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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2024 LC240004

18 settembre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,272 parole·~21 min·4

Riassunto

Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC240004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 18. September 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Advokat lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Advokat lic. iur. Y1._____ substituiert durch MLaw Y2._____ betreffend Anerkennung und Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (6. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. November 2023; Proz. FP220090

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Es sei die C._____ [Stiftung], … [Adresse], im Hinblick auf den Vorsorgeausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten Frau B._____ (Klägerin) und Herr A._____ (Beklagter) anzuweisen, dem Gericht die aktuelle Durchführbarkeitserklärung für den Zeitraum vom tt. August 1984 (Ziviltrauung) bis 15. Februar 2018 (Einleitung Scheidungsverfahren) zuzustellen. 2. Es sei gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen der beiden Vorsorgeeinrichtungen (C._____ und D._____ SA Freizügigkeitspolice) der Vorsorgeausgleich vorzunehmen. 3. Es sei das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom 9. Februar 2021 (Aktenzeichen N°RG … - N°Portalis, …) zu anerkennen und, gestützt auf die Durchführbarkeitserklärungen, wie folgt zu ergänzen: Es sei die C._____ (… [Adresse]) anzuweisen, den Saldo des vom Beklagten A._____ (geb. tt. Dezember 1961, … [Adresse], FRANKREICH) auszugleichenden Betrags, zuzüglich dem gutgeschriebenen Zins seit dem 15. Februar 2018, auf folgendes Konto der geschiedenen Ehefrau B._____ (geb. tt. Mai 1962, … [Adresse], FRANKREICH) zu überweisen: D._____ SA Freizügigkeitspolice (police de libre passage) bei der Freizügigkeitsstiftung D._____ zu Gunsten von B._____, … [Adresse], FRANKREICH [AHV- Nr. 1] … [Adresse], Postfach … Zürich IBAN: 2 4. Die C._____, … [Adresse], sei anzuweisen, den Parteien den Vollzug dieser Anweisung innert 30 Tagen schriftlich zu bestätigen. 5. Die gesamten Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) sind der Gegenseite aufzuerlegen." Urteil des Einzelgerichtes: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die am tt. August 1984 geschlossene Ehe der Parteien mit Urteil des Tribunals judiciare de Mulhouse (N°RG … - N°Portalis, …) vom 9. Februar 2021 rückwirkend per 2. Mai 2018 rechtskräftig geschieden wurde.

- 3 - 2. Die Vereinbarung der Parteien zur Ergänzung des Scheidungsurteils des Tribunals judiciare de Mulhouse vom 9. Februar 2021 hinsichtlich des Ausgleichs der in der Schweiz vorhandenen Guthaben aus beruflicher Vorsorge wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Berufliche Vorsorge Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen per Stichtag 2. Mai 2018 die Pensionskassen derjenigen Partei anzuweisen, deren gesamthaftes Pensionskassenguthaben höher ist, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag mal 0.9 zugunsten der anderen Partei auf deren Berufsvorsorgekonto oder Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Klägerin versichert, dass sie dem Gericht sämtliche Pensionskassenguthaben offengelegt hat und ist sich bewusst, dass bei weiteren Vorsorgeguthaben in der Schweiz in Zukunft weitere Ergänzungen des Scheidungsurteils erfolgen können. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das unbegründete Urteil je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei eine schriftliche Urteilsbegründung, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen." 3. Das Verfahren wird zur Bestimmung der Guthaben und zur Durchführung der Teilung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'400.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben Vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 6. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

- 4 - 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 102 S. 2): 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass mangels gültiger Übereinkunft der Parteien die Ansprüche aus beruflicher Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auszugleichen sind, somit der 15. Februar 2018. 3. Das Beweisverfahren sei abzuschliessen und es seien die massgeblichen Guthaben festzulegen, so dass das Teilungsverhältnis festgelegt werden kann. 4. Das Gericht soll gestützt auf das Beweisergebnis den Teilungsschlüssel festlegen und diesen auf den Faktor 0,7 bestimmen. 5. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 111 S. 2): 1. Auf die Berufung sei nicht einzutreten. 2. Eventuell: Die Berufung sei abzuweisen. 3. Eventuell: Sollte den Anträgen des Berufungsklägers stattgegeben werden, so sei gestützt auf den gesetzlichen Zinsanspruch der Berufungsbeklagten gemäss Art. 122 und 123 ZGB i.V.m. Art. 22a FZG die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes anzuweisen, die geschuldete Ausgleichszahlung inklusive aufgelaufenen Zins bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Konto der Berufungsbeklagten zu überweisen. 4. Die gesamten Prozesskosten (u.a. Gerichtskosten und Parteientschädigung, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) sind der Gegenseite aufzuerlegen [ZPO 95ff].

