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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.03.2025 LC240043

24 marzo 2025·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,451 parole·~22 min·1

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 24. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. März 2024; Proz. FE230008

- 2 - Rechtsbegehren: A. Rechtsbegehren und Anträge des Gesuchstellers: (act. 56) "1. Die anlässlich der Anhörung vom 14. April 2023 unterzeichnete Scheidungsvereinbarung sei in Bezug auf die Kinderbelange, insbesondere Ziff. 2.3. / 3. und 6. nicht zu genehmigen. 2. Die beiden Kinder C._____ und D._____ seien durch das Gericht anzuhören. 3. Die Parteirollen seien zuzuteilen und der klagenden Partei Frist für die Klagebegründung anzusetzen." B. Rechtsbegehren und Anträge der Gesuchstellerin: (act. 13 und 32, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung vom 14. April 2023 sowie deren Ergänzung vom 1. September 2023 über die Scheidungsfolgen zu genehmigen. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 71 = act. 81) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2018, wird der Gesuchstellerin zugeteilt. 4. Die Vereinbarung der Parteien vom 14. April 2023 sowie deren Ergänzung vom 1. September 2023 über die Scheidungsfolgen werden im Übrigen genehmigt. Sie lauten wie folgt:

- 3 - 1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht 2.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt.mm.2018,  D._____, geboren am tt.mm.2018, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Gesuchstellerin zuzuteilen. 2.3. Besuchsrecht Der Gesuchsteller soll berechtigt sein, die Kinder jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19:00 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für drei Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Gesuchstellers nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten. 2.4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Gesuchstellerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

- 4 - 3. Kindesunterhalt Der Gesuchsteller verpflichtet sich, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____:  Fr. 1'425.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Januar 2028 (davon Fr. 365.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'425.– ab 1. Februar 2028 bis und mit Oberstufeneintritt (davon Fr. 165.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'305.– ab Oberstufeneintritt bis und mit 31. Januar 2034 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'150.– ab 1. Februar 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen für D._____:  Fr. 1'425.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Januar 2028 (davon Fr. 365.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'425.– ab 1. Februar 2028 bis und mit Oberstufeneintritt (davon Fr. 165.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'305.– ab Oberstufeneintritt bis und mit 31. Januar 2034 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'150.– ab 1. Februar 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Erzielt ein Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn). Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsteller stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Mit den vereinbarten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag pro Kind wie folgt:

- 5 für C._____:  Fr. 350.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Januar 2028 (davon Fr. 350.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 550.– ab 1. Februar 2028 bis und mit Oberstufeneintritt (davon Fr. 550.– als Betreuungsunterhalt) für D._____:  Fr. 350.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Januar 2028 (davon Fr. 350.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 550.– ab 1. Februar 2028 bis und mit Oberstufeneintritt (davon Fr. 550.– als Betreuungsunterhalt) 4. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB. 5. Indexierung Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende März 2023 (106 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Gesuchsteller: von bis und mit % Pensum Fr. 5'620.– Rechtskraft des Scheidungsurteils       100 % Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

- 6 - Einkommen Gesuchstellerin: von bis und mit % Pensum Fr. 1'700.– Rechtskraft des Scheidungsurteils Oberstufeneintritt der Kinder 50 % Fr. 3'450.– Oberstufeneintritt der Kinder 31. Januar 2034 80 % Fr. 4'310.– 1. Februar 2034       100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft des Scheidungsurteils 31. Januar 2030 Familienzulage Fr. 250.– 1. Februar 2030 Abschluss einer Erstausbildung Familienzulage Einkommen D._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– Rechtskraft des Scheidungsurteils 31. Januar 2030 Familienzulage Fr. 250.– 1. Februar 2030 Abschluss einer Erstausbildung Familienzulage Vermögen: Kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden. Bedarfsberechnung: Gesuchsteller: Gesuchstellerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– ab 1. Februar 2028: Fr. 600.– Fr. 400.– ab 1. Februar 2028: Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkosten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 800.– Fr. 1'155.– Fr. 578.– Fr. 578.– Parkplatzkosten: / Fr. 140.– / / Krankenkasse (KVG): Fr. 345.– Fr. 375.– Fr. 108.– Fr. 108.– Auslagen Arbeitsweg: Fr. 208.– Fr. 110.– / /

