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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.10.2024 LC230045

11 ottobre 2024·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,675 parole·~58 min·1

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC230045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 11. Oktober 2024 in Sachen A._____, Kläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie 1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. September 2023; Proz. FE190252

- 2 - Rechtsbegehren: Ursprüngliche Rechtsbegehren des Klägers: (act. 41 S. 2 f.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien - C._____, geb. am tt.mm.2014, und - D._____, geb. am tt.mm.2015 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. 3. Die Kinder C._____ und D._____ seien unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter befindet. 4. Es sei die folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: Der Vater betreut die beiden Töchter wie folgt: - an jedem Donnerstag, 8.00 Uhr bis Freitag, 8.00 Uhr, - an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr bzw. ab Kindergarten-/Schulschluss bis Montagmorgen, 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn, - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl am 26. Dezember und 31. Dezember, jeweils von 12.00 Uhr bis um 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. Dezember und 2. Januar, jeweils von 12.00 Uhr bis um 12.00 Uhr am darauffolgenden Tag, - in den Jahren mit gerader Jahreszahl über die Osterfeiertage (Gründonnerstag, 18.00 Uhr bis Osterdienstag, 8.00 Uhr bzw. Kindergarten- /Schulbeginn), - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die Pfingstfeiertage (Freitag, 18.00 Uhr bis Dienstag 8.00 Uhr bzw. Kindergarten-/Schulbeginn), und - während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden Beitrag (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats.

- 3 - 6. Es sei festzustellen, dass weder ein Betreuungsunterhalt noch ein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen. Es sei die unter den Parteien vorzunehmende Ausgleichszahlung nach Durchführung des Beweisverfahrens im Sinne der klägerischen Ausführungen vom Gericht festzulegen. 8. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." Zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren des Klägers: (act. 279 S. 1 f.) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ monatlich je CHF 700 (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen), zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats zu bezahlen. 3. Es sei Vormerk zu nehmen, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 4. Es sei die E._____ AG, ... [Adresse], ... [Postfach] anzuweisen, den auf beide Parteien lautenden Mietvertrag an der F._____-strasse … in G._____ gemäss Art. 121 Abs. 1 ZGB auf die Beklagte alleine zu übertragen. 5. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger die Mietkaution in der Höhe von CHF 7'500 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Konto bei der ZKB, IBAN Nr. CH1 zu überweisen. 6. Eventualiter sei die E._____ AG, ... [Adresse], ... [Postfach] anzuweisen, die Mietkaution in der Höhe von CHF 7'500 direkt an den Kläger zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beklagten." Ursprüngliche Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 71 S. 2 ff.) "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien - C._____, geb. tt.mm.2014, und - D._____, geb. tt.mm.2015 unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen.

- 4 - 3. Die Kinder C._____ und D._____ seien unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Wohnsitz der Kinder bei der Mutter befindet. 4. Es sei die bestehende Betreuungsregelung zu bestätigen, wonach der Vater die beiden Töchter wie folgt betreut: - Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, C._____ und D._____ an den Wochenenden der geraden Kalenderwochen jeweils von Freitag, 17.30 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie in den ungeraden Kalenderwochen jeweils am Mittwoch ab Schulschluss bzw. 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. - Fällt der Ostersonntag auf ein Besuchswochenende des Vaters, verlängert sich dieses bis Ostermontag, 18.00 Uhr; fällt der Pfingstsonntag auf ein Besuchswochenende des Vaters, verlängert sich dieses bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. - Der Vater ist weiter berechtigt, C._____ und D._____ jeweils vom 26. Dezember, 12.00 Uhr bis am 27. Dezember, 18.00 Uhr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. - Der Vater ist weiter berechtigt, C._____ und D._____ für drei Wochen pro Kalenderjahr mit sich bzw. zu sich in die Ferien zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist in drei Teilen à jeweils einer Woche während den Schulferien der Töchter auszuüben, wobei der Vater jede Ferienwoche gegenüber der Mutter drei Monate im Voraus schriftlich anzukündigen hat. Können sich die Eltern über die Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. - In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden, angemessenen Bar- und Betreuungsunterhaltsbetrag zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nach Durchführung des Beweisverfahrens zu beziffernden, angemessenen Ehegattenunterhaltsbetrag zu bezahlen. 7. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben gestützt auf Art. 122 ZGB zu teilen. 8. Es sie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 9. […] 10. Die übrigen klägerischen Anträge seien abzuweisen, sofern und soweit sie sich mit jenen der Beklagten nicht decken. 11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Klägers."

