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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.06.2025 LC240045

5 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,335 parole·~1h 7min·3

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240045-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 5. Juni 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Gesuchsteller und Berufungsbeklagter betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 27. September 2023 (FE140010-B) Rechtsbegehren: (Urk. 3) Es sei die Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen gemäss Art. 112 ZGB zu scheiden.

- 2 - Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Andelfingen: (Urk. 669 [unbegründet]; Urk. 703 = Urk. 705/1 = Urk. 684 [begründet]) "1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2009 - D._____, geboren am tt.mm.2009 wird der Gesuchstellerin alleine zugeteilt. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2009, und D._____, geboren am tt.mm.2009, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. Der Wohnsitz der beiden Kinder ist bei der Gesuchstellerin. 4. Der Gesuchsteller wird unter dem Vorbehalt der nachstehenden Dispositiv-Ziffer 5 für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - in den Kalenderwochen mit gerader Zahl jeweils von Freitag ab 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage, beginnend am Ostersamstag ab 9.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr, sowie in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage, beginnend am Pfingstsamstag ab 9.00 Uhr bis Pfingstmontag 18.00 Uhr. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die beiden Kinder C._____ und D._____ wie folgt zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen: - in der ersten Woche der Sportferien; - in der Kalenderwoche 31 der Sommerferien; - in der ersten Woche der Herbstferien; - während der Altjahrwoche (26. Dezember bis 2. Januar). 5. Das (Ferien-)Besuchsrecht des Gesuchstellers gemäss Dispositiv-Ziffer 4 bleibt bis auf Weiteres sistiert. 6. Die mit Verfügung vom 5. November 2018 angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB wird fortgesetzt. Der Auftrag der Beiständin/des Beistands ist: Mit beiden Eltern und den Kindern Gespräche zu führen– soweit und in welchen Abständen der Beistand es als notwendig erachtet, zu prüfen, wie sich die Haltung von C._____ und D._____ sowie der Kindseltern hinsichtlich der Neuaufnahme des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts der Kinder beim Gesuchsteller entwickelt und gegebenenfalls ab wann und in welcher Form die Neuaufnahme des Besuchsund Ferienbesuchsrecht zu regeln wäre, je nach Zuständigkeit die KESB und das Gericht jeweils per Ende November eines jeden Jahres oder bei Bedarf über die vom Beistand gemachten Feststellungen schriftlich zu unterrichten und Empfehlungen hinsichtlich des weiteren Vorgehens mit dem Besuchs- und Ferienbesuchsrecht des Gesuchstellers sowie bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge abzugeben. 7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ausschliesslich der Gesuchstellerin angerechnet. Die Gesuchstellerin hat die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die beiden Töchter C._____ und D._____ ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus monatlichen Kinderunterhalt wie folgt zu bezahlen: a) Für C._____ Fr. 1'123.00 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen pro Monat. Damit fehlen für die Zeit bis und mit Juni 2025 Fr. 101.00 zur

- 3 vollständigen Deckung des Barunterhalts und Fr. 252.00 zur Deckung des Betreuungsunterhalts und für die Zeit ab Juli 2025 Fr. 115.00 zur vollständigen Deckung des Barunterhalts. b) Für D._____ Fr. 1'073.00 (davon Fr. 0.00 als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger Familienzulagen pro Monat. Damit fehlen für die Zeit bis und mit Juni 2025 Fr. 96.00 zur vollständigen Deckung des Barunterhalts und Fr. 252.00 zur Deckung des Betreuungsunterhalts und für die Zeit ab Juli 2025 Fr. 110.00 zur vollständigen Deckung des Barunterhalts. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Gesuchstellerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 9. Die Unterhaltsbeiträge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2009, gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 lit. a werden mit einem Betrag von Fr. 84'000.00 sichergestellt durch eine Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) zugunsten des Kindes C._____ an 1. Pfandstelle auf der Liegenschaft des Gesuchstellers, Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, das entsprechende Grundpfand im Grundbuch einzutragen. Die Kosten der Grundbucheintragung gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Sollte im Rahmen einer schuldbetreibungsrechtlichen Verwertung der Liegenschaft des Gesuchstellers, Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____, aufgrund einer Betreibung durch C._____ oder eines Dritten der sichergestellte Betrag von Fr. 84'000.00 respektive der noch offene Restbetrag gemäss Dispositiv-Ziffer 11 lit. b ganz oder teilweise zur Auszahlung gelangen, so würde ab dem Folgemonat nach der Auszahlung die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gemäss Dispositiv-Ziffer 8 lit. a für die weitere Zukunft entfallen. Das Kind C._____ ist in einem solchen Fall auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu verweisen. Sollte der Gesuchsteller seiner Zahlungspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 lit. a inklusive Indexierung vollumfänglich nachkommen und kommt es auch sonst nicht zu einer schuldbetreibungsrechtlichen Verwertung der Liegenschaft des Gesuchstellers, Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____, ist der Gesuchsteller nach Abschluss der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind C._____ unter Beilage einer Bestätigung des Kindes C._____ berechtigt, die Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) gemäss Dispositiv-Ziffer 9 Abs. 1 beim Grundbuchamt H._____ auf eigene Kosten löschen zu lassen. 10. Die Unterhaltsbeiträge für das D._____, geb. tt.mm.2009, gemäss vorstehender Dispositiv- Ziffer 8 lit. b werden mit einem Betrag von Fr. 84'000.00 sichergestellt durch eine Grundpfandverschreibung (Maximalhypothek) zugunsten des Kindes D._____ an 1. Pfandstelle auf der Liegenschaft des Gesuchstellers, Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, das entsprechende Grundpfand im Grundbuch einzutragen. Die Kosten der Grundbucheintragung gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Sollte im Rahmen einer schuldbetreibungsrechtlichen Verwertung der Liegenschaft des Gesuchstellers, Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____, aufgrund einer Betreibung durch D._____ oder eines Dritten der sichergestellte Betrag von Fr. 84'000.00 respektive der noch offene Restbetrag gemäss Dispositiv-Ziffer 11 lit. b ganz oder teilweise zur Auszahlung gelangen, so würde ab dem Folgemonat nach der Auszahlung die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gemäss Dispositiv-Ziffer 8 lit. b für die weitere Zukunft entfallen. Das Kind D._____ ist in einem solchen Fall auf Art. 277 Abs. 2 ZGB zu verweisen. Sollte der Gesuchsteller seiner Zahlungspflicht gemäss vorstehender Dispositiv-Ziffer 8 lit. b inklusive Indexierung vollumfänglich nachkommen und kommt es auch sonst nicht zu einer schuldbetreibungsrechtlichen Verwertung der Liegenschaft des Gesuchstellers, Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____, ist der Gesuchsteller nach Abschluss der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Kind D._____ unter Beilage einer Bestätigung des Kindes D._____ berechtigt, die Grundpfandverschreibung (Maximal-

- 4 hypothek) gemäss Dispositiv-Ziffer 10 Abs. 1 beim Grundbuchamt H._____ auf eigene Kosten löschen zu lassen. 11. a) Grundlage für die Berechnung des jeweils sichergestellten Betrages gemäss Dispositiv-Ziffer 9 und 10 von C._____ und D._____ sind: durchschnittlicher gerundeter Unterhaltsbetrag pro Kind: Fr. 1'100.00 pro Monat; massgebender Zeitraum für die Berechnung: 1. September 2023 bis und mit mm.2029; massgebender Zinssatz für die Aufzinsung: 1.5 % (Dauer 6 Jahre) Rechnung: 70 Mt. x Fr. 1'100.00 x 1,093443 (Aufzinsungssatz) = gerundet Fr. 84'000.00. b) Der Gesuchsteller ist berechtigt, von ihm geleistete und belegte Unterhaltsbeiträge an die Kinder C._____ und D._____ an die jeweilige grundpfandgesicherten Forderungen von C._____ und D._____ von je maximal Fr. 84'000.00 in Abzug zu bringen. c) Sollte der Gesuchsteller mit der Bezahlung von drei monatlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für C._____ und/oder D._____ im Sinne von Dispositiv-Ziffern 8 lit. a und 8 lit. b im Rückstand sein, wird der gesamte Restbetrag der grundpfandgesicherten Forderungen von C._____ und D._____ sofort fällig. Die Fälligkeit der gesamten grundpfandgesicherten Forderungen respektive des Restbetrages von C._____ und D._____ tritt auch bei einer schuldbetreibungsrechtlichen Verwertung der Liegenschaft Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____, durch Dritte ein. 12. Ein persönlicher Unterhalt an die Gesuchstellerin im Sinne von Art. 125 ZGB ist nicht geschuldet. 13. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:  Gesuchsteller: Fr. 4'921.00 (100% Pensum; hypothetisch)  Gesuchstellerin: Fr. 2'472.00 bis und mit Juni 2025 (80% Pensum; hypothetisch) Fr. 3'090.00 ab Juli 2023 (100% Pensum; hypothetisch)  C._____: Fr. 250.00 Familienzulage  D._____: Fr. 250.00 Familienzulage familienrechtlicher Bedarf:  Gesuchsteller: Fr. 2'724.00  Gesuchstellerin: Fr. 2'976.00; ab Juli 2025 Fr. 3'098.00  C._____: Fr. 1'474.00; ab Juli 2025 Fr. 1'488.00  D._____: Fr. 1'419.00; ab Juli 2025 Fr. 1'433.00 14. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 8 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2023 von 106.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.2 Fällt der Index unter den Stand von Ende 106.2, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 15. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben den Betrag von Fr. 22'002.00 nebst Zins seit 11. Februar 2014 auf ein durch die Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu übertragen.

- 5 - Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gericht innert 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides schriftlich mitzuteilen, ob sein Vorsorgeguthaben noch bei der I._____ Pensionskasse, … [Adresse] , ist oder bei einer anderen Kasse. Sollte sich das Vorsorgeguthaben bei einer anderen Kasse oder bei einer anderen Einrichtung befinden, hat der Gesuchsteller innert Frist deren Namen, die Konto-Nummer, die Vertragsnummer und die Versicherungsnummer anzugeben. Sodann wird die Gesuchstellerin verpflichtet, dem Gericht innert 10 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides ihr Freizügigkeitskonto oder ihre Pensionskasse (bei Pensionskasse: Konto-Nummer, die Vertragsnummer und die Versicherungsnummer) anzugeben. Die Anweisung erfolgt nach Eingang der entsprechenden Angaben. 16. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 22'800.00 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ansonsten behält jede Partei, was sie besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 17. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Anordnung einer Kanzleisperre über die Liegenschaft Grundbuch Blatt 1, Kataster Nummer 2, E._____, [Strasse] F._____, … G._____, des Gesuchstellers wird abgewiesen. Die Gesuchstellerin wird auf die Möglichkeiten nach dem SchKG hingewiesen. 18. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 165 ZGB wird abgewiesen. 19. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 24'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 19'661.25 Gutachten Fr. 2'000.00 Kinderanhörung Marie Meierhoferinstitut Fr. 545.00 Zeugenentschädigung Fr. 305.00 Grundbuchkosten 20. Die Kosten werden den Parteien zur Hälfte auferlegt, die Kostenanteile der Parteien werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 21. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [22.-23. Mitteilung, Rechtsmittel]" Berufungsanträge: der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (Urk. 702 S. 2 f.): "1. Dispositiv Ziff. 16 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 27. September 2023 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen bzw. zu ändern: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 128'107.00 zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ansonsten behält jede Partei, was sie besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.

- 6 - 2. Dispositiv Ziff. 18 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Andelfingen vom 27. September 2023 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen bzw. zu ändern: Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Klägerin gestützt auf Art. 165 ZGB eine Entschädigung von mindestens CHF 290'000.00 zu bezahlen. 3. Die Kosten [des] Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% zuzusprechen." (Prozessualer Antrag:) 4. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren." Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. September 1998; sie sind Eltern der gemeinsamen Töchter (Zwillinge) D._____ und C._____, geb. am tt.mm.2009 (Urk. 4). Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Andelfingen (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 10. Februar 2014 das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien vom 16./22. Januar 2014 ein (Urk. 1, 3). 1.2. Die Vorinstanz schied die Ehe der Parteien mit (zunächst unbegründetem) Urteil vom 27. September 2023 unter Regelung der Nebenfolgen (Urk. 669). Nachdem die Gesuchstellerin fristgerecht die Begründung des Urteils verlangt hatte (Urk. 610/1, Urk. 677), stellte die Vorinstanz den Parteien das begründete Urteil zu (Urk. 684 = Urk. 703 [Aktenexemplar] = Urk. 705/1). Die Zustellung an den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin erfolgte am 27. Juli 2024 (Urk. 686). Die Berufungsfrist lief somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am Montag, 16. September 2024 ab (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO).

