3.4.e klar im unteren Bereich anzusiedeln; dies unter Berücksichtigung des relativ kurzen Arbeitsweges an maximal acht resp. durchschnittlich vier bis fünf Tagen im Monat. Vorliegend würde jedoch auch die Verweisung der Klägerin auf die öffentlichen Verkehrsmittel infolge anfallender Abonnementskosten für die Fahrt zur Schule von C._____, an den Flughafen (ZVV Netzpass, 1-2 Zonen, für die Klägerin und den Sohn von Fr. 105.00; <http://www.zvv.ch/de/tickets/tickets-undpreise/netzpass/ index.html# Zonen_1-2>, besucht am 20. November 2013) und für gelegentliche Fahrten mit dem Taxi an den Flughafen (Fr. 53.00 für die Strecke von E._____ zum Flughafen; <http://www.taxi7x7.ch/ de/tarife/tarifrechner/>) zu keinem anderen Ergebnis führen. In einer gesamthaften Betrachtung erscheint die Einsetzung des von der Vorinstanz festgelegten Betrages von Fr. 200.00 unter dem Titel "Mobilitätskosten" daher als sachgerecht. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel von Fr. 120.00 ab dem Zeitpunkt, in welchem der Klägerin kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet wird resp. C._____ in E._____ eingeschult wird, wurden nicht beanstandet und sind angemessen.

- 38 - 3.4. Steuern a) Die Klägerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Parteien bezüglich der Berücksichtigung der Steuern im Bedarf ungleich behandelt habe. Diese habe ihr mit der Begründung, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden laufende Steuern im familienrechtlichen Existenzminimum unberücksichtigt bleiben, keine Steuern angerechnet, während die Steuerbelastung beim Beklagten dahingehend angerechnet worden sei, als er quellenbesteuert und die Unterhaltsberechnung von seinem steuerbereinigten Lohn vorgenommen worden sei (Urk. 48 S. 28; Urk. 47 S. 9; Urk. 61/55 S. 24). Der Beklagte entgegnet, dass ihm die schweizerischen Steuern ebenfalls nicht eingerechnet worden seien. Der geforderte Steuerbetrag von Fr. 800.00 sei viel zu hoch. Überdies seien angesichts der engen finanziellen Verhältnisse die Steuern im Notbedarf nicht zu berücksichtigen (Urk. 56 S. 15 f.). b) Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden (vgl. statt vieler: BGE 138 I 321 E. 3.2). Vorliegend besteht bei den Parteien eine Ungleichheit, welche grundsätzlich eine Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. dazu auch Kreisschreiben Ziffer IV und BGE 90 III 33 E. 1.): Beim Beklagten – als in Italien arbeitender und in der Schweiz lebender Grenzgänger – werden die Lohnbelege vom Arbeitgeber J._____ direkt bei der italienischen Steuerhoheit eingereicht (vgl. Urk. 15 S. 3 und Urk. 19 S. 16). Es kommt ohne Zutun des Beklagten zu einem vom Arbeitgeber vorgenommenen Lohnabzug. Er kann daher nie über sein gesamtes Einkommen, sondern nur über das quellensteuerbereinigte Nettoeinkommen verfügen. Die Klägerin kann aber faktisch über ihre gesamten Einkünfte verfügen. Zum Vorbringen des Beklagten, dass ihm die schweizerischen Steuern ebenfalls nicht eingerechnet worden seien, ist immerhin anzumerken, dass die Aufstellung über die Unterhaltskosten für die Liegenschaft in F._____ einen Steuerposten enthält (vgl. Urk. 16/6). Aufgrund dessen und da vorliegend – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird (vgl. unten Erw. III.C.5.) – keine Mankosituation besteht, ist der Klägerin ein Betrag für die Steuern im Bedarf einzurechnen. Der Steuerbetrag ist nicht anhand einer genauen Berechnung zu ermitteln, sondern

