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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2025 LC250009

4 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,800 parole·~29 min·1

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250009-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 4. April 2025 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Juli 2024 (FE220319-C)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers: ursprüngliches Begehren (Urk. 50 S. 1): "Die zwischen den Parteien am tt Dezember 2011 begründete Ehe sei aufzulösen (zu scheiden). Die elterliche Sorge für die beiden Kinder (C._____, geb. am tt.mm.2012 & D._____, geb. am tt.mm.2015) sei den Kindseltern alternativ zuzuteilen (Art. 298b Abs. 3 ter ZGB). Die 'effektiven' Kinderunterhaltskosten (Unterhaltsbeiträge) seien den Kindseltern zu je CHF 1'000.– aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten" modifiziertes Begehren (Urk. 78 S. 4 sinngemäss): Vom Antrag der alternierenden Obhut wird Abstand genommen. Für die Zeit nach dem Ehescheidungsurteil (bis am 1.mm.2031) sei der Unterhalt für die beiden Kinder (C._____ & D._____) auf monatlich nicht mehr als CHF 2'400.– zu bemessen. der Beklagten (Urk. 38 und Urk. 67): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden, nötigenfalls auch gestützt auf die anlässlich der Einigungsverhandlung bereits erhobene Widerklage (selbständiger Scheidungsanspruch der Beklagten). 2. Die Kinder - C._____, geb. tt.mm.2012, und - D._____, geb. tt.mm.2015 seien unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Entsprechend sei festzustellen, dass die Parteien verpflichtet sind, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. 3. Die Obhut über die Kinder sei weiterhin bei der Beklagten zu belassen. 4. Die Besuchsrechtsregelung sei grundsätzlich gemäss Eheschutzurteil (dort Ziff. 2.3 der gerichtlich genehmigten Vereinbarung) zu übernehmen. Eventualiter sei dem Kläger (und Kindsvater) nach seinem explizit zu erklärenden Wunsch ein zusätzlicher Betreuungsabend (evtl. mit Übernachtung) unter der Woche zuzusprechen.

- 3 - 5. Der Kläger (und Kindsvater) sei zu verpflichten, der Beklagten für seine beiden Kinder einen, seinen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessenen monatlichen Unterhalt zzgl. allfällige Kinder- oder Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, minimal jedoch wie folgt: Für C._____ (reiner Barunterhalt): - ab Rechtskraft Ehescheidung (1. Phase) Fr. 1’380 - ab 1.mm.2025 (D._____ 10-jährig) Fr. 1’305 - ab 1. August 2028 (D._____ Oberstufe) Fr. 1’380 - ab 1.mm.2031 (D._____ 16-jährig) Fr. 1’280 Für D._____: - ab Rechtskraft Ehescheidung (1. Phase) Fr. 1’850 (wovon Fr. 1'180 Bar- sowie Fr. 670 Betreuungsunterhalt) - ab 1.mm.2025 (D._____ 10-jährig) Fr. 2’025 (wovon Fr. 1'355 Bar- sowie Fr. 670 Betreuungsunterhalt) - ab 1. August 2028 (D._____ Oberstufe) Fr. 1’380 - ab 1.mm.2031 (D._____ 16-jährig) Fr. 1’280 Diese Unterhaltsbeiträge seien zahlbar zu erklären an die Beklagte (Kindsmutter), dies bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder auch über die Volljährigkeit hinaus und solange diese im Haushalt der Beklagten (Kindsmutter) leben und keine eigenen Ansprüche gegen den Kläger (Kindsvater) geltend machen. 6. Zukünftige AHV-Erziehungsgutschriften seien der Beklagten allein anzurechnen. 7. Der Kläger sei ausserdem zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats: - Fr. 390 ab Rechtskraft Ehescheidung - Fr. 340 ab tt.mm.2025 bis Ende Juli 2028 (Eintritt D._____ in Oberstufe). 8. Die wirtschaftlichen Grundlagen bzw. Zahlen der Unterhaltsregelung seien gerichtlich im Urteil festzulegen und die Kinderunterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 9. Der Mietvertrag der ehemals ehelichen Wohnung der Parteien an der E._____-strasse … im F._____ sei mitsamt der Mietzinskaution auf die Beklagte allein zu übertragen. 10. Im Übrigen sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und im Ergebnis grundsätzlich festzustellen, dass der Kläger

