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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.09.2024 LC240005

4 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,015 parole·~1h 5min·3

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Beschluss und Urteil vom 4. September 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie C._____, Kinderprozessbeistand betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Dezember 2023 (FE190087-G)

- 2 - (zuletzt aufrechterhaltene) Rechtsbegehren: der Klägerin (Urk. 328): " 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der gemeinsame Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen. 3. Es sei der gemeinsame Sohn D._____ unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz des Sohnes D._____ bei der Mutter befindet. 4. Es sei folgende Betreuungsregelung für den Sohn D._____ festzulegen: 4.1 Hauptantrag D._____ wird in Wochen mit ungerader Wochenzahl von der Mutter und in Wochen mit gerader Wochenzahl vom Vater betreut. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montag nach der Schule statt bzw. wenn D._____ schulfrei hat, um 16.00 Uhr. Im Übrigen seien die Anträge von RA C._____ gemäss Eingabe vom 14. März 2023 (Ziffern 3.5 bis 3.10) gutzuheissen. 4.2 Eventualantrag 4.2.1Alltagsregelung D._____ wird in Wochen mit gerader Wochenzahl von der Mutter und in Wochen mit ungerader Wochenzahl vom Vater betreut. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montag nach der Schule statt bzw. wenn D._____ schulfrei hat, um 16.00 Uhr. An seinem Geburtstag (tt.mm) wird D._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom tt.mm, 18.00 Uhr, bis tt.mm, Schulbeginn bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) von der Mutter und vom tt.mm, Schulschluss bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) bis zum tt.mm, Schulbeginn bzw. 10.00 Uhr (falls der tt.mm auf einen Samstag oder Sonntag fällt) vom Vater betreut. An seinem Geburtstag (tt.mm) wird D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl vom tt.mm, 18.00 Uhr, bis tt.mm, Schulbeginn bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) vom Vater und vom tt.mm, Schulschluss bzw. 13.00 Uhr (falls der Geburtstag auf einen Samstag oder Sonntag fällt) bis zum tt.mm, Schulbeginn bzw. 10.00 Uhr (falls der tt.mm auf einen Samstag oder Sonntag fällt) von der Mutter betreut.

- 3 - 4.2.2Feiertagsregelung Ostern und Pfingsten verbringt D._____ bei demjenigen Elternteil, bei welchem er sich gemäss der Alltagsregelung aufhält, wobei sich die Betreuungsverantwortung jeweils bis Dienstag, Schulbeginn, verlängert. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember von 14.00 Uhr bis 25. Dezember 14.00 Uhr und der Vater betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils vom 25. Dezember von 14.00 Uhr bis 26. Dezember 14.00 Uhr. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 25. Dezember von 14.00 Uhr bis 26. Dezember 14.00 Uhr und der Vater betreut D._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils vom 24. Dezember von 14.00 Uhr bis 25. Dezember 14.00 Uhr. An den übrigen Feiertagen wird D._____ von demjenigen Elternteil betreut, bei welchem er sich gemäss der Alltagsregelung aufhält. 4.2.3Ferienregelung Während den Schulferien wird D._____ je zur Hälfte von den Eltern betreut. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens sechs Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Festlegung der Ferien zu. Übt ein Elternteil sein Wahlrecht nicht fristgemäss aus, fällt dem anderen Elternteil das Wahlrecht zu. 4.2.4Die Ferienregelung (Ziffer 4.3) geht der Feiertagsregelung (Ziffer 4.2, ausgenommen Weihnachten) vor und diese geht wiederum der Alltagsregelung (Ziffer 4.1) vor. 4.2.5Der Elternteil, welcher die Betreuungsverantwortung innehat, bringt D._____ jeweils zum anderen Elternteil (sog. Bring-Bring- Modell), sofern der Wechsel nicht direkt in der Schule stattfindet. 5.1 Es sei festzustellen, dass jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit D._____ auf seiner Seite anfallenden Kosten für Essen, Wohnen, Freizeit, Ferien etc. übernimmt. 5.2 Die Mutter sei zu verpflichten, folgende Positionen des Barbedarfs von D._____ direkt zu bezahlen: - Krankenkassenprämien (KVG und WG) - Musik- und Sportkurse (nach Absprache) 5.3 Die Eltern seien zu verpflichten, ausserordentliche Auslagen wie Zahnkorrekturen, Zahnarztkosten, schulische Förderungsmassnahmen etc., über welche sie sich vorgängig schriftlich verstän-

- 4 digt haben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter je zur Hälfte zu bezahlen. 5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten der Klägerin gutzuschreiben. 6. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 7. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen. 7.1 Die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der E._____-strasse ..., F._____ (GB-Blatt 1, Kataster Nr. 2) sei zum Marktwert zu veräussern und der Verkaufserlös hälftig unter den Parteien zu verteilen, wobei der Klägerin vorab ein Anteil von CHF 45'000 für nach dem Stichtag erfolgte Amortisationen zu erstatten ist. Eventualiter, für den Fall, dass der Beklagte nachweist, dass die Klägerin vollumfänglich aus der Solidarhaft betreffend die auf der Liegenschaft in F._____ lastenden Hypotheken entlassen wird und er die Entschädigung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Höhe von CHF 518'250 leisten kann, sei die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der E._____-strasse ..., F._____ (GB-Blatt 1, Kataster Nr. 2) gegen Bezahlung einer Entschädigung von CHF 518'250 an die Klägerin sowie unter Entlassung der Klägerin aus der Schuld- und Zinspflicht und vollständiger Übernahme allfälliger Vorfälligkeitsentschädigungen betreffend die Hypothekarschulden durch den Beklagten ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. 7.2 Die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft am G._____ ..., H._____ …, Wohnung Nr. 3 (4, 5 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft STWE I._____, Parzelle 6/Blatt-Nr. 7 mit Sonderrecht an der 2.5 Zimmer Wohnung Nr. 3 und am Miteigentumsanteil 8, Autoabstellplatz Nr. 9) sei zum Marktwert zu veräussern und der Verkaufserlös hälftig unter den Parteien zu verteilen. Eventualiter, für den Fall, dass der Beklagte nachweist, dass die Klägerin vollumfänglich aus der Solidarhaft betreffend die auf der Liegenschaft in H._____ lastenden Hypotheken entlassen wird und er die Entschädigung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB in der Höhe von CHF 198'000 leisten kann, sei die im Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft am G._____ ..., H._____ …, Wohnung Nr. 3 (4, 5 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft STWE I._____, Parzelle 6/Blatt-Nr. 7 mit Sonderrecht an der 2.5 Zimmer Wohnung Nr. 3 und am Miteigentumsanteil 8, Autoabstellplatz Nr. 9) gegen Bezahlung einer Entschädigung von CHF 198'000 an die Klägerin sowie unter Entlassung der Klägerin aus der Schuld- und Zinspflicht und vollständiger Übernahme

- 5 allfälliger Vorfälligkeitsentschädigungen betreffend die Hypothekarschulden durch den Beklagten ins Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. 7.3 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zusätzlich zu allfälligen Leitungen gemäss Ziff. 7.1 und 7.2 hiervor aus Güterrecht einen Betrag von CHF 187'136.80 zu bezahlen. 7.4 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erste Aufforderung die folgenden Vermögenswerte, befindlich in der Liegenschaft in F._____ herauszugeben: • Jo Pieper Gemälde – Erbstück des Grossvaters der Klägerin • IPod • Silberserviettenringe und Silberlöffel • Teppich (Hochteppich weiss, Wohnzimmer) • Spiegel, rechteckig und schmal, mit Goldeinfassung mit Zopfmuster; Esszimmer • Spiegel, gross, Diele • Laptop der Klägerin • Fotoalben von D._____ seit der Geburt • Alle digitalen Fotos der Familie (gemeinsame Bilder und alle Bilder von D._____) 7.5 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin auf erste Aufforderung die folgenden Vermögenswerte, befindlich in der Liegenschaft in H._____ herauszugeben: • Langlaufskis mit Skischuhen • Hirschgeweih • Racletteofen mit Zubehör • Osterdekoration 8. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen. 9. Die Anträge des Beklagten seien abzuweisen, soweit sie sich nicht mit denjenigen der Klägerin decken; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten." des Beklagten (Urk. 330): " 1. Die am tt. Oktober 2009 in J._____/ZH geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden.

- 6 - 2. Der Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, sei in der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern zu belassen. 3. Hauptantrag: Alleinige elterliche Obhut des Beklagten 3.1 D._____ sei in die alleinige elterliche Obhut des Beklagten zu geben. Es sei vorzumerken, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz von D._____ dann beim Beklagten befindet. 3.2 Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ an jedem zweiten Wochenende in den geraden Kalenderwochen von Freitag, nach Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. 3.3 Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ die Hälfte der Schulferien zu sich auf Besuch zu nehmen. Dabei wird D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl in dessen Sport-, Frühlings- und Herbstferien die erste Ferienwoche vom Beklagten (d.h. ab Schulschluss vor Ferienbeginn bis Sonntagabend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche) und die zweite Ferienwoche von der Klägerin betreut (d.h. ab jenem Sonntagabend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche bis Schulbeginn). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. Die ersten 2 ½ Wochen der Sommerferien verbringt D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Klägerin (d.h. ab Schulschluss vor Ferienbeginn, bis zum Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien) und die zweiten 2 ½ Wochen wird D._____ vom Beklagten betreut (d.h. ab jenem Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien, bis Schulbeginn). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils ab Schulschluss vor Weihnachtsferienbeginn bis zum 25. Dezember, 14 Uhr, zu betreuen, und der Beklagte betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl anschliessend vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis Schulbeginn (anfangs Januar). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. 3.4 Es sei folgende Feiertagsbetreuung anzuordnen: Über Ostern (Mittwoch vor Gründonnerstag, nach Schulschluss, bis Ostermontag, 18 Uhr) wird D._____ alternierend von einem Elternteil betreut, in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Klägerin, in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Beklagten. Die Klägerin holt D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl am Mittwoch vor Gründonnerstag bei Schulschluss direkt von der Schule ab und bringt ihn am Ostermontag, 18 Uhr, zum Beklagten zurück.

- 7 - Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ am Auffahrtswochenende von Mittwoch, nach Schulschluss, bis Montagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Klägerin sei das Recht einzuräumen, D._____ am Pfingstwochenende von Freitag, nach Schulschluss, bis Dienstagmorgen, Schulbeginn, zu sich auf Besuch zu nehmen. An den übrigen Feiertagen wird D._____ von dem Elternteil betreut, welcher die Betreuungsverantwortung gemäss Ziffer 3.1 und 3.2 innehat. Fällt der Geburtstag von D._____ (tt.mm) auf einen Schultag, hat der nichtbetreuende Elternteil das Recht, D._____ direkt nach Schulschluss drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Fällt der Geburtstag auf das Wochenende, steht es dem nichtbetreuenden Elternteil frei, an einer vom betreuenden Elternteil dann allenfalls organisierten Geburtstagsfeier teilzunehmen. 3.5 Die Ferienregelung (Ziffer 3.3) geht der Feiertagsregelung (Ziffer 3.4) vor und diese geht wiederum der Alltagsregelung (Ziffer 3.1 und 3.2) vor. 3.6 Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart oder vorstehend anderes vorgesehen ist, ist die Klägerin bei Ausübung des Umgangsrechts mit D._____ für dessen Holen am und Zurückbringen an den Wohnort des Beklagten zuständig. 3.7 Mangels anderweitiger elterlicher Absprache hat D._____ bis zum Abschluss seiner obligatorischen Schulzeit die öffentliche Schule in F._____ zu besuchen. 3.8 Mangels anderweitiger elterlicher Absprache ist der Beklagte für die Auswahl des Kinder-/Hausarztes und des Zahnarztes von D._____ sowie die diesbezüglichen Besuche mit D._____ zuständig. 3.9 Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, D._____ während seiner Betreuungszeiten selbst über Nacht zu betreuen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung durch Drittpersonen besorgt zu sein. Vor einer solchen Drittbetreuung über Nacht hat vorgängig eine Anfrage an den anderen Elternteil zu erfolgen; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 4. Eventualantrag: Alternierende Obhut 4.1 Eventualiter sei D._____ in der alternierenden Obhut der Eltern mit wechselnder Betreuung zu belassen. Es sei vorzumerken, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes beim Vater befindet. 4.2 Es seien folgende Betreuungsregelungen für den Sohn D._____ festzulegen:

