Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 10. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. August 2024; Proz. FE220447
- 2 - "Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 105) 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2017, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3. Es sei die Obhut über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2017, den Parteien je zur Hälfte zuzuteilen, wobei vorerst entsprechend den nachfolgenden Anträgen ein schrittweiser Wiederaufbau des Kontakts zwischen den Kindern und dem Kläger zu etablieren sei. 4. Es sei für die Kinder für eine Übergangszeit von sechs Monaten das folgende Besuchsrecht festzulegen: Der Kläger ist berechtigt, die Kinder C._____, D._____ und E._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: – jeweils jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr; wobei die Beklagte die Kinder zum Kläger bringt und der Kläger die Kinder wieder nach Hause bringt; – jeweils am 25. Dezember und am 1. Januar; – in den Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien während je einer Woche, in den Sommerferien während zwei (gerade Jahre) bzw. drei Wochen (ungerade Jahre). Weiter ist der Kläger berechtigt, mit den Kindern wöchentlich während 15 Minuten einen Videoanruf durchzuführen. Die Geburtstage verbringen die Kinder alternierend bei beiden Eltern, jeweils in geraden Jahren bei der Beklagten und in ungeraden Jahren beim Kläger. Nach Abschluss der Übergangsphase sei für die Kinder die folgende Betreuungsregelung festzulegen: Die Parteien übernehmen die Betreuung der Kinder je zur Hälfte, wobei sie jeweils am Montag vom einen in den anderen Haushalt wechseln. Sie gehen am Montagmorgen vom einen Haushalt in die Schule und von dort nach Schulschluss direkt bzw. nach dem Hort zum anderen Elternteil. Der Kläger übernimmt die Betreuung der Kinder in den geraden Wochen, die Beklagte in den ungeraden. Jeder Elternteil hat das Recht, während der Betreuungswoche des anderen, einmal wöchentlich während 15 Minuten mit den Kindern zu telefonieren oder einen Videoanruf durchzuführen. In Abänderung der Dispositivziffer 2 des Entscheids der KESB Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 seien beide Eltern für berechtigt zu erklären, an den Schulfesten und weiteren Anlässen der Kinder teilzunehmen.
- 3 - Weiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer seines Besuchsrechts bzw. seiner Betreuungszeit die Identitätskarten der Kinder auszuhändigen. 5. Es sei für den Wiederaufbau des Kontakts zwischen dem Kläger und den Kindern die Fortführung des Auftrags an Frau F._____, G._____, anzuordnen. Es sei Frau F._____ der Auftrag zu erteilen, zusammen mit allen Familienmitgliedern und insbesondere beiden Eltern darauf hinzuarbeiten, dass zukünftig regelmässige Besuche stattfinden und eine alternierende Obhut etabliert werden kann. 6. Es sei der Beklagten unter Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB oder einer zivilrechtlichen Ordnungsbusse die Weisung zu erteilen, an den Gesprächen und Terminen mit Frau F._____ mitzuwirken. 7. Es sei die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 angeordnete und mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 29. August 2019 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____, D._____ und E._____ fortzuführen. Es seien der Beistandsperson die bestehenden, letztmals mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 angepassten Aufgaben zu belassen. 8. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten entsprechend der Obhutszuteilung anzurechnen. 9. Es sei festzustellen, dass beide Parteien nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 10. Es sei das monatliche Manko im Bedarf der Kinder im Dispositiv des Scheidungsurteils festzuhalten. 11. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 12. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien nach Vorgabe des Gesetzes hälftig zu teilen. 13. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% bzw. 8.1% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 87 und 107) 1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013 und E._____, geb. tt.mm.2017 unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.
- 4 - 3. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht für die beiden Söhne C._____ und D._____ mindestens so lange zu sistieren, bis aus Sicht der zuständigen Fachperson der G._____ eine Wiederaufnahme des Besuchs- und Ferienrechts mit dem Kindswohl und den Kinderrechten vereinbar ist. Dabei soll die schrittweise Wiederaufnahme der Kontakte nach den Empfehlungen der G._____ durchgeführt werden. 4. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht für E._____ so lange zu sistieren, bis aus Sicht der zuständigen Fachperson eine Wiederaufnahme eines Besuchsrechts mit dem Kindswohl und den Kinderrechten vereinbar ist. Eventualiter: Sei ein begleiteter Besuch von E._____ von vier Stunden auf unbestimmte Zeit zu installieren. Die wöchentlichen Telefonkontakte seien zu sistieren. 5. Es sei die mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 errichtete Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____, D._____ und E._____ fortzuführen, und es seien die bestehenden, letztmals mit Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 angepassten, Aufgaben der Beiständin zu belassen. Eventualiter: Für den Fall, dass das Gericht den Antrag der Beklagten auf alleinige elterliche Sorge nicht gutheissen sollte, sei die Beistandschaft wie folgt zu erweitern: Es sei die Beiständin zu ermächtigen, für das gesundheitliche Wohl der Kinder notwendige Entscheidungen zu treffen, soweit die Parteien nicht in der Lage sind, zeitnah eine Regelung zu finden. Sie wird ausdrücklich beauftragt, die Koordination der Hilfestellung zu übernehmen. 6. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten der Beklagten anzurechnen. 7. Es sei der Kläger zu verpflichten, folgende Unterhaltsbeiträge für seine Kinder bis zum Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen: Für C._____: CHF 627.00 Für D._____: CHF 777.00 Für E._____: CHF 432.00 Darüber hinaus sei der Kläger zu verpflichten, die Hälfte von ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als CHF 150.00 pro Ausgabeposten (z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische (Förderungs-)massnahmen etc.), zur Hälfte zu übernehmen, sofern sich die Parteien vorgängig über die ausserordentlichen Ausgaben geeinigt haben und nicht Dritte wie insbesondere Versicherungen dafür aufkommen. 8. Es sei das monatliche Manko im Bedarf der Kinder in das Urteil aufzunehmen. 9. Es sei festzustellen, dass mangels Leistungsfähigkeit der Parteien kein nachehelicher Unterhalt bezahlt werden kann.
- 5 - 10. Es sei auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien gestützt auf Art. 124b Abs. 2 zu verzichten. 11. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Kläger zu verpflichten sei, der Beklagten einen Betrag von CHF 2'500.00 spätestens bei Rechtskraft der Scheidungsurteils zu bezahlen. 12. Es seien sämtliche Anträge des Klägers in seiner Klageschrift vom 31. August 2023 abzuweisen, soweit sie nicht mit den Anträgen der Beklagten übereinstimmen. 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2017, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Dispositivziffern 1 und 2 der Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 8. Dezember 2022 (vorsorglicher Massnahmenentscheid) werden vollumfänglich aufgehoben und die Betreuung von C._____, geboren am tt.mm.2011, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2017, wird wie folgt geregelt: a) Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2011, D._____, geboren am tt.mm.2013, und E._____, geboren am tt.mm.2017, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. b) Dem Gesuchsteller wird kein Besuchsrecht für C._____ eingeräumt. c) Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, die Kinder D._____ und E._____ einmal pro Monat für die Dauer von 4 Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen zu betreuen. d) Es wird festgehalten, dass dem Gesuchsteller kein Feiertags- oder Ferienbesuchsrecht für D._____ und E._____ zusteht.
