Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110052-O/U.doc
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 19. Januar 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend Eheschutz (Ehegattenunterhaltsbeiträge), Kostenfolgen Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Mai 2011 (EE110065)
- 2 - Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihren Unterhalt eine angemessene monatliche Unterhaltszahlung für die Zukunft sowie für ein Jahr vor Einreichung dieses Gesuches, auf ein von der Gesuchstellerin zu bezeichnendes Konto zu überweisen.
2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, Auskunft über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners."
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2011 modifiziertes Rechtsbegehren (Prot. I S. 9): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für ihren Unterhalt rückwirkend per 1. März 2010 Fr. 1'300.– monatlich sowie ab 1. April 2011 Fr. 1'600.– monatlich zu bezahlen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten des Gesuchsgegners."
Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Mai 2011: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin persönlich gestützt auf Art. 173 ZGB monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'300.--, rückwirkend ab dem 1. März 2010 bis und mit 1. März 2011 sowie monatlich Fr. 1'600.-- ab 1. April 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen. Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen ausgegangen: 1. Periode bis März 2011 (mit Unterstützungsleistungen zugunsten der Söhne) Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 5'525.-- Einkommen Gesuchgegner: Fr. 12'855.-- Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'754.-- Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 9'479.--
- 3 - 2. Periode ab April 2011 Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 5'525.-- Einkommen Gesuchgegner: Fr. 8'974.-- Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 6'275.-- Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 6'383.-- 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Vom Rückzug des Auskunftsbegehrens der Gesuchstellerin betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners wird Vormerk genommen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wird mangels erheblicher Umtriebe abgesehen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: Des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 20 Ziff. 5): "1. Die Verfügung vom 3. Mai 2011 ist nichtig zu erklären. 2. Der Ehemann wird verpflichtet, auf ein separates Konto (Variante: auf ein für ihn gesperrtes Konto) monatliche Beiträge zu entrichten. Dieses Konto dient allen vier Familienmitgliedern zur Unterstützung in Not- und besonderen Bedarfsfällen. Bezüge sind nur durch einstimmigen Beschluss aller möglich.
3. Für die 1. Periode vom 1. März 2010 bis zum 30. Juni 2011 belaufen sich die monatlichen Beiträge auf CHF 500, für die 2. Periode ab 1. Juli 2011 auf CHF 1'500.
4. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Urteil wird, wegen unsorgfältiger Arbeit des Gerichts, auf CHF xxxx herabgesetzt und ist, wegen mutwilliger Anrufung des Gerichts, von der Ehefrau zu tragen."
Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 29 S. 2, sinngemäss): Die Berufung des Gesuchsgegners sei vollumfänglich abzuweisen.
- 4 -
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. März 2011 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) am 4. März 2011 vor Vorinstanz ein Eheschutzbegehren mit den eingangs aufgeführten Anträgen anhängig (Urk. 1). Nachdem am 19. April 2011 die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner) durchgeführt worden war (Prot. I S. 3), erliess die Vorderrichterin am 3. Mai 2011 die eingangs wiedergegebene Verfügung (recte: Urteil), welche den Parteien zunächst in unbegründeter Fassung zugestellt wurde (Urk. 13). Auf Begehren des Gesuchsgegners vom 5. Mai 2011 (Urk. 14) wurde der Entscheid den Parteien am 30. August 2011 in begründeter Fassung zugestellt (Urk. 21, Urk. 19/1 und 19/2). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. September 2011 innert Frist Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 20 Ziff. 5). Nachdem der Gesuchsgegner den ihm auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– (Urk. 23) innert Frist geleistet hatte, erstattete die Gesuchstellerin ihre Berufungsantwort ebenfalls innert Frist unterm 20. Oktober 2011, wobei sie auf vollumfängliche Abweisung der Berufung schloss (Urk. 29 S. 2). Mit Verfügung vom 1. November 2011 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen sei, und dem Gesuchsgegner das Doppel der Berufungsantwort zugestellt (Urk. 30). II. 1. Allgemeines 1.1. Der Gesuchsgegner moniert sinngemäss, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung er-