- 8 - D._____ wird in den geraden Kalenderwochen von der Mutter und in den ungeraden Kalenderwochen vom Vater betreut. Der Wechsel von einem Elternteil zum anderen findet jeweils am Montag nach Schulschluss durch Abholung direkt in der Schule statt. Fällt der Geburtstag von D._____ (tt.mm) auf einen Schultag, hat der nichtbetreuende Elternteil das Recht, D._____ direkt nach Schulschluss drei Stunden zu sich auf Besuch zu nehmen. Fällt der Geburtstag auf das Wochenende, steht es dem nichtbetreuenden Elternteil frei, an einer vom betreuenden Elternteil dann allenfalls organisierten Geburtstagsfeier teilzunehmen. Mangels anderweitiger elterlicher Absprache hat D._____ bis Ende der 6. Klasse die K._____ AG, Zürich-L._____, und hiernach das Langzeitgymnasium der Stadt Zürich zu besuchen. Jeder Elternteil hat Anspruch auf die Hälfte der schulischen Joker-Tage von D._____. Joker-Tage sind vom betreffenden Elternteil bei Bedarf während seiner eigenen Betreuungszeit zu beziehen. Mangels anderweitiger elterlicher Absprache ist der Vater für die Auswahl des Kinder-/Hausarztes und des Zahnarztes von D._____ sowie die diesbezüglichen Besuche mit D._____ zuständig. 4.3 Die Eltern betreuen D._____ während der Feiertage wie folgt: Über Ostern (Mittwoch vor Gründonnerstag, nach Schulschluss, bis Ostermontag, 18 Uhr) wird D._____ alternierend von einem Elternteil betreut; in Jahren mit gerader Jahreszahl von der Mutter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom Vater. Dabei wird D._____ von dem über Ostern betreuenden Elternteil am Mittwoch vor Gründonnerstag bei Schulschluss von der Schule abgeholt und am Ostermontag, 18 Uhr, zum anderen Elternteil gebracht (Ausnahme: Wenn D._____ in der Woche nach Ostern beim Elternteil ist, welcher über Ostern betreut hat, findet am Ostermontag keine Übergabe statt). Auffahrt und Pfingsten verbringt D._____ bei demjenigen Elternteil, welcher in jener Woche die Betreuungsverantwortung gemäss Ziff. 4.2 hat. An Pfingsten dauert die Betreuungsverantwortung bis Dienstagmorgen, Schulbeginn, und D._____ wird vom betreuenden Elternteil an Pfingstdienstag zur Schule gebracht. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils ab Schulschluss vor Weihnachtsferienbeginn bis zum 25. Dezember, 14 Uhr, und der Vater betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl anschliessend vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis Schulbeginn (anfangs Januar). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt.

- 9 - An den übrigen Feiertagen wird D._____ von dem Elternteil betreut, welcher die Betreuungsverantwortung gemäss Ziff. 4.2 innehat. 4.4 Die Eltern betreuen D._____ in den Schulferien je zur Hälfte. Dabei wird D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl in dessen Sport-, Frühlings- und Herbstferien die erste Ferienwoche vom Vater (d.h. ab Schulschluss vor Ferienbeginn bis Sonntagabend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche) und die zweite Ferienwoche von der Mutter betreut (d.h. ab jenem Sonntagabend, 18 Uhr, nach der ersten Ferienwoche bis Schulbeginn). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. Die ersten 2 1/2 Wochen der Sommerferien verbringt D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Mutter (d.h. ab Schulschluss vor Ferienbeginn, bis zum Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien) und die zweiten 2 1/2 Wochen wird D._____ vom Vater betreut (d.h. ab jenem Mittwochabend, 18 Uhr, Mitte der Sommerferien, bis Schulbeginn). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. Die Mutter betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils ab Schulschluss vor Weihnachtsferienbeginn bis zum 25. Dezember, 14 Uhr, und der Vater betreut D._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl anschliessend vom 25. Dezember, 14 Uhr, bis Schulbeginn (anfangs Januar). In den Jahren mit ungerader Jahreszahl gilt diese Regelung umgekehrt. 4.5 Die Ferienregelung (Ziffer 4.4) geht der Feiertagsregelung (Ziffer 4.3) vor und diese geht wiederum der Alltagsregelung (Ziffer 4.2) vor. 4.6 Soweit zwischen den Parteien nichts anders vereinbart oder vorstehend anderes vorgesehen ist, bringt die Mutter D._____ beim Betreuungswechsel jeweils an den Wohnort des Vaters, und der Vater bringt den Sohn wieder zurück an den Wohnort der Mutter, soweit die Betreuungswechsel nicht durch Übergaben direkt in der Schule stattfinden können. 4.7 Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, D._____ während seiner Betreuungszeiten selbst über Nacht zu betreuen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung durch Drittpersonen besorgt zu sein. Vor einer solchen Drittbetreuung über Nacht hat eine vorgängige Anfrage an den anderen Elternteil zu erfolgen; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. 5.1 Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten an den Unterhalt von D._____, geb. tt.mm.2014, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes, auch über dessen Volljährigkeit hinaus, monatlich im Voraus einen Kinderunterhaltsbeitrag von

- 10 - CHF 1'600/Monat (Barunterhalt; Betreuungsunterhalt = 0) zuzüglich allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen zu bezahlen. 5.2 Die Klägerin sei sodann zu verpflichten, folgende Positionen des Barbedarfs von D._____ direkt zu bezahlen bzw. diese dem Beklagten zu vergüten, sofern er diese vorgängig bezahlt hat: - Krankenkasse (KVG und VVG) inkl. Franchise, Selbstbehalte und Zahnarztkosten - Fremdbetreuungskosten beider Elternteile betreffend D._____ - Mittagstischauslagen und schul-/ausbildungsbedingte auswärtige Verpflegung von D._____ - Musikkurse bis zum Maximalbetrag von total CHF 2'000 p.a. - Sportkurse (z.B. Tennis, Skischule) bis zum Maximalbetrag von total CHF 2'000 p.a. - hälftige Schulkosten der K._____ AG - Schul-/Ausbildungsgebühren für die weitergehende schulische Erstausbildung von D._____ - Studienwohnungs- und ÖV-Abokosten bei weitergehender schulischer Erstausbildung von D._____. 5.3 Im Übrigen sei festzustellen, dass jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit D._____ auf seiner Seite anfallenden Kosten für Essen, Wohnen, Freizeit, Ferien, Hobbies etc. selbst bezahlt. 6. Die Klägerin sei zu verpflichten, die D._____ betreffenden ausserordentlichen Kinderkosten i.S.v. Art. 286 Abs. 3 ZGB nach Vorlage entsprechender Rechnungen zu übernehmen. Voraussetzung für die Kostentragung ist, dass diese Kosten entweder zwingend notwendig sind, oder sich die Parteien alternativ vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben, und die Kosten nicht durch Dritte, insbesondere Versicherungen, finanziert werden. Als ausserordentliche Kosten gelten insbesondere folgende Kosten: den Jahresbetrag von CHF 300/Jahr übersteigende Zahnarztkosten, Kosten für Zahnkorrekturen, Brillen/Kontaktlinsen, nicht von Versicherern übernommene Kosten der ärztlichen Versorgung und Operationen, ausserordentliche gesundheitliche Hilfestellungen, Anschaffung von Musikinstrumenten sowie ausserordentliche Ausbildungskosten wie Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, Nachhilfeunterricht, Prüfungsgebühren, Kosten für spezielle Ausbildungsmittel, Schullager, besondere Anschaffungen für Schule sowie notwendige Auslandaufenthalte.

- 11 - 7. Auf die Zusprechung nachehelicher Unterhaltsbeiträge sei zu verzichten. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5.1 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 105,8 Punkten (Stand Februar 2023; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie erfahren eine Anpassung um 5 % der ursprünglichen Beträge, sobald sich der Indexstand um 5.0 Punkte geändert hat. Fällt der Index unter den Stand von Februar 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV- /IV-Renten seien dem Beklagten gutzuschreiben. 10.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin per Rechtskraft des Scheidungsurteils einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag von CHF 1'274 zu bezahlen. 10.2 Hauptantrag: Das Grundbuchamt der Gemeinde H._____ sei anzuweisen, den hälftigen Miteigentumsanteil von B._____, geb. tt.4.1977, Staatsangehörige von Deutschland, wohnhaft M._____-strasse ..., N._____, an StWE-Hauptbuchblatt 4, 5 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft STWEG „I._____", G._____ ..., H._____-…, Parzelle 6 / Blatt-Nr. 7 mit Sonderrecht an der 2,5 Zimmerwohnung Nr. 3 im 2. Obergeschoss, und am Miteigentumsanteil Nr. 8 (Autoabstellplatz Nr. 9), auf A._____, geb. tt. November 1973, von F._____/ZH, wohnhaft E._____-strasse ..., F._____, zu übertragen. Die latente Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gemeinsame, auf der Liegenschaft G._____ ..., Wohnung Nr. 3, H._____, lastende, gegenüber der Credit Suisse bestehende Hypothekarschuld mit heutigem Bestand von CHF 279'000 alleine zu übernehmen, unter Schadloshaltung der Klägerin. Dem Beklagten sei das gesamte StWE-Gemeinschafts-Erneuerungsfondsguthaben bezüglich der Wohnung Nr. 3, H._____, zuzuweisen. Eventualantrag: Für den Fall, dass die o.g. Wohnung Nr. 3 H._____ (inkl. Hypothekarschulden) nicht dem Beklagten zugewiesen, sondern versteigert, veräussert oder der Klägerin zugewiesen werden sollte, sei ihm der gesamte, nach Rückführung der Hypothekarschulden verbleibende Versteigerungs-/Verkaufserlös resp. Anrechnungswert zuzusprechen («Nettoerlös»). 10.3 Hauptantrag:

- 12 - Das Grundbuchamt der Gemeinde F._____ sei anzuweisen, den hälftigen Miteigentumsanteil von B._____, geb. tt.4.1977, Staatsangehörige von Deutschland, wohnhaft M._____-strasse ..., N._____, an der Liegenschaft GB-Blatt 1, Kataster Nr. 2, O._____, E._____-strasse ..., F._____, auf A._____, geb. tt. November 1973, von F._____/ZH, wohnhaft E._____-strasse ..., F._____, zu übertragen. Die latente Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gemeinsamen, auf der Liegenschaft E._____-strasse ..., F._____, lastenden, gegenüber der Credit Suisse bestehenden Hypothekarschulden mit heutigem Bestand von CHF 2'540'000 alleine zu übernehmen, unter Schadloshaltung der Klägerin. Dem Beklagten sei das gesamte Guthaben des gemeinsamen CS-Sparkontos 10 zuzuweisen und er sei zu ermächtigen, jenes Konto anschliessend saldieren zu lassen. Eventualantrag: Für den Fall , dass die o.g. Liegenschaft F._____ (inkl. Hypothekarschulden) nicht dem Beklagten zugewiesen, sondern versteigert, veräussert oder der Klägerin zugewiesen werden sollte, sei ihm der gesamte, nach Rückführung der Hypothekarschulden verbleibende Versteigerungs-/Verkaufserlös resp. Anrechnungswert zuzusprechen («Nettoerlös»). 10.4 Das sich in den beiden Liegenschaften E._____-strasse ..., F._____, und G._____ ..., Wohnung Nr. 3, H._____, befindliche Mobiliar sei dem Beklagten zu Alleineigentum zuzuweisen. 10.5 Ansonsten sei jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sie besitzt oder auf ihren Namen lautet, womit die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären sind. 11. Der Vorsorgeausgleich sei nach Massgabe von Art. 122 und Art. 123 ZGB per 6. Juni 2019 gerichtlich vorzunehmen. Die Personalvorsorgestiftung der P1._____, ... [Adresse], sei anzuweisen, vom Vorsorgeguthaben von B._____, geb. tt.04.1977, AHV-Nr. 11, den Betrag von CHF 570'368.05 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto 12, Vorsorgeportfolio 13, von A._____, geb. tt.11.1973, AHV- Nr. 14, bei der Q._____-stiftung, R._____ AG, ... [Adresse], zu übertragen. 12. Im Übrigen seien die klägerischen Begehren und die Anträge des Kinderprozessbeistands abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin."