- 6 - 4. Die für C._____, D._____ und E._____ mit Eheschutzurteil vom 3. Juli 2019 angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben und Kompetenzen erteilt: a) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat b) Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend c) Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Finanzierung) sowie bei Bedarf Festlegung der Modalitäten (etwa Zeit, Ort, Treffen des Vaters mit D._____ und E._____ gemeinsam oder alleine etc.) d) Sobald eine dem Kindeswohl entsprechende weitergehende Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte angezeigt erscheint, bei den zuständigen Behörden Antrag auf Ausdehnung oder Einschränkung zu stellen e) Förderung und Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Eltern in Bezug auf die Kinder. 5.1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: a) C._____: CHF 648.50 b) D._____: CHF 864.50 c) E._____: CHF 424.50. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 5.2. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (Notbedarf) von C._____, D._____ und E._____ fehlen CHF 162.50 pro Kind. 5.3. Die Kinderunterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:
- 7 alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 5.4. Diesem Entscheid liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat: Gesuchstellerin: CHF 3'702.– (60% Pensum) Gesuchsteller: CHF 5'200.– (100% Pensum; hypothetisch) Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.– (D._____, E._____) resp. CHF 250.– (C._____) Vermögen: irrelevant familienrechtlicher Bedarf (Notbedarf): Gesuchstellerin: CHF 2'415.– Gesuchsteller: CHF 2'763.– C._____: CHF 1'061.– D._____: CHF 1'227.– E._____: CHF 787.– 5.5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden vollumfänglich der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen entsprechend zu informieren. 6. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 7. Die Pensionskasse BVK wird angewiesen, vom Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (Versicherten Nr. 1; Policen Nr. 2) den Betrag von CHF 6'969.80 auf das Vorsorgekonto des Gesuchstellers (AHV Nr. 3) bei der Pensionskasse der H._____ AG …, c/o H._____ AG …, … [Adresse], zu überweisen. 8. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind. 9. Alle weiteren Anträge der Parteien in der Sache und zum Verfahren werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht abzuschreiben sind. 10. Die Gerichtsgebühr für diesen Entscheid wird auf CHF 9'000.– festgesetzt. 11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genom-
- 8 men. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 13. Mitteilungssatz 14. Rechtsmittelbelehrung. Berufungsanträge: des Gesuchstellers, Klägers und Berufungsklägers (act. 146): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024, Geschäfts-Nr. FE220447-L, sei bezüglich den Dispositiv-Ziffern 3c, 3d, 4 und 5.1, 5.2 sowie 5.4 aufzuheben und es sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Es sei für die Kinder D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2017, das folgende Besuchsrecht festzulegen: Phase 1: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeweils alle zwei Wochen für die Dauer von vier Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen zu treffen. Phase 2: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ jeweils jeden zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Phase 3: Der Berufungskläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder D._____ und E._____ wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jeweils jedes zweites Wochenende von Samstag von 10.00 Uhr, bis Sonntag,18:00 Uhr; wobei die Beklagte die Kinder zum Kläger bringt und der Kläger die Kinder wieder nach Hause bringt; - jeweils am 25. Dezember und am 1. Januar; - in den Sport-, Frühlings-, Herbst- und Weihnachtsferien während je einer Woche, in den Sommerferien während zwei (gerade Jahre) bzw. drei Wochen (ungerade Jahre). Es sei der Berufungskläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit den Kindern D._____ und E._____ jeweils einmal pro Woche einen Videoanruf zu führen. Über den Zeitpunkt des Wechsels von Phase 1 zur Phase 2 bzw. von der Phase 2 zur Phase 3 entscheidet die jeweilige Beistandsperson der Kinder. 1.2. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zu erteilen: a) Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat b) Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend
- 9 c) Organisation von begleiteten Besuchen des Vaters (inkl. der entsprechenden Finanzierung) sowie bei Bedarf Festlegung der Modalitäten (etwa Zeit, Ort, Treffen des Vaters mit D._____ und E._____ gemeinsam oder alleine etc.) d) Entscheid über den Zeitpunkt des Wechsels zwischen den in Dispositiv-Ziffer 3c festgelegten Phasen des Besuchsrechts und gegebenenfalls Beantragung einer weiteren Ausweitung des Besuchsrechts bei der zuständigen Behörde e) Förderung und Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Eltern in Bezug auf die Kinder f) Vermittlung zwischen den Eltern und den Kindern in Konfliktsituationen. 1.3. Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Eventualiter sei der Berufungskläger zu verpflichten, für die Kinder C._____, D._____ und E._____ bis zur Volljährigkeit Kinderunterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen: - für C._____: Fr. 563.00 - für D._____: Fr. 779.00 - für E._____: Fr. 339.00 Es sei festzustellen, dass sich der Unterhalt für den Sohn D._____ und die Betreuungskosten reduziert, sobald dieser wieder die Regelklasse an seinem Wohnort besucht. 1.4. Es sei festzustellen, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts der Kinder C._____, D._____ und E._____ monatlich die folgenden Beträge fehlen: - für C._____: Fr. 382.15 - für D._____: Fr. 598.15 - für E._____: Fr. 158.15 Eventualiter sei festzustellen, dass der gebührende Unterhalt der Kinder vollständig gedeckt ist und kein Manko besteht. 1.5. Als Grundlage für die Unterhaltsberechnung sei von folgenden Einkommens- und Bedarfszahlen auszugehen:
- 10 - Einkommen Berufungsbeklagte: CHF 3'702.00 Berufungskläger: CHF 2'614.30 Kinder: Familienzulagen von CHF 200.00 bzw. CHF 250.00 Bedarf: Berufungsbeklagte: CHF 2'415.00 Berufungskläger: CHF 2'913.00 C._____: CHF 1'061.00 D._____: CHF 1'227.00 E._____: CHF 787.00 2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024, Geschäfts-Nr. FE220447-L, bezüglich den Dispositiv-Ziffern 3c, 3d, 4 und 5.1, 5.2 sowie 5.4 an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten, evtl. zu Lasten des Staates. Prozessuale Anträge: 1. Es seien die Akten der Vorinstanz, Geschäfts-Nr. FE220447-L, inklusive sämtlicher Beizugsakten beizuziehen. 2. Es sei den Kindern der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2011, D._____, geb. tt.mm.2013, und E._____, geb. tt.mm.2017, für das vorliegende Berufungsverfahren eine Kindesverfahrensvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen. 3. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von einstweilen CHF 5'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."
- 11 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien haben am tt. Juli 2011 in I._____ ZH geheiratet und sind die Eltern der drei Kinder, C._____, geboren tt.mm.2011, D._____, geboren tt.mm.2013 und E._____ geboren tt.mm.2017 (act. 2). Rund sieben Jahre nach der Heirat trennten sie sich und leben seit dem 1. Januar 2019 getrennt. Das Getrenntleben wurde im Rahmen eines (ersten) Eheschutzverfahrens mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2019 geregelt (vgl. Proz. Nr. EE190095, act. 9/20). Bereits in diesem eherechtlichen Verfahren wurde der damals 8-jährige C._____ und der damals 6-jährige D._____ vom Gericht, unter Beizug einer psychologischen Fachperson, angehört (act. 9/12). Im Urteil des Eheschutzgerichtes wurde festgelegt, dass die Kinder jeweils eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater leben, und es wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (act. 9/20). Unterhaltsbeiträge wurden keine festgelegt. Die seit Jahren zwischen den Eltern konfliktbehaftete Situation, die ab 2015 wegen häuslicher Gewalt des Vaters gegenüber der Mutter polizeilich aktenkundig ist, beruhigte sich nicht (KESB-act. 7/63). Im Gegenteil rund vier Monate nach dem Eheschutzentscheid vom 3. Juli 2019 gab die Kindesschutz- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) bzw. die Beiständin aufgrund von mehreren Gefährdungsmeldungen (von Nachbarn, der Beiständin) und des Vorwurfs des Vaters, die Söhne würden durch den neuen Lebenspartner der Mutter sexuell missbraucht, eine Intensivabklärung durch die Organisation J._____ in Auftrag. Die Intensivabklärung hatte auch die Überprüfung des Verdachts auf Manipulation der Kinder durch den Vater zum Inhalt (KESB-act. 7/76). Dem Abklärungsbericht vom 29. Januar 2020 lässt sich zusammenfassend entnehmen, dass grosse Sorge um die Kinder bestehe. Es gehe den Kindern nicht gut, ihr Verhalten sei auffällig und reiche bis zu selbstverletzenden Handlungen. Die Kinder hätten den Abklärenden gegenüber gesagt, sie würden Hilfe brauchen. Aus Sorge um die Reaktion des Vaters wollten sie verschiedene Aussagen, die sie gemacht hätten, nicht aufgeschrieben wissen (act. 7/77 S. 15 unten). Die Kinder seien völlig verunsichert, fühlten sich ständig schuldig und seien in ständiger Angst, was
- 12 sie erzählen dürften (act. 7/77 S. 16). Die Eltern würden momentan nicht in der Lage sein, die Bedürfnisse und Not ihrer Kinder in den Vordergrund zu stellen. Eine positive Beziehung zum anderen Elternteil dürfe und könne nicht möglich sein. Dies treffe auf Herrn A._____ noch stärker zu. Frau B._____ würde sich doch deutlich kooperativer zeigen. Die Kinder sollten nach Ansicht der damaligen Abklärenden von J._____ aus dem Spannungsfeld der Eltern herausgenommen und einstweilen fremdplatziert werden, dies zumal der Vater keine Problemeinsicht zeige und von seiner Seite die Kinder sehr stark unter Druck seien. Die seelischen Schäden der Kinder seien bereits spürbar (act. 7/77 S. 16). Sollte es zu keiner Platzierung kommen, empfahlen die Abklärenden von J._____ die Obhutszuteilung an die Mutter und ein begleitetes Besuchsrecht für den Vater. Die KESB stellte mit Beschluss vom 18. Februar 2020 die Kinder unter die Obhut der Mutter und ordnete gestützt auf eine Vereinbarung der Eltern ein zweiwöchentliches Besuchsrecht für den Vater an, mit Übergabebegleitung, für die ersten 6 Monate inkl. weiterer Vollbegleitung während je zwei Stunden am Samstag und Sonntag (KESB-act. 7/87, act. 7/93 S. 12). Gleichzeitig wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert. Im Folgenden wurde die Familie während 3 ½ Jahren von wechselnden Mitarbeitenden des G._____ begleitet (act. 88/5). Die KESB entschied sich gegen eine Fremdplatzierung, weil es zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit gab, die drei Kinder zusammen zu platzieren (act. 7/93 S. 8). Das parallel geführte Strafverfahren gegen die Mutter bzw. deren neuen Lebenspartner wurde rechtskräftig eingestellt. 1.2. Das Eheschutzgericht am Bezirksgericht Zürich hatte sich nur wenige Monate nach dem Beschluss der KESB vom 18. Februar 2020 erneut mit den Parteien zu befassen. Initiiert hatte das Abänderungsverfahren die Mutter. Nach Einholung verschiedener Berichte der involvierten Fachpersonen (act. 5/56 S. 14), legte das Eheschutzgericht in Abänderung seines Urteils vom 3. Juli 2019 bzw. des Beschlusses der KESB vom 18. Februar 2020 mit Urteil vom 11. August 2020 für die Dauer von 6 Monaten vollbegleitete Besuche der Kinder beim Vater an jedem zweiten Wochenende für die Dauer von 7 Stunden fest. Der Beiständin wurde die Aufgabe übertragen, vor Ablauf der 6 Monate über die begleiteten Besuche einen Bericht zu verfassen und Antrag zum Besuchsrecht für die Zukunft zu stellen