- 5 - Angepasste und ergänzte Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 106 S. 2 f. und act. 190 S. 2) "[…] 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an Unterhalt der Kinder C._____ und D._____ (inkl. Überschussbeteiligung) folgende monatliche Beiträge zu bezahlen (zzgl. allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen), zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines Monats: - Bis 2026 für: C._____ CHF 4'600.40 D._____ CHF 4'579.20 - 2027-2030 für: C._____ CHF 4'800.40 D._____ CHF 4'779.20 - ab 2031 für: C._____ CHF 4'733.40 D._____ CHF 4'712.20 […]" "[…] 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, die Hälfte der ausserordentlichen Kinderkosten (mehr als CHF 400.00 pro Ausgabeposition, z.B. für Zahnarzt, Arztkosten, Medikamentenkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) zu tragen. […]" Gemeinsamer, übereinstimmender Antrag der Parteien: (act. 192 und 220 sinngemäss) Genehmigung der Teilscheidungsvereinbarungen vom 1. April 2022 und vom 17. bzw. 22. Juni 2022. Urteil des Bezirksgerichtes Horgen: (act. 327 S. 50 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2015 werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

- 6 - 3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. 4. Die Teilscheidungsvereinbarungen vom 1. April 2022 sowie vom 17. bzw. 22. Juni 2022 werden genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lauten wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die beklagte Partei den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2014, und D._____, geboren am tt.mm.2015, beiden Parteien gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. Der Kläger erteilt sein Einverständnis für einen Umzug der Beklagten mit den Kindern nach Deutschland. Die Betreuungsregelung ist in diesem Fall anzupassen. Der Kläger ist grundsätzlich nicht mit dem Besuch einer Privatschule durch die Kinder einverstanden. Er erteilt aber dennoch sein Einverständnis, dass die Kinder ab neuem Schuljahr 2022 eine Privatschule besuchen, vorausgesetzt die Beklagte übernimmt dafür sämtliche aktuell und künftig anfallenden Kosten. b) Obhut Die Parteien beantragen, die Kinder C._____ und D._____ seien unter die Obhut der Mutter zu stellen. c) Persönlicher Verkehr/Betreuung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder C._____ und D._____ auf eigene Kosten wie folgt zu betreuen:  ab April 2022 bis und mit September 2022: jeweils an drei Samstagen pro Monat von 10.30 Uhr bis 17.00 Uhr,  ab Oktober 2022 bis und mit März 2023: jeweils an zwei Wochenenden pro Monat (im Streitfall das zweite und das vierte Wochenende pro Monat) von Samstag 10.30 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr,

- 7 -  ab April 2023: jeweils an den geraden Wochenenden von Freitagabend nach Schulschluss bis Sonntagabend, 17.00 Uhr, sowie jeweils in den ungeraden Wochen am Mittwochnahmittag nach Schulschluss bis 18.00 Uhr (unverpflegt). Die Parteien vereinbaren, dass die Mutter die Kinder jeweils von ihrem Wohnort zum Vater bringt und der Vater die Kinder von seinem Wohnort zurück an den Wohnort der Mutter bringt. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder am zweiten Tag der Doppelfeiertage an Weihnachten zu betreuen. Am ersten Tag der Doppelfeiertage werden sie von der Mutter betreut. Im Übrigen gilt die Wochenendbetreuungsregelung unbesehen der Feiertage. Ferien gehen der sonstigen Betreuungsregelung vor. Ausserdem ist der Vater ab April 2023 berechtigt und verpflichtet, die Kinder für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Vater verpflichtet sich, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Mutter abzusprechen. Können sich die Gesuchsteller nicht einigen, so kommt dem Vater das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. d) Kinder und Elternberatung (KET-Beratung) Die Parteien erklären sich bereit, eine KET-Beratung, vorzugsweise beim H._____ Institut für das Kind, zu besuchen. Sie ersuchen das Gericht, eine entsprechende Beratung aufzugleisen. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ihnen je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Guthaben geäufnet hat, anzuweisen,

- 8 die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab 19. Dezember 2019, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen. […]" "1. Nachehelicher Unterhalt 1.1 Die Parteien verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt. 2. Güterrecht 2.1 Die Parteien halten übereinstimmend fest, dass sie in der Schweiz geheiratet haben, keinen Ehevertrag abgeschlossen haben und dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung im Sinne von Art. 196 ff. ZGB unterstehen. Als Stichtag für ihre güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne von Art. 204 Abs. 2 und 214 Abs. 1 ZGB gilt der 19. Dezember 2019. 2.2 Der Hausrat und das Mobiliar in der vormals ehelichen Wohnung verbleiben bei der Gesuchstellerin. 2.3 Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils übernehmen die Gesuchsteller per saldo aller güterrechtlichen Ansprüche je diejenigen Aktiven und Passiven, Gegenstände, Guthaben und Schulden, zu Alleineigentum, die auf ihren Namen lauten bzw. in ihrem Besitz stehen." 5. Der Kläger wird verpflichtet, die folgenden monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: – Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2023: Fr. 838.– für C._____ und Fr. 827.50 für D._____; – ab 1. Januar 2024 bis 31. Oktober 2024: Fr. 2'673.– für C._____ und Fr. 2'652.– für D._____; – ab 1. November 2024 bis 30. November 2025: Fr. 2'823.– für C._____ und Fr. 2'602.– für D._____; – ab 1. Dezember 2025 bis 31. Juli 2028: Fr. 2'773.– für C._____ und Fr. 2'752.– für D._____; – ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2031: Fr. 2'648.– für C._____ und Fr. 2'627.– für D._____;