- 7 - 1.3. Die Gesuchstellerin erhob mit Eingabe vom 18. August 2024 (Datum Poststempel: 16. September 2024; Eingang am Obergericht: 18. September 2024) Berufung gegen das Urteil vom 27. September 2023 und stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (Urk. 702). 1.4. Rechtsanwalt X._____ teilte mit Eingabe vom 26. November 2024 mit, dass der Einzelrichter der Vorinstanz ihn mit Verfügung vom 20. November 2024 als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Gesuchstellers und Berufungsbeklagten (nachfolgend: Gesuchsteller) entlassen habe (Urk. 707 f.). Rechtsanwalt X._____ ist im Rubrum als Vertreter des Gesuchstellers daher zu streichen. 1.5. Es ist davon abzusehen, eine Berufungsantwort einzuholen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Der Entscheid der Vorinstanz erwächst, soweit er nicht von den Berufungsanträgen umfasst ist, mit dem heutigen Urteil in Rechtskraft (unter Vorbehalt der Zustellung des Urteils an die Parteien). Davon ist Vormerk zu nehmen. Grund für die nicht früher eingetretene Teilrechtskraft ist der Umstand, dass dem Gesuchsteller im Falle der Einholung einer Berufungsantwort die Anschlussberufung offen gestanden wäre, vgl. Art. 313 ZPO). Mit Bezug auf das Schreiben der Gesuchstellerin vom 4. Mai 2025 (Urk. 710) ist festzuhalten, dass für neue Verfahren über die Kinderlange ab diesem Zeitpunkt die erste Instanz (Einzelgericht des Bezirksgerichts) zuständig ist. 2.2. Der angefochtene Entscheid wurde vor dem 1. Januar 2025 eröffnet. Die am 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Bestimmungen der ZPO (Revision vom 17. März 2023) sind im vorliegenden Berufungsverfahren somit nicht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO); vorbehalten sind die in Art. 407f ZPO genannten Bestimmungen, die in zu diesem Zeitpunkt hängigen Verfahren bereits zur Anwendung kommen. 2.3. Die Berufung betrifft vermögensrechtliche Scheidungsfolgen, im Einzelnen einen güterrechtlichen Anspruch der Gesuchstellerin und einen Anspruch der

- 8 - Gesuchstellerin gestützt auf Art. 165 Abs. 1 ZGB (Entschädigung für Mitwirkung im Gewerbe des anderen Ehegatten, die erheblich über das hinaus geht, was als Beitrag zum Unterhalt der Familie geschuldet war). Die Beurteilung dieser Ansprüche unterliegt der Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das gilt insbesondere auch für den Anspruch gestützt auf Art. 165 ZGB, auch wenn dieser in Art. 277 Abs. 1 ZPO nicht erwähnt wird. Es handelt sich dabei um einen eherechtlichen Anspruch sui generis, der während der Ehe – mangels bundesrechtlicher Zuständigkeitsnorm – vor dem ordentlichen Gericht (und nicht im Eheschutzverfahren) geltend zu machen ist. Art. 272 ZPO ist somit in diesem Verfahren nicht anwendbar und es gilt der Dispositions- und Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Findet die Auseinandersetzung über die Entschädigungsforderung nach Art. 165 ZGB (wie hier) im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Scheidung statt, so erfolgt eine Kompetenzattraktion bei dem Gericht, welches mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung bzw. der Scheidung befasst ist (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Auflage 2022, Art. 165 N 18, 24; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizer Zivilgesetzbuches, 7. Auflage 2022, Rz. 324). In diesem Fall rechtfertigt es sich, den Anspruch nach Art. 165 ZGB hinsichtlich der anwendbaren Prozessmaximen gleich zu behandeln wie Ansprüche aus Güterrecht (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das ist auch aus der Überlegung stimmig, dass unabhängig vom Zeitpunkt, in dem der Anspruch erhoben wird, die gleichen Prozessmaximen massgeblich sind. 2.4. Die Berufung der Gesuchstellerin richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Gesuchstellerin stellt (ausschliesslich) vermögensrechtliche Anträge, deren Streitwert Fr. 10'000.– übersteigt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im Weiteren wurde die Berufung rechtzeitig erhoben (vorne Ziff. 1.2-1.3 sowie Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). 2.5. Im Berufungsverfahren sind hinreichend bestimmte (Berufungs-)Anträge in der Sache zu stellen. Diese sind zu beziffern, wenn eine Forderung auf Geldleistung geltend gemacht wird (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Auflage 2025, Art. 311 N 34).

- 9 - 2.5.1. Der Berufungsantrag Ziffer 1 der Gesuchstellerin (betreffend güterrechtliche Ausgleichszahlung, Urk. 702 S. 2) ist insoweit unproblematisch; er ist hinreichend bestimmt und beziffert. Unter diesem Aspekt steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen. 2.5.2. Die Gesuchstellerin verlangt mit ihrem Berufungsantrag Ziffer 2 (betreffend Entschädigung nach Art. 165 ZGB), gleich wie vor der Vorinstanz, eine Entschädigung von "mindestens" Fr. 290'000.– (Urk. 702 S. 2; Urk. 32 S. 34 ff.). Es ist zu prüfen, ob auch dieser Antrag den Anforderungen an die Berufungsanträge genügt. An sich verlangt das Erfordernis der Bestimmtheit der Berufungsanträge, dass die Berufungsinstanz sowie die Gegenpartei in den Stand gesetzt werden, zu überblicken, in welchem Umfang Berufung ergriffen wurde und welche Abänderung im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Anforderungen nach Art. 84 ZPO sind auch im Berufungsverfahren massgeblich. Unter dem Vorbehalt der unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO müssen die mit den Berufungsanträgen gestellten Rechtsbegehren (gleich wie die Anträge in der erstinstanzlichen Klageschrift) bei Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können (HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Auflage 2024, Art. 311 N 16; vgl. auch SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 883 mit Hinweisen auf die langjährige Bundesgerichtspraxis; vgl. auch BGE 148 III 322). Das ist beim Antrag Ziffer 2 der Gesuchstellerin an sich nicht der Fall. Indessen rechtfertigt es sich, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) von einem "eventualiter" gestellten Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 290'000.– auszugehen. Anders als im erwähnten Entscheid des Bundesgerichts geht es hier nicht um eine vor erster Instanz eingereichte, nicht hinreichend bezifferte Klage, sondern um einen Rechtsmittelantrag. Im Fall der Klageeinleitung führt das Nichteintreten zufolge ungenügender Bezifferung in der Regel nicht zu einem Rechtsverlust, da die Klage vorbehältlich der Wahrung einer Klagefrist neu eingereicht werden kann. Das Nichteintreten auf einen Rechtsmittelantrag hätte demgegenüber härtere Konsequenzen, da es zur Rechtskraft des angefochtenen Entscheids führte und damit zum definitiven Verlust des Anspruchs auf dessen Überprüfung. Auf die Berufung ist daher (nur) insoweit nicht einzutreten, als

- 10 die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag 2 mehr verlangt als Fr. 290'000.– (insoweit ist der Antrag unzulässig, weil es an den Voraussetzungen unbezifferter Begehren nach Art. 85 Abs. 1 ZPO mangelt). 2.6. Mit der Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Die Berufung führende Partei muss mit ihren Beanstandungen aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dabei genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz und auf die erstinstanzlichen Akten verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf welchen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss so explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019, E. II./3.1, je mit Hinweisen; ZK ZPO-REETZ, 4. Auflage 2025, Art. 311 N 36). Zu berücksichtigen sind nach dem Gesagten nur genügend konkrete Rügen, aufgrund welcher das Gericht ohne weiteres und ohne die Akten zu durchsuchen ersehen kann, was die Gesuchstellerin genau kritisiert. Es genügt insbesondere nicht, wenn die Gesuchstellerin lediglich ihre bereits vor Vorinstanz geäusserte

- 11 - Auffassung wiederholt oder auf Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist. Unbestimmt und vage formulierte Rügen, z.B. bestimmte Feststellungen der Vorinstanz seien "keine korrekte Feststellung des Sachverhalts", die Dokumentation in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung zeige "die unkorrekte Feststellung des Sachverhalts auf" (Urk. 702 S. 12), und die Begründung der Vorinstanz "erscheine willkürlich" bzw. entspreche "nicht der Aktenlage und auch nicht den Aufstellungen im angefochtenen Urteil" (Urk. 702 S. 13), und dergleichen mehr, genügen den Anforderungen nicht. 2.7. Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel nur zulässig, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 ZPO). Entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 702 S. 22) ist ein Novum unter dem Aspekt der (Un-)Möglichkeit, es vor erster Instanz vorzubringen, nicht bereits dann zulässig, wenn es nach der erstinstanzlichen Replik und Duplik (und Stellungnahme dazu) entstanden ist; massgeblicher Zeitpunkt ist vielmehr die erstinstanzliche Urteilsberatung. Tatsachen und Beweismittel, die bis dann noch vor erster Instanz (in einer Noveneingabe) hätten vorgebracht werden können, sind im Berufungsverfahren nicht zulässig (vgl. ZK ZPO-HILBER/REETZ, 4. Auflage 2025, Art. 317 N 51). Die Partei, die Noven vorbringt, hat darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. Auflage 2021, Art. 317 N 3). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel im Berufungsverfahren lediglich erneuert, so ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor der Vorinstanz eingebracht wurden. Andernfalls gelten sie als neu (HILBER/REETZ, a.a.O., Art. 317 N 34 a.E.).

- 12 - 3. Güterrechtliche Ausgleichszahlung 3.1. Vorbemerkungen Die Parteien lebten ab dem Eheschluss unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das Eheschutzgericht ordnete per 11. September 2013 die Gütertrennung an (Urk. 5/25). Auf die zutreffenden Vorbemerkungen der Vorinstanz zum Güterrecht (Urk. 703 S. 51 ff.) kann verwiesen werden, insb. was die beiden relevanten Zeitpunkte für die Berechnung angeht: Der Bestand der Vermögensmassen richtet sich nach dem Datum der Aufhebung des Güterstands (Anordnung der Gütertrennung), der Wert der so definierten Vermögenswerte nach dem Datum der Auseinandersetzung (Scheidung, bei zwischenzeitlicher entgeltlicher Veräusserung tritt grundsätzlich der Erlös an die Stelle der Bewertung; vgl. Art. 204 Abs. 2 und Art. 214 ZGB und zum Ganzen BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI- MÜLLER, 7. Auflage 2022, Art. 214 N 5). Die Vorinstanz wies ferner zutreffend auf die verschiedenen Rechtsgrundlagen von Ersatzforderungen zwischen den Ehegatten (Art. 206 ZGB) und zwischen den Gütermassen eines Ehegatten (Art. 209 Abs. 1, Abs. 3 ZGB) hin (Urk. 703 S. 52 ff.). 3.2. Angefochtener Entscheid 3.2.1. Die Vorinstanz stellte zunächst das eheliche Vermögen der Parteien per Eheschliessung (25. September 1998) und per Anordnung der Gütertrennung (11. September 2013) sowie das Eigengut der Parteien und das Barvermögen per Stichtag fest (Urk. 703 S. 55 ff.). Der Gesuchsteller hatte den Landwirtschaftsbetrieb in G._____ 1994 im Rahmen einer partiellen Erbteilung als landwirtschaftliches Gewerbe übernommen, brachte ihn als Eigengut in die Ehe ein und erwarb 2002 aus Errungenschaft eine zusätzliche Waldparzelle. Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Betrieb im Zeitpunkt der Eheschliessung ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB war, im Stichtag für die Gütertrennung dagegen nicht mehr, weshalb die Bewertung im zweitgenannten Zeitpunkt nach Verkehrswert erfolgte. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke des Gesuchstellers am 15. März 2022 mit Ausnahme der Hofparzelle im Zwangsverwertungsverfahren versteigert wurden. Seitens der Ge-

- 13 suchstellerin stellte die Vorinstanz ein Eigengut von Fr. 10'000.– fest, da die Gesuchstellerin diesen Betrag zur Hochzeit von ihren Eltern als Erbvorbezug / Schenkung erhalten habe (Urk. 703 S. 56 f.). 3.2.2. Sodann berechnete die Vorinstanz die der Gesuchstellerin zustehende güterrechtliche Ausgleichszahlung wie folgt (Urk. 703 S. 74): Anrechenbare Beträge (Errungenschaft) Gesuchsteller: - Amortisation Investitionskredit: Fr. 20'000.00 (aus Errungenschaftsmitteln amortisierter Investitionskredit auf dem landwirtschaftlichen Gewerbe [Urk. 703 S. 62) - Wald: Fr. 8'700.– (Wert der erwähnten, während der Ehe aus Errungenschaft erworbenen Waldparzelle [Urt. 703 S. 60]) - Konten/Wertschriften: Fr. 19'317.15 (Barvermögen Gesuchsteller per Stichtag [Urk. 703 S. 58]) - Pferdeanhänger Fr. 2'000.– (aus Errungenschaft bezahlt, nicht Bestandteil des Betriebs, Wert per Stichtag geschätzt [Urk. 703 S. 67]) - Total anrechenbare Beträge Gesuchsteller Fr. 50'017.15 Anrechenbare Beträge Gesuchstellerin: - Konten: Fr. 12'413.– (Barvermögen Gesuchstellerin per Stichtag [Urk. 703 S. 58]) - Equiden/Ausrüstung Fr. 2'000.– (aus Errungenschaft bezahlt, von der Gesuchstellerin mitgenommen, Wert per Stichtag geschätzt [Urk. 703 S. 73]) - abzüglich Eigengut (Schenkung der Eltern) Fr. 10'000.–