- 13 - (act. 5/56 S. 40). Das Verhalten des Vaters wurde hauptursächlich für die nicht haltbare Situation genannt, weil er von den Kindern einen "Positionsbezug" verlange, womit er die Kinder überfordere und massiv unter Druck setze (act. 5/56 S. 18 f.). Weiter wurde der Vater mit dem genannten Urteil des Eheschutzgerichts vom 11. August 2020 zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Kinder verpflichtet (act. 5/56 S. 41). Dieses Urteil des Eheschutzgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 11. August 2020 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2021 abgeändert. Die Abänderung des vorinstanzlichen Entscheides erfolgte aufgrund einer vor der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Vereinbarung der Eltern über die Betreuung der Kinder. Demgemäss verblieb die Betreuungsverantwortung (Obhut) für die drei Kinder bei der Mutter. Das Betreuungsrecht des Vaters wurde über die Dauer eines Jahres in sechs Stufen kontinuierlich ausgedehnt, bis der Vater die Kinder ab dem 1. Juni 2022 jedes zweite Wochenende von Freitag (Schulschluss) bis Montagmorgen (Schulbeginn) und in den alternierenden Wochen jeweils donnerstags von Schulbeginn bis 19 Uhr betreuen sollte (act. 6/113). Das Obergericht bestätigte sodann (grundsätzlich) die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers bei einem ihm anzurechnenden Einkommen von monatlich Fr. 5'000.-- netto (bei einem 100% Pensum; act. 6/113 S. 33). Der Vater zog seinen bereits vor Vorinstanz erhobenen, aber dort abgewiesenen Antrag auf eine Vertretung der Kinder im Sinne von Art. 299 ZPO zurück (act. 6/113 S. 12 oben). 1.3. Die Beiständin informierte im Folgenden über leicht positive Veränderungen wie eine Verbesserung in der Kommunikation und der Haltung der Eltern zueinander. Nach einem unauffälligen Start der Übergabebegleitungen habe die Familienbegleiterin jedoch anfangs September (2021) festgestellt, dass die Kinder bei den Übergaben massiv unter Druck gestanden seien. Die Eltern hätten aufgrund der Fortschritte in Abweichung zu den Abstufungen gemäss ihrer Vereinbarung vor Obergericht bereits per Ende des Jahres 2021 eine hälftige Betreuung der Kinder vereinbart (act. 7/246 S. 5 Rz 11). Im Februar 2022 habe der Vater plötzlich eine wochenweise Betreuung der Kinder gewünscht (und nicht mehr eine halbwöchentliche), andernfalls er die Kinder nicht mehr betreuen wolle (act. 7/246 S. 8 Rz 13 oben). Die Schilderungen der beteiligten Personen zum weiteren Verlauf
- 14 sind unterschiedlich, so dass der Ablauf, der schliesslich zum Kontaktabbruch zwischen den Kindern und dem Vater führte, sich nicht abschliessend eruieren lässt (act. 7/246 S. 15 Rz 12). Ab April 2022 sahen die Kinder ihren Vater im Rahmen von einmal monatlich stattfindenden Treffen im begleiteten Besuchstreff K._____. Die KESB ordnete mit Beschlüssen vom 8. Juni 2022 insgesamt sechs vierzehntäglich stattfindende Besuche während jeweils zwei Stunden in einem begleiteten Besuchstreff an. Nach diesen sechs begleiteten Besuchen soll der Vater die Kinder vierzehntäglich von Samstag, 10 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, bei sich haben, wobei die Übergaben nach wie vor begleitet stattfinden sollten. Sodann sah die KESB ab 2023 Ferien der Kinder mit dem Vater von sechs bzw. sieben Wochen pro Jahr vor (act. 246 S. 20; act. 7/246 [C._____]; act. 8/188 [E._____]; act. 9/208 [D._____]). Die KESB erhoffte sich mit dieser Regelung eine Beruhigung der Situation für die Kinder. 2.1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller oder Berufungskläger) bei der Vorinstanz das gemeinsame Scheidungsbegehren ein und beantragte, es sei die Ehe unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen zu scheiden (act. 1, act. 4/1). Der Berufungskläger wurde am tt.mm.2022 Vater der ausserehelichen Tochter L._____ (act. 13/13). Beide Parteien initiierten im Folgenden mit diversen Anträgen ein Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, welches mit Genehmigung einer Vereinbarung durch die Vorinstanz am 8. Dezember 2022 erledigt worden ist (act. 48). Dabei vereinbarten die Parteien die weitere Geltung der Besuchsrechtsregelung gemäss Beschlüssen der KESB vom 8. Juni 2022 (E. 1.3.; act. 7/246; act. 8/188; act. 9/208), die Aufrechterhaltung der Beistandschaft im bisherigen Rahmen sowie eine angepasste Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers, welche vor allem dem Umstand Rechnung trug, dass der Gesuchsteller inzwischen Vater eines vierten Kindes geworden ist (act. 45; act. 48). 2.2. Es folgten zahlreiche Weiterungen, die Kinder C._____ und D._____ wurden (erneut) angehört, mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2023 wurde der An-
- 15 trag des Gesuchstellers auf Bestellung einer Kindesvertretung abgelehnt und zwecks Fortführung des kontradiktorischen Verfahrens wurden die Parteirollen verteilt (act. 66, act. 69, act. 70, act. 71, act. 77). Am 1. September 2023 und am 14. November 2023 gingen die Klagebegründung und die Klageantwort in der Hauptsache ein (act. 83 und act. 87). Mit Vorladung vom 28. November 2023 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 11. April 2024 vorgeladen (act. 91). Im Anschluss an die Hauptverhandlung zeigte die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 2. Mai 2024 die Durchführung des Beweisverfahrens (Kinderanhörung) an und wies den (erneuten) Antrag des Gesuchstellers auf Bestellung einer Kindesvertretung ab (act. 105 S. 4, S. 20, act. 114). Es wurden die (aktualisierten) Akten der KESB und die Akten der auf Anzeige des Gesuchstellers gegen die Gesuchstellerin im Sommer 2023 wegen Abgabe von ADHS-Medikamenten ohne ärztliche Verordnung an D._____ eingeleiteten Strafuntersuchung beigezogen (act. 114, act. 116-119). Am 15. Mai 2024 fand die Kindesanhörung von D._____ und E._____ statt (act. 121 act. 122). Die Parteien konnten zum Beweisergebnis Stellung nehmen und ihre Schlussvorträge erstatten (act. 127, act. 131, act. 134). Am 12. August 2024 erging das erstinstanzliche Urteil (act. 140 = act. 147/1 = act. 148 [nachfolgend nur noch als act. 148 zitiert]). 2.3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung (act. 322 i.V.m. act. 317, act. 141 i.V.m. act. 146). Er verlangt mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen in Abänderung von Dispositiv Ziffern 3c, 3d und 4 des angefochtenen Entscheides die Modifikation der Betreuungsregelung betreffend die gemeinsamen Kinder D._____ und E._____ und eine Anpassung der Aufgaben der Beiständin, die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen bzw. eventualiter eine Reduktion der ihm gemäss Dispositiv Ziffern 5.1, 5.2 und 5.4 auferlegten Kinderunterhaltsbeiträge, eventualiter die Rückweisung des Prozesses in den angefochtenen Punkten an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht verlangte er für das Berufungsverfahren die Bestellung einer Kindesverfahrensvertretung und die Verpflichtung der Gegenseite, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen, eventualiter die Gewährung des Armenrechts (act. 146 S. 5). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte der Berufungskläger eine Noveneingabe ein, worin eine baldige Reintegra-
- 16 tion von D._____ in der Regelklasse in M._____ angekündigt wird (act. 151). Es wurden die Akten der Vorinstanz beigezogen. Weiterungen sind nicht erforderlich. Der Prozess ist spruchreif. Der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten ist mit dem heutigen Urteil noch das Doppel bzw. eine Kopie von act. 146 (Berufung) und act. 151 (Noveneingabe) zuzustellen. Am Tag der Urteilsfällung und vor dem Versand des Urteils ging eine Eingabe der Berufungsbeklagten vom 9. Dezember 2024 ein, mit welcher das neue Vertretungsverhältnis angezeigt wurde (act. 153). Rechtsanwalt MLaw Y._____, …, ist als Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten im Rubrum aufzunehmen. II. 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Die Berufung wurde form- und fristgerecht (act. 322 i.V.m. act. 317) erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Dem Eintreten steht grundsätzlich nichts entgegen. Gestützt auf die oberwähnten Berufungsanträge steht sodann fest, dass das vorinstanzliche Urteil in folgenden Punkten unangefochten geblieben ist: Scheidung (Dispositiv Ziff. 1), Elterliche Sorge und Obhut über die Kinder (Dispositiv Ziff. 2 und 3.a), Besuchsrecht für C._____ (Dispositiv Ziff. 3.b), Indexierung (Dispositiv Ziff. 5.3), Anrechnung der Erziehungsgutschriften (Dispositiv Ziff. 5.5), nachehelicher Unterhalt (Dispositiv Ziff. 6), Vorsorgeausgleich (Dispositiv Ziff. 7) und Güterrecht (Dispositiv Ziff. 8). Diese Punkte bilden nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Ebenso wenig wurde in der Berufung die Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositiv Ziff. 10 - 12) der Vorinstanz beanstandet. Zur nicht formell angefochtenen Dispositiv Ziff. 9 des vorinstanzlichen Urteils sei auf die Erwägungen II.3.1.-3.5 nachfolgend verwiesen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefoch-
- 17 tenen Entscheid oder am Verfahren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend, ohne danach zu differenzieren, ob ein Verfahren in den Anwendungsbereich der Verhandlungs- oder Untersuchungsmaxime fällt. In Kinderbelangen hat das Gericht aber auch im Rechtsmittelverfahren den Sachverhalt zu erforschen. Dies führt dazu, dass insoweit Noven in Abweichung von Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren unbeschränkt bis zum Beginn der Urteilsberatung zuzulassen sind (BGE 144 III 349, E. 4.2.1; OGer ZH, LC130019 vom 8. Mai 2013, E. 3.1).