- 4 der Beklagten mindestens Fr. 18'849 (vorbehältlich Zins zu 5 % p.a.) für rückständige Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil des Einzelgerichts Bülach vom 12. April 2021 (EE210005) schuldet. Zudem sei gerichtlich festzustellen, dass jede Partei die auf sie lautenden Schulden selber übernimmt und jede Partei zu Eigentum behält, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet. 11. Die Teilung der beruflichen Vorsorge sei grundsätzlich von Amtes wegen vorzunehmen und die BVK des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Hälfte des zu teilenden Betrages auf ein noch zu eröffnendes Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der ZKB zu überweisen. Zwecks Feststellung über den vollständigen Bestand der Vorsorgeguthaben seien bei der Zentralstelle 2. Säule über sämtliche Guthaben des Klägers führenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen Auskünfte einzuholen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MWSt (von derzeit noch 7.7 %) zu Lasten des Klägers." Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Juli 2024: (Urk. 84 S. 4 ff. = Urk. 99 S. 25 ff. = Urk. 114 S. 25 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2015, wird der Beklagten zugeteilt. 4. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen.

- 5 - Können sie sich über die Ferienplanung nicht einigen, so kommt der Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl dem Kläger. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Klägers nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 6. Der Kläger wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____:  Fr. 1’451.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Oktober 2025 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1’417.– ab 1. November 2025 bis und mit 31. Oktober 2027 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1’425.– ab 1. November 2027 bis zum Eintritt in die Oberstufe von D._____ (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1’649.– ab Eintritt in die Oberstufe von D._____ bis und mit tt.mm.2030 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'258.– ab 1. März 2030 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen für D._____:  Fr. 1’774.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Oktober 2025 (davon Fr. 489.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1’940.– ab 1. November 2025 bis und mit 31. Oktober 2027 (davon Fr. 489.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1’899.– ab 1. November 2027 bis zum Eintritt in die Oberstufe von D._____ (davon Fr. 489.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1’649.– ab Eintritt in die Oberstufe von D._____ bis und mit 31. Oktober 2031 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- 6 -  Fr. 1’454.– ab 1. November 2031 bis und mit 31. Oktober 2033 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'258.– ab 1. November 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Erzielt ein Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des entsprechenden Betrages (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn). Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Beklagte, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Kläger stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:  Fr. 390.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm.2025  Fr. 340.– von tt.mm.2025 bis zum Eintritt in die Oberstufe von D._____ Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zahlbar. 8. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge für die Beklagte gemäss Dispositivziffer 7 und die Kinderunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 6 sind indexgebunden; sie basieren auf den Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Juni 2024 (107.7 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2025. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als der Kläger nachweist, dass sich sein Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 7 alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index (107.7 Punkte) 9. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Kläger: Beklagte: C._____: D._____: Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn): Familienzulagen: Fr. 7'982.– Fr. 3'077.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 4'476.– Ab 1.11.31: Fr. 5'595.– Fr. 250.– Fr. 200.– Ab 1.11.27: Fr. 250.– Betreibungsrechtliches Existenzminimum: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Fr. 400.– Ab 1.11.25: Fr. 600.– Wohnkosten: Fr. 1'595.– Fr. 1'428.– Fr. 639.– Fr. 639.– Krankenkasse KVG (abz. IPV): Fr. 344.– Fr. 341.– Fr. 72.– Fr. 72.– Fahrten zum Arbeitsplatz: Fr. 0.– Fr. 0.– - - Mehrkosten auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 88.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 128.– Ab 1.11.31: Fr. 160.– - - Familienrechtliches Existenzminimum: Steuern: Fr. 301.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 366.– Ab 1.11.31: Fr. 426.– Fr. 154.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 222.– Ab 1.11.31: Fr. 350.– Fr. 123.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 166.– Fr. 107.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 166.– Radio/TV: Fr. 30.– Fr. 30.– - - Pauschale für Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– - - Kommunikationskosten (inkl. Internet): Fr. 120.– Fr. 120.– - - Krankenkasse VVG: - Fr. 25.– Fr. 31.– Fr. 31.– Total: Fr. 3'840.– Ab Eintritt Oberstufe von Fr. 3'566.– Ab Eintritt Oberstufe von Fr. 1'465.– Ab Eintritt Oberstufe von Fr. 1'249.– Ab 1.11.25: Fr. 1'449.–

