Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120076-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert durch lic. iur. Y2._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge, Kosten- und Entschädigungsfolgen) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. September 2012 (EE120047)
- 2 - Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Klägerin zum Getrenntleben zu berechtigen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die eheliche Gemeinschaft per 8. September 2012 aufgegeben wurde; 2. es sei die eheliche Wohnung an der ….-Strasse …, C._____ für die Zeit des Getrenntlebens samt Mobiliar und Hausrat dem Beklagten zuzuweisen; die Klägerin erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Mietvertrag auf den Beklagten übertragen wird; 3. es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die persönlichen Effekten und die Dokumente des gemeinsamen Sohnes D._____ aus der ehelichen Wohnung herauszugeben; 4. es sei der gemeinsame Sohn D._____, geb. tt.mm.2011, unter die Obhut der Klägerin zu stellen; 5. es sei der Beklagte berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn D._____ an jedem zweiten Samstag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich zu nehmen oder mit sich auf Besuch zu nehmen; 6. es sei der Beklagte zur Leistung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen an den gemeinsamen Sohn D._____ jeweils zahlbar im Voraus auf den ersten eines Monats an die Klägerin, erstmals per 1. September 2012, zu verpflichten; 7. es sei der Beklagte zur Leistung von angemessenen Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin, jeweils zahlbar im Voraus auf den ersten eines Monats, erstmals per 1. September 2012, zu verpflichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten." Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 8. September 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der …-Strasse …, C._____ wird für die Zeit der Trennung samt Hausrat und Mobiliar dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
- 3 - 3. Der gemeinsame Sohn D._____, geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf erstes Verlangen sämtliche Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) des Sohnes D._____ herauszugeben. 5. Der Beklagte ist berechtigt, den Sohn D._____ jeden Mittwoch Abend ab 17.30 bis 22.00 Uhr und jeden Samstag, von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten / Neujahr und Ostern / Pfingsten auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Dem Beklagten wird kein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Den Parteien steht es zu, einvernehmlich und fallweise weitere zusätzliche Besuche des Sohnes D._____ beim Beklagten zu vereinbaren 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'244.–, zu bezahlen, nämlich Fr. 1'394.– für sie persönlich und Fr. 850.– für den Sohn D._____, allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend auf den 8. September 2012 (wobei für September 2012 der volle Unterhaltsbeitrag geschuldet ist). 7. (Gerichtsgebühr) 8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. (Mitteilung)
- 4 - 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Des Gesuchgegners und Berufungsklägers (Urk. 28): " 1. Es sei in Aufhebung von Ziffer 6 des Urteils vom 24. September 2012 des Bezirksgerichts Dielsdorf der Berufungskläger für die Dauer des Getrenntlebens zu verpflichten, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'209.00 für den Sohn D._____ zu bezahlen, zuzüglich allfällige Kinderzulagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend auf den 8. September 2012. Es sei kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 2. Es sei in Aufhebung von Ziffer 8 des Urteils vom 24. September 2012 des Bezirksgerichts Dielsdorf die Entscheidgebühr von Fr. 3'725.00 den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Sie sei jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Es sei die Ziffer 9 des Urteils vom 24. September 2012 des Bezirksgerichts Dielsdorf ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei dieser Berufung betreffend Unterhalt und Kostenverteilung des erstinstanzlichen Verfahrens superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 6. Als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei dem Berufungskläger Rechtsanwältin lic. iur. X._____, … [Adresse], zu bestellen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten bzw. der Beschwerdegegnerin.
Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 36): " 1. Es seien die Anträge unter Ziff. 1 der Berufungsschrift auf Reduktion des Kindesunterhalts sowie Aufhebung des Ehegattenunterhalts vollumfänglich abzuweisen; 2. es sei der Antrag unter Ziff. 2 der Berufungsschrift auf Teilung der Gerichtskosten je zur Hälfte abzuweisen; eventualiter seien die Gerichtskosten der Vorinstanz zu 2/3 dem Berufungskläger sowie zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, jedoch zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; 3. es sei der Antrag unter Ziff. 3 der Berufungsschrift auf Aufhebung der Ziff. 9 des Urteils der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen;
- 5 - 4. es sei der Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zu Lasten des Berufungsklägers." Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit Juni 2012 in einem Eheschutzverfahren (Urk. 1). Anlässlich der vorinstanzlichen Instruktionsverhandlung vom 24. September 2012 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend das Getrenntleben sowie die Zuteilung der ehelichen Wohnung (Urk. 19). Am 24. September 2012 fällte die Vorinstanz sodann das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 29). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 16. November 2012 innert Frist Berufung, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 28). Mit Verfügung vom 20. November 2012 wurde der Berufung mit Bezug auf die angefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Berufungsantwort der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) datiert vom 24. Dezember 2012 und enthält die ebenfalls eingangs wiedergegebenen Anträge (Urk. 36). Die Berufungsantwort wurde dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin persönlich und den gemeinsamen Sohn der Parteien sowie die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, während die übrigen
- 6 - Regelungen zum Getrenntleben der Parteien (Zuteilung eheliche Liegenschaft, elterliche Obhut und Besuchsrecht, Herausgabe Ausweispapiere) unangefochten blieben. Die Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 7 des angefochtenen Urteils sind mit Eingang der Berufungsantwort am 27. Dezember 2012 (Urk. 36) rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist. 1.2 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und grundsätzlich nicht an die Parteivorbringen gebunden ist (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 109). Betreffend die Bindung an die Parteianträge gilt für die Belange der Ehegatten untereinander indes die Dispositionsmaxime (DIKE-Komm-ZPO, Art. 272 N 105, Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht – auch im Rechtsmittelverfahren – an die Parteianträge gebunden ist. Das Gericht kann mithin weder mehr zusprechen, als eine Partei verlangt, noch weniger, als eine Partei anerkannt hat. Art. 296 Abs. 3 ZPO erklärt demgegenüber in Kinderbelangen den Offizialgrundsatz für anwendbar, weshalb das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Gestützt auf Art. 296 Abs. 1 ZPO erforscht das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange den Sachverhalt von Amtes wegen, die Untersuchungsmaxime ist in diesem Bereich somit nicht eingeschränkt. Es sind daher in allen Instanzen sowohl echte als auch unechte Noven zulässig (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 296 N 22). 1.3 Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 2. Unterhaltsbeiträge 2.1 Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 8. September 2012 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'244.– zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, wobei ein Betrag von Fr. 1'394.– auf die Gesuchstellerin und Fr. 850.– auf den gemeinsamen Sohn entfalle. Der Unterhaltsberechnung legte die Vorinstanz ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 5'804.– und ein solches der Ge-
- 7 suchstellerin von Fr. 2'316.– zu Grunde und ging von einem Bedarf der Parteien von Fr. 3'553.– (Gesuchsgegner) bzw. Fr. 4'545.– (Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn) aus. Den resultierenden Freibetrag von Fr. 22.– teilte die Vorinstanz im Verhältnis 2:1 auf die Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn und den Gesuchsgegner auf. Unbestritten blieb der Beginn der Zahlungspflicht rückwirkend ab dem 8. September 2012. Hiervon ist im Folgenden auszugehen. 2.2 Der Gesuchsgegner wehrt sich im Rahmen der Berufung gegen einzelne Positionen der Bedarfsrechnung. So rügt er die bei der Gesuchstellerin im Bedarf angerechneten Betreuungskosten von Fr. 500.–. Die Gesuchstellerin habe selbst ausführlich dargelegt, dass ihr keine Betreuungskosten für den gemeinsamen Sohn entstehen würden, da ihre Eltern die Betreuung ohne Entgelt übernehmen würden (nachstehend Erw. 2.3.a). Weiter moniert er die Tatsache, dass in seinem Bedarf die Schuldentilgungsraten im Betrag von monatlich Fr. 1'041.60 nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen habe er an der Verhandlung vom 10. September 2012 ausgeführt, dass es sich um eheliche Schulden handle und das Geld unter anderem für die gemeinsame Wohnung verwendet worden sei. Überdies gelte im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen hätte feststellen müssen (nachstehend Erw. 2.3.b). 2.3 a) Betreuungskosten Mit Bezug auf die der Gesuchstellerin angerechneten Betreuungskosten gilt es festzuhalten, dass sie im Rahmen der Verhandlung vom 10. September 2012 tatsächlich angegeben hatte, sie könne die Betreuung des gemeinsamen Sohnes mit ihrer Familie regeln. Nach dem Aufenthalt der Mutter (welcher aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz maximal 90 Tage dauert) könne der Vater in die Schweiz einreisen, um sie bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Da ihr die Mutter für die Kinderbetreuung nichts verrechne, entstünden ihr keine Betreuungskosten. Demgegenüber würden ihr aber Umtriebskosten von rund Fr. 500.– entstehen (VI-Prot. S. 6).