- 5 schienen sei. Vielmehr habe er dargelegt, aus welchen Gründen - wobei er insbesondere auf die emotionale Belastung, welche die Trennung und die Gerichtsverhandlung für ihn mit sich bringe, hinweist - er nicht zur Verhandlung erscheinen könne (Urk. 20 S. 2). Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZPO führt das Gericht im Eheschutzverfahren eine mündliche Verhandlung durch, wobei nach Abs. 2 derselben Bestimmung die Parteien persönlich erscheinen müssen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert. Die wichtigen Gründe sind aufgrund des Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen. Kein wichtiger Grund stellt zum Beispiel die Zustimmung der Gegenpartei zur Dispensation dar. Als wichtiger Grund kommt vor allem der Wohnsitz im Ausland infrage, wenn die Anreise an die Gerichtsverhandlung unverhältnismässig teuer wäre (Sutter- Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 273 N. 21f.). Sinn der restriktiven Entschuldigungsmöglichkeiten ist, dass einerseits das Gericht von beiden Parteien einen persönlichen Eindruck erhalten soll und anderseits, dass es versuchen soll, eine Einigung zwischen der Parteien herbeizuführen (Art. 273 Abs. 2 ZPO), was nur möglich ist, wenn die Parteien persönlich anwesend sind. Die vom Gesuchsgegner als Entschuldigungsgrund angeführte emotionale Belastung und Enttäuschung über das Scheitern seiner Ehe vermag im Sinne der genannten Bestimmung keinen wichtigen Grund bilden. Sie weist offenbar nicht Krankheitswert auf, wurde doch kein ärztliches Zeugnis eingereicht. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass er - im Sinne des Gesetzes - unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist (Urk. 21 S. 2f.), auch wenn der Gesuchsgegner seine Absenz durchaus begründet hat. Auch die Folgen der Säumnis wurden von der Vorderrichterin zutreffend wiedergegeben (Urk. 21 S. 3). 1.2. Was die allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zur Natur des summarischen Verfahrens anbelangt, so sind diese zutreffend und es kann darauf auch im Berufungsverfahren verwiesen werden (Urk. 21 S. 3f.). Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners werden Entscheide des Gerichts nicht dadurch will-
- 6 kürlich, dass nur auf für die Entscheidfindung massgebliche Vorbringen der Parteien abgestellt wird (Urk. 20 S. 4), vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe der Parteien, das Tatsächliche eines Streits darzulegen, während das Gericht diese Vorbringen rechtlich zu würdigen hat, soweit sie für den Rechtsstreit von Bedeutung sind. 2. Unterhaltsbeiträge 2.1. Allgemeine Vorbemerkungen a) Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, er sei - anstelle eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Gesuchstellerin - bereit, die Krankenkassenkassenprämien für die ganze Familie zu übernehmen sowie die Familie durch die Bildung von Rückstellungen für Not- und besondere Bedarfsfälle zu unterstützen. Er sei auch bereit, diesen Betrag auf ein für ihn gesperrtes Konto zu überweisen, auf welches ein Zugriff nur durch einstimmigen Beschluss aller vier Familienmitglieder möglich sei (Urk. 20 S. 10; Ziff. 4.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gestützt auf Art. 176 ZGB einen Anspruch hat, frei über jene finanziellen Mittel verfügen zu können, welche ihr die Weiterführung ihres bisherigen Lebensstandards ermöglichen. Es geht daher darum, die vorhandenen finanziellen Mittel so auf beide Parteien zu verteilen, dass möglichst beide ihren gewohnten Lebensstandard weiterführen können. Ist dies nicht möglich, haben sich beide Parteien gleich einzuschränken. Da es sich bei der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen um eine Konfliktregelung handelt, ist die vom Gesuchsteller vorgeschlagene Lösung eines Sperrkontos, über welches die Parteien nur durch gemeinsamen Beschluss verfügen können, nicht tauglich, wenn - wie vorliegend - ein autoritativer Entscheid gefällt werden muss. b) Was die allgemeinen Bemerkungen zur Unterhaltsberechnung anbelangt, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 21 S. 4). Der Gesuchsgegner führt aus, es gehe nicht an, dass die Gesuchstellerin, welche das Eheversprechen nicht eingehalten und die Trennung ohne sein Einverständnis, selbstständig und ohne vorherige Gespräche mit ihm vollzo-
