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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2024 LC230051

6 febbraio 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·553 parole·~3 min·1

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC230051-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Eggenberger Beschluss vom 6. Februar 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Juli 2023 (FP200030-F)

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 29. Januar 2024, beim Obergericht eingegangen am 30. Januar 2024, zog die Berufungsklägerin und Beklagte (fortan: Beklagte) die Berufung zurück (Urk. 158). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge rechtskräftig. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 12 i.V.m. §§ 5, 6 und 10 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Urk. 158). Vom Verzicht des Klägers und Berufungsbeklagten (fortan: Kläger) auf eine Prozessentschädigung für das Rechtsmittelverfahren (Urk. 160) ist Vormerk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Vom Verzicht des Klägers auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 158 f. und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 160 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 3 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 6. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw A. Eggenberger

versandt am: ip

Beschluss vom 6. Februar 2024 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Vom Verzicht des Klägers auf Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 158 f. und an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 160 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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