- 14 - - Total anrechenbare Beträge Gesuchstellerin Fr. 4'413.– - Ausgleichszahlung: Fr. 22'800.– ([54'430.15 / 2] - 4'413.–; gerundet) 3.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, ihr stehe ein Ausgleichszahlung von Fr. 128'107.– zu (Urk. 702 S. 2. S. 19). Im Folgenden wird auf die Rügen eingegangen, welche die Gesuchstellerin dem angefochtenen Entscheid unter diesem Aspekt entgegenhält. 3.4. Würdigung 3.4.1. Wertsteigerung des Eigenguts im Allgemeinen 3.4.1.1. Die Gesuchstellerin macht zunächst unter Hinweis auf das von der Vorinstanz eingeholte Verkehrswertgutachten des Schweizer Bauernverbands (Urk. 299/1-2) geltend, das Landwirtschaftsland und die Gebäude des Gesuchstellers hätten zwischen 1998 und dem Zeitpunkt der Gütertrennung eine Wertzunahme erfahren, die "deutlich mehr" betrage als die vom Gutachter geschätzten Fr. 299'000.–. Das folgt gemäss der Ansicht der Gesuchstellerin aus dem Umstand, dass das Landstück GB Nr. 3._____in der Gemeinde …, das der Gutachter für das Jahr 2013 und 2018 auf Fr. 339'300.– geschätzt habe, bekanntlich für Fr. 570'000.– versteigert worden sei. Es sei mithin, so die Gesuchstellerin, erstellt, dass das Eigengut des Gesuchstellers während der Ehe der Parteien "stark an Wert zugenommen" habe. Ihr seien mangels besseren Wissens über die Eigentumsverhältnisse ca. Fr. 2,5 Mio. für die verbliebene Hofparzelle geboten worden, was aus den Erfahrungen der Verwertung realistisch erscheine (Urk. 702 S. 4 f.). Die Gesuchstellerin hält fest, es handle sich dabei um eine "Anmerkung" zur von ihr bestrittenen finanziellen Lage des Gesuchstellers (Urk. 702 S. 5). Auf die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wird im Folgenden soweit erforderlich zurückzukommen sein. Für die Bemessung der güterrechtlichen Ansprüche wäre eine Wertsteigerung des Eigenguts des Gesuchstellers relevant, wenn Ersatzforderungen der Gesuchstellerin nach Art. 206 Abs. 1 ZGB oder solche der Errungenschaft des Gesuchstellers nach Art. 209 Abs. 3 ZGB vorlägen. Das ist, wie

- 15 nachfolgend gezeigt wird, nicht der Fall, weshalb auf eine derartige Wertsteigerung nicht weiter einzugehen ist. 3.4.1.2. Die Gesuchstellerin scheint aus der Wertsteigerung des Gewerbes des Gesuchstellers, das unbestrittenermassen seinem Eigengut zuzuordnen ist, im Übrigen darauf zu schliessen, dass "erhebliche Investitionen in Wohnhaus und Hofgebäude" stattgefunden hätten (Urk. 702 S. 16 f.). Es ist nach den allgemeinen Regeln über die Beweislast (Art. 8 ZGB) nicht am Gesuchsteller, den Nachweis zu erbringen, dass keine Errungenschaftsmittel in Vermögensgegenstände des Eigenguts investiert wurden, sondern die Gesuchstellerin, die eine entsprechende Ersatzforderung der Errungenschaft des Gesuchstellers geltend macht, hat den Beweis dafür zu erbringen. Dabei sind nicht nur Möglichkeiten für die Finanzierung zu beweisen, sondern der konkrete Zahlungsfluss ist substantiiert zu behaupten und zu beweisen (Art. 8 ZGB; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, 7. Auflage 2022, Art. 209 N 5; vgl. auch BGE 138 III 193 E. 6.2 und BGer 5A_605/2008 vom 28. Januar 2009, E. 6.5). Es gibt in diesem Zusammenhang entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 702 S. 14, S. 20) keine Vermutung für die Verwendung von Errungenschaft (anders als bei der Zuordnung von tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten, die vermutungsweise als Errungenschaft gelten, vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB; ferner ist – das sei der Vollständigkeit halber erwähnt – im Sinn einer tatsächlichen Vermutung bzw. Beweiserleichterung davon auszugehen, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse Errungenschaftsmittel einsetzen und dass sie Eigengutsmittel für solche Aufwendungen nicht antasten bzw. für aussergewöhnliche Investitionen verwenden [MAIER/HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, FamPra 2020 S. 951 ff., S. 971]; falls die Gesuchstellerin sich auf diese Vermutung bezieht, könnte sie daraus nichts für sich ableiten, da es bei "erheblichen Investitionen in Wohnhaus und Hofgebäude" gerade nicht um Auslagen für laufende Bedürfnisse geht). Dass die spätere Verwertung der Grundstücke zum Verkehrswert zu höheren Erträgen führte (Urk. 702 S. 17), liegt nahe, doch es lässt sich damit – ohne substantiierten Nachweis von mehrwertberechtigten Investitionen der Errungenschaft

- 16 - – für die güterrechtliche Auseinandersetzung nichts ableiten. Es ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.4.2. Bar-Errungenschaft der Gesuchstellerin 3.4.2.1. Die Gesuchstellerin macht zu ihrem von der Vorinstanz festgestellten Barvermögen (vgl. vorne Ziff. 3.2.2) geltend, der Gesuchsteller habe nicht bewiesen, dass es sich dabei um Erwerbseinkommen handle, welches der Errungenschaft zuzuteilen wäre. Aus den vor Vorinstanz vorgelegten Beweismitteln (vgl. Urk. 187/17) ergebe sich, dass der Saldo per Stichtag für die Gütertrennung nur Fr. 170.67 betragen habe (Urk. 702 S. 8.f). Gleich anschliessend geht die Gesuchstellerin dagegen davon aus, es sei erstellt, dass sie im Zeitpunkt der Gütertrennung ein Sparguthaben von Fr. 12'413.– gehabt habe, aber nicht, dass die Mittel aus ihrem Arbeitserwerb stammten. Es habe sich dabei um vom Gesuchsteller nachbezahlte Kinderunterhaltsbeiträge gehandelt, die keine Errungenschaft darstellten (Urk. 702 S. 9). 3.4.2.2. Die Gesuchstellerin scheint, auch wenn sie zunächst auf einen Kontobeleg per Datum Stichtag verweist, nach dem zuletzt Gesagten grundsätzlich zu akzeptieren, dass die Vorinstanz unter dem Titel der Errungenschaft der Gesuchstellerin vom Kontostand per 31. Dezember 2013 ausging (Urk. 702 S. 9). Das entspricht denn auch dem Vorbringen der Gesuchstellerin vor Vorinstanz (Urk. 404 S. 30). Wenn die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren die Qualifizierung dieses Guthabens als Errungenschaft bestreitet, weil die Mittel aus Unterhalt stammten, ist dies zum einen verspätet (dass die Gesuchstellerin diese Behauptung bereits in Urk. 617 S. 16 vorbrachte [Schlussvortrag], rechtfertigt keinen anderen Schluss, da das Vorbringen angesichts der erwähnten Angabe in der Duplik bereits im Schlussvortrag nach Art. 229 ZPO verspätet war). Zum anderen hat nach dem Gesagten entgegen der Gesuchstellerin nicht der Gesuchsteller (ihre) Errungenschaft zu beweisen, sondern sie ihr Eigengut. Die von der Gesuchstellerin behaupteten Unterhaltszahlungen des Gesuchstellers (Fr. 7'391.95 per 30. Dezember 2013 und Fr. 2'500.– per 6. Dezember 2013, Urk. 703 S. 9) ergeben sich nicht aus dem angegebenen Beweismittel (vgl. Urk. 187/17: Kontoauszug per 1. Oktober 2013). Aus welchem anderen Beweismittel sich die Zahlungen

- 17 ergeben, verdeutlicht die Gesuchstellerin nicht, und es ist nicht an der Berufungsinstanz, die (umfangreichen) Akten nach einem entsprechenden Beleg zu durchsuchen. Ohnehin ist nicht relevant, ob angesparte Mittel aus Arbeitserwerb oder aus (Kinder-)Unterhaltsbeiträgen stammen; sie bilden so oder so kein Eigengut (Art. 198 ZGB) und im Weiteren auch kein Kindesvermögen, da die Kinderunterhaltsbeiträge der Gesuchstellerin zwecks Deckung des Unterhalts der Kinder, aber nicht als Vertreterin der Kinder (und damit rechtlich an die Kinder zur Bildung von Kindesvermögen) zu bezahlen waren (Urk. 5/25 S. 7). Ob der Gesuchsteller zu beweisen vermochte, dass die entsprechenden Mittel aus Arbeitserwerb der Gesuchstellerin stammten, ist daher nicht relevant. Die von der Vorinstanz festgestellte Bar-Errungenschaft der Gesuchstellerin von Fr. 12'413.– ist nicht zu beanstanden. 3.4.3. Jugendsparkonten der Kinder 3.4.3.1. Die Gesuchstellerin macht geltend, die von der Vorinstanz zu Recht als Kindesvermögen festgestellten Jugendsparkonten der Kinder (ZKB 4 und ZKB 5; Urk. 5/19/1-2) seien auf die Adresse der Kinder zu mutieren und es sei unter anderem als Folge der Sorgerechtszuteilung die Kontovollmacht auf sie umzuteilen. Eventualiter sei der Kontosaldo ebenfalls via Grundpfandverschreibung sicherzustellen und die Grundpfandverschreibung entsprechend zu erhöhen (Urk. 702 S. 10). 3.4.3.2. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu, ob (und wenn ja, an welcher Stelle) sie bereits vor Vorinstanz entsprechende Vorbringen zu den Jugendsparkonten machte. Ohnehin ist aber nicht ersichtlich, wie sich im Zusammenhang mit den erwähnten Jugendsparkonten ein höherer güterrechtlicher Anspruch der Gesuchstellerin ergeben könnte. Die Beträge bleiben unabhängig von der Adressangabe und der Kontovollmacht Kindervermögen. Die entsprechenden Ausführungen der Gesuchstellerin tragen zur Begründung der Berufungsanträge daher nichts bei. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Scheidungsgericht die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses regelt (vgl. Art. 133 Abs. 1 ZGB). Zu befinden ist neben dem Sorgerecht, der Obhut und dem persönlichen Verkehr insbesondere über die Unter-

- 18 haltsansprüche der Kinder, nicht aber über irgendwelche anderen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zwischen Elternteil und Kind. Ansprüche der Kinder im Zusammenhang mit Kindesvermögen, über welches der Vater infolge einer Kontoberechtigung verfügen kann, sind nicht im Scheidungsverfahren zu regeln. Dasselbe muss für die Sicherung solcher Ansprüche gelten. Es kann daher offen bleiben, ob die Gesuchstellerin mit ihren Ausführungen sinngemäss die Dispositivziffern 9 und 10 des angefochtenen Entscheids anfocht (Erhöhung der Pfandsummen). Wenn dem so wäre, wäre die Berufung insoweit aus den geschilderten Gründen abzuweisen. Ob der Gesuchstellerin im Rahmen der Vollstreckung des Entscheids über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ein Anspruch auf Anpassung der Kontovollmacht zustehen wird, ist hier nicht zu beurteilen. 3.4.4. Wert der Waldparzelle 6 (Errungenschaft des Gesuchstellers) 3.4.4.1. Die Gesuchstellerin beanstandet den im angefochtenen Entscheid eingesetzten Wert von Fr. 8'700.– für die Waldparzelle des Gesuchstellers gemäss der von der Vorinstanz berücksichtigten Schätzung von 2018 (Urk. 703 S. 60). Die Parzelle sei am 26. Januar 2022 im Betreibungsverfahren mit Fr. 30'163.– geschätzt worden (Urk. 705/4). Zudem sei gemäss der Feststellung der Vorinstanz in der Versteigerung vom 15. März 2022 ein Übererlös von Fr. 83'749.05 erzielt worden. Im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei entsprechend von einem höheren Wert der Parzelle auszugehen; zusätzlich zum erwähnten Schätzwert vom 26. Januar 2022 sei ein Flächenanteil am Übererlös von Fr. 8'322.– einzusetzen, total somit Fr. 38'485.– (Urk. 702 S. 10 f.). 3.4.4.2. Es ist nicht ersichtlich und wird seitens der Gesuchstellerin auch nicht aufgezeigt, inwiefern es ihr nicht möglich war, die Steigerungsbedingungen des Betreibungsamts Andelfingen vom 26. Januar 2022 (Urk. 705/4) bereits vor der Vorinstanz zu den Akten zu reichen (vgl. vorne Ziff. 2.7). Wird dessen ungeachtet darauf eingegangen, ist Folgendes festzuhalten: Zwar ist richtig, dass die Bewertung bestimmter Vermögenswerte in den Gütermassen per Zeitpunkt der Auseinandersetzung (nicht per Stichtag für die Gütertrennung) erfolgt (Art. 214 ZGB), während bei zwischenzeitlicher Veräusserung des Vermögenswerts das Entgelt