- 7 - Fremdbetreuung: / / Fr. 190.– ab 1. Februar 2034: Fr. 0.– Fr. 190.– ab 1. Februar 2034: Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 0.– ab Oberstufeneintritt der Kinder: Fr. 176.– ab 1. Februar 2034: Fr. 220.– / / Steuerbelastung: Fr. 0.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 200.– Fr. 0.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 100.– Fr. 0.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 50.– Fr. 0.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 50.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 0.– ab 1. Februar 2034: Fr. 30.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2034: Fr. 30.– / / Kommunikation und Mediennutzung: Fr. 0.– ab 1. Februar 2034: Fr. 120.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2034: Fr. 120.– Fr. 0.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 30.– Fr. 0.– ab Oberstufeneintritt Fr. 30.– Zusatzversicherung (VVG): / / Fr. 0.– ab 1. Februar 2034: Fr. 31.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2034: Fr. 31.– Total (familienrechtlicher Notbedarf): Fr. 2'773.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 2'973.– ab 1. Februar 2034: Fr. 3'123.– Fr. 3'130.– ab Oberstufeneintritt der Kinder: Fr. 3'406.– ab 1. Februar 2034: Fr. 3'600.– Fr. 1'276.– ab 1. Februar 2028: Fr. 1'476.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 1'556.– ab 1. Februar 2034: Fr. 1'397.– Fr. 1'276.– ab 1. Februar 2028: Fr. 1'476.– ab Oberstufeneintritt: Fr. 1'556.– ab 1. Februar 2034: Fr. 1'397.– 7. Berufliche Vorsorge Der Gesuchsteller verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der Personalvorsorgestiftung der E._____ AG (E._____), F._____-str. 1, G._____, Fr. 30'880.– zuzüglich Zins ab 9. Januar 2023 auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Pensionskasse H._____, I._____strasse 2, Postfach 3, J._____, zu überweisen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen.

- 8 - 8. Güterrecht Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet. 9. Familienwohnung Die Parteien beantragen dem Gericht, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag (einschliesslich Mietzinsdepot) der 5.5-Zimmer-Wohnung an der K._____-strasse 4 in L._____ auf die Gesuchstellerin allein zu übertragen. Die Parteien haben von Inhalt und Tragweite von Art. 121 Abs. 2 ZGB (solidarische Haftung für den Mietzins bis zum nächsten Kündigungstermin, längstens für zwei Jahre) Kenntnis genommen. 10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein. 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchstellerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 6. Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG (E._____) wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (geb.tt. Dezember 1977, whft. M._____-gasse 5, N._____, AHV-Nr. 6) Fr. 30'880.– zuzüglich Zins ab 9. Januar 2023 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (geb. tt. Mai 1981, whft. K._____strasse 4, L._____, AHV-Nr. 7) bei der Pensionskasse H._____, I._____strasse 2, Postfach 3, J._____, zu überweisen.

- 9 - 7. Die Rechte und Pflichten des Gesuchstellers aus dem Mietvertrag über die 5.5-Zimmerwohnung an der K._____-strasse 4 in L._____ werden (einschliesslich Mietzinsdepot) auf die Gesuchstellerin alleine übertragen. 8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 9. Die Kosten werden der Gesuchstellerin im Umfang von Fr. 1'200.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 2'400.– auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 10. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 11./12. [Mitteilungen / Rechtsmittel]

- 10 - Berufungsanträge: A. des Gesuchstellers: (act. 78) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2024 aufzuheben und das Verfahren zur Regelung der Nebenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten." Gesuch um vorsorgliche Massnahmen […] Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege […] B. der Gesuchstellerin: (act. 97) "Es sei die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 11. März 2024 (FE230008) vollumfänglich abzuweisen. […] […] Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 8.1% zu Lasten des Gesuchstellers und Berufungsklägers." prozessuales Gesuch […] Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. März 2010 geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame, unmündige Kinder, die Zwillinge C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2018.

