Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 12. Juni 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge)
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. Juli 2011 (EE110021)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 11. März 2011 in einem Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster (Urk. 1/1). Über den detaillierten Verfahrenslauf vor der Vorinstanz gibt das Urteil vom 13. Juli 2011 Auskunft (Urk. 32 S. 2 ff.). 2. Mit Urteil vom 13. Juli 2011 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 32 S. 20 f.): "1. Das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Einsicht in die Unterlagen zu seiner finanziellen Situation zu gewähren, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 15. Februar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'400.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf erstes Verlangen für die Dauer des Getrenntlebens folgende Gegenstände zur alleinigen Benützung herauszugeben: - Weihnachtsdekoration; - Weihnachtsbeleuchtung; - Hausschuhe der Klägerin. 4. Das Begehren des Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten das Fahrzeug C._____ [Auto] herauszugeben, wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 337.50 Dolmetscher 6. Die Kosten des Entscheids werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'944.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. (Mitteilungssatz).
- 3 - 9. (Rechtsmittel)." 3. Gegen den vorgenannten Entscheid vom 13. Juli 2011 erhob der Beklagte und Berufungskläger (fortan Beklagter) innert Frist Berufung und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 31 S. 2): "1. In Abänderung der Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten rückwirkend ab 15. Februar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 450.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Es sei über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Disp- Ziffern 6 und 7) neu zu entscheiden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Berufungbeklagten." 4. Mit Buchungsdatum vom 6. Oktober 2011 ging innert Frist der dem Beklagten mit Verfügung vom 28. September 2011 auferlegte Kostenvorschuss (Urk. 34) bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 35). 5. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2011 schloss die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) auf kostenfällige Abweisung der Berufung (Urk. 37 S. 2). 6. Mit Telefonat vom 8. Dezember 2012 liess der Beklagte das Gericht darüber orientieren, dass die Parteien eine Scheidungskonvention am ausarbeiten seien, die auch die strittigen Punkte des vorliegenden Verfahrens beinhalten würde (Prot. S. 4). 7. Mit Eingabe vom 9. Januar 2012 setzte der Beklagte das Gericht unter Beilage eines Doppels der Scheidungskonvention der Parteien darüber in Kenntnis, dass die Parteien zwischenzeitlich bei der Vorinstanz ein gemeinsames Scheidungsbegehren anhängig gemacht und eine Vereinbarung über sämtliche Nebenfolgen der Ehescheidung eingereicht hätten. Gleichzeitig beantragte er die informelle Sistierung des vorliegenden Verfahrens, da die Scheidungskonvention auch die strittigen Punkte des vorliegenden Verfahrens beinhalte, insbesondere nach
- 4 - Rechtskraft des zu erwartenden Scheidungsurteils auch den Rückzug des Beklagten der vorliegenden Berufung (Urk. 38 und Urk. 39). 8. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 orientierte der Beklagte das Gericht sodann darüber, dass das Scheidungsverfahren der Parteien bei der Vorinstanz inzwischen rechtskräftig abgeschlossen worden sei, weshalb er die vorliegende Berufung zurückziehe. Gleichzeitig beantragte er die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens unter Berücksichtigung von lit. I. Ziff. 2 der von den Parteien am 16. Dezember 2011 respektive 5. Januar 2012 unterzeichneten Scheidungskonvention (Urk. 40). 9. Der Rückzug des Beklagten beendet das Berufungsverfahren ohne weiteres; dasselbe ist abzuschreiben (Art. 241 ZPO). 10. Aus Dispositiv-Ziffer 2 des am 15. Mai 2012 rechtskräftig gewordenen Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. April 2012 ergibt sich, dass lit. I. Ziff. 2 der vorgenannten Scheidungskonvention (Urk. 40) genehmigt worden ist (vgl. Prot. S. 5; Urk. 41/19 S. 2). Hernach übernimmt der Beklagte die Kosten der Abschreibungsverfügung des Berufungsverfahrens und die Parteien verzichten im Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung (Urk. 41/19 S. 4). Das vorgenannte Urteil ist 15. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen (Prot. S. 5). 11. Ausgangs- und antragsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–.
- 5 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von 38 und 40, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (Prozess-Nr. EE110021 und FE120005) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
versandt am: ss
Beschluss vom 12. Juni 2012 Erwägungen: "1. Das Gesuch der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin Einsicht in die Unterlagen zu seiner finanziellen Situation zu gewähren, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab dem 15. Februar 2011 für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'400.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf erstes Verlangen für die Dauer des Getrenntlebens folgende Gegenstände zur alleinigen Benützung herauszugeben: 4. Das Begehren des Beklagten, es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten das Fahrzeug C._____ [Auto] herauszugeben, wird abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Entscheids werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'944.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 8. (Mitteilungssatz). 9. (Rechtsmittel)." Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von 38 und 40, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Uster und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...