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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.08.2025 LC240052

21 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,315 parole·~7 min·1

Riassunto

Ergänzung Scheidungsurteil

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240052-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. H. Dubach sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Urteil und Beschluss vom 21. August 2025 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Y._____, betreffend Ergänzung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 30. Oktober 2024 (FP240012-C)

- 2 - Rechtsbegehren: (Prot. I S. 5) "1. Der Beklagte sei zu verpflichten für C._____, geboren am tt.mm.2009, ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit, angemessene monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 717.– zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten für D._____, geboren am tt.mm.2012, ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zur Volljährigkeit, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 899.– zu bezahlen." Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 30. Oktober 2024: (Urk. 43 = Urk. 51) "1. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009 und D._____, geboren am tt.mm.2012 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009 und D._____, geboren am tt.mm.2012 wird der Klägerin zugeteilt. 3. Die von den Parteien am 13. September 2024 unterzeichnete Vereinbarung über die Ergänzung des Scheidungsurteils vom 28. September 2022 des Amtsgerichts Böblingen/Deutschland (Aktenzeichen 13 F 1138/21) wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: 1. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung und Besuchsrecht 1.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt.mm.2009  D._____, geboren am tt.mm.2012 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen

- 3 auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 1.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Klägerin zuzuteilen. 1.3. Besuchsrecht Der Kläger soll berechtigt sein, die Kinder wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:  an zwei Wochenende pro Monat, jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr Ein weitergehendes Besuchsrecht des Klägers nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 1.4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich die Klägerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 2. Kindesunterhalt Der Beklagte verpflichtet sich, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____:  Fr. 550.– ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus für D._____:  Fr. 550.– ab 1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus Der Beklagte verpflichtet sich, die Unterhaltsbeiträge jeweils in Schweizer Franken zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

- 4 - Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge:  für C._____ Fr. 367.– (1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus)  für D._____ Fr. 368.– (1. Oktober 2024 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus) Die Klägerin deckt mit ihrem Überschuss die nicht gedeckten Barbeträge. 3. Indexierung Die Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende August 2024 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 4. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 6'230.– 31. Oktober 2028 80 % Fr. 7'780.– 1. November 2028 100 % (hypothetisches Einkommen) Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

- 5 - Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 2'800.–             100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Weihnachtsgeld, ohne Familienzulagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 250.–       Familienzulage Einkommen D._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 250.–             Familienzulage Vermögen: Klägerin Fr. 0.– Beklagter Fr. 0.– Kinder Fr. 0.– Bedarfsberechnung: Siehe Tabelle im Anhang 5. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Ergänzungsrteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Ergänzungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren.

- 6 - 5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 7. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 8. [Mitteilungssatz]. 9. [Rechtsmittel: Berufung, 30 Tage]. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 50): "1. Es sei die mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. FP240012- C/U) vom 30. Oktober 2024 erfolgte Genehmigung der Ergänzungsvereinbarung vom 13. September 2024 betreffend Ziffer 2 Kindesunterhalt wegen offensichtlicher Unangemessenheit im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO, wegen Verletzung von Art. 285 Abs. 1 ZGB, Art. 287 Abs. 3 ZGB, sowie gestützt auf eine Irrtumsanfechtung gemäss Art. 23 ff. OR, aufzuheben. 2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Genehmigung von Ziffer 2 der Ergänzungsvereinbarung vom 13. September 2024 aufzuheben und die Ziff. 2 der Ergänzungsvereinbarung dahingehend abzuändern, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, als Kindesunterhalt höchstens CHF 150.00 pro Kind monatlich im Voraus, jeweils am 1. des Monats, zu bezahlen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 30. Oktober 2024 zu bestätigen." Es wird beschlossen: 1. Dem Berufungskläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm wird Rechtsanwalt Dr. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 4. Juli 2025 wird genehmigt und die mit Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren

- 7 am Bezirksgericht Bülach vom 30. Oktober 2024 (FP240012-C) genehmigte Vereinbarung wie folgt ergänzt: "7. Das Besuchsrecht erfolgt einmal im Monat auf Kosten der Mutter und einmal im Monat auf Kosten des Vaters. Die Eltern nehmen Rücksicht auf die Wünsche und Bedürfnisse der Kinder. Sollte das Besuchsrecht nur noch einmal im Monat stattfinden, übernehmen die Eltern die Kosten weiterhin abwechselnd. 8. Die bis Ende Juli 2025 ausstehenden Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'400.– (für beide Kinder zusammen) werden erlassen." 2. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine Begründung, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Verlangt eine Partei eine Begründung dieses Urteils, trägt sie die Mehrkosten der Begründung allein. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Anteil des Berufungsklägers an der Entscheidgebühr einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Berufungskläger wird auf seine Nachzahlungspflicht hingewiesen (Art. 123 ZPO). 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien für das zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 8 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Beschlusses/Urteils verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheids. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde an das Bundesgericht. Zürich, 21. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: ms

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