- 5 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte, nachfolgend Klägerin) und A._____ (Beklagter und Berufungskläger, nachfolgend Beklagter), beides französische Staatsangehörige, heirateten am tt. August 1984. Mit Urteil des Tribunal Judiciaire de Mulhouse vom 9. Februar 2021 wurde ihre Ehe geschieden (act. 2/3). 1.2. Am 5. April 2022 ersuchte die Klägerin die Vorinstanz um Anerkennung und Ergänzung des französischen Scheidungsurteils und um Vornahme des Vorsorgeausgleichs bezüglich der bei Schweizer Vorsorgeeinrichtungen vorhandenen Vorsorgeguthaben (act. 1). Die Vorinstanz trat zunächst mit Verfügung vom 13. August 2022 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein (act. 9). Im von der Klägerin angestrengten Berufungsverfahren hob die Kammer die erstinstanzliche Verfügung mit Urteil vom 29. August 2022 auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (act. 13). 1.3. Darauf holte die Vorinstanz Auskünfte bei der C._____ und bei der D._____ (act. 16/1-2) ein und lud die Parteien am 2. Dezember 2022 auf den 19. Januar 2023 zur Einigungsverhandlung vor (act. 21). Auf entsprechendes Ersuchen wurde die Klägerin von der Teilnahme an der Einigungsverhandlung dispensiert (act. 27 und 29). Anlässlich der Einigungsverhandlung einigten sich die Parteien auf den Stichtag, das Teilungsverhältnis und die Kostenliquidation (act. 36). Die Vorinstanz holte in der Folge bei der Zentralstelle 2. Säule sowie bei der Freizügigkeitsstiftung D._____ (act. 38), bei der E._____ Sammelstiftung für die Personalfürsorge (act. 39, 50, 51, 53, 54), bei der C._____ (act. 40) und bei der Freizügigkeitsstiftung der F._____ (act. 41) weitere Auskünfte ein. 1.4. Mit Eingabe vom 23. März 2023 teilte der Rechtsvertreter des Beklagten der Vorinstanz mit, der in der Vereinbarung vom 19. Januar 2023 genannte Stichtag sei versehentlich der 2. Mai 2018, das Datum der Einreichung der Scheidung sei aber der 15. Februar 2018, weshalb der Stichtag in der von der E._____ Sammel-

- 6 stiftung für Personalvorsorge verlangten Durchführbarkeitserklärung zu korrigieren sei (act. 55). Mit Verfügung vom 31. März 2023 teilte die Vorinstanz den Parteien die Resultate ihrer Abklärungen mit, insbesondere dass bei der Klägerin gemäss Angaben der Pensionskasse E._____ Versicherungen der Vorsorgefall eingetreten sei und sie seit 2013 eine teilweise IV-Rente erhalte. Die Vorinstanz legte den Parteien ihre Berechnungen offen und räumte ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Klägerin gab sie zudem Gelegenheit, sich zur Eingabe des Beklagten vom 23. März 2023 zu äussern (act. 61). Mit Eingaben vom 15. Juni 2023 reichten beide Parteien ihre Stellungnahmen innert erstreckter Frist (act. 64, 68, 72) ein (act. 74 und 76), worauf ihnen die Vorinstanz Frist zur gegenseitigen Stellungnahme ansetzte (act. 77). Die entsprechenden Stellungnahmen der Parteien gingen innert erstreckter Frist ein (act. 86 und 87) und wurden mit Schreiben vom 11. Juli 2023 erneut gegenseitig zugestellt (act. 89 und 90). Der Beklagte reichte am 28. Juli 2023 und 2. August 2023 weitere Eingaben ein (act. 91 und 93). Am 24. November 2023 fällte die Vorinstanz ein Urteil (act. 97 = act. 105 [Aktenexemplar]). 1.5. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 26. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung (act. 102). Die erstinstanzlichen Akten (Geschäfts-Nr. FP220090-L; act. 1-100) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung wurde delegiert. Der Kostenvorschuss wurde am 8. Februar 2024 bezahlt (act. 108). Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde der Klägerin Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 109). Diese datiert vom 23. August 2024 und ging am 26. August 2024 bei der Kammer ein (act. 111). Dem Beklagten ist das Doppel der Berufungsantwort mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Die Parteien sind französische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Frankreich. Zu teilen sind Vorsorgeguthaben schweizerischer Freizügigkeitseinrichtungen. Es liegen somit internationale Verhältnisse vor. Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz bzw. des Obergerichts als Berufungsinstanz ergibt sich aus Art. 64