- 19 an dessen Stelle tritt (vgl. vorne Ziff. 3.1). In den Steigerungsbedingungen vom 26. Januar 2022 wurde die Waldparzelle 6 indessen nicht mit den von der Gesuchstellerin vorgebrachten Fr. 30'163.– geschätzt, sondern mit Fr. 2'000.– (Urk. 705/4 S. 4, Grundstück Nr. 5). Der höhere Betrag bezieht sich auf eine andere Parzelle (die nach der nicht beanstandeten Feststellung der Vorinstanz Eigengut darstellt: Waldparzelle 7 [Grundstück Nr. 3 gemäss Urk. 705/4; vgl. auch Urk. 703 S. 55]). Angesichts dieser Schätzung vom 26. Januar 2022 kann es nicht angehen, gleichsam eventualiter auf die höher ausgefallene Schätzung von 2013 abzustellen (so die Gesuchstellerin, Urk. 702 S. 11). Diese datiert von einem noch weniger relevanten Zeitpunkt als diejenige von 2018 (welche die Gesuchstellerin aus diesem Grund nicht gelten lassen möchte, vgl. Urk. 702 S. 11). Sodann bezog sich der von der Gesuchstellerin erwähnte Übererlös bei der Versteigerung vom 15. März 2022 auf alle versteigerten Grundstücke zusammen (Urk. 623). Die Gesuchstellerin begründet bzw. verdeutlicht die geltend gemachte anteilsmässige Verteilung des Übererlöses nicht. Ein Anteil am Übererlös kann daher nicht berücksichtigt werden. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von Fr. 8'700.– für die Waldparzelle erweist sich per Datum der Auseinandersetzung angesichts des Schätzwerts vom 26. Januar 2022 (von Fr. 2'000.–) sogar als zu hoch, was allerdings mangels Anfechtung des Entscheids durch den Gesuchsteller nicht zu einer Reduktion der von der Vorinstanz errechneten Ausgleichszahlung führen kann. 3.4.5. Amortisation von Hypotheken und Darlehen 3.4.5.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Schulden des Gesuchstellers auf seinem Landwirtschaftsbetrieb (Eigengutsschulden) im rechtserheblichen Zeitraum von Fr. 312'006.– (Beginn der Ehe) auf Fr. 550'000.– (Stichtag Gütertrennung) erhöhten. Die Mehrverschuldung des Gesuchstellers betrage Fr. 237'994.– und dabei handle es sich um Eigengutsschulden des Gesuchstellers (Urk. 702 S. 62). Die Gesuchstellerin bezeichnet dies berufungsweise als korrekt (Urk. 703 S. 12).

- 20 - 3.4.5.2. Die Vorinstanz zeichnete die Entwicklung der Hypotheken und weiteren Schulden im Einzelnen nach (Urk. 703 S. 60 f.) und erwog, zwischen 1998 und 2001 sei der Investitionskredit von Fr. 40'000.– um Fr. 20'000.– amortisiert worden. Dieser Amortisation würden keine eindeutigen Erhöhungen der Eigengutsschulden des Gesuchstellers entgegenstehen, weshalb insoweit von einer Amortisation aus Errungenschaft auszugehen sei. Im weiteren Umfang sei gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit rechtsgenügender Sicherheit davon auszugehen, dass die Amortisation des Investitionskredits (der in der Aufstellung der Vorinstanz Ende 2007 vollständig abbezahlt war) durch Erhöhung der Eigengutsschulden erfolgt sei. Die Amortisation eines Darlehens der Mutter des Gesuchstellers (von Fr. 72'006.– auf Fr. 29'500.–) habe massgeblich ab 2007 stattgefunden, als die Hypothekarbelastung des Gesuchstellers von Fr. 295'000.– auf Fr. 530'000.– gestiegen sei. Die diesbezügliche Darstellung des Gesuchstellers erscheine daher plausibel und es sei unter dem Titel Amortisation Darlehen Mutter bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu berücksichtigen. Das weitere Darlehen "J._____" von Fr. 23'312.30, das 2002 aufgenommen worden sei, sei bis 2005 amortisiert worden. Just in diese Zeit falle eine Erhöhung der Hypothek von Fr. 230'000.– auf Fr. 295'000.–. Daher sei plausibel, dass das Darlehen mit Mitteln aus der Hypothek amortisiert worden sei und es sei auch unter diesem Titel bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts zu berücksichtigen. Schliesslich sei ab 2012 eine Reduktion der Hypothek von Fr. 530'000.– auf Fr. 520'500.– ersichtlich; es wirke indes nachvollziehbar und überzeugend, dass es bei einer so markanten Erhöhung der Hypothek zu einer geringfügigen Amortisation aus Eigengutsmitteln gekommen sei. Auch unter diesem Titel sei kein Betrag zu berücksichtigen (zum Ganzen Urk. 703 S. 61-63). Der Aufstellung der Vorinstanz lässt sich weiter entnehmen, dass ein weiteres Darlehen "K._____" von Fr. 5'400.– erfolgte und im Folgejahr abbezahlt wurde, bei einer gleichzeitigen Erhöhung der Hypothek von Fr. 455'000.– auf Fr. 530'000.– (Urk. 703 S. 61). Die Vorinstanz berücksichtigte zusammengefasst unter dem Titel Amortisation lediglich den bereits vorne erwähnten Betrag von Fr. 20'000.–, mit welchem die Eigengutsschuld des Gesuchstellers aus seiner Errungenschaft amortisiert wurde (vgl. Ziff. 3.2.2).

- 21 - 3.4.5.3. Wie bereits erwähnt wurde, trägt die Gesuchstellerin die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Ersatzforderung der Errungenschaft des Gesuchstellers (vorne Ziff. 3.4.1.2; das dort Gesagte gilt auch für den Fall von Art. 209 Abs. 1 ZGB). Den Rügen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsteller den entsprechenden Beweis nicht erbracht habe und die Vorinstanz sich insoweit nicht mit der Möglichkeit (der Amortisation durch neue bzw. höhere Eigengutsschulden) hätte begnügen dürfen (Urk. 702 S. 11), wird damit die Grundlage entzogen. Die Gesuchstellerin wird mit ihrer Angabe, die Schulden seien "wohl" aus Errungenschaft abbezahlt worden, während die Mittel aus den Hypothekarerhöhungen "wohl" für andere Investitionen gebraucht worden seien (Urk. 702 S. 12), ihrer diesbezüglichen Beweislast – und im Übrigen auch den eingangs aufgezeigten Anforderungen an die Begründung der Berufung (vorne Ziff. 2.6) – nicht gerecht. 3.4.5.4. Im Einzelnen macht die Gesuchstellerin sodann zum Darlehen "J._____" geltend, der Gesuchsteller habe es unterlassen, die dazugehörenden Kontobuchungsbelege und Journale als Beweismittel einzureichen (Urk. 702 S. 12). Dieses Darlehen sei während der Ehe aus Errungenschaft abbezahlt worden (Urk. 702 S. 15 unten). Der Gesuchsteller trägt dazu wie erwähnt keine Beweislast. Die Gesuchstellerin äussert sich nicht dazu, ob und wann sie vor Vorinstanz entsprechende Editionen verlangt habe (vgl. auch Urk. 471 S. 15 ff., wonach die Vorinstanz keine entsprechende Beweisanordnung traf; in Urk. 32 S. 23 ff. und Urk. 404 S. 25 ff. sind keine entsprechenden Editionsanträge ersichtlich). Die Gesuchstellerin vermag somit keine entsprechenden Mittelflüsse aufzuzeigen und zu beweisen. Im Weiteren macht die Gesuchstellerin geltend, die Vorinstanz habe selber festgestellt, dass das Darlehen "J._____" über Verrechnung der Pferdepension amortisiert" worden sei, was sich aus den Kontoblättern ergeben würde, da dort das Darlehen reduziert und die Einnahmen aus der Pferdepension erhöht worden seien (Urk. 702 S. 12). Die Gesuchstellerin wiederholt hier ihr Vorbringen vor der Vorinstanz (Urk. 32 S. 26). An welcher Stelle die Vorinstanz solches festgestellt haben soll, verdeutlicht die Gesuchstellerin nicht, und dies ist auch nicht ersichtlich; aus der bereits zitierten Schilderung der Vorinstanz (Ziff. 3.4.5.2) er-

- 22 gibt sich das Gegenteil, wonach die Vorinstanz für plausibel erachtete, dass das Darlehen J._____ aus Mitteln der aufgestockten Hypothek amortisiert wurde. Im Weiteren stellt die Gesuchstellerin der tabellarischen Übersicht der Vorinstanz (Urk. 703 S. 60 f.) eine eigene Tabelle über Kredite und Darlehen bzw. Amortisationen gegenüber (Urk. 702 S. 13). Inwiefern damit die Amortisationen aus der Errungenschaft der Ehe dokumentiert seien (so die Gesuchstellerin, Urk. 702 S. 13 oben), verdeutlicht die Gesuchstellerin nicht. Mit ihren weiteren Ausführungen zu ihrer Tabelle (Urk. 702 S. 13) hält die Gesuchstellerin dem angefochtenen Entscheid lediglich ihre abweichende Meinung entgegen, ohne sich mit den einlässlichen Erläuterungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Inwiefern sich aus den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen 1999 bis 2005 (Urk. 33/9-12, Urk. 33/16-18) eine Amortisation des Investitionskredits aus Errungenschaft im Umfang von Fr. 35'000.– ergeben soll (statt der von der Vorinstanz einlässlich begründeten Fr. 20'000.–), vermag die Gesuchstellerin mit dem blossen Verweis auf diese Aktenstücke nicht zu verdeutlichen. Den Unterlagen lässt sich zwar die Amortisation des Kredits in diesen Umfang entnehmen, aber keine Mittelflüsse, welche die Verwendung von Errungenschaft nachzuweisen vermöchten. Insb. ist nicht bekannt, in welchem Umfang die ausgewiesenen Erträgnisse für den Lebensunterhalt verwendet wurden, ob allenfalls ein Teil davon zur Amortisation des Kredits verwendet wurde oder ob vielmehr die in der gleichen Zeitperiode erhöhte Hypothekarschuld die Mittel dafür lieferte. Es würde bei objektiver Betrachtung zumindest nicht naheliegen, wenn die Gesuchsteller ihre Erträgnisse verwendet hätten, um Darlehen zu amortisieren, während sie gleichzeitig für neue Investitionen weitere Darlehen aufnahmen. Dass mehr als die von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 20'000.– aus Errungenschaft amortisiert wurden, steht jedenfalls nicht fest. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis der Gesuchstellerin auf ihre Angaben in der persönlichen Befragung vor der Vorinstanz nichts zu ändern, zumal sie dort zum fraglichen Beweissatz I./11. (Urk. 471 S. 16) neben dem Verweis auf die erwähnten Unterlagen keine weiteren Angaben machte (Frage: "Wissen Sie sonst noch etwas?" Antwort: "Nein.", vgl. Urk. 519 S. 8).