- 18 - 3. Kindesverfahrensvertretung 3.1. Der Berufungskläger beantragt im Hauptbegehren materielle Änderungen der Betreuungsregelung (act. 146 S. 2 f., Berufungsanträge 1.1.-1.2.; 2.). Formell ficht er Dispositivziffer 9 des Urteils der Vorinstanz nicht an, welche die Abweisung des Antrags auf Anordnung einer Kindesvertretung zum Inhalt hat (act. 148 S. 9 f. E. 2. i.V.m. S. 47 Dispositivziffer 9). In der Begründung verlangt er demgegenüber die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Wiederholung des Verfahrens und erneuten Regelung der Kinderbelange (act. 146 S. 9). Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe den Kindern keinen Verfahrensvertreter im Sinne von Art. 299 ZPO beigegeben, was einem groben Verfahrensfehler gleichkomme, weshalb das Verfahren wiederholt werden müsse (act. 146 S. 9). Wird über die fehlende formelle Anfechtung hinweggesehen und auf die Berufung eingetreten, so ist sie aus nachfolgenden Gründen sofort abzuweisen. 3.2. Der während fünf Jahren mit den Parteien befasste Einzelrichter am Bezirksgericht begründete im angefochtenen Entscheid - wie schon zuvor mit Entscheid vom 11. August 2020 (bestätigt mit Beschluss und Urteil des Obergerichts Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Juni 2021; act. 6/113), mit Entscheid vom 8. Juni 2023 (act. 77) und mit Entscheid vom 2. Mai 2024 (act. 114) -, weshalb keine Notwendigkeit besteht, den Kindern einen Verfahrensbeistand beizugeben. Der Einzelrichter setzte sich mit den vom Bundesgericht festgelegten Kriterien zur Bestellung einer Kindesverfahrensvertretung auseinander. Er erwog, dass ein überdurchschnittlich vielschichtiges und gut dokumentiertes Betreuungssetting sowohl für die Kinder als auch für die Eltern vorliege, die Kinder im Verfahren regelmässig im Austausch mit der Beiständin gewesen seien, welche dem Gericht gegenüber auch Anträge gestellt und Bericht erstattet habe. Bestehe eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefere der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedürfe es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keiner Verdoppelung der In-
- 19 formationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages einer Kindesvertretung (act. 149 S. 9 f.). 3.3. Der Berufungskläger hält dafür, die in Art. 299 ZPO statuierten Voraussetzungen für die Bestellung einer Kindesverfahrensvertretung seien im Verfahren vor der Vorinstanz sogar kumulativ erfüllt gewesen, es sei eine hochstrittige Situation vorgelegen, in welcher die Parteien divergierende Anträge in Bezug auf elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht gestellt und sowohl ein Elternteil (der Kläger) wie auch die Beiständin die Einsetzung einer Vertretung der Kinder beantragt hätten (act. 146 S. 7). Er habe im Übrigen im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens mehrfach ausgeführt, dass die Beiständin N._____ befangen sei und damit dem Gericht nicht mehr ein neutrales Bild vermitteln könne. Es habe schliesslich aber auch nicht zu den Aufgaben der Beiständin gehört, die Kinder im Gerichtsverfahren zu vertreten und Anträge zu stellen (act. 146 S. 8). 3.4.1. Das Gericht ordnet die Vertretung des Kindes an, wenn dies im konkreten Fall notwendig erscheint (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Es prüft die Anordnung insbesondere, wenn die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO), oder die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragt haben (Art. 299 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Prüfung des Antrags auf Bestellung einer Verfahrensvertretung hat zwingend zu erfolgen, nicht aber die Ernennung eines Beistandes (anstatt vieler: BGE 145 III 393). Die Ernennung eines Beistandes ist nicht die Regel. Dem Sachgericht kommt ein Entschliessungsermessen zu (OFK/ZPO-Thomas Fleischer, ZPO 299 N 4). Begründet das Gericht, weshalb es keinen Verfahrensvertreter einsetzt, kann demzufolge nicht von einem groben Verfahrensfehler, vergleichbar mit der Verweigerung des rechtlichen Gehörs, gesprochen werden. Es kann höchstens Ermessensüberschreitung vorliegen. 3.4.2. Anders als die Beistandsperson handelt der Kindesverfahrensvertreter unabhängig und nicht weisungsgebunden. Der Kindesverfahrensvertreter, welcher kaum durch Vorkenntnisse beeinflusst ist, kann (im besten Fall) eine Aussensicht auf die Dynamik des Familiengeschehens einbringen und die Partizipation des Kindes, so gut wie möglich, im Prozess gewährleisten. Die Vorinstanz
- 20 weist zu Recht darauf hin, dass vorliegend seit Jahren verschiedene Personen und Institutionen mit den Kindern der Parteien befasst (gewesen) sind und ihre (Aussen-)Sicht im Interesse der Kinder eingebracht haben. Neben diversen Berichten der seit rund vier Jahren amtenden Beiständin N._____ (wie schon zuvor der Beiständin O._____) (act. 33, act. 100, act. 123), liegen Ergebnisse bzw. Berichte der Intensivabklärung durch J._____ (act. 7//77), der jahrelangen sozialpädagogischen Familienbegleitung G._____ (act. 43/1, act. 88/5, act. 106/73) und Einschätzungen von Schulsozialarbeitern vor, die u.a. Auskunft geben über das Verhältnis der Kinder zu ihren Eltern. Sämtliche der für die jeweiligen Berichte verantwortlich zeichnenden Fachpersonen hörten die Kinder an und brachten die Interessen und Bedürfnisse der Kinder in das Verfahren ein. Die nicht immer vollständig deckungsgleichen Einschätzungen der Fachpersonen zeichnen ein differenziertes Bild der Situation der Kinder und von deren Willen. Es fanden sodann während mehr als zwei Jahren (von Juni 2019 bis Dezember 2021 und von Juni 2022 bis Oktober 2022) wöchentliche Gespräche von C._____ und D._____ bei einer Fachpsychologin der Beratungsstelle P._____ statt, deren Beurteilungen in das Verfahren einflossen (act. 34/5); seit 2023 besucht C._____ eine ambulante Psychotherapie (act. 75). Standortgespräche der Tagessonderschule Q._____ liegen im Recht, die über die (auch schulisch schwierige) Situation von D._____, seiner ADHS Problematik und seiner Ambivalenz zum Vater berichten (act. 88/5, act. 109). Die Stimme der Beiständin N._____ war eine unter mehreren. Die Kinder partizipierten sodann unmittelbar im Verfahren und konnten ihren Willen und ihre Vorstellungen (mehrfach) deponieren. Die Vorinstanz hörte die Kinder während der letzten fünf Jahre insgesamt drei Mal an, nämlich dreimal D._____, zweimal C._____ und einmal E._____ (act. 5/9/12, act. 69, act. 121). Die Anhörungen erfolgten parallel zu Anhörungen der Kinder vor der KESB (act. 235). 3.4.3. Der Berufungskläger verkennt die Rechtslage, wenn er angesichts dieser Ausgangslage zur Begründung der Bestellung einer Verfahrensvertretung auf der abstrakten Ebene mit den divergierenden Anträgen der Parteien argumentiert (act. 146 S. 7). Es wäre an ihm gelegen aufzuzeigen, weshalb die unzähligen Handlungen und Äusserungen der Parteien, der Kinder, der Fachpersonen und Behörden zur Beachtung des Kindeswillens im Prozess unter Berücksichtigung
- 21 des Kindswohls hätten ungenügend sein sollen. Im Regelfall sind die Interessen der Kinder in eherechtlichen Verfahren der Eltern durch diese und das Gericht genügend gewahrt. Es gilt der Grundsatz, dass die Eltern im bestverstandenen Interesse des Kindes handeln und das Gericht den Interessen des Kindes im Rahmen der Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime Rechnung trägt. Unterschiedliche Anträge der Eltern bezüglich Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich anderer strittiger Kinderbelange genügen nicht für die Anordnung einer Kindesvertretung. Es braucht einen konkreten Verdacht, dass die Interessen des Kindes trotz Anwendung der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes nicht genügend gewahrt sind. Was der Berufungskläger mit der beantragten Rückweisung zwecks Einsetzung einer Verfahrensvertretung - über die Berufungsanträge 1.1. und 1.2. hinaus - erreichen will und inwiefern der behauptete Mangel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist, sagt er im Übrigen nicht. Die Beiständin N._____ beantragte schliesslich mit Bericht vom 20. März 2024 die Prüfung und nicht die Einsetzung einer Kindesvertretung (act. 146 S. 7). Bedeutend ist die Begründung des Antrages durch die Beiständin. Die Beiständin führte aus, aufgrund des Umzugs der Mutter werde die Beistandschaft an eine andere Person übergeben und damit gehe Wissen und der Bezug zu den Kindern verloren. Um den Kindern weiterhin eine Stimme zu geben, sei eine Verfahrensbeistandschaft zu prüfen (act. 100 S. 7). Mit Beschluss vom 20. August 2024 übernahm die KESB Horgen gestützt auf Art. 442 Abs. 5 ZGB die Beistandschaft und es amtet seither R._____, kjz S._____, als Beiständin (act. 147/2). 3.5. Zusammenfassend ist die im Zusammenhang mit der fehlenden Verfahrensvertretung erhobene Sachverhaltsrüge unbeachtlich. Nach dem Gesagten konnte die Vorinstanz in Ausübung ihres Ermessens die Notwendigkeit einer Kindesverfahrensvertretung zu Recht verneinen. Nachdem die Berufung ohne Weiterungen abzuweisen ist (vgl. nachstehende Erwägungen), ist auch der Antrag, den Kindern sei im Berufungsverfahren eine Vertretung beizugeben, ohne Weiteres abzuweisen. 4. Besuchsrecht