- 7 - Abs. 1bis IPRG (vgl. Urteil der Kammer vom 29. August 2022; act. 13). Anwendbar ist schweizerisches Recht (Art. 64 Abs. 2 IPRG). 2.2. Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Wie in der Verfügung vom 2. Februar 2024 festgehalten, ist von einem Streitwert von rund Fr. 133'000.– auszugehen. Die Streitwertgrenze für die Berufung ist damit erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde rechtzeitig (vgl. act. 99), mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 2.3. Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H.a. die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006 S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten fehlerhaft ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu

- 8 werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.3; BGer 4A_290/2014 vom 1. September 2014 E. 3.1 und E. 5). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; GLASL, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 57 N 22). 2.4. Die Vorinstanz hat das Scheidungsurteil des Tribunal judiciaire de Mulhouse vom 9. Februar 2021 gestützt auf Art. 65 Abs. 1 IPRG anerkannt und in Dispositiv-Ziffer 1 davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit diesem Urteil rückwirkend per 2. Mai 2018 rechtskräftig geschieden wurde (act. 105 S. 5 und 24). Mit dem Berufungsantrag 1 verlangt der Beklagte zwar, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben. In seiner Berufungsbegründung wendet er sich jedoch mit keinem Wort gegen die Anerkennung des französischen Scheidungsurteils durch die Vorinstanz. Mangels Begründung ist deshalb auf die Berufung, soweit sie sich gegen Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils richtet, nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Umfang nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung am 17. September 2024 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. 3. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, bei dem auf die Summe des zu teilenden Vorsorgevermögens anzuwendenden Teilungsschlüssel habe es sich um diejenige Tatsache gehandelt, welche vergleichsweise geregelt worden sei (sog. caput controversum). Die Summe des zu teilenden Vorsorgevermögens sei im Zeitpunkt der Vereinbarung gerade nicht festgestanden. Einer diesbezüglichen Unsicherheit sei auch dadurch Rechnung getragen worden, indem die Parteien das Gericht ersucht hätten, Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen einzuholen und erst anschliessend die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen. Zudem sei in der Vereinbarung festgehalten worden, dass die Klägerin versichere, sämtliche Pensi-

- 9 onskassenguthaben offengelegt zu haben und dass ansonsten eine weitere Ergänzung des Scheidungsurteils erfolgen könne. Da im Bereich des caput controversum kein Raum für einen Irrtum bestehe, sei eine Irrtumsanfechtung ausgeschlossen. Darüber hinaus wäre ein allfälliger Irrtum kein wesentlicher Irrtum. Dem Beklagten sei im Zeitpunkt der Vereinbarung die der Klägerin zugesprochene prestation compensatoire von Fr. 130'000.– bekannt gewesen. Die Geltendmachung eines Irrtums hinsichtlich der Kenntnis des französischen Urteils wäre daher treuwidrig bzw. unstatthaft im Sinne von Art. 25 Abs. 1 OR. Auch soweit der Beklagte geltend mache, er hätte die Vereinbarung nicht abgeschlossen, wenn ihm am 19. Januar 2023 bekannt gewesen wäre, dass das Vorsorgeguthaben der Klägerin höher sei als in der vom Gericht aufgestellten provisorischen Rechnung, liege kein wesentlicher Irrtum vor. Im Zeitpunkt der Instruktionsverhandlung hätten noch nicht alle Auskünfte vorgelegen, weshalb sich die Parteien nicht über eine konkrete Ausgleichsleistung hätten einigen können. Der Beklagte habe Annahmen treffen müssen, denen ein gewisses Risiko inhärent gewesen sei. Dieses Risiko hätten die Parteien mit der Festlegung des Faktors in Kauf genommen. Dem Beklagten gelinge es nicht darzulegen, dass seine risikobehaftete Vorstellung über die Höhe der voraussichtlich zu leistenden Ausgleichszahlung erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweiche, weshalb kein wesentlicher Irrtum zu erkennen sei. Rechtsgenügliche Behauptungen zu den Voraussetzungen einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR stelle der Beklagte nicht auf. Er sei deshalb an die Vereinbarung gebunden, weshalb die Voraussetzungen für eine Genehmigung gemäss den Art. 280 und 281 ZPO zu prüfen seien. Eine Einigung im Sinne von Art. 280 Abs. 1 lit. a ZPO setze voraus, dass die Parteien auch mit den als teilbar bestätigten Guthaben und Renten einverstanden seien. Der Beklagte sei offensichtlich nicht mit den Auskünften der involvierten Vorsorgeeinrichtungen einverstanden, weshalb eine Zweiteilung im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO zu erfolgen habe. Das Scheidungsgericht habe den Teilungsschlüssel festzulegen und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu überweisen.

