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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.10.2024 LC230049

4 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,199 parole·~21 min·2

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 4. Oktober 2024 in Sachen A._____, Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____, Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. September 2023 (FE190047-K)

- 2 - Rechtsbegehren: (Prot. I S. 2, sinngemäss) Die Ehe der Parteien sei zu scheiden unter Regelung der Nebenfolgen. Urteil des Einzelgerichts: (Urk. 143 S. 44 f.) "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt. Oktober 2005, D._____, geboren am tt.mm.2007, E._____, geboren am tt.mm.2011 und F._____, geboren am tt.mm.2016 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Kinder C._____, geboren am tt. Oktober 2005, D._____, geboren am tt.mm.2007, E._____, geboren am tt.mm.2011 und F._____, geboren am tt.mm.2016 wird der Klägerin zugeteilt. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 8. April 2021 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: " 1. […] 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  C._____, geboren am tt. Oktober 2005,  D._____ , geboren am tt.mm.2007,  E._____ , geboren am tt.mm.2011,  F._____ , geboren am tt.mm.2016, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

- 3 b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen. c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen:  an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 20.00 Uhr;  jeweils an einem Tag am Bayram;  während 3 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. Die Gesuchsteller halten fest, dass die mit Urteil vom Bezirksgericht Winterthur am 16. März 2021 festgelegten Schutzmassnahmen weiterhin gültig bleiben, mit Ausnahme vom 13. Mai 2021 von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Während dieser Zeit ist der Gesuchsteller berechtigt, die Kinder zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich die Kinder zu den genannten Zeiten zum bzw. vom Wohnort des Gesuchstellers zu bringen bzw. abzuholen. 3. Beistandschaft Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder  C._____, geboren am tt. Oktober 2005,  D._____, geboren am tt.mm.2007,  E._____, geboren am tt.mm.2011,  F._____, geboren am tt.mm.2016, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:  Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts (Übergabeort, -zeit, etc.);  Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten die Kinder betreffend;  Vermittlung zwischen den Kindern und den Eltern in Konfliktsituationen;  Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern.

- 4 - 4. Erziehungsgutschriften Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 5. Vorsorgeausgleich Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung desjenigen Gesuchstellers welcher während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 12. Februar 2019, auf das Vorsorgekonto des anderen Gesuchstellers zu überweisen. 6. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht treffen die Gesuchsteller folgende Regelung: Der ausstehende Rechnungsbetrag bei Dr. G._____ wird, nach Abzug der Zahlung durch die Helsana im Umfang von CHF 5'571.20, welche vom Gesuchsteller bezogen wurde und von diesem an Dr. G._____ weiterzuleiten sind, von den Gesuchstellern hälftig beglichen. Abgesehen davon behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 7. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffern 2.c) und 3 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess per sofort in Kraft." 5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Klägerin angerechnet. Es ist Sache der Klägerin, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Kinder die folgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: für C._____:  Fr. 298.– ab 1. Mai 2023 bis und mit 31. Oktober 2023 für D._____:  Fr. 476.– ab 1. Mai 2023 bis und mit 31. Oktober 2023  Fr. 582.– ab 1. November 2023 bis und mit 30. Juni 2025 für E._____:  Fr. 440.– ab 1. Mai 2023 bis und mit 31. Oktober 2023  Fr. 582.– ab 1. November 2023 bis und mit 30. Juni 2025