- 13 - Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 18. Dezember 2023 (Urk. 351 S. 158 ff.): 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Sohn D._____, geboren am tt.mm.2014, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Für den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2014, wird eine alternierende Obhut angeordnet. Der Wohnsitz des Sohnes D._____ befindet sich am Wohnsitz der Mutter. 4. Die Parteien betreuen den Sohn wochenweise alternierend. In ungeraden Jahren erfolgt die Betreuung durch die Mutter in geraden Kalenderwochen und durch den Vater in ungeraden Kalenderwochen. In geraden Jahren erfolgt die Betreuung durch die Mutter in ungeraden Kalenderwochen und durch den Vater in geraden Kalenderwochen. Der Wechsel findet jeweils am Montag nach der Schule statt bzw. wenn D._____ schulfrei hat, um 16.00 Uhr. Sofern der Betreuungswechsel ausnahmsweise nicht ohnehin in der Schule stattfindet, ist D._____ jeweils vom aktuell betreuenden Elternteil zum anderen Elternteil zu bringen. Abweichend von den zuvor festgelegten Betreuungszeiten gilt Folgendes: a.) Geburtstag von D._____: Fällt der tt.mm auf einen Wochentag, hat der nichtbetreuende Elternteil das Recht, D._____ ab Schulschluss für vier Stunden zu betreuen und dann dem betreuenden Elternteil zu bringen. Fällt der tt.mm auf das Wochenende, betreut das in dieser Kalenderwoche nicht betreuende Elternteil D._____ vom tt.mm, 15.00 Uhr respektive Schulschluss bis tt.mm 14.00 Uhr. b.) Pfingsten und Ostern

- 14 - An Pfingsten und Ostern verlängert sich die Betreuungszeit des betreuenden Elternteils jeweils, bis Dienstag, Schulbeginn. c.) Weihnachten In Jahren mit ungerader Jahreszahl wird D._____ vom 24. Dezember, 14.00 Uhr bis 25. Dezember 14.00 Uhr vom Vater und vom 25. Dezember 14.00 Uhr bis 26. Dezember 14.00 Uhr von der Mutter betreut. In geraden Jahren gilt das Umgekehrte. d.) Ferien Die Eltern sind berechtigt, jeweils die Hälfte der Schulferien mit D._____ zu verbringen. Die Ferienbetreuung ist jeweils spätestens vier Monate im Voraus zwischen den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Vater in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Festlegung der Ferien zu. Die Ferienregelung geht der Feiertagsregelung – ausgenommen Weihnachten – vor. Die Jokertage stehen den Elternteilen je hälftig zu. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5. Die Parteien werden verpflichtet, den Sohn D._____, geboren am tt.mm.2014, bis zum Ende der Primarschule in der K._____, ... [Adresse], zu beschulen. 6. Das Rechtsbegehren Ziffer 3.8 respektive 4.2.6 des Beklagten betreffend Arztwahl und -besuche von D._____ wird abgewiesen. 7. Das Rechtsbegehren Ziffer 4.7 des Beklagten betreffend Nachtbetreuung des Sohnes D._____ wird abgewiesen.

- 15 - 8. a.) Das folgende auf den Namen beider Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragenen Grundstück wird mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen ins Alleineigentum des Beklagten übertragen: Gemeinde F._____ Grundbuch Blatt 1, Liegenschaft, Kataster 2 EGRID CH15, O._____ b.) Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziff. 8 a) im Grundbuch einzutragen. Die Parteien sind verpflichtet, die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, Gebühren und Abgaben je zur Hälfte zu bezahlen. Der Anrechnungswert der auf den Beklagten übertragenen Miteigentumshälfte wird auf CHF 1'743'250.– beziffert. c.) Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils sämtliche auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 8 lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden von insgesamt CHF 2'540'000.– gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, sichergestellt durch den Papier-Namenschuldbrief für CHF 1'374'000.00 und Register-Schuldbrief für CHF 1'526'000.00) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen – mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Er ist zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht notwendig sind. 9. a) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft die auf den Namen der Parteien je zur Hälfte im Grundbuch der Gemeinde H._____ eingetragene Wohnung im Stockwerkeigentum NR. 4, 5 Miteigentum an Grundstück Nr. 16, I._____, G._____ ..., H._____ …, Sonderrecht an der 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. 3 im 2. Obergeschoss und am

- 16 - Miteigentumsanteil Nr. 8 (Autoabstellplatz Nr. 9), subjektiv-dingliches Eigentum an Grundstück Nr. 8, zu verkaufen, und zwar freihändig, falls beide Parteien einem Freihandverkauf zustimmen, andernfalls durch öffentliche Versteigerung. b) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird beauftragt, vor der Durchführung der Steigerung einen aktuellen Grundbuchauszug einzuholen sowie von den Parteien einen Versicherungsnachweis bezüglich der Liegenschaft im aktuellen Zeitpunkt einzuverlangen. Das Konkursamt Prättigau/Davos wird beauftragt, die für die öffentliche Versteigerung notwendigen Unterlagen und Informationen einzuholen. Die Parteien werden verpflichtet, hierbei mitzuwirken und das Konkursamt Prättigau/Davos die erforderlichen Unterlagen und Informationen zu liefern. c) Das Konkursamt Prättigau/Davos ist berechtigt, seine eigenen Auslagen nach entsprechender Rechnungstellung vorweg vom Verwertungserlös abzuziehen und, soweit dies als notwendig erscheint, diese durch tunliche Mittel bereits im Voraus sicherzustellen. Es ist insbesondere berechtigt, einen Kostenvorschuss von den Parteien zu verlangen. d) Der Versteigerung sind folgende Steigerungsbedingungen zugrunde zu legen: d1) Die Versteigerung ist öffentlich auszukündigen und die Parteien sind über Ort und Zeit der Versteigerung direkt zu benachrichtigen. d2) Das Steigerungsobjekt wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes zugeschlagen. d3) Das Mindestangebot muss neben allfälligen Belastungen die mutmasslichen Verfahrenskosten der öffentlichen Versteigerung sowie die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern decken.

- 17 d4) Das Steigerungsobjekt wird mit allen nach dem per Steigerung aktuellen Grundbucheintrag darauf haftenden Belastungen (Dienstbarkeiten und dgl.) versteigert (den Bietern ist am Steigerungstag ein aktueller Grundbuchauszug vorzulegen). Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf die ersteigernde Person über. d5) Der Antritt des Steigerungsobjekts in Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt mit der Eigentumsübertragung. Der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung richtet sich nach Art. 235 Abs. 1 OR (Datum der Eintragung im Grundbuch). Das Konkursamt Prättigau/Davos wird angewiesen, den Eigentumsübergang im Grundbuch zum Vollzug anzumelden, sobald ihm der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. d6) Jede Gewährleistung wird wegbedungen. Dies gilt insbesondere für allfällige Belastungen des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32c Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG) saniert werden. Durch die Versteigerung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewässerschutz und Abfallwirtschaft. d7) Das Konkursamt Prättigau/Davos hat auf die Steigerung hin abzuklären, welche Versicherungen bestehen. Die Parteien sind verpflichtet, das Konkursamt Prättigau/Davos dabei zu unterstützen. Diese Versicherungen gehen auf den Ersteigerer über, sofern dieser nicht innert der gesetzlichen Frist den Gesellschaften anzeigt, dass er den Übergang ablehne (Art. 54 Versicherungsvertragsgesetz VVG, SR 221.229.1).

- 18 d8) Im Übrigen sind die Steigerungsbedingungen durch das Konkursamt Prättigau/Davos unter Berücksichtigung des Einführungsgesetz des Kantons Graubünden zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR) 210.200 zu erlassen. e) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird aufgegeben, über den Verwertungsvorgang eine Schlussabrechnung zu erstellen und diese den Parteien und dem Gericht zur Kenntnisnahme zuzustellen. f) Das Konkursamt Prättigau/Davos wird aufgegeben, den Verkaufserlös nach Deckung seiner Auslagen, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, Grundbuchkosten und weiterer mit der Verwertung zusammenhängender Kosten sowie nach Rückführung der Hypothekarschulden und der übrigen allfällig auf der Liegenschaft lastenden Pfandschulden wie folgt an die Parteien auszuzahlen:  CHF 10'751.– an den Beklagten (Forderung aus Eigengut und Amortisationszahlungen);  ein allfällig verbleibender Betrag je zur Hälfte an die Parteien. g.) Der Beklagte hat die Wohnung in H._____ bis spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Die Reinigungskosten sind von ihm zu tragen. 10. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 233'868.– zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 11. Dem Beklagten wird das gesamte Guthaben des gemeinsamen CS-Sparkontos 10 zugewiesen und er wird ermächtigt, dieses Konto anschliessend saldieren zu lassen. 12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Gegenstände auf erste Aufforderung hin herauszugeben: ‒ Jo Pieper Gemälde - Erbstück des Grossvaters der Klägerin ‒ IPod

- 19 - ‒ Silberserviettenringe und Silberlöffel ‒ Teppich (Hochteppich weiss, Wohnzimmer) ‒ Spiegel, gross, Diele ‒ Langlaufskis mit Skischuhen ‒ Hirschgeweih ‒ Hälfte der Osterdekoration in der Wohnung in H._____ Im Mehrumfang wird das Begehren abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 13. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. 14. a.) Die Klägerin wird verpflichtet, für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase Betrag Phase I CHF 1'585.– Phase II CHF 1'655.– Phase III CHF 1'735.– Phase IV CHF 2'061.– Die Unterhaltsbeiträge sind an den Beklagten zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt des Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber der Klägerin stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Allfällige Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen sind von der Klägerin zu beziehen und für den bei ihr anfallenden Unterhalt von D._____ zu verwenden.

- 20 b.) Die Klägerin wird verpflichtet, zusätzlich zu den vorstehenden Kinderunterhaltsbeiträgen für die Kosten der Krankenkassenprämien (KVG und VVG), der Privatschule inkl. Kosten für den öffentlichen Verkehr, der Fremdbetreuung sowie für die Ausbildung bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus aufzukommen. Im Übrigen trägt jeder Elternteil die während des Zusammenlebens mit D._____ auf seiner Seite anfallenden Kosten (wie Mietanteil, Verpflegung, Alltagsbekleidung) selbst. c.) Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen: netto pro Monat, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen:  Erwerbseinkommen Klägerin CHF 53'967.–;  Erwerbseinkommen Beklagter CHF 10'546.–;  Kinder-/Ausbildungszulagen D._____: bis 29. Februar 2024 CHF 200.–: ab 1. März 2024 CHF 250.–: Vermögen:  Vermögen Klägerin ca. CHF 477'000.–;  Vermögen Beklagter ca. CHF 233'887.–; d.) Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2023 von 106,4 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende Oktober des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter-

- 21 haltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende September 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. e.) Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentlichen Kinderkosten (ab CHF 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.), im Verhältnis 85 % zulasten der Klägerin und 15 % zulasten des Beklagten zu bezahlen, sofern sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 15. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Die Parteien werden aufgefordert, die zuständige AHV-Ausgleichskasse über diese Regelung in Kenntnis zu setzen. 16. Die Personalvorsorgestiftung der P1._____ ... [Adresse], wird angewiesen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von CHF 564'050.82 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Q._____-stiftung, R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu überweisen.

