Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2011 LE110051

10 novembre 2011·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·310 parole·~2 min·1

Riassunto

Eheschutz (Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge etc.)

Testo integrale

ZPO 311 Abs. 1. Nichteintreten ohne Nachfrist bei Fehlen von Berufungsanträgen. Die Berufung hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Ansonsten Nichteintreten ohne Ansetzen einer Nachfrist. (aus den Erwägungen des Obergerichts:) " [...] 2. Prozessuales 2.1. Für das vorliegende Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorliegende Berufung die letztgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Zugunsten des unvertretenen Beklagten rechtfertigt es sich aber, allfällige Berufungsanträge seiner Begründung zu entnehmen. [...] " Obergericht Zürich, I. Zivilkammer Beschluss vom 10. November 2011

" [...] 2. Prozessuales 2.1. Für das vorliegende Berufungsverfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). 2.2. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen er... Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die vorliegende Berufung die letztgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Zugunsten des unvertretenen Beklagten rechtfertigt es sich aber, allfällige Berufungsanträge seiner Begründung zu entnehmen.

LE110051 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.11.2011 LE110051 — Swissrulings