- 8 - Dies erscheint nachvollziehbar, reisen doch die Eltern der Gesuchstellerin aus E._____ [Staat in Südosteuropa] an, um ihre Tochter bei der Kinderbetreuung zu unterstützen. Alleine die Reisekosten sowie die Lebenshaltungskosten der Eltern, welche das Budget der Gesuchstellerin zusätzlich belasten werden, lassen einen Betrag von Fr. 500.– als angemessen erscheinen. Für den Fall, dass die Betreuung des Kindes in der Zukunft nicht von den Eltern der Gesuchstellerin übernommen werden könnte, wäre die Gesuchstellerin sodann aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit während sechs Stunden pro Tag auf eine externe Kinderbetreuung angewiesen. Die Kosten für eine solche externe Kinderbetreuung sind mit Fr. 500.– pro Monat sodann eher tief angesetzt. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin als Mutter eines knapp zweijährigen Kleinkindes nicht verpflichtet wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tatsache, dass sie dies dennoch tut und damit rund Fr. 2'300.– pro Monat zum Familienbudget beiträgt, sollte honoriert und der Verbleib im Erwerbslebens nicht zusätzlich erschwert werden, indem eine adäquate Lösung zur Kinderbetreuung verunmöglicht wird. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 500.– im Bedarf der Gesuchstellerin zu belassen. b) Schuldentilgungsrate Zinsen und Ratenzahlungen für Abzahlungsgeschäfte und Konsumkredite sind zum Bedarf des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen, sofern sie vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einverständlich eingegangen wurden und auch tatsächlich und nachweisbar bezahlt werden. Die Berücksichtigung von Kreditraten im Bedarf einer Partei kommt von Vornherein nur dann und soweit in Frage, als dadurch keine Unterdeckung der Existenzminima entsteht. Der Gesuchsgegner macht im Rahmen der Berufung mit Verweis auf seine Ausführungen an der Verhandlung vom 10. September 2012 (vgl. VI-Prot. S. 4 ff.) geltend, er habe den Kredit zur Finanzierung von Wohnungsmobiliar während der Ehe mit der Gesuchstellerin aufgenommen, weshalb es sich um eheliche Schulden handle, welche im Bedarf zu berücksichtigen seien. Diesbezüglich ist der Ge-
- 9 suchstellerin beizupflichten, dass der Gesuchsgegner zu Protokoll gegeben hat, für die Wohnungseinrichtung lediglich Fr. 15'000.– aufgenommen zu haben, während sich der Gesamtbetrag des Darlehens auf Fr. 65'000.– belaufe (vgl. VI-Prot. S. 8). Eine Berücksichtigung der vollen Rate von Fr. 1'041.– kommt angesichts der Tatsache, dass der Gesuchsgegner damit selber angibt, nur rund einen Viertel des Gesamtbetrages des Darlehens für Wohnungseinrichtung aufgewendet zu haben, von Vornherein nicht in Frage. Sodann erhellt mit Blick auf die vorinstanzliche Bedarfsrechnung, welche einen äussert geringen Überschuss von Fr. 22.– aufweist, dass eine Berücksichtigung der Schuldentilgungsraten zu einer Unterdeckung im Bedarf der Parteien führen würde. Vor diesem Hintergrund können die Schuldentilgungsraten nicht (auch nicht teilweise) im Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt werden. 2.4 Zusammenfassend erweist sich die Berufung mit Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers als unbegründet. Eine Abänderung des von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrages ist nicht angezeigt. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufteilung des Unterhaltsbeitrag auf die Gesuchstellerin und den gemeinsamen Sohn. 3. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Der Gesuchsgegner rügt berufungsweise die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gemäss der langjährigen Praxis der entscheidenden Kammer seien die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte aufzuerlegen. Vor diesem Hintergrund sei der Gesuchsgegner - wenn überhaupt - nur mit seinem Antrag bezüglich dem nachehelichen Unterhalt unterlegen, wobei ein so geringes Unterliegen nicht ins Gewicht falle. Die Gerichtskosten seien den Parteien daher je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen seien vor diesem Hintergrund wettzuschlagen. Überdies sei im vorinstanzlichen Verfahren eine rechtliche Vertretung ohnehin nicht notwendig gewesen, da der Gesuchsgegner selber auch keine Rechtsvertretung an seiner Seite hatte und das Gericht aufgrund des geltenden Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hatte. Es handle sich bei den Rechtsvertretungskosten daher um