- 7 gen habe, mit den von ihm zu leistenden Unterhaltsbeiträgen ihren bisherigen Lebensstandard mit einem Bedarf, welcher teilweise als Luxusbedarf zu bezeichnen sei, uneingeschränkt solle weiterführen können (Urk. 20 S. 4). Dem ist entgegen zu halten, dass es im Rahmen des Eheschutzverfahrens keine Rolle spielt, wer wen verlassen hat oder gar wer das Verschulden am Scheitern der Ehe trägt. Dass zwei Haushalte mehr kosten als ein gemeinsamer (Urk. 20 S. 4), ist selbstverständlich zutreffend, ändert aber nichts an der oben beschriebenen gesetzgeberischen Absicht. 2.2. Einkommen der Gesuchstellerin Im Berufungsverfahren unangefochten blieb das der Gesuchstellerin anzurechnende Einkommen von Fr. 5'525.– pro Monat (Urk. 21 S. 5 und 6). 2.3. Einkommen des Gesuchsgegners a) Zu den Unterhaltsperioden macht der Gesuchsgegner geltend, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen erziele der Sohn C._____ erst ab März 2011 ein Einkommen von zirka Fr. 4'500.– und der Sohn D._____ habe sein Studium Ende des Frühjahrssemesters 2011 abgeschlossen. Er habe ihn - wie bereits im Jahr 2010 - bis und mit Juni 2011 mit monatlich Fr. 1'500.– unterstützt. Aus Gründen der Gleichbehandlung habe er auch C._____ im Jahr 2011 mit demselben Betrag unterstützt. Die erste Zeitperiode daure daher korrekterweise bis Ende Juni 2011 und nicht bis Ende März 2011 (Urk. 20 S. 4). Die Gesuchstellerin anerkennt in ihrer Berufungsantwort die geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die gemeinsamen Kinder ausdrücklich (Urk. 29 S. 2). Die Phasen der Unterhaltberechnung sind daher entsprechend anzupassen. b) Der Gesuchsgegner macht mit Bezug auf sein Einkommen geltend, die Kinderrente von Fr. 2'022.10 sei nur bis Ende September 2010 ausgerichtet worden und habe dann aufgrund eines dreimonatigen bezahlten Praktikums abgemeldet werden müssen, obwohl D._____ damals noch nicht 25 Jahre alt gewesen sei (Urk. 20 S. 4f.). Zwar belegt der Gesuchsgegner diese Vorbringen nicht, indes äussert sich die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort nicht zu den entspre-
- 8 chenden Ausführungen des Gesuchsgegners, weshalb diese als nicht bestritten zu gelten haben. Der Gesuchsteller führt aus, dass die Kinderrente sich auf monatlich Fr. 2'022.10 belaufen habe, und diese sei während sieben der 16 Monate dauernden ersten Unterhaltsphase angefallen (Urk. 20 S. 4f.). Demnach reduziert sich die anrechenbare Rente von Fr. 1'823.– monatlich auf Fr. 884.– pro Monat. Auf Seiten des Gesuchsgegners ist daher für die erste Unterhaltsphase von einem Einkommen von durchschnittlich Fr. 11'917.– pro Monat auszugehen. c) Unangefochten blieb das Einkommen für die zweite Unterhaltsphase ab 1. Juli 2011, weshalb auf Seiten des Gesuchsgegners von monatlichen Einkünften von Fr. 8'974.– auszugehen ist (Urk. 21 S. 7). 2.4. Bedarf der Gesuchstellerin a) Der Gesuchsgegner führt aus, dass die Position Auto im Bedarf der Gesuchstellerin mindestens reduziert werden könnte, akzeptiert dann aber in seiner Bedarfsberechnung doch den ganzen ihr von der Vorderrichterin zugestandenen Betrag von Fr. 400.– (Urk. 20 S. 5 und S. 7). Der Gesuchsgegner ist an dieser Stelle noch einmal darauf hinzuweisen, dass - sofern dies möglich ist - beide Parteien ihren bisherigen Lebensstandard weiterführen können sollen, auch wenn dieser gewisse Luxuspositionen enthält. Insofern spricht nichts gegen die Berücksichtigung der Kosten für das Auto, umso mehr, als die Gesuchstellerin offensichtlich schon während ungetrennter Ehe ein Auto zur Verfügung hatte (Prot. I S. 7). b) Der Gesuchsgegner macht sinngemäss geltend, dass der Gesuchstellerin auch in der zweiten Periode ab Juli 2011 keine Krankenkassenprämien anzurechnen seien, da er diese Prämie übernehme (Urk. 20 S. 6). Die Gesuchstellerin hat demgegenüber in der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie ihre Krankenkassenprämie lieber selber begleichen würde (Prot. I S. 5), worauf sie nach der Trennung auch Anspruch hat. Es ist ihr daher die Krankenkassenprämie von rund Fr. 466.– anzurechnen. c) Der Gesuchsgegner moniert, der von der Vorinstanz auf Seiten der Gesuchstellerin berücksichtigte Betrag für Steuern sei zu hoch. Realistischer sei