- 22 - 4.1. Unangefochten blieb der Entscheid der Vorinstanz, dem Berufungskläger für C._____ kein Besuchsrecht einzuräumen (act. 148 S. 44 Dispositivziffer 3b). Für D._____ und E._____ ordnete die Vorinstanz ein monatliches Besuchsrecht für die Dauer von 4 Stunden im Rahmen von begleiteten Besuchen an (act. 148 S. 44 Dispositivziffer 3c). Der Beiständin wurde die Aufgabe erteilt, Antrag auf Ausdehnung oder Einschränkung zu stellen, sobald eine dem Kindswohl entsprechende weitergehende Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte angezeigt erschienen (act. 148 S. 45). Der Berufungskläger ist in Bezug auf D._____ und E._____ für die erste Phase mit einem begleiteten Besuchsrecht einverstanden, will dieses aber vierzehntäglich für die Dauer von vier Stunden wahrnehmen können. Sodann verlangt er gemäss vorne wiedergegebenen Anträgen die Festsetzung des Besuchsrechts in drei Phasen, wobei der Beistandsperson obliegen soll, über einen Wechsel zwischen den Phasen 1 und 2 bzw. zwischen den Phasen 2 und 3 zu entscheiden (act. 146 S. 13, S. 16). 4.2. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden und ausführlichen rechtlichen Erwägungen des Einzelgerichtes zu den Voraussetzungen eines begleiteten Besuchsrechts und der materiell rechtlichen Relevanz des Willens des Kindes, inklusive zu den Eigenheiten des konkreten Falles, verwiesen werden (act. 148 S. 20 f.). Das Einzelgericht orientierte sich bei der Festlegung des Besuchsrechts in erster Linie an den in den letzten fünf Jahren aktenkundig gewordenen verschiedenen Besuchsregelungen, welche die Situation für die Kinder hätten beruhigen sollen, dies aber allesamt nicht zu bewerkstelligen vermochten, und liess sich weiter vom Kinderwillen leiten, den C._____, D._____ und auch E._____ persönlich ins Verfahren einbringen konnten (act. 148 S. 21 ff.). 4.3. Der Berufungskläger hält fest, dass die Vorinstanz von den richtigen rechtlichen Prämissen ausgegangen sei, jedoch den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet habe (act. 146 S. 10). Entgegen der Vorinstanz sei es verfehlt anzunehmen, die Kinder seien von der Mutter und der Beiständin nicht beeinflusst worden. Die Beiständin habe aus welchen Gründen auch immer
- 23 der Gruppendynamik und/oder Wechselwirkung zwischen den Kindern (in Bezug auf ihr Verhältnis zum Vater) nichts entgegen gehalten und die Kinder vielmehr in ihrem Entscheid, den Vater nicht mehr sehen zu wollen, bekräftigt (act. 146 S. 10). Hätte die Vorinstanz seiner Kritik an der Arbeit der Beiständin Rechnung getragen, hätte sie festgestellt, dass der Sachverhalt wohl doch nicht so klar ist, wie sie sich gedacht habe (act. 146 S. 10 unten f.). Die Vorinstanz habe einzig auf die Darstellung der Beiständin abgestellt und keinerlei andere Beurteilungen zugelassen, insbesondere keinen Bericht von Frau F._____ vom G._____ eingeholt, weshalb das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Begründung verletzt worden seien. Die Vorinstanz habe es unterlassen, genau darzulegen, worin vorliegend die Gefährdung des Kindswohls bestehe, welche eine derartige Beschränkung des Besuchsrechts erlauben würde (act. 146 S. 12). Es sei offenbar auch der Vorinstanz bewusst, dass ein solches begleitetes Besuchsrecht (4 Stunden pro Monat) nicht auf Dauer möglich sei, weshalb sie der Beiständin eine entsprechende Aufgabe zur Stellung eines Antrags auf Erweiterung oder Einschränkung des Besuchsrechts erteilt habe, womit - zumindest vordergründig - der Anschein erweckt werde, dass das begleitete Besuchsrecht nicht für immer bestehen soll (act. 146 S. 13). 4.4. Einigkeit besteht darin, dass die Besuche von D._____ und E._____ zunächst begleitet stattfinden sollen (act. 105 S. 14). Einzig umstritten ist, ob das Gericht nach Massgabe der klägerischen Vorbringen die Phasen von "begleitet" (Phase 1) zu "unbegleitet" (Phase 2) und dann zu "unbegleitet mit Übernachten" (Phase 3) bereits vorgeben und die Beiständin über den Wechsel zur nächsten Phase entscheiden lassen soll (act. 146 S. 13) oder ob im Sinne der Vorinstanz das begleitete Besuchsrecht in grundsätzlicher Hinsicht gilt und die Beiständin bei der KESB bei veränderten Verhältnissen Antrag auf Änderung (Ausweitung oder weitere Einschränkung der Kontakte) stellen muss (act. 148 S. 44 Dispositivziffern 3c) und 4d). Gestritten wird also darüber, ob bereits Phasen festzulegen sind oder die Besuche bis auf Weiteres begleitet zu installieren sind (dies bei mitgedachten Phasen).
- 24 - 4.5. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz konkret vor, ihre Beurteilung einzig auf die Darstellung der befangenen Beiständin abgestellt zu haben (act. 146 S. 12 Rz 15), und es unterlassen zu haben, genau darzulegen, worin die Gefährdung des Kindeswohl liege (act. 146 S. 13 Rz 18). Die Einwände des Berufungsklägers erweisen sich sofort als unbegründet und setzen sich in ihrer Pauschalität vor allem auch nicht mit der Begründung der vorinstanzlich angeordneten Mindestkontaktregelung auseinander. Dass eine Gefährdung des Kindswohls in Frage gestellt wird, ist angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar (E. 4.6. ff). 4.6. Seit der Trennung der Eltern im Jahr 2019 waren die Kinder, was die Betreuung durch die beiden Elternteile anbelangt, einem ständigen und weitreichenden Wechsel ausgesetzt. So wurde im Jahr 2019 gemäss einem auf einer Parteivereinbarung beruhendem Urteil der damaligen Eheschutzrichterin (kurz) eine wochenweise alternierende Obhut gelebt (E. I./1.1.), welche 2020/2021 durch zunächst teilweise und dann voll begleitete Besuche abgelöst wurde, um dann ab Mitte 2021 in Abweichung der gerichtlichen Regelung wieder in eine Ausdehnung der Betreuungszeit des Vaters, bis schliesslich (für kurze Zeit) in eine erneute alternierende Betreuung Ende 2021 zu münden. Nur wenige Monate später kam es zu einem fast vollständigen Kontaktabbruch zwischen dem Vater und den Kindern, bis sie ihn im April 2022 wieder im Rahmen von einmal monatlich stattfindenden zweistündigen Treffen im begleiteten Besuchstreff K._____ sahen (KESBact. 246 S. 14). Die in Nachachtung des Beschlusses der KESB vom 8. Juni 2022 angeordneten begleiteten Kontakte wurden vom 7. August 2022 bis 16. Oktober 2022 durchgeführt (act. 33, act. 34/1-7). Aus Sicht der damaligen Besuchsbegleiterinnen sei der Loyalitätskonflikt der Kinder zwischen den hoch zerstrittenen Eltern das Hauptproblem. Daneben habe aus ihrer Sicht die Vater-Kind-Beziehung im Februar 2022 massiv Schaden genommen, weil der Vater den Kindern gesagt habe, er wolle sie unbedingt mehr bei sich haben, dann aber sei er plötzlich nur noch für die Betreuung an jedem zweiten Wochenende bereit gewesen, nachdem die Mutter die von ihm gewünschte wochenweise Obhut nicht gebilligt habe (act. 33 S. 3, act. 43/1). Bei den Besuchen sei die Ungleichbehandlung der Kinder durch den Vater aufgefallen, es sei deutlich sichtbar, dass er E._____ bevorzuge (act. 33 S. 3, S. 7).
- 25 - C._____ brach - abgesehen von einem begleiteten Wiedersehen mit dem Vater im November 2023 - im September 2022 (act. 43/1 S. 3 unten, Prot. VI S. 53) und D._____ im Februar 2023 (act. 100, Prot. VI S. 57) den Kontakt zum Vater ab, obwohl bis März 2024 intensiv mit der Begleitung des Vaters durch die Sozialpädagogin des G._____, Frau F._____, ein nachhaltiger Kontaktaufbau von Vater und Söhnen versucht worden war (33 S. 4, S. 8, act. 75, act. 88/5, act. 100, act. 105 S. 10, act. 106/73 [Schlussbericht G._____ vom 12. März 2024]). Vorher waren die Mitarbeitenden des G._____ während 3 ½ Jahren vor allem im Familienalltag der Mutter tätig (act. 88/5). Die Buben erzählten wiederholt, konstant und unabhängig voneinander, und auch gegenüber den (wechselnden) Mitarbeitenden von G._____, dass sie vom Vater ausgefragt und unter Druck gesetzt würden, sich für ihn und gegen die Mutter zu positionieren (act, 69 und act. 70, act. 88/5, act. 121). Ab Februar 2024 lehnte auch E._____ die Besuche beim Vater ab (act. 106/73 S. 6). Trotz Mediation, jahrelanger Vermittlung durch Beistandspersonen (O._____, N._____) und jahrelanger Familienbegleitung, geleistet durch verschiedene Fachpersonen, blieb die Besuchsrechtssituation sehr angespannt und es konnte keine Normalität hergestellt werden. Alle Versuche, eine funktionierende elterliche Kommunikation zu installieren, beide Eltern dazu zu bewegen, zum Wohle ihrer Kinder ohne gegenseitiges Misstrauen zu kooperieren und den Berufungskläger nachhaltig zu sensibilisieren, seinen Anteil an der unheilvollen Dynamik in der Beziehung zu seinen Kinder zu reflektieren und zu lernen, sich an den Bedürfnissen der Kinder zu orientieren, sind gescheitert (act. 75, act. 88/5 S. 7, act. 106/73). Der nach wie vor bestehende Elternkonflikt belastet die Kinder sehr. Der Schlussbericht von G._____ vom 12. März 2024 enthält Erklärungen der Kinder gegenüber der Familienbegleitung, welche für sich sprechen: Der 13-jährige C._____ wünscht sich eine gute Beziehung zu seinem Vater, er vermisse ihn und seine Grosseltern in Indien, C._____ habe Veränderungen genannt, damit der Kontakt zum Vater wieder möglich sei. Der bald 12-jährige D._____ habe sich bereit erklärt, sich mit seinem Vater treffen zu wollen, wenn der Vater sich verändern würde. D._____ habe für den Fall, wenn Mama und Papa sich nicht mehr streiten,
