Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE110047-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Clausen Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz (Besuchsrecht, Ehegattenunterhaltsbeiträge) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. Juli 2011 (EE110015)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien sind verheiratet und die Eltern der am tt.mm.2003 geborenen Tochter C._____. Am 25. Februar 2011 stellte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend Klägerin) persönlich beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Bewilligung des Getrenntlebens und um Regelung der Folgen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 10. März 2011 liess die Klägerin durch die inzwischen beigezogene Rechtsanwältin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren beantragen (Urk. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. März 2011 ersuchte auch der Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend Beklagter) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 25 S. 2). Mit Urteil und Verfügung vom 22. Juli 2011 schloss das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen den Eheschutzprozess ab (Urk. 45 = Urk. 53). Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 53 S. 55 Dispositiv- Ziffern 1 und 2 der Verfügung). Anschliessend regelte die Vorinstanz das Getrenntleben der Parteien. Soweit vorliegend massgebend, wurde das Kind C._____ für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt und der Beklagte für berechtigt erklärt, das Kind jeweils an sechs Tagen inklusive vier Übernachtungen pro Monat sowie an der Hälfte der gesetzlichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Osterfeiertage und Pfingstfeiertage) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde dem Beklagten ein während der Schulferien des Kindes auszuübendes Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen im Jahr eingeräumt. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin seinen Schichtplan jeweils bis zum 18. des Vormonats auszuhändigen, damit die Parteien bis zum 24. des Vormonats schriftlich die Besuchs- sowie Feiertagsbesuchstage für den kommenden Monat festlegen können. Schliesslich wurde der Beklagte verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen
- 3 - (Urk. 53 S. 56 Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Erkenntnisses). Weiter verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten ab 18. Februar 2011 zu Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 800.– pro Monat zuzüglich allfällige Familienzulagen sowie zur Zahlung von folgenden persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin: Fr. 1'105.– vom 18. Februar 2011 bis und mit Mai 2011, Fr. 1'605.– von Juni 2011 bis und mit August 2011, Fr. 790.– von September 2011 bis und mit September 2012 sowie Fr. 1'035.– ab Oktober 2012 (Urk. 53 S. 56 Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Erkenntnisses). 2. Gegen diesen Eheschutzentscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. August 2011 rechtzeitig Berufung und stellte folgende Anträge (Urk. 52 S. 2): "1. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 5 Absatz 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Eheschutz) am Bezirksgericht Horgen vom 22. Juli 2011 (EE110015) sei der Beklagte berechtigt zu erklären, das Kind C._____ an vier schulfreien Tagen (inkl. 2 Übernachtungen, sofern die Besuchstage auf das Wochenende oder in die Schulferien fallen) pro Monat bis jeweils 18.00 Uhr sowie an der Hälfte der gesetzlichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Osterfeiertage und Pfingstfeiertage) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem sei der Beklagte berechtigt zu erklären, das Kind C._____ während der Schulferien, erstmals im Sommer 2012, für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren (Eheschutz) am Bezirksgericht Horgen vom 22. Juli 2011 (EE100047) sei der Beklagte zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich zu bezahlen: - Fr. 1'105.– vom 18. Februar 2011 bis und mit Mai 2011 - Fr. 1'605.– von Juni 2011 bis und mit Dezember 2011 - Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2012 für die weitere Dauer der Trennung, jeweils zahlbar monatlich im Voraus, auf den ersten jeden Monats. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zulasten des Beklagten." Für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht beantragte die Klägerin zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 52 S. 2). Mit Berufungsantwortschrift vom 29. August 2011 hat der Beklagte auf Abweisung der Berufung geschlossen. Gleichzeitig beantragte er im Sinne einer vorsorglichen Mas-
- 4 snahme die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB. Auch der Beklagte ersucht für das Berufungsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 55 S. 2). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 stellte der Beklagte Antrag, er sei in Abänderung des vorinstanzlichen Unterhaltsentscheides ab Oktober 2011 zur Zahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages an die Klägerin von monatlich Fr. 371.– zu verpflichten (Urk. 58 S. 2). Am 6. Oktober 2011 fand vor Obergericht eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher zwischen den Parteien eine Einigung hinsichtlich des Besuchsrechts erzielt werden konnte (Prot. II S. 3 ff.; Urk. 60). Der Beklagte zog zudem sein Begehren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens sowie den Antrag um Reduktion der persönlichen Unterhaltsbeiträge zurück (Prot. II S. 5; Urk. 60 S. 2 Ziffer 2). Strittig blieben die vom Beklagten an den Unterhalt der Klägerin zu bezahlenden Beiträge (vgl. Prot. II S. 5). Am 18. Oktober 2011 beantragte die Klägerin sowohl in Form einer vorsorglichen Massnahme als auch im Sinne eines neuen Berufungsantrags die Schuldneranweisung für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Urk. 62 S. 2). Nach Einholung einer Stellungnahme des Beklagten (Urk. 66 und Urk. 69) wies die Kammer die Arbeitgeberin des Beklagten mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle an, ab sofort und bis auf Weiteres von der jeweiligen Monatslohnforderung des Beklagten den Betrag von Fr. 1'590.– zuzüglich Kinderzulagen direkt auf das Konto der Klägerin zu überweisen (Urk. 70). Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 modifizierte die Klägerin ihren Rechtsmittelantrag zum Unterhalt dahingehend, dass der Beklagte ihr die verlangten monatlichen Beiträge von Fr. 1'605.– bis und mit Juni 2012 zu bezahlen habe und der Unterhaltsbeitrag erst ab 1. Juli 2012 auf Fr. 1'300.– pro Monat herabgesetzt werden sollte (Urk. 72 S. 2). Der Beklagte liess mit Eingabe vom 26. Januar 2012 die Abweisung des neuen Rechtsmittelantrags der Klägerin beantragen (Urk. 76). Diese Rechtsschrift wie auch eine weitere Eingabe der Klägerin vom 8. Februar 2012 (Urk. 77) wurden zugestellt (Urk. 80). Auf Aufforderung der Kammer hin (Urk. 80) reichte die Klägerin schliesslich am 30. April 2012 innert mehrfach erstreckter Frist eine ergänzende Begründung ihres prozessualen Ar-
- 5 menrechtsgesuchs ein (Urk. 83; Urk. 85/1-5). Dazu hat sich der Beklagte mit Eingabe vom 11. Mai 2012 vernehmen lassen (Urk. 87; Urk. 88). II. 1. Die Sache betrifft Eheschutzmassnahmen im Sinne von Art. 172 ff. ZGB und dabei insbesondere die Regelung des Besuchsrechts zwischen dem gemeinsamen Kind und dem nicht obhutsberechtigten Beklagten sowie die Festsetzung der Geldbeiträge, die der Beklagte der Klägerin während des Getrenntlebens für sie persönlich schuldet. Im Eheschutzverfahren stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO zudem der uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht in diesem Bereich ohne Bindung an die Parteianträge. Während das Gericht hinsichtlich der Kinderbelange gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO den Sachverhalt sodann von Amtes wegen erforscht, die Untersuchungsmaxime in diesem Bereich somit nicht eingeschränkt ist, ist sie in den übrigen Punkten des Eheschutzes als eine eingeschränkte ausgestaltet. Sie greift nur zum Ausgleich eines allfälligen Machtgefälles zwischen den Parteien, weshalb sich das Gericht bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten hat (vgl. Sutter-Somm/Lazic in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 12 ff. zu Art. 272 ZPO). Die Festlegung der zwischen den Parteien persönlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge unterliegt schliesslich der Dispositionsmaxime. Dieser Verfahrensgrundsatz bedeutet, dass die Parteien über den Streitgegenstand verfügen können und das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 6 ff. zu Art. 58 ZPO).
- 6 - 2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Einschränkungen bei der Vorbringung von Noven können aufgrund der anwendbaren Prozessmaximen entfallen. Die für Kinderbelange geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) gebietet den Gerichten, neue Tatsachen und Beweismittel (echte und unechte Noven) bis zur Urteilsberatung und in allen Instanzen zu berücksichtigen (Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 22 zu Art. 296 ZPO; van de Graaf, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 4 zu Art. 296 ZPO). In Bezug auf diejenigen Streitgegenstände, die nicht im Zusammenhang mit der Gestaltung der Eltern- und Kindesrechte stehen, besteht im Berufungsverfahren demgegenüber kein über Art. 317 ZPO hinausgehendes Novenrecht, auch wenn Art. 272 ZPO dem Gericht die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen vorschreibt. Eine analoge (sinngemässe) Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Berufungsverfahren (vgl. dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 14 und N 22 zu Art. 317 ZPO) ist abzulehnen, nachdem der im bundesrätlichen Entwurf enthaltene Verweis auf das erstinstanzliche Novenrecht in den parlamentarischen Beratungen durch eine eigenständige Regelung ersetzt wurde, die für Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz keine Ausnahme vorsieht. Die nicht im Zusammenhang mit der Regelung von Kinderbelangen stehenden Noven sind im Berufungsverfahren demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig. 3. Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf ein Rechtsmittel einzutreten ist. Beide Parteien haben im Lauf des Berufungsverfahrens neue Anträge gestellt. Der Beklagte hat das mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 deponierte Begehren um Herabsetzung der Unterhaltspflicht zurückgezogen (Prot. II S. 5), weshalb dieses vorweg abzuschreiben ist (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Es bleibt abzuklären, wie es sich mit der Zulässigkeit des neuen Antrags der Klägerin auf Schuldneranweisung sowie dem nach Erstattung