- 9 ein Steuerbetreffnis von Fr. 650.– pro Monat (Urk. 20 S. 5). Angesichts des Umstands, dass die Gesuchstellerin die ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträge als Einkommen wird versteuern müssen und es sich bei den Steuerrückstellungen um eine Schätzung handelt, erscheint ein Betrag von Fr. 700.– für die erste Zeitperiode und ein solcher von Fr. 960.– für die Zeit ab 1. Juli 2011 als angemessen. 2.5. Bedarf des Gesuchsgegners a) Der Gesuchsgegner will in seiner Bedarfsberechnung die Unterstützungsleistungen an die erwachsenen Söhne wie folgt berücksichtigt haben: je Fr. 1'500.– für die beiden Söhne an die Lebenshaltungskosten und Fr. 215.– monatlich für die Studiengebühren an der E._____, ergibt zusammen Fr. 3'215.– pro Monat (Urk. 20 S. 6). Diese Aufwendungen wurden von der Gesuchstellerin in der Berufungsantwort anerkannt (Urk. 29 S. 2), weshalb sie in der ersten Periode entsprechend zu berücksichtigen sind. b) Der Gesuchsgegner moniert, er habe immer die Krankenkassenprämien für die ganze Familie bezahlt, weshalb ihm monatlich Fr. 761.– für die erste Zeitperiode und Fr. 1'102.– für die zweite Zeitperiode anzurechnen seien (Urk. 20 S. 6). Die Gesuchstellerin äussert sich in ihrer Berufungsantwort nicht zu den geltend gemachten Kosten (Urk. 29). Vor Vorinstanz hat sie allerdings anerkannt, dass der Gesuchsteller bisher die Krankenkassenprämien für die ganze Familie bezahlt hat, führte aber wie bereits ausgeführt an, sie wolle eine eigene Versicherung abschliessen und ihre Krankenkassenprämien selber bezahlen. Dem Gesuchsgegner sind daher für die erste Zeitperiode die geltend gemachten Krankenkassenprämien von durchschnittlich Fr. 889.– pro Monat für die ganze Familie anzurechnen (nämlich für März bis Dezember 2010 je Fr. 761.– und für Januar bis Juni 2011 je Fr. 1'102.– pro Monat), während für die zweite Zeitperiode nur noch seine eigene Krankenkassenprämie in der Höhe von rund Fr. 311.– in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist (Urk. 6/111). Soweit er auch ab Juli 2011 Krankenkassenprämien für die Gesuchstellerin bezahlt hat, ist er berechtigt, sich diese an die Unterhaltspflicht anrechnen zu lassen.
- 10 c) Weiter macht der Gesuchsgegner geltend, er habe seine Mietkosten per 1. August 2011 reduziert, indem er in eine bescheidenere Wohnung umgezogen sei. Die Wohnkosten könnten daher in der zweiten Periode auf Fr. 2'140.– reduziert werden (Urk. 20 S. 6). d) Der Gesuchsgegner moniert, er sei in seiner Eingabe an die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Kosten für auswärtige Verpflegung, Fahrten zum Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, Konzession für Radio und Fernsehen, Telefon und Internet im Grundbetrag enthalten seien. Angesichts des Umstands, dass diese Kosten bei der Gesuchstellerin separat berücksichtigt worden seien, seien ihm dieselben Beträge ebenfalls zuzugestehen (Urk. 20 S. 6). Die Gesuchstellerin bestreitet in ihrer Berufungsantwort die entsprechenden Positionen (Urk. 29 S. 2). In der Tat ergibt sich aus der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz eingereichten Aufstellung über die Jahresausgaben 2010, dass er davon ausging, die obgenannten Aufwendungen seien im Grundbetrag enthalten. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr sind die genannten Aufwendungen gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums separat zu berücksichtigen (vgl. Ziff. III/3.2. und III/3.4.). Im Rahmen der Gleichbehandlung der Parteien sind dem Gesuchsgegner für Radio und Fernsehen sowie für Telefon dieselben Beträge in die Bedarfsberechnung einzusetzen wie der Gesuchstellerin. Indes sind auf Seiten des Gesuchgegners aufgrund des Umstands, dass er nur noch stundenweise erwerbstätig ist, in der ersten Periode lediglich die Kosten für den öffentlichen Verkehr in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Für eine auswärtige Verpflegung besteht aber bei stundenweiser Erwerbstätigkeit kein Bedarf, weshalb dafür kein Betrag berücksichtigt werden kann. In der zweiten Periode wird dem Gesuchsgegner auch sein überobligatorisches Einkommen aus der stundenweisen Tätigkeit nicht mehr angerechnet, weshalb ihm für diese Zeitspanne auch keine Berufsauslagen (Fahrtkosten und auswärtige Verpflegung) mehr im Bedarf angerechnet werden können.