- 39 aufgrund der Natur des summarischen Verfahrens durch das Gericht zu schätzen (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, N 12.70 f.). Legt man der Schätzung ein Einkommen der Klägerin aus Erwerbstätigkeit und Unterhaltszahlungen von insgesamt rund Fr. 64'000.00 zugrunde und veranschlagt Abzüge (Berufskosten, Sozialabzüge, Versicherungsprämien etc.) von zirka Fr. 15'000.00 (vgl. die von der Klägerin in der Steuererklärung 2011 geltend gemachten Abzüge: Urk. 10/4 = 16/2 6. Blatt), resultiert ein steuerbares Einkommen im Zeitraum vom 3. August 2012 bis 31. Juli 2013 von zirka Fr. 49'000.00. Gemäss dem Steuerrechner des Kantons Zürich ergibt dies eine Steuerlast von ungefähr Fr. 250.00 pro Monat (Staats- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuer; <www.steueramt. zh.ch>). Ab dem 1. August 2013 erhöht sich das steuerbare Einkommen der Klägerin und sie kann keinen Berufskostenabzug mehr machen, womit die Steuerlast auf zirka Fr. 330.00 pro Monat zu schätzen ist. 3.5. Zusammenfassend ergibt sich einschliesslich der nicht umstrittenen Positionen der folgende Bedarf der Klägerin mit dem Sohn C._____: 03.08.12 bis 31.07.13 ab 01.08.2013 Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 1'350.00 Grundbetrag C._____ Fr. 400.00 Fr. 400.00 Wohnkosten Fr. 2'496.00 Fr. 2'380.00 Krankenkasse Fr. 440.00 Fr. 440.00 Haftplicht-/Mobiliarvers. Fr. 40.00 Fr. 40.00 Post/Telefon/Radio/TV Fr. 120.00 Fr. 120.00 Mobilitätskosten Fr. 200.00 Fr. 120.00 Steuern Fr. 250.00 Fr. 330.00 Total Bedarf (gerundet) Fr. 5'300.00 Fr. 5'180.00 4. Bedarf Beklagter 4.1. Der Grundbetrag für den Beklagten sowie die Bedarfspositionen Krankenkasse, Post/Telefon/Radio/TV, Haftpflicht-/Mobiliarversicherung sowie Schulkosten sind nicht umstritten und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Sie sind unverändert zu übernehmen.

- 40 - 4.2. Wohnung in N._____ / Kosten Ausübung Besuchsrecht a) Vor Vorinstanz beantragte der Beklagte die Berücksichtigung von Fr. 846.00 für die Wohnkosten in G._____/TI und Fr. 1'460.00 für die Wohnkosten (inkl. Parkplatz von Fr. 70.00) in N._____ (Urk. 19 S. 24). Im Weiteren machte er – unter anderem für die Fahrten von G._____ nach N._____ – einen reduzierten Betrag für Mobilitätskosten in der Höhe von Fr. 650.00 geltend (Urk. 19 S. 26). Die Vorinstanz erwog unter Einbezug der finanziellen Verhältnisse der Parteien, insbesondere der hohen Kosten der ... [Schule], sowie des Besuchsrechtsumfangs, dass dem Beklagten grosszügige Wohnkosten für die Wohnung in G._____/TI von Fr. 890.00 einzusetzen seien (Urk. 48 S. 33). Unter Verweis auf die erheblichen Auslagen für die Reisen in die Deutschschweiz berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf des Beklagten sodann Fr. 660.00 (als Kostenanteil) für die Besuchsrechtsausübung (Urk. 48 S. 35). Der Beklagte beanstandet am vorinstanzlichen Entscheid, dass ihm nicht die Kosten von Fr. 1'460.00 für die Wohnung in N._____ angerechnet worden seien, sondern nur ein Kostenanteil für die Besuchsrechtsausübung von Fr. 660.00. Für die Besuchsrechtsausübung (unter der Woche) benötige er die Wohnung in N._____ zwingend. Seine gesamten Wohnkosten würden sich in demselben Rahmen bewegen, wie diejenigen der Klägerin (Urk. 61/47 S. 18 f.; Urk. 69 S. 12). Die Klägerin wendet ein, dass der Beklagte sich zwei Wohnungen leiste, sei nicht durch sie in Form von Unterhaltskürzungen zu tragen. Sie verweist auf die Möglichkeit des Beklagten, die zweite Wohnung aus dem Überschuss zu finanzieren und in eine weit günstigere Wohnung in E._____ umzuziehen (Urk. 61/55 S. 21 f.; Urk. 69 S. 15). b) Während der Betrag von Fr. 846.00 unter den Titel "Wohnungskosten" gemäss Ziff. III.1. des Kreisschreibens fällt, handelt es sich bei den vom Beklagten geltend gemachten Wohnkosten in N._____ sowie Fahrkosten nach N._____ um Kosten, welche im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung anfallen. Ein Zuschlag hierfür ist im Kreisschreiben nicht vorgesehen. Die Lehre geht davon aus, dass Kosten der Besuchsrechtsausübung grundsätzlich vom Besuchsberechtigten zu tragen seien, es sei denn, die Häufigkeit und Dauer der Besuche würde das Übliche weit überschreiten oder die Betreuung der Kinder erfordere