- 23 - 3.4.5.5. Die Gesuchstellerin verweist weiter für die Erhöhung der Hypothek im Jahr 2003 und 2007 auf ihre Vorbringen vor der Vorinstanz. Damit seien "der erstellte Aussenplatz (Stall) und weitere Investitionen in den Pferdestall" finanziert worden (Urk. 702 S. 16). Die Gesuchstellerin vermag damit entsprechende Investitionen (insb. die zugrundeliegenden Mittelflüsse) indessen nicht nachzuweisen. Ohnehin würden solche Investitionen den vorinstanzlichen Feststellungen zur Amortisation (vorne Ziff. 3.4.5.2) nicht entgegen stehen, da die Amortisation jeweils nur einem untergeordneten Teil der zusätzlichen Fremdmittel entsprach. 3.4.5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter dem Titel Amortisation von Eigengutsschulden durch Errungenschaft keine weiteren Beträge als die von der Vorinstanz eingesetzten Fr. 20'000.– zu berücksichtigen sind. 3.4.6. Pferdebox und Elektroinstallationen in den Jahren 1999 und 2000 3.4.6.1. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz geltend, in den Jahren 1999 und 2000 seien im Schopf Kat. Nr. 8 Pferdeboxen im Wert von Fr. 8'000.– eingebaut worden und in der Scheune Kat. Nr. 9 seien in der gleichen Zeitperiode die Elektroinstallationen im Wert von Fr. 2'000.– erneuert worden (Urk. 404 S. 26). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz dazu fest, es sei unklar geblieben, was genau durch wen und zu welchen Preisen gemacht worden sei. Der Gesuchsteller habe angegeben, einen Teil dieser Arbeiten (soweit er beurteilen könne, was die Gesuchstellerin meine) selber gemacht zu haben. Es sei unter diesem Titel mangels ausreichender Substantiierung und mangels rechtsgenüglichen Beweises nichts zu berücksichtigen (Urk. 703 S. 63). 3.4.6.2. Die Gesuchstellerin macht berufungsweise dazu geltend, in den fraglichen Jahren habe der Gesuchsteller die Hypothek nicht erhöht. Daraus ergebe sich, dass die für die Investitionen benötigen Mittel aus Errungenschaft stammten, zumal der Gesuchsteller keine wesentlichen Barmittel in die Ehe eingebracht habe. Dass die Elektroinstallationen Eigenleistungen des Gesuchstellers gewesen seien (wie von ihm geltend gemacht), schade nicht, da auch solche zur Errungenschaft zählten. Weiter ergebe sich aus der von der Vorinstanz eingeholten Schätzung, dass sowohl die Scheune als auch der Schopf zwischen 1998 und 2013

- 24 ganz erheblich an Wert gewonnen habe. Mindestens der Nominalwert der Investition von Fr. 10'000.– sei daher in der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen (Urk. 702 S. 14). 3.4.6.3. Zur Behauptungs- und Beweislast von Investitionen in Eigengut aus Errungenschaftsmitteln (Art. 209 Abs. 3 ZGB) kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (vorne Ziff. 3.4.1.2). Die Gesuchstellerin verdeutlichte nicht, wie sich die unter diesem Titel geltend gemachten Beträge berechnen. Das gilt sowohl für die Fr. 8'000.– für den Einbau von Pferdeboxen als auch für die Fr. 2'000.– für Elektroinstallationen (wobei die Gesuchstellerin nicht in Abrede stellt, dass es sich dabei um Eigenleistungen des Gesuchstellers handelte). Es fehlt somit an einer substantiierten Begründung, was genau im Schopf und in der Scheune gemacht wurde, wer dafür welchen Betrag in Rechnung stellte und mit welchen Mitteln eine allfällige Rechnung bezahlt wurde. Dasselbe gilt für die Eigenleistung des Gesuchstellers, die weder hinsichtlich der im Einzelnen ausgeführten Arbeiten noch mit Blick auf den Zeitaufwand substantiiert worden ist. Ein entsprechender Anspruch ist bereits aus diesem Grund unbegründet. Im Übrigen kann eine Investition im Betrag von Fr. 10'000.– nicht aus der gutachterlich über eine deutlich längere Zeit hinweg geschätzten Wertsteigerung abgeleitet werden. Die unterbliebene Substantiierung kann auch nicht über die Einholung einer Expertise nachgeholt werden. Die Vorinstanz ist dem entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin mit Recht nicht gefolgt (vgl. Urk. 404 S. 27; Urk. 703 S. 63). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesem Titel in der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts berücksichtigte. 3.4.7. Reitplatz 3.4.7.1. Die Gesuchstellerin machte weiter geltend, es sei im Jahr 2001 auf dem Betrieb des Gesuchstellers ein Reitplatz erstellt worden und dafür seien mindestens Fr. 46'688.– aus Errungenschaft aufgebracht worden (Urk. 404 S. 27). Die Vorinstanz erwog dazu, die Gesuchstellerin habe dazu in der persönlichen Befragung keine weiteren Angaben gemacht. Gemäss den Angaben des Gesuchstellers hätten die Parteien (nur) einen Reitplatz gehabt, den ein Herr J._____ erstellt habe. Wenn man die Jahresabschlüsse 2001 und 2002 (Urk. 33/11-12) verglei-

- 25 che, falle auf, dass im Jahr 2001 das Darlehen der Mutter des Gesuchstellers von Fr. 70'006.– auf Fr. 99'394.– erhöht worden sei, worauf es Ende 2002 wieder bei Fr. 70'006.– liege, während neu das Darlehen J._____ mit Fr. 27'388.– im Jahr 2001 und Fr. 23'312.30 im Jahr 2002 auftauche. Es wirke daher plausibel, dass die Parteien – wie vom Gesuchsteller geschildert – nur einen Reitplatz gehabt hätten, welchen Herr J._____ im Jahr 2001 für rund Fr. 27'000.– gebaut habe. Zudem sei die Hypothek in diese Zeitraum um Fr. 30'000.– erhöht worden. Dass es in der Liegenschaft von 2001 bis 2002 zu einer Wertberichtigung von Fr. 149'295.85 auf Fr. 246'0000.– gekommen sei, ergebe sich aus den Jahresabschlüssen und verdeutliche, dass in dieser Zeit bezüglich der Liegenschaft etwas gemacht worden sei. Worum es sich dabei handle, was durch wen genau gemacht worden sei und durch wen das finanziert worden sei, ergebe sich aus den vorhandenen Beweismitteln nicht (Urk. 703 S. 63 f.). 3.4.7.2. Die Gesuchstellerin argumentiert hierzu wie bereits vor Vorinstanz mit der aus den erwähnten Jahresabschlüssen hervorgehenden Erhöhung des Ertragswerts (aus welcher die Vorinstanz wie erwähnt schloss, dass an der Liegenschaft "etwas gemacht worden sei"). Es lasse sich daraus schliessen – so die Gesuchstellerin weiter –, dass die Investition in den Reitplatz "deutlich über Fr. 100'000.–" gelegen haben müsse. Dieser Betrag sei zum einen mittels Aufstockung der Hypothek um Fr. 30'000.– und dem Darlehen J._____ von Fr. 23'312.– und zum anderen, im Umfang von mindestens Fr. 46'688.–, aus Errungenschaft aufgebracht worden (Urk. 702 S. 15). 3.4.7.3. Ersatzforderungen als Folge von Investitionen in eine Gütermasse eines Ehegatten sind, wie bereits erwähnt, im Einzelnen durch Nachweis der entsprechenden Mittelflüsse nachzuweisen. Der Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zinssatz für erste Hypotheken verzinst werden kann (Art. 10 Abs. 1 BGBB; vgl. auch BSK ZGB I-HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, 7. Auflage 2022, Art. 212 N 10). Der Ertragswert steht damit vorrangig in Verbindung mit den Möglichkeiten der Bewirtschaftung; er stellt entsprechend kein Äquivalent zu den investierten Mitteln dar. Aus der Ertragswert-

- 26 steigerung kann daher zwar mit der Vorinstanz geschlossen werden, dass "etwas" an der Liegenschaft bzw. am Gewerbe "gemacht" wurde, aber es geht nicht an, daraus ohne weiteres auf eine Investition im entsprechenden Umfang zu schliessen. Eine solche wird durch die Steigerung des Ertragswerts nicht bewiesen. Vielmehr wären, wie erwähnt, die entsprechenden Mittelflüsse nachzuweisen. Die Gesuchstellerin verweist dazu zwar auf Unterlagen, die der Gesuchsteller nicht eingereicht habe, obwohl es ihm möglich gewesen wäre (Urk. 702 S.15 f.), aber sie verdeutlicht nicht, wann sie vor Vorinstanz eine entsprechende Edition verlangt hätte, und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz unter dem Titel Reitplatz im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nichts berücksichtigte, ist daher korrekt. 3.4.8. Sparen 3b-Produkt des Gesuchstellers 3.4.8.1. Die Vorinstanz erwog zur eingereichten Rechnung vom 3. Januar 2006 für eine Risikoversicherung Plan E3 des Gesuchstellers über Fr. 1'200.– abzüglich Fr. 200.– Gewinnanteil (Urk. 33/26), es handle sich dabei um eine Versicherung des Schweizerischen Bauernverbands SBV. Aus dem Jahresabschluss 2006 gehe hervor, dass 2005 beim SBV eine Risikoversicherung mit einer Prämie von Fr. 480.– bestanden habe. Für 2006 und 2007 seien dafür Fr. 450.– bzw. Fr. 390.– aufgeführt worden. Für die Jahre 2008, 2010 und 2012 lasse sich nichts einer solchen Versicherung zuordnen (Urk. 703 S. 59 mit Hinweis auf Urk. 33/19, 33/20, 33/22 und 33/24). Es sei bekannt, dass der SBV Risiko- und Sparversicherungen der Säule 3b vermittle. Der Plan E3 sehe Invaliditäts- und Todesfallversicherungen für Männer im Alter zwischen 15 und 65 Jahren vor. Die Beiträge seien gestaffelt und eine Kündigung sei frühestens nach dreijähriger Zugehörigkeit möglich. Gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers, die erwähnten Abrechnungen und die Bedingungen zu den SBV-Versicherungen sei nicht erstellt, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Gütertrennung über ein anrechenbares Konto der Säule 3b verfügt habe (Urk. 703 S. 59 f.). 3.4.8.2. Die Gesuchstellerin bringt berufungsweise vor, sie habe den Nachweis mit der erwähnten Abrechnung erbracht und es wäre am Gesuchsteller gewesen, die notwendigen Unterlagen zum Verbleib des Sparen 3b-Produkts vorzulegen.

- 27 - Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz sei nicht korrekt. Eigentlich könne bei Auflösung nur eine Amortisation der Hypothek in Frage kommen. Die notwendigen Unterlagen seien vom Gesuchsteller einzubringen oder der Vorsorgegeber sei anzuweisen, die notwendigen Berechnungen vorzunehmen (Urk. 702 S. 17). 3.4.8.3. Die Gesuchstellerin setzt sich mit ihren geschilderten Vorbringen nur ansatzweise mit den aufgezeigten Erwägungen der Vorinstanz auseinander (anzumerken ist, dass die von der Vorinstanz in ihrer zitierten Erwägung nicht genannten Jahre 2009 und 2011 nicht dokumentiert waren und daher zu diesen Jahren keine Feststellungen über das Vorliegen einer Risikoversicherung möglich waren; vgl. Urk. 33/1-33). Sie geht insbesondere auf die Feststellung der Vorinstanz zu den Bedingungen von Risikoversicherungen des SBV nicht ein. Anzumerken ist, dass Risikoversicherungen im Allgemeinen keinen Rückkaufswert aufweisen. Dass die fragliche Versicherung auch einen Sparanteil gehabt hätte (im Sinne einer gemischten Lebensversicherung; vgl. zum Ganzen LANDOLT/WEBER/STEHLE, Privatversicherungsrecht in a nutshell, 3. Auflage 2022, S. 132), lässt sich dem Beleg (Urk. 33/26) nicht entnehmen. Es ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Bestehen eines anrechenbaren 3b-Kontos im Zeitpunkt der Gütertrennung nicht als gegeben erachtete. Die Rüge der Gesuchstellerin geht damit fehl. 3.4.9. Zusammenfassung Soweit die Gesuchstellerin in ihrer tabellarischen Aufstellung und der im Anschluss daran vorgenommenen Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsbetrags (Urk 702 S. 18 f.) einen höheren Ausgleichsbetrag errechnet, als die Vorinstanz ihr zusprach, ist ihrer Berechnung aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Grundlage entzogen. Mit der Vorinstanz (vgl. vorne Ziff. 3.2) ist davon auszugehen, dass die Amortisationen von Eigengutsschulden abgesehen von den berücksichtigten Fr. 20'000.– durch Verwendung eines Teils der neuen Eigengutsschulden finanziert wurden. Insbesondere kann nicht von einem anrechenbaren Betrag auf Seiten des Gesuchstellers (als Ersatzforderung seiner Errungenschaft gegenüber seinem Eigengut) von Fr. 248'885.– ausgegangen werden; damit stellt sich auch nicht die Frage, was mit diesem Betrag geschah. Anzumerken