- 8 - D._____: Fr. 3'905.– Ab 1.11.31: Fr. 3'965.– D._____: Fr. 3'674.– Ab 1.11.31: Fr. 3'834.– D._____: Fr. 1'508.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 1'508.– Einnahmen abzüglich Ausgaben: Fr. 4'142.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 4'077.– Ab 1.11.31: Fr. 4'017.– - Fr. 489.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: Fr. 802.– Ab 1.11.31: Fr. 1'761.– - Fr. 1'215.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: - Fr. 1'258.– - Fr. 1'049.– Ab 1.11.25: - Fr. 1'249.– Ab 1.11.27: - Fr. 1'199.– Ab Eintritt Oberstufe von D._____: - Fr. 1'258.– 10. Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten Fr. 18'849.– (exklusive Zins) für rückständige Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil des Einzelgerichts Bülach vom 12. April 2021 (EE210005-C) schuldet. Im Übrigen sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt und behalten vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zurzeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet. 11. Die Rechte und Pflichten des Klägers aus dem Mietvertrag über die 4.5-Zimmerwohnung an der E._____-Strasse … in F._____ werden (einschliesslich Mietzinsdepot) auf die Beklagte alleine übertragen. 12. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Elias-Canetti- Strasse 2, 8050 Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (geb. tt. Dezember 1984, whft. G._____str. …, H._____, AHV-Nr. 1) Fr. 59'168.30 zuzüglich Zins ab 21. November 2022 auf ein auf die Beklagte (geb. tt. Juni 1983, whft. E._____-Str. …, F._____ , AHV-Nr. 2) lautendes und von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich (IBAN CH3), zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslangen bleiben vorbehalten. 14. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom-

- 9 men. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'272.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, direkt aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Anspruch auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht im Umfang von Fr. 7'272.75 auf die Gerichtskasse über. 16. (Schriftliche Mitteilung) 17. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 113 S. 2): "Die Ziffern sechs bis zehn sowie die Ziffern dreizehn bis fünfzehn des Erkanntnis des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Juli 2024 seien aufzuheben. Der Berufungskläger sei unter dem Rechtstiteln von unterhaltsrechtliche Ansprüche zu einer Zahlung von nicht mehr als CHF 2'400.-- monatlich (für die beiden Kinder) C._____ & D._____ zu verpflichten. Von nachehelichen Unterhaltszahlungen (Ziffer sieben) sei abzusehen. Von einer Ausgleichszahlung (Ziffer zehn) von CHF 18'849.-- sei abzusehen. Die Parteientschädigung (Ziffer fünfzehn des angefochtenen Urteils) sei angefochten und sei mit dem Rückweisungsentscheid neu zu fassen. Das Verfahren sei -gestützt auf 327 ZPO- zur Durchführung eines rechtsgenügenden Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."

- 10 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2011 geheiratet und sind Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2012 und D._____, geboren am tt.mm.2015 (Urk. 3). Die Parteien leben gemäss Eheschutzentscheid vom 12. April 2021 seit dem 19. November 2019 getrennt (Urk. 21). Mit Eingabe vom 21. November 2022 machte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) das Scheidungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 114 E. I. 1). Am 19. Juli 2024 erliess die Vorinstanz das oben wiedergegebenen Urteil (Urk. 114). 2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 27. Februar 2025 fristgerecht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 100) Berufung mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 113). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–112). Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 4. Auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist (vgl. dazu BGE 143 III 65 E. 5.2). II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.1 m.w.H.). Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich

- 11 der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/ 2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift hinreichend genau aufgezeigt wird, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Diese Grundsätze gelten auch im Bereich der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 5.1). 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den umfassenden Untersuchungsgrundsatz sowie den Offizialgrundsatz, weshalb das Gericht in diesem Bereich den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Neue Tatsachen und Beweismittel diesbezüglich können auch im Berufungsverfahren unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Im Übrigen kommt Art. 317 ZPO zur Anwendung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur berücksichtigt werden können, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht wurden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf (unechte) Noven