- 11 e) Der Gesuchsgegner will in seinem Bedarf ebenfalls einen Betrag von Fr. 300.– für Ferien berücksichtigt wissen mit der Begründung, er müsse nun nicht zeitlebens auf Ferien verzichten (Urk. 20 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin vor Vorinstanz ausführte, dass lediglich sie mit den beiden Söhnen in die Ferien gefahren sei, während der Gesuchsgegner damit einverstanden gewesen sei, solange er nicht habe mitfahren müssen. Der Gesuchsgegner habe fast keine Ferien gemacht (Prot. I S. 6f.). Diese Ausführungen stellt der Gesuchsgegner nicht in Abrede, vielmehr will er lediglich aus Gleichbehandlungsgründen ebenfalls einen Betrag für Ferien zugestanden bekommen. Dies geht aber nicht an: Im Eheschutzverfahren ist auf die bisher gelebten Verhältnisse abzustellen. Dabei erscheint es glaubhaft, dass der Gesuchsgegner bisher kaum Ferien machte. Ausserdem kann im Rahmen des Eheschutzverfahrens nicht die Rede davon sein, dass dem Gesuchsgegner ein lebenslanger Verzicht auf Ferien auferlegt würde. f) Der Gesuchsgegner macht für seine Altersvorsorge ebenfalls einen Betrag von Fr. 500.– monatlich geltend, da er nun nicht mehr durch die Gesuchstellerin unterstützt werde in Alters- und Krankheitstagen (Urk. 20 S. 6). Die Vorinstanz hat der Gesuchstellerin Fr. 500.– für die Altersvorsorge in der Bedarfsberechnung berücksichtigt mit der Begründung, der Gesuchsgegner sei 18 Jahre älter als die Gesuchstellerin und bereits pensioniert. Nach Eintritt des Vorsorgefalls habe die Gesuchstellerin im Hinblick auf eine Scheidung keinen Anspruch mehr auf die hälftige Teilung des Vorsorgekapitals, sondern lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gestützt auf Art. 122 ZGB (Urk. 21 S. 10). Diesbezüglich ist indes darauf hinzuweisen, dass die Regelung der Altersvorsorge - sei es nun die Teilung der Vorsorgeguthaben oder die Festlegung einer angemessenen Entschädigung - dem Scheidungsverfahren vorbehalten ist. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens besteht aufgrund der abschliessenden Aufzählung der Eheschutzmassnahmen in Art. 176 ZGB keinerlei Raum für eine entsprechende Regelung. Der Betrag von Fr. 500.– ist daher aus der Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin zu streichen. Aus denselben Gründen ist auch auf Seiten des Gesuchsgegners kein entsprechender Betrag zu berücksichtigen.