- 5 -  Fr. 756.– ab 1. Juli 2025 bis und mit 31. August 2026  Fr. 786.– ab 1. September 2026 bis und mit 31. August 2028  Fr. 827.– ab 1. September 2028 bis und mit 31. Juli 2029 für F._____:  Fr. 429.– ab 1. Mai 2023 bis und mit 31. Oktober 2023  Fr. 524.– ab 1. November 2023 bis und mit 30. Juni 2025  Fr. 887.– ab 1. Juli 2025 bis und mit August 2026 (davon Betreuungsunterhalt bis und mit 31. Januar 2026 Fr. 214.– bzw. ab 1. Februar 2026 Fr. 14.–)  Fr. 857.– ab 1. September 2026 bis und mit 31. August 2028  Fr. 816.– ab 1. September 2028 bis und mit 31. Juli 2029  Fr. 1'263.– ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bei F._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis zum 31. Juli 2029 (Phase I-V) nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: in Phase I: Fr. 1'440.– (davon Fr. 258.– Betreuungsunterhalt) in Phase II: Fr. 927.– (davon Fr. 927.– Betreuungsunterhalt) in Phase III: Fr. 44.– bis und mit 31. Januar 2026 (Betreuungsunterhalt) Fr. 244.– ab 1. Februar 2026 (Betreuungsunterhalt) in Phase IV: Fr. 1'021.– (davon Fr. 632.– Betreuungsunterhalt) 7. Es wird festgestellt, dass mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten, kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werden kann. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Mai 2023

- 6 von 106.3 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2024, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 106.3 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 9. Die Pensionskasse Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Beklagten (AHV-Nr. 1; Konto-Nr. 2) Fr. 32'378.80, zuzüglich Zins ab 12. Februar 2019, auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin AHV-Nr. 3; Konto-Nr. 4) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG Freizügigkeitskonten, Postfach, 8050 Zürich, zu überweisen. 10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.– festgesetzt. 11. Die Kosten des Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [13.-14 Mitteilung, Rechtsmittel]"

- 7 - Berufungsanträge: der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten (Urk. 142 S. 2 f.): "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und wie folgt anzupassen: 'Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder die nachfolgenden Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich Familienzulagen, zu bezahlen: Für C._____: - CHF 513.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Für D._____: - CHF 819.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Für E._____: - CHF 756.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Juni 2025 - CHF 1'200.00 vom 1. Juli 2025 bis 30. August 2028 - CHF 972.00 vom 1. September 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung Für F._____: - CHF 1'303.00 (davon CHF 566.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Juni 2025 - CHF 1'800.00 (davon CHF 566.00 Betreuungsunterhalt) vom 1. Juli 2025 bis 30. August 2028 - CHF 1'460.00 ab 1. September 2028 bis 31. Juli 2029 - CHF 1'263.00 ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monat. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das betreffende Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.' Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und wie folgt anzupassen:

- 8 - 'Der Beklagte wird dazu verpflichtet, für die Klägerin persönlich die nachfolgenden nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus: - CHF 700.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 30. Juni 2025 - CHF 1'000.00 vom 1. Juli 2025 bis 30. August 2026 - CHF 800.00 vom 1. September 2026 bis 31. August 2028.' Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei dieser zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 7.7% MWST) zu bezahlen." Prozessuale Anträge: "1. Es sei der Berufungsbeklagte zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses in der Höhe von einstweilen CHF 7'000.00 (zzgl. 7.7% MWST) zu verpflichten. 2. Eventualiter sei der Berufungsklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen." des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers (Urk. 149 S. 2): "1. Die Berufung (sowohl materielle wie auch prozessuale Anträge) sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Disp.-Ziff. 6 des Urteils vom 27. September 2023 des Bezirksgerichts Winterthur sei aufzuheben und stattdessen sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt. Oktober 2005, D._____, geb. tt.mm.2007, E._____, geb. tt.mm.2011, sowie F._____, geb. tt.mm.2016, einen totalen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr.1'297.55 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. 4. Dem Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege, mit Einsetzung von MLaw Y._____ als Offizialanwältin, zu gewähren."

- 9 der Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten zur Anschlussberufung (Urk. 158 S. 2): "1. Die erhobene Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien [dem] Berufungsbeklagten/Anschlussberufungskläger aufzuerlegen und es sei dieser dazu zu verpflichten, der Anschlussberufungsbeklagten/Berufungsklägerin eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. 8,1% MWST) zu bezahlen." Schlussanträge, sinngemäss (Urk. 168): Die Vereinbarung der Parteien vom 17. September 2024 sei zu genehmigen unter vereinbarungsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. 1. Die Parteien stellten beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) am 12. Februar 2019 (Datum der Postaufgabe) ein gemeinsames Scheidungsbegehren (Urk. 1). 2. Am 8. April 2021 schlossen die Parteien vor der Vorinstanz eine Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen (Urk. 39). Die Vorinstanz führte im Übrigen ein strittiges Verfahren über die Nebenfolgen der Scheidung durch. Mit dem eingangs angeführten Urteil vom 27. September 2023 sprach die Vorinstanz die Scheidung der Ehe der Parteien unter Regelung der Nebenfolgen aus (Genehmigung der Teilvereinbarung / im Übrigen Entscheid; vgl. Urk. 137 = Urk. 143, nachfolgend zitiert als Urk. 143). 3. Die Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte (nachfolgend: Klägerin) erhob mit Eingabe vom 1. November 2023 rechtzeitig Berufung