- 12 beruft, hat deren Zulässigkeit darzutun und ihre Voraussetzungen notwendigenfalls zu beweisen (BGE 143 III 42 E. 4.1; BGer 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 2.1; je m.w.H.). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (OGer ZH LB210053 vom 8. Dezember 2021 E. III. 4). III. Beurteilung der Berufung 1. Kinderunterhalt 1.1. Der Kläger beantragt, es sei maximal ein Unterhaltsbeitrag für beide Kinder von Fr. 2'400.– monatlich zu sprechen (Urk. 113 S. 2). Die Berufungsschrift muss konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Berufungsanträge sind zu beziffern, woran auch die Geltung der Offizialmaxime im Bereich des Kinderunterhalts nichts ändert (vgl. BGE 137 III 617; BGer 5A_3/2019 vom 18. Februar 2019, E. 3, m.w.H.). Es ist fraglich, ob der Antrag des Klägers, welcher lediglich einen Gesamtbetrag für beide Kinder enthält und sich auch aus der Begründung der Berufung nicht ergibt, welcher Betrag auf jedes Kind entfällt, diesen Anforderungen genügt. Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Berufung in diesem Punkt aber ohnehin kein Erfolg beschieden, sodass diese Frage offengelassen werden kann. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufung das der Beklagten angerechnete Einkommen (E. III. 2.2) sowie verschiedene Positionen seines Bedarfs (E. III. 2.3). 1.2. Einkommen der Beklagten 1.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte sei alleinige Geschäftsinhaberin des Einzelunternehmens I._____. Es bestehe mithin eine wirtschaftliche Einheit zwischen ihr und diesem Unternehmen, weshalb die Beklagte denn auch als selbständig erwerbstätig gelte. Als Einkommen gelte dabei der Reingewinn, und es seien die getätigten Bezüge anzurechnen. I._____ habe im Jahr 2022 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 36'924.25 erzielt. Dies ergebe einen durchschnittlichen monatli-

- 13 chen Gewinn von Fr. 3'077.–, welcher der Beklagten anzurechnen sei. Gemäss eigenen Angaben entspreche dies einem 50-60%-Pensum. Es sei daher von einem durchschnittlichen Pensum vom 55% auszugehen. Gemäss Schulstufenmodell sei die Beklagte ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe verpflichtet, in einem 80%- Pensum und ab Vollendung seines 16. Lebensjahrs (im Jahr 2031) in einem 100%- Pensum zu arbeiten. Entsprechend werde sich ihr Nettoeinkommen mit D._____s Eintritt in die Oberstufe auf Fr. 4'476.– und ab Vollendung seines 16. Lebensjahrs auf Fr. 5'595.– erhöhen. Einen Grund, um wie vom Kläger vorgebracht, vom Schulstufenmodell abzuweichen, sei vorliegend nicht ersichtlich (Urk. 114 E. IV. 1.2). 1.2.2. Der Kläger rügt, es sei bezüglich des Einkommens der Beklagten keine formelle Parteibefragung und Beweisaussage erfolgt, obwohl dies in der Klagebegründung für sämtliche Behauptungen offeriert worden sei (Urk. 113 S. 3). Es befinde sich auch keine Beweisverfügung in den Akten. Diese habe betreffend das eheliche Einkommen die Aufgabe, aufzuzeigen, wer für was den Beweis zu erbringen habe (Urk. 113 S. 3). Er bestreitet, dass die Beklagte mit ihrem angeblichen durchschnittlichen betreuungsbedingten Pensum von 55% lediglich einen monatlichen Gewinn von Fr. 3'077.– erzielen könne. Die Beklagte arbeite bereits jetzt in einem 100 %-Pensum. Es sei ohnehin die Grossmutter, welche sich hauptsächlich um die beiden Kinder kümmere. Zudem sei D._____ zwischenzeitlich bald zehnjährig und habe mehr und mehr ein intensiveres Verhältnis zu ihm entwickelt als zur Beklagten. Das hypothetische Einkommen von Fr. 5'595.– sei der Beklagten bereits ab dato anzurechnen (Urk. 113 S. 5 f. und S. 9). 1.2.3. Betreffend das tatsächliche Einkommen der Beklagten reichte diese ihre Buchhaltungen der Jahre 2020 bis 2022 ein (Urk. 15/3/1–3). Die Vorinstanz stellte auf die Buchhaltung für das Jahr 2022 ab (Urk. 15/3/3). Unklar ist, was der Kläger mit seiner Rüge, es sei keine Parteibefragung bzw. Beweisaussage zum Einkommen der Beklagten abgenommen worden und keine Beweisverfügung erlassen worden, genau beanstanden möchte, zumal er sich im Ergebnis nicht gegen das von der Vorinstanz hypothetisch angerechnete Einkommen für ein Vollzeitpensum von Fr. 5'595.– an sich wehrt (Urk. 113 S. 6), sondern einzig gegen den Zeitpunkt, ab welchem dieses der Beklagten angerechnet wird. Auch erneuert er seine Be-

