Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE120020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. K. Vogel Beschluss vom 22. Mai 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner/Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin/Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz (Zuteilung Wohnung, Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Februar 2012 (EE110051-D) Erwägungen: I. 1. Die Parteien standen seit dem 21. Juli 2011 im Eheschutzverfahren vor dem Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirkgericht Dielsdorf
- 2 - (Urk. 1). Nachdem am 7. Oktober 2011 der erste Teil und am 3. Februar 2012 der zweite Teil der Hauptverhandlung stattgefunden hatte, entschied die Vorinstanz mit Verfügung und Urteil vom 3. Februar 2012 was folgt (Urk. 29 = Urk. 31, S. 27 ff.): (Verfügung:) « 1. Der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen. 2. Der Antrag des Beklagten auf Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 7'500.– wird in der Höhe von Fr. 6'000.– gutgeheissen. 3. [Schriftliche Mitteilung] 4. [Rechtsmittelbelehrung] (Urteil:) « 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt sind. 2. Die eheliche Wohnung an der C._____strasse .. in D._____ wird samt Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 3. Dem Beklagten wird eine Frist bis zum 31. Mai 2012 angesetzt, um aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. 4. Der Beklagte ist berechtigt, seine persönlichen Effekten aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, bei seinem Auszug der Klägerin auf erstes Verlangen hin sämtliche Schlüssel auszuhändigen. 6. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten ab Auszug aus der ehelichen Wohnung (1. Juni 2012) persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'917.– zu bezahlen. Zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Zwischen den Parteien wird rückwirkend ab dem 21. Juli 2011 die Gütertrennung angeordnet. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 10. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 11. [Schriftliche Mitteilung] 12. [Rechtsmittelbelehrung]»
- 3 - 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. März 2012 rechtzeitig Berufung, mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2 ff.): (Materiell:) « 1. Es sei in Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht s.V., vom 3. Februar 2012 (Geschäfts-Nr. EE110051- D/U/B-4) die eheliche Wohnung an der C._____strasse .., in D._____ für die Dauer des Getrenntlebens dem Beklagten und Appellanten zuzuweisen, wobei die Klägerin und Appellatin berechtigt erklärt werden soll, benötigte Mobiliar- und Inventargegenstände aus der ehelichen Wohnung mitzunehmen. 2. Es sei in Aufhebung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils, wie obgenannt, der Klägerin und Appellatin eine angemessene Auszugsfrist anzusetzen, um aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. 3. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils, wie obgenannt, ersatzlos auszuheben [recte aufzuheben], da bei Gutheissung der Berufung gegenstandslos. 4. Es sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils, wie obgenannt, aufzuheben, da bei Gutheissung der Berufung gegenstandslos. 5. Es sei in Abänderung von Ziff. 6 des angefochtenen Urteils, wie obgenannt, die Klägerin und Appellatin zu verpflichten, dem Beklagten und Appellanten ab 1. Juni 2012 persönliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats. 6. Es sei im Sinne von Ziff. 7 [recte 9] des angefochtenen Urteils, wie obgenannt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig der Klägerin und Appellatin aufzuerlegen. Eventualiter: 7. Es sei bei unerwarteter Zuteilung der ehelichen Wohnung an der C._____strasse .., in D._____ an die Klägerin und Appellatin in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils, wie obgenannt, dem Beklagten und Appellanten eine Auszugsfrist bis und mit 1. September 2012 anzusetzen. 8. Es sei bei unerwarteter Abweisung des Zuteilungsantrags des Beklagten und Appellanten im Berufungsverfahren und in Abänderung von Ziff. 4 des angefochtenen Urteils, wie obgenannt, der Beklagte und Appellant für berechtigt zu erklären, aus der ehelichen Wohnung diejenigen Inventar- und Mobiliargegenstände mitzunehmen, die er für die Einrichtung einer eigenen Wohnung benötigt, insbesondere Bett, Schrank, Tisch, 4 Stühle, TV, Radio, Geschirr etc. 9. Alles, sowohl bei Gutheissung der Haupt- wie auch der Eventualanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Appellatin.» (Prozessual:)