- 28 ist, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Schilderung, es wäre zu prüfen, ob mit diesem Betrag Aufwandpositionen des täglichen Bedarfs gedeckt wurden oder nicht (Urk. 702 S. 20), im Ergebnis einräumt, dass es ihr nicht gelang, tatsächliche konkrete Investitionen von Errungenschaftsmitteln in das Eigengut nachzuweisen. Die Rügen der Gesuchstellerin zum Betrag der güterrechtlichen Ausgleichszahlung gehen aus den geschilderten Gründen fehl. Die Berufung ist insoweit abzuweisen. 4. Anspruch der Gesuchstellerin auf eine Entschädigung für Mitarbeit im Gewerbe des Ehegatten (Art. 165 Abs. 1 ZGB) 4.1. Vorbemerkungen zum Sachverhalt Bis zu welchem Zeitpunkt der Gesuchsteller oder seine Rechtsvorgänger den Hof im F._____ in G._____ umfassend mit Viehwirtschaft betrieben, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Der Gesuchsteller brachte bereits anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. Juli 2014 vor, dass er ab 1999, also um die Heirat herum, bis 2006 als Zimmermann in einem 90% bis 100%-Pensum angestellt war. 2007 trat er eine Arbeitsstelle in … [Ort] als Instruktor beim L._____ an, wo er in einem Pensum von ca. 60% arbeitete und daneben auf dem Hof tätig war (Prot. I S. 12, Urk. 32 S. 19, Urk. 68 S. 25). Die Gesuchstellerin erklärte vor der Vorinstanz, sie habe bereits vor der Ehe ein Pferd gehabt. Ungefähr ein halbes Jahr nach dem Eheschluss seien weitere Pferde dazugekommen, und die Parteien hätten begonnen, auf dem Hof mit Pferden zu arbeiten und damit Geld zu verdienen. Das habe sich sodann stetig weiterentwickelt. Der Betrieb sei dafür ideal gewesen. Da kein Vieh gehalten worden sei, habe es Platz gegeben, und so hätten sie das aufgebaut (Prot. I S. 78 f.; vgl. auch Urk. 519 S. 11). Die Gesuchstellerin gab nach ihrer Schilderung ab dem Jahr 2000 auch Reitstunden, bot Ausritte an und organisierte Ausritte für Kinder (Urk. 32 S. 34; vgl. auch Urk. 521 S. 6 und Urk. 538 S. 5). Der Gesuchsteller liess im Weiteren festhalten, dass er selber nie ein Freund von Equiden gewesen sei und nur den Wunsch der Gesuchstellerin habe erfüllen wollen, mit Pferden zu arbeiten (Urk. 68 S. 19). Im Stall seien sodann zu verschiedenen Zeitpunkten Pferdeboxen eingebaut worden, der Pferdestall sei grösser geworden, es habe sich entwickelt und die Gesuchstellerin habe für die angebote-

- 29 nen Ausritte mehr Pferde gebraucht. Zuerst habe man vier bis fünf eigene Pferde gehabt, später zehn, zwischendurch auch wieder weniger (Prot. I S. 89). Gemäss der Gesuchstellerin befanden sich zeitweise 25-30 Pferde auf dem Hof (Urk. 404 S. 31). Die Arbeit mit den Pferden war auch nach der Schilderung der Gesuchstellerin ihr Bereich, sie hatte nach eigener Darstellung die entsprechende Initiative ergriffen und war einverstanden damit, dass der Gesuchsteller extern arbeitete (Prot. I S. 81). Dem entspricht die insoweit nicht bestrittene Schilderung des Gesuchstellers, dass die Gesuchstellerin nach aussen als Ansprechpartnerin für die Pferdepension auftrat, indem sie Pensionsnehmer rekrutierte und den Kontakt zu ihnen pflegte (Prot. I S. 11; vgl. Urk. 522 S. 6). Der Gesuchsteller besorgte nach seiner Schilderung neben der externen Erwerbsarbeit den Futteranbau und half im Stall, wofür zweitweise eine Person angestellt wurde. Ab 2007 konnte er seine externe Arbeitszeit so regeln, dass er im Sommer jeweils auf dem Hof arbeitete und sich nach seiner Schilderung auch mehr um die Kinder kümmern konnte (Prot. I S. 91, Urk. 520 S. 22; vgl. zum Ganzen auch Urk. 703 S. 80). Die Gesuchsteller nahmen im Übrigen ab 2001 Pflegekinder auf, um welche sich die Gesuchstellerin (mit) kümmerte (Urk. 32 S. 35; Urk. 519 S. 11). Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich ein Hinweis auf die Entwicklung nach der Trennung der Parteien: Der Gesuchsteller führte den Betrieb mit den Pferden zunächst mit Unterstützung anderer Personen weiter (vgl. Prot. I S. 84). Seit Ende 2019 ist er, offenbar im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen, nicht mehr erwerbstätig (Urk. 434 S. 18; Urk. 520 S. 11). 2022 kam es zur erwähnten Zwangsvollstreckung der Grundstücke des Gesuchsteller mit Ausnahme der Hofparzelle; diese ist seither von Hypothekarschulden befreit, ist aber zur Sicherung der Unterhaltsschulden des Gesuchstellers verpfändet (Urk. 703 S. 56, 99 ff. Dispositivziffern 9 f.). In diesem Zusammenhang stehen gemäss der Schilderung der Gesuchstellerin im August 2025 neue Zwangsverwertungen von Vermögenswerten des Gesuchstellers an (Urk. 710 S. 3). Die Gesuchstellerin war nach der Trennung zunächst nicht erwerbstätig und kümmerte sich um die Kinder der Parteien (Prot. I S. 5, S. 71). 2023 erzielte sie nach ihren Angaben in der Berufungsschrift ein geringfügiges Einkommen aus Hilfstätigkeit bei einem Bauern und ist ansonsten nach wie vor nicht erwerbstätig (Urk. 702 S. 6).

- 30 - 4.2. Angefochtener Entscheid Die Vorinstanz nahm zur Frage der Mitarbeit der Gesuchstellerin im Betrieb verschiedene Beweismittel ab (vgl. Urk. 471 S. 24 f.), fasste im angefochtenen Entscheid zunächst die Angaben der Zeugen zur Mitarbeit der Gesuchstellerin zusammen und listete sodann auf, was sich aus den Erfolgsrechnungen 1999 bis 2012 an Erträgen im Zusammenhang mit den Pferden und im Zusammenhang mit Pflegekindern, Ferienkindern und Tageskindern ergab (Urk. 703 S. 83 ff.). Gestützt darauf kam die Vorinstanz zusammengefasst zum Schluss, die Gesuchstellerin vermöge nicht zu beweisen, dass sie so aussergewöhnliche Leistungen erbracht habe, welche die in der betreffenden Familie üblichen Beiträge an den Unterhalt der Familie markant überstiegen hätten (Urk. 703 S. 92 ff.). Von 2002 bis 2007 und von 2011-2012 seien nach den Unterlagen Pflegekinder betreut worden. Dabei seien zwar die Bruttoerträge aus der Betreuung von Pflegekindern ersichtlich, aber nicht, welche Aufwendungen diesen Erträgen gegenüber ständen. Aufgrund von Aufwandpositionen in den Erfolgsrechnungen, von welchen die Gesuchstellerin mit profitiert habe, sei sodann fraglich, ob die Gesuchstellerin nicht auch über das Haushaltsgeld (von zunächst Fr. 1'500.–, später Fr. 1'100.– bzw. Fr. 1'000.– pro Monat) hinaus von den Erträgnissen profitiert habe. Schliesslich sei nicht erstellt, ob der Gesuchsteller bei seiner aktuellen finanziellen Situation überhaupt in der Lage wäre, einen Betrag zu bezahlen. Daher sei der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung nach Art. 165 ZGB abzuweisen (Urk. 703 S. 93-95). 4.3. Die Gesuchstellerin hält berufungsweise daran fest, ihr stehe gestützt auf Art. 165 ZGB eine Entschädigung von (mindestens) Fr. 290'000.– zu (Urk. 702 S. 2, S. 21 ff., S. 32). Auf die Rügen, welche die Gesuchstellerin dem angefochtenen Entscheid unter diesem Aspekt entgegenhält, wird nachfolgend eingegangen.

- 31 - 4.4. Würdigung 4.4.1. Rechtliches Nach Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des anderen Ehegatten erheblich mehr mitarbeitete, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, Anspruch auf angemessene Entschädigung. Ein Ehegatte kann nach Abs. 3 der Bestimmung allerdings keine solche Entschädigung verlangen, wenn er seinen ausserordentlichen Beitrag auf Grund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrags oder eines anderen Rechtsverhältnisses geleistet hat. Die Arbeitsleistung im Gewerbe des Ehegatten muss, damit eine Entschädigung geschuldet ist, über das in der betreffenden Familie Übliche in aussergewöhnlicher Weise hinaus gehen. Der Beitrag muss erheblich grösser sein, als das, was man allgemein erwarten darf; er muss das übliche Mass klar übersteigen. Ob dies zutrifft, muss aus objektiver Sicht für jene Zeit beurteilt werden, in welcher die Mehrarbeit geleistet wurde. Dabei ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen. Massgebend ist unter anderem die Dauer, das Ausmass, die Regelmässigkeit und die Bedeutung des Arbeitseinsatzes. Der Ehegatte, der durch seine Mitarbeit dem anderen Ehegatten wirtschaftliche Vorteile verschafft, soll auch dann, wenn kein obligationenrechtlicher Vertrag abgeschlossen wird, eine Entschädigung erhalten (vgl. BVGer C-874/2020 vom 3. Mai 2021, E. 4.2.3). Im Sinne einer Faustregel wird grundsätzlich dann von einem aussergewöhnlichen Einsatz ausgegangen, wenn die betreffende Arbeit sonst von einer zu entlöhnenden Drittperson hätte erledigt werden müssen. Ferner ist auch der Güterstand der Ehegatten von Bedeutung. Bei Gütertrennung wird ein Anspruch eher bejaht, weil der mehrleistende Ehegatte sonst an der Einkommens- und Vermögenssteigerung des anderen nicht beteiligt wäre; die Vermeidung solcher Ungerechtigkeiten war ein Anliegen, das der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass der Bestimmung verfolgte (BGE 120 II 280 = Pra 1996 Nr. 13, E. 6c; vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-ISENRING/KESS- LER, 7. Auflage 2022, Art. 165 N 5; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizer Zivilgesetzbuches, 7. Auflage 2022, Rz. 311). Damit ist zwar nicht gesagt, dass ein Anspruch nach Art. 165 ZGB überhaupt nur bei Gütertren-

- 32 nung in Frage käme. Indessen spielt der Anspruch bei Errungenschaftsbeteiligung im Ergebnis oft keine Rolle, da die Zahlung auf der Seite des pflichtigen Ehegatten seine Errungenschaft belastet und auf der Seite des Berechtigten in die Errungenschaft fliesst. Der Anspruch wird dadurch im Ergebnis neutralisiert. Die praktische Bedeutung von Art. 165 ZGB dürfte insbesondere aus diesem Grund gering sein (vgl. RITTER, Güterrechtliche Auseinandersetzung im landwirtschaftlichen Umfeld, FamPra 2024 S. 942 ff., S. 959 f.). Allerdings ist der Anspruch auch bei Errungenschaftsbeteiligung relevant, wenn bei einem Ehegatten ein Rückschlag vorliegt (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 325 ff.). Im vorliegenden Fall würde sich bei Bejahung eines solchen Anspruchs – das ist nebenbei zu bemerken – somit der Anspruch der Gesuchstellerin aus Errungenschaftsbeteiligung entsprechend reduzieren. Der Anspruch nach Art. 165 ZGB bliebe aber relevant, sobald auf Seiten des Gesuchstellers ein Rückschlag resultierte (vgl. Art. 210 Abs. 2 ZGB). Was die Bemessung des Betrags angeht, hatte der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der umfassenden Gemeinschaft der Ehegatten nicht eine äquivalente Entschädigung für die erbrachten Sonderleistungen im Auge, sondern einen ehe-individuell angepassten Ausgleich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist neben dem Ausmass der Mehrarbeit auch der Grund für diese einzubeziehen. Ein Teil der Mitarbeit ist als normaler Beitrag zum Unterhalt der Familie zu betrachten. Ein Ausgleich ist nur für die darüber hinaus gehende Mitarbeit geschuldet. Das gilt entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 703 S. 24) auch für die Mitarbeit im Betrieb; auch hier – und nicht nur für "klassische eheliche Pflichten" wie die Kinderbetreuung oder Haushaltsarbeiten – soll nach dem klaren Willen des Gesetzgebers eine gewisse gegenseitige Unterstützung aufgrund der ehelichen Interessensgemeinschaft nicht monetär abgegolten werden (BBl 1979 II S. 1255). Die Abgeltung entspricht daher nicht einfach dem Lohn, den eine Drittperson für die gleiche Arbeit bekäme; von diesem kann immerhin ausgegangen werden, wobei aber neben der Anrechnung von Vorteilen auch zu berücksichtigen ist, dass (wie gesehen) ein Teil der Mitarbeit als normaler Beitrag an den Familienunterhalt zu betrachten und nicht zu entschädigen ist. Bei der Bemessung der Entschädigung ist in einer Gesamtbeurteilung die Situation beider Ehegatten zu berücksichtigen. Das Ausmass