- 11 - Die Parteien trennten sich im Dezember 2021. Das Getrenntleben wurde in einem Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE210124-C beigezogen als act. 5) mit Urteil vom 15. März 2022 unter Genehmigung einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien geregelt. 2. Am 10. Januar 2023 ging das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) ein (act. 1). Im Rahmen der Anhörung der Parteien vom 14. April 2023 schlossen die Parteien eine Scheidungsvereinbarung über sämtliche Scheidungsfolgen mit Ausnahme der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge (act. 13). Nach Eingang der Auskünfte der beteiligten beruflichen Vorsorgeeinrichtungen schlossen die Parteien am 1. September 2023 eine Ergänzung zur Scheidungsvereinbarung ab (act. 32). Nachdem der Gesuchsteller und Berufungskläger (nachfolgend Gesuchsteller) am 22. Juni 2023 eine Gefährdungsmeldung hinsichtlich der Kinder erstattet (act. 30) und die Überprüfung der Scheidungsvereinbarung hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge aufgrund veränderter Verhältnisse verlangt hatte (vgl. act. 34), fand am 27. Februar 2024 eine Instruktionsverhandlung mit Stellungnahmen der Parteien statt, die jedoch nicht zu einer (erneuten) Einigung führte (Prot. I S. 12 ff.). Mit Eingabe vom 4. März 2024 ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz, die Scheidungsvereinbarung vom 14. April 2023 nicht zu genehmigen (act. 56). Die Vorinstanz fällte am 11. März 2024 das einleitend wiedergegebene Urteil, mit dem sie die Ehe der Parteien schied, die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien beliess, die Obhut für die Kinder der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (nachfolgend Gesuchstellerin) zuteilte und die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 14. April 2023 samt Ergänzung vom 1. September 2023 unter Aufnahme in das Urteilsdispositiv genehmigte (act. 71). 3. Mit Eingabe vom 16. September 2024 erhob der Gesuchsteller Berufung mit den eingangs erwähnten Anträgen; gleichzeitig stellte er ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (act. 78). Am 26. September 2024 wurde der Eingang der Berufung vorgemerkt und die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 82). Die Berufungsschrift wurde der Gesuchstellerin am 14. Oktober 2024 zur Beantwortung zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zu den beantragten

- 12 vorsorglichen Massnahmen angesetzt (act. 84 und 85). Am 29. Oktober 2024 leitete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord der Kammer eine Meldung des Gesuchstellers vom 27. September 2024 zum Kindesschutz von C._____ und D._____ weiter (act. 90; act. 91/1-2; vgl. auch act. 94 und 95/1-3). Die Meldung wurde den Rechtsanwältinnen der Parteien zugestellt (act. 92/1-2). Die rechtzeitige Berufungsantwort samt Stellungnahme zum Begehren um vorsorgliche Massnahmen (act. 97) ging elektronisch am 12. November 2024 bei der Kammer ein und wurde dem Gesuchsteller mit Kurzbrief vom 20. November 2024 zugestellt (act. 101). 4. Am 9. Januar 2025 fand eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien zum aktuellen Stand der Dinge befragt wurden. Im Rahmen der anschliessenden Vergleichsgespräche konnte zwischen den Parteien einerseits eine Vereinbarung über die vorsorglichen Massnahmen samt Rückzug der Gesuche um Prozesskostenvorschüsse für das Berufungsverfahren (act. 107) und andererseits eine Teil-Scheidungsvereinbarung im Wesentlichen über die Kinderbelange einschliesslich Kinderunterhalt (act. 108) geschlossen werden (Prot. II S. 17). Hinsichtlich der verbleibenden Punkte kamen die Parteien überein, die Vergleichsgespräche aussergerichtlich fortzuführen (Prot. II S. 17). Die Vereinbarung der Parteien über die vorsorglichen Massnahmen wurde mit Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2025 genehmigt. Gleichzeitig wurde vom Rückzug der Gesuche um Bezahlung je eines Prozesskostenvorschusses seitens der jeweiligen Gegenpartei für das Berufungsverfahren Vormerk genommen, den Parteien für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihnen in der Person ihrer jeweiligen Rechtsanwältin je eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 109). Mit Eingaben vom 7. und 10. März 2025 reichten die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung vom 6. März 2025 (act. 112 und 115) ein und ersuchten um entsprechende Genehmigung und Entscheid, ohne nochmalige Anhörung (act. 111 und 114). II. 1. Der Scheidungspunkt wurde mit der Berufung nicht in Frage gestellt. In der Anhörung vor Vorinstanz und mit der Teil-Scheidungsvereinbarung vom 9. Januar