- 10 gegen das Urteil vom 27. September 2023 und stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge (Urk. 142; zur Wahrung der Berufungsfrist vgl. Urk. 139). 4. Der Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger (nachfolgend: Beklagter) erstattete fristgerecht mit Eingabe vom 7. März 2024 die Berufungsantwort. Er stellte die eingangs angeführten Berufungsanträge und erhob Anschlussberufung (Urk. 149; zur Rechtzeitigkeit vgl. Urk. 148). 5. Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt mit Bestellung ihrer Rechtsvertreterinnen als unentgeltliche Rechtsbeiständinnen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist angesetzt, um die Anschlussberufung zu beantworten, und wurde von der Teilrechtskraft des Urteils vom 27. September 2023 Vormerk genommen (Urk. 152). 6. Die Anschlussberufungsantwort der Klägerin datiert vom 14. Juni 2024 (Urk. 158); auch diese Eingabe erfolgte fristgerecht (vgl. Urk. 152). 7. Die Parteien wurden mit Vorladung vom 23. August 2024 auf den 17. September 2024 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 162). Anlässlich der Verhandlung nahmen die Parteien abschliessend Stellung zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei und den darin enthaltenen Noven (vgl. Prot. S. 9 ff., Urk. 164-167/2). Im Anschluss daran schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation die folgende Vereinbarung: "1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. September 2023 (FE190047-K) und der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin / Anschlussberufung des Beklagten was folgt: 6. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen: Für C._____: - Fr. 490.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) Für D._____: - Fr. 790.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1)

- 11 - - Fr. 520.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (Phase 2) - Fr. 340.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (als Volljährigenunterhalt; Phase 3) Für E._____: - Fr. 730.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 830.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (Phase 2) - Fr. 860.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (Phase 3) - Fr. 970.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 (Phase 4) - Fr. 1'080.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Phase 5) Erzielt das Kind einen Lehrlingslohn reduzieren sich die vorstehenden Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des erzielten monatlichen Nettolehrlingslohns. Für F._____: - Fr. 710.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 1'230.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 2) - Fr. 1'140.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 3) - Fr. 1'450.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 4) - Fr. 1'000.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Phase 5) Erzielt das Kind einen Lehrlingslohn reduzieren sich die vorstehenden Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des erzielten monatlichen Nettolehrlingslohns. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- bzw. Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bei E._____ und F._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis zum 30. Juni 2025 (Phase 1

- 12 und 2) nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: - Phase 1: Fr. 360.–, davon Fr. 260.– Betreuungsunterhalt - Phase 2: Fr. 150.–, davon Fr. 150.– Betreuungsunterhalt 7. Es wird kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 2. Die vorliegende Vereinbarung beruht auf den folgenden Einkommens- und Vermögenszahlen der Parteien und der Kinder: Einkommen Klägerin netto: - Fr. 2'190.- (1. Mai 2023 bis 30. Juni 2025, 50%; Phasen 1 & 2) - Fr. 2'765.– (1. Juli 2025 bis 31. August 2028, 50%; Phasen 3 & 4) - Fr. 4'425.– (ab 1. September 2028; 80%, Phase 5) Einkommen Beklagter netto: Fr. 5'900.– (100%; hypothetisch; Phasen 1-5) Einkommen C._____: - Fr. 250.– (Familienzulage) - Fr. 300.– (Anteil Lehrlingslohn) Einkommen D._____: - Fr. 250.– (Familienzulage) - Fr. 300.– (Anteil Lehrlingslohn ab 1. November 2023) Einkommen E._____: - Fr. 250.– (Familienzulage) Einkommen F._____: - Fr. 200.– (Familienzulage; ab 1. Februar 2028: Fr. 250.–) Vermögen Parteien und Kinder: Fr. 0.– 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht je zur Hälfte, unter Hinweis auf die beiden Parteien bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsverfahrens LC230049-O." 8. Im Nachgang zur Instruktionsverhandlung bestätigten die Parteien gegenüber dem Referenten am 3. Oktober 2024, dass auch der vereinbarte Volljährigenunterhalt für D._____ (gleich wie bei den jüngeren Geschwistern) an die Mutter zu bezahlen sei, solange D._____ im Haushalt der Mutter lebt und keine eige-