- 14 weisofferten im Berufungsverfahren nicht. Was den Zeitpunkt der Anrechnung des hypothetischen Einkommens betrifft, macht der Kläger sodann geltend, dass die Beklagte bereits heute in einem 100%-Pensum arbeite und mangels Betreuungsaufgaben auch könne. Die pauschale Behauptung eines 100%-Pensums der Beklagten und dass es nicht glaubhaft sei, dass diese gerade einmal rund Fr. 3'000.– erziele, ohne auszuführen, weshalb dem so sein soll, genügt den Begründungsanforderungen jedoch nicht. Dasselbe gilt auch betreffend die pauschale Behauptung, die Kinder würden hauptsächlich von der Grossmutter betreut. Auch zeigt der Kläger nicht auf, wie häufig er D._____ tatsächlich betreut, sodass weiterhin von einer alleinigen Obhut der Beklagten auszugehen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist dem Alleinobhutsinhaber in diesem Fall gemäss Schulstufenmodell ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Oberstufe ein hypothetisches Einkommen für ein 80%-Pensum und mit der Vollendung des 16. Altersjahr ein solches für ein 100%-Pensum anzurechnen (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Es liegen damit keine Gründe vor, um der Beklagten bereits ab dato ein Einkommen entsprechend einem 100%-Arbeitspensum anzurechnen. Folglich hat es betreffend das Einkommen der Beklagten beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 1.3. Bedarf des Klägers 1.3.1. Wohnkosten Die Vorinstanz berücksichtigte beim Kläger seine tatsächlichen monatlichen Wohnkosten von Fr. 1'595.– gemäss der Mitteilung der Mietzinsänderung vom 5. Dezember 2023 (Urk. 114 E. IV. 1.5.2). Der Kläger macht geltend, es sei ihm aus Gleichbehandlungsgründen und weil beide Kinder auf ein eigenes Zimmer Anspruch hätten, ein Mietzins von mindestens Fr. 2'250.– anzurechnen (Urk. 113 S. 6 und S. 8). Gemäss Ziff. II der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (BlSchKG 2009, S. 192 ff., fortan Richtlinien) sind der effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, sowie die durchschnittlichen – auf zwölf Monate verteilten – Aufwendungen für die Beheizung

- 15 und Nebenkosten der Räume zu berücksichtigen. Aufgrund des während bestehender Ehe geltenden Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es je nach Situation zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres (Not-)Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Kosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Wenn sich eine Partei bezüglich des Wohnens einschränkt, kann es gerechtfertigt sein, dass sie den dadurch eingesparten Betrag anderweitig verwenden darf. Bei der Frage, ob ein hypothetischer Mietzins anzurechnen ist, sind jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falls zu berücksichtigen (OGer ZH LE200007 vom 22. April 2020 E. 3.3.4, m.w.H.). Der Kläger bewohnt derzeit eine 3-Zimmer-Wohnung (Urk. 79/13). Angaben zu deren Grösse oder Ausstattung macht der Kläger nicht. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern er sich bezüglich des Wohnens einschränkt und diese Wohnung nicht angemessen sein sollte. Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, bei ihrem Vater. Bei diesem Umfang der Besuche ist es entgegen seiner Ansicht nicht zwingend notwendig, dass sie je über ein separates Zimmer verfügen. Als Einzelperson steht ihm ferner auch nicht der gleiche Mietzins zu wie der Beklagten zusammen mit den beiden Kindern. Dem Kläger sind daher keine höheren Wohnkosten anzurechnen. 1.3.2. Kosten für auswärtige Verpflegung Die Vorinstanz berücksichtigte beim Kläger den für ein 100%-Erwerbspensum gerichtsüblichen Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– (22 x Fr. 10.–; Urk. 114 E. IV. 1.5.5). Der Kläger macht geltend, ihm seien aufgrund der gestiegenen Lebensmittelpreise Fr. 550.– (22 x Fr. 25.–) anzurechnen (Urk. 113 S. 6). Die üblichen Kosten für Nahrung sind grundsätzlich bereits im Grundbetrag enthalten. So sind 50% des Grundbetrags für die Nahrungskosten vorgesehen (vgl. Richtlinien Ziff. V), vorliegend somit Fr. 600.–. Davon wiederum sind rund 55%, mithin Fr. 330.– pro Monat bzw. Fr. 11.– pro Tag für das Mittagessen zu verwenden (ZR 84 [1985] Nr. 68). Bei der Bedarfsposition "Mehrkosten Verpflegung" können daher nur darüber hinausgehende Mehrauslagen berücksichtigt werden, die vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen sind (vgl. Richtlinien, Ziff. II Abs. 4 lit. b; zum