- 10 unnötige Prozesskosten, welche nach Art. 108 ZPO von derjenigen Partei zu bezahlen seien, welche sie verursacht habe. Weiter sei die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung mit Fr. 3'800.– zu hoch angesetzt. 3.2 a) Wie mit Verfügung vom 20. November 2012 bereits ausgeführt, werden die Gerichtskosten in Bezug auf Kinderbelange nach ständiger Praxis der urteilenden Kammer beiden Parteien unabhängig vom Prozessausgang je zur Hälfte auferlegt, wenn diese gute Gründe für ihre Rechtsposition hatten. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, um von dieser gefestigten Praxis abzuweichen. Insbesondere ändert die Tatsache, dass die Anträge des Gesuchsgegners mit Bezug auf die Kinderbelange wenig erfolgsversprechend waren (so die Gesuchstellerin in Urk. 36 S. 6) nichts an den erläuterten Grundsätzen. Die im erstinstanzlichen Verfahren zu beurteilenden Kinderbelange sind (gerade mit Blick auf die zwei durchgeführten Augenscheine) mit rund 1/2 bei den Kosten zu berücksichtigten. b) Vor Vorinstanz waren neben den Kinderbelangen (elterliche Obhut und Besuchsrecht), die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners sowie die Herausgabe von Ausweispapieren strittig. Diesbezüglich unterlag der Gesuchsgegner mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die durch die Parteien im Rahmen der Teilvereinbarung geregelte Zuteilung der ehelichen Wohnung fällt bei den Kosten nicht ins Gewicht. c) Gesamthaft betrachtet unterlag der Gesuchsgegner damit im Umfang von 3/4, weshalb es sich rechtfertigt, die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dahingehend anzupassen, dass dem Gesuchsgegner 3/4 der Gerichtskosten aufzuerlegen sind, während die Gesuchstellerin 1/4 der Kosten zu übernehmen hat. Entsprechend dieser Kostenverteilung ist der Gesuchsgegner sodann zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf 1/2 reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Dass es sich bei den Rechtsvertretungskosten um unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, welche die Gesuchstellerin selber zu tragen hätte, trifft nicht zu. Die Gesuchstellerin als juristische Laie, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, war zur Bestreitung
- 11 des Verfahrens auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Die Geltung des Untersuchungs- und Offizialgrundsatzes vermag daran nichts zu ändern. d) Was die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung anbelangt, gilt es festzuhalten, dass das Gericht die Parteientschädigung nach den Tarifen zuspricht (Art. 96 ZPO), wobei die Einreichung einer Kostennote fakultativ ist (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Zum Urteilszeitpunkt am 24. September 2012 lag keine Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vor, weshalb die Vorinstanz die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) festsetzte. Die in Anwendung von § 1 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 6 Abs. 3 AnwGebV festgesetzte volle Parteientschädigung von Fr. 3'800.– zzgl. 8% MwSt. erscheint mit Blick auf den Umfang des Verfahrens mit zwei Verhandlungen und die Schwierigkeit des Falles angemessen. Es besteht kein Anlass, das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung zu korrigieren. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zu befinden. 2. Der Gesuchsgegner unterliegt mit seiner Berufung im Hinblick auf die Unterhaltsfrage, obsiegt hingegen teilweise mit Bezug auf die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Gesuchsgegner 3/4 der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, c und d sowie § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die volle Parteientschädigung ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 und § 13 der AnwGebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen und der Gesuchsgegner in Anbetracht des Verfahrensausgangs zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.– zu bezahlen.