- 13 nen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Ferner erklärten sie sich mit einer Aktualisierung der Indexklausel (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils) einverstanden, wonach die Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Ende August 2024 basieren und per 1. Januar 2026 erstmals an die Teuerung anzupassen sind (Prot. S. 14, Urk. 169 f.). II. 1. Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen in Anwendung von Art. 279 Abs. 1 ZGB. Geht es um Kinderbelange, so gilt die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 sowie Abs. 3 ZPO) und das Gericht prüft die Vereinbarung der Parteien (im Sinne eines gemeinsamen Antrags) uneingeschränkt auf ihre Übereinstimmung mit den Kindesinteressen (FamKomm Scheidung-Stein, Anh ZPO, Art. 279 N 21). 2.1 Die Parteien einigten sich in der Vereinbarung, welche sie am 17. September 2024 unter Mitwirkung ihrer Rechtsvertreterinnen und der Gerichtsdelegation abschlossen (Urk. 168), in Ziff. 1.6 auf die Unterhaltszahlungen des Beklagten für die gemeinsamen Kinder C._____ (geb. tt. Oktober 2005), D._____ (geb. tt.mm.2007), E._____ (geb. tt.mm.2011) und F._____ (geb. tt.mm.2016). Die inzwischen mündige Tochter C._____ trat ihre Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten am 13. Oktober 2023 an die Klägerin ab (Urk. 146/3). Die Unterhaltsbeiträge sind den finanziellen Verhältnissen der Familie angemessen. Insbesondere schöpfen die Parteien ihre Leistungsfähigkeit gemäss den in der Vereinbarung festgehaltenen Grundlagen der Unterhaltsberechnung angemessen aus; dass für eine beschränkte Zeit ein Manko resultiert (wenn auch in erheblich geringerem Umfang und für deutlich kürzere Zeit als gemäss dem angefochtenen Entscheid), ist hinzunehmen bzw. lässt sich nicht vermeiden. Der Geltungsbereich der Zahlungsmodalitäten ist mit den Absprachen der Parteien im Nachgang zur Instruktionsverhandlung geklärt. Der Genehmigung der Vereinbarung über die Kinderunterhaltsbeiträge steht aus der Optik des Kindeswohls nichts entgegen.