- 16 - Ganzen OGer ZH LZ160014 vom 7. Dezember 2016 E. 4a). Die Vorinstanz berücksichtigte bereits Mehrauslagen von Fr. 10.–, womit dem Kläger immerhin Fr. 21.– pro Tag für das Mittagessen zur Verfügung stehen. Mehrauslagen von Fr. 25.– wies er nicht nach, und auch die allgemein gestiegenen Lebensmittelpreise rechtfertigen keine solche Erhöhung. Es hat folglich auch in diesem Punkt beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. 1.3.3. Steuern Der Kläger macht geltend, in den Jahren 2023 und 2024 seien ihm monatliche Steuern von Fr. 600.– anzurechnen (Urk. 113 S. 6), ohne dies weiter zu begründen. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen (oben E. II. 2.1). 1.4. Verletzung der Dispositionsmaxime In Bezug auf den Kindesunterhalt kommt die Dispositionsmaxime nicht zur Anwendung, sodass entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 113 S. 6) die Summe der zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge und der nachehelichen Unterhaltsbeiträge höher sein kann, als von der Beklagten beantragt. Auch dies ist daher kein Grund für die Reduktion der Kindesunterhaltsbeiträge. 2.5. Im Ergebnis hat es daher bei den von der Vorinstanz festgesetzten Kinderunterhaltsbeiträgen zu bleiben. 2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte beantrage, der Kläger sei zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr. 390.– ab Rechtskraft der Ehescheidung und Fr. 340.– ab dem tt.mm.2025 bis zum Eintritt in die Oberstufe von D._____ zu verpflichten. Der Kläger habe es unterlassen, Anträge betreffend den nachehelichen Unterhalt zu stellen. Hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts gelte die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime, d.h. das Gericht sei an die Anträge der Parteien gebunden und lege seinem Entscheid den von den Parteien vorgebrachten Sachverhalt zugrunde. Entsprechend sei der Beklagten antragsgemäss ein nachehelicher Unterhalt von Fr. 390.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit

- 17 tt.mm.2025 und Fr. 340.– ab dem tt.mm.2025 bis zum Eintritt in die Oberstufe von D._____ zuzusprechen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus (Urk. 114 E. IV. 3). 2.2. Der Kläger macht geltend, er habe zwar mit der Klage keinen entsprechenden (abweisenden) Antrag gestellt, aber sich mit der Replik gegen die Forderung verweigert, worin implizit ein Antrag auf Abweisung zu erblicken sei. In diesen Erwägungen lasse sich klar erkennen, dass sich die Vorinstanz zu stark auf die Seite der Beklagten stelle. Für was und weswegen es nach dem 1.mm.2025 noch zu einem nachehelichen Unterhalt von Fr. 340.– kommen solle, werde nicht begründet und widerspreche der Rechtsprechung. Beide Parteien hätten während der Ehe gearbeitet, sodass keine Anspruchsgrundlage gegeben sei (Urk. 113 S. 10). 2.3. Der Kläger verweist in seiner Berufung auf Urk. 41, wobei es sich jedoch um Vorladungen handelt, sowie auf Urk. 50. Seine Anträge im Schlussvortrag vom 7. Dezember 2023 (Urk. 50) beziehen sich jedoch einzig auf den Kindesunterhalt. Worin ein implizierter Antrag auf Abweisung auf Zusprechung von nachehelichem Unterhalt zu erblicken wäre, zeigt der Kläger nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, wobei ohnehin fraglich ist, ob ein implizierter Antrag einer anwaltlich vertretenen Partei genügen würde. Mangels Antrags hat die Vorinstanz in korrekter Anwendung der Dispositionsmaxime, welche sich einzig auf den nachehelichen Unterhalt und – wie bereits erwähnt (oben E. III. 2.4) – nicht auch auf die Summe von Kinderunterhalt und nachehelichem Unterhalt bezieht, der Beklagten die von ihr beantragten nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. Ob die Beklagte auch bei einem abweisenden Antrag des Klägers auf Unterhalt Anspruch gehabt hätte, musste von der Vorinstanz nicht geprüft werden. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Klägers ist daher nicht weiter einzugehen. Die Kritik der Parteilichkeit der Vorinstanz ist unbegründet.