- 26 einen Wunsch geäussert, dass sie ihn zueinander begleiten und nett miteinander sprechen, er habe gewünscht, dass alle weniger Stress haben, "ich, Papa, C._____, Mama" (act. 106/73). Gegenüber dem Bezirksrichter hielt D._____ im Mai 2024 fest, er wolle im Moment nicht zum Vater, er empfinde das Verhalten des Vaters als Erpressung. Seine Mutter würde respektieren, wenn er zu seinem Vater wolle oder mit ihm zu telefonieren wünsche, sein Vater respektiere aber nicht, dass er zur Mutter gehen wolle, er schimpfe dann jeweils mit ihm. Er habe es glaublich letztes Jahr einmal ausprobiert, dann habe ihn sein Vater wieder ausgefragt. Er sage es, wenn er bereit sei, zu seinem Vater zu gehen (act. 122 S. 2). Die bald 8-jährige E._____, die ihre Halbschwester L._____ eigentlich regelmässig sehen möchte, gab in der Anhörung vor dem Bezirksrichter im Mai 2024 an, der Vater frage sie immer aus, und sie müsse immer wieder von vorne beginnen, wenn sie etwas Falsches sage, das sei mega nervig und sie wolle das nicht. Sie dürfe erst dann schlafen, wenn sie es richtig mache (act. 121 S. 3). 4.7. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, dass das Einzelgericht einzig auf die Beiständin abgestellt und keinerlei andere Beurteilung zugelassen habe, insbesondere sei kein Bericht von Frau F._____ eingeholt worden (act. 146 S. 11). Der Berufungskläger setzt sich in seinen pauschalen Ausführungen nicht mit den ausführlichen, insbesondere die Voreingenommenheit der Beiständin verneinenden Erwägungen des Einzelgerichts auseinander (act. 148 S. 23 f.). Der Vorwurf der Voreingenommenheit hat keine Grundlage. Der Berufungskläger selbst reichte den Schlussbericht des G._____ vom 12. März 2024 über die Arbeit von Frau F._____, c/o G._____, mit der Familie A._____B._____C._____ D._____E._____ ein (act. 106/73). Dem Bericht lässt sich entnehmen, dass es die Beiständin N._____ war, die die Familie A._____B._____C._____D._____ E._____ am 1. August 2023 bei G._____ angemeldet hatte, damit die schwierige Situation wegen der Ablehnung des Kontaktes der Söhne zu ihrem Vater reflektiert und der Vater bei der Kontaktsuche unterstützt werden könnte (act. 106/73 S. 2). Gemäss Schlussbericht des G._____ kam es im Folgenden zu 13 Einsätzen. Die Zusammenarbeit mit dem Vater wird als sehr offen, wertschätzend und motiviert, die Kooperation mit der Mutter als unsicher beschrieben, wobei betont wird, der erteilte Auftrag habe in erster Linie die Situation beim Vater zum Inhalt
- 27 gehabt (act. 106/73 S. 7). C._____ zeigte laut Bericht in den Gesprächen Offenheit und Emotionalität und äusserte Hoffnung in Bezug auf den Kontakt mit seinem Vater. D._____ habe beim Thema Kontakt mit dem Vater Ermüdungserscheinungen gezeigt, habe aber Wünsche im Hinblick auf den Kontakt zum Vater äussern können (act. 106 /73 S. 7). C._____ sah mit Hilfe des G._____ im November 2023 bei einem 2-stündigen begleiteten Treffen seinen Vater, das laut Bericht zur Zufriedenheit von C._____ verlief (act. 106/73 S. 5). Weshalb es zu keinen Folgetreffen kam, ist nicht klar. Der Berufungskläger vermutet Beeinflussungsversuche der Mutter (act. 105 S. 11 f., act. 106/73) bzw. eine gewisse Abwiegelung (Prot. VI S. 54). Die Mutter ihrerseits bestätigte, dass das Wiedersehen für C._____ gut gewesen sei, er sich aber im Nachhinein keinen Kontakt mehr zum Vater gewünscht habe. Er habe auch nicht telefonieren wollen. Sie denke, das Treffen mit dem Vater sei für den Seelenfrieden von C._____ wichtig gewesen. Die Kinder wüssten, dass es nicht immer gut sei, auch wenn es einmal ein gutes Treffen gegeben habe (Prot. VI S. 54). Die Mutter bestritt in der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 11. April 2024, sie hätte nicht Hand zu weiteren Treffen der Kinder mit ihrem Vater geboten und verwies neben Terminkollisionen vor allem auf den Willen der Kinder (Prot. VI S. 54 f.). Die G._____ empfiehlt in ihrem Schlussbericht vom 12. März 2024, dass beide Kinder eine klare wohlwollende Haltung und Unterstützung der Eltern und Fachpersonen für den Prozess in der Wiederherstellung der Verbindung zum Vater brauchen würden. Sodann seien die Begegnungen der Kinder mit dem Vater anfänglich begleitet festzulegen, um den Rahmen und alle beteiligten Personen zu schützen. Es sei eine neue sozialpädagogische Familienbegleitung zu installieren, um die Chance für ein Vertrauensverhältnis zwischen Frau B._____ und dieser Fachperson zu ermöglichen (act. 106/73 S. 7). G._____ sah für sich selbst in der Familie A._____B._____C._____ D._____E._____ keine weiteren Möglichkeiten mehr. 4.8. Die von der Beiständin N._____ in ihrer Eingabe vom 20. März 2024 erteilten Ratschläge (act. 100) zielen in die gleiche Richtung wie die Empfehlungen von G._____ in ihrem Schlussbericht vom 12. März 2024 (act. 106/73) und zuvor deren Empfehlungen im Bericht vom 11. August 2023 (act. 88/5). Die Beiständin N._____ hielt fest, dass D._____ und E._____ aufgrund ihres Alters beim Aufbau
- 28 bzw. Erhalt des Kontaktes zum Vater einen klaren Rahmen und genügend Zeit benötigen würden. Die Verantwortung dafür soll von der Familie weggenommen werden (act. 100 S. 6). Sie beantrage daher die Festsetzung eines stabilen begleiteten Besuchsrechts von einmal pro Monat bis auf Weiteres (act. 100 S. 6). Eine Ausweitung der Besuche soll ausdrücklich nicht geplant werden, weil in der Vergangenheit die Aussicht auf Ausweitung immer wieder zu Instrumentalisierungen und im Endeffekt zum Abbruch geführt hätte. Dies liege nicht im Interesse der Kinder und der Eltern. Die Besuchsbegleitung sei mit Fokus auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit zu planen. Ziel der Besuchsbegleitung soll sein, den Kontakt in einem sicheren Rahmen aufrechtzuerhalten und eine Basis für eine spätere selbständige Kontaktpflege zu bilden (act. 100 S. 6 unten). Die Schranke für eine Absage der begleiteten Besuche solle hoch angesetzt werden. Sodann erachtet auch die Beiständin N._____ die Ablösung der bisherigen Begleit-Organisation (G._____) durch eine andere Familienbegleitung als angezeigt (act. 100 S. 7). Da ist der Wunsch aller drei Kinder, den Vater derzeit nicht sehen zu wollen. Darauf und auf das von den Kindern geschilderte, sie belastende Verhalten des Vaters stützt sich die Beiständin, dies neben Einschätzungen von anderen Fachpersonen. Aufgrund der geschilderten und von den Kindern selbst erlebten jahrelangen Auseinandersetzungen und den mehrfachen auf verschiedenen Wegen unternommenen (erfolglosen) Versuchen, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater aufzubauen, muss die Willensbildung der Kinder als gefestigt betrachtet werden. Der derzeitige Wunsch der Kinder, von geregelten Kontakten zum Vater abzusehen, beruht darauf, möglichst nicht mehr in die anhaltenden Konflikte der Eltern hineingezogen und von Beeinflussungsversuchen des Vaters verschont zu werden. Der fehlende Kontakt ist auch der Gesamtsituation geschuldet und kann nicht allein dem Vater zugeschrieben werden; es trifft auch zu, dass die Familienbegleiterin F._____ die Mutter gern mehr in den Prozess einbeziehen wollte und sich die Mutter gemäss Frau F._____ ihr gegenüber bald verschlossen habe (act. 105 S. 10, act. 106/73). Zuvor war die G._____ 3 ½ Jahre im Haushalt der Mutter tätig und hat im Schlussbericht vom 11. August 2023 der Mutter Entwicklung und Kooperationsfähigkeit attestiert (act. 88/5). Das Mitwirken beider Eltern zum Wohle ihrer drei Kindern ist unabdingbar. Allerdings zeigen die an der Haupt-
- 29 verhandlung vom 11. April 2024 vor Bezirksgericht gemachten Äusserungen des Vaters mangelnde Selbstkritik auf, die der Anbahnung und Aufrechterhaltung eines nachhaltigen Kontaktes zwischen ihm und den Kindern abträglich ist (bspw. Prot. VI S. 57 unten f.: "Genau wie bei C._____ nahm mir Frau B._____ mit Unterstützung von Frau N._____ D._____ weg. Frau B._____ ruiniert mein Leben. (…) Nein, ich mache nie etwas falsch. Ich gab immer mein bestes."; Prot. VI S. 62: "Ja, meine Söhne lügen. Sie lügen aufgrund des Drucks, den Frau B._____ auf sie ausübt. Ich kenne meine Söhne"; Prot. VI S. 68: "ich kann nichts dafür, dass E._____ nicht mehr zu mir möchte. Schuld daran ist nur Frau B._____. Nur sie ist schuld"). Der Vorwurf der Befangenheit der Beiständin N._____ ist nicht gerechtfertigt. Ihre Ausführungen sind im Einklang der Einschätzungen der anderen Fachpersonen, insbesondere auch mit der langjährigen Familienbegleitung G._____. Die Empfehlungen der Beiständin sind deshalb dem Urteil zugrunde zu legen. 4.9. Die Kinder sind nicht nur geprägt vom jahrelangen Elternstreit, sondern sehen sich in ihrer übrigen Welt ebenfalls stark gefordert und mit belastenden Situation konfrontiert. Nach dem Umzug von Zürich nach M._____ im Herbst 2023 wurde C._____ in die Sekundarschule B eingestuft. Offenbar war der Umzug nach M._____ für C._____ schwierig. Er hat derzeit kein Hobby und geht in die Psychotherapie (Prot. VI S. 65). C._____ sprach gegenüber der Familienbegleiterin F._____ von einer schwierigen Situation für ihn (act. 106/73 S. 7 oben) und hat offenbar wie sein Bruder eine ADHS-Problematik. D._____ ist Sonderschüler im Schulheim Q._____, er ist Tagesschüler und reist mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Taxi vom Wohn- zum Schulort. Er verliess die Regelschule wegen Verhaltensauffälligkeiten. Seit September 2023 wird D._____ medikamentös mit Ritalin bzw. mit Medikinet behandelt. Sein Hobby ist Boxen (Prot. VI S. 65 ff.). Die Mutter will, dass D._____ wieder am Wohnort in die Regelschule eingeschult wird. E._____, welche von den Eltern als gute Schülerin beschrieben wird, besucht die 1. Primarklasse und geht in den Klavierunterricht. 4.10. Die Begleitung der Besuche muss zur Erreichung des Ziels erforderlich sein und darf immer nur als mildeste Erfolg versprechende Massnahme angeord-