- 33 der Entschädigung richtet sich (auch) nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Zu berücksichtigen sind sowohl die finanzielle Lage des ausgleichpflichtigen Ehegatten als auch die Vorteile, welche der mehrleistende Ehegatte durch seine Arbeit für sich bewirkte; dieser muss sich Vorteile wie etwa eine höhere Lebenshaltung, weil ein höheres Familieneinkommen erzielt werden konnte, aber auch güter- und erbrechtliche Vorteile anrechnen lassen (vgl. zum Ganzen ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 165 N 10 ff.; HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 318 f.; vgl. auch BBl 1979 II S. 1254 ff.). Die Gesuchstellerin trägt in tatsächlicher Hinsicht die Beweislast für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB (Art. 8 ZGB; vgl. BGer 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013, E. 5.4.3); sie trägt damit auch die Substantiierungslast hinsichtlich dieser Voraussetzungen. Für das Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das einen Anspruch nach Art. 165 Abs. 3 ZGB ausschliesst, ist (als rechtsaufhebende Tatsache) demgegenüber der Gesuchsteller beweisbelastet. 4.4.2. Mitarbeit im Landwirtschaftsbetrieb sowie die Betreuung von Pflege-, Tages- und Ferienkindern 4.4.2.1. Nach dem vorstehend Gesagten ist es an der Gesuchstellerin, im Einzelnen bezogen auf die entsprechende Zeitperiode darzulegen und zu beweisen, dass sie im Betrieb des Gesuchstellers eine erhebliche, klar über das übliche Mass der Mitarbeit hinaus gehende Leistung erbrachte. Eine Entschädigung ist nur für den Teil der Mitarbeit geschuldet, der über das übliche Mass hinaus geht. Dies verlangt eine Darstellung, was das übliche Mass der Mitarbeit war und inwiefern im Einzelnen in welchen Zeitperioden eine Mitarbeit erfolgte, welche klar über dieses Mass hinaus ging. 4.4.2.2. Mit der Vorinstanz ist nicht in Frage zu stellen, dass die Gesuchstellerin in erheblichem Umfang auf dem Hof mitarbeitete und dass sie sich überwiegend um die Pferde kümmerte (Urk. 703 S. 94). Davon zu unterscheiden ist indessen die Frage, ob die Gesuchstellerin, wie von ihr geltend gemacht, für die gesamte oder zumindest während der klar überwiegenden Dauer der von ihrem Begehren be-

- 34 troffenen Zeitperiode, während der sich die Umstände verschiedentlich änderten (Schwangerschaft und Geburt der Kinder, zeitweise Anstellung weiterer Personen für die Pferdewirtschaft, zeitweise Mitarbeit des Gesuchstellers) eine klar über das übliche Mass der Mitarbeit hinaus gehende Leistung hinreichend substantiiert behauptet hat. Gerade in den Verhältnissen, auf welche die Bestimmung von Art. 165 ZGB zugeschnitten ist, erfolgt eine Vermischung von Privatem und Beruflichem und das Auseinanderhalten von Leistungen im Rahmen des normalen Familienlebens stattfinden und solchen, die das übliche Mass der Mitarbeit überschreiten, erscheint als anspruchsvoll. Die diesbezüglichen Anforderungen an eine Substantiierung sind daher mit dem notwendigen Augenmass zu beurteilen. Gleichwohl muss von einer Partei, welche einen entsprechenden Anspruch geltend macht, erwartet werden, dass sie dem Gericht die Grundlagen zur Beurteilung, ob ihre Leistungen übermässig im Sinne von Art. 165 ZGB waren, nachvollziehbar und mit den notwendigen Konkretisierungen vorträgt. Vorliegend ist fraglich, ob die Vorbringen der Gesuchstellerin den Anforderungen an eine rechtsgenügende Substantiierung genügen. So ist beispielweise nicht vorgebracht worden, zu welchen Zeiten und welchen Arbeitspensen wie viele Personen für die Arbeit mit den Pferden angestellt waren. Ferner fehlen konkrete Angaben zu den im Einzelnen jeweils an einem Tag erbrachten Arbeiten, welche mit dem Mass der üblichen Mitarbeit verglichen werden könnten. Festzuhalten ist ferner, dass es nicht ausreichen dürfte, zum Nachweis der ausserordentlichen Mitarbeit auf die mit der Pferdewirtschaft erzielten durchschnittlichen Erträgnisse zu verweisen (Urk. 702 S. 23 f., S. 26), da zum einen damit nicht gesagt ist, welche Arbeitsleistung im Einzelnen damit verbunden war, und zum anderen der Gesuchsteller und phasenweise Dritte im Betrieb mitarbeiteten, so dass die Erträgnisse nicht direkt der Arbeitsleistung der Gesuchstellerin entsprechen. Ebenso wenig dürfte es genügen, auf das im Jahr 2009 bei der SVA im Zusammenhang mit den Pensionspferden für die Gesuchstellerin deklarierte (aber nicht ausbezahlte) Lohneinkommen von monatlich Fr. 2'480.– (brutto) zu verweisen (vgl. Prot. I S. 80 und zum Ganzen Urk. 32 S. 38 sowie Urk. 702 S. 21, S. 26 f., S. 30): es handelt sich dabei nur um ein Jahr, von welchem nicht ohne weiteres auf den Wert einer über 12 Jahre lang geleisteten Mitarbeit geschlossen werden kann. Schliesslich steht auch bei der

- 35 - Betreuung von Pflege-, Tages- und Ferienkindern nicht ohne Weiteres fest, welche Arbeit der Gesuchstellerin damit verbunden war und in welchem Umfang diese über das übliche Mass hinaus ging. Aus den im Folgenden geschilderten Gründen kann allerdings offen bleiben, ob die Gesuchstellerin ihre ausserordentliche Mitarbeit hinreichend substantiiert behauptet hat. 4.4.3. Anrechnung von Vorteilen 4.4.3.1. Wenn ein Anspruch nach Art. 165 Abs. 1 ZGB grundsätzlich begründet ist, so muss sich die Gesuchstellerin bei der Bemessung der Entschädigung die Vorteile anrechnen lassen, welche ihr aus der Mitarbeit zukamen. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, es sei fraglich, ob die Gesuchstellerin neben dem Haushaltsgeld von Fr. 1'500.– bzw. Fr. 1'100.– bzw. Fr. 1'000.– nicht weiter von den auf dem Hof erzielten Erträgen profitiert habe. Die Vorinstanz verwies dazu auf die Erfolgsrechnungen verschiedener Jahre mit Aufwandpositionen, welche der Gesuchstellerin direkt oder indirekt zugute kamen (Urk. 703 S. 94). Bei den (teils lückenhaften) Buchhaltungsunterlagen ergibt sich etwa aus der Erfolgsrechnung 2002, dass Privatauslagen wie private Versicherungen und das private Motorfahrzeug über den Betrieb finanziert wurden (Urk. 33/12); ferner sind beispielsweise in den Erfolgsrechnungen 2003 und 2004 als Aufwände unter Privatausgaben neben Auslagen für das Motorfahrzeug und verschiedenen Positionen wie Hobbys, Urlaub, Kino, Sportveranstaltungen, Geschenke (wo eine Beteiligung der Gesuchstellerin zumindest wahrscheinlich erscheint) auch explizit Fr. 8'192.80 für "Sackgeld A._____ + B._____" vermerkt sowie Fr. 476.10 für "Kleider A._____" (Urk. 33/16-17). Es bestehen vor diesem Hintergrund klare Anhaltspunkte dafür, dass die Gesuchstellerin auch neben dem Haushaltsgeld (zu dessen Höhe vgl. Urk. 519 S. 12) in erheblichem Umfang an den Erträgnissen der Arbeit partizipierte und dass die Parteien ihre gemeinsam erarbeiteten Einkünfte insgesamt gemeinsam für den Lebensunterhalt der Familie aufbrauchten (vgl. auch unten Ziff. 4.4.4.2). Dies kann entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 702 S. 29) bereits aus den vorliegenden Unterlagen geschlossen werden, ohne dass dafür die Belege der Einzelkontoführung erforderlich wären. Das Fehlen weiterer Beweis-

- 36 mittel gereicht dem Gesuchsteller daher entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 702 S. 24) nicht zum Nachteil. 4.4.3.2. Die Vorinstanz verwies auf die in den Erfolgsrechnungen "praktisch nicht ersichtlichen" geltend gemachten Einnahmen für Ausritte und Reitstunden und erachtete als fraglich, ob die Gesuchstellerin nicht weiter von Erträgnissen profitierte (Urk. 703 S. 94). Auszugehen ist mit der Vorinstanz davon, dass die Kunden verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Pferdepension, insb. auch für Ausritte, bar an die Gesuchstellerin bezahlten (Urk. 703 S. 93; vgl. Urk. 435/15- 18; Urk. 538 S. 5; Urk. 540 S. 5), während andere die Beträge überwiesen (Urk. 544 S. 4). Die Gesuchstellerin beanstandet dies im Berufungsverfahren nicht und hält fest, daraus folge nicht, dass sie diese Mittel für sich behalten habe (Urk. 702 S. 28). Letzteres ist grundsätzlich richtig; allerdings ist es angesichts des Eingeständnisses der Gesuchstellerin, Barzahlungen erhalten zu haben, nach Treu und Glauben an ihr, zu verdeutlichen, was mit diesen geschah. Laut dem Gesuchsteller flossen solche Einnahmen an der Betriebsabrechnung vorbei direkt an die Gesuchstellerin, welche diese Mittel selber verwaltete und teilweise in Pferdesachen investierte (Prot. I S. 91). Die Gesuchstellerin erklärte in der Parteibefragung vor der Vorinstanz, Barzahlungen von Pensionären seien nur zwei oder drei Mal vorgekommen, sie habe aber "ja auch das Futter und alles" bezahlen müssen (Urk. 519 S. 13); nach den soeben erwähnte Belegen und Zeugenaussagen müssen es indessen mehr Barzahlungen gewesen sein. Daneben habe es, so die Gesuchstellerin weiter, Reitbeteiligungen gegeben, die man für den Hufschmid gebraucht habe (Urk. 519 S. 13). In der Stellungnahme zu den Dupliknoven vor Vorinstanz erklärte die Gesuchstellerin demgegenüber, sie habe die erhaltenen Barzahlungen vollumfänglich für den ehelichen Haushalt gebraucht, weil das Haushaltsgeld des Gesuchstellers nicht gereicht habe (Urk. 449 S. 20). Mit der Erwägung der Vorinstanz, dass entsprechende Einnahmen in den Erfolgsrechnungen "praktisch nicht ersichtlich" seien (Urk. 703 S. 94), setzte die Gesuchstellerin sich nicht auseinander. Es ist danach von regelmässigen Barzahlungen auszugehen, die für den Betrieb der Pferdepension (ob mit oder ohne Berücksichtigung in der Buchhaltung, kann nicht festgestellt werden) und/oder für den Haushalt verwendet wurden. Aufgrund der verbleibenden Unklarheiten ist nicht zu be-

- 37 anstanden, dass die Vorinstanz (auch unter diesem Gesichtspunkt) als fraglich erachtete, inwiefern die Gesuchstellerin nicht bereits direkt von den Erträgnissen ihrer Arbeit profizierte. Da ein Anspruch auf eine Entschädigung für die Mitarbeit im Betrieb aus den im Folgenden aufgezeigten Gründen nicht besteht, muss nicht abschliessend entschieden werden, welche Vorteile die Gesuchstellerin sich anrechnen lassen müsste. 4.4.4. Gesamtbetrachtung 4.4.4.1. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 verneinte. Was den Grund der Mitarbeit der Gesuchstellerin angeht, ist unbestritten, dass Aufbau und Betrieb der Pferdepension im Hof des Gesuchstellers auf ihre Initiative und auch ihren Wunsch zurückgingen (vgl. vorne Ziff. 4.1). Der Darstellung des Gesuchstellers, dass er damit (auch) der Gesuchstellerin ermöglichen wollte, die von ihr gewünschte Tätigkeit mit Pferden auszuüben (vgl. Urk. 68 S. 20), ist somit trotz der Bestreitung im Hauptverfahren (Urk. 404 S. 31) zu folgen, auch wenn damit nicht gesagt ist, dass keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt wurden. Das Gesagte schliesst ferner die Einschätzung als gemeinsames (wenn auch auf die Initiative der Gesuchstellerin zurückgehendes) Projekt nicht aus (so Urk. 404 S. 31). Es war somit nicht so, dass die Gesuchstellerin im Beruf bzw. Gewerbe des Gesuchstellers mithalf, weil das für den von ihm nach seinem Entscheid geführten Betrieb notwendig war oder er etwa selber zu bestimmten Arbeiten nicht in der Lage gewesen wäre. Vielmehr ging es darum, dass die Gesuchstellerin auf ihre Weise, wie sie es wollte und wie es ihr entsprach, m.a.W., mit "ihrem Bereich" der Arbeit mit Pferden, zum Unterhalt der Familie beitragen wollte. Dieser Aspekt würde einen allfälligen Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB auch aus dieser Optik relativieren. 4.4.4.2. Weiter in Betracht fallen die wirtschaftliche Situation der Parteien, die wirtschaftliche Entwicklung während der Ehe und die güterrechtlichen Verhältnisse. Der Gesuchsteller erklärte vor Vorinstanz, es sei von den Einnahmen nichts übrig geblieben, sondern es sei Ende Jahr jeweils gerade aufgegangen. Insgesamt habe man froh sein können, wenn alle Jahre eine schwarze Null resultierte (Prot. I