- 22 - 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 40'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 165.00 Dolmetscherkosten CHF 6'051.85 diverse Gutachten Entschädigung Kinderprozessbeistand (noch offen) CHF 46'216.85 Kosten total 18. Die Gerichtskosten – einschliesslich der noch festzulegenden Kosten des Grundbuchamts F._____ und des Kinderprozessbeistands – werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und – soweit ausreichend – mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 19. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 20. [Schriftliche Mitteilung] 21. [Rechtsmittel: Berufung] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 350 S. 2 ff.): "1. Die Ziffern 8 lit. c (Schuldenübernahme), 9 lit. a-g (Wohnung H._____), 10 (güterrechtliche Ausgleichszahlung), 14 lit. a Abs. 1 (Kinderunterhalt), 16 (Vorsorgeausgleich), 18 (Gerichtskosten) und 19 (Parteikosten) des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Dezember 2023 (Geschäftsnummer FE190087-G/U/We) seien aufzuheben. 2. Die Ziffer 8 lit. c des Scheidungsurteils (Schuldenübernahme) sei neu wie folgt zu formulieren: Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils sämtliche auf der Liegenschaft gemäss Ziff. 8 lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden von insgesamt CHF 2'540'000 gegenüber der Credit Suisse (Schweiz) AG, Paradeplatz 8, 8001 Zürich, sichergestellt durch den Papier-Namenschuldbrief für CHF 1'374'000 und Register-Schuldbrief für CHF 1'526'000) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen - mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend -, unter gänzlicher Entlas-

- 23 tung der Klägerin von jeder Schuldpflicht zu übernehmen. Er ist zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht notwendig sind. Eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung ist von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Soweit der Beklagte von der Bank für die Vorfälligkeitsentschädigung in Anspruch genommen wird, wird ihm das Regressrecht gegenüber der Klägerin in der Höhe des hälftigen Vorfälligkeitsentschädigungsbetrages eingeräumt. 3. Die Ziffer 9 (Wohnung H._____) sei neu wie folgt zu formulieren: Das Grundbuchamt der Gemeinde H._____ sei anzuweisen, den hälftigen Miteigentumsanteil von B._____, geb. tt.4.1977, Staatsangehörige von Deutschland, wohnhaft M._____-strasse ..., N._____, an StWE- Hauptbuchblatt 4, 5 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft STWEG "I._____", G._____ ..., H._____-…, Parzelle 17 / Blatt-Nr. 18 mit Sonderrecht an der 2,5 Zimmerwohnung Nr. 3 im 2. Obergeschoss, und am Miteingentumsanteil Nr. 8 (Autoabstellplatz Nr. 9), auf A._____, geb. tt. November 1973, von F._____/ZH, wohnhaft E._____-strasse ..., F._____, zu übertragen. Die latente Grundstückgewinnsteuer sei aufzuschieben. Der Beklagte sei zu verpflichten, die gemeinsame, auf der Liegenschaft G._____ ..., Wohnung Nr. 3, H._____, lastende, gegenüber der Credit Suisse bestehende Hypothekarschuld mit Bestand von CHF 279'000 alleine zu übernehmen, unter Schadloshaltung der Klägerin. Dem Beklagten sei das gesamte StWE-Gemeinschafts-Erneuerungsfondsguthaben bezüglich der Wohnung Nr. 3, H._____, zuzuweisen. 4. Die Ziffer 10 (güterrechtliche Ausgleichszahlung) sei neu wie folgt zu formulieren: Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 292'822.75 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. 5. Die Ziffer 14 lit. a Abs. 1 (Kinderunterhalt) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Klägerin wird verpflichtet, für D._____ monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Phase Betrag Phase I bis 29. Februar 2024 CHF 1'585 Phase II ab 1. März 2024 CHF 1'655 Phase III ab 1. März 2026 CHF 1'735 Phase IV ab 1. August 2026 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung,

- 24 auch über die Volljährigkeit von D._____ hinaus. CHF 2'061 6. Die Ziffer 16 (Vorsorgeausgleich) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Personalvorsorgestiftung der P1._____ ... [Adresse], wird angewiesen, vom Konto der Klägerin (AHV-Nr. 11) den Betrag von CHF 564'050.82 zuzüglich reglementarischem Zins seit 6. Juni 2019 auf das Freizügigkeitskonto des Beklagten bei der Q._____-stiftung, R._____ AG, ... [Adresse] (Konto-Nr. 12 des Portfolios Nr. 13, AHV-Nr. 14) zu überweisen. 7. Die Ziffer 18 (Gerichtskosten) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Gerichtskosten - einschliesslich der noch festzulegenden Kosten des Grundbuchamts F._____ und des Kinderprozessbeistands - werden der Klägerin zu drei Vierteln und dem Beklagten zu einem Viertel auferlegt und - soweit ausreichend - mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Im Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 8. Die Ziffer 19 (Parteikosten) sei neu wie folgt zu formulieren: Die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 10'000 (inkl. MWSt-Zuschlag) zu bezahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Berufungsbeklagten." der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 364 S. 2): "1. Die Berufung des Beklagten/Berufungsklägers sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Dezember 2023 sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Beklagten/Berufungsklägers."

- 25 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien haben am tt. Oktober 2009 in J._____ geheiratet. Aus der Ehe ist der Sohn D._____, geb. tt.mm.2014, hervorgegangen (Urk. 21). 2. Am 6. Juni 2019 reichte die Klägerin und Berufungsbeklagte (Klägerin) bei der Vorinstanz die Scheidungsklage ein (Urk. 1). Nach durchgeführtem Verfahren (zum Verfahrensgang vgl. Urk. 351 E. I.3. ff; zum vorausgegangenen Eheschutzverfahren vgl. Urk. 38) sprach die Vorinstanz mit Urteil vom 18. Dezember 2023 die Scheidung aus und regelte deren Nebenfolgen (Urk. 351 S. 158 ff., vorstehend wiedergegeben). 3. Am 30. Januar 2024 erhob der Beklagte und Berufungskläger (Beklagter) fristgerecht Berufung mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (Urk. 347/2; Urk. 350) und leistete in der Folge auch den ihm mit Verfügung vom 13. Februar 2024 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– innert Frist (Urk. 356 f.). Am 22. Februar 2024 ging eine Noveneingabe des Beklagten ein (Urk. 358). Mit Verfügung vom 12. März 2024 wurde der Klägerin Frist zu Beantwortung der Berufung angesetzt und ihr die beklagtische Noveneingabe zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 361). Die Klägerin erstattete die Berufungsantwort in der Folge fristgerecht mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Urk. 364). Die Rechtsschrift wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 7. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 365). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten, bis auf einen Antrag der Klägerin, die Rechtskraft vorab mit Beschluss festzustellen (Urk. 366-368), der mit dem heutigen Entscheid obsolet wird, nicht. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-349) wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Die Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 8 lit. c, 9 lit. a-g, 10, 14 lit. a Abs. 1, 16, 18 und 19 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 350 S. 2-4). Nicht angefochten und mit Ablauf der Anschlussberufungsfrist (Art. 312 f. ZPO; Urk. 361)

- 26 am 7. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) ist das angefochtene Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 7, 8 lit. a und b, 11 bis 13, 14 lit. b bis e, 15 und 17, wovon vorab Vormerk zu nehmen ist. 2.1 Die Berufungsinstanz hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der Berufungsschrift selber in rechtsgenügender Weise erhoben werden. Der Berufungskläger hat die vorinstanzlichen Erwägungen, die er anficht, daher im Einzelnen zu bezeichnen, sich mit diesen argumentativ auseinanderzusetzen und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_164/2019 vom 20.5.2020, E. 5.2.3; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015, E. 2.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013, E. 3.2; BGer 4A_651/2012 vom 7.2.2013, E. 4.2; vgl. auch zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21.12.2021, E. 2.1; 5A_563/2021 vom 18.10.2021, E. 2.3.). Auch sind die Parteien grundsätzlich gehalten, erstinstanzlich gestellte Beweisanträge, denen nicht entsprochen wurde, zu wiederholen (BGE 144 III 394 E. 4.2). Die Begründungsanforderungen gelten sinngemäss auch für den Inhalt der Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im vorinstanzlichen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 5A_660/2014 vom 17.6.2015, E. 4.2; BGer 4A_258/2015 vom 21.10.2015, E. 2.4.2). 2.2 Soweit den Rügeerfordernissen Genüge getan ist, erfolgt die Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit unbeschränkter Kognition (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Im Berufungsverfahren neu vorgetragene Behauptungen sind dabei unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, wobei diejenige Partei, die sich auf (insbesondere unechte) Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun hat (BGer 5A_266/2015 vom 24.6.2015, E. 3.2.2.; BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013, E. 3.5.1; für die Ausnahme vgl. BGE 144 III 349

- 27 - E. 4.2.1 und BGE 139 III 466 E. 3.4). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Rechtsmittelverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6). Neue rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar. Sie sind für den Ausgang des Berufungsverfahrens aber nur insoweit von Relevanz, als ihnen in tatsächlicher Hinsicht der bisherige Prozessstoff und/oder zulässige Noven zugrunde liegen (vgl. BGE 130 III 28 E. 4.4; BGE 129 III 135 E. 2.3.1; BGer 4A_519/2011 vom 28.11.2011, E. 2.1; BGer 4A_28/2007 vom 30.5.2007, E. 1.3). III. 1. Vorfälligkeitsentschädigung 1.1 Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ordnete die Vorinstanz die Übertragung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in F._____ in das Alleineigentum des Beklagten unter Übernahme der darauf lastenden Schulden unter gänzlicher Entlastung der Klägerin von jeder Schuldpflicht an (Dispositivziffer 8 lit. a und c). 1.2 Der Beklagte ist der Ansicht, diese Anordnung sei um einen Hinweis zur Tragung einer allfälligen Vorfälligkeitsentschädigung zu ergänzen und zwar den aus seiner Sicht korrekten Erwägungen IV.9.3.5.1 und IV.9.3.4.2.2 der Vorinstanz folgend dahingehend, dass diese von den Parteien je zur Hälfte zu tragen wäre, weil die Entschädigung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der damit einhergehenden Aufteilung der Vermögenswerte anfalle, womit der Eintritt der Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den Beklagten, sondern die Ehescheidung verursacht werde. Diese würde dem von ihm im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorinstanzlich Geltendgemachten entsprechen. Dass die Frage der Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur rein theoretischer Natur sei, sondern wegen der vorzeitigen Ablösung der bestehenden Hypotheken tatsächlich zu Kostenfolgen führe, sei erstinstanzlich dargestellt worden und mit der im Berufungsverfahren als echtes Novenvorbringen zulässigerweise eingereichten, aktualisierten Vorfälligkeitsentschädigungsübersicht per 8. Januar 2024, die eine

- 28 aktuell geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung von Fr. 30'800.– ausweise, bewiesen (Urk. 350 S. 7-9). Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass es in Bezug auf die Vorfälligkeitsentschädigung beim (korrekten) Dispositiv der Vorinstanz zu bleiben habe. Der Beklagte habe erstinstanzlich keinen Antrag gestellt, die Vorfälligkeitsentschädigung sei von den Parteien je hälftig zu tragen. Indem er dies unterlassen habe, wäre es der Vorinstanz in Anbetracht der in der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltenden strengen Dispositionsmaxime untersagt gewesen, im Dispositiv eine hälftige Tragung der Vorfälligkeitsentschädigung festzulegen. Die Begründung, wonach die Entschädigung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der damit einhergehenden Aufteilung der Vermögenswerte anfalle, womit der Eintritt der Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den Beklagten, sondern die Ehescheidung verursacht werde (Urk. 351 E. IV.9.3.4.2.2.), sei irrelevant (Urk. 364 Rz 6-8). Sie gründe in der Sache jedoch auch auf einer falschen Rechtsanwendung. Der Beklagte habe die Übertragung der Liegenschaft in F._____ in sein Alleineigentum beantragt. Mit der Übernahme der Liegenschaft sei die Übernahme der Schulden (insbesondere der Hypothek) verbunden. Wenn der Beklagte die auf der Liegenschaft lastende Hypothek, welche er gemeinsam mit ihr zur Finanzierung der Liegenschaft eingegangen sei, zu einer anderen Bank wechseln möchte, sei das seine freie, aber eigene Entscheidung. Er habe die damit verbundenen Konsequenzen, namentlich das Anfallen einer Vorfälligkeitsentschädigung, bei der es sich nicht um eine latente Errungenschaftsschuld handle, selbst zu tragen. Hinzu komme, dass der Beklagte sie im Rahmen der Übernahme der Liegenschaft gestützt auf Art. 205 ZGB vollumfänglich entschädigen bzw. freihalten müsse, was auch für die Vorfälligkeitsentschädigung gelte (Urk. 364 Rz 10-12, 14). In Bezug auf den neu eingereichten Beleg Urk. 354/5 werde zum einen mit Nichtwissen bestritten, dass es sich dabei um ein offizielles Bankdokument handle, welches einen Beweiswert hätte. Zum anderen handle es sich entgegen der Behauptung des Beklagten nicht um ein echtes Novum, hätte er doch im vorinstanzlichen Verfahren Dokumente mit entsprechenden Prognosen erstellen lassen und einreichen können (Urk. 364 Rz 15). Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die angebliche Vorfälligkeitsentschädigung selbst gemäss Urk.

