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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.02.2012 LE110069

8 febbraio 2012·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·283 parole·~1 min·12

Riassunto

Eheschutzverfahren: Keine vorsorglichen Massnahmen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen

Testo integrale

Art. 262 lit. e ZPO, Art. 271 ff. ZPO Eheschutzverfahren: Keine vorsorglichen Massnahmen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen 8. Februar 2012, LE110069-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

aus den Erwägungen:

2. Materielles […] 2.4.2. Wie die Vorinstanz bereits richtig festgehalten hat, sieht die im vorliegenden Fall zur Anwendung kommende Schweizerische Zivilprozessordnung im Eheschutzverfahren keine vorsorglichen Massnahmen vor (Art. 271 ff. ZPO). Dies steht im Gegensatz zu Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) oder Unterhaltsklagen (Art. 303 ZPO). Es handelt sich dabei nicht um eine Gesetzeslücke, werden doch Scheidungen und Unterhaltsklagen im ordentlichen Verfahren behandelt, während für Eheschutzbegehren das summarische Verfahren zur Anwendung kommt. Gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung kann die Leistung einer Geldzahlung nur dann als vorsorgliche Massnahme verfügt werden, wenn dies im Gesetz ausdrücklich so vorgesehen ist (Art. 262 lit. e ZPO). Die neue Zivilprozessordnung zählt die möglichen Fälle abschliessend auf. Es besteht demnach kein Raum für eine analoge Weichenstellung, da nicht anzunehmen ist, das Gesetz sei diesbezüglich unvollständig redigiert (Botschaft zur schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7355). Es liegt somit keine Rechtsverletzung durch den vorinstanzlichen Entscheid vor. Soweit die Gesuchstellerin anführt, die Vorinstanz könne die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 nicht anführen, um die Stellung von Rechtssuchenden gegenüber dem kantonalen Recht massiv zu verschlechtern, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das Gericht stets an das anwendbare Recht - vorliegend die seit dem 1. Januar 2011 geltende Schweizerische Zivilprozessordnung - zu halten hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei ausserdem angemerkt, dass der vorinstanzliche Eheschutz - die Parteien sind auf den 14. Februar 2012 zur nächsten Verhandlung vorgeladen (Urk. 3/22) - noch nicht übermässig lange dauert. 2.4.3. Somit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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