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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.01.2026 LD250007

28 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,313 parole·~7 min·12

Riassunto

Anweisung an den Schuldner

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LD250007-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Berufungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2025 (EF250002-I)

- 2 - Erwägungen: 1. Gestützt auf einen durch das Amtsgericht C._____, Familiengericht, protokollierten Vergleich zwischen den Parteien vom 24. Januar 2025 (Urk. 11/22) in Verbindung mit dem Beschluss desselben Gerichts vom 5. September 2025 (Urk. 11/23) beantragte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz eine Schuldneranweisung (Urk. 8 S. 1). Für den weiteren vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 29. September 2025 verwiesen werden (Urk. 28 E. 1 = Urk. 34 E. 1), mit dem die Arbeitgeberin des Gesuchsgegners unter Androhung der doppelten Zahlungspflicht im Unterlassungsfall angewiesen wurde, ab sofort vom jeweiligen Lohn des Gesuchsgegners monatlich den Betrag von Fr. 1'105.50 (umgerechnet zum jeweiligen Tageskurs in Euro) auf ein Konto der Gesuchstellerin zu überweisen (Urk. 34 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem auferlegte die Vorinstanz die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung an die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin von Fr. 1'359.60 (Urk. 34 Dispositiv-Ziffern 2 bis 4). Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 rechtzeitig Berufung (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO; Urk. 30) mit folgenden Rechtsbegehren (Urk. 33 S. 1 f.): „1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 29. September 2025 seien aufzuheben. 2. Der Antrag auf Schuldneranweisung (Lohnpfändung) sei abzuweisen. 3. Die angeordnete Schuldneranweisung sei unverzüglich aufzuheben bzw. zu stoppen. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine unentgeltliche Rechtsberatung / Rechtsvertretung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.“

- 3 - Es ist davon auszugehen, dass der durch die vorinstanzliche Verfügung betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gesuchstellerin nicht betroffene Gesuchsgegner nur gegen das vorinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel erheben wollte, zumal er auch keine Anträge in der Sache in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung stellt (Urk. 33 S. 1 f.). Auf eine allfällige Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung wäre mangels Beschwer (Art. 59 Abs. 2 lit a ZPO, der auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet; BGer 5D_14/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 4.3.1, OGer ZH RA250008 vom 20. Oktober 2025 S. 2), wegen verpasster Beschwerdefrist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 30) und mangels hinreichender Rügen (vgl. zur Rügeobliegenheit statt vieler OGer ZH RT250167 vom 15. September 2025 E. 2.1) ohnehin nicht einzutreten. Das Rechtsmittel wird deshalb ausschliesslich als Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil entgegengenommen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–32). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt – wie für die vorliegende Schuldneranweisung für Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. OGer SO ZKBER.2024.39 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2, OGer ZH LD230002 vom 27. März 2024 E. II.2, KGer GR ZK1 18 144 vom 5. Mai 2020 E. 3.1) – von Amtes wegen zu erforschen, berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Sämtliche durch den Gesuchsgegner in der Berufungsschrift vorgetragene Noven sind folglich zulässig. 3.1. Der Gesuchsgegner bringt mit seiner Berufung neu vor, dass sich der angefochtene Entscheid auf Zahlen und Berechnungsgrundlagen stütze, die nicht seiner tatsächlichen finanziellen Situation entsprechen würden. Die zugrunde gelegten

- 4 - Einkommens- und Belastungswerte seien unzutreffend und würden zu einer fehlerhaften Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit führen. Eine Neuberechnung sei beim Jugendamt C._____ beantragt worden, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Angesichts der fehlerhaften Berechnungsgrundlagen sei der schwere Eingriff in seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht verhältnismässig. Die Schuldneranweisung gefährde die Erfüllung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Wahrnehmung familiärer Pflichten sowie die Sicherstellung des eigenen Existenzminimums. Er befinde sich in einer akuten finanziellen Notlage. Es bestehe eine unmittelbar bevorstehende Insolvenz (Urk. 33 S. 2). 3.2. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, dass der Gesuchsgegner gemäss Arbeitsvertrag einen Bruttolohn von Fr. 4'640.– mal 13 Monatsgehälter erhalte. Gemäss Düsseldorfer Tabelle betrage sein notwendiger Eigenbedarf EUR 1'370.– und sein angemessener Eigenbedarf EUR 1'650.–. Beide würden mit der beantragten Schuldneranweisung gedeckt bleiben (Urk. 1 S. 6). 3.3. Auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime, insbesondere im Rechtsmittelverfahren aufgrund der spezifischen Begründungspflicht von Art. 310 und Art. 311 Abs. 1 ZPO, gilt die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGer 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4 m.w.H.). Der Gesuchsgegner substantiiert nicht, inwiefern die Zahlen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr seiner tatsächlichen finanziellen Situation entsprechen. Er bezifferte weder sein aktuelles Einkommen und Existenzminimum, noch reicht er diesbezügliche Unterlagen ins Recht. Aus dem bei den Akten liegenden Arbeitsvertrag der D._____ AG mit dem Gesuchsgegner ergibt sich ein monatliches Bruttoeinkommen (inklusive des anteilsmässigen 13. Monatslohns) von aufgerundet Fr. 5'027.– (Urk. 3/14). Gemäss eingereichter Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2025) beträgt der notwendige Eigenbedarf des Gesuchsgegners EUR 1'450.– und der angemessene Eigenbedarf EUR 1'750.– (Urk. 3/8 S. 2 f.). Bei dieser Ausgangslage erhellt nicht, weshalb mit einer monatlichen Schuldneranweisung von Fr. 1'105.50 das Existenzminimum des Gesuchsgegners nicht mehr gewahrt sein soll. Zudem wäre ein Eingriff in sein Existenzminimum nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGer 5A_301/2021 vom 21. Juni 2021 E. 4.3 m.w.H).

- 5 - 3.4. Nach dem Erwogenen verfangen die Rügen des Gesuchsgegners nicht und ist die Berufung abzuweisen. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht kein Anlass (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Insbesondere kann der Gesuchsgegner seine Unterhaltsverpflichtung nicht in einem summarischen Verfahren betreffend Anweisung an den Schuldner abändern lassen, worauf sein Rückweisungsantrag hinauslaufen würde. 4.1. Der Gesuchsgegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 33 S. 2). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aufgezeigt erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet und damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. 4.2 Die Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist insbesondere unter Berücksichtigung des geringen Zeitaufwands auf Fr. 300.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 8 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 29. September 2025 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 28. Januar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

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