- 41 ausserordentliche Anstrengungen. Nach Ansicht des Bundesgerichtes ist die Berücksichtigung von Auslagen bei der Besuchsrechtsausübung im Bedarf des besuchsberechtigten Ehegatten aber – auch in knappen Verhältnissen – dennoch möglich. Das Zugeständnis eines gewissen Betrages für die Ausübung des Besuchsrechts liegt im dem Gericht in Unterhaltsbelangen zukommenden weiten Ermessen (AJP 2003 S. 655 ff., S. 662 f. mit weiteren Hinweisen u.a. auf FamPra 2002 S. 420 ff., 422 f.; FamPra 2013 S. 463 ff., 468 m.w.H.). Vorliegend ist der Beklagte angesichts der Besuchsrechtsausgestaltung an unterschiedlichen Wochentagen und mit zwei Übernachtungen des Sohnes (vgl. oben Erw. III.B.5.4.) auf eine Wohnung in Schulnähe resp. der Umgebung von E._____ angewiesen. Weil sich der Sohn C._____ bei den Besuchen mit Übernachtungen beim Beklagten wohl fühlen und einen Rückzugsort sowie Ort zur Erledigung seiner Hausaufgaben haben soll, muss dem Beklagten mindestens eine 2-Zimmerwohnung zugestanden werden. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien und dem Wohnungsangebot im Bezirk E._____ (Urk. 57/6) können dem Beklagten unter dem Titel "Kosten Besuchsrecht" maximal Fr. 1'200.00 für eine (Zweit-)Wohnung eingerechnet werden. 4.3. Fluglizenzversicherung a) Die Vorinstanz erkannte, die Fluglizenzversicherung des Beklagten im Betrag von monatlich Fr. 186.00 sei – da Prämien für freiwillige Zusatzversicherungen gemäss VVG grundsätzlich nicht in den familienrechtlichen Notbedarf aufzunehmen seien und bei der Klägerin keine analoge Position berücksichtigt worden sei – vom Beklagten aus dem Grundbedarf zu decken (Urk. 48 S. 34). Sie trug der Nichtberücksichtigung der Kosten jedoch bei der Überschussaufteilung Rechnung (Urk. 48 S. 39). b) Zum familienrechtlichen Grundbedarf können auch freiwillige Versicherungen gehören, denn die bisherigen Verhältnisse müssen stärker berücksichtigt werden als im Betreibungsrecht. Sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, können Versicherungsprämien grundsätzlich insofern berücksichtigt werden, als es um die Abdeckung von Risiken geht, welche die eheliche Gemein-

