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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.05.2013 LE120061

29 maggio 2013·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,137 parole·~16 min·1

Riassunto

Eheschutz (Zuteilung eheliche Wohnung, Zuweisung Hausrat)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120061-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz (Zuteilung eheliche Wohnung, Zuweisung Hausrat) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. September 2012 (EE120179)

- 2 - Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. September 2012 (Urk. 44): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 7. Juni 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens am 30. November 2012 zu verlassen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung ihre persönlichen Effekten sowie den Reiskocher, die Gartenmöbel weiss, den Couchtisch aus dem Keller, den TV-Tisch, das Bett und den Schrank des von ihr bewohnten Zimmers, zwei Garnituren Bettwäsche, die Hälfte des ehelichen Geschirrs, sowie Besteck für sechs Personen zur alleinigen Benutzung während der Dauer des Getrenntlebens mitzunehmen. Im Übrigen werden Hausrat und Mobiliar der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 8. Mai 2012 der Güterstand der Gütertrennung angeordnet. 5. Im Übrigen wird von der Vereinbarung der Parteien vom 29. August 2012 Vormerk genommen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'212.50 Total

- 3 - 7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittel: Berufung (Frist 10 Tage)]" Berufungsanträge: der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 43 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. September 2012 sei in Bezug auf Ziffer 2 und 3 des Urteilsdispositivs aufzuheben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, Zürich sei samt Mobiliar und Hausrat der Berufungsklägerin zuzuteilen. Die Berufungsklägerin sei für berechtigt zu erklären, bei ihrem Auszug aus der Wohnung in Folge Kündigung durch die Vermieterschaft, folgende Möbel und Gegenstände aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen: - Reiskocher - Grill - Toaster - Garten Möbel weiss - Wanduhr - Lüftung Ventilator (schwarzweiss) - Velo - Schwarzes Sofa mit Massagegerät (Sofa und Hocker) - Couchtisch (aus Glass) [Glas] - TV-Tisch - Bett und Schrank - Gästezimmer Matratze - Bettbezug und Bettwäsche, je 2 paar - Bettdecke und Bezug zwei Stock [= 2 Stück] - Porzellan Set, weiss und orange - Grosser Wandspiegel - Arbeitstisch und Stuhl - Runder grüner persischer Teppich

- 4 - - Besteck für sechs Personen - Badezimmerschränke (3 Stück) - Kleiner Staubsauger

3. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die Frist, die eheliche Wohnung zu verlassen, bis zum 31. März 2013 zu erstrecken. Die Berufungsklägerin sei für berechtigt zu erklären, bei ihrem Auszug aus der Wohnung, für den Fall der Zuteilung an den Berufungsbeklagten, folgende Möbel und Gegenstände aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen: - Reiskocher - Grill - Toaster - Garten Möbel weiss - Wanduhr - Lüftung Ventilator (schwarzweiss) - Velo - Schwarzes Sofa mit Massagegerät (Sofa und Hocker) - Couchtisch (aus Glass) [Glas] - TV-Tisch - Bett und Schrank - Gästezimmer Matratze - Bettbezug und Bettwäsche, je 2 paar - Bettdecke und Bezug zwei Stock [= 2 Stück] - Porzellan Set, weiss und orange - Grosser Wandspiegel - Arbeitstisch und Stuhl - Runder grüner persischer Teppich - Besteck für sechs Personen - Badezimmerschränke (3 Stück) - Kleiner Staubsauger

4. Es sei dem vorliegenden Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es sei der Berufungsklägerin für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers."

- 5 des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (Urk. 49 S. 2): "1. Es seien alle Anträge der Berufungsklägerin abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2012 zu bestätigen. 2. Es sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm [in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____] eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8% MwSt.) zulasten der Berufungsklägerin." Erwägungen: I. 1. Am 8. Mai 2012 machte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) das Eheschutzverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Diese regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenen Urteil vom 11. September 2012, wobei sie über die Zuweisung der ehelichen Wohnung sowie einzelner Gegenstände des Hausrats und Mobiliars zu entscheiden und im Übrigen die anlässlich der Hauptverhandlung geschlossene Teilvereinbarung (Urk. 38) vorzumerken hatte (Urk. 44 S. 4 ff.). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 24. September 2012 innert Frist Berufung mit den vorstehend angeführten Anträgen (Urk. 43 S. 2 ff.). Mit Beschluss vom 28. September 2012 wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, indes ihr Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen (Urk. 48). Am 10. Oktober 2012 erstattete der Gesuchsteller seine Berufungsantwort (Urk. 49) und reichte am 25. Oktober 2012 eine weitere sachbezügliche Eingabe ein (Urk. 50). Mit Beschluss vom 2. November 2012 wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 53). Mit Eingabe vom 12. November 2012 beantragte die Gesuchsgegnerin, das Verfahren hinsichtlich der Zuteilung der Wohnung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 54 A+B).