- 30 net werden. Das begleitete Besuchsrecht stellt grundsätzlich eine Übergangslösung dar und scheidet aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht binnen absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). In diesem Sinne gibt das Gericht grundsätzlich die Dauer und Häufigkeit der Besuche vor und überträgt der Beiständin die Kompetenz zur Regelung der Modalitäten. Wenn die Vorinstanz bis auf Weiteres begleitete Besuche anordnet und gleichzeitig der Beiständin die Aufgabe und Kompetenz erteilt, bei veränderten Verhältnissen Antrag auf Abänderung der Besuche zu stellen, sobald eine dem Kindeswohl entsprechende weitergehende Ausweitung oder Einschränkung der Besuchskontakte angezeigt erscheint, gibt sie die Phasen nicht bereits vor, verpflichtet die Beiständin indes nichts desto trotz, sobald dies angezeigt ist, tätig zu werden. Diese Regelung wird im Rahmen ihres Ermessens dem vorliegenden Fall gerecht. Es wurde jahrelang versucht, etappenweise einen nachhaltigen Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern aufzubauen, was wiederholt scheiterte. Wie dargelegt ist es gerade die bereits im Vorfeld festgelegte etappenweise Ausweitung der Besuche, welche die Kinder verunsichert. Von einer erneuten Festlegung von Phasen ist daher abzusehen und stattdessen, wie von der Vorinstanz angeordnet, jeweils durch die Beiständin zu prüfen, wann eine Ausweitung oder Einschränkung im Interesse der Kinder angezeigt ist. Die bisher verschiedenen differenzierten Regelungen wurden bisher oftmals nicht eingehalten, waren zu ambitioniert und haben bei den Kindern zu zusätzlichem Druck geführt. Es ist zu hoffen, dass die klare, nicht auslegungsbedürftige Mindestkontaktregelung Basis gibt für eine nachhaltig positive Entwicklung. Die der Beiständin übertragene Aufgabe, wonach sie nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, aber im gegebenen Zeitpunkt Antrag auf Ausdehnung des Besuchsrechts bzw. Aufhebung der Begleitung stellen muss, kommt inhaltlich einer Befristung des begleiteten Besuchsrechts gleich. Der auf den Kindern lastende Druck im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts ist reduziert, weil die Festlegung der Bedingungen der Besuche sich dem Tempo der Kinder anpasst, gleichzeitig aber den höchstrichterlichen Vorgaben auf Befristung der Begleitung Rechnung getragen wird. Letztlich sieht auch der Berufungskläger das so, wenn er ausführen lässt, es brauche grundsätzlich wohl eine Fachperson, die
- 31 entscheide, wann, wie und wo Besuche stattfinden sollen (Prot. VI S. 50 unten). Die Alternative zu begleiteten Besuchen wäre angesichts des aufgezeigten Verlaufs und der Willensbekundungen der Kinder von einem Kontaktrecht abzusehen. Bereits der Bericht von G._____ vom 11. August 2023 (act. 88/5 S. 7) kam zum Ergebnis, dass es besser sei, wenn die Kinder nicht mehr zum Vater gehen würden, sollte der Vater die Kinder künftig weiterhin drängen, sich zu positionieren. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Regelung der Besuche verhältnismässig, zielführend und dient der Annäherung von D._____ und E._____ an den Vater. Da in jedem Fall der Entscheid über das Besuchsrecht so getroffen werden muss, dass er den Bedürfnissen der Kinder so gut wie möglich entspricht, und das Interesse der Eltern in den Hintergrund zu treten hat, ist die Anordnung eines Besuchstags pro Monat nicht zu beanstanden. Aufgrund des Umzugs der Mutter mit den Kindern nach M._____ kam es, wie erwähnt, zu einer Übernahme der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB Horgen. Neu amtet R._____, kjz S._____, als Beiständin der Kinder (E. 3.4.3). Der Wechsel ermöglicht dem Berufungskläger einen Neuanfang in der Zusammenarbeit mit der Beistandsperson und den Behörden. Die Berufung gegen Dispositivziffern 3c, 3d und 4. des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen. 5. Berechnung des Kinderunterhalts Einkommen des Berufungsklägers 5.1. Der Berufungskläger beanstandet weiter die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge und wehrt sich in diesem Zusammenhang gegen das ihm vom Einzelgericht angerechnete hypothetische Einkommen. Er macht wie bereits vor Vorinstanz geltend, er sei bis auf Weiteres aufgrund psychischer Beschwerden zu 50% arbeitsunfähig (act. 146 S. 16 f.), weshalb ihm lediglich die Hälfte des von der Vorinstanz angerechneten Einkommens, nämlich Fr. 2'614.30 netto pro Monat (inkl. 13. Monatslohn), angerechnet werden könne (act. 146 S. 17).
- 32 - 5.2. Grundsätzlich gilt für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen das tatsächlich erzielte Einkommen des Unterhaltspflichtigen (bzw. der unterhaltsberechtigen Person). Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den Bedarf zu decken, muss das Gericht bei der Festsetzung des Unterhalts vom aktuell erzielten Einkommen abweichen und von einem sogenannten hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist. Im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen, wie hier, die im Hinblick auf die Beschulung eines Kindes auch die Unterstützung durch die öffentliche Hand erfordern, sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (act. 148 S. 31; vgl. bspw. BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 4.1. m.w.H., BGE 137 III 118, 121 f. E. 3.1). Der Berufungskläger weiss um diese Pflicht seinen vier Kindern gegenüber (act. 12 S. 4 unten). 5.3. Die Vorinstanz zog die vom Berufungskläger angeführten Arztzeugnisse (act. 13/15, act. 39/20 und act. 106/83) wie auch den Arztbericht von Dr. med. T._____ vom 21. März 2024 (act. 106/84; act. 146 S. 16) bei und erwog, die Arztzeugnisse würden einzig auf Eigenangaben des Berufungsklägers beruhen und beruhten nicht auf Konsultationen durch den Arzt (act. 148 S. 31). Dessen ungeachtet würden sich sowohl aus der Feststellung von Dr. T._____ wie auch aus den übrigen Verfahrensakten durchaus Anzeichen für eine eingeschränkte Verfassung des Gesuchstellers in psychischer Hinsicht ergeben, welche wohl am ehesten als Überforderung mit seiner sozialen Situation, ggf. als depressive Verstimmung (gemäss behandelndem Arzt "psychische Grenzkompensation"), bezeichnet werden könnte (act. 148 S. 31). Das Einzelgericht stützt seinen Schluss, wonach mit dem Abschluss des Verfahrens von einer baldigen Verbesserung des Zustandes des Berufungsklägers auszugehen sei (act. 148 S. 31), auf den Entscheid der SVA des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2023. Die SVA, welche gestützt auf einen Bericht von Dr. med. T._____ das Leistungsbegehren auf eine IV-Berentung abwies, begründete ihren Entscheid damit, dass das jetzige Leiden des Berufungsklägers auf die familiären Konflikte zurückzuführen und nicht von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (act. 106/85). Der Berufungskläger setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinan-
- 33 der, insbesondere auch nicht damit, dass die SVA von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Zwar hält der den Berufungskläger seit 19. Juli 2021 behandelnde Psychiater Dr. med. T._____ in einem im Berufungsverfahren neu eingeführten Schreiben vom 13. September 2024 fest, dass er auch aus "neutraler Betrachtung" (vom Arzt selbst zwischen Anführungszeichen gesetzt) und nicht als behandelnder Arzt eine mindestens 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren würde (act. 147/4). Entscheidend für den Beweiswert eines Arztberichts ist weder seine Herkunft noch seine Bezeichnung, sondern sein Inhalt. Wichtig ist insbesondere, dass die Beschreibung der medizinischen Zusammenhänge klar sind, die Einschätzung des Arztes auf umfassenden Untersuchungen beruht, nachvollziehbar in die Gesamtsituation eingebettet und die Schlussfolgerungen des Arztes gut begründet sind (anstatt vieler: BGer 5A 584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.2., m.w.H.). Die Erklärung des den Berufungskläger seit mehr als 3 Jahren behandelnden Arztes, wonach er auch als nicht vorbefasste sachverständige Person zur Einschätzung einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit gelangen würde, vermögen die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Der Arzt sieht den Zustand des Berufungsklägers in Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der Sozialisation des Berufungsklägers in Indien (act. 147/4). Der Berufungskläger selber betonte aber 2019 vor Gericht, als von kulturellem Hintergrund und Kinderbelangen die Rede war, er sei in der Schweiz angepasst, er sei seit 17 Jahren in der Schweiz und er wisse, wie es hier funktioniere (Prot. Prozess Nr. EE190095, S. 19). Die Erwähnung des Problems des Besuchsrechts lässt nicht einmal Vermutungen über die Auswirkungen auf den Erwerbsalltag und damit verbundene Einschränkungen zu. Einem ärztlichen Attest, wie hier, das eine Arbeitsunfähigkeit ohne weitere Erklärungen festhält, kommt keine grosse Beweiskraft zu. Der Berufungskläger, der den Vollbeweis für seine Arbeitsunfähigkeit trägt, kann seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit nicht rechtsgenügend dartun. Es ist mit der Vorinstanz von einer tatsächlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100% auszugehen. In quantitativer Hinsicht bleibt das dem Berufungskläger
- 34 angerechnete Einkommen von Fr. 5'200.-- netto (inkl. 13. Monatslohn) unbestritten. Bedarf des Berufungsklägers 6.1. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger im angefochtenen Entscheid den Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.-- angerechnet (act. 148 S. 33). Entgegen der Beanstandung des Berufungsklägers drängt sich eine Anpassung des Grundbetrages für ihn nicht auf (act. 146 S. 17). Zwar könnte die vorinstanzliche Begründung die Festsetzung des Grundbetrages für einen alleinerziehenden Schuldner nahelegen (act. 148 S. 33), doch rechnet die Vorinstanz dem Berufungskläger zu Recht den von diesem selbst geltend gemachten Grundbetrag von Fr. 1'200.-- an (act. 105 S. 17 N 35, act. 83 S. 14 N 25 i.V.m. act. 42, act. 45, act. 46 und act. 36 S. 9; Prot. VI S. 49 ff.). Es besteht im Übrigen keine Veranlassung, von Amtes wegen und entgegen eigener Behauptung des Berufungsklägers den Grundbetrag auf Fr. 1'350.-- festzusetzen. Es lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob L._____ tatsächlich, wie vom Berufungskläger behauptet, bei ihm wohnt (act. 105 S. 16 N 32, act. 147/9, Prot. VI S. 74 f.). Im Widerspruch dazu geht er selbst bspw. in einer eigenen Unterhaltsberechnung davon aus, dass L._____ bei der Mutter lebt (vgl. act. 38 S. 10). Und es wird darüber hinaus von der Gegenseite argumentiert, die Mutter wohne aller Wahrscheinlichkeit nach mit L._____ beim Berufungskläger (bspw. act. 87 S. 16 N 47; Prot. VI S 13), was wiederum für die Berechnung eines reduzierten Grundbetrages und nur hälftiger Wohnkosten des Berufungsklägers sprechen würde. Es besteht zusammengefasst kein Anpassungsbedarf beim Grundbetrag des Berufungsklägers. 6.2.1. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf des Berufungsklägers keine Fremdbetreuungskosten für L._____ ein (act. 148 S. 36). Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers übersah die Vorinstanz die Position nicht, rechnete sie aber deshalb nicht im Bedarf des Berufungsklägers ein, weil die Aufstellung der Gegenseite in der Klageantwort, die keine Fremdbetreuungskosten enthielt, vom Berufungskläger unbestritten geblieben sei (act. 87 S. 18 N 53). Der Berufungskläger verwies replicando pauschal auf die in der Klageschrift dargelegten Bedarfs-