- 10 - 4. Berufungsgründe Der Beklagte macht geltend, er habe der Vereinbarung vom 19. Januar 2023 und einer Teilungsquote von 0.9 zugestimmt in der Annahme, dass die Klägerin alle relevanten Fakten offenlege, was diese in der Vereinbarung auch ausdrücklich bestätigt habe. Er habe nach Vorliegen der von der Vorinstanz eingeholten Auskünfte festgestellt, dass bei der F._____ am 31. Dezember 2015 ein Guthaben der Klägerin von Fr. 39'950.– bestanden habe, und ihm sei bekannt, dass der Saldo auf dem Konto vormals sogar Fr. 82'000.– betragen habe. Das Guthaben der Klägerin bei der D._____ betrage gemäss der Information der Gesellschaft rund Fr. 36'000.–, per 31. Dezember 2012 habe die Pensionskasse indes ein Guthaben von Fr. 187'801.– ausgewiesen. Auch bezüglich des Kontos der Klägerin bei der E._____-Versicherung bestünden ungeklärte Fragen, namentlich in Bezug auf eine Auszahlung in Höhe von Fr. 36'175.–. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren diese Mängel gerügt und zusätzliche Abklärungen verlangt. Auf den Vergleich seien die Regeln über die Willensmängel anwendbar. Entgegen der Vorinstanz liege kein sog. caput controversum vor; entscheidende Elemente der Abrechnung seien ihm anders als der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs nicht bekannt gewesen. Daran ändere die Tatsache, dass die Klägerin nachträglich Erklärungen dazu abgegeben habe, nichts. Abgesehen davon sei die Vereinbarung ohnehin nicht genehmigungsfähig. Unnötigerweise mache die Vorinstanz Erwägungen zur Rechtsverbindlichkeit im Sinne von Art. 279 ZPO, um dann festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 280 ZPO erfüllt sein müssten und dies im vorliegenden Fall gerade nicht zutreffe (act. 102 S. 5 f.). 5. Genehmigung der Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich 5.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Vereinbarung der Parteien vom 19. Januar 2023 genehmigungsfähig ist. Die formellen Voraussetzungen für die Genehmigung einer Vereinbarung über den Vorsorgeausgleich sind in den Art. 279 und 280 ZPO geregelt. Art. 280 Abs. 1 ZPO setzt für die Genehmigungsfähigkeit voraus, dass (lit. a) sich die Ehegatten über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben; (lit. b) die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung

- 11 und die Höhe der Guthaben oder Renten vorlegen und (lit. c) das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht. Bei der Einigung über die Teilung und deren Durchführung gemäss lit. a geht es um die Höhe des Betrags und die Frage der Erhaltung des Vorsorgeschutzes (Botschaft ZPO S. 7361). Die Vereinbarung muss den zu überweisenden Betrag oder den zu überweisenden Rentenanteil nennen. Dieser Betrag kann auch erst mit Unterstützung des Gerichts berechnet werden. Sollen Rentenanteile mit Austrittsleistungen verrechnet werden, muss sich das Einverständnis der Parteien darauf beziehen (FamKom-JUNGO/GRÜTTER, 4. Aufl. 2022, Art. 280 N 6; vgl. auch OGer ZH LC130025 vom 5. August 2013 E. II. 2.2; LC140012 vom 7. Juli 2014 E. 5.3; LC170033 vom 18. Dezember 2017). In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich die Eheleute auf eine hälftige Teilung entsprechend der gesetzlichen Regelung einigen, ohne die konkreten Beträge zu beziffern bzw. über die notwendigen Belege zu verfügen (vgl. FLEISCHER/SCHWANDER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 280 N 3). Die Genehmigung einer solchen Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass gestützt auf die später eingeholten Belege Klarheit und Einigkeit über die Höhe der jeweiligen Vorsorgeguthaben bestehen. Eine Vereinbarung kann nur genehmigt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 280 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, scheidet eine allseits bindende konventionsweise Teilung vor dem Scheidungsgericht aus und richtet sich das weitere Vorgehen nach Art. 281 ZPO (FamKom-JUNGO/GRÜTTER, a.a.O., Art. 280 N 14). Denkbar ist, dass die Eheleute eine neue Einigung finden (BSK ZPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2017, Art. 280 N 3). 5.2. Die von den Parteien am 19. Januar 2023 abgeschlossene Vereinbarung lautet wie folgt (act. 36): "1. Berufliche Vorsorge Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen per Stichtag 2. Mai 2018 die Pensionskassen derjenigen Partei anzuweisen, deren gesamthaftes Pensionskassenguthaben höher ist, den der Hälfte der Differenz der

- 12 - Austrittsleistungen entsprechenden Betrag mal 0.9 zugunsten der anderen Partei auf deren Berufsvorsorgekonto oder Freizügigkeitskonto zu überweisen. Die Klägerin versichert, dass sie dem Gericht sämtliche Pensionskassenguthaben offengelegt hat und ist sich bewusst, dass bei weiteren Vorsorgeguthaben in der Schweiz in Zukunft weitere Ergänzungen des Scheidungsurteils erfolgen können. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das unbegründete Urteil je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei eine schriftliche Urteilsbegründung, so hat sie die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen." Damit haben sich die Parteien über das Teilungsverhältnis, den Stichtag und die Kostenliquidation geeinigt (act. 36). Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen stand die Genehmigung der Vereinbarung unter dem Vorbehalt, dass sich die Parteien auf der Basis der nachfolgenden Abklärungen auch über die Höhe der Vorsorgeguthaben einig werden. Die Vorinstanz holte nach der Einigungsverhandlung in Anwendung der Untersuchungsmaxime (Art. 277 Abs. 3 ZPO) zahlreiche Auskünfte (act. 38/1-2, 39/1-2, 40/1-2, 41/1-2, 44/1, 45/1-5, 46, 49, 50, 51, 53 und 54) ein, berechnete die zu teilende Austrittsleistung und gewährte den Parteien mit Verfügung vom 31. März 2023 das rechtliche Gehör dazu (act. 61). Beide Parteien äusserten sich in der Folge zu den eingeholten Belegen und zur Berechnung der Vorinstanz (act. 74 und 76). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, mit Bezug auf das Guthaben der Klägerin bestünden verschiedene Unklarheiten, weshalb weitere Abklärungen durch die Vorinstanz zu tätigen seien (act. 74, 86 und 91). Die Parteien sind sich somit vor Vorinstanz über die Höhe der Guthaben und der zu berücksichtigenden Renten nicht einig geworden. Die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Vereinbarung gemäss Art. 280 Abs. 1 lit. a - c ZPO sind nicht erfüllt. 5.3. Die Erwägungen im angefochtenen Urteil sind so zu verstehen, dass die Vorinstanz ebenfalls davon ausging, die Voraussetzungen von Art. 280 Abs. 1 lit. a - c ZPO für eine Genehmigung der Vereinbarung vom 19. Januar 2023 seien