- 42 schaft bzw. den – momentan zwar aufgehobenen – gemeinsamen Haushalt betreffen (vgl. ZR 99 [2000] 25 mit Hinweis auf BGE 114 II 393 E. 4.c; ZK- Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 118A zu Art. 163 ZGB, insbes. Ziff. 5.1; Hausheer/Spycher, a.a.O., S. 118 f. N 3.103). Die Fluglizenzversicherung, welche unbestrittenermassen eine freiwillige Privatversicherung darstellt (vgl. Prot. Vi S. 22), sichert das Risiko des Beklagten ab, die von ihm als Pilot benötigte Fluglizenz aus medizinischen Gründen zu verlieren. Aufgrund dessen, dass der Beklagte der Hauptverdiener bzw. ab dem 1. August 2013 der Alleinverdiener der Familie ist, deckt die Versicherung ein Risiko ab, welches die ganze Familie (finanziell) treffen würde. Die Fluglizenzversicherung ist daher im Bedarf des Beklagten mit den ausgewiesenen Fr. 186.00 (Urk. 16/10) zu berücksichtigen; aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien jedoch erst ab dem 1. August 2013. 4.4. Beitrag Säule 3a a) Mit der Begründung, dass Prämien für die freiwillige Vorsorge bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen und aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Anteil am Überschuss zu bezahlen seien, berücksichtigte die Vorinstanz den Beitrag in die dritte Säule von Fr. 506.00 im Bedarf des Beklagten nicht (Urk. 48 S. 35). Auch dieser Nichtberücksichtigung trug die Vorinstanz bei der Überschussverteilung Rechnung (Urk. 48 S. 39). b) Amortisationszahlungen können, obschon es sich dabei wirtschaftlich betrachtet um Vermögensbildung handelt, bedarfsseitig Berücksichtigung finden, wenn der Schuldner zu deren Leistung gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist. Dies jedoch nur, sofern es die finanziellen Verhältnisse zulassen (ZK-Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 118A Ziff. 2.1.d zu Art. 163 ZGB). Dass der Beklagte die Einzahlung in die dritte Säule im Betrag von monatlich rund Fr. 506.00 zwecks indirekter Amortisation der Hypothek auf dem Stockwerkeigentum in G._____/TI vorzunehmen hat, ist unbestritten geblieben. Zwar dient die indirekte Amortisation der Aufrechterhaltung des Hypothekarkredites betreffend das Stockwerkeigentum des Beklagten und kommt diesem zugute. Berücksichtigt man jedoch, dass die Unterhaltsregelung vorübergehenden Charakter hat und die Klägerin insofern profitiert, als der Beklagte durch die Möglichkeit der Bewohnung seines Stockwerkei-

- 43 gentums tiefe Wohnkosten von Fr. 846.00 hat, erscheint es als gerechtfertigt, ihm den Betrag von Fr. 506.00, sobald es die finanziellen Verhältnisse der Parteien erlauben, sprich ab dem 1. August 2013, im Bedarf einzurechnen. 4.5. Einschliesslich der nicht umstrittenen Positionen ergibt sich der folgende Bedarf des Beklagten: 03.08.12 bis 31.07.13 ab. 01.08.2013 Grundbetrag Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Wohnkosten G._____/TI Fr. 846.00 Fr. 846.00 Wohnkosten N._____ Fr. –.– Fr. –.– Krankenkasse (KVG, VVG) Fr. 80.00 Fr. 80.00 Post/Telefon/Radio/TV Fr. 120.00 Fr. 120.00 Haftpflicht-/Mobiliarvers. Fr. 40.00 Fr. 40.00 Kosten Besuchsrecht Fr. 1'200.00 Fr. 1'200.00 Schulkosten Fr. 2'080.00 Fr. –.– Fluglizenzversicherung Fr. –.– Fr. 186.00 Dritte Säule Fr. –.– Fr. 506.00 Total Bedarf (gerundet) Fr. 5'570.00 Fr. 4'180.00 5. Unterhaltsberechnung 5.1. Nach Ermittlung der relevanten Einkommens- und Bedarfszahlen sind im Folgenden die geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu berechnen. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt für die zwei verschiedenen Phasen folgendes Bild: 03.08.12 bis 31.07.13 ab 01.08.13 Einkommen Klägerin Fr. 1'000.00 Fr. –.– Einkommen Beklagter Fr. 9'870.00 Fr. 9'870.00 Gesamteinkommen Fr. 10'870.00 Fr. 9'870.00 Bedarf Klägerin Fr. 5'300.00 Fr. 5'180.00 Bedarf Beklagter Fr. 5'570.00 Fr. 4'180.00 Gesamtbedarf Fr. 10'870.00 Fr. 9'360.00 Überschuss Fr. 0.00 Fr. 510.00

