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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.11.2025 LC250024

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·568 parole·~3 min·6

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Juni 2025; Proz. FP230023

- 2 - Erwägungen: 1. Im November 2013 schied das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, die Ehe der Parteien und regelte die Belange des gemeinsamen Sohnes C._____, geboren tt.mm.2011. Auf Klage der Berufungsbeklagten passte dasselbe Gericht das Betreuungsrecht des Berufungsklägers sowie die von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeträge mit Urteil vom 27. Juni 2025 an und wies zugleich den Antrag auf Abänderung des nachehelichen Unterhalts ab (act. 3/1 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/47). 2. Am 3. September 2025 erhob der Berufungskläger Berufung und beantragte in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids die alternierende Obhut über C._____ sowie die Reduktion der Kinderunterhaltsbeiträge. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren, einschliesslich der Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 2 S. 2 f.). Mit Beschluss vom 29. September 2025 wies die Kammer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Berufungskläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 7). Nachdem innert erstreckter Frist (act. 9) der Vorschuss nicht geleistet worden war, wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 eine einmalige Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (act. 13). Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter des Berufungsklägers von der Poststelle am 30. Oktober 2025 zur Abholung gemeldet (Anhang zu act. 14). Da die Sendung innert siebentägiger Frist nicht abgeholt wurde (act. 14), begann die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO am 7. November 2025 zu laufen und endete am Dienstag, 11. November 2025. 3. Bis heute ist bei der Kasse des Obergerichts keine Zahlung eingegangen, weshalb auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Mit dem heutigen Beschluss erwächst das Urteil der Vorinstanz vom 27. Juni 2025 in Rechtskraft, wovon Vormerk zu nehmen ist.

- 3 - 4. Die Gerichtsgebühr ist gemäss §§ 2, 5, 10 und 12 GebV OG auf Fr. 800.– anzusetzen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 27. Juni 2025 mit heutigem Datum in Rechtskraft erwächst. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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