- 18 - 3. Indexierung Der Kläger beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 113 S. 2). Im Widerspruch dazu führt er in der Begründung aus, dass die Indexierung üblich und korrekt sei (Urk. 113 S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass dieser Antrag irrtümlich gestellt wurde und diese Dispositiv-Ziffer nicht angefochten wurde. 4. Güterrechtliche Ausgleichszahlung 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beklagte beantrage, es sei festzustellen, dass der Kläger ihr mindestens Fr. 18'849.– (vorbehältlich Zins zu 5 % p.a.) für rückständige Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil des Einzelgerichts Bülach vom 12. April 2021 (EE210005-C) schulde. Zudem sei gerichtlich festzustellen, dass jede Partei die auf sie lautenden Schulden selber übernehme und jede Partei zu Eigentum behalte, was sie derzeit besitze oder auf ihren Namen laute. Die rückständigen Unterhaltsbeiträge seien von der Beklagten konkret beziffert und substantiiert und die geleisteten Unterhaltsbeiträge mittels Bankbelegen belegt worden (Urk. 114 E. V. 2). Auch im Rahmen des Güterrechts verzichte der Kläger auf das Stellen von eigenen konkreten Anträgen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 habe er vorgebracht, dass sich der offene Betrag auf rund Fr. 8'000.– belaufe. Hierzu habe er ein selbst erstelltes Excel-File eingereicht und auf Nachfrage bestätigt, nichts Weiteres einzureichen zu haben. Entsprechend seien die von der Beklagten gemachten Ausführungen nicht substantiiert bestritten und die geleisteten Unterhaltszahlungen nicht ausreichend belegt worden. Es sei daher festzustellen, dass der Kläger der Beklagten Fr. 18'849.– (exklusive Zins) für rückständige Unterhaltsbeiträge gemäss Eheschutzurteil des Einzelgerichts Bülach vom 12. April 2021 (EE210005-C) schulde. Im Übrigen seien die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt und behielten vom ehelichen Vermögen zu Eigentum, was sie davon zurzeit besässen respektive was auf ihren Namen laute (Urk. 114 E. V. 3 f.). 4.2. Der Kläger moniert, er habe bereits mit der Klagebegründung vom 21. November 2022 beantragt, dass er der Beklagten aus dem Güterrecht nichts schulde. Die Behauptung der Beklagten, dass er ihr diesen Betrag für rückständige Unter-

- 19 haltsbeiträge schulde, sei zudem aktenwidrig. Die Beklagte habe bereits zu Beginn des Verfahrens rückständige Beiträge eingefordert, wobei diesem mit Eingabe vom 13. Mai 2024 widersprochen worden sei, da eine mögliche Forderung durch Verrechnung untergegangen sei. Dem Urteil liesse sich sodann keine Berechnung des geschuldeten Betrags entnehmen, sodass zu dieser Frage ein Beweisverfahren hätte angeordnet werden müssen. Er habe zudem die Mietkaution von Fr. 7'549.– bezahlt, welche wenigstens in Abzug zu bringen sei. Falls dies bestritten worden wäre, hätte hierüber ebenfalls Beweis abgenommen werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Er habe mit Eingabe vom 13. Mai 2024 – zwar divergierende – Tabellen ins Recht gelegt und damit die Geldforderungen der Beklagten bestritten (Urk. 113 S. 11). 4.3. Der Kläger machte mit seiner Stellungnahme zur Klageantwort anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2023 geltend, dass noch ein Betrag von Fr. 8'000.– offen sei (Urk. 50 S. 3; Prot. I S. 29). Entsprechend wurde die Forderung der Beklagten von Fr. 18'849.– in diesem Umfang bestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurden die geleisteten Unterhaltsbeiträge von der Beklagten mittels Bankbelegen belegt (Urk. 22/14). Dass der Kläger ein Gegenbeweismittel offeriert hätte, wird von ihm nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die eingereichte Tabelle (Urk. 52) stellt lediglich eine Parteibehauptung dar. Dasselbe gilt betreffend die pauschal behauptete Verrechnung. Folglich gelang es dem Kläger nicht, den von der Beklagten erbrachten Hauptbeweis über die Forderung von Fr. 18'849.– für offene Unterhaltszahlungen zu erschüttern. Was die Mietkaution anbelangt, zeigt der Kläger nicht auf, wo er die entsprechenden Behauptungen bereits vor Vorinstanz aufstellt, und dies ist auch nicht ersichtlich. Sie gelten daher als neu (oben E. II. 2), sodass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein müssen, da das Güterrecht der Verhandlungsmaxime untersteht. Inwiefern die Voraussetzungen erfüllt sind, führt der Kläger nicht aus. Entsprechend haben sie im Berufungsverfahren unberücksichtigt zu bleiben. Damit hat es im Ergebnis auch betreffend das Güterrecht beim vorinstanzlichen Urteil zu bleiben.