- 44 -

5.2. Überschussverteilung / Ehegatten- und Kinderunterhalt a) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt es sich, bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen. Begründet wird eine verschiedene Aufteilung des Freibetrages damit, dass auch die Kinder an der höheren Lebenshaltung der Parteien teilhaben sollen (BGE 126 III 8 E. 3.c). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. b) Bei einer 1/3 zu 2/3 Aufteilung des Überschusses zugunsten der Klägerin ergibt sich der nachfolgende Unterhaltsanspruch: 03.08.12 bis 31.07.13 ab. 01.08.2013 Bedarf Klägerin Fr. 5'300.00 Fr. 5'180.00 Anteil Freibetrag Fr. –.– Fr. 340.00 ./. Einkommen Klägerin Fr. 1'000.00 Fr. –.– Unterhaltsanspruch Fr. 4'300.00 Fr. 5'520.00 c) Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin und dem Sohn C._____ Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'700.00 pro Monat ab 3. August 2012 bis 31. Juli 2013 und Fr. 3'920.00 pro Monat ab 1. August 2013 für die Klägerin persönlich. Die Unterhaltszahlungspflicht für den Sohn C._____ ist ab 3. August 2012 auf monatlich je Fr. 1'600.00, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, festzulegen. D. Verpflichtung zur gegenseitigen Zustellung der Lohnabrechnungen 1. Die Vorinstanz erwog, dass es der Klägerin nach der ordentlichen Einschulung von C._____ nicht mehr zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit – insbesondere im bisherigen Umfang – nachzugehen und rechnete ihr ab dem 1. August 2013 kein Einkommen mehr an (Urk. 48 S. 24). Sie entschied jedoch im

- 45 - Weiteren, dass sich die persönlichen Unterhaltsbeiträge der Klägerin, sollte sie ab dem 1. August 2013 weiterhin oder wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen, um einen Drittel des durchschnittlich während eines halben Jahres erzielten Monatseinkommens reduzieren würden und verpflichtete die Parteien ab Januar 2014, sich gegenseitig halbjährlich die Lohnabrechnungen zuzustellen (Urk. 48 S. 39 und 45). 2. Der Beklagte wehrt sich gegen die Verpflichtung, seine Lohnabrechnungen ebenfalls zustellen zu müssen. Darüber hinaus möchte er die Klägerin verpflichtet wissen, die Lohnabrechnungen unter Androhung der Rückwirkung im Unterlassungsfalle und unaufgefordert zuzustellen. Zudem fordert er die Einräumung eines Rückforderungsrechts hinsichtlich zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträgen bzw. das Recht zur Verrechnung mit zukünftigen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 61/47 S. 20 f.). Die Klägerin bringt vor, im Hinblick auf die jederzeitige Abänderbarkeit der Unterhaltsbeiträge ein Interesse an der Offenlegung der Einkommensverhältnisse des Beklagten zu haben (Urk. 61/55 S. 26 f.). 3. Im Eheschutzverfahren ist grundsätzlich von den bestehenden Verhältnissen auszugehen; es gilt lediglich eine vorläufige Regelung zu treffen. Die tatsächliche zukünftige Arbeitstätigkeit der Klägerin ist – trotz wohl faktischer Möglichkeit weiterhin als Freelancerin bei M._____ zu arbeiten – ungewiss. Die Nichtberücksichtigung eines Erwerbseinkommens in Kombination mit einer Mehrverdienstklausel und Lohnbelegzustellung ist daher sachgerecht. Der Lohn des Beklagten zeigte sich in den letzten beiden Jahren dahingegen relativ konstant: Es sind keine wesentlichen Änderungen zu erwarten. Überdies steht es der Klägerin gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB zu, vom Beklagten Auskunft – unter anderem über dessen Einkommen – zu verlangen, weshalb kein Anlass besteht, den Beklagten ebenfalls zur halbjährlichen Zustellung der Lohnabrechnungen zu verpflichten. Zu den vom Beklagten beantragten Modifikationen hinsichtlich der Mehrverdienstklausel (Androhung der Rückwirkung, Rückforderungs- bzw. Verrechnungsrecht) ist festzuhalten, dass diese neue Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren darstellen. Solche sind gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ohne eine zwischenzeitliche Veränderung der Verhältnisse nicht zulässig. Eine Veränderung der Verhältnisse wurde

- 46 vom Beklagten nicht dargetan und ist nicht ersichtlich, weshalb auf die Anträge nicht einzutreten ist. Bei der beantragten Modifikation hinsichtlich der "unaufgeforderten" Zustellung der Lohnabrechnungen handelt es sich lediglich um eine entbehrliche Klarstellung der vorinstanzlichen Regelung. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich für das Berufungsverfahren nach § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 2, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b und 8 Abs. 1 der Ge

LE130039 — Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2013 LE130039 — Swissrulings