- 38 - S. 12, 92). Investitionen aus Errungenschaft in das Eigengut (entgegen der Behauptung des Gesuchstellers, wonach alle Investitionen fremdfinanziert wurden, Prot. I. S. 89) wurden seitens der Gesuchstellerin zwar behauptet, liessen sich aber nicht erhärten (vgl. vorne Ziff. 3.4.5 bis 3.4.7). Vor dem Hintergrund dieser Umstände und der bereits aufgezeigten, zusätzlichen Verschuldung während des ehelichen Zusammenlebens gibt es keine Anzeichen dafür, dass der Gesuchsteller aus der Mitarbeit der Gesuchstellerin einen wirtschaftlichen Nutzen gezogen hätte, abgesehen davon, dass die Parteien – wie erwähnt – durch den Arbeitseinsatz beider den eigenen Unterhalt und den der Familie zu decken vermochten, inkl. Auto, Hobbys und Ferien etc. und damit, wenn auch nicht auf einem luxuriösen, aber doch auf einem mittelständischen Niveau leben konnten (vgl. bereits Ziff. 4.4.3.1). Dabei konnte auch der Gesuchsteller aus dem Erwerb des Betriebs keine Ersparnisse bilden (dass der Gesuchsteller z.B. irgendwelche besonders teuren Hobbys gepflegt hätte oder andere Ausgaben tätigte, welche alleine ihm zugute kamen, ist nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht). Vor diesem Hintergrund akzentuiert sich die weiter oben dargestellte Zurückhaltung bei der Bejahung eines Anspruchs nach Art. 165 Abs. 1 ZGB im Falle der gleichzeitigen Scheidung einer Ehe mit Errungenschaftsbeteiligung. Auch wenn ein Anspruch in dieser Situation nicht ausgeschlossen ist, kann nicht übersehen werden, dass die Bestimmung in erster Linie bezweckt, stossende Ergebnisse zu verhindern, wenn ein Ehegatte mit seiner ausserordentlichen Mitarbeit im Gewerbe des anderen zu dessen wirtschaftlichem Erfolg massgeblich beigetragen hat, er aber zufolge Gütertrennung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung an diesem Erfolg nicht teilhat (BGE 120 III 280 E. 6c). Bei Errungenschaftsbeteiligung kann sich eine ähnliche Situation ergeben, wenn der verpflichtete Ehegatte von der Mitarbeit des anderen profitierte, sein Geschäft deswegen florierte und er sich aber vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung seiner Errungenschaft entäussert hat. Auch dann wäre es stossend, wenn der Ehegatte, der mit seiner Mitarbeit das zwischenzeitliche wirtschaftliche Fortkommen des anderen mit begründete, davon am Ende nicht profitiert. Schliesslich liegt ein weiterer Unterschied darin, ob ein Ehegatte während bestehender Ehe einen Anspruch geltend macht oder zusammen mit der Scheidung; während der Ehe lässt sich die Teilhabe am

- 39 - Erfolg des anderen Ehegatten via Errungenschaftsbeteiligung nicht realisieren. All diese Konstellationen sind im vorliegenden Fall indes nicht einschlägig bzw. entsprechende Anzeichen wurden nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Der weitere Hinweis der Gesuchstellerin, nicht der Gesuchsteller, sondern eher sie habe "extrem" gearbeitet (Urk. 702 S. 29 f.), dürfte – das ist der Vollständigkeit festzuhalten – auf einem Missverständnis beruhen; die Vorinstanz erwog an der erwähnten Stelle, der Gesuchsteller habe extern (nicht extrem) gearbeitet. Eine Würdigung, dass eine der Parteien mehr gearbeitet habe als die andere, ist weder im angefochtenen Entscheid enthalten, noch ist dem vorliegenden Entscheid eine solche zugrunde zu legen (nur nebenbei ist festzuhalten, dass auf jeder Seite eine der Partei nahe stehende Zeugin angab, die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller habe ausserordentlich viel gearbeitet: vgl. Urk. 542 S. 4 f.; Urk. 539 S. 6). Der Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst so, dass beide für dem Unterhalt der Familie viel arbeiteten, sich damit einen gewissen Lebensstandard ermöglichten, aber keine wesentlichen Ersparnisse bildeten (auch nicht zwischenzeitlich). Zwar ging der Aufbau und Erfolg des Reiterhofgeschäfts im Wesentlichen bzw. zum grossen Teil auf die Arbeit der Gesuchstellerin zurück (zumal es dem Gesuchsteller nach der Trennung der Parteien trotz Beizugs weiterer Drittpersonen offenbar nicht gelang, den Betrieb dauerhaft erfolgreich aufrecht zu erhalten, vgl. vorne Ziff. 4.1). Es ist daher davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin durchaus einen einkommensrelevanten Mehrwert schuf, der sich aber nicht vermögensrelevant ausgewirkt hat. Es gibt aus Gerechtigkeitsaspekten deshalb keine Veranlassung für einen Ausgleich im geschilderten Sinn. Schliesslich hatten beide Parteien an den Früchten ihrer Arbeit gleichermassen teil, gleich wie zwei Ehegatten, die beide ihrer eigenen Erwerbstätigkeit nachgehen und die beiden Einkommen für den Unterhalt verbrauchen. Ein Anspruch aus Art. 165 Abs. 1 ZGB ist deshalb zu verneinen. 4.4.5. Rechtsverhältnis nach Art. 165 Abs. 3 ZGB 4.4.5.1. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Frage einzugehen, ob zwischen den Parteien hinsichtlich der Mitarbeit der Gesuchstellerin im Betrieb des Gesuchstellers ein besonderes Rechtsverhältnis im Sinne von Art. 165 Abs. 3 ZGB be-

- 40 stand, welches einen Anspruch nach Abs. 1 der Bestimmung wie geschildert ausschlösse. Die Vorinstanz liess die Frage offen (Urk. 703 S. 93). Die Gesuchstellerin war gemäss den vorliegenden Belegen im ersten Halbjahr 2010 bei der SVA als Selbständigerwerbende deklariert (Urk. 33/31-32). Aus welchem Grund dies geschah, wurde seitens der Parteien nicht verdeutlicht. Auszugehen ist davon, dass verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Pferdepension, insb. auch für Ausritte, bar an die Gesuchstellerin bezahlt und von ihr für den Betrieb und teils auch für den Haushalt verwendet wurden (Urk. 435/15-18; Urk. 540 S. 5; vgl. dazu vorne Ziff. 4.4.3.2). 4.4.5.2. Diese Umstände weichen vom Regelfall, der nach Art. 165 Abs. 1 ZGB zu einer Entschädigung führt, erheblich ab. Grundsätzlich geht es bei dieser Bestimmung um Fälle, in welchen ein Ehegatte den anderen in dessen beruflicher (Haupt-)Tätigkeit unterstützt, sei es dass der pflichtige Ehegatte ein eigenes Gewerbe betreibt oder sei es dass er unselbständig erwerbstätig ist und vom anderen Ehegatten dabei unterstützt wird (im Schrifttum wird für den zweitgenannten Fall das Beispiel einer Hauswartstelle genannt, vgl. BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Auflage 2022, Art. 165 N 3). Der Gesuchsteller war demgegenüber beim Eheschluss zwar Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes, aber er betrieb dieses nach den vorerwähnten Feststellungen nur in einer untergeordneten Nebentätigkeit neben seiner externen unselbständigen Erwerbstätigkeit, der Stall stand leer und es wurden keine Tiere gehalten. Sodann beschlossen die Parteien gemeinsam, auf Veranlassung der Gesuchstellerin, aber als "gemeinsames Projekt", die landwirtschaftlichen Gebäude und Grundstücke für die Arbeit mit Pferden und den Betrieb einer Pferdepension zu nutzen, wobei in erster Linie die Gesuchstellerin diesen Betrieb führte und gegenüber Kunden Ansprechpartnerin war, während der Gesuchsteller sein landwirtschaftliches Grundeigentum dafür zur Verfügung stellte und neben seiner externen unselbständigen Erwerbstätigkeit Futter anpflanzte und im Stall mithalf (vgl. vorne Ziff. 4.1). Die dabei erzielten Erträgnisse wurden (zumindest weitgehend) über das landwirtschaftliche Gewerbe des Gesuchstellers abgerechnet und gemeinsam für den Lebensunterhalt verbraucht, wobei die Gesuchstellerin selber entschied, inwiefern sie die bar bezoge-

- 41 nen Einnahmen direkt wieder für Auslagen des Betriebs verwendete (vorne Ziff. 4.4.3). Der Gesuchsteller macht vor diesem Hintergrund mit nachvollziehbaren Gründen das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von Art. 165 Abs. 3 ZGB geltend (Urk. 68 S. 20). Die bereits erwähnte zwischenzeitliche Deklaration der Gesuchstellerin als Selbständigerwerbende bei der SVA (Urk. 33/31-32) ist ein weiteres Indiz dafür. Entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 702 S. 28) kommt als Rechtsverhältnis nicht nur ein Arbeitsvertrag in Frage. Die Annahme einer einfachen Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) liesse sich vor dem geschilderten Hintergrund mit gutem Grund vertreten. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann letztlich jedoch offen bleiben, da ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB nach den vorstehenden Erwägungen ohnehin nicht besteht. 4.4.6. Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers 4.4.6.1. Wie bereits erwogen, ist die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers für die Bezahlung einer Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB mit einzubeziehen (vorne Ziff. 4.4.1). Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs massgeblich. Die Abgeltung einer Sonderleistung nach der Bestimmung darf nicht zu einer Überschuldung führen. Massgeblich ist das gesamte tatsächliche Vermögen und Einkommen des Ausgleichspflichtigen, ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens (BSK ZGB I-ISENRING/KESSLER, 7. Auflage 2022, Art. 165 N 11 f.). 4.4.6.2. Die Gesuchstellerin verweist grundsätzlich zu Recht auf die Hofparzelle des Gesuchstellers, die auch nach den Versteigerungen seiner übrigen landwirtschaftlichen Grundstücke noch in seinem Eigentum steht, und die nach den Feststellungen der Vorinstanz nicht mehr hypothekarisch belastet ist (Urk. 702 S. 22 f., S. 30 ff.; Urk. 703 S. 56). Allerdings wurde die Hofparzelle für die Absicherung der Kinderunterhaltsbeiträge verpfändet, es stehen in diesem Zusammenhang neue Zwangsverwertungen an und der Gesuchsteller war seit 2020 nicht mehr erwerbstätig (vgl. vorne Ziff. 4.1). Ein hypothetisches Einkommen kann wie erwähnt für eine Entschädigung nach Art. 165 Abs. 1 ZGB nicht angerechnet werden. Des-

- 42 sen ungeachtet kann vor dem Hintergrund des dem Gesuchsteller verbliebenen Grundeigentums nicht gesagt werden, die Bezahlung einer Entschädigung würde die Überschuldung des Gesuchstellers nach sich ziehen. Insbesondere liegen für Annahmen zu einem mutmasslichen Verwertungserlös und dem dabei nach Befriedigung der Unterhaltsschulden verbleibenden Überschuss keine genügenden Grundlagen vor. Da nach dem Gesagten ohnehin keine Entschädigung zuzusprechen ist, ist auf die Frage, wie hoch eine solche angesichts der Verhältnisse des Gesuchstellers bemessen werden dürfte, nicht einzugehen. 4.4.7. Die Rügen der Gesuchstellerin gehen auch mit Blick auf einen Anspruch nach Art. 165 Abs. 1 ZGB fehl. Die Berufung ist auch insoweit und damit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorne Ziff. 2.5.2). Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege Die Gesuchstellerin stellt den Antrag, der Gesuchsteller sei zu verpflichten, ihr für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'000.– zu bezahlen (Urk. 702 S. 3, 7). Im erstinstanzlichen Verfahren wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (vgl. Urk. 703 S. 96). Es rechtfertigt sich, auch für das vorliegende Verfahren von der Mittellosigkeit des Gesuchstellers auszugehen. Der Antrag auf Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist daher abzuweisen. Da auch die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ausgewiesen ist (Urk. 702 S. 5 ff., Urk. 705/2 ff.) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO), ist ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 5.2. Regelung der Prozesskosten 5.2.1. Die Gesuchstellerin unterliegt im Berufungsverfahren. Sie ist daher kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in

- 43 - Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1

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