- 29 - 354/5 nicht Fr. 30'804.10 betragen würde, zumal SARON Hypotheken jederzeit entschädigungslos abgelöst werden könnten (Urk. 364 Rz 16). 1.3 Die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren unterliegt der Dispositionsmaxime. Diese ist Ausdruck der Privatautonomie und besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat. Es sind die Parteien, die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb derer sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1). Der Beklagte legt nicht dar, dass und wo er vor Vorinstanz den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Antrag stellte. Soweit der Beklagte auf seine vorinstanzlichen Ausführungen verweist, ist dieser Verweis allgemein gehalten ("entspricht dem vom Beklagten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorinstanzlich Geltendgemachten") oder bezieht sich auf die Behauptung, dass eine vorzeitige Ablösung der bestehenden Hypotheken zu einer Vorfälligkeitsentschädigung in bis zum Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsurteil stetig sinkender Höhe führe, sollte die Liegenschaft nicht mehr durch die Credit Suisse finanziert werden. Diese sei per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ermitteln und belaste güterrechtlich beide Parteien hälftig (Urk. 83 S. 42, 45; Urk. 154 S. 48, vgl. auch S. 23). Ein Antrag, dass im Fall einer ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an ihn so zu verfahren wäre, wie er es nun im Berufungsverfahren wünscht, ist diesen Ausführungen nicht zu entnehmen. Ein solcher ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den massgeblichen formellen Anträgen des (anwaltlich vertretenen) Beklagten in der Klagebegründung und der Duplik; in ihnen wird die Vorfälligkeitsentschädigung nicht thematisiert (Urk. 83 S. 7, Rechtsbegehren Ziffer 10; Urk. 154 S. 7 f., Rechtsbegehren Ziffer 10.3). Gleiches gilt für den detaillierten Schlussantrag betreffend die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an den Beklagten, der dem vorinstanzlichen Entscheid zu Recht zugrunde liegt (Urk. 351 S. 3- 15; Urk. 330 S. 8, Rechtsbegehren Ziffer 10.3). Dieser lässt im Übrigen (auch) gemessen an den Darlegungen des Beklagten im Schlussvortrag keinen Interpretationsspielraum im Sinn seines Berufungsantrags, hatte er doch im Zusammenhang mit der Frage der Tragbarkeit einer ungeteilten Zuweisung der Liegenschaft in

- 30 - F._____ dafür gehalten, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu berücksichtigen sei, weil deren Wert inzwischen nahe bei Null liege (Prot. I S. 238, 241) und die Vorfälligkeitsentschädigung dementsprechend in seiner Vermögensaufstellung und der Anspruchsberechnung jeweils mit dem Wert Null eingesetzt (Urk. 330 S. 17 f., 20). Die Klägerin hält folglich zu Recht dafür, dass die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt hätte, wenn sie ihre Erwägungen zum Urteil erhoben hätte. Dass sein Begehren als neuer Antrag im Berufungsverfahren im Licht von Art. 317 ZPO zulässig wäre, argumentiert der Beklagte nicht. 1.4 Der Vorinstanz wäre aber auch in der Sache nicht zu folgen. Vorfälligkeitsentschädigungen fallen weder bei einem Verkauf noch als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwingend an, sondern sind (sofern die weiteren vertraglichen Voraussetzungen gegeben sind) nur geschuldet, wenn der neue Eigentümer die bestehende Hypothek nicht übernimmt. Im Rahmen der (im Rechtsmittelverfahren von beiden Parteien akzeptierten) ungeteilten Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB hat der Beklagte die bis heute auf dem Grundstück in F._____ lastenden Hypothekarschulden unter Befreiung der Klägerin von der Schuldverpflichtung zu übernehmen, wie dies die Vorinstanz auch vom Beklagten unbeanstandet erkannte. Eine allfällige Vorfälligkeitsentschädigung basiert damit nicht auf dem Eigentümerwechsel zufolge Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB, sondern auf dem Entscheid des Beklagten, die ihm gehörende Liegenschaft neu zu finanzieren. Die Klägerin hält zu Recht fest, dass die Vorfälligkeitsentschädigung unter diesen Umständen mit der Errungenschaft oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung insgesamt nichts mehr zu tun hat und deshalb auch nicht von ihr mitgetragen werden muss. 1.5 Der Beklagte will im Berufungsverfahren den Umstand, dass die Frage um die Vorfälligkeitsentschädigung nicht nur rein theoretischer Natur ist, sondern wegen der vorzeitigen Auflösung der bestehenden Hypotheken tatsächlich zu Kostenfolgen führt, mit einer aktualisierten Vorfälligkeitsentschädigungsübersicht per 8. Januar 2024 (Urk. 354/5) nachweisen (Urk. 350 S. 9). Ob die vorzeitige Auflösung der bestehenden Hypothek Kostenfolgen zeitigen wird, ist nach dem Erwogenen vorliegend nicht relevant. Abgesehen davon vermöchte der Beklagte den

- 31 von ihm angestrebten Nachweis mit der präsentierten Unterlage nicht zu erbringen, ergibt sich der Urheber dieser "Zusammenstellung Vorfälligkeitsentschädigung" doch weder aus dem Dokument selber noch aus seinen Darlegungen dazu. Sie stellt damit im Ergebnis nichts anderes als eine Parteibehauptung dar. Ob es sich bei ihr um ein zulässiges echtes Novenvorbringen handelt, wie der Beklagte geltend macht, kann unter diesen Umständen an sich offenbleiben. Der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass der Beklagte mit dem nach dem Urteilszeitpunkt geschaffenen Dokument eine Behauptung beweisen will, die seinem zuletzt vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach der Wert der Vorfälligkeitsentschädigung zufolge Zeitablaufs inzwischen praktisch Null betrage, widerspricht, ohne dass er (im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO) darlegt, inwiefern seine neue Behauptung im Berufungsverfahren zu berücksichtigen wäre. Ein nachträglich entstandenes Beweismittel vermag eine nicht zu berücksichtigende (verspätete) Behauptung jedoch nicht zu ersetzen (OGer ZH NP120010, vom 05.06.2012, E. 4.2). Abgesehen davon datiert das Dokument zwar von einem Zeitpunkt nach dem erstinstanzlichen Urteil und stellt in dem Sinn ein echtes Novum dar. Allerdings war die Gläubigerin/Bank als sachgemässe Informationsquelle stets bekannt und gründet der wesentliche Informationsgehalt des Dokuments in Umständen, die auf den Zeitpunkt des Abschlusses der bestehenden Hypothekarvereinbarungen zurückgehen (Abrede betreffend die Vorfälligkeitsentschädigung und ihrer Modalitäten) bzw. prognostischer Natur sind (Restlaufzeit und Zinsentwicklung). Das Dokument hätte vom Beklagten folglich bereits vor Vorinstanz mit gleichem Informationswert beschafft und eingereicht werden können. Das gilt umso mehr, als es auch ihm selber nicht darum geht, die exakte Höhe der per Ausstellungsdatum (theoretisch) geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung zu belegen. Dass die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen nachträgliche Einreichung im Berufungsverfahren erfüllt sind (Art. 317 Abs. 1 ZPO), liegt vor diesem Hintergrund nicht auf der Hand. Sie hätten daher vom Beklagten dargetan werden müssen. Das hat er nicht getan. 1.6 Schlussfolgernd besteht keine Veranlassung, Dispositivziffer 8 lit. c des vorinstanzlichen Entscheids im Sinn des beklagtischen Berufungsantrags Ziffer 2. zu ergänzen. Die Berufung des Beklagten ist insoweit abzuweisen.

- 32 - 2. Wohnung in H._____ 2.1. Die Vorinstanz sah von einer Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ an den Beklagten ab und ordnete stattdessen deren Verkauf an (Dispositivziffer 9). Zur Begründung führte sie kurzgefasst an, dass die Zuweisung gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB - nebst dem unbestrittenen überwiegenden Interesse des Beklagten an der Übernahme der Wohnung (Urk. 351 E. IV.9.3.3.) - den Nachweis dafür voraussetze, dass er die Klägerin für ihren Anteil entschädigen und die derzeit bestehende Hypothekarschuld von Fr. 279'000.– unter Entlassung der Klägerin aus der solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung übernehmen könne, wobei letzteres die Zustimmung des Gläubigers voraussetze. Die Behauptungen des Beklagten zur Übernahme der Hypothek durch ihn seien unsubstantiiert geblieben. Er unterlasse es darzutun, wie die von ihm behauptete Umschuldung bei der Credit Suisse (heute: UBS) unter Entlassung der Klägerin aus der Solidarhaft erfolgen solle, geschweige denn, dass er hierfür Belege einreiche. Der Hinweis, dass im Bestreitungsfall entsprechende Unterlagen nachgereicht werden könnten, genüge nicht, zumal die Klägerin die Tragbarkeit durch den Beklagten bereits in der Klagebegründung bestritten habe. Der Beklagte hätte die Übernahme der Hypothek somit spätestens im Rahmen der Duplik substantiiert behaupten und belegen müssen. Daran vermöge auch die beantragte Edition von Solidarschuldentlassungen der involvierten Banken nichts zu ändern. Es wäre am Beklagten gelegen, konkrete Finanzierungsmöglichkeiten und allenfalls entsprechende Schuldentlassungen der Banken zu behaupten und die erforderlichen Belege einzufordern und einzureichen. Der Säumnis des Beklagten könne nicht durch Edition bei Drittpersonen begegnet werden, zumal es an substantiierten Behauptungen für eine Edition fehle. Das Beweisverfahren dürfe nicht dazu dienen, unterlassene Tatsachenbehauptungen nachzuholen (Urk. 351 E. IV.9.3.1.3. f. und E. IV.9.3.4.1. f.). Soweit der Beklagte vorbringe, er könne die Hypothek aufgrund des dargelegten Eigenmittelüberschusses amortisieren und ablösen, sei darauf hinzuweisen, dass er mit Blick auf diese und die Ausgleichszahlung an die Klägerin, die mindestens Fr. 192'000.– betragen würde (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.1.), Mittel von beinahe einer halben Million aufbringen müsste (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.3.). Der Beklagte führe aus, über Mittel