- 13 nicht erfüllt, zumal sie auf die in Art. 281 Abs. 3 ZPO geregelte Zweiteilung des Verfahrens hinwies, wonach das Scheidungsgericht den Teilungsschlüssel festsetze und die Sache an das Berufsvorsorgegericht überweise (act. 105 S. 12). Dennoch behaftete die Vorinstanz den Beklagten auf dem vereinbarten Teilungsfaktor und die Klägerin auf ihrem Verzicht auf den Zins und erachtete eine Abweichung von einer hälftigen Teilung im Sinne von Art. 280 Abs. 3 ZPO und Art. 123 ZGB für zulässig (act. 105 S. 17 ff.). Schliesslich genehmigte die Vorinstanz die Teilvereinbarung in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils (act. 105 S. 24). 5.4. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass nach Art. 281 ZPO zu verfahren ist, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach Art. 280 ZPO nicht erfüllt sind. Einigen sich die Parteien in einer Teilvereinbarung lediglich über das Teilungsverhältnis und den Stichtag, fehlt es an einer Einigung über den Ausgleich und dessen Durchführung im Sinne von Art. 280 Abs. 1 lit. a ZPO. Damit sind die Voraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Teilvereinbarung nach Art. 280 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt. Die genannte Bestimmung lässt die Genehmigung einer Teilvereinbarung und eine anschliessende Überweisung an das zuständige Vorsorgegericht im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO nicht zu. Der gegenteiligen, nicht näher begründeten Auffassung der Klägerin (act. 111 Rz. 23) kann nicht gefolgt werden. Somit verletzt die Genehmigung der Vereinbarung vom 19. Januar 2023 durch die Vorinstanz Art. 280 Abs. 1 ZPO. 5.5. Im Verfahren betreffend Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils werden die zivilprozessualen Bestimmungen der Scheidungsklage im Sinne der Art. 290 ff. ZPO analog angewendet. Art. 291 ZPO sieht vor, dass die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorzuladen sind und das Gericht eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen versucht. Kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist an, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (Art. 291 Abs. 3 ZPO). Für den Fall der Nichtgenehmigung einer im Rahmen einer Einigungsverhandlung abgeschlossenen Vereinbarung sieht das Prozessrecht demnach ein kontradiktorisches Verfahren nach den Bestimmungen von Art. 291 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ff. ZPO vor, bevor das Gericht einen Entscheid über den Teilungsschlüssel nach Art. 281 Abs. 3 ZPO fällen kann.

- 14 - 5.6. Ein Entscheid nach Art. 281 ZPO setzt demnach ein kontradiktorisches Verfahren mit formellem Schriftenwechsel voraus. Vor Vorinstanz hat kein formeller Schriftenwechsel stattgefunden. Da vor Vorinstanz kein kontradiktorisches Verfahren im Sinne von Art. 291 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO stattgefunden hat, kann auch im Berufungsverfahren kein Entscheid über das Teilungsverhältnis ergehen. Die Vorinstanz wird einen formellen Schriftenwechsel durchzuführen haben, bevor sie einen Entscheid über das Teilungsverhältnis im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO fällen kann. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne dass auf die weiteren in der Berufung vorgebrachten Beanstandungen bzw. Behauptungen näher einzugehen ist. Insbesondere ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung in einem Irrtum befand oder gar einer Täuschung unterlag, hinfällig. Auch kann die Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz angenommenen caput controversum die Anforderungen an die Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren (vgl. vorstehende E. 2.4.) erfüllt, offen gelassen werden (act. 105 S. 7 f.; act. 111 Rz. 9 f.). 5.7. Ein reformatorischer Entscheid der Berufungsinstanz über das Teilungsverhältnis im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO kommt aufgrund des Gesagten nicht in Frage. Die Sache ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird der Klägerin gestützt auf Art. 291 Abs. 3 ZPO Frist für die schriftliche Klagebegründung betreffend Ausgleich der beruflichen Vorsorgen ansetzen müssen. Den Parteien ist es unbenommen, weitere Abklärungen zur Ermittlung der Vorsorgeguthaben zu tätigen, auf deren Basis erneut eine Vereinbarung abzuschliessen und diese der Vorinstanz zur Genehmigung vorzulegen. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Das Urteil der Vorinstanz ist aufzuheben, weil weder die Voraussetzungen für eine gerichtliche Genehmigung der Vereinbarung vom 19. Januar 2023 noch die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid über das Teilungsverhältnis im Sinne von Art. 281 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Damit wird die Vorinstanz auch er-

- 15 neut über die Regelung der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden haben. 6.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf §§ 4 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 2'500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.3. Die Klägerin ist zu verpflichten, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. November 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es wird vorgemerkt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts, 6. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich vom 24. November 2023 am 17. September 2024 rechtskräftig geworden ist. 3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2 bis 6 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 6. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. November 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden aus dem vom Berufungskläger geleisteten Vorschuss von Fr. 5'000.– bezogen. Die

- 16 - Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger Fr. 2'500.– zu ersetzen. Der Überschuss wird dem Berufungskläger unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates herausgegeben. 3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungskläger unter Beilage des Doppels von act. 111, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 133'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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