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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.03.2012 LE120016

8 marzo 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,825 parole·~9 min·2

Riassunto

Abänderung Eheschutz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE120016-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 8. März 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

betreffend Abänderung Eheschutz Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Dezember 2011 (EE110055)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien haben am tt. Oktober 2007 geheiratet (Urk. 2A/16 S. 3, Urk. 2A/17 S. 2). Die Beklagte hat drei unmündige voreheliche Kinder (Urk. 2A/16 S. 3 f., Urk. 2A/18, Urk. 2A/19). Ab Ende Juni 2010 standen sich die Parteien im Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 2A/1), in dem sie eine Vereinbarung abschlossen, mit der sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten für diese persönlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– pro Monat zu bezahlen. Gestützt auf diese Vereinbarung wurde das Eheschutzverfahren am 1. Dezember 2010 abgeschrieben (Urk. 2A/34). Mit Eingabe vom 6. Juli 2011 an das Bezirksgericht Horgen beantragte der Kläger die Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten (Urk. 1). Mit Urteil vom 1. Dezember 2011 hob die Vorinstanz die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten mit Wirkung per 1. Oktober 2011 auf (Urk. 51 S. 21). Für den Verlauf des Abänderungsverfahrens kann auf die Ausführungen im vorerwähnten Urteil verwiesen werden (Urk. 55 S. 3 f.). Das Urteil wurde der Beklagten am 6. Februar 2012 zugestellt (Urk. 52/2). Mit rechtzeitiger Eingabe vom 14. Februar 2012 (Datum Postaufgabe: 15. Februar 2012) erhob die Beklagte (sinngemäss) Berufung mit dem Antrag, es sei das Urteil der Vorinstanz vom 1. Dezember 2012 aufzuheben unter Kostenfolge zu Lasten des Klägers (Urk. 54 S. 1). Mit ihrer Eingabe nimmt die Beklagte nur in der Überschrift Bezug auf die gleichzeitig mit dem Urteil ergangenen Verfügungen, sie erwähnt diese aber ansonst nicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Verfügungen der Vorinstanz vom 1. Dezember 2011 - die mit Beschwerde anzufechten gewesen wären - nicht angefochten sind. 2.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, seit dem Eheschutzverfahren habe sich der Notbedarf der Parteien insbesondere aufgrund tieferer Wohnkosten reduziert. Auf Seiten des Klägers stehe dem Einkommen von jedenfalls Fr. 3'000.– ein Notbedarf von Fr. 2'784.– gegenüber. Auf Seiten der

- 3 - Beklagten (und ihrer Kinder) stehe dem Einkommen von Fr. 6'466.– ein Notbedarf von Fr. 5'657.– gegenüber; es bestehe keine Unterdeckung mehr. Es könne offen bleiben, ob dem Kläger ein Fr. 3'000.– übersteigendes hypothetisches Einkommen anzurechnen wäre (Urk. 51 S. 7, Erw. 2.4.2.4, und S. 15, Erw. 2.6). 2.2. Die Beklagte begründet ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils zusammengefasst einzig damit, dass ihr ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde, dem Kläger dagegen nicht (Urk. 54). 3.1. Die Beklagte macht nicht geltend, es sei ihr zu Unrecht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden, das sie nicht erziele oder nicht erzielen könne. Vielmehr hält sie offensichtlich dafür, es sei auch dem Kläger ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dabei verkennt die Beklagte, dass das Einkommen des Klägers für den Entscheid der Vorinstanz letztlich nicht von Bedeutung war: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte ihren Notbedarf mit eigenen Mitteln decken kann. Dies allein war der Grund, dass sie die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aufhob. Mit dieser Begründung setzt sich die Beklagte in der Berufungsschrift nicht auseinander. Insofern ist auf die Berufung nicht einzutreten, weil die Beklagte ihrer Begründungslast nicht nachgekommen ist (vgl. Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36). 3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe seit Oktober 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von brutto Fr. 1'570.– pro Monat und gebe an, Arbeit zu suchen, aber noch keine gefestigte Aussicht auf eine neue Stelle zu haben. Es erscheine aber dennoch angemessen, für die Zukunft mindestens von einem Nettoerwerbseinkommen auszugehen, das etwas über dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung liegt. Es rechtfertige sich, der Beklagten ein Einkommen von netto Fr. 1'570.– pro Monat anzurechnen (Urk. 55 S. 8 f.). Es ist offensichtlich, dass der Notbedarf der Beklagten auch dann gedeckt ist, wenn ihr nur das effektive Einkommen (Arbeitslosenentschädigung) angerechnet wird: Die Differenz zwischen dem vorerwähnten hypothetischen (Netto-) Einkommen und dem vorerwähnten effektiven (Brutto-)Einkommen liegt mit Sicherheit unter 20 %. Dies ist gerichtsnotorisch. Selbst wenn der Beklagten nur