- 12 g) Mit Bezug auf die Steuern macht der Gesuchsgegner geltend, dass seines Erachtens ein Betrag von Fr. 1'000.– für Steuerrückstellungen genüge (Urk. 20 S. 6). Der Betrag für Steuern ist daher antragsgemäss auf diesen Betrag zu reduzieren. 2.6. Zusammengefasst sind die Bedarfsberechnungen der Parteien wie folgt vorzunehmen: 1. Periode: 1. März 2010 bis 30. Juni 2011 (mit Unterstützungsleistungen zugunsten der erwachsenen Söhne) Erweiterter Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 1'200.00 Miete Fr. 1'504.00 Fr. 3'005.00 Krankenkasse Fr. 889.00 Telefon Fr. 145.00 Fr. 145.00 Radio/TV-Gebühren Fr. 20.00 Fr. 20.00 Hausratversicherung Fr. 20.00 Fr. 33.00 Fahrkosten öV Fr. 70.00 Fr. 70.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 300.00 Hobbies/Zeitung Fr. 284.00 Fr. 404.00 Franchise Fr. 208.00 Fr. 208.00 Steuern Fr. 700.00 Fr. 1'000.00 Auto Fr. 400.00 Ferien Fr. 300.00 Unterhalt C._____ und D._____ Fr. 3'215.00
Total Fr. 5'051.00 Fr. 10'189.00
2. Periode: ab 1. Juli 2011 Erweiterter Bedarf Gesuchstellerin Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 1'200.00 Miete Fr. 1'504.00 Fr. 2'140.00 Krankenkasse Fr. 466.00 Fr. 311.00
- 13 - Telefon Fr. 145.00 Fr. 145.00 Radio/Fernsehen Fr. 20.00 Fr. 20.00 Hausratversicherung Fr. 20.00 Fr. 33.00 Fahrkosten öV Fr. 70.00 Auswärtige Verpflegung Fr. 300.00 Hobbies/Zeitung Fr. 284.00 Fr. 404.00 Franchise Fr. 208.00 Fr. 208.00 Steuern Fr. 960.00 Fr. 1'000.00 Auto Fr. 400.00 Ferien Fr. 300.00
Total Fr. 5'777.00 Fr. 5'461.00 3. Gestützt auf die obigen Erwägungen zum Einkommen und zum Bedarf beider Parteien ist die Unterhaltsberechnung wie folgt vorzunehmen: 1. Periode: 1. März 2010 bis 30. Juni 2011 Gesamteinkommen: Fr. 17'442.– ./. Gesamtbedarf: Fr. 15'240.– Freibetrag: Fr. 2'202.– Die Freibetragsaufteilung - 2/3 zugunsten der Gesuchstellerin und 1/3 zugunsten des Gesuchgegners - wurde nicht angefochten und ist daher gestützt auf die geltende Dispositionsmaxime zu übernehmen. Dies führt zu folgendem Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin: Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 5'525.– ./.Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 5'051.– + 2/3 Anteil am Freibetrag: Fr. 1'468.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 1'942.– Angesichts des Umstands, dass die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren keine Erhöhung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge beantragt hat, kann der Gesuchsgegner grundsätzlich nicht zu höheren Unterhaltsbeiträgen
- 14 verpflichtet werden, als die Vorinstanz festgelegt hat. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die erste Zeitphase gegenüber der erstinstanzlichen Unterhaltsberechnung um drei Monate verlängert worden ist und die Vorinstanz vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2011 der Gesuchstellerin demnach bereits Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'600.– monatlich zugesprochen hat. Verteilt man diese Differenz von insgesamt Fr. 900.– (nämlich 3 Monate à Fr. 1'600.– statt Fr. 1'300.–) auf die gesamten 16 Monate, entspricht dies einer monatlichen Differenz von rund Fr. 50.–. Der Gesuchsgegner ist daher gestützt auf die obige Unterhaltsberechnung zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 1. März 2010 bis 30. Juni 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'350.– pro Monat zu bezahlen. 2. Periode: ab 1. Juli 2011 Gesamteinkommen: Fr. 14'499.– ./. Gesamtbedarf: Fr. 11'238.– Freibetrag: Fr. 3'261.– Auch für diese Zeitperiode ist die Freibetragsaufteilung nicht angefochten, weshalb der Freibetrag hälftig aufzuteilen ist. Dies ergibt folgenden Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin: Einkommen der Gesuchstellerin: Fr. 5'525.– ./.Bedarf der Gesuchstellerin: Fr. 5'777.– + 1/2 Anteil am Freibetrag: Fr. 1'630.– Unterhaltsbeitrag: Fr. 1'378.– Demnach ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Zeit ab 1. Juli 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'380.– zu bezahlen. III. 1. Der Gesuchsgegner beantragt einerseits eine Herabsetzung der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr wegen unsorgfältiger Arbeit des Gerichts (Urk. 20
- 15 - S.11, Antrag Ziff. 4). Diesen Antrag beziffert der Gesuchsgegner indes nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Er weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz in der unbegründeten Fassung ihrer Verfügung vom 3. Mai 2011 eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– festgelegt und diese dann in der begründeten Fassung auf Fr. 4'000.– erhöht hat (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 2 und Urk. 18 Dispositiv-Ziffer 2). Diesen Fehler hat die Vorinstanz indessen mit Verfügung vom 20. September 2011 bereits korrigiert (Urk. 24). Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– ist daher zu bestätigen. 