- 6 - II. 1. Die Dispositivziffern 1 sowie 4 bis 7 des vorinstanzlichen Eheschutzentscheides blieben unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen sind. Davon ist Vormerk zu nehmen. 2. Mit Eingabe vom 12. November 2012 zeigte die Gesuchstellerin der beschliessenden Kammer an, per 1. Dezember 2012 einen neuen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung abgeschlossen zu haben (Urk. 55). Entsprechend beantragte sie, das Verfahren sei hinsichtlich der Zuteilung der Wohnung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 54B S. 1). Indem die Gesuchstellerin nunmehr im Zeitpunkt des festgesetzten Auszugtermins (Urk. 44 S. 12) über eine eigene Mietwohnung verfügt und entsprechend auf die Unterbringung in der ehelichen Wohnung nicht mehr angewiesen ist, hat sie kein schützenswertes Interesse mehr am entsprechenden Streitgegenstand. Sie ist somit im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides in diesem Umfang nicht mehr beschwert (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. 2. A. 2013, N 90 zu Art. 59 ZPO). Entsprechend ist die Berufung hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchsgegnerin aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Zingg, Berner Kommentar ZPO, N 53 zu Art. 60 ZPO mit Verweis auf BGE 136 III 497; Art. 242 ZPO). 3. Für die Zulassung von Noven ist sodann auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zu verweisen: Neue Tatsachenvorbringen sind im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich zulässig, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO hat das Bundesgericht abgelehnt (BGE 138 III 626 f., E. 2.2.).

- 7 - III. 1. Zur strittigen Benützung verschiedener Hausratsgegenstände erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Gesuchsgegnerin verfüge mit den ihr vom Gesuchsgegner überlassenen Gegenständen über die grundlegendsten Möbelstücke, um eine eigene Wohnung einzurichten. Überdies seien ihr die Hälfte der Bettwäsche und des ehelichen Geschirrs zuzuweisen. Darüber hinaus bestehe jedoch kein Anspruch auf Benützung weiteren Hausrates (Urk. 44 S. 10). 2. Dagegen bringt die Gesuchsgegnerin mit ihrer Berufung vor, sie verfüge über keinerlei eigene Einkünfte und Vermögen, weshalb sie zur Anschaffung eines neuen Hausrats nicht in der Lage sei. Neben den von der Vorinstanz zugesprochenen Haushaltsgegenständen benötige sie einen Spiegel, einen Staubsauger, einen Arbeitstisch und Stuhl, drei Badezimmerschränkchen, wie auch eine Wanduhr und einen Teppich, um sich vernünftig einzurichten. Ein Teil dieser Gegenstände, unter anderem der Grill, der Toaster und der Ventilator, seien von ihr aus dem D._____ [Staat in Vorderasien] mitgebracht oder während des Zusammenlebens angeschafft oder benützt worden. Das Velo und das schwarze Sofa mit Massagegerät werde im Gegensatz zum Gesuchsteller auch von ihr genutzt (Urk. 43 S. 10 f.) 3.1. Mit ihrer Berufungsschrift verlangt die Gesuchsgegnerin u.a. die Zuteilung exakt derselben Haushaltsgegenstände wie vor Vorinstanz (Urk. 43 S. 2 ff., 36 S. 1). Da die Gesuchsgegnerin die eheliche Wohnung unterdessen verlassen hat und der Gesuchsteller gegen die Zuteilung der in Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufgeführten Gegenstände nicht opponiert, ist die Gesuchsgegnerin berechtigt zu erklären, die dort genannten Gegenstände mitzunehmen. 3.2. Der Gesuchsgegnerin wurde mit angefochtenem Urteil überdies der Couchtisch aus dem Keller, der TV-Tisch sowie die Hälfte des ehelichen Geschirrs zur Benützung zugewiesen (Urk. 44 S. 12). Inwiefern es sich dabei um die von ihr in der Berufung geforderten Gegenstände handelt, wird aus den vorinstanzlichen Akten nicht restlos deutlich (Prot. I S. 13 f.). Die Frage kann jedoch