- 4 - Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 1'264.– (80 % von Fr. 1'570.–) pro Monat angerechnet wird, ist damit und mit dem unbestrittenen übrigen Einkommen der Beklagten von netto Fr. 4'896.– (Fr. 3'000.– Unterhaltsbeiträge von Drittseite zuzüglich Fr. 600.– Kinderzulagen sowie Fr. 972.– und Fr. 324.– aus Kapitalabfindungen, vgl. Urk. 55 S. 8 f.) der unbestrittene Notbedarf der Klägerin von Fr. 5'657.– nicht nur abgedeckt, sondern es resultiert ein Überschuss von Fr. 503.– (Fr. 1'264.– plus Fr. 4'896.– minus Fr. 5'657.–). Insofern erweist sich die Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet. 4.1. Im (originären) Eheschutzverfahren wurden die finanziellen Verhältnisse, die der Eheschutzvereinbarung der Parteien zugrunde liegen, nicht festgehalten. Die Beklagte hat dagegen nicht opponiert, sondern dies teilweise sogar ausdrücklich gewünscht (Urk. 2A/29). Die Vorinstanz war daher nicht in der Lage, sich bei der Prüfung, ob eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, an einem gerichtlichen Entscheid zu orientieren. Sie ging jedoch davon aus, dass auf Seiten der Klägerin insbesondere aufgrund der neuen, wesentlich tieferen Wohnkosten von Fr. 1'400.– keine Unterdeckung mehr bestehe (vgl. Urk. 55 S. 5, S. 12 ff.). Dem Entscheid der Vorinstanz liegt sodann implizit die Annahme zugrunde, dass mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.– gemäss Eheschutzvereinbarung maximal ein den Bedarf der Beklagten deckender Unterhaltsbeitrag vereinbart worden sei. Diese Annahmen der Vorinstanz wurden von der Beklagten mit der Berufung nicht gerügt und wären deshalb nur dann von Amtes wegen zu prüfen, wenn sie geradezu willkürlich wären (vgl. Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 36). 4.2. Die Beklagte hatte im Eheschutzverfahren eine Unterdeckung geltend gemacht, dies bei Fr. 1'100.– höheren Wohnkosten (vgl. Urk. 2A/16 S. 6, S. 9 f.). Resultierte wegen der Reduktion der Wohnkosten um Fr. 1'100.– sowie des Grundbetrags um Fr. 100.– (vgl. Urk. 55 S. 10) ein Überschuss von rund Fr. 500.– (vgl. oben, Ziff. 3.2), ist für das Eheschutzverfahren von einer Unterdeckung von Fr. 700.– auf Seiten der Beklagten auszugehen.

- 5 - Der Kläger hatte im Eheschutzverfahren sein Einkommen mit Fr. 4'890.– beziffert (Urk. 2A/17 S. 4). Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Notbedarf des Klägers mit Fr. 2'874.–, wobei sie soweit ersichtlich davon ausging, dass sich seit dem Eheschutzverfahren nur der Grundbetrag um Fr. 100.– und die Wohnkosten um Fr. 885.– reduziert hätten (Urk. 55 S. 9 ff., S. 12). Für das Eheschutzverfahren ist daher von einem Notbedarf des Klägers von Fr. 3'869.– (Fr. 2'874.– plus Fr. 100.– plus Fr. 885.–) auszugehen. Es resultiert eine Leistungsfähigkeit des Klägers von Fr. 1'021.– (Fr. 4'890.– minus Fr. 3'869.–). Aufgrund des Vorstehenden wurde mit der Vereinbarung im Eheschutzverfahren die Unterdeckung auf Seiten der Beklagten (Fr. 700.–) mit dem Unterhaltsbeitrag des Klägers (Fr. 500.–) nicht vollständig ausgeglichen, obwohl der Kläger dazu in der Lage gewesen wäre: Nach Abzug des Unterhaltsbeitrags verblieb ihm ein Freibetrag von rund Fr. 500.– (Leistungsfähigkeit von Fr. 1'021.– minus Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.–). Die Annahmen der Vorinstanz (vgl. oben, Ziff. 4.1) sind nicht als willkürlich zu bezeichnen. Es bedarf keiner weiteren Prüfung von Amtes wegen. 5. Für eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenregelung fehlt es an einer Begründung und besteht auch sonst kein Anlass. 6. Im Ergebnis ist die Berufung offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und deshalb ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 1'200.– festzulegen.

- 6 - Die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Kläger erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 1 wird die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 aufgehoben (in Abänderung von Ziffer 2 der Eheschutz-Konvention der Parteien vom 19./28. November 2010 bzw. der diese vormerkenden Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Horgen vom 1. Dezember 2010 im Verfahren EE100076). Im weiteren Umfang wird das klägerische Rechtsbegehren abgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 55 sowie 56/1+2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Für die Beschwerde an das Bundesgericht ist von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 120'000.– auszugehen. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: se

Urteil vom 8. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung des klägerischen Rechtsbegehrens Ziffer 1 wird die Pflicht des Klägers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beklagte persönlich mit Wirkung ab 1. Oktober 2011 aufgehoben (in Abänderung von Ziffer 2 der Eheschutz-Ko... 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren werden zu einem Drittel dem Kläger und zu zwei Dritteln der Beklagten auferlegt. Der Anteil des Klägers wird zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse ge... 4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 54, 55 sowie 56/1+2, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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