- 13 - 2025 bestätigten die Parteien ihren Scheidungswillen. Die Ehe der Parteien ist zu scheiden. 2. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, findet die Offizial- und Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegen die von den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit den Vereinbarungen das Kindswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind und die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung zu genehmigen, sofern sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist und sich das Gericht davon überzeugt hat, dass sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen wurde (vgl. Art. 279 Abs. 1 ZPO). 3. Die Regelung der elterliche Sorge, Obhut und der Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater in der Teil-Scheidungsvereinbarung vom 9. Januar 2025 (act. 108 Ziffer 2) entspricht den bereits gelebten Verhältnissen und der von den Parteien vor der Trennung gelebten Rollenverteilung (vgl. Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Die Kinder bleiben in ihrem angestammten Umfeld. Diese Regelung ist mit dem Wohl der Kinder vereinbar. Die gemeinsame elterliche Sorge und Zuteilung der Obhut an die Mutter ist zum Urteil zu erheben. Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil sind zudem die Erziehungsgutschriften ausschliesslich der Gesuchstellerin anzurechnen. 4. Die in Ziffer 3 neu vereinbarten, an die Gesuchstellerin monatlich zahlbaren Unterhaltsbeiträge pro Kind von Fr. 1'225.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oberstufeneintritt (davon Fr. 230.– als Betreuungsunterhalt), von Fr. 1'120.– ab Oberstufeneintritt bis und mit 31. Januar 2034 sowie von Fr. 975.– ab 1. Februar 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus) stehen mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur zweistufigen Unterhaltsberechnung in Einklang. Sie basieren auf der Ausschöpfung der möglichen Leistungsfähigkeit beider Elternteile sowie den in Ziffer 6 der Vereinbarung vom 9. Januar 2025 festgehaltenen finanziellen Grundlagen (Einkommen und Bedarf). Die Unterhaltsbeiträge ermöglichen den Kindern

- 14 und der Gesuchstellerin – zusammen mit ihrem eigenen Einkommen – eine den Verhältnissen angemessene Lebenshaltung und greifen nicht in den familienrechtlichen Bedarf des Gesuchstellers ein. 5. In Ziffer 4 der Teil-Scheidungsvereinbarung vom 9. Januar 2025 verzichten die Parteien auf nachehelichen Unterhalt (vgl. bereits Ziffer 4 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 14. April 2023; vgl. act. 13). 6. In Ziffer 7 verweisen die Parteien hinsichtlich der beruflichen Vorsorge auf ihre nach Einholung der entsprechenden Unterlagen durch die Vorinstanz (vgl. act. 28) geschlossene Ergänzungsvereinbarung vom 1. September 2023 (act. 32). Der Vorsorgeausgleich ist vereinbarungsgemäss durchzuführen. 7. In der Ergänzungsvereinbarung vom 6. März 2025 regeln die Parteien offene Unterhaltsbeiträge aus der Trennungszeit, erklären sich für güterrechtlich bereits vollständig auseinandergesetzt, vereinbaren eine Saldoklausel und die hälftige Übernahme der Prozesskosten unter Hinweis auf ihre (bereits bewilligten) Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und mit gegenseitigem Verzicht auf Parteientschädigung (act. 112 und 115). 8. Die Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen vom 9. Januar 2025 und 6. März 2025 sind klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen, weshalb sie zu genehmigen sind. Obschon sie in einigen Punkten gleichlauten wie die mit dem vorinstanzlichen Urteil genehmigten Vereinbarungen und das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der betreffenden Dispositiv-Ziffern insofern zu bestätigen ist, erscheint es in der vorliegenden Situation sachgerecht, das Urteil der Vorinstanz insgesamt aufzuheben. III. 1. Es handelt sich vorliegend um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, bei welcher die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen wird (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG und § 5 Abs. 1 GebV OG). Die