- 12 - 3. Die Parteien beantragen beide für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da dem Gesuchsgegner nach Bezahlung der Unterhaltsbeiträge praktisch keinerlei finanzielle Mittel verbleiben und der Bedarf der Gesuchstellerin mit dem gemeinsamen Sohn mit den zu zahlenden Unterhaltsbeiträgen gerade so gedeckt wird, das Verfahren für beide Seiten nicht aussichtslos erscheint und beide Parteien zur Bewältigung des Prozesses auf die Unterstützung eines Rechtsvertreters angewiesen sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO zu gewähren. Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten sind demnach unter Hinweis auf das Nachforderungsrecht des Staats gemäss Art. 123 ZPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet nicht von der Bezahlung der Parteientschädigung. Sollte sich herausstellen, dass der Entschädigungsanspruch uneinbringlich ist, ist die der Gesuchstellerin zuzusprechende Parteientschädigung von Fr. 750.– aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 sowie 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 1. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 13 - Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'244.–, zu bezahlen, nämlich Fr. 1'394.– für sie persönlich und Fr. 850.– für den Sohn D._____, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats, rückwirkend auf den 8. September 2012 (wobei für September 2012 der volle Unterhaltsbeitrag geschuldet ist). 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'725.–) werden zu 3/4 dem Gesuchsgegner und zu 1/4 der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.– (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/4 dem Gesuchsgegner und zu 1/4 der Gesuchstellerin auferlegt jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.– zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- 14 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi versandt am: se
Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2013 Rechtsbegehren: Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 8. September 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der …-Strasse …, C._____ wird für die Zeit der Trennung samt Hausrat und Mobiliar dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 3. Der gemeinsame Sohn D._____, geboren am tt.mm.2011, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf erstes Verlangen sämtliche Ausweispapiere (Pass, Identitätskarte) des Sohnes D._____ herauszugeben. 5. Der Beklagte ist berechtigt, den Sohn D._____ jeden Mittwoch Abend ab 17.30 bis 22.00 Uhr und jeden Samstag, von 9.00 bis 18.00 Uhr sowie am 2. Tag der Doppelfeiertage Weihnachten / Neujahr und Ostern / Pfingsten auf eigene Kosten zu sich oder mit ... Dem Beklagten wird kein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Den Parteien steht es zu, einvernehmlich und fallweise weitere zusätzliche Besuche des Sohnes D._____ beim Beklagten zu vereinbaren 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'244.–, zu bezahlen, nämlich Fr. 1'394.– für sie persönlich und Fr. 850.– für den Sohn D._____, allfällige gesetzli... 7. (Gerichtsgebühr) 8. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 9. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. (Mitteilung) 11. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern Ziffern 1, 2, 3, 4, 5 sowie 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind. 1. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'244.–, zu bezahlen, nämlich Fr. 1'394.– für sie persönlich und Fr. 850.– für den Sohn D._____, zuzügli... 2. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (Fr. 3'725.–) werden zu 3/4 dem Gesuchsgegner und zu 1/4 der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. D... 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'900.– (zuzüglich 8% MwSt) zu bezahlen. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/4 dem Gesuchsgegner und zu 1/4 der Gesuchstellerin auferlegt jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen je auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlung... 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.– zuzüglich 8% MwSt zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...