- 8 offen bleiben, hat die Gesuchsgegnerin doch nicht Anspruch auf Benutzung eines bestimmten, sondern des für eine vernünftige Einrichtung nötigen Hausrats (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169-180 ZGB, 3. A., Zürich 1997, N 43 zu Art. 176 ZGB). Selbst wenn es sich also nicht um die von ihr bezeichneten Hausratsgegenstände handelte, hat sie mit keinem Wort dargetan und ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb eine vernünftige Einrichtung nur mit dem von ihr bezeichneten, nicht aber dem ihr zugewiesenen Couchtisch, TV-Tisch und Geschirr möglich sei. 3.3. Hinsichtlich der übrigen geforderten Gegenstände ist der Vorderrichterin beizupflichten, wonach eine substantiierte Darlegung der Gesuchsgegnerin zur Frage fehlt, weshalb sie auf die geltend gemachten Gegenstände zur vernünftigen Einrichtung einer eigenen Wohnung angewiesen sei. Namentlich blieb unklar, welche Gegenstände von ihr tatsächlich genutzt wurden (Urk. 36 S. 6). Letzteres ist insofern entscheidend, als für die Zuteilung in erster Linie die Erwägung der Zweckmässigkeit eine Rolle spielt, namentlich, welchem Ehegatten die Sache besser dient. Die nachgeholte Substantiierung in der Berufungsschrift zu Grill, Toaster, Ventilator, Velo sowie schwarzem Sofa mit Massagegerät, wie auch die neu aufgestellte Behauptung, die beantragten Gegenstände seien nicht die einzigen Exemplare ihrer Art in der ehelichen Wohnung (Urk. 43 S. 11), wären bereits vor Vorinstanz vorzubringen gewesen und sind daher im Berufungsverfahren nicht zuzulassen (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Auch der Hinweis auf allfällige Eigentumsverhältnisse hilft nicht weiter (Urk. 36 S. 6, 43 S. 11), führen diese doch nach herrschender Lehre zu keinem besseren Recht an der Zuweisung von umstrittenen Objekten (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Art. 159- 180 ZGB, 2. A., Bern 1999, N 29a zu Art. 176 ZGB, Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 42 zu Art. 176 ZGB). Schliesslich ist dem Argument kein Erfolg beschieden, wonach die Gesuchsgegnerin finanziell nicht in der Lage sei, sich neue Hausratsgegenstände zu beschaffen, ist doch aktenkundig und blieb unangefochten, dass beide Parteien in finanziell knappen Verhältnissen leben (Urk. 44 S. 5), weshalb Nämliches auch auf den Gesuchsteller zutreffen dürfte.

- 9 - 4. Aus den dargelegten Gründen ist das Berufungsverfahren hinsichtlich der Zuteilung der Wohnung abzuschreiben, Dispositiv Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen und die Berufung im Übrigen abzuweisen. IV. 1.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Die Gesuchsgegnerin ist vorab für diejenigen Teile der Berufung kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären, welche abzuweisen sind (Anträge zur Zuteilung des Hausrats). 1.2. Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, u.a. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Massgebend kann insbesondere sein, wer oder was Anlass zur Abschreibung des Verfahrens gegeben hat. Ist der Grund für das Gegenstandsloswerden des Prozesses dem Verhalten einer Partei zuzuschreiben, sind die Kosten in der Regel dieser Partei aufzuerlegen. Fällt das Rechtsschutzinteresse am Verfahren aus keinem von einer Partei zu vertretenden Grund dahin, ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen (Sterchi, Berner Kommentar ZPO, N 18 zu Art. 107 ZPO). Im zu beurteilenden Fall ist das Rechtsschutzinteresse dahingefallen, weil die Gesuchsgegnerin rechtzeitig eine Mietwohnung gefunden hat. Dieser Umstand ist nicht allein von ihr zu vertreten, sondern auf externe Faktoren zurückzuführen, sind doch ihre lange Zeit erfolglosen Bemühungen um eine Mietwohnung glaubhaft (Urk. 36 S. 6, Prot. I S. 17). Hinsichtlich des mutmasslichen Prozessausgangs ist zu berücksichtigen, dass betreffend das Eventualbegehren der Gesuchsgegnerin intakte Gewinnchancen bestanden. Folglich rechtfertigt es sich, beide Parteien für diesen Teil der Berufung (Anträge zur Zuteilung der Wohnung) je hälftig kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären. 1.3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher der Gesuchsgegnerin zu drei Vierteln und dem Gesuchsteller zu einem Viertel aufzu-

- 10 erlegen. Entsprechend hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller eine hälftige Prozessentschädigung zu leisten. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist gemäss Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) in Anwendung von deren § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG festzusetzen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Teil des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung zu erledigen war (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Die Entscheidgebühr ist daher nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 2'000.– anzusetzen. 2.2. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung des Obergerichtes über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). In Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 13 AnwGebV ist die volle Prozessentschädigung (inkl. Barauslagen) für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'000.- (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entsprechend des Obsiegens und Unterliegens ist dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.- zuzusprechen. 3. Beiden Parteien wurde für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Urk. 48, 53). Wie vorstehend ausgeführt, war die Berufung der Gesuchsgegnerin hinsichtlich ihres Eventualbegehrens im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos. Entsprechend hat sie trotz des vorliegenden Verfahrensausgangs Anspruch auf das Armenrecht. Die Gerichtskosten beider Parteien sind daher vorbehältlich des Nachforderungsrechts des Staates (Art. 123 ZPO) - einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Gegenüber dem Gesuchsteller bleibt die Gesuchsgegnerin indes entschädigungspflichtig. Angesichts ihrer aktenkundigen finanziellen Situation - sie wird von der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 44 S. 5) - ist die Entschädigung jedoch voraussichtlich uneinbringlich. In Anwendung von Art. 122 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeiständin des Gesuchstellers daher mit Fr. 1'080.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. In diesem Umfang geht der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung auf die Gerichtskasse über.

- 11 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 sowie 4 bis 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 11. September 2012 rechtskräftig geworden sind. 2. Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich der Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchsgegnerin abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung ihre persönlichen Effekten sowie den Reiskocher, die Gartenmöbel weiss, den Couchtisch aus dem Keller, den TV-Tisch, das Bett und den Schrank des von ihr bewohnten Zimmers, zwei Garnituren Bettwäsche, die Hälfte des ehelichen Geschirrs, sowie Besteck für sechs Personen zur alleinigen Benutzung während der Dauer des Getrenntlebens mitzunehmen. Im Übrigen werden Hausrat und Mobiliar der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln der Gesuchsgegnerin und zu einem Viertel dem Gesuchsteller auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt das Nachforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO.

- 12 - 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 1'080.– auf die Gerichtskasse über. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 29. Mai 2013 Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 11. September 2012 (Urk. 44): 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 7. Juni 2012 getrennt leben. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____-Strasse …, Zürich, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die eheliche Wohnung spätestens am 30. November 2012 zu verlassen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung ihre persönlichen Effekten sowie den Reiskocher, die Gartenmöbel weiss, den Couchtisch aus dem Keller, den TV-Tisch, das Bett und den Schrank des von ihr be... Im Übrigen werden Hausrat und Mobiliar der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab 8. Mai 2012 der Güterstand der Gütertrennung angeordnet. 5. Im Übrigen wird von der Vereinbarung der Parteien vom 29. August 2012 Vormerk genommen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 8. [Schriftliche Mitteilung] 9. [Rechtsmittel: Berufung (Frist 10 Tage)]" Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird für berechtigt erklärt, bei ihrem Auszug aus der ehelichen Wohnung ihre persönlichen Effekten sowie den Reiskocher, die Gartenmöbel weiss, den Couchtisch aus dem Keller, den TV-Tisch, das Bett und den Schrank des von ihr be... Im Übrigen werden Hausrat und Mobiliar der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu drei Vierteln der Gesuchsgegnerin und zu einem Viertel dem Gesuchsteller auferlegt, infolge der ihnen gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse... 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'080.– zu bezahlen. Diese Entschädigung wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Gesuchstellers, Rechtsan... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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