- 4 - « 1. Es sei der Berufung bzgl. des angefochtenen Urteils, Ziff. 2-4, wie obgenannt, (Zuteilung der ehelichen Wohnung und daraus resultierende Umstände) vollumfänglich die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei darüber umgehendst zu entscheiden. 2. Es sei dem Beklagten und Appellanten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand in meiner Person [Rechtsanwalt lic. iur. X._____] zu gewähren.» Mit Verfügung vom 4. April 2012 wurde der Berufung gegen die Ziffern 2 bis 4 des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung erteilt (Urk. 37). Mit ihrem Einverständnis wurden die Parteien zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Prot. II S. 3 f., Urk. 38). Diese fand am 18. Mai 2012 statt; es erschienen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens und in Begleitung des Berufungsklägers sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Begleitung der Berufungsbeklagten (Prot. II S. 5). Unter Mitwirkung des Gerichtsschreibers (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich dieser Verhandlung einen Vergleich mit folgendem Inhalt (Prot. II S. 5, Urk. 39): « 1. Die Parteien vereinbaren, dass der Berufungskläger bis spätestens am 31. Juli 2012 aus der ehelichen Wohnung an der C._____strasse .., D._____, auszieht (unabhängig davon, ob er bis dann eingebürgert ist oder nicht). 2. Die Parteien haben sich mit heutiger Vereinbarung schriftlich darüber geeinigt, welche Inventargegenstände der Berufungskläger anlässlich seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung mitnehmen darf. 3. Die Berufungsbeklagte verpflichtet sich, dem Berufungskläger an die Kosten seines Umzugs folgenden Beitrag (in bar gegen Quittung, à fonds perdu) zu leisten: Fr. 2'000.00 falls der Berufungskläger vor dem 30. Juni 2012, 24:00 Uhr, auszieht, respektive noch Fr. 1'500.00 falls der Berufungskläger vor dem 31. Juli 2012, 24:00 Uhr, auszieht.
- 5 - Die vorstehenden Beträge sind nicht kumulierbar. Falls der Berufungskläger die Auszugsfrist (bis 31. Juli 2012) nicht einhält, entfällt jegliche Unkostenbeteiligung seitens der Berufungsbeklagten. 4. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'050.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 5. Im Übrigen zieht der Berufungskläger seine Berufung zurück. 6. Der Berufungskläger zieht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurück. 7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte, und es sind gegenseitig keine Prozessentschädigungen zu bezahlen.» II. Der Inhalt des vorstehenden Vergleichs unterliegt der Parteiautonomie. Ein solcher Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 ZPO). Entsprechend ist das Verfahren ohne Weiterungen, ausser der Kostenregelung, abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). III. 1. Der Berufungskläger zog sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück (Ziffer 6 des Vergleichs, Urk. 39). Auch diesbezüglich ist das Verfahren abzuschreiben. 2. Die Gerichtsgebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (welche sich auf Art. 96 ZPO
- 6 und § 199 Abs. 1 und 3 GOG stützt). In Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Bei einem Vergleich trägt nach Art. 109 Abs. 1 ZPO grundsätzlich jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs. Demnach sind die zweitinstanzlichen Gerichtskosten vereinbarungsgemäss je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen. Ebenfalls nach Massgabe des Vergleichs ist davon abzusehen, Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den Berufungskläger wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie von Urk. 40 – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und zugleich ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 22. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. K. Vogel
versandt am: se
Beschluss vom 22. Mai 2012 Erwägungen: I. « 1. Die Parteien vereinbaren, dass der Berufungskläger bis spätestens am 31. Juli 2012 aus der ehelichen Wohnung an der C._____strasse .., D._____, auszieht (unabhängig davon, ob er bis dann eingebürgert ist oder nicht). 2. Die Parteien haben sich mit heutiger Vereinbarung schriftlich darüber geeinigt, welche Inventargegenstände der Berufungskläger anlässlich seines Auszugs aus der ehelichen Wohnung mitnehmen darf. 3. Die Berufungsbeklagte verpflichtet sich, dem Berufungskläger an die Kosten seines Umzugs folgenden Beitrag (in bar gegen Quittung, à fonds perdu) zu leisten: 4. Die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte verpflichtet sich, dem Gesuchsgegner und Berufungskläger ab seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'050.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich jeweils im ... 5. Im Übrigen zieht der Berufungskläger seine Berufung zurück. 6. Der Berufungskläger zieht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zurück. 7. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren tragen die Parteien je zur Hälfte, und es sind gegenseitig keine Prozessentschädigungen zu bezahlen.» II. III. Es wird beschlossen: 1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für den Berufungskläger wird abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und einer Kopie von Urk. 40 – an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...