- 33 von mindestens Fr. 2'117'971.– zu verfügen. Es gelinge ihm jedoch lediglich in der Höhe von Fr. 329'840.– (Credit Suisse Depot) verfügbare Vermögenswerte nachzuweisen (Urk. 351 E. IV.9.3.4.1.9). Diese seien mehrheitlich für die Übernahme der Liegenschaft F._____ zu verbrauchen. Selbst bei Berücksichtigung des verspätet behaupteten Schenkungsversprechens durch seine Mutter in der Höhe von Fr. 85'000.– wären bei weitem nicht genügend Eigenmittel vorhanden (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.3.). Dem Beklagten gelinge es somit nicht, die Tragbarkeit der Liegenschaft zu belegen (Urk. 351 E. IV.9.3.4.3.4.). 2.2 Dagegen wendet der Beklagte ein, die Vorinstanz habe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unhaltbar verneint, dass er finanziell in der Lage sei, nebst der Liegenschaft F._____ auch die Wohnung in H._____ zu übernehmen (Urk. 350 S. 10). Sie habe unverständlich und stossend finanziell weitreichende Bestandteile seiner Gesamtfinanzierungslösung als unzureichend abgetan, namentlich seine Vorsorgemittel einschliesslich seiner Ansprüche aus dem scheidungsrechtlichen Vorsorgeausgleich von insgesamt Fr. 1'100'000.–, nachgewiesene Darlehenszusagen von total Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.– und seine StWE-Eigentumswohnung in H._____, die bei Bedarf weiter hätte hypothekarisch belastet oder verkauft werden können. Zudem könne er in der Berufung mittels Vorlage neuer Finanzierbarkeitsnachweise ergänzend belegen, dass er finanziell in der Lage sei, nebst der Liegenschaft F._____ auch die Wohnung in H._____ zu übernehmen, womit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Annahmen zugleich widerlegt würden. Die neuen Finanzierbarkeitsnachweise seien als echte Noven im Berufungsverfahren ohne Weiteres zulässig. Im Übrigen wären sie auch als unechte Noven zulässig, weil erst der erstinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben habe, nachdem die Vorinstanz ihrem Entscheid eine Rechtsauffassung zugrunde gelegt habe, mit der er nicht habe rechnen müssen (Urk. 350 S. 10, 16). Konkret verfüge er neu zusätzlich über Festgeldanlagen von EUR 400'000.–; die Mittel dafür stammten aus einem 2024 nach Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids erhaltenen Darlehen. Der Hinweis im erstinstanzlichen Entscheid und die dortige Auffassung, wonach es an einer substantiierten Finanzierungszusicherung von Finanzinstituten oder an konkreten Verkaufsabsichten fehle, mit denen er schlicht nicht habe rechnen müssen, habe ihn nach Erhalt des Scheidungsurteils

- 34 aus Vorsichtsgründen dazu veranlasst, seine Eigentumswohnung anfangs Januar 2024 zum Verkauf ausschreiben zu lassen, um damit seine konkreten Verkaufsabsichten ergänzend als echtes, zulässiges Novum zu beweisen (Urk. 350 S. 16- 19). Die Klägerin hält die Rügen für nicht zielführend; der Beklagte vermöge nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hätte (Urk. 364 Rz 29). Sie kritisiert namentlich, der Beklagte setze sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach es an der notwendigen Schuldentlassung fehle (Urk. 364 Rz 21 f.) und stütze seine Kritik an der vorinstanzlichen Annahme, er sei nicht in der Lage (auch) die Wohnung in H._____ zu finanzieren, auf im Rechtsmittelverfahren unzulässige neue Vorbringen (Urk. 364 Rz 24, 28). Seine Rügen seien ferner auch in der Sache unzutreffend. Für die von ihm gewünschte Zuweisung eines Miteigentumsanteils sei, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, eine Schuldentlassung der kreditgebenden Bank notwendig. An einer solchen habe es im vorinstanzlichen Verfahren gefehlt und sie fehle bis heute. Damit scheitere die Übertragung der Wohnung an den Beklagten bereits an der nicht vorliegenden Schuldentlassung, womit der Antrag abzuweisen sei (Urk. 364 Rz 20 f., vgl. auch Rz 23). Ergänzend habe die Vorinstanz festgehalten, dass der Beklagte für die Übernahme der Liegenschaft in H._____ über eine halbe Million benötigen würde. Soweit es dem Beklagten überhaupt gelungen sei, Eigenmittel zu belegen, seien diese schon mehrheitlich für die Übernahme der Liegenschaft in F._____ verbraucht worden. Der Beklagte versuche nun über mehrere Seiten aufzuzeigen, wie er die Wohnung in H._____ doch finanzieren könne. Die Vorinstanz habe jedoch zu Recht keine Vorsorgemittel, keine Darlehen und keine weiteren finanziellen Mittel aus der vorehelichen Wohnung in H._____ berücksichtigt, welche für die Tragbarkeitsbeurteilung der Wohnung H._____ in Frage kämen, und auch die Rechtsmittelinstanz habe keine Grundlage, dies zu tun (Urk. 364 Rz 25-29). 2.3.1Der Beklagte begehrt auch im Berufungsverfahren die ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ unter Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschuld durch ihn allein. Die

- 35 - Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Hypothekarschuld soll dabei einen Teil der von ihm an die Klägerin zu leistenden Entschädigung für ihren Miteigentumsanteil darstellen (vgl. Urk. 350 S. 42). Die Vorinstanz äusserte sich zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen ungeteilten Zuweisung zutreffend und auch vom Beklagten unbeanstandet (Urk. 351 E. IV.9.3.1.). Demzufolge ist auf die Entschädigung die Übernahme einer solidarisch eingegangenen Schuldverpflichtung durch den die Zuteilung verlangenden Ehegatten anzurechnen, wenn sie dazu führt, dass der andere Ehegatte aus der Schuldpflicht entlassen wird. Eine solche Entlassung aus der Schuldpflicht setzt die Zustimmung der Gläubigerbank voraus (Art. 176 OR; Art. 832 und Art. 834 ZGB; BGer 5A_283/2011 vom 29.8.2011, E. 2.3 und E. 4.3.1). 2.3.2Die Zustimmung der Gläubigerbank zur Entlassung des anderen Ehegatten muss im Zeitpunkt des Zuweisungsentscheids vorliegen, ansonsten der Anspruch des anderen Ehegatten auf eine volle Entschädigung gefährdet wäre (richtig zu den drohenden negativen Konsequenzen Urk. 364 Rz 23; vgl. auch BGer 5C.325/2001 vom 4.3.2002, E. 4). Der Nachweis vorhandener eigener finanzieller Mittel oder von Finanzierungslösungen über Dritte, die die Amortisation, Auflösung und/oder Ablösung der Hypothek nach der Übertragung des Eigentums potentiell erlauben, genügt nicht, zumal die tatsächliche Verwendung vorhandenen Vermögens und das Zustandekommen von Finanzierungsverträgen vom Willen desjenigen Ehegatten, der die Zuweisung an sich verlangt, und gegebenenfalls von Dritten abhängt. 2.3.3Gemäss den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren das Vorliegen einer Schuldentlassung weder behauptet noch belegt. Im Berufungsverfahren behauptet er weiterhin nicht, dass seitens der Gläubigerbank die Zustimmung zur Übernahme der Hypothekarschuldverpflichtung durch ihn mit befreiender Wirkung für die Klägerin vorliegt. Er äussert sich (teilweise auch im Rahmen von Novenvorbringen) lediglich zu Finanzierungsquellen, auf die er für die Liegenschaftsübernahme zugreifen könnte (Urk. 350 S. 10-19), und macht neu geltend, die Wohnungsübernahme durch ihn wäre auch mittels Finanzierung durch die Valiant Bank zu dem vom

- 36 - Sachverständigen ermittelten Verkehrswert problemlos möglich, womit im Ergebnis die auf dem Grundstück in H._____ lastende Hypothek komplett abgelöst, die Klägerin ausbezahlt und aus der Solidarhaft entlassen werden könne (Urk. 358; Urk. 360/6). Die Voraussetzungen für die von ihm begehrte ungeteilte Zuweisung der im Miteigentum der Parteien stehenden Wohnung in H._____ an ihn sind damit nach dem Erwogenen nicht gegeben. Weitere Ausführungen zur vom Beklagten geltend gemachten Gesamtfinanzierungslösung und ihren Bestandteilen (Urk. 350 S. 10-19) erübrigen sich unter diesen Umständen. Das gilt auch für die Finanzierungslösung über die Valiant Bank (Urk. 358; Urk. 360/6), die die Zustimmung der Gläubigerbank Credit Suisse betreffend die Entlassung der Klägerin aus der Schuldpflicht aus grundsätzlichen Überlegungen nicht zu ersetzen vermag. Abgesehen davon ist sie von Bedingungen wie dem Einsatz von Eigenmitteln unbekannter Höhe, der "dannzumal" ausgewiesenen Tragbarkeit, der Erfüllung allfälliger Auflagen seitens der Bank und der Bewilligung des Kompetenzträgers abhängig, deren Erfüllung heute noch nicht feststeht. Die Situation unterscheidet sich insofern auch von der exception to policy-Finanzierungszusage durch die S._____, die die Vorinstanz als Grundlage für die Zuweisung der Liegenschaft in F._____ genügen liess (Urk. 351 E. 9.3.4.2.). Allerdings kann der Beklagte aus dem Umstand der Zuweisung der Liegenschaft in F._____ auf dieser Basis ohnehin nicht ableiten, dass seinem Antrag betreffend die Wohnung in H._____ bei gleicher Ausgangslage ebenfalls zu folgen wäre. Die Klägerin hat die Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an ihn unter den ihr bekannten Bedingungen akzeptiert; ob sie andernfalls einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren standgehalten hätte, ist offen. Gegen die Zuweisung der Wohnung in H._____ an den Beklagten wehrt sich die Klägerin jedoch. 2.3.3Schlussfolgernd bleibt es bei der Regelung der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 9 des angefochtenen Entscheids. Die Berufung des Beklagten ist in diesem Punkt abzuweisen. 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1.1Die Vorinstanz hielt den 6. Juni 2019 von den Parteien unbeanstandet als für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Stichtag fest (Urk. 351

- 37 - E. IV.2.) und bestimmte die per Stichtag vorhandenen Vermögenswerte, deren Massezugehörigkeit und für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen (Netto-)Werte, die Ersatzforderungen der Gütermassen und Forderungen der Parteien gegeneinander (Urk. 351 E. IV.4. ff.). Das Ergebnis ihrer Feststellungen hielt sie in den tabellarischen Aufstellungen in E. IV.6.28. (Klägerin) und E. IV.7.18. (Beklagter) fest, wobei sie einen Vorschlag der Klägerin von Fr. 1'499'653.89 und einen solchen des Beklagten von Fr. 1'020'863.26 ermittelte. Davon ausgehend, dass jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des anderen zustehe, wobei die gegenseitigen Forderungen zu verrechnen seien, errechnete sie auf dieser Basis einen güterrechtlichen Anspruch des Beklagten gegen die Klägerin vor Zuweisung der Liegenschaften von Fr. 239'395.32 (Urk. 351 E. IV.8.) und nahm die Schlussabrechnung unter Berücksichtigung der nach dem Stichtag geleisteten Amortisationen betreffend die Liegenschaften in F._____ und H._____ (als gegenseitige, gewöhnliche zivilrechtliche Forderungen) und der Zuweisung der Liegenschaft in F._____ an den Beklagten, aufgrund derer der Beklagte der Klägerin Fr. 473'263.63 schulde, vor, wobei sie zum Schluss kam, dass im Ergebnis eine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten von Fr. 233'868.– resultiere, welcher Betrag Eingang in ihr Urteil fand (Dispositivziffer 10). Weiter führte sie aus, vom Verkaufserlös der Wohnung in H._____ seien vorab die ausstehenden Hypothekarschulden und sodann die mit dem Verkauf anfallenden Kosten wie Auslagen, Gebühren und Steuern abzuziehen. Schliesslich seien dem Beklagten vorab die von ihm investierten Eigenmittel des von Fr. 4'751.– und die von ihm seit dem Stichtag geleisteten Amortisationszahlungen von Fr. 6'000.– auszubezahlen. Der restliche Verkaufserlös sei hälftig zwischen den Parteien zu teilen (Urk. E. IV.9.2., IV.9.3.5. und IV.9.3.5.4. f.). 3.1.2 Der Beklagte beanstandet die diesbezüglichen Feststellungen soweit sie die von ihm geltend gemachte Investition von Eigengutsmitteln in die Liegenschaft F._____ (Urk. 350 S. 19-21 [zusätzliche Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft von Fr. 15'644.65]; Urk. 351 E. IV.4.2.5; nachfolgend E. III.3.2), den Wert des klägerischen Depots CS 19 per güterrechtlicher Auseinandersetzung (Urk. 350 S. 25 f. [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 18'012.79]; Urk. 351 E. IV.6.2.; nachfolgend E. III.3.3), den güterrechtlich rele-