- 7 der Berufungsbegründung geänderten Unterhaltsbegehren verhält. Im Berufungsverfahren ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Art. 227 Abs. 1 ZPO hält fest, dass eine Klageänderung unter anderem zulässig ist, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht. Die genannten Voraussetzungen sind bezüglich der Schuldneranweisung erfüllt. Die Frage nach der Anweisung an den Schuldner gemäss Art. 177 ZGB steht als eine auf die möglichst rasche Erlangung der für den Unterhalt benötigten Geldmittel ausgerichtete Massnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge und ist wie die übrigen Massnahmen nach den Artikeln 172 bis 179 ZGB im summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Art. 271 lit. a ZPO). Schliesslich beruht der Antrag auf Anordnung einer Schuldneranweisung insofern auf neuen Tatsachen, als der Beklagte - wie dies bereits im Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2011 festgestellt wurde (vgl. Urk. 70 S. 5 f.) - den erstinstanzlich festgelegten Unterhaltspflichten selbst in demjenigen Umfang nicht nachkam, als diese von ihm anerkannt wurden. Nicht zuzulassen ist dagegen der von der Klägerin neu gestellte Antrag zum Unterhaltsbeitrag als solchem. Zu dessen Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass sie trotz andauernden Bemühungen noch immer keine neue Stelle gefunden habe, sodass ihr ein hypothetisches Einkommen erst nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens und frühestens in sechs Monaten angerechnet werden könne (Urk. 72 S. 2). Der ursprüngliche Antrag der Klägerin betreffend die Unterhaltsbeiträge beruhte auf der Annahme, dass sie ab Januar 2012 bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'800.– erwirtschaften werde (Urk. 52 S. 8). Im Vergleich zum im summarischen Verfahren üblichen Beweisstandard der Glaubhaftmachung sind an den Nachweis von neuen Tatsachen als Zulässigkeitsvoraussetzung für neue Anträge strengere Anforderungen zu stellen. Bislang blieb die Klägerin über das gesamte Verfahren hinweg jeglichen aussagekräftigen Beleg für die behaupteten andauernden Stellenbemühungen schuldig. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die Erzielung des zuvor genann-
- 8 ten Einkommens tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Die daherige Behauptung stellt deshalb keine neue Tatsache im Sinne von Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO dar, weshalb die Klägerin mit dem darauf gestützten neuen Antrag zur Unterhaltshöhe im Berufungsverfahren ausgeschlossen ist. Mit diesem Vorbehalt ist auf die Berufung der Klägerin einzutreten. 4. Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. III. A. Besuchsrecht 1. Die Berufung der Klägerin wendet sich als Erstes gegen die vorinstanzliche Regelung des Besuchsrechts zwischen dem Beklagten und der gemeinsamen Tochter C._____. Die Vorinstanz hat den Beklagten für berechtigt erklärt, das Kind jeweils an sechs Tagen (inklusive vier Übernachtungen) pro Monat sowie an der Hälfte der gesetzlichen Feiertage auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Ausserdem wurde ein Ferienbesuchsrecht während zwei Wochen pro Jahr festgelegt. Der Beklagte wurde schliesslich verpflichtet, der Klägerin zur Festlegung seines Besuchsrechts seinen Schichtplan jeweils bis zum 18. des Vormonats auszuhändigen sowie die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen (Urk. 53 S. 56 Dispositiv-Ziffer 5). Anlässlich der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 6. Oktober 2011 schlossen die Parteien nachfolgende Vereinbarung über das Besuchsrecht (Urk. 60 S. 1 f.): "1. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei der Beklagte für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - am arbeitsfreien Wochenende des Beklagten von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
- 9 - - an jenem Wochenende, an welchem der Beklagte am Samstag nicht arbeiten muss, von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Samstagabend, 18.00 Uhr; - jeweils einmal unter der Woche an einem schulfreien Nachmittag des Kindes ab Schulschluss bis 18.00 Uhr, mit Ausnahme derjenigen Woche, in welcher das Wochenendbesuchsrecht von Freitag bis Sonntag stattfindet; - an der Hälfte der gesetzlichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Osterfeiertage und Pfingstfeiertage); - während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin seinen Schichtplan jeweils bis spätestens am 20. des Vormonates auszuhändigen und seine Terminvorschläge betreffend die Ausübung des Besuchsrechts bekannt zu geben. Der Beklagte verpflichtet sich, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen. 2. […]." 2. Weil der Streitgegenstand den Parteien im Geltungsbereich der Offizialmaxime entzogen ist, können sie das Verfahren grundsätzlich auch nicht vorzeitig durch einen Vergleich beenden (Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 27 zu Art. 58 ZPO). Das Gericht hat daher in Kinderbelangen auch bei Vorliegen einer Vereinbarung stets die Wahrung der Kindesinteressen zu überprüfen (BGE 130 III 102; BGE 128 III 411; vgl. auch Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, Art. 169- 180 ZGB, 3. Aufl., Zürich 1997, N 17 und N 117 zu Art. 176 ZGB). Einer Vereinbarung der Parteien kommt damit lediglich die Bedeutung eines übereinstimmenden Parteiantrags zu. Das Verfahren muss diesbezüglich immer durch ein Urteil erledigt werden (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 39 zu Art. 296 ZPO). Als oberste Richtschnur für die Gewährung, den Umfang und die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt stets das Kindeswohl (BGE 130 III 588 f. E. 2.2.1; BGE 131 III 212 E. 5; BGer vom 7. April 2006, 5C.243/2005 E. 4.2, publiziert in FamPra.ch 2006 S. 760). Aufgrund der Vorbringen der Parteien und der übrigen Akten ergibt sich, dass das Kind C._____ zum Beklagten ein
- 10 gutes und liebevolles Verhältnis hat. Beide Parteien haben im vorliegenden Verfahren ihre Absicht bekundet, dass die Beziehung zwischen Vater und Tochter gepflegt und aufrechterhalten werden soll (vgl. Urk. 23 S. 2 f.; Urk. 25 S. 11 f.). Nach der insoweit unbestrittenen Darstellung der Parteien beteiligte sich der Beklagte als aktiver und engagierter Vater bei der Erziehungs- und Betreuungsarbeit. Insbesondere war es ihm zufolge seiner unregelmässigen Arbeitszeiten möglich, während beruflichen Abwesenheiten der Klägerin mit dem Kind zuhause anwesend zu sein (vgl. Prot. I S. 5 und S. 8; Urk. 25 S. 11; Urk. 32 S. 1; Urk. 37 S. 2 und S. 6 f.; Urk. 52 S. 3; Urk. 55 S. 5). Aus Gründen des Kindeswohls spricht damit nichts gegen Häufigkeit und Dauer des von den Parteien vorgesehenen Kontaktrechts. Das einmal von Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend dauernde Besuchsrecht und der eine weitere Übernachtung umfassende monatliche Besuchsaufenthalt von Freitagnachmittag nach Schulschluss bis Samstagabend tragen der speziellen beruflichen Situation des Beklagten Rechnung. Der Beklagte hat jeweils ein Wochenende pro Monat sowie an einem zusätzlichen Samstag garantiert arbeitsfrei (Prot. II S. 3), wobei die freien Wochenenden von Monat zu Monat variieren können. Damit das Kind den Beklagten im Rahmen des Besuchsrechts auch in dessen häuslicher Umgebung erleben kann, soll es die zumindest teilweise freien Wochenenden mit dem Beklagten verbringen können. Die vom Beklagten zu leistende Schichtarbeit erlaubt es ihm und dem Kind im Gegenzug, sich neben den Besuchswochenenden an einem zusätzlichen schulfreien Nachmittag pro Woche für gemeinsame Unternehmungen zu sehen. Um eine gewisse Stabilität und Regelmässigkeit bei der Ausübung des persönlichen Umgangsrechts und nicht zu kurze Unterbrüche zwischen den einzelnen Besuchskontakten zu gewährleisten, soll von dieser Regelung einzig diejenige Woche ausgenommen sein, in welcher das von Freitag bis Sonntag dauernde Wochenendbesuchsrecht stattfindet. Damit beide Parteien sich auf die wegen der Berufstätigkeit des Beklagten insgesamt flexibel auszugestaltende Besuchsordnung einstellen können, hat der Beklagte der Klägerin seinen Monatsarbeitsplan frühzeitig mitzuteilen und ihr seine Vorschläge für die Ausübung des Besuchsrechts zu unterbreiten. Das von den Parteien darüber hinaus vereinbarte Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht entspricht ohne Weiteres einer für schulpflichtige Kinder üblichen Besuchs-
- 11 rechtsregelung (vgl. die Nachweise bei FamKomm Scheidung-Büchler/Wirz, N 20 zu Art. 273 ZGB). 3. Nach dem Gesagten ist die Vereinbarung der Parteien über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs genehmigungsfähig. Der Beklagte ist damit für berechtigt zu erklären, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - am arbeitsfreien Wochenende des Beklagten von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - an jenem Wochenende, an welchem der Beklagte am Samstag nicht arbeiten muss, von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Samstagabend, 18.00 Uhr; - jeweils einmal unter der Woche an einem schulfreien Nachmittag des Kindes ab Schulschluss bis 18.00 Uhr, mit Ausnahme derjenigen Woche, in welcher das Wochenendbesuchsrecht von Freitag bis Sonntag stattfindet; - an der Hälfte der gesetzlichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Osterfeiertage und Pfingstfeiertage); - während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr. In Bezug auf die konkrete Wahrnehmung des Besuchsrechts ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin seinen Schichtplan unter Bekanntgabe seiner Terminvorschläge bis spätestens am 20. des Vormonates auszuhändigen und die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit ihr abzusprechen. 4. Das im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht vom Beklagten gestellte Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Errichtung einer Beistandschaft für das Kind C._____ [Urk. 55 S. 2]) hat der Beklagte zurückgezogen (Urk. 60 S. 2), sodass dieses abgeschrieben werden kann (Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
- 12 - B. Unterhaltsregelung 1. Die Berufung der Klägerin richtet sich zweitens gegen die vorinstanzliche Festsetzung des zwischen den Parteien geschuldeten Unterhalts. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeiträge festlegen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Vorinstanz hat als Ausgangspunkt der Unterhaltsbestimmung die Methode der beidseitigen Existenzminimumsberechnung und Überschussverteilung gewählt. Dabei hat die Vorinstanz infolge jeweils veränderter Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien vier Phasen (18. Februar 2011 bis Ende Mai 2011; Juni 2011 bis Ende August 2011; September 2011 bis Ende September 2012/ab Oktober 2012) unterschieden. Vor Obergericht umstritten sind gemäss dem Berufungsantrag der Klägerin die ab September 2011 für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Den Bedarf der Klägerin und des ihrer Obhut unterstellten Kindes C._____ bestimmte die Vorinstanz auf Fr. 3'906.– bis Ende September 2012 und aufgrund höherer Wohnkosten auf Fr. 4'641.– ab Oktober 2012. Der Klägerin rechnete die Vorinstanz in der hier vor allem interessierenden Zeitperiode ein Einkommen von durchgehend Fr. 2'950.– pro Monat an. Das Einkommen des Beklagten wurde auf Fr. 4'841.– pro Monat und sein monatlicher Bedarf auf Fr. 2'936.– festgesetzt. Ausgehend von diesen Berechnungsgrössen ermittelte die Vorinstanz bei einem gesamten Familieneinkommen von jeweils Fr. 7'791.– ein nach Deckung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten resultierender Überschuss von Fr. 949.– beziehungsweise von Fr. 214.–. Diesen Freibetrag wies die Vorinstanz zu zwei Dritteln der Klägerin und dem Kind sowie zu einem Drittel dem Beklagten zu und gelangte so zu einem vom Beklagten monatlich zu leistenden Gesamtunterhaltsbeitrag von Fr. 1'590.– beziehungsweise von Fr. 1'835.–. Nach Ausscheidung eines Kinderunterhaltsbeitrages von Fr. 800.– ergab sich schliesslich der an den Unterhalt der Klägerin persönlich zu bezahlende Beitrag von Fr. 790.– ab September 2011 bis Ende September 2012 sowie von Fr. 1'035.– ab Oktober 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Urk. 53 S. 18-49).
