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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2016 LD160001

18 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·648 parole·~3 min·5

Riassunto

Anweisung an den Schuldner

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LD160001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 18. April 2016

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Anweisung an den Schuldner Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. März 2016 (EF150005-F)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungsschrift der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) vom 4. April 2016 (gleichentags zur Post gegeben; Urk. 39), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 15. März 2016 (Urk. 35), welches das bevollmächtigte (Urk. 2) Kinder- und Jugendhilfezentrum C._____ für die Gesuchstellerin am 18. März 2016 in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 36/1 und Urk. 38), da im vorliegenden summarischen Verfahren die Berufungsfrist zehn Tage beträgt (Art. 314 Abs. 1 ZPO, vgl. auch Urk. 35 S. 21 Dispositivziffer 7), da der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für das summarische Verfahren nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO), da die Vorinstanz im Dispositiv des Urteils explizit darauf hingewiesen hat, dass die gesetzlichen Fristenstillstände aufgrund von Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (Art. 145 Abs. 3 ZPO), da somit vorliegend die Berufungsfrist am 29. März 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 4. April 2016 zur Post gegebene Berufung daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von § 1 lit. b, § 2, § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen sind und die Kosten des Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind,

- 3 da dem Gesuchsgegner und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchsgegner) mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 39 und 43/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Beschluss vom 18. April 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 39 und 43/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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