- 38 vanten Wert des klägerischen UBS-Portfolio Nr. 20/Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21 (Urk. 350 S. 26-28 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 5'742.65]; Urk. 351 E. IV.6.6.; nachfolgend E. III.3.4) und der T._____ Police (Urk. 350 S. 28 f. [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 9'089.85]; Urk. 351 E. IV.6.14.; nachfolgend E. III.3.5), die weiteren Lohn- und Bonusguthaben pro rata temporis (Urk. 350 S. 29-32 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr. 89'310.45]; Urk. 351 E. IV.6.15.; nachfolgend E. III.3.6) und das Steuerguthaben der Klägerin (Urk. 350 S. 32 [Erhöhung der klägerischen Errungenschaft um Fr.1'421.–]; Urk. 351 E IV.6.17.; nachfolgend E. III.3.7) sowie den Wert seines Kontokorrentguthabens bei der U._____ GmbH und seines Porsches (Urk. 350 S. 36-40 [Reduktion seiner Errungenschaft um Fr. 75'100.59 und um Fr. 20'000.–]; Urk. 351 E. IV.7.4. und E. IV.7.14.; nachfolgend E. III.3.8 f.) per Stichtag betreffen. Die Bargeldüberweisung der Klägerin vom Revolut-Konto setzt er zudem entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 351 E. IV.6.23.4.) kommentarlos mit Fr. 38'796.80 und damit mit einem Zuschlag von 80 Rappen (vgl. Urk. 351 E. IV.6.28, S. 94) in seine Rechnung ein (Urk. 350 S. 35). Im Übrigen kritisiert er die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Vermögen der Parteien (zumindest im Ergebnis) nicht (vgl. Urk. 350 S. 19 ff.) bzw. nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt antragsgemässer Wohnungszuteilung an ihn (Urk. 350 S. 21-23), zu welcher es nach dem Erwogenen nicht kommt (vgl. dazu vorstehend E. III.2.). Im Resultat beziffert er seinen Vorschlag so gemessen an den vorinstanzlichen Feststellungen um Fr. 110'745.24 (Fr. 15'644.65 [Ersatzforderung Eigengut] zzgl. Fr. 75'100.59 [Kontokorrent U._____] zzgl. Fr. 20'000.– [Porsche]) tiefer und denjenigen der Klägerin um Fr. 123'577.54 (Fr. 18'012.79 [Depots CS 19] zzgl. Fr. 5'742.65 [UBS-Portfolio Nr. 20/Säule 3a-UBS-Fiscadepot 21] zzgl. Fr. 9'089.85 [T._____ Police] zzgl. Fr. 89'310.45 [Bonusguthaben etc.] zzgl. Fr. 1'421.– [Steuerguthaben] zzgl. Fr. 0.80 [Revolut-Konto]) höher, was im Ergebnis zu einer entsprechend höheren Vorschlagsbeteiligung seinerseits und in der Folge zu einer Korrektur der von ihm an die Klägerin zu leistenden güterrechtlichen Ausgleichszahlung gemäss Dispositivziffer 10 führe (Urk. 350 S. 42 [konkrete Zahlen unter Berücksichtigung der antragsgemässen Wohnungszuteilung]). Die Klägerin ihrer-

- 39 seits sieht keine Veranlassung, am vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern (Urk. 364 Rz 30-67). 3.2.1Die Parteien erwarben die Liegenschaft an der E._____-strasse ... in F._____ gemäss den nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanz am 21. August 2015 für Fr. 3'365'000.– zu hälftigem Miteigentum und finanzierten diese mit einer Hypothek von Fr. 2'900'000.– und im Restbetrag von Fr. 465'000.– mit Mitteln der Parteien (Urk. 351 E. IV.4.1.), die bis auf einen Anteil von Fr. 15'644.65 (inzwischen) unbestritten der Errungenschaft zuzurechnen sind (Urk. 351 E. IV.4.2.1.-4.2.4.). Zum Betrag von Fr. 15'644.65 führte die Vorinstanz aus, der Beklagte bringe vor, am 20. August 2015 Wertschriften verkauft zu haben, wobei ein Anteil in besagter Höhe des Verkaufserlöses Eigengut darstelle. Er mache geltend, dieser Erlös sei durch den Kontoübertrag von der UBS auf die Credit Suisse am 21. August 2015 von Fr. 113'000.– in die Liegenschaft investiert worden. Die Gutschrift aus Wertschriftenerlös auf dem UBS-Konto des Beklagten sei am 24. August 2015 erfolgt. Die Überweisung der Fr. 113'000.– vom UBS- auf das Credit Suisse-Konto sei jedoch bereits am 21. August 2015 erfolgt und damit vor dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf der Anteile. Damit könne der Erlös nicht in die Liegenschaft geflossen sein. Auf die Diskrepanz der Daten sei der Beklagte weder in der Duplik noch in seiner Parteibefragung eingegangen. Ihm gelinge es somit nicht, einen Zusammenhang zwischen der am 21. August 2015 zwecks Finanzierung der Liegenschaft erfolgten Überweisung und dem drei Tage später erhaltenen Kaufpreis zu belegen (Urk. 351 E. IV.4.2.5.). Die Vorinstanz ging in der Folge davon aus, dass die Liegenschaft in F._____ auch vom Beklagten allein mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden war. 3.2.2 Der Beklagte rügt, die Vorinstanz sei mit ihrer Auffassung, die von ihm in den Kauf der Liegenschaft F._____ investierten Fr. 15'644.65 könnten mangels zeitlichem Zusammenhang nicht mit den von ihm am 20. August 2015 verkauften Eigengutwertschriften in Verbindung gebracht werden, einer falschen Beweiswürdigung unterlegen. In seiner Duplik habe er auf BGE 5A_37/2011, Erw. 3.2.1, verwiesen, wonach der Erlös jener vorehelicher Eigengutspapiere vermutungsweise nicht für die Finanzierung des Lebensunterhalts, sondern eben gerade nachweis-

- 40 lich für den Erwerb der Liegenschaft F._____ eingesetzt worden sei. Dieser auf sein UBS-Konto geflossene Eigengutsbetrag von Fr. 15'644.65 sei anlässlich und im Hinblick auf den Hauskauf F._____ und den hierzu nötigen Kontoübertrag von Fr. 113'000.– vom August 2015 von seinem UBS- auf sein Credit Suisse-Konto erfolgt und sei dort im September 2015 in den Liegenschaftskauf F._____ investiert worden. Die Vorinstanz verkenne bei ihrer Beweiswürdigung, dass das güterrechtlich bereits ausreiche, um die Investition der Eigengutswertschriften von Fr. 15'644.65 mit dem Kontoübertrag von Fr. 113'000.– und damit dem Kauf der Liegenschaft F._____ in Verbindung zu bringen. Seine Überweisung der Fr. 113'000.– vom UBS- auf das Credit Suisse-Konto sei am Freitag, 21. August 2015, erfolgt, wobei sein UBS-Konto hierfür kurzzeitig mit Fr. 82'802.86 ins Minus gefallen sei, weil die Erlöse aus dem für den Hauskauf verkauften Wertpapiere von total Fr. 59'787.40 (inkl. der Eigengutswertschriften von Fr. 15'644.65 als Teil des Verkaufserlöses von Fr. 20'859.55) erst am folgenden Montag auf dem UBS- Konto gutgeschrieben worden seien. Der Zusammenhang zwischen der für den Hauskauf eingesetzten Überweisung von Fr. 113'000.– und den hierfür eigens vorgenommenen Eigenguts-Wertschriftenverkäufen sei damit nachgewiesen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei deshalb eine entsprechende Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber seiner Errungenschaft aufzuführen (Urk. 350 S. 20 f.). Die Klägerin hält die Rüge für unbegründet. Der Beklagte habe vor Vorinstanz gerade nicht beweisen können, dass es sich vorliegend um Eigengutsinvestitionen gehandelt habe (Urk. 364 Rz 30-32). In seiner Berufung wiederhole er seine Behauptungen aus der Klageantwort und verweise auf den in der Duplik erwähnten Bundesgerichtsentscheid. Gemäss diesem bestehe eine natürliche Vermutung, dass die Ehegatten zur Deckung der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft nicht die Substanz ihres Eigenguts angreifen, das ihnen im Zeitpunkt der Eheschliessung schon gehört habe oder später durch Erbschaft oder sonst wie unentgeltlich zugefallen sei. Solche Eigengutsmittel blieben nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grundsätzlich unangetastet bzw. würden in erster Linie für ausserordentliche Investitionen eingesetzt. Freilich diene eine solche natürliche Vermutung lediglich der Beweiser-

- 41 leichterung und habe keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Prozessgegner müsse daher - aber immerhin - den Gegenbeweis erbringen, indem er beim Gericht Zweifel an der natürlichen Vermutung erzeuge. Sie habe stets darauf hingewiesen, dass der vom Beklagten zur Begründung der Eigengutsinvestition herangezogene Transfer von Fr. 113'000.– auf ein Credit Suisse-Konto bereits drei Tage vor dem Eingang des Verkaufserlöses erfolgt sei. Das anerkenne auch der Beklagte. Damit könne die von ihm behauptete Investition in die Liegenschaft von vornherein nicht aus der Veräusserung der Anteile am ZKB Gold ETF erfolgt sein. Die behauptete Finanzierung stamme gerade von anderen Mitteln, mangels eines anderen Beweises von Errungenschaft (Urk. 364 Rz 33 f.). Im Rechtsmittelverfahren behaupte er neu, es reiche aus, wenn er Eigenmittel im Hinblick auf den Liegenschaftenkauf veräussert habe, die Investition zwischenzeitlich aus Errungenschaft finanziert und die Lücke dann später mit Eigengut auf dem Konto ausgeglichen habe. Abgesehen davon, dass diese Behauptung vor zweiter Instanz verspätet erfolge und damit von Vornherein nicht zu hören sei, sei sie auch materiell falsch, liege damit doch gerade der Beweis vor, dass die Investition aus Errungenschaft erfolgt sei. Sie habe damit nicht nur begründete Zweifel vorgebracht, sondern den Nachweis erbracht, dass kein Eigengut, sondern Errungenschaft in die Liegenschaft investiert worden sei. Hinzu komme, dass der Beklagte nie nachgewiesen habe, dass Fr. 113'000.– in die Liegenschaft F._____ investiert worden seien, und diesen Beweis bis heute schuldig bleibe. Der Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, was die Vorinstanz falsch gemacht hätte, und es bleibe folglich dabei, dass keine Anrechnung von Eigengut erfolge (Urk. 364 Rz 35 f.). 3.2.3Der Beklagte räumt in seiner Berufungsbegründung ein, dass der von ihm zur Begründung seiner Eigengutsinvestition herangezogene Transfer von Fr. 113'000.– von seinem UBS-Konto auf sein Credit Suisse-Konto, wie von der Vorinstanz festgestellt, bereits drei Tage vor dem Eingang des Erlöses aus dem Verkauf seiner (behaupteten) Eigengutswertschriften auf seinem UBS-Konto erfolgte. Die von ihm in der Berufungsbegründung angeführten Darlegungen in seiner Duplik betrafen die ebenfalls umstrittene Massezuordnung der Wertpapiere und des aus ihrem Verkauf resultierenden Erlöses (vgl. Urk. 154 S. 53-55) und nicht die tatsächliche Verwendung von Eigengutsvermögen durch ihn für den Er-