- 15 - Kostenfestsetzung der Vorinstanz (act. 81 Dispositiv-Ziffer 8) entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist daher zu übernehmen. 2. Mit Blick auf die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren ist zu berücksichtigen, dass die Kosten für den Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen mit Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2025 bereits festgesetzt und verteilt wurden (act. 109 Dispositivziffern 4 und 5). Die Gerichtsgebühr für das im Übrigen durchschnittlich aufwendige Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung auf Fr. 2'000.– festzusetzen. 3. Die Parteien vereinbarten in der Ergänzungsvereinbarung vom 6. März 2025, die Gerichtskosten je unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege je hälftig zu übernehmen. Weiter verzichteten sie gegenseitig auf eine Parteientschädigung (act. 112 und 115 Ziff. 11). Vom gegenseitigen Verzicht auf einen Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. 4. Vereinbarungsgemäss sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Parteien sind (erneut) auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. März 2024 (FE230008-C) wird aufgehoben. 2. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 3. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2018, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 4. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2018, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.

- 16 - 5. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 9. Januar 2025 und deren Ergänzung vom 6. März 2025 werden im Übrigen genehmigt. Sie lauten wie folgt: 1. Scheidungsbegehren Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Kontaktregelung 2.1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt.mm.2018,  D._____, geboren am tt.mm.2018, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2.2. Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Gesuchstellerin zuzuteilen. 2.3. Kontaktregelung Der Vater soll berechtigt sein, die Kinder jedes zweite Wochenende jeweils ab Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 18:30 Uhr, sowie in geraden Jahren an Ostern, in ungeraden Jahren an Pfingsten und in jedem Jahr am zweiten Weihnachtstag auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen und sie ausserdem für fünf Wochen jährlich während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Gesuchstellers nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

- 17 - 2.4. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Gesuchstellerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 3. Kindesunterhalt Der Vater verpflichtet sich, für die Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: für C._____:  Fr. 1'225.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oberstufeneintritt (davon Fr. 230.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'120.– ab Oberstufeneintritt bis und mit 31. Januar 2034  Fr. 975.– ab 1. Februar 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen für D._____:  Fr. 1'225.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Oberstufeneintritt (davon Fr. 230.– als Betreuungsunterhalt)  Fr. 1'120.– ab Oberstufeneintritt bis und mit 31. Januar 2034  Fr. 975.– ab 1. Februar 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus  zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Auflösung der Lebensgemeinschaft der Gesuchstellerin sowie die Auflösung der für die Unterhaltsberechnung nach Rechtskraft der Scheidung zugrunde gelegten Lebensgemeinschaft des Gesuchstellers stellen Abänderungsgründe hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge dar. Erzielt ein Kind einen Lehrlingslohn, reduzieren sich seine Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des Lehrlingslohnes (Nettolohn inkl. 13. Monatslohn). Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Mutter, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Vater stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen

- 18 die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 4. Nachehelicher Unterhalt Die Parteien verzichten gegenseitig auf persönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 125 ZGB. 5. Indexierung Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2024 (106.9 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 6. Grundlagen der Unterhaltsberechnung Bei der Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Einkommen Vater: von bis und mit % Pensum Fr. 5'750.– Rechtskraft des Scheidungsurteils 100 % Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen)