- 9 - – ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2032: Fr. 2'149.– für C._____; – ab 1. August 2031 bis 30. November 2033: Fr. 2'133.– für D._____; – ab 1. November 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 642.– für C._____; – ab 1. Dezember 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 632.– für D._____. Während der Unmündigkeit der Kinder sind die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte, nach Eintritt der Volljährigkeit an das jeweilige Kind zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte gemäss der genehmigten Vereinbarung vom 1. April 2022 allfällige Kosten für den Besuch einer Privatschule zu tragen hat. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2023 mit 106.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel angepasst: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2023, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 10 - 7. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung künftiger AHV/IV-Renten wird allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 8. Die I._____-stiftung, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers Fr. 25'075.50 zuzüglich Zins ab 19. Dezember 2019 bis zum Zeitpunkt der Überweisung auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Freizügigkeitsstiftung der Schwyzer Kantonalbank, Postfach 263, 6431 Schwyz, zu überweisen. 9. Die E._____ AG, ... [Adresse], ... [Postfach], wird angewiesen, alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag für die 4.5-Zimmerwohung B6, 2. Stock, an der F._____-strasse in G._____, per Rechtskraft dieses Scheidungsurteils auf die Beklagte alleine zu übertragen. Der Kläger haftet solidarisch für den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. 10. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 9'142.20 Entschädigung Prozessbeiständin Fr. 400.– Gutachten Fr. 19'542.20 total 11. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 9'231.10 dem Kläger auferlegt. Der Kostenanteil des Klägers wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es wird festgestellt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'400.– geleistet hat. Der Beklagten werden die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 10'311.10 auferlegt. Zufolge Gewährung der Rechtspflege werden die Kosten beider Parteien einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

- 11 - 12. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'292.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Prozessbeiständin mit Fr. 9'142.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 316 S. 2): 1. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 4. September 2023 (Geschäfts-Nr. FE190252) sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für C._____ folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus): - CHF 295.50 ab 1. November 2023 bis 31 Dezember 2024 - CHF 965 ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Oktober 2032 - CHF 642 ab 1. November 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung 2. Dispositiv Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 4. September 2023 (Geschäfts-Nr. FE190252) sei aufzuheben und der Berufungsklägers sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für D._____ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus): - CHF 295.50 ab 1 November 2023 bis und mit 31. Dezember 2024 - CHF 965 ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. November 2033 - CHF 632 ab 1. Dezember 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung 3. Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 4. September 2023 (Geschäfts-Nr. 190252) sei zu ergänzen und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger die Mietkaution in der Höhe von CHF 7'500 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Konto bei der ZKB, IBAN Nr. CH1 zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsbeklagten.

- 12 prozessuale Anträge: 1. Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 30. November 2020 sei ab 1. November 2023 bis und mit Dezember 2024 sei wie folgt abzuändern: - Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für C._____ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus): CHF 295.50 - Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für D._____ die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (jeweils pro Monat, zahlbar monatlich im Voraus): CHF 295.50 2. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 10'000 zu bezahlen. 3. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 344 S. 2): 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsklägers. prozessuale Rechtsbegehren: 1. Der prozessuale Antrag um Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge (Ziff. 1) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Berufungsklägers um Prozesskostenvorschuss (Ziff. 2) sei abzuweisen. 3. Der Berufungsbeklagten sei für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Unterzeichnenden zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Berufungsklägers.

- 13 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien waren seit dem tt. August 2014 verheiratet. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2014, und D._____, geb. tt.mm.2015, hervorgegangen. Seit Ende März 2017 leben die Parteien getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Höfe vom 16. September 2019 (act. 19/29) respektive des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juni 2020 (act. 42/1) geregelt. Die Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt und der Kläger berechtigt, sie jedes zweite Wochenende sowie jeden zweiten Mittwochnachmittag zu betreuen. Ausserdem wurde ihm ein Feiertagsund Ferienbesuchsrecht eingeräumt (act. 42/2 Dispositiv-Ziffer 6). Darüber hinaus wurde der Kläger zur Leistung von Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen verpflichtet (act. 42/1 Dispositiv-Ziffern 7.1, 7.2 und 8). Ferner wurde die vormals eheliche Wohnung an der F._____-strasse in G._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen (act. 42/2 Dispositiv-Ziffer 2). 2. Am 19. Dezember 2019 machte der Kläger bei der Vorinstanz das Scheidungsverfahren anhängig (act. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Mai 2020 konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden. Mit Verfügung vom 23. November 2020 (act. 84) wurde das Gesuch der Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen und es wurde ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Am 30. November 2020 fand eine Verhandlung über das vom Kläger mit der Klagebegründung vom 3. September 2020 gestellte Massnahmebegehren statt. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde dieses teilweise gutgeheissen und der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juni 2020 betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge aufgehoben und ersetzt (act. 87). 3. Auf einen mit der Klageantwort vom 16. November 2020 gestellten Antrag auf superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen wurde mit Verfü-