3. a) Der Gesuchsgegner verlangt ferner die Auferlegung der Gerichtsgebühr an die Gesuchstellerin, da diese das Gericht mutwillig angerufen habe (Urk. 20 S. 11, Antrag Ziff. 4). Er sei nicht bereit, für die ergangene erstinstanzliche Verfügung eine Gerichtsgebühr zu bezahlen (Urk. 20 S. 10). b) Von mutwilliger Prozessführung der Gesuchstellerin kann vorliegend nicht die Rede sein: Sie rief das Gericht an, um den ihr zustehenden Anspruch auf Regelung des Getrenntlebens und insbesondere Festsetzung der Unterhaltsbeiträge durchzusetzen, nachdem sie offenbar mit dem Gesuchsgegner aussergerichtlich keine Einigung finden konnte bzw. mit seinen Vorschlägen nicht einverstanden war. An diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen, auch wenn es für den Gesuchsgegner persönlich mit einer grossen Enttäuschung und Verletzung einhergehen mag (Urk. 5) und das Vorgehen der Gesuchstellerin für ihn letztlich nicht nachvollziehbar ist (Urk. 20 S. 2). 4. a) Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO werden die Prozesskosten ausgangsgemäss auferlegt. Da vorliegend lediglich die Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit lediglich finanzielle Aspekte der Trennung und insbesondere keine Kinderbelange im Streit liegen, besteht kein Raum für die Anwendung der Billigkeitskompetenz nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. b) Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte die Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge in der ihr durch die Erstinstanz zugesprochenen Höhe, während der Gesuchsgegner die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin beantragte (Urk. 5 letzte Seite). Gestützt darauf rechtfertigt es sich, der Ge-
- 16 suchstellerin einen Zehntel und dem Gesuchsgegner neun Zehntel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. c) Angesichts der Anträge der Parteien im Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO drei Achtel und dem Gesuchsgegner fünf Achtel der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, wobei sie vorab von dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen sind. Die Gesuchstellerin ist jedoch zu verpflichten, dem Gesuchsgegner ihren Anteil an den Kosten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Angesichts des geringen Aufwands ist der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung (recte: des Urteils) des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Mai 2011 aufgehoben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'350.–, rückwirkend ab dem 1. März 2010 bis 30. Juni 2011, sowie monatlich Fr. 1'380.– ab 1. Juli 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'000.– wird bestätigt. 4. Die Kosten des erstinstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Zehntel der Gesuchstellerin und zu neun Zehnteln dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu drei Achteln und dem Gesuchsgegner zu fünf Achteln auferlegt
- 17 und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Betrag von Fr. 1'125.– zu ersetzen. 7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 - Zürich, 19. Januar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: se
Urteil vom 19. Januar 2012 Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2): Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2011 modifiziertes Rechtsbegehren (Prot. I S. 9): Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Mai 2011: "1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet der Gesuchstellerin persönlich gestützt auf Art. 173 ZGB monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'300.--, rückwirkend ab dem 1. März 2010 bis und mit 1. März 2011 sowie monatlich Fr. 1'600.--... Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen ausgegangen: 1. Periode bis März 2011 (mit Unterstützungsleistungen zugunsten der Söhne) Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 5'525.-- Einkommen Gesuchgegner: Fr. 12'855.-- Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'754.-- Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 9'479.-- 2. Periode ab April 2011 Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 5'525.-- Einkommen Gesuchgegner: Fr. 8'974.-- Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 6'275.-- Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 6'383.-- 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.-- (Pauschalgebühr). Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Vom Rückzug des Auskunftsbegehrens der Gesuchstellerin betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchsgegners wird Vormerk genommen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung wird mangels erheblicher Umtriebe abgesehen. 6. (Schriftliche Mitteilung) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Gesuchsgegners werden die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 der Verfügung (recte: des Urteils) des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 3. Mai 2011 aufgehoben. 2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'350.–, rückwirkend ab dem 1. März 2010 bis 30. Juni 2011, sowie monatlich Fr. 1'380.– ab 1. Juli 2011 für die weitere Dauer des ... 3. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 3'000.– wird bestätigt. 4. Die Kosten des erstinstinstanzlichen Verfahrens werden zu einem Zehntel der Gesuchstellerin und zu neun Zehnteln dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin zu drei Achteln und dem Gesuchsgegner zu fünf Achteln auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchs... 7. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...