- 35 und Einkommenszahlen bzw. auf die dortigen Bedarfe (act. 105 S. 17 N 35 i.V.m. act. 83 S. 14 N 25). Die Klageschrift selbst nahm wiederum pauschal Bezug auf die Zahlen, welche der Vereinbarung der Parteien und dem darauf gestützten Entscheid der Vorinstanz über den Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 8. Dezember 2022 zugrunde lagen. Insgesamt beantragte der Berufungskläger vor Vorinstanz, es sei festzustellen, dass er keine Kinderunterhaltsbeiträge bezahlen könne (act. 105 S. 4 Antrag Ziff. 9). Duplicando wird Abweisung von Antrag Ziff. 9 der Gegenseite beantragt (act. 107, Prot. VI S. 42). Die Behauptungs- und die Bestreitungslage ist damit rudimentär. Im Massnahmeentscheid vom 8. Dezember 2022 wurde der beim Berufungskläger berechnete Überschuss (Einkommen ./. Bedarf) von rund Fr. 1'900.-- pro Monat (damalige Phasen II-IV; d.h. ab Geburt von L._____ am tt.mm.2022) für die gleichmässige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge für die vier Kinder verwendet. Eine vollständige Deckung der Bedarfe der vier Kinder war nicht möglich, weshalb anteilsmässig Manki festgestellt wurden. Auf L._____, für welche ein monatlicher Bedarf von rund Fr. 890.-- - inklusive Fremdbetreuungskosten - berechnet wurde (act. 47), entfiel überschlagsmässig ein effektiv zu bezahlender Unterhaltsbeitrag von durchschnittlich rund Fr. 440.-- pro Monat. 6.2.2. In den Bedarf sind nur jene Fremdbetreuungskosten aufzunehmen, die effektiv anfallen. Es wäre am anwaltlich vertretenen und behauptungsbelasteten Berufungskläger gewesen, im Hauptverfahren in den Parteivorträgen die effektiv anfallenden Fremdbetreuungskosten darzulegen und zu belegen. Pauschale Verweise auf frühere Verfahrensabschnitte, ohne Nennung von Beträgen, genügen den Substantiierungsanforderungen nicht. Der auch für die Berufungsinstanz geltende Untersuchungsgrundsatz in familienrechtlichen Angelegenheiten soll der aktuellen Entwicklung im Familiengefüge Rechnung tragen, aber nicht prozessuale Unsorgfalt aus der Welt schaffen. Die im Berufungsverfahren eingereichten aktuellen Belege (für Kitakosten von März bis August 2024; act. 147/6), die mit angemessener Sorgfalt bereits vor Vorinstanz hätten eingereicht werden können, vermögen an diesem Resultat nichts zu ändern. Der gegenteilige Schluss liefe darauf hinaus, dass das Berufungsverfahren die Fortsetzung des erstinstanzli-
- 36 chen Verfahrens ist, was es nicht ist. Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz sich beim Berufungskläger mehrmals nach seinen Lebenshaltungskosten und deren Bezahlung erkundigte, dies insbesondere auch angesichts des Komforts von zwei, offenbar nicht weit voneinander entfernten Wohnungen, die er und seine neue Partnerin (und Mutter von L._____) sich leisten (Prot. VI S. 13 f., S. 53, S. 74; wobei die Wohnung des Berufungsklägers eine 4-Zimmer-Wohnung ist). Es hat nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Regelung sein Bewenden. 6.3. Der Berufungskläger trägt, unter Hinweis auf eine Email-Nachricht der Schule M._____, die Schnuppertage für D._____ im Dezember 2024 thematisiert, im Berufungsverfahren vor, dass derzeit Bestrebungen bestehen würden, D._____ wieder in der Regelklasse der Schule an seinem Wohnort zu integrieren, fraglich sei lediglich noch der Zeitpunkt der Integration. Die im Bedarf von D._____ eingerechneten Essenskosten von Fr. 325.-- würden deshalb nicht mehr anfallen, was den Gesamtbedarf von D._____, und damit den Unterhaltsbetrag entsprechend reduziere (act. 146 S. 18, act. 147/7 [die Reintegration war schon im Mai 2024 Thema], act. 151, act. 152/11). Der Berufungskläger selbst führt aus, dass der Zeitpunkt des Wechsels offen sei. D._____ wird immer noch und bis auf Weiteres in Q._____ beschult. Damit rechtfertigt sich keine Anpassung, weil keine veränderte Situation vorliegt. 6.4. Zusammenfassend trägt die vorinstanzliche Berechnung des Kindesunterhalts den höchstrichterlichen Vorgaben Rechnung und erweist sich im konkret zu beurteilenden Fall als sachgerecht und angemessen. Die dagegen erhobenen Einwände des Berufungsklägers überzeugen nicht. Die Berufung gegen Dispositivziffern 5.1., 5.2. und 5.4. des vorinstanzlichen Urteils ist abzuweisen. III. Die Dauer der Unterhaltspflicht für C._____, D._____ und E._____ ging trotz Erwähnung in den Erwägungen (act. 148 S. 28 Ziffer 2.1.) im Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides vergessen (act. 148 S. 45 Dispositivziffer 5). Dies ist nachzuholen und Dispositivziffer 5.1. entsprechend zu ergänzen, darauf weist der
- 37 - Berufungskläger zu Recht hin (act. 146 S. 20 Rz 40). Es ist im Einklang mit den vorinstanzlichen Erwägungen und der übereinstimmenden Sachdarstellung der Parteien festzuhalten, dass die Unterhaltsbeiträge bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung geschuldet sind (Art. 277 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Nach Gesetz sind sie bis zur Erreichung der Volljährigkeit an die Beklagte und Berufungsbeklagte zu bezahlen (Art. 289 Abs. 1 ZGB) IV. 1. Der Kläger unterliegt vollumfänglich, weshalb er kostenpflichtig wird (Art. 106 ZPO). Der korrekte Hinweis des Berufungsklägers auf das Fehlen der Dauer der Unterhaltspflicht im Dispositiv (E. III.) betrifft eine Marginale und hat deshalb keine Auswirkungen auf die Verteilung der Kosten. 2. Der Prozess betrifft eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen, welche Bestimmung einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.-- vorsieht. Aufgrund des Zeitaufwands und der mittleren Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 5'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind – mangels entschädigungsfähiger Aufwände der Berufungsbeklagten resp. aufgrund des Unterliegens des Klägers – keine zuzusprechen. Die am Tag der Urteilsfällung und vor Versand des Urteils eingegangene Eingabe der Berufungsbeklagten vom 9. Dezember 2024 (act. 153), mit welcher die Berufungsbeklagte (ohne Begründung) die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- verlangt, ist nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn der Antrag zu berücksichtigen wäre, wäre er nur schon aufgrund des Verfahrensausgangs gegenstandslos. 3.1. Der Berufungskläger beantragt die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 5'000.– von der Berufungsbeklagten, und ersucht
- 38 eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (vgl. act. 146 S. 5, S. 21-27). 3.2. Der Berufungskläger geht selbst nicht von einer Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten aus (vgl. act. 146 S. 27), und die Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten, welche vor Vorinstanz im Armenrecht prozessierte, ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Antrag des Berufungsklägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ist abzuweisen. 3.3. Nach Art. 119 Abs. 5 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen und setzt neben Mittellosigkeit des Ansprechers fehlende Aussichtslosigkeit des im Rechtsmittelverfahren vertretenen Standpunktes voraus (Art. 117 ZPO). Die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels hängen nicht nur von der Qualität des angefochtenen Entscheids ab, sondern auch von der Argumentation, mit welcher der Entscheid angefochten wird. Der Berufungskläger setzt dem überzeugenden Urteil der Vorinstanz nichts Substantielles entgegen. Wird dem erstinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegengesetzt, läuft der Rechtsmittelkläger Gefahr, dass das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt wird (BGer 4A_170/2011 vom 17.05.2011 E. 3.1). Muss der Berufungsprozess als wenig erfolgversprechend bezeichnet werden, ist er im Sinne der Rechtsprechung aussichtslos. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren nämlich aussichtslos, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Gewinnaussichten waren hier deutlich geringer als die Verlustgefahren. Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, und dies ist die Referenz, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Berufungsprozess mit den vom Berufungskläger erhobenen Rügen entschlossen. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Es wird beschlossen:
- 39 - 1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags in Höhe von Fr. 5'000.– für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Berufungsklägers um Anordnung einer Kindsvertretung i.S.v. Art. 299 Abs. ZPO für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024 wird bestätigt. 2. Im Sinne einer Klarstellung wird Dispositivziffer 5.1. des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 12. August 2024 wie folgt ergänzt: "Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats, an die Beklagte und Berufungsbeklagte, bis zur Volljährigkeit des Kindes bzw. über die Volljährigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessen Erstausbildung." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'000.-- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie der Berufungsschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 146) und der Noveneingabe act. 151, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
- 40 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: