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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.11.2012 LE120040

21 novembre 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·220 parole·~1 min·2

Riassunto

Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen (Obhut über die Kinder)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120040-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dubach Beschluss vom 21. November 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz, vorsorgliche Massnahmen (Obhut über die Kinder) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 22. Mai 2012 (EE120155)

Erwägungen: Da sich im vorliegenden Verfahren wie auch im Berufungsverfahren LE120039 dieselben Parteien in derselben Rechtssache gegenüberstehen und sich die

- 2 - Themen beider Verfahren decken, ist das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren LE120039 zu vereinigen, unter dieser Nummer weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120039 vereinigt und unter dessen Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

Zürich, 21. November 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Dubach versandt am: se

Beschluss vom 21. November 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Berufungsverfahren wird mit dem Berufungsverfahren LE120039 vereinigt und unter dessen Nummer weitergeführt. 2. Das vorliegende Berufungsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

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