- 14 gung vom 17. November 2020 (act. 73) nicht eingetreten. Es folgten die schriftliche Replik (act. 94) und Duplik (act. 106). Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 (act. 119) wurde Rechtsanwältin lic. iur Z._____ als Kindesvertreterin i.S. von Art. 299 ZPO bestellt. Am 25. Oktober 2021 fand die Verhandlung über das mit der Duplik gestellte beklagtische Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statt (Prot. S. 70 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (act. 173) über den persönlichen Verkehr und die Betreuung, der mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 (act. 174) genehmigt wurde. Des Weiteren wurde mit dieser Verfügung dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und seine Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2022 fand eine Parteibefragung statt (Prot. S. 87–96) und der Kindesvertreterin wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Stellungnahme vom 17. März 2022 eingeräumt und die Parteien konnten zu ihren Ausführungen Stellung nehmen (Prot. S. 96 ff.). Schliesslich wurden Vergleichsgespräche geführt und die Parteien schlossen eine Teilscheidungskonvention betreffend Kinderbelange, Erziehungsgutschriften und Vorsorgeausgleich sowie eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Abänderung der Betreuungsregelung und Anordnung einer KET-Beratung. Zudem wurde den Parteien seitens des Gerichts die Zustellung eines Vergleichsvorschlags betreffend Unterhalt und Güterrecht in Aussicht gestellt (Prot. S. 105 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2022 (act. 193) wurde die Vereinbarung über die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen genehmigt und mit Verfügung vom 30. Mai 2022 (act. 212) wurden die Parteien angewiesen, bei J._____, K._____ GmbH, ein Elterncoaching für mindestens sechs Sitzungen zu besuchen. 5. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 (act. 219) reichte der Kläger eine Teilvereinbarung der Parteien betreffend nachehelichen Unterhalt und Güterrecht (act. 220) ein. Zum Gesundheitszustand des Klägers wurde ein Kurzbericht seines behandelnden Arztes Dr. med. L._____ und ein Gutachten der M._____ Versicherung (act. 247) eingeholt. Nachdem beide Parteien auf mündliche Schlussvorträge verzichtet hatten, reichten sie ihre Schlussvorträge (act. 279 und act. 282) am

- 15 - 14. März 2023 schriftlich ein. In Anwendung der Untersuchungsmaxime tätigte das Gericht verschiedene Abklärungen und Anfragen bei den Vorsorgeeinrichtungen der Parteien, über deren Resultat die Parteien mit Schreiben vom 17. August 2023 orientiert wurden (act. 301/1-2). Mit Urteil vom 4. September 2023 (act. 304) wurden die Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt unter Berücksichtigung der Teilvereinbarungen vom 1. April 2022 sowie vom 17. und 22. Juni 2022. 6. Gegen das Scheidungsurteil der Vorinstanz vom 4. September 2023 (act. 304 = act. 327), das ihm am 11. September 2023 zugestellt wurde (act. 305/1), erhob der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) mit elektronischer Eingabe vom 11. Oktober 2023 rechtzeitig Berufung mit den eingangs genannten Anträgen (act. 316). Mit Schreiben vom 14. November 2023 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie auf eine Stellungnahme zur Berufung verzichte (act. 343). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erstattete die Beklagte und Berufungsbeklagte (fortan Beklagte) die Berufungs- und Massnahmeantwort mit den eingangs genannten Anträgen (act. 344). 7. Mit Beschluss vom 29. Januar 2024 wurde vorgemerkt, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils bis zum Ablauf der Frist für die Anschlussberufung nicht angefochten wurden und damit in Rechtskraft erwuchsen (act. 347). Ferner wurde der Antrag des Klägers auf einen Prozesskostenvorschuss von der Beklagten abgewiesen und die unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Kläger bewilligt und der Beklagten verweigert (act. 347). 8. Nachdem sich der Kläger mit Eingabe vom 12. Februar 2024 zur Massnahmeantwort hatte vernehmen lassen (act. 361), wurde sein Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen mit Beschluss vom 19. März 2024 abgewiesen (act. 365). Mit Schreiben vom 28. März 2024 äusserte sich der Kläger ergänzend zu seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2024 zur Berufungsantwort (act. 367). Diese Stellungnahmen wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten zugestellt (act. 370/1-2 und act. 371/1-2), die sich nicht mehr dazu vernehmen liessen. 9. Mit Beschluss vom 11. Juli 2024 (act. 377) wurde die Beklagte gestützt auf einen Antrag des Klägers zur Edition von Urkunden zu einer behaupteten neuen

- 16 - Anstellung verpflichtet. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 (act. 379) reichte die Beklagte verschiedene Urkunden (act. 381/1-10) ein und nahm zu diesen Stellung. Mit Eingabe vom 26. August 2024 (act. 384) äusserte sich der Kläger dazu. Am 11. September 2024 reichte die Beklagte kommentarlos Unterlagen zu den Familienzulagen ein, die vom Kläger in seiner letzten Eingabe thematisiert worden waren (act. 389/1-2). Kopien davon wurden jeweils der Gegenseite zugestellt. II. 1. Strittig ist zum einen der Kinderunterhalt. Als Ausgangslage gab die Vorinstanz die rechtlichen Voraussetzungen korrekt wieder (act. 327 S. 19). Darauf kann verwiesen werden. 2. Zum Einkommen des Klägers hielt die Vorinstanz fest, der Kläger beziffere sein Einkommen mit CHF 5'840.00, wobei er einen Abzug von 20% wegen einer Arbeitsunfähigkeit geltend mache. Die Beklagte bringe hingegen vor, dass ihm ein hypothetisches Einkommen von CHF 20'000 anzurechnen sei (act. 327 S. 20). Aufgrund der Würdigung eines Kurzberichts des behandelnden Arztes Dr. med. L._____ und eines von der M._____ Versicherungen in Auftrag gegebenen Gutachtens von Dr. med. N._____ kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers wegen einer leichten depressiven Störung um 20% reduziert sei und dass er ab dem 1. Januar 2024 wieder voll arbeitsfähig sein werde (act. 327 S. 21 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages sei grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Pflichtigen auszugehen, jedoch dürfe das Gericht von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der unterhaltspflichtige Elternteil mit ihm zumutbarer Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient (act. 327 S. 26). Ausgehend von der früheren Tätigkeit des Klägers als Geschäftsleitungsmitglied der O._____ AG, wo er zuletzt im Jahr 2016 ein Nettoeinkommen von CHF 314'208 erzielt habe, wollte die Beklagte ihm vor Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 20'000 anrechnen lassen. Da seit dieser Anstellung sechs