- 20 - 5. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr in Anwendung von § 5 und § 6 Abs. 1 GebV OG angesichts des hohen Zeitaufwands des Gerichts auf Fr. 6'000.– fest. Sie erwog, die Prozesskosten würden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht könne die Prozesskosten indes in Abweichung von diesem Grundsatz in familienrechtlichen Verfahren nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Praxisgemäss seien die Kosten für die Kinderbelange mit Ausnahme des Kindesunterhalts den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, sofern beide Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gute Gründe zur Antragstellung gehabt hätten. Hinsichtlich der übrigen Belange komme die Kostenverteilung nach Art. 106 Abs. 1 ZPO zum Zug (Urk. 114 E. VII. 1 f.). Vorliegend habe der Kläger – so die Vorinstanz weiter – keine guten Gründe zur Antragsstellung unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls gehabt. Insbesondere der ursprünglich gestellte Antrag der alternierenden Obhut, welcher lediglich prozesstaktisch damit begründet worden sei, dass der Kläger weniger Unterhalt für seine Kinder bezahlen wolle, liege offensichtlich nicht im Kindeswohl. Die Kinderbelange, der Unterhalt sowie das Güterrecht hätten das Verfahren hauptsächlich beansprucht. Der Vorsorgeausgleich sowie die Übertragung der Mietwohnung seien in dieser Betrachtung vernachlässigbar. Vorliegend unterliege der Kläger in diesen Punkten hauptsächlich, sofern er überhaupt konkrete Anträge gestellt habe. Daher erscheine es insgesamt angemessen, die Gerichtskosten dem Kläger aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 7'272.75 (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege seien die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 114 E. VII. 3 f.). 5.2. Der Kläger moniert, es sei keineswegs auf ihn zurückzuführen, dass sich das Verfahren ziemlich aufwändig gestaltet habe, und es habe für ihn durchaus gute Gründe gegeben, sich gegen die für ihn hohen Unterhaltsforderungen der Beklagten zur Wehr zu setzen. Aufgrund des Berufungsentscheids – insbesondere im Zuge und Falle der Rückweisung – würden die Gerichtskosten neu zu verlegen sein. Ihm gehe es um eine existenzielle Frage seiner Leistungsfähigkeit und der

- 21 zukünftigen Existenz seiner Person. Mit den von der Vorinstanz auferlegten Zahlungsverpflichtungen sei sein finanzieller Ruin vorausgeplant (Urk. 113 S. 12). 5.3. Mit diesen Ausführungen äussert sich der Kläger zwar zu seinem subjektiven Empfinden und zu seiner Motivlage für sein aufwändiges Prozessieren. Er setzt sich damit r aber nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, womit er seiner Begründungs- und Rügepflicht (oben E. II. 1) nicht nachkommt. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass aufgrund einer Scheidung regelmässig eine beengte finanzielle Situation für die ganze Familie entstehen kann, insbesondere weil mit dem vorhandenen Budget zwei Haushalte finanziert werden müssen. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 113 S.13). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 3. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens, der Beklagte mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

- 22 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird, und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. Juli 2024 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 113 und Urk. 115/1–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 23 - Zürich, 4. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

LC250009 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2025 LC250009 — Swissrulings