- 14 - 2.2 Die in Ziff. 1.7 der Vereinbarung enthaltene Feststellung, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, steht vor dem Hintergrund der Wiederverheiratung der Klägerin (vgl. Urk. 164 S. 1 und Urk. 166/ 15). Sie ist ebenfalls zu genehmigen. 2.3 Die Vereinbarung vom 17. September 2024 ist daher vollumfänglich zu genehmigen. Sie ist ins Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufzunehmen (Art. 279 Abs. 3 ZPO). 3. Die Parteien erklärten sich ferner damit einverstanden, dass die Klausel über die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die Teuerung gerichtsüblich dahingehend zu aktualisieren sei, dass die Unterhaltsbeiträge auf dem Landesindex der Konsumentenpreise per Ende August 2024 beruhten und dass sie erstmals am 1. Januar 2026 an die Teuerung anzupassen seien (vgl. vorne Ziff. I./8.). III. 1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 6'000.– fest, auferlegte die Kosten den Parteien unter Hinweis auf die ihnen gewährte unentgeltliche Rechtspflege je zur Hälfte und sprach keine Parteientschädigungen zu (Urk. 143 S. 48, Dispositiv-Ziffern 10-12). Die Parteien stellten im Berufungsverfahren keine abweichenden Anträge zu den erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, und es besteht keine Veranlassung, von Amtes wegen abweichend zu entscheiden. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung ist daher zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen, und vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung ist Vormerk zu nehmen. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. a i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Kosten werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 15 - Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung vom 17. September 2024 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet: "1. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich der Dispositivziffern 6 und 7 des Scheidungsurteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 27. September 2023 (FE190047-K) und der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin / Anschlussberufung des Beklagten was folgt: 6. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Familienzulagen zu bezahlen: Für C._____: - Fr. 490.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) Für D._____: - Fr. 790.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 520.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (Phase 2) - Fr. 340.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (als Volljährigenunterhalt; Phase 3) Für E._____: - Fr. 730.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 830.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (Phase 2) - Fr. 860.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (Phase 3) - Fr. 970.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 (Phase 4) - Fr. 1'080.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Phase 5) Erzielt das Kind einen Lehrlingslohn reduzieren sich die vorstehenden Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des erzielten monatlichen Nettolehrlingslohns. Für F._____: - Fr. 710.– ab 1. Mai 2023 bis 31. Oktober 2023 (Phase 1) - Fr. 1'230.– ab 1. November 2023 bis 30. Juni 2025 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 2) - Fr. 1'140.– ab 1. Juli 2025 bis 31. August 2026 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 3)

- 16 - - Fr. 1'450.– ab 1. September 2026 bis 31. August 2028 (davon Fr. 300.– Betreuungsunterhalt; Phase 4) - Fr. 1'000.– ab 1. September 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung (Phase 5) Erzielt das Kind einen Lehrlingslohn reduzieren sich die vorstehenden Unterhaltsbeiträge um einen Drittel des erzielten monatlichen Nettolehrlingslohns. Die Unterhaltsbeiträge und die Kinder- bzw. Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bei E._____ und F._____ bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder bis zum 30. Juni 2025 (Phase 1 und 2) nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich die folgenden Beträge: - Phase 1: Fr. 360.–, davon Fr. 260.– Betreuungsunterhalt - Phase 2: Fr. 150.–, davon Fr. 150.– Betreuungsunterhalt 7. Es wird kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 2. Die vorliegende Vereinbarung beruht auf den folgenden Einkommens- und Vermögenszahlen der Parteien und der Kinder: Einkommen Klägerin netto: - Fr. 2'190.- (1. Mai 2023 bis 30. Juni 2025, 50%; Phasen 1 & 2) - Fr. 2'765.– (1. Juli 2025 bis 31. August 2028, 50%; Phasen 3 & 4) - Fr. 4'425.– (ab 1. September 2028; 80%, Phase 5) Einkommen Beklagter netto: Fr. 5'900.– (100%; hypothetisch; Phasen 1-5) Einkommen C._____: - Fr. 250.– (Familienzulage) - Fr. 300.– (Anteil Lehrlingslohn) Einkommen D._____: - Fr. 250.– (Familienzulage) - Fr. 300.– (Anteil Lehrlingslohn ab 1. November 2023)

- 17 - Einkommen E._____: - Fr. 250.– (Familienzulage) Einkommen F._____: - Fr. 200.– (Familienzulage; ab 1. Februar 2028: Fr. 250.–) Vermögen Parteien und Kinder: Fr. 0.– 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens vor Obergericht je zur Hälfte, unter Hinweis auf die beiden Parteien bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. 4. Die Parteien beantragen dem Gericht die Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung und die Abschreibung des Berufungsverfahrens LC230049-O." 2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.1.6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende August 2024 von 107.5 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.5 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1.1.6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende August 2024, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 3. Die Dispositivziffern 10 bis 12 des Urteils vom 27. September 2023 werden bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege indessen einst-

- 18 weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beiständin H._____, kjz Winterthur, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreibern: MLaw I. Aeberhard versandt am: lm

LC230049 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.10.2024 LC230049 — Swissrulings