- 42 werb der Liegenschaft in F._____, die ebenfalls umstritten war (vgl. Urk. 149 Rz 125) und die Vorinstanz zu ihren nun beanstandeten Ausführungen bewog. Namentlich äusserte er sich damals anders als in seiner Berufungsbegründung (Urk. 350 S. 20), auch nicht zu seinen Absichten und den Einzelheiten der Transaktion. Die Vorinstanz stellte folglich richtig fest, dass der Beklagte seine Behauptung, der Erlös aus dem Verkauf der besagten Wertschriften sei durch den Kontoübertrag von der UBS auf die Credit Suisse am 21. August 2015 von Fr. 113'000.– in die Liegenschaft investiert worden, nicht schlüssig begründet hat ("Auf die Diskrepanz der Daten ging der Beklagte weder in seiner Duplik noch in seiner Parteibefragung ein") und es ihm nicht gelingt, den zeitlichen Zusammenhang zwischen der am 21. August 2015 zwecks Finanzierung der Liegenschaft erfolgten Überweisung und dem drei Tage später erhaltenen Kaufpreis für diese Papiere zu belegen (Urk. 351 E. IV.4.2.5.). Mit seinen neuen Behauptungen betreffend seine Absichten und die Einzelheiten der Transaktion (Urk. 350 S. 20) legt er dar, wie er sein UBS-Konto nach der hier diskutierten Transaktion wieder alimentierte. Dass die tatsächlich transferierten und in die Liegenschaft investierten Mittel von Fr. 113'000.– Eigengut enthielten, ergibt sich daraus nicht. Abgesehen davon wären seine neuen Behauptungen selbst dann, wenn sie im vorliegenden Kontext relevant wären, unbeachtlich, weil der Beklagte ihre Zulässigkeit mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht dartut. 3.2.4Schlussfolgernd bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass dem Beklagten der Nachweis einer Eigengutsinvestition in die Liegenschaft in F._____ nicht gelingt. 3.3.1Die Vorinstanz bezifferte den Wert des Depots CS 19 der Klägerin per Datum der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Fr. 306'213.23 (Urk. 351 E. IV.6.2.2.4.). Sie erwog, es sei unbestritten, dass die Klägerin per 6. Juni 2019 (Stichtag) über dieses Depot verfügt habe und sich darauf Vermögenswerte von Fr. 250'321.– befunden hätten (Urk. 351 E. IV.6.2.1.). Für den Verkehrswert sei der Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder ein Datum, das diesem Zeitpunkt möglichst nahe liege, zu wählen. Da es in der Praxis nicht möglich sei, sämtliche Werte auf den exakten Zeitpunkt der Urteilsfällung verfügbar zu

- 43 machen, müsse bei der Beurteilung, ob ein Verkehrswert noch genügend aktuell sei, um Art. 214 Abs. 1 ZGB zu genügen, eine gewisse Grosszügigkeit einfliessen. In diesem Sinn sei der Vermögensausweis vom 28. März 2023 zeitlich genügend nahe am Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung, weshalb keine aktuellen Kontoauszüge einzuholen seien (Urk. 351 E. IV.6.2.2.2.). Per Auflösung des Güterstands am 6. Juni 2019 habe das Depot einen Wert von Fr. 250'321.– gehabt. Die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Depot befindlichen Werte hätten bis zur vorzunehmenden güterrechtlichen Auseinandersetzung (Annäherung an das Urteilsdatum mit Werten per 28. März 2023; vgl. Urk. 351 E. IV.6.2.2.2.) respektive zu deren Verkauf diversen Wertänderungen unterlegen, welche sich der folgenden Tabelle entnehmen liessen und insgesamt Fr. 55'892.23 betrügen ("CHF 55'162.78 abzüglich EUR 751.-- zuzüglich USD 22'229.--"; Urk. 351 E. IV.6.2.2.3.). 3.3.2Der Beklagte rügt unter Hinweis auf diese Ausführungen der Vorinstanz einen Rechnungsfehler. Richtigerweise ergäben sich aus dieser Berechnung nicht Wertveränderungen von Fr. 55'892.23, sondern solche von Fr. 73'905.02 (= Fr. 55'162.78 abzüglich EUR 751.– (resp. umgerechnet Fr. 722.40) zuzüglich USD 22'229.– (resp. umgerechnet Fr. 19'464.64), womit der Wert des Depots per güterrechtliche Auseinandersetzung total Fr. 324'226.02 (statt der vorinstanzlichen Fr. 306'213.23) betrage (Urk. 350 S. 25). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die Rüge des Beklagten im Ergebnis nicht überzeuge (Urk. 364 Rz 41-43). 3.3.3Zwar weist der Beklagte richtig darauf hin, dass bei einer Berechnung basierend auf den von der Vorinstanz auf Seite 59 ihres Urteils in Klammer angeführten Zahlen eine gegenüber der Annahme der Vorinstanz deutlich höhere Wertveränderung des Depots von total Fr. 73'905.02 resultieren würde. Er übersieht dabei jedoch, dass der in der Klammer aufgeführte Frankenbetrag im Licht der von ihm nicht beanstandeten Tabelle, aus der sich die einzelnen Wertveränderungen gemäss Verweis der Vorinstanz ergeben, auf Fr. 37'099.81 korrigiert werden muss. In der Summe ergeben die in der Tabelle aufgeführten einzelnen Wertveränderungen einen Betrag von Fr. 55'842.05 (Fr. 37'099.81 abzüglich EUR 751.– [umgerechnet Fr. 722.40] zuzüglich USD 22'229.– [umgerechnet Fr. 19'464.64]). Der

- 44 - Vorinstanz ist folglich bei der Bestimmung der Wertveränderung des Depots zwar ein Rechnungsfehler unterlaufen, allerdings nur um Fr. 50.18 und zulasten der Klägerin, die eine Korrektur nicht verlangt. Es bleibt somit auch insoweit beim vorinstanzlichen Entscheid. 3.4.1Die Vorinstanz berücksichtigte das klägerische UBS-Vorsorgedepot 21 mit seinem Wert per 6. Juni 2019 von Fr. 39'225.–. Sie erwog, der Wert sei strittig. Während die Klägerin vom belegten Wert per Stichtag ausgehe, gehe der Beklagte vom aktuellen Verkehrswert bzw. dem Wert des Anlagefonds per 29. April 2021 von Fr. 45'222.– aus. Bei den Guthaben der Säule 3a sei zu berücksichtigen, dass durch Prämienzahlungen oder aufgelaufene Zinsen nach Auflösung des Güterstandes keine güterrechtlich relevanten Wertsteigerungen mehr resultiert seien. Es sei deshalb das Guthaben im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend (Urk. 351 E. IV.6.6.). 3.4.2Dagegen bringt der Beklagte vor, dass die Vorinstanz den Vermögenswert fälschlicherweise als Säule 3a-Guthaben qualifiziere, welches nach Auflösung des Güterstands an keinen güterrechtlich relevanten Art. 214 ZGB-Wertänderungen mehr teilnehme. Der Verweis auf FamKomm Scheidung/Steck/Fankhauser betreffe nur Guthaben der Säule 3a (Banksparen) und nicht Wertpapier/Anlagefondslösungen. Bei Letzteren sei rechtlich der Wert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung massgeblich. Vorliegend hätten sich die im UBS-Portfolio Nr. 20 befindlichen "UBS (CH) V._____"-Fondsanteile seit dem Güterrechtsstichtag im Wert verändert, und zwar von Fr. 245.15/Anteil auf Fr. 281.04/Anteil (Urk. 150/20 S. 7; Urk. 195/7 S. 2). Solche Wertveränderungen der ausgeschiedenen Vermögensmassen, die seit der Auflösung des Güterstandes eingetreten seien, müssten bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt werden. Die Vorinstanz habe insofern Recht verletzt (Urk. 350 S. 26 f.). Das Depot beinhalte entgegen der Vorinstanz kein reines Säule 3a-Guthaben, sondern im Wert variable 160.003 Fondsanteile. Güterrechtlich seien diese zwar per 6. Juni 2019 bestandesmässig fixiert, doch deren Wert unterliege der Regelung in Art. 214 Abs. 1 ZGB. Er sei daher erstinstanzlich vom aktuellen, von der Klägerin in Urk. 195/7 S. 2 per 29. April 2021 dokumentierten Verkehrswert von Fr. 45'222.–

- 45 - (für die dortigen 160.908 Fondsanteile) ausgegangen. Weil besagtes Vermögen indessen mit den per Güterstandauflösung vorhandenen Fondsanteilen bestandesmässig fixiert sei, seien diese 160.003 Anteile für die güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem in Urk. 195/7 (behelfsweise per 29. April 2021) dokumentierten Marktkurs/Wert von Fr. 281.04/Fondsanteil zu bewerten, was einen güterrechtlich relevanten Wert von Fr. 44'967.65 ergebe und im Ergebnis zur Erhöhung seines Beteiligungsanspruchs um Fr. 2'871.325.– führe (Urk. 350 S. 27 f.). Die Klägerin hält dem entgegen, dass die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zutreffend seien. Abgesehen davon sei der Beklagte in seiner Duplik ebenfalls von Fr. 39'225.– ausgegangen und habe den Betrag erst in seinem Schlussvortrag auf Fr. 45'222.– und ohne Begründung erhöht. Das vermöge der Substantiierung im Güterrecht nicht zu genügen, weshalb die Vorinstanz auch deshalb zu Recht auf Fr. 39'225.– abgestellt habe. Mit dieser Argumentation der Vorinstanz habe sich der Beklagte gar nicht auseinandergesetzt, weshalb er seiner Rügepflicht nicht nachgekommen sei. Die neuen vor der Rechtsmittelinstanz vorgetragenen umfassenden rechtlichen Ausführungen erfolgten ohnehin zu spät und seien nicht zu hören (Urk. 364 Rz 44-46). 3.4.3 Neue rechtliche Begründungen werden nicht von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfasst und können daher auch im Berufungsverfahren vorgebracht werden. Sie sind jedoch nur beachtlich, soweit sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf den erstinstanzlichen Prozessstoff und/oder auf zulässige Noven stützen. Wo die massgeblichen Behauptungen vor Vorinstanz erhoben wurden, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen. Andernfalls gelten Tatsachenbehauptungen mit der Konsequenz als neu, dass diejenige Partei, die sich darauf beruft, deren Zulässigkeit im Licht von Art. 317 Abs. 1 ZPO darzutun hat, damit sie berücksichtigt werden können (vgl. E. II.2). 3.4.4Auf das Vorsorgekapital der gebundenen Säule 3a findet das eheliche Güterrecht Anwendung. Dieses sieht vor, dass die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind (Art. 211 ZGB). Der Bestand der zu bewertenden Vermögensgegenstände wird im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung erfasst (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Der massgebende Zeitpunkt für die Bewer-

- 46 tung der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). An Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen der Errungenschaft partizipieren die Ehegatten folglich bis zum Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Von diesen güterrechtlich relevanten Wertsteigerungen des Vermögens sind diejenigen zu unterscheiden, die auf eine nach der Auflösung des Güterstands erfolgte Veränderung der Vermögensmassen in ihrem Bestand, also auf neu hinzugetretenes Vermögen, zurückzuführen sind; sie beeinflussen die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht (BGE 136 III 209 E. 5.2). Bankguthaben der Säule 3a sind für die Berechnung des Vorschlags folglich mit dem Nominalwert des Guthabens ohne Berücksichtigung weiterer Einzahlungen und Zinserträgen nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands einzusetzen. Ist das Vermögen der Säule 3a in einem Vorsorgefonds angelegt, ist danach zu unterscheiden, ob die nach der Auflösung des Güterstands erfolgte Wertsteigerung auf weitere Investition nach dem Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands oder auf Wertschwankungen des per Stichtag gegebenen Bestandes zurückzuführen ist. Ist letzteres der Fall, ist die Wertsteigerung güterrechtlich relevant (BGE 137 III 337 E. 2.1.2). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer güterrechtlich relevanten Wertsteigerung hat derjenige Ehegatte zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen, der daraus für sich Rechte ableitete (Art. 8 ZGB), vorliegend also der Beklagte. 3.4.5Die Klägerin deklarierte den streitbetroffenen Vermögenswert in ihrer Replik und bemerkt, dass es sich dabei um ihr Vorsorgedepot handle und es per 6. Juni 2019 einen Wert von Fr. 39'225.– aufgewiesen habe, der als Errungenschaft zu berücksichtigen sei (Urk. 149 Rz 78). Als Beweis legte sie den Vermögensausweis 22 inkl. Vorsorgedepot (Urk. 150/20) ins Recht. Der Beklagte übernahm den von der Klägerin zugestandenen Wert des Kontos duplicando kommentarlos. Er bemerkte lediglich, die Klägerin habe offensichtlich (auch) dessen Deklaration in der Klagebegründung vergessen (Urk. 154 S. 31). Den Depotauszug verlangte er per 6. Juni 2019 zur Edition; die Klägerin wurde entsprechend verpflichtet (vgl. Urk.178 S. 2 f.). Sie verwies in ihrer Eingabe vom 26. Mai 2021 auf den bereits eingereichten Vermögensausweis, der die verlangten Informationen enthalte, und

- 47 hielt fest, dass Bestand und Betrag des Depots unbestritten seien (Urk. 194 Rz 10). Der Beklagte

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