- 19 - Einkommen Mutter: von bis und mit % Pensum Fr. 2'158.– Rechtskraft des Scheidungsurteils Oberstufeneintritt der Kinder 50 % Fr. 3'452.– Oberstufeneintritt der Kinder 31. Januar 2034 80 % Fr. 4'316.– 1. Februar 2034 100 % Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen C._____ und D._____: von bis und mit Bemerkung je Fr. 215.– Rechtskraft des Scheidungsurteils 31. Januar 2030 Familienzulage je Fr. 268.– 1. Februar 2030 Abschluss einer Erstausbildung Familienzulage Vermögen: Kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden.

- 20 - Familienrechtlicher Bedarf: Vater: von bis und mit Fr. 3'140.– Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 3'020.– ab Oberstufeneintritt Mutter: von bis und mit Fr. 2'610.– Rechtskraft des Scheidungsurteils Oberstufeneintritt Fr. 2'730.– ab Oberstufeneintritt Kinder: von bis und mit Fr. 1'265.– Rechtskraft des Scheidungsurteils Oberstufeneintritt Fr. 1'255.– ab Oberstufeneintritt 7. Berufliche Vorsorge Die Ergänzung zur Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien betreffend berufliche Vorsorge vom 1. September 2023 bleibt unverändert wirksam und gültig. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, von seiner Austrittsleistung bei der Personalvorsorgestiftung der E._____ AG (E._____), F._____-str. 1, G._____, Fr. 30'880.– zuzüglich Zins ab 9. Januar 2023 auf das Konto der Gesuchstellerin bei der Pensionskasse H._____, I._____-strasse 2, Postfach 3, J._____, zu überweisen. Die Parteien ersuchen das Bezirksgericht Bülach, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen. 8. Offen Unterhaltsbeiträge aus der Trennungszeit Die Parteien halten fest, dass aus der Trennungszeit keine Unterhaltsbeiträge mehr offen sind.

- 21 - Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf eigene Kosten die Betreibung Nr. 8 beim Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach zurückzuziehen und die Löschung zu beantragen. Der Gesuchsteller verpflichtet sich im Gegenzug, innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils auf eigene Kosten die Betreibung Nr. 9 beim Betreibungsamt Rafzerfeld zurückzuziehen und die Löschung zu beantragen. 9. Güterrecht Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt und sie behalten vom ehelichen Vermögen, was sie davon zurzeit besitzen, respektive was auf ihren Namen lautet. 10. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt. 11. Rückzug Berufungsanträge / Prozesskosten Die Gesuchsteller übernehmen die Gerichtskosten - je unter Hinweis auf ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtpflege - je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 6. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Gesuchstellerin angerechnet. Es ist Sache der Gesuchstellerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 7. Die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG (E._____) wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (geb.tt. Dezember 1977, whft. M._____-gasse 5, N._____, AHV-Nr. 6) Fr. 30'880.– zuzüglich Zins ab 9. Januar 2023 auf das Freizügigkeitskonto der Gesuchstellerin (geb. tt. Mai 1981, whft. K._____strasse 4, L._____, AHV-Nr. 7) bei der Pensionskasse H._____, I._____strasse 2, Postfach 3, J._____, zu überweisen. 8. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

- 22 - 10. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 11. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Vorinstanz sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das für L._____ zuständige Zivilstandsamt mit Formular, an die Einwohnerkontrolle L._____ mit Formular, die KESB Bülach Nord die Personalvorsorgestiftung der E._____ AG (E._____), F._____-strasse 1, G._____ (im Auszug von Dispositiv-Ziffern 2, 5.7 und 7), an die O._____ Pensionskasse Genossenschaft, P._____-strasse 10 , Q._____ (im Auszug von Dispositiv-Ziffern 2, 5.7 und 7), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 13. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

LC240043 — Zürich Obergericht Zivilkammern 24.03.2025 LC240043 — Swissrulings