- 13 - 2.1 Der vorliegende Unterhaltsstreit hat in erster Linie das Einkommen der Klägerin zum Gegenstand. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren ist umstritten, ob und in welchem Betrag der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Die Vorinstanz hat die Frage zusammenfassend dahingehend beantwortet, dass es der Klägerin nach einer Übergangsfrist bis Ende August 2011 möglich sein werde, bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % ein monatliches Einkommen von Fr. 2'950.– zu erzielen (Urk. 53 S. 24 ff.). Die Klägerin wehrt sich im Berufungsverfahren gegen die Beurteilung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und macht zusammenfassend geltend, das von der Vorinstanz angenommene Arbeitspensum sei ihr nicht zumutbar. Sie sei - fährt die Klägerin fort - für die Kinderbetreuung auf sich alleine gestellt beziehungsweise müsse diese durch den Hort abdecken. Weil das Kind C._____ zudem aufgrund seines Alters und des bevorstehenden Schuleintritts noch intensiv betreut werden müsse, könne von einem maximalen Umfang der Erwerbstätigkeit von 50 % ausgegangen werden. Des Weiteren wendet sich die Klägerin gegen den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens und weist darauf hin, dass sie einerseits bis heute noch keine Stelle gefunden habe und C._____ unmittelbar vor der Einschulung stehe, was zusätzliche Flexibilität und Anwesenheit verlange. Nach Ansicht der Klägerin könne daher erst ab Januar 2012 von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden (Urk. 52 S. 5 ff.). Der Beklagte schliesst sich der seiner Auffassung nach zutreffenden Berücksichtigung und Bemessung des hypothetischen Einkommens im angefochtenen Entscheid an (Urk. 55 S. 9 ff.). 2.2 Der Unterhalt der Familie wird unter dem Titel "Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen" in den Art. 163 ff. ZGB geregelt. Auch nach Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes in einem Eheschutzverfahren behält der Unterhaltsanspruch seine Grundlage in diesen Gesetzesbestimmungen. Bei der Festlegung des Unterhalts geht das Gericht grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen aus, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben. Gemäss Art. 163 Abs. 1 ZGB hat jeder Ehegatte nach seinen Kräften an den gebührenden Unterhalt der Familie beizutragen. Wie für alle familienrechtlichen Verfahren gilt auch für den Eheschutzprozess der Grundsatz, dass bei der
- 14 - Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen Leistungsvermögen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abgewichen werden und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden darf, falls und soweit dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 128 III 5 E. 4a; BGer vom 5. November 2003, 5P.255/2003 E. 4.3.1). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Bei der Frage der Wiederaufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Ehegatten sind nach der Rechtsprechung die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen, falls mit einer Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (BGE 130 III 542 E. 3.2; BGE 128 III 68 E. 4a). 2.3 In Bezug auf die eheliche Lebenshaltung gehen die Parteien darin einig, dass die Klägerin während des Zusammenlebens neben der Haushaltführung und der Kinderbetreuung berufstätig war. Umstritten ist hingegen der konkrete Umfang der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Klägerin. Der Beklagte machte konstant geltend, die Klägerin habe stets vollzeitlich gearbeitet beziehungsweise immer vollzeitlich arbeiten wollen (Prot. I S. 5 und S. 16; Urk. 25 S. 4; Urk. 37 S. 2; Urk. 55 S. 4 und S. 9). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung liess die Klägerin ausführen, dass sie auch nach der Heirat und der Geburt von C._____ mehrheitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und zwischen 80 % und 100 % gearbeitet habe (Urk. 23 S. 4 f.). In der Befragung gab die Klägerin persönlich an, dass sie wieder zu arbeiten angefangen habe, als das Kind neun Monate alt gewesen sei. Sie habe zwischen 70 % und 80 % gearbeitet (Prot. I S. 9). In einer späteren Stellungnahme bestritt die Klägerin, während der Ehe immer 100 % gearbeitet zu haben, und fügte an, dass sich ihr durchschnittliches Arbeitspensum auf ca. 80 % belaufen habe (Urk. 32 S. 1). In der Berufungsbegründung machte die Klägerin wiederum geltend, dass sich ihr Arbeitspensum je nach Stelle und Arbeitsmarkt in einem Rahmen von 60 bis 100 % bewegt habe (Urk. 52 S. 6). Wie bereits die Vorinstanz konstatiert hat, sind die Vorbringen der Klägerin nicht einheitlich und lassen keine gültigen Schlüsse auf das tatsächliche Ausmass ihrer Arbeitstätigkeit zu. Keine Abhilfe schafft die Mehrheit der übrigen Erkenntnismittel. So wurde in der Steuerklärung 2008 ein Einkommen der Klägerin von Fr. 23'285.– (Urk. 6/1; Urk. 27/12) und in der Steuererklärung 2009 überhaupt kein Einkom-
- 15 men (Urk. 6/2; Urk. 27/12) deklariert, wobei zur beruflichen Situation in beiden Fällen der Vermerk "Arbeitslos" angebracht wurde. Angesichts von mehreren nicht nachvollziehbaren Angaben (teilweise abgegoltene Arbeitsleistungen von mehr als 200 Stunden pro Woche) nur wenig aussagekräftiger sind letztlich auch die unvollständigen Lohnabrechnungen aus der letzten Anstellung der Klägerin bei der D._____ AG vom Mai 2010 bis Januar 2011 (Urk. 6/14). Immerhin lässt sich anhand der plausibel erscheinenden Lohnabrechnungen für die Monate November 2010 und Dezember 2010 ein durchschnittliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'200.– errechnen, was bei einem Bruttostundenlohn von Fr. 24.– einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von 175 Stunden entspricht. Selbst unter Berücksichtigung von gelegentlichen Schichtzulagen legt eine solche Stundenzahl die Annahme eines vollzeitlichen Erwerbspensum nahe. Dadurch alleine lässt sich indessen nicht glaubhaft machen, dass die Klägerin während der gesamten Ehe zu Hundert Prozent arbeitstätig war. Jedoch ist die Klägerin auf ihren eigenen Darlegungen im erstinstanzlichen Verfahren zu behaften und folglich davon auszugehen, dass ihr durchschnittliches Arbeitspensum jedenfalls nicht weniger als 80 % betrug und dass sie auch in den verschiedentlich zu verzeichnenden Phasen der Arbeitslosigkeit (Urk. 23 S. 4; Urk. 32 S. 1; Urk. 52 S. 6) an sich bereit war, in mindestens dieser Grössenordnung erwerbstätig zu sein. 2.4 Selbst wenn sich die Parteien - wie der Beklagte glauben machen will - auf die Führung eines uneingeschränkten Doppelverdiener-Haushaltes geeinigt hätten, könnte sich der Beklagte auf eine früher vereinbarte Rollenverteilung nicht berufen, stünde diese doch stillschweigend unter dem Vorbehalt gleich bleibender Verhältnisse (BGer vom 9. Juni 2011, 5A_122/2011 E. 4). Unter rechtlichen Gesichtspunkten darf als anerkannt gelten, dass einem Ehegatten die eigene Erwerbstätigkeit durch Kinderbetreuungsaufgaben erschwert werden kann. Die Beurteilung des Ausmasses einer der Klägerin zumutbaren Arbeitstätigkeit kann sich deshalb nicht auf die isolierte Betrachtung des früheren Beschäftigungsgrades beschränken. Die bisherige Erwerbstätigkeit der Klägerin sowie der von ihr während des Getrenntlebens zu verlangende finanzielle Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten sind vielmehr in den Gesamtzusammenhang mit der nach Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes gegebenen familiären Situation zu stellen.
- 16 - Mit Recht hat die Klägerin diesbezüglich darauf hingewiesen, dass ihr die Bewältigung der bisherigen Berufstätigkeit mehrheitlich durch die Unterstützung der Familie ermöglicht wurde (Urk. 23 S. 4; Urk. 32 S. 1 und S. 4; Urk. 53 S. 6; Urk. 55 S. 5). Es ist unbestritten geblieben, dass das Kind C._____ zunächst von seinen Grosseltern mütterlicherseits mitbetreut wurde. Nach deren Rückkehr in die E._____ [Staat in Südosteuropa] vor rund drei Jahren war es sodann der Beklagte, welcher aufgrund seiner Schichtarbeitszeiten bei beruflicher Abwesenheit der Klägerin die Betreuung der Tochter namentlich in den sensiblen Zeiten morgens, über Mittag oder auch am späteren Nachmittag weitgehend abdecken konnte (Prot. I S. 8; Urk. 32 S. 4; Urk. 37 S. 5). Beide Parteien haben anschaulich davon gesprochen, sie hätten sich die Betreuungsaufgaben geteilt (Prot. I S. 5 und S. 8; Urk. 25 S. 11 f.; Urk. 37 S. 2 und S. 5 f.). Weil die Parteien nunmehr keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr haben, ist eine Mithilfe des Beklagten bei der Kinderbetreuung schon aus rein faktischen Gründen nicht mehr möglich und auch nicht praktikabel, leben die Parteien doch nicht in unmittelbarer Nähe voneinander und würden tageweise Wechsel des Aufenthaltsortes auch ausserhalb des Besuchsrechts eine unnötige Beunruhigung im Alltag des Kindes bedeuten. Entgegen der scheinbar vom Beklagten vertretenen Ansicht (Urk. 37 S. 5; Urk. 55 S. 5 und S. 10) rechtfertigt es sich nicht, der gemeinsamen Tochter solche zusätzlichen Belastungen aufzubürden, nur um die zeitliche Verfügbarkeit der obhutsberechtigten Klägerin für eine weitergehende Berufstätigkeit sicherzustellen. In Anbetracht der von den Parteien im Berufungsverfahren getroffenen Besuchsrechtsvereinbarung steht schliesslich entgegen den Annahmen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 53 S. 28) fest, dass das Kind nicht einen ganzen Besuchstag pro Woche beim Beklagten verbringen wird. 2.5 Nach dem Ausgeführten lastet die Verantwortung für die Betreuung und die alltägliche Fürsorge für das Kind im Wesentlichen auf der Klägerin alleine. Aus Sicht des Kindeswohls ist dabei der unmittelbaren persönlichen Betreuung und Pflege durch einen Elternteil gegenüber dem Rückgriff auf institutionelle Betreuungsangebote grundsätzlich der Vorrang einzuräumen. Das Gesagte gilt im besonderen Masse für Kinder, die sich wie C._____ nach dem Eintritt in die Schulpflicht in einer allgemein prägenden und möglicherweise mit nicht unerheblichen
- 17 - Herausforderungen verbundenen Lebensphase befinden. Rechtsprechungsgemäss ist dem die Kinder betreuenden Elternteil auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 30-50 % grundsätzlich zumutbar, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr zurückgelegt hat (vgl. statt vieler BGE 115 II 10 E. 3c; BSK ZGB I-Gloor/Spycher, N 10 zu Art. 125 ZGB). Die vorerwähnten Grundsätze gelten indessen nicht ohne Ausnahmen, sodass im Einzelfall durchaus davon abgewichen werden kann. In Betracht zu ziehen ist deshalb auch, dass die Klägerin - wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt hat (Urk. 53 S. 26) - bis anhin nicht über einen längeren Zeitraum ausschliesslich mit der Kinderbetreuung befasst war und nicht ohne die Fremdbetreuung durch Drittpersonen auskam. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Klägerin vor, dass C._____ schon seit längerem jeweils am Mittwochnachmittag und teilweise auch an weiteren Nachmittagen den Hort besuche (Urk. 23 S. 7). Unbestritten hat sodann der Beklagte ausgeführt, dass die Tochter den Hort zwischenzeitlich sogar bis zu drei Tagen pro Woche besucht habe (Urk. 25 S. 11). Die insofern bereits einige Jahre praktizierte Betreuungsform ist damit bis zu einem gewissen Grad in das Leben des Kindes integriert und stellt dieses nicht vor gewichtige oder gar unüberwindbare Umstellungsschwierigkeiten. Nach dem Eintritt in die Schulpflicht wird sich C._____ ohnehin vermehrt ausserhalb des häuslichen Bereichs bewegen. Die Fortführung der Fremdbetreuung der Tochter erscheint im bisherigen Umfang zumutbar, weshalb die Klägerin insoweit nicht durch das Kind an einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. 2.6 Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien eng sind und daher auch ein Verdienst der Klägerin zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Familie erforderlich ist. Soweit sie in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht durch Kinderbetreuungspflichten eingeschränkt wird, ist die Klägerin unterhaltsrechtlich verpflichtet, einen mit demjenigen in früheren Jahren vergleichbaren Beitrag zur Finanzierung der gemeinsamen Lasten zu erbringen. Mit Blick auf die frühere Erwerbstätigkeit der Klägerin und die bisherige Handhabung der Kinderbetreuung erscheint es angemessen, von ihr neben der Betreuung der achtjährigen C._____ die Ausübung einer Berufsarbeit im Umfang von 60 % zu verlangen. Der Klägerin ist es wirtschaftlich möglich, in diesem Pensum
- 18 eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei der Beurteilung der realistischen Erwerbsaussichten der Klägerin sind neben der konkreten Arbeitsmarktlage auch ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, die Ausbildung und die Berufserfahrung sowie gegebenenfalls die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben zu berücksichtigen. Die Klägerin war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides 30 Jahre alt und damit noch jung. Gesundheitliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit wurden nicht namhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Klägerin nicht (vgl. Prot. I S. 9; Urk. 23 S. 4). Im Bereich der ungelernten und einfachen Tätigkeiten bedeutet diese Tatsache jedoch keine wesentliche Minderung der realen Beschäftigungschancen. Eigenen Angaben zufolge hat die Klägerin nach Beendigung der Schulzeit denn auch längere Zeit im Verkauf und danach als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik gearbeitet (Prot. I S. 9 und S. 10; Urk. 23 S. 4). Auch während der Ehe ging die Klägerin - wie gesehen - überwiegend einer Arbeit nach. Die Klägerin ist daher seit geraumer Zeit im Erwerbsleben integriert und verfügt über langjährige Berufserfahrung. Als Hilfsarbeiterin stehen ihr daher verschiedene Arbeitsstellen in der Industrie oder in diversen Bereichen des Dienstleistungssektors (beispielsweise gastgewerbliche oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten) offen. Es mag zutreffen, dass die Klägerin zwischenzeitlich wiederholt arbeitslos war. Letztlich hat sie jedoch stets wieder eine für sie passende Arbeitsstelle gefunden. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides war sie weniger als ein halbes Jahr arbeitslos, sodass nicht von einer die Erwerbsaussichten eintrübenden langen Berufsabwesenheit ausgegangen werden muss. Der mit zunehmender Dauer der Arbeitslosigkeit vor allem als ungünstig zu bewertende Abbau von beruflichen Kompetenzen stellt bei einfacheren und ungelernten Tätigkeiten im Allgemeinen ohnehin kein übermässiges Erschwernis bei der Arbeitssuche dar. Im Übrigen hat die Klägerin noch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung von einer Kontaktaufnahme einer potentiellen Arbeitgeberin und davon berichtet, dass man ihr möglicherweise eine Stelle werde anbieten können (Prot. I S. 11). Mit dem Grossraum Zürich ist der Klägerin zudem in örtlicher Hinsicht ein beachtlicher Arbeitsmarkt zugänglich. Erfahrungsgemäss haben insbesondere grössere Unternehmen auch für ungelernte Arbeitskräfte ständig Stellen zu besetzen und häufig auch Teilzeitstellen anzubieten.
- 19 - 2.7 Im summarischen Verfahren braucht nicht die volle Überzeugung des Gerichts herbeigeführt zu werden, die Klägerin werde ein Erwerbseinkommen tatsächlich erzielen, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (BGE 118 II 377 E. 3; BGE 120 II 398 E. 4c). In Anbetracht der persönlichen Eigenschaften und der Erwerbsbiografie der Klägerin erscheint in diesem Sinne hinreichend glaubhaft, dass die Klägerin bei entsprechenden Bemühungen die eigene Arbeitskraft im ihr zumutbaren Umfang von 60 % verwerten kann beziehungsweise bereits hätte verwerten können. Mit Recht gelangte die Vorinstanz deshalb zum Schluss, dass es der Klägerin bei Aufbietung allen guten Willens gelingen werde, innert kurzer Zeit eine für sie geeignete Teilzeitstelle zu finden. Gegenteiliges vermag die Klägerin mit ihren wiederholten Behauptungen, ihre Bewerbungsbemühungen seien bislang allesamt erfolglos verlaufen (Urk. 52 S. 5; Urk. 72 S. 2), nicht rechtsgenüglich darzutun. Hat sich die unterhaltsberechtigte Person seit längerer Zeit vergeblich um eine Arbeitsstelle bemüht, liegt die Annahme nahe, dass sie ihre Arbeitskraft unabhängig vom eigenen Willen auch künftig nicht optimal umsetzen kann. Dafür hätte die Klägerin jedoch ihre Anstrengungen zur Arbeitssuche in einer Art und Weise aufzuzeigen gehabt, dass an ihrem Bestreben, die Arbeitslosigkeit baldmöglichst zu beenden, nicht zu zweifeln ist. Zu Inhalt und Häufigkeit ihrer Arbeitssuchbemühungen enthält die Sachdarstellung der Klägerin einerseits keine konkretisierenden Ausführungen ausser den Bemerken, dass sie sowohl über Stellenvermittlungsbüros als auch über das Internet nach einer Arbeit suche (Urk. 23 S. 5) und dass sie während der Wohnungssuche und dem Umzug nicht genügend Zeit gehabt habe, um sich neben der Kinderbetreuung noch mit der erforderlichen Intensität der Stellensuche zu widmen (Urk. 72 S. 2). Andererseits hat die Klägerin - worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat (Urk. 55 S. 9; Urk. 76 S. 2 f.) - im gesamten Eheschutzverfahren auch nicht ansatzweise greifbare Belege dafür vorgelegt, dass sie sich tatsächlich um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Es kann damit nicht als erstellt gelten, dass die Klägerin bisher trotz ernsthafter Bemühungen keine Arbeitsstelle hat finden können. Desgleichen werden bei dieser Sachlage die Behauptungen der Klägerin über die angeblich fehlenden Erwerbsaussichten nicht mit ihren pauschalen Vorbringen zum schwierigen Arbeitsmarkt und zur Verlegung von Arbeitsplätzen
- 20 ins Ausland (Urk. 52 S. 8) nicht wesentlich gestützt. Daher bleibt es bei der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 2.8 Die Höhe der von der Klägerin realistischerweise zu erlangenden Einkünfte hat die Vorinstanz für das als angemessen erachtete Arbeitspensum von 80 % anhand der durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der letzten drei Jahre auf Fr. 2'950.– bestimmt (Urk. 53 S. 29). Auch die Klägerin geht von ihrem früheren Lohn aus und beziffert das bei einem Arbeitspensum von 50 % zu erzielende Einkommen auf Fr. 1'800.– netto (Urk. 52 S. 8). Da die Klägerin im Bereich der ihr hauptsächlich zugänglichen Hilfsarbeiten nicht mit einer im Vergleich zu früheren Anstellungen besseren Entlöhnung rechnen kann, erweist sich bezüglich des zu erwartenden Einkommens die Orientierung an den bisherigen Lohnverhältnissen als sachgerecht. Zuletzt war die Klägerin - wie bereits erwähnt - für die Firma D._____ AG tätig. Der Basisstundenlohn belief sich einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn und der Ferien- und der Feiertagsentschädigung zuletzt auf Fr. 27.– (vgl. Urk. 6/14). Unter Berücksichtigung der üblichen Lohnabzüge resultierte ein Nettostundenlohn von rund Fr. 23.50, was für ein volles Arbeitspensum einem monatlichen Einkommen von rund Fr. 4'150.– entspricht. Bei vier Wochen Ferien ist das von der Klägerin bei einem Vollzeitpensum erzielbare Einkommen damit auf rund Fr. 3'800.– pro Monat zu veranschlagen. Dass die Klägerin - wie der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren anfänglich noch behauptet hat (vgl. Urk. 25 S. 8) - ein höheres Einkommen generiert hätte, ist nicht ausgewiesen. Im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Eheschutzprozesses hat denn auch der Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin könne bei vollem Beschäftigungsgrad ein Nettomonatseinkommen von Fr. 3'800.– verdienen (Urk. 37 S. 4 ff.). Im Berufungsverfahren macht der Beklagte schliesslich nichts Abweichendes geltend, sondern verweist hinsichtlich der Einkommenshöhe auf die Berechnung der Vorinstanz (vgl. Urk. 55 S. 9). Ausgehend von soeben festgelegten möglichen Einkommen bei einem Vollzeitpensum ergibt sich für das der Klägerin zumutbare reduzierte Pensum von 60 % ein anrechenbares Einkommen von rund Fr. 2'300.– netto pro Monat.
- 21 - 2.9 Wird zuungunsten der Unterhaltsberechtigten von den effektiven Verdienstverhältnissen abgewichen, ist ihr eine angemessene Frist zur Umstellung einzuräumen. Die Unterhaltsberechtigte muss hinreichend Zeit haben, die rechtlichen Vorgaben in die Wirklichkeit umzusetzen (BGE 114 II 17 E. 5 mit Hinweisen; BGE 129 III 421 E. 2.2; BGer vom 4. Januar 2004, 5P.388/2003 E. 1.1). Die Vorinstanz hat der Klägerin ab September 2011 ein hypothetisches Einkommen angerechnet und ihr damit eine Übergangsfrist von rund einem Monat gewährt (Urk. 53 S. 25 f.). Soweit in diesem Punkt auf die Berufung der Klägerin eingetreten werden kann, wird darin geltend gemacht, das hypothetische Einkommen sei erst ab Januar 2012 anzurechnen (Urk. 52 S. 8). Der Zeitpunkt, ab welchem der Klägerin das realisierbare Erwerbseinkommen anzurechnen ist, ist im Berufungsentscheid nicht neu festzusetzen. Besondere Umstände des Einzelfalles können es rechtfertigen, von einer Übergangsfrist abzusehen. Die rückwirkende Annahme eines hypothetischen Einkommens kommt in Betracht, wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung in ihren Lebensverhältnissen und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie vorhersehbar gewesen sind (BGer vom 7. Januar 2004, 5P.388/2003 E. 1.2; BGer vom 10. Juni 2004, 5P.79/2004 E. 4.3). Die Klägerin musste nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils damit rechnen, dass von ihr ab September 2011 die Erzielung eines Einkommens verlangt werden würde. Selbst wenn die Kammer aus den oben dargelegten Gründen bezüglich der zumutbaren Erwerbstätigkeit zu einer abweichenden Einschätzung gelangte, durfte sich die Klägerin nicht auf die Unrichtigkeit des ihr nicht genehmen vorinstanzlichen Entscheides verlassen. Die Klägerin hätte vielmehr Bemühungen um eine Teilzeitanstellung aufnehmen müssen, zumal sie sich im Klaren gewesen sein musste, dass sich der gebührende Unterhalt der Familie ohne ihren Eigenverdienst nicht sichern lässt. Nach der Aktenlage muss zum Nachteil der Klägerin angenommen werden, dass sie jedenfalls keine ernsthaften Anstalten zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen hat. Abgesehen davon, dass von der Klägerin - wie gesagt - keinerlei taugliche Belege zu den behaupteten Arbeitssuchbemühungen beigebracht wurden, hat sie auch nicht bestritten, dass sie im Sommer 2011 sieben Wochen Ferien in der E._____ [Staat in Südosteuropa] verbracht hat (Urk. 55
- 22 - S. 9; Urk. 76 S. 2). Vor diesem Hintergrund hat sich die Klägerin die nicht unternommenen Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit selbst zuzuschreiben und muss ihr unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides bereits ab November 2011 das zuvor ermittelte Einkommen angerechnet werden, das zu verdienen sie in der Lage gewesen wäre, aber zu verdienen unterlassen hat. 3. Was das Einkommen des Beklagten anbelangt, hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beklagte in einem Angestelltenverhältnis bei der F._____ AG als Mitarbeiter in der Gepäcksortierung arbeite und nach Abzug der Kinderzulagen ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'841.– pro Monat (inklusive Wochenend- und Nachtschichtzulagen sowie inklusive Anteil 13. Monatslohn) erziele (Urk. 53 S. 20). Diese Feststellungen sind im Berufungsverfahren allseits unangefochten geblieben und daher für die vorliegende Unterhaltsberechnung unverändert zu übernehmen. 4.1 Die Vorinstanz hat den Bedarf der Klägerin und des Kindes für die hier relevanten Zeitperioden auf Fr. 3'906.– von September 2011 bis Ende September 2012 und zufolge höherer Mietauslagen auf Fr. 4'641.– ab Oktober 2012 bestimmt (Urk. 53 S. 42 ff.). In zweierlei Hinsicht beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Bedarfsrechnung und macht geltend, die entsprechenden Bedarfspositionen seien in einem zu tiefen Betrag festgesetzt worden (Urk. 52 S. 8 f.). Im Einzelnen ergibt sich zu den Bedarfsverhältnissen der Klägerin, was nachfolgend dargestellt wird: a) Miete An Mietkosten hatte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren einen monatlichen Betrag von Fr. 833.– für die Wohnung und zwei Parkplätze geltend gemacht (Urk. 23 S. 6). Die Vorinstanz hat hiervon zunächst die Wohnungsmiete von Fr. 765.–, nicht aber die Parkplatzmiete aufgerechnet in der Erwägung, die Klägerin sei nicht auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen. Da sich die Klägerin spätestens ab Oktober 2012 eine neue Wohnung suchen müsse, setzte die Vorinstanz ab diesem Zeitpunkt sodann Mietauslagen von Fr. 1'500.– pro Mo-
- 23 nat für eine 3 ½-Zimmerwohnung in den Bedarf ein (Urk. 53 S. 39 f. und S. 44). Die Klägerin hält im Berufungsverfahren daran fest, dass neben der Wohnungsmiete auch die Kosten für die Miete eines Parkplatzes berücksichtigt werden müssten. Zur Begründung trägt sie vor, der Beklagte habe die Mietkosten im vollen Umfang von Fr. 833.– monatlich anerkannt (Urk. 52 S. 8). Richtig ist, dass der Beklagte einen Mietzins in dieser Höhe als "unbestritten" bezeichnet hat (Prot. I S. 5). Allerdings hat er gleichzeitig darauf hingewiesen, dass einer der Parkplätze gekündigt werden sollte (Prot. I S. 6). Die Klägerin selber hat bestätigt, dass sie einen der zwei Parkplätze kündigen werde (Prot. I S. 10). Wie sich noch ergeben wird (vgl. nachstehende Erwägung III.B/4.1 b) ist die Klägerin nicht auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen, sodass die bedarfseitige Aufrechnung von Ausgaben für die Parkplatzmiete bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen nicht in Betracht fällt. Da das Gericht im Bereich der Dispositionsmaxime an die Anträge der Parteien, nicht jedoch an deren rechnerische Begründung gebunden ist (vgl. Sutter-Somm/von Arx, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 10 zu Art. 58 ZPO mit Hinweis auf ZR 94 [1995] Nr. 16), kommt es auf allfällige Anerkennungserklärungen des Beklagten nicht so sehr an. Mit Eingabe vom 3. Januar 2012 machte die Klägerin geltend, dass sie nach Abschluss eines Untermietvertrages Mitte Dezember 2011 in eine neue Wohnung in G._____ habe umziehen können und der Mietzins inklusive Einstellplatz nun Fr. 1'501.– betrage (Urk. 72 S. 2). Der Rechtsschrift beigelegt war ein Mietvertrag über eine 3- Zimmerwohnung und einen Einstellplatz in der Liegenschaft "…" in G._____, wobei als Vertragspartei auf Mieterseite ein gewisser H._____ auftrat (Urk. 74/1+2). Ebenso wurde ein am 16. Dezember 2011 von H._____ und der Klägerin unterzeichneter Untermietvertrag betreffend die genannten Mietobjekte eingereicht (Urk. 74/3). Der Beklagte anerkennt lediglich Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'380.– (d.h. ohne Einstellplatz) und auch das nur, sofern in seinem Bedarf der von ihm behauptete Mietzins von Fr. 1'378.– berücksichtigt würde (Urk. 76 S. 3). Weshalb sich Mietauslagen von Fr. 1'380.– für eine 3 ½-Zimmerwohnung für die Klägerin und das unter ihrer Obhut lebende Kind als unangemessen erweisen sollten, legt der Beklagte jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ab Januar
- 24 - 2012 ist dieser Betrag damit in den Bedarf der Klägerin einzustellen. Nicht berücksichtigt werden können weiterhin die Kosten für die Parkplatzmiete. Für je eine Hälfte des Monates Dezember 2011 wird die Klägerin den früheren sowie den neuen Mietzins zu bezahlen haben. Zur Vereinfachung der Unterhaltsberechnung sind demnach bis Ende des Jahres 2011 Mietkosten von rund Fr. 790.– pro Monat im Bedarf aufzurechnen. b) Fahrtkosten Die Klägerin hat anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz für die Benutzung eines Fahrzeuges Fahrtkosten von Fr. 400.– für sich beansprucht (Urk. 23 S. 16). In einer späteren Eingabe hat sie für den Fall eines Stellenantritts für den Arbeitsweg einen zusätzlichen Betrag von Fr. 200.– verlangt (Urk. 32 S. 8). Die Vorinstanz hat diese Auslagen nicht anerkannt und der Klägerin stattdessen die Kosten für ein ZVV-Abonnement für drei Zonen im Betrag von Fr. 115.– zugestanden. Zur Begründung wurde im angefochtenen Entscheid zusammenfassend ausgeführt, dass die Klägerin nicht auf die Benutzung eines Fahrzeuges angewiesen sei, und zwar unabhängig davon, ob sie einer Arbeit nachgehe oder nicht (Urk. 53 S. 42 f.). Was die Klägerin im Berufungsverfahren dagegen an Argumenten vorbringt (vgl. Urk. 52 S. 8), kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Als erstes behauptet die Klägerin, sie benötige das Auto, um Arbeit und Kinderbetreuung unter einen Hut zu bringen. Dass und weshalb die Koordination der Berufstätigkeit mit der Betreuung des Kindes zwingend nur mittels Benutzung eines Fahrzeuges zu bewältigen wäre, wird von der Klägerin jedoch nicht näher erläutert. Nicht anders verhält es sich mit ihren Einlassungen, wonach sie nur "schwerlich" mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren und C._____ rechtzeitig von der Schule oder vom Hort abholen könne. Die Klägerin hat sich nicht konkret dazu geäussert, in welchen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter unverhältnismässigem Zeitaufwand zu erreichenden Regionen sie nach einer Arbeitsstelle gesucht hat. Von daher gesehen kann die Klägerin aus der Unkenntnis ihres dereinstigen Arbeitsortes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unklar bleibt alsdann, was die Klägerin damit meint, wenn sie geltend macht, sie müsse aufgrund der Folgen der Trennung "ganz allgemein" flexibel sein. Ver-
- 25 geblich beruft sich die Klägerin schliesslich auf den ehelichen Lebensstandard, welcher die Benutzung eines Fahrzeuges mitumfasst habe. Mit der Aufgabe des gemeinsamen Haushaltes war für die Parteien eine beträchtliche finanzielle Mehrbelastung verbunden, welche angesichts der engen finanziellen Verhältnisse die Berücksichtigung der Ausgaben für die Benutzung eines nicht benötigten Fahrzeuges nicht mehr erlauben. Entgegen der Vorinstanz sind der Klägerin durchgehend die Kosten für ein Abonnement von Fr. 153.– anzurechnen (ZVV- Netzpass Monat für vier Zonen), wie dies die Vorinstanz für die Zeitphase bis Ende August 2011 getan hat (vgl. Urk. 53 S. 41). Wenn der Klägerin nach Auffassung der Vorinstanz während der Arbeitssuche für Vorstellungsgespräche Fahrten in die Stadt Zürich ermöglicht werden sollten (Urk. 53 S. 41), so liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass die Klägerin später auch dortselbst erwerbstätig sein wird und insofern auch weiterhin den öffentlichen Verkehr benutzen können muss. Der inzwischen erfolgte Umzug der Klägerin nach G._____ bleibt im Übrigen ohne Einfluss auf die Höhe der Abonnementskosten. c) Hortkosten Als Folge der Berücksichtigung eines geringeren Arbeitspensums auf Seiten der Klägerin bedürfen die vorinstanzlichen Erhebungen zu den Hortkosten einer Korrektur. Die Vorinstanz hat unter der Annahme eines Beschäftigungsgrades von 80 % erwogen, ab Eintritt von C._____ in die Schulpflicht im August 2011 werde sie nur noch über Mittag und am Nachmittag, das heisst während 17 ½ Halbtagen pro Monat fremdbetreut werden müssen. Für diesen Betreuungsaufwand veranschlagte die Vorinstanz ausgehend von den bisher angefallenen Kosten insgesamt Ausgaben von Fr. 850.– pro Monat (Urk. 53 S. 43). Gegen die von der Vorinstanz herangezogenen Rechnungsgrundlagen wurde im Berufungsverfahren nichts eingewendet. Bei dem von der Klägerin erwarteten Arbeitspensum von 60 % steht sie während eines zusätzlichen Tages in der Woche für die schulergänzende Kinderbetreuung persönlich zur Verfügung. Überdies wird das Kind gemäss der zwischen den Parteien vereinbarten Besuchsrechtsregelung die schulfreien Nachmittage vereinzelt mit dem Beklagten verbringen. Der durchschnittliche Fremdbetreuungsaufwand verringert sich dadurch auf rund 10 Halb-
- 26 tage pro Monat. Dies ergibt auf der Basis der von der Vorinstanz angewendeten Ansätze Kosten für die Fremdbetreuung von C._____ im Betrag von rund Fr. 500.– pro Monat, welche im Bedarf der Klägerin aufzurechnen sind. 4.2 Einschliesslich der im Berufungsverfahren nicht umstrittenen Ausgabenpositionen ergibt sich für den vorliegend relevanten Zeitraum zusammenfassend der nachfolgende zu deckende Bedarf der Klägerin: 01.11.11 bis 31.12.11 ab 01.01.12 Grundbetrag Klägerin Fr. 1'350.– Fr. 1'350.– Grundbetrag C._____ Fr. 400.– Fr. 400.– Mietkosten Fr. 790.– Fr. 1'380.– Krankenkasse Klägerin und C._____ Fr. 190.– Fr. 190.– Kommunikationskosten Fr. 120.– Fr. 120.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 30.– Fr. 30.– Fahrtkosten Fr. 153.– Fr. 153.– auswärtige Verpflegung Fr. 86.– Fr. 86.– Hortkosten Fr. 500.– Fr. 500.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 3'620.– Fr. 4'200.– 5.1 Für die Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten hat die Vorinstanz dem Beklagten monatliche Mittel von Fr. 2'436.– für den Zeitraum Juni bis August 2011 sowie von Fr. 2'936.– ab September 2011 zugestanden (Urk. 53 S. 30 ff.). Gegen diese Bedarfsrechnung erhebt und begründet die Klägerin mehrere Rügen und macht geltend, der Bedarf des Beklagten sei zu hoch angesetzt worden (Urk. 52 S. 9). Der Beklagte behauptet demgegenüber zufolge angestiegener Mietkosten einen höheren Bedarf (Urk. 58 S. 3 f.). Im Einzelnen ergibt sich zu den Bedarfsverhältnissen des Beklagten Folgendes: a) Wohnkosten Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beklagten ab Juni 2011 nicht den von ihm behaupteten Betrag von Fr. 1'378.– (vgl. act. 38 S. 2) für die Miete einer eigenen Wohnung, sondern mit Fr. 689.– lediglich einen auf die Hälfte reduzierten Betrag davon berücksichtigt, weil der Beklagte in Wohngemeinschaft mit einem Freund
- 27 lebe (Urk. 53 S. 15 und S. 35). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Mietvertrag der vom Beklagten am 1. Juni 2011 bezogenen Wohnung in I._____ auf den Namen des Beklagten und auf denjenigen eines gewissen J._____ lautet sowie auf Mieterseite von ihnen beiden unterzeichnet wurde (vgl. Urk. 39/1). Zur Erläuterung dieses Sachverhalts brachte der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Vermieterschaft habe sich geweigert, ihn alleine als Mieter zu akzeptieren und habe deshalb einen weiteren solidarisch haftenden Mieter verlangt. J._____ werde die fragliche Wohnung jedoch nie bewohnen, und er (der Beklagte) werde den Mietzins alleine bezahlen (Urk. 38 S. 2). Diese Darstellung hat die Vorinstanz aus mehreren Gründen als nicht glaubhaft betrachtet (vgl. Urk. 53 S. 15). Im Berufungsverfahren führt der Beklagte nunmehr aus, dass der bisherige Mietvertrag durch ihn und J._____ per 30. September 2011 gekündigt worden sei. Anschliessend sei - fährt der Beklagte fort - für die gleiche Wohnung durch ihn alleine ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden, weshalb ihm ab 1. Oktober 2011 im Bedarf die Kosten für die Wohnungs- und Parkplatzmiete von insgesamt Fr. 1'423.– anzurechnen seien (Urk. 58 S. 4). Durch die Vorlage eines den Erhalt der Kündigung bestätigenden Schreibens der Verwaltung sowie des neu abgeschlossenen Mietvertrages (Urk. 59/1+2) werden die Vorbringen des Beklagten vorderhand gestützt. Gleichwohl ergeben sich gewichtige Vorbehalte gegenüber der beklagtischen Schilderungen. Vor Vorinstanz hat der Beklagte angegeben, dass die Vermieterin aufgrund seiner Einkommenssituation auf einem solidarisch haftenden Mitmieter bestanden habe. Vor diesem Hintergrund ist - wie die Klägerin berechtigterweise zu Bedenken gibt (Urk. 68 S. 2) - nicht nachvollziehbar, weshalb die Vermieterin nach einem gerade einmal drei Monate dauernden Mietverhältnis dennoch bereit sein sollte, ausschliesslich mit dem Beklagten einen Mietvertrag abzuschliessen. Darüber hinaus verfängt sich der Beklagte bezüglich der tatsächlichen Wohnsitznahme von J._____ in der fraglichen Wohnung in Widersprüche. Während er im Berufungsverfahren einräumt, dass J._____ zumindest einmal in der Wohnung gelebt hat (vgl. Urk. 58 S. 4: "J._____ ist somit auch offiziell nicht mehr in der Wohnung des Gesuchstellers [gemeint: des Beklagten] und […]." [Hervorhebung durch das Gericht]), gab er vor Vorinstanz noch an, J._____ werde die Wohnung am K._____ … gar nie bewohnen (Urk. 38 S. 2).
- 28 - Gegen die vorinstanzliche Behauptung, die Wohnung werde von ihm alleine bewohnt, spricht schliesslich auch der Umstand, dass im ursprünglichen Mietvertrag die Anzahl der das Mietobjekt bewohnenden Personen mit "2" angegeben wurde (Urk. 39/1). Dass der Beklagte seit Oktober 2011 den gesamten Mietzins jeweils alleine bezahlt, wurde schliesslich nicht belegt. In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2012 wies die Klägerin erneut darauf hin, dass der Beklagte weiterhin mit J._____ in der Wohnung am K._____ … in I._____ lebe (Urk. 77 S. 2). Zudem reichte sie eine vom 2. Februar 2012 datierende Adressauskunft der Einwohnerkontrolle I._____ ein, wonach J._____ unverändert an der Wohnadresse des Beklagten gemeldet sei (Urk. 79/2). Diese Vorbringen blieben seitens des Beklagten unwidersprochen. Insgesamt vermag der Beklagte nicht glaubhaft zu machen, dass er mittlerweile tatsächlich alleine in der 3 ½-Zimmerwohnung am K._____ … in I._____ lebt. Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der gegenwärtigen Haushaltsgemeinschaft lediglich um eine vorübergehende Wohnsituation handelt. Demnach muss es bei der Anrechnung eines Mietzinsanteils von Fr. 689.– pro Monat sein Bewenden haben. Was die Auslagen für die Miete eines Parkplatzes anbelangt, wurden diese mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 erstmals geltend gemacht (Urk. 58 S. 4; Urk. 59/2). Die massgebliche Novenrechtsregelung gestattet dem Beklagten die Behauptung neuer Tatsachen nur, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Mietvertrag für den vom Beklagten beanspruchten Parkplatz wurde am 22. Juni 2011 abgeschlossen (vgl. Urk. 59/2). Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass und weshalb der Berufungsinstanz dieses Tatbestandselement nicht bereits zusammen mit der am 29. August 2011 erstatteten Berufungsantwort zur Kenntnis hätte gebracht werden können. Als verspätete und damit unzulässige Noven haben die Behauptungen des Beklagten betreffend die Parkplatzmiete unbeachtlich zu bleiben. b) Auswärtige Verpflegung Als unzutreffend kritisiert die Klägerin im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz dem Beklagten Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung im Betrag von Fr. 216.– zugestanden hat (Urk. 52 S. 9). Die Vorinstanz hat im Bedarf des Beklagten unter Verweis auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
- 29 - Obergerichts des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (publiziert in ZR 108 [2009] Nr. 62; nachfolgend als Kreisschreiben bezeichnet) je Fr. 108.– pro Monat für die Mehrauslagen der auswärtigen Verpflegung und zur Deckung des aufgrund der verrichteten strengen körperlichen Arbeit erhöhten Nahrungsbedarfs berücksichtigt (Urk. 53 S. 33). Dem hält die Klägerin entgegen, es sei nicht zulässig, einen Zuschlag für Mehrkosten wegen körperlich strenger Arbeit zu gewähren, da der Beklagte abgesehen von den auf Fr. 14.95 pro Mahlzeit bezifferten Kosten für die Kantinenverpflegung weitere Kosten weder substantiiert noch glaubhaft gemacht habe (Urk. 52 S. 9). Unberechtigt ist von Vornherein der Vorwurf der fehlenden Substantiierung, hat der Beklagte die ihm anfallenden Auslagen doch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz auf Fr. 10.– pro Arbeitstag beziffert (vgl. Urk. 25 S. 14). Der Beklagte ist als Mitarbeiter im Schichtbetrieb in der Gepäcksortierung am Flughafen … tätig. Dass er - wie die Klägerin im Berufungsverfahren erneut behauptet (Urk. 52 S. 9; vgl. auch Urk. 32 S. 7) nach einer Beförderung vornehmlich mit Koordinations- und Überwachungstätigkeiten betraut wäre, ist nicht belegt und kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Ob die vom Beklagten ausgeübte Tätigkeit als Schwerarbeit im Sinne des massgeblichen Kreisschreibens zu qualifizieren ist, kann dahin gestellt bleiben. Es braucht jedenfalls nicht näher dargelegt zu werden, dass es sich dabei um eine körperlich anstrengende und mit einem gewissen Nahrungsmehrbedarf verbundene Arbeit handelt, die der Beklagte zudem im Schichtbetrieb zu bewältigen hat. Da die betreibungsrechtlichen Richtlinien die Anrechnung von Mehrkosten ausdrücklich auch für Schicht- und Nachtarbeit vorsehen (vgl. Ziffer III.3 des Kreisschreibens), erscheint es auch ohne das Vorliegen von Einzelbelegen gerechtfertigt, diese mit der Vorinstanz im Bedarf des Beklagten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Betragsmässig hat die Klägerin gegen die von der Vorinstanz ermessensweise angerechneten Auslagen keine Einwände erhoben.
- 30 c) Schuldentilgung Eine letzte Rüge der Klägerin betrifft die vom Beklagten geltend gemachten Rückzahlungsraten, welche die Vorinstanz ab September 2011 im Umfang von monatlich Fr. 500.– in seinen Bedarf übernommen hat. Im angefochtenen Urteil wird dazu erwogen, die Abzahlung von Schulden durch den Beklagten seien belegt, in der entsprechenden Phase liege kein Mankofall vor und die Parteien hätten übereinstimmend angegeben, einen Teil der Darlehen für gemeinsame Ferien verbraucht zu haben (Urk. 53 S. 38). Die Klägerin trägt im Berufungsverfahren vor, dass das umstrittene Darlehen für persönliche Bedürfnisse des Beklagten aufgenommen worden sei und zudem ein Mankofall vorliege, was der Berücksichtigung von Schuldtilgungsraten entgegenstehe (Urk. 52 S. 9). Grundsätzlich sind Drittschulden des Unterhaltspflichtigen nicht zu seinem Bedarf hinzuzurechnen, ausser sie seien vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes zum Zwecke des Unterhalts der Familie begründet worden oder die finanziellen Verhältnisse liessen ihre Tilgung zu, ohne den Unterhalt der Berechtigten zu schmälern (BGer vom 17. Juli 2002, 5P.189/2002 E. 4.2; BGer vom 8. Juni 2007, 5A_131/2007 E. 2.2). Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sind auch unter Zugrundelegung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Klägerin eng. Zwar übersteigen die gemeinsamen Einkünfte den Notbedarf der Familie jeweils um einige Hundert Franken pro Monat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bedarfsrechnung auf beiden Seiten keine Steuerbetreffnisse enthält. Vom resultierenden Überschuss werden die Parteien demnach zuerst für die laufenden Steuern aufzukommen haben. Der geschätzte Steueraufwand der Parteien dürfte den Einkommensfreibetrag höchstens geringfügig unterschreiten, sodass kein Raum mehr für die Leistung von Ratenzahlungen bleibt. Ohnehin hat es der Beklagte unterlassen, Belege über die regelmässig erfolgende Abzahlung der Schulden einzureichen. Die vom Beklagten reklamierten Tilgungsraten sind deshalb abweichend von der vorinstanzlichen Auffassung nicht bereits im Bedarf zu berücksichtigen. Auf den umstrittenen Verwendungszweck der Darlehen braucht damit an dieser Stelle nicht mehr eingegangen zu werden.
- 31 - 5.2 Die übrigen von der Vorinstanz festgelegten Bedarfszahlen sind nicht umstritten und erscheinen angemessen, weshalb auch im Berufungsverfahren darauf abzustellen ist. Der massgebliche Bedarf des Beklagten präsentiert sich in der vorliegend interessierenden Zeitspanne demnach wie folgt: Grundbetrag Fr. 1'100.– Mietkosten Fr. 689.– Kommunikationskosten Fr. 100.– Hausrat-/Haftpflichtversicherung Fr. 25.– Krankenkasse Fr. 106.– Fahrtkosten Fr. 200.– Auswärtige Verpflegung Fr. 216.– Schulden Fr. –.– Total Bedarf (gerundet) Fr. 2'440.– 6. Nach Ermittlung der relevanten Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ist im Folgenden der geschuldete Unterhalt zu berechnen. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf der Parteien ergibt für die verschiedenen Zeiträume folgendes Bild: 01.11.11 bis 31.12.11 ab 01.01.12 Einkommen Klägerin Fr. 2'300.– Fr. 2'300.– Einkommen Beklagter Fr. 4'841.– Fr. 4'841.–
Gesamteinkommen Fr. 7'141.– Fr. 7'141.–
Bedarf Klägerin Fr. 3'620.– Fr. 4'200.– Bedarf Beklagter Fr. 2'440.– Fr. 2'440.–
Gesamtbedarf Fr. 6'060.– Fr. 6'640.–
Freibetrag (gerundet) Fr. 1'080.– Fr. 500.– Soweit sich aus ihren Berechnungen ein Freibetrag ergeben hat, wies die Vorinstanz diesen zu zwei Dritteln der Klägerin und der unmündigen Tochter C._____ sowie zu einem Drittel dem Beklagten zu (Urk. 53 S. 48). Auch wenn die
- 32 - Parteien dagegen nichts einzuwenden haben, erscheinen gewisse Modifikationen bei der Freibetragsaufteilung angebracht. Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass mit den bereits angesprochenen Krediten des Beklagten teilweise auch gemeinsame Ferien bezahlt wurden (Prot. I S. 20). Auch wenn sich der genaue Umfang der hierfür aufgewendeten Drittmittel nicht eruieren lässt, sollte dem Beklagten durch eine von den üblichen schematischen Ansätzen abweichende Aufteilung des Freibetrages zumindest bis zu einem gewissen Grad die Rückzahlung der Darlehensschulden ermöglicht werden. Es rechtfertigt sich daher ermessensweise, den Einkommensüberschuss je hälftig unter den Parteien zu verteilen. Der im Berufungsverfahren streitige Gesamtunterhaltsanspruch der Klägerin ab September 2011 entspricht folglich ihrem Bedarf zuzüglich des Freibetragsanteils abzüglich ihres Erwerbseinkommens und berechnet sich wie folgt: 01.11.11 bis 31.12.11 ab 01.12.11 Bedarf Klägerin Fr. 3'620.– Fr. 4'200.– Anteil Freibetrag (gerundet) Fr. 540.– Fr. 250.– ./. Einkommen Klägerin Fr. 2'300.– Fr. 2'300.– Unterhaltsanspruch Fr. 1'860.– Fr. 2'150.– Unangefochten hat die Vorinstanz erkannt, dass der Beklagte vom gesamthaft geschuldeten Unterhaltsbeitrag einen monatlichen Betrag von Fr. 800.– zuzüglich allfällige Familienzulagen an den Unterhalt des Kindes C._____ zu entrichten hat (Urk. 53 S. 56 Dispositiv-Ziffer 6). Der Geldbeitrag an die Klägerin persönlich beträgt demnach ab November 2011 bis Ende Dezember 2011 Fr. 1'060.– und ab Januar 2012 schliesslich Fr. 1'350.–. Da die eheliche Unterhaltspflicht wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung II./1 hiervor) - von der Dispositionsmaxime beherrscht wird, besteht eine Bindung des Gerichts an die Parteianträge (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Mehr als die von der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 2012 anbegehrten Unterhaltszahlungen von monatlich Fr. 1'300.– dürfen ihr nicht zugesprochen werden. 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens die nachfolgenden Beiträge an ih-
- 33 ren persönlichen Unterhalt zu bezahlen: Fr. 1'105.– vom 18. Februar 2011 bis und mit Mai 2011, Fr. 1'605.– von Juni 2011 bis und mit Oktober 2011, Fr. 1'060.– von November 2011 bis und mit Dezember 2011 und Fr. 1'300.– ab Januar 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. In diesem Sinne ist die Berufung der Klägerin im Unterhaltspunkt teilweise gutzuheissen. Im Übrigen erweist sich die Berufung als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. C. Schuldneranweisung Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 hat die Klägerin in Bezug auf den Getrenntlebensunterhalt einen - wie gesehen (vgl. Erwägung II./3 hiervor) - novenrechtlich zulässigen Antrag auf Anweisung an den Schuldner gestellt (Urk. 62 S. 2). Der Beklagte hat auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag verzichtet (vgl. Urk. 69). Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Die Nichterfüllung von Unterhaltspflichten an die Familie umfasst auch den Unterhalt der im Haushalt des antragstellenden Ehegatten lebenden unmündigen Kinder (BSK ZGB I- Schwander, N 8 zu Art. 177 ZGB). Bereits im Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2011 wurde dargelegt (Urk. 70 S. 5 f.), dass und aus welchen Gründen sich der Beklagte eine ernsthafte und andauernde Vernachlässigung seiner Unterhaltspflichten vorwerfen lassen muss (Urk. 70 S. 5 f.). In dieser Hinsicht ist dem dort Gesagten im Grunde nichts beizufügen. Der Beklagte hat im Lauf des Berufungsverfahrens zudem nichts vorgebracht, was im Gegensatz zur im vorsorglichen Massnahmeentscheid der Kammer zum Ausdruck gebrachten Betrachtungsweise in Bezug auf seine zukünftige Zahlungsbereitschaft zu einer günstigeren Beurteilung führen müsste. Eine Gefährdung der Unterhaltsansprüche der Klägerin und des Kindes ist damit unverändert zu bejahen. Die Klägerin ist sodann zur Bestreitung der notwendigen Lebenskosten auf die finanzielle Unterstützung des Beklagten angewiesen, und es ist ihr nicht zumutbar, während des Getrenntlebens in regelmässigen Abständen neue Betreibungen für ausstehende Unterhaltsbeiträge einzuleiten. Die Anweisung an den Schuldner im Umfang der bezüglich des Kindesunterhaltes im vorinstanzlichen Urteil und bezüglich
- 34 des Ehegattenunterhalts im vorliegenden Berufungsentscheid bestimmten Beiträge greift nicht in das Existenzminimum des Beklagten ein und erweist sich nach wie vor als verhältnismässiger Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse. Folglich sind die Voraussetzungen auch für die Anordnung einer Schuldneranweisung als Eheschutzmassnahme nach Art. 177 ZGB erfüllt und ist die im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens erlassene Schuldneranweisung beizubehalten. Nachdem die persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Klägerin durch den vorliegenden Entscheid neu festgesetzt wurden, ist die Arbeitgeberin des Beklagten, die F._____ AG, … [Adresse], in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 15. Dezember 2011 anzuweisen, ab sofort und bis auf Weiteres von der jeweiligen Monatslohnforderung des Beklagten den Betrag von Fr. 2'100.– zuzüglich Kinderzulagen direkt auf das von der Klägerin angegebene Konto zu überweisen. IV. 1. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 52 S. 2; Urk. 55 S. 2). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; BGer vom 1. Juli 2009, 4D_30/2009 E. 5.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden und ist erst zu bejahen, wenn er sämtliche eigenen, aktuell vorhandenen, sofort oder zumindest innert nützlicher Frist verfügbaren Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 181 E. 3a;
- 35 - BGE 124 I 2 E. 2a, je mit Hinweisen). Der nach Abzug des zivilprozessualen Notbedarfs von der Summe aus massgebendem Einkommen und Vermögen verbleibende Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Der Überschuss sollte es dem Gesuchsteller erlauben, die anfallenden Prozesskosten innert absehbarer Zeit zu entrichten (BGE 109 Ia 8 f. E. 3a; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 17 zu Art. 117 ZPO). 2. Der Beklagte macht zur Begründung seines prozessualen Armenrechtsgesuches geltend, seine finanzielle Situation habe sich seit Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens nicht verändert und er sei weiterhin nicht in der Lage, die Verfahrens- und Anwaltskosten selbst zu tragen (Urk. 55 S. 11). Nach den vorstehend behandelten wirtschaftlichen Verhältnissen steht die Mittellosigkeit des Beklagten fest. Ihm verbleibt nach Deckung des eigenen Existenzminimums und nach Erfüllung seiner Unterhaltspflichten gegenüber der Klägerin und dem gemeinsamen Kind kein ausreichender Überschuss, um die anfallenden Rechtspflegekosten innert nützlicher Frist zu tilgen. Alsdann verfügt der Beklagte nicht ersichtlich über Vermögen, welches zur Prozessfinanzierung herangezogen werden könnte. Schliesslich war der Verfahrensstandpunkt des Beklagten nicht von Vornherein aussichtslos und war er als rechtsunkundige Partei zur gehörigen Führung des Prozesses auf Rechtsverbeiständung angewiesen. Da damit die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege im Fall des Beklagten erfüllt sind, ist ihm für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die von ihm beantragte Rechtsvertretung beizugeben. 3. Auch die Klägerin ist der Ansicht, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege erfülle. Sie macht geltend, sie verfüge nach wie vor weder über Vermögen noch über Einkommen (Urk. 52 S. 10). Ausgewiesen erscheint zunächst, dass der Klägerin neben der Finanzierung der Lebenshaltungskosten des gemeinsamen Kindes C._____ und ihrer selbst kein genügender Überschuss verbleibt, um aus den ihr zur Verfügung stehenden Einkünften für die Prozesskosten aufzukommen. Es steht jedoch fest,
- 36 dass die Klägerin bei Anhängigmachung des Eheschutzprozesses Eigentümerin einer Wohnung in der E._____ war, welche ihr von ihrem Vater anlässlich ihrer Hochzeit geschenkt worden sein soll (Prot. I S. 13; Urk. 83 S. 2). Laut Klägerin soll diese Wohnung am 15. März 2011 von ihrem Vater in ihrem Namen für 44'400.– … [Währung des Staates E._____] (nach Angaben der Klägerin entsprechend rund Fr. 22'000.–) an einen gewissen L._____ verkauft worden sein (Urk. 83 S. 2). Der Verkaufsvorgang wird durch einen … Grundbuchauszug [des Staates E._____] ("…") belegt (Urk. 85/1). Unbestritten ist, dass sich die Wohnung im Veräusserungszeitpunkt nach wie vor im Eigentum der Klägerin befand. Die Klägerin räumt ein, dass ein Eintrag ihres Vaters oder ihrer Eltern im Grundbuch nicht erfolgt ist (vgl. Urk. 83 S. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren gab die Klägerin ohne Grundangabe zu Protokoll, dass sie ihrem Vater mitgeteilt habe, sie wolle das Geschenk nicht mehr und er solle das Geschenk zurücknehmen (Prot. I S. 13). In ihrer Eingabe vom 27. April 2012 liess sich die Klägerin dahingehend ein, dass sie nach der Trennung vom Beklagten und angesichts dessen Entschlossenheit zur Beendigung der Ehe keinen Grund mehr gesehen habe, die sie ständig an die gescheiterte Ehe erinnernde Wohnung zu behalten (Urk. 83 S. 2). Bevor für die Führung eines Gerichtsverfahrens öffentliche Mittel bereit zu stellen sind, hat jede Partei dafür zunächst sämtliche eigenen Hilfsmittel auszuschöpfen. Unterlässt es eine Prozesspartei, die für die Bestreitung der Prozesskosten nötigen Rücklagen zu tätigen, kann dies nicht dazu führen, dass ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen wäre, weil mit der Einleitung des Prozesses jede Partei damit rechnen muss, kostenpflichtig zu werden und von ihr - soweit sie dazu wirtschaftlich in der Lage ist - die Bildung entsprechender Reserven erwartet werden darf (Kass.-Nr. 227/87 vom 13. Mai 1988, S. 5). Diese Grundsätze lassen sich willkürfrei auf im Eigentum einer Partei befindliche Grundstücke übertragen. Die Klägerin wäre daher gehalten gewesen, durch den Verkauf der Liegenschaft die zur Bezahlung der Gerichts- und Anwaltskosten erforderliche Liquidität erhältlich zu machen, zumal es sich bei besagter Eigentumswohnung in der E._____ um ein nicht benötigtes und nach eigenem Bekunden der Klägerin (Prot. I S. 13; Urk. 83 S. 2) auch nicht mehr gewolltes Vermögensobjekt handelt. Dass die Klägerin sich durch Veräusserung der Wohnung die zur Deckung der im Eheschutz-
- 37 prozess angefallenen Kosten erforderlichen Mittel mühelos hätte beschaffen können, belegt sie mit dem Hinweis auf einen angeblichen Verkaufserlös in der Höhe von rund Fr. 22'000.– (vgl. Urk. 83 S. 2) gleich selber. In rechtlicher Hinsicht ist der Erlös aus dem Veräusserungsgeschäft der Klägerin als alleiniger vormaliger Eigentümerin der Liegenschaft zuzurechnen. Daran ändert nichts, dass die Klägerin aus dem Verkauf weder Geld noch eine sonstige Gegenleistung erhalten haben will (Urk. 83 S. 2). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass und inwiefern ihr Vater, an welchen der Verkaufserlös "gegangen" sein soll (vgl. Urk. 83 S. 2), darauf einen Rechtsanspruch erheben könnte. Ein solcher kann jedenfalls nicht darin gesehen werden, dass die Eltern der Klägerin für sämtliche während ihres mehrwöchigen Aufenthaltes in der E._____ im vergangenen Sommer entstandenen Kosten aufgekommen sein sollen (vgl. Urk. 83 S. 2). Die Klägerin hat sich mithin während bereits hängigem Verfahren ohne Rechtspflicht und damit aus freien Stücken eines Vermögenswertes begeben, was unter Bedürftigkeitsgesichtspunkten unbeachtlich bleiben muss. Wer freiwillig auf ihm zustehendes und ohne Weiteres für die Prozessfinanzierung einsetzbares Vermögen zu verzichten können glaubt, darf im Gegenzug keine staatliche Prozesskostenhilfe erwarten. Nicht behauptet wurde im Übrigen, dass der Veräusserungserlös nicht mehr vorhanden wäre und vom Vater der Klägerin nicht eingefordert werden könnte. Die Mittellosigkeit der Klägerin muss unter diesen Umständen verneint werden, weshalb sie für das Berufungsverfahren keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat. Das entsprechende Gesuch der Klägerin ist abzuweisen. V. Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zu regeln (Art. 106 ZPO). Anlass zum vorliegenden Berufungsverfahren gaben die Regelung des Besuchsrechts zwischen dem Beklagten und dem gemeinsamen Kind sowie die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten. Bei der Bemessung von Obsiegen und Unterliegen sind die beiden Streitpunkte gleich zu gewichten. In Bezug auf die Kinderbelange konnte das Verfahren durch eine einvernehmliche und genehmigungsfähige Vereinbarung der Parteien erledigt wer-
- 38 den, sodass die Parteien diesbezüglich je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten sind. Im Berufungsverfahren ersuchte die Klägerin gemäss den ursprünglichen Berufungsanträgen um Heraufsetzung des ab September 2011 geschuldeten persönlichen Unterhalts auf Fr. 1'605.– pro Monat und des ab Januar 2012 persönlich geschuldeten Unterhalts auf Fr. 1'300.–. Mit dem vorliegenden Berufungsentscheid wird der Beklagte in besagter Zeitperiode zu persönlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin von Fr. 1'605.– ab November 2011 bis Ende Oktober 2011, von Fr. 1'060.– ab November 2011 bis und mit Dezember 2011 sowie von Fr. 1'300.– ab Januar 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens verhalten. Im Übrigen waren die Rechtsmittelanträge der Klägerin zu den Unterhaltsbeiträgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten war. Hinsichtlich des vom Beklagten deponierten und zurückgezogenen Unterhaltsherabsetzungsbegehrens unterliegt er vollumfänglich. Insgesamt obsiegt die Klägerin in der Unterhaltsfrage zu rund sieben Zehnteln. Für die Kosten des von der Klägerin eingeleiteten und mit der antragsgemässen Schuldneranweisung abgeschlossenen vorsorglichen Massnahmeverfahrens hat schliesslich der Beklagte aufzukommen (Art. 104 Abs. 2 ZPO). In der Gesamtwürdigung rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel von der Klägerin und zu zwei Dritteln vom Beklagten tragen zu lassen. Der Anteil des Beklagten ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der in Art. 123 ZPO statuierten Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Berufungsinstanz bezüglich des Besuchsrechts eine Vereinbarung der Parteien zur Genehmigung vorlag. Andererseits musste über ein Begehren um Schuldneranweisung während des Berufungsverfahrens befunden werden. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GerGebV in Verbindung mit § 5 GerGebV und § 12 Ger- GebV ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 3'300.– festzusetzen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Als Folge der Kostenverteilung hat der Beklagte die anwaltlich vertretene Klägerin demnach im Umfang von einem Drittel für deren Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Bei der Bemessung der Parteientschädigung sind aufgrund des
- 39 vorsorglichen Massnahmeverfahrens und der am Obergericht durchgeführten Vergleichsverhandlung zwei Zuschläge zur Grundgebühr zu berechnen. In Anwendung von § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AnwGebV in Verbindung mit § 5 AnwGebV, § 11 Abs. 2 AnwGebV sowie § 13 AnwGebV ergibt sich damit eine volle Parteientschädigung von Fr. 4'000.–. Zusätzlich zur Prozessentschädigung ist ein Mehrwertsteuerzusatz von 8,0 %, ausmachend Fr. 106.70, geschuldet (vgl. Urk. 52 S. 2). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens wird abgeschrieben. 2. Das mit Eingabe vom 1. Oktober 2011 vom Beklagten gestellte Begehren um Herabsetzung des ab Oktober 2011 der Klägerin persönlich zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages wird abgeschrieben. 3. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Dispositiv-Ziffer 1) beziehungsweise ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Disposi-
- 40 tiv-Ziffer 2) beziehungsweise ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. und sodann erkannt: 1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - am arbeitsfreien Wochenende des Beklagten von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr; - an jenem Wochenende, an welchem der Beklagte am Samstag nicht arbeiten muss, von Freitagnachmittag ab Schulschluss bis Samstagabend, 18.00 Uhr; - jeweils einmal unter der Woche an einem schulfreien Nachmittag des Kindes ab Schulschluss bis 18.00 Uhr, mit Ausnahme derjenigen Woche, in welcher das Wochenendbesuchsrecht von Freitag bis Sonntag stattfindet; - an der Hälfte der gesetzlichen Feiertage (Weihnachten, Neujahr, Osterfeiertage und Pfingstfeiertage); - während der Schulferien für die Dauer von zwei Wochen pro Jahr. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin seinen Schichtplan jeweils bis spätestens am 20. des Vormonats auszuhändigen und seine Terminvorschläge betreffend die Ausübung des Besuchsrechts bekannt zu geben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden beziehungsweise mit der Klägerin abzusprechen.
- 41 - 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'105.– vom 18. Februar 2011 bis 31. Mai 2011 - Fr. 1'605.– vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2011 - Fr. 1'060.– vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 - Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die F._____ AG, … [Adresse], wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 15. Dezember 2011 angewiesen, ab sofort und bis auf Weiteres von der jeweiligen Monatslohnforderung des Beklagten den Betrag von Fr. 2'100.– zuzüglich Kinderzulagen direkt auf das Konto der Klägerin bei der M._____ [Bank] in … (IBAN-Nr. …) zu überweisen, unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfalle. 4. Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt. Die weiteren Kosten (Dolmetscherin) betragen Fr. 337.50. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt, wobei der Anteil des Beklagten zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'440.– zu bezahlen.
- 42 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je des Doppels von Urk. 87 und von Urk. 88, und an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen sowie im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 3 hiervor an die F._____ AG, … [Adresse], je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtlicheAngelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. S. Clausen versandt am: se
Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2012 Erwägungen: I. II. III. IV. V. Es wird beschlossen: 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... und sodann erkannt: 1. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, das Kind C._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich folgende monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Fr. 1'105.– vom 18. Februar 2011 bis 31. Mai 2011 - Fr. 1'605.– vom 1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2011 - Fr. 1'060.– vom 1. November 2011 bis 31. Dezember 2011 - Fr. 1'300.– ab 1. Januar 2012 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. 3. Die Arbeitgeberin des Beklagten, die F._____ AG, … [Adresse], wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses der Kammer vom 15. Dezember 2011 angewiesen, ab sofort und bis auf Weiteres von der jeweiligen Monatslohnforderung des Beklagte... 4. Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin nicht eingetreten. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'300.– festgesetzt. Die weiteren Kosten (Dolmetscherin) betragen Fr. 337.50. 6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu einem Drittel der Klägerin und zu zwei Dritteln dem Beklagten auferlegt, wobei der Anteil des Beklagten zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Ge... 7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'440.– zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je des Doppels von Urk. 87 und von Urk. 88, und an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen sowie im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 3 hiervor an die... 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...