- 17 - Jahre vergangen waren, während derer der Kläger einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging und über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig war, stellte die Vorinstanz nicht auf sein früheres Einkommen, sondern auf statistische Daten ab und ermittelte so ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'800 (act. 327 S. 27 ff.). Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Kläger habe seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit maximal auszuschöpfen, was einen Stellenwechsel und die Aufgabe der Selbständigkeit und die Annahme einer Anstellung beinhalte. Auch weil der Kläger während des gesamten Zusammenlebens der Ehegatten in einem Anstellungsverhältnis gestanden habe, sei ihm ein Stellenwechsel zuzumuten (act. 327 S. 29). Ausgehend davon, dass der Kläger bis Ende 2023 nur 80% arbeitsfähig sei und dass es ihm nicht zumutbar sei, zunächst eine Anstellung in reduziertem Pensum und danach ab 1. Januar 2024 eine solche im Vollzeitpensum zu finden, rechnete ihm die Vorinstanz ab dem 1. Januar 2024 ein hypothetisches Einkommen an, was eine angemessene Übergangsfrist darstelle (act. 327 S 29 f.). 3. Der Kläger wendet sich grundsätzlich gegen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Er beruft sich dafür auf den Eheschutzentscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juni 2020, das in zweiter Instanz zum Schluss gekommen sei, dass ihm kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei und dass ein damals mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen von CHF 9'311 ausreiche. Darauf habe er vertrauen dürfen und daran sei die Vorinstanz gebunden (act. 316 S. 7). Das Kantonsgericht Schwyz habe im Eheschutzentscheid vom 16. Juni 2020 festgehalten, dass die P._____ GmbH erst am 1. Juli 2017 gegründet worden sei und deshalb im Jahr 2017 noch in der Aufbauphase gewesen sei, aber bis im Jahr 2020 mehrere Personen eingestellt worden seien. Seither habe in den Jahren 2020 und 2021 die Coronapandemie die Welt beherrscht und habe die Firma deswegen Kurzarbeit anmelden müssen. Erschwerend hinzugekommen sei, dass der Kläger im Juni 2021 krankgeschrieben wurde und sich in der Folge im September

- 18 - 2021 stationär behandeln lassen musste und bis Ende 2022 zu 100% krankgeschrieben war (act. 316 S. 5 f.). Die Vorinstanz verkenne, dass der Kläger seit Mitte 2017 selbständig sei und dass es ihm aufgrund äusserer Umstände (Corona, Arbeitsunfähigkeit) nach 2020 nicht möglich gewesen sei, seine volle Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Es sei ihm deshalb eine angemessene Frist zu setzen, damit er ihm Rahmen seiner Selbständigkeit seine volle Leistungsfähigkeit ausschöpfen könne (act. 316 S. 6). Die Vorinstanz verkenne, dass der Kläger nicht aufgrund seiner Selbständigkeit in den letzten Jahren zu wenig verdient habe, sondern weil er lange nicht 100% arbeitsfähig gewesen sei. Auch als Angestellter wäre er auf Krankentaggelder und somit nur auf 80% seines Lohnes angewiesen gewesen. Nicht die Selbständigkeit sei der Grund für seine Arbeitsunfähigkeit, sondern diese wäre auch in einer unselbständigen Tätigkeit eingetreten und kaum von einem Arbeitgeber so lange akzeptiert worden, sondern hätte wohl zur Kündigung geführt (act. 316 S. 7). Der Kläger wendet sich auch gegen die von der Vorinstanz angestellte konkrete Berechnung. Er kritisiert die Wahl der Branche "Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betriebe; Unternehmensberatung" im statistischen Lohnrechner des Bundes (Salarium). Die O._____ AG, deren Geschäftsführer der Kläger während mehr sechs Jahren gewesen sei, vertreibe Staubsauger und Luftreiniger bzw. -befeuchter. Es sei deshalb die Branche Detailhandel zu wählen. Das ergebe einen Medianlohn von CHF 11'830. Nehme man Sozialversicherungsabzüge von 17% vor, was aufgrund des Alters des Klägers realistischer sei als der von der Vorinstanz verwendete Wert von 15%, ergebe sich ein hypothetischer Nettolohn von CHF 9'819 (act. 316 S. 7). 4. Der Eheschutzentscheid hatte die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge während der Ehe zum Gegenstand und ist damit von vornherein nicht bindend für den Entscheid über die Kinderunterhaltsbeiträge nach der Scheidung. Dem Umstand, dass vom Kläger neu die Aufgabe seiner Selbständigkeit erwartet wird, trug die Vorinstanz mit der Einräumung einer Übergangsfrist Rechnung.

- 19 - Die seit dem Entscheid des Kantonsgerichts im Jahr 2020 eingetretenen Veränderungen, die der Kläger selber erwähnt, führen im Übrigen dazu, dass an der damaligen Einschätzung der geschäftlichen Perspektiven der Unternehmung des Klägers nicht festgehalten werden kann. Da die Unternehmung kurz nach der Gründung von einer globalen Wirtschaftskrise und der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ihres Leiters betroffen war, sind die tatsächlichen Geschäftszahlen wenig aussagekräftig. Im Übrigen ist der Zeithorizont bei der Scheidung ein anderer als im Eheschutz und umfasst nicht nur ein bis drei Jahre, sondern die Zeit bis zur Volljährigkeit (oder bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung) der Kinder, was ein Zeitraum von zehn Jahren oder mehr ist. Der Kläger widerspricht der Einschätzung der Vorinstanz im Übrigen nicht, dass er mit einer unselbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als dasjenige, das er sich für seine selbständige Tätigkeit anrechnen lässt. Wie diese Zahlen zeigen, hat die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nichts mit der Frage zu tun, ob er mit einer unselbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielen könnte als mit einer selbständigen Tätigkeit. Es trifft zwar zu, dass sich die Arbeitsunfähigkeit auch in einer Anstellung negativ auf das Einkommen ausgewirkt hätte, aber das ändert nichts daran, dass das Einkommen in einer unselbständigen Tätigkeit höher gewesen wäre als in einer selbständigen Tätigkeit. Dass der Einfluss der Arbeitsunfähigkeit möglicherweise grösser ist, macht den Unterschied zwischen einer selbständigen und einer unselbständigen Tätigkeit nicht bedeutungslos. So wie der Kläger die Tätigkeit der O._____ AG schildert, ist sie keine typische Vertreterin des Detailhandels. Seine Kritik an der branchenspezifischen Einordnung seiner Tätigkeit verkennt, dass die Vorinstanz beim hypothetischen Einkommen nicht an der letzten unselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der O._____ AG anknüpfte. So hatte die Vorinstanz als Stellung im Betrieb "unteres Kader" eingesetzt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger mehrere Jahre keine Führungsposition mehr innehatte. Mit der Wahl der Branche orientierte sie sich ebenfalls an der zwischenzeitlichen Tätigkeit des Klägers, dessen eigene Firma in der Unternehmensberatung tätig ist (act. 316 S. 28 f.).

- 20 - Die Sozialversicherungsbeiträge lassen sich bei einem hypothetischen Einkommen nicht exakt bestimmen, da das Gesetz bei der beruflichen Vorsorge nur den sogenannten obligatorischen Bereich regelt und die Höhe der Abzüge vom Reglement der jeweiligen Pensionskasse abhängt. Mit zunehmendem Alter nehmen die Sozialversicherungsabzüge generell zu. Dieses Wachstum wird jedoch durch die nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit zunehmender Berufserfahrung gleichzeitig zu erwartenden Gehaltserhöhungen tendenziell aufgewogen, so dass sich im Rahmen der ohnehin nur annäherungsweisen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens keine Korrektur des von der Vorinstanz vorgenommenen Abzugs von 15 % aufdrängt. Dem Kläger ist daher in Zukunft unverändert ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF 10'800 anzurechnen. Aufgrund des bisherigen Verfahrens musste der Kläger zwar damit rechnen, dass ihm ein hypothetisches Einkommen für eine unselbständige Tätigkeit angerechnet würde, und er musste sich demnach grundsätzlich auf die Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit vorbereiten. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er seine selbständige Tätigkeit fortführte, während er sich im Rechtsmittelverfahren gegen diese Umstellung zur Wehr setzte, ist ihm jedoch eine weitere Übergangsfrist zu gewähren, während der ihm das laut eigenen Angaben mit einer selbständigen Tätigkeit zu erzielende Einkommen von CHF 7'250 anzurechnen ist (act. 316 S. 9 Rz 11). Diese Übergangsfrist ist auf ein halbes Jahr, d.h. bis Ende April 2025, zu befristen, was eher grosszügig bemessen ist (vgl. dazu unten 10.a). Gestützt auf das vorinstanzliche Urteil ist für diese Zeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (act. 327 S. 26). Im Hinblick auf die Liquidation seiner Unternehmung ist jedoch kein Gewinnanteil anzurechnen (act. 327 S. 30). 5. Vor dem Hintergrund, dass die Anstellung der Beklagten bei der Q._____ AG mit einem Jahreseinkommen von CHF 150'000 brutto auf Ende Februar 2023 gekündigt worden war, rechnete die Vorinstanz der Beklagten in einer ersten Phase Taggelder der Arbeitslosenversicherung von CHF 8'900 monatlich und ab dem 1. Januar 2024 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von CHF

- 21 - 11'500 an, bei dessen Bemessung sie auf ihr früheres Einkommen abstellte (act. 327 S. 31). Das blieb in der Berufung unangefochten. In der Berufungsantwort erwähnte die Beklagte, dass sie aktuell keine Stelle habe und monatlich ca. CHF 9'000 verdiene (act. 344 S. 7 Rz 20). In der Stellungnahme zur Berufungsantwort machte der Kläger neu geltend, dass die Beklagte wieder arbeite, und verlangte Auskunft über ihr tatsächliches Einkommen (act. 361 S. 4 f.). Die Beklagte äusserte sich nicht dazu. Da es sich bei dieser Behauptung um ein (unabhängig von der Verfahrensmaxime) im Berufungsverfahren zulässiges echtes Novum handelt und das Einkommen der Beklagten eine rechtserhebliche Tatsache darstellt, wurde die Beklagte mit Beschluss vom 11. Juli 2024 aufgefordert, verschiedene vom Kläger beantragte Urkunden (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und Lohnausweis) zu edieren (act. 377). Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 reichte die Beklagte diese und einige weitere Urkunden ein, namentlich eine Kündigung vom 5. Juli 2024. Sie machte geltend, ihr Jahressalär habe CHF 130'000 betragen, was einem monatlichen Bruttolohn von CHF 10'833.00 entspreche und (abzüglich der Kinderzulagen) einen Nettolohn von CHF 9'134.00 ergebe. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch von der Arbeitgeberin am 5. Juli 2024 gekündigt worden, weil sie mit den Leistungen der Beklagten insbesondere in quantitativer Hinsicht nicht zufrieden gewesen sei. Wegen der Epilepsie von C._____ habe sie mehrere Fehltage gehabt oder die Arbeitsstelle frühzeitig verlassen. Sie habe verschiedene Anlässe am Abend aufgrund der Kinderbetreuung nicht wahrnehmen können. Dass der Kläger die Kinder nicht nach Schulschluss betreue oder sie früher zurückbringe, erschwere diese Situation zusätzlich. Ausserdem habe sie selber in gesundheitlicher Hinsicht Einschränkungen gehabt und habe sich einer Operation unterziehen müssen, was zu weiteren Fehltagen bzw. Krankschreibungen geführt habe. Durch die gesamten Umstände sei sie in den vergangenen Wochen an ihre Belastungsgrenze gestossen, so dass ihre Ärztin sie in eine Klinik habe einweisen lassen wollen, was aber aufgrund der Kinderbetreuung nicht möglich gewesen sei (act. 379 S. 2 f.).

- 22 - Die Beklagte hält diese Unterlagen deshalb nur für sehr eingeschränkt aussagkräftig. Es habe sich nun mehrmals gezeigt, dass es ihr mit ihren Qualifikationen zwar gelinge, gut bezahlte Stellen zu finden, aber dass es ihr danach nicht gelinge, die Kinderbetreuung und die hohen beruflichen Anforderungen unter einen Hut zu bringen und die Stelle auch langfristig zu halten. Sie müsse sich erneut bei der Arbeitslosenkasse anmelden und werde vorerst höchstens 80% ihres aktuellen Einkommens erhalten. Für die Zukunft sei anzunehmen, dass sie sich eine Stelle mit weniger Verantwortung und Leistungsdruck suchen müsse, die dementsprechend auch schlechter entlöhnt sein dürfte. Es scheine daher gerechtfertigt, ihr maximal einen Lohn von CHF 7'000.00 anzurechnen (act. 379 S. 2 f.). Der Kläger weist in seiner Stellungnahme vom 26. August 2024 zunächst darauf hin, dass sich die Beklagte in ihrer Berufungsantwort vom 8. Dezember 2023 auf den Standpunkt gestellt habe, sie sei arbeitslos und es sei schwierig, eine neue Stelle zu finden, im Bewusstsein dass sie am 8. Januar 2024 eine neue Stelle antreten werde, da der Vertrag vom Arbeitgeber am 7. Dezember 2023 unterzeichnet worden sei. Dieses prozessuale Verhalten sei bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen (act. 384 S. 2 Rz 3). Die angeblichen Kündigungsgründe seien reine Behauptungen. Gemäss arbeitsvertraglichem Reglement stünden der Beklagten fünf Tage zur Verfügung, um eigene kranke Kinder zu betreuen. Dass sie wegen der Epilepsie von C._____ mehrere Fehltage gehabt habe, bezeichnet er daher als Schutzbehauptung. Sie habe ihn nie angefragt, ob er die Kinder ausnahmsweise betreuen könne, damit sie arbeiten könne. Er betont, dass er jederzeit bereit wäre, seine Töchter zu betreuen, würde eine entsprechende Anfrage an ihn gelangen (act. 384 S. 2). Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte die Kinderzulagen während ihrer Arbeitslosigkeit nicht bezogen habe, und fordert sie auf, dies nachzuholen. Im Übrigen hält er an seinem Standpunkt fest und fordert, dass die Beklagte "in die Pflicht genommen" werde. Gestützt auf das finanzielle Ungleichgewicht müsse sich die Beklagte bereits jetzt und nicht erst bei der Volljährigkeit der Kinder an den Kinderkosten beteiligen. Nach der Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums verbleibe ihr ein monatlicher Überschuss von mindestens

- 23 - CHF 3'000.00. Es sei nicht angemessen, ihr Einkommen auf CHF 7'000 festzusetzen, was weniger sei, als sie in den letzten Jahren je verdient habe (act. 384 S. 2 f.). 6. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens setzt voraus, dass dessen Erzielung möglich und zumutbar ist. Welches Arbeitspensum der Beklagten anzurechnen ist, ist grundsätzlich eine Frage der Zumutbarkeit. Da sie sich in der Vergangenheit unabhängig vom Alter der Kinder ein volles Pensum anrechnen liess, ist ihr das grundsätzlich weiterhin zuzumuten, es sei denn, das erweise sich nicht als möglich. Aus dem Rechtsmittelentscheid im Eheschutzverfahren des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Juni 2020 geht hervor, dass die Beklagte nach der Geburt der älteren Tochter nicht mehr arbeitstätig war und seit dem 1. Februar 2017 wieder zu einem Pensum von 40% erwerbstätig war (act. 336/3 S. 21), das sie im März 2019 auf 50% ausdehnte (act. 336/3 S. 43). Diese Stelle wurde auf Ende Mai 2020 gekündigt (act. 107/20), der Beklagten zufolge wegen zu vielen Fehlstunden wegen ihrer Betreuungspflichten (act. 106 S. 29 Rz 32). Mit einer Noveneingabe vom 17. Mai 2021 (act. 114) liess die Beklagte sodann mitteilen, dass sie eine neue Stelle angetreten habe, was ihre finanziellen Erwartungen an den Kläger verändere (act. 113). Dabei handelte es sich um die im vorinstanzlichen Urteil erwähnte Stelle bei der Q._____ AG, welche die Grundlage des von der Vorinstanz angerechneten hypothetischen Einkommens bildete. Sie wies damals darauf hin, dass diese neue Anstellung nicht lange anhalten werde, sollte der Gesundheitszustand von C._____ oder die notorischen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Obhutspflichten wiederholte Arbeitsabsenzen erforderlich machen, schliesslich habe sie schon ihre letzte Anstellung aus diesem Grund verloren (act. 114 S. 2). Am 22. November 2022 wurde diese Stelle auf den 28. Februar 2023 gekündigt (act. 255/22), was die Beklagte auf Abwesenheiten von der Arbeit wegen der Kinderbetreuung zurückführte (act. 254 S. 10 Rz 26).

- 24 - Die Beklagte erklärte daraufhin, sie bemühe sich, eine neue Arbeitsstelle im 100%-Pensum zu finden (act. 254 S. 10 Rz 26). Die Vorinstanz hielt dies für realistisch und behaftete sie für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens darauf (act. 327 S. 31). Wie die neusten Ereignisse zeigen, ist es der Beklagten zwar gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, aber hat sie diese bereits wieder verloren. Dass der Grund für die häufigen Stellenwechsel der Beklagten ihre Betreuungspflichten waren, wie sie geltend macht, wird vom Kläger als blosse Behauptung bezeichnet (act. 384 S. 2). Mit Blick darauf, dass die Betreuungspflichten der Grund sind, weshalb von einer Partei nach dem sogenannten Schulstufenmodell ab der obligatorischen Einschulung der Kinder eine Erwerbstätigkeit von 50% und ab dem Eintritt in die Sekundarstufe eine Erwerbstätigkeit von 80% aufzunehmen ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6), erscheint dieser Zusammenhang jedoch plausibel und besteht kein Anlass an der Ernsthaftigkeit der Anstrengungen der Beklagten zu zweifeln. Die Ausübung eines 100%-Pensums durch die Beklagte erwies sich demnach nicht als nachhaltig: Es war ihr zwar mehrmals möglich, solche Stellen zu finden, aber sie konnte diese nicht halten. Das ist kein Problem der Zumutbarkeit einer solchen Tätigkeit, welche die Beklagte nicht in Frage stellt und die deshalb grundsätzlich zu bejahen ist, sondern der Realisierbarkeit, was eine Tatfrage darstellt. Um ihr zu ermöglichen, entweder eine Stelle mit geringerer Verantwortung oder mit einem tieferen Pensum zu suchen, die sie mittelfristig halten kann, ist bis zum Abschluss der Sekundarschule im Juli 2031 von einem 20% tieferen hypothetischen Einkommen der Beklagten als bisher auszugehen. Ausgehend vom zuletzt erzielten monatlichen Nettoeinkommen von CHF 9'134 ist der Beklagten daher bis Juli 2031 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'300 anzurechnen. Da dieser Betrag ungefähr der Höhe der Arbeitslosenentschädigung entsprechen dürfte (vgl. act. 379 S. 3), erübrigt sich die Ansetzung einer Übergangsfrist. Ab August 2031 ist ihr sodann ein hypothetischen Einkommen in der zuletzt erzielten Höhe von CHF 9'134 anzurechnen.

- 25 - 7. Mit Bezug auf die Kinder stellte die Vorinstanz fest, dass die Kinderzulagen bis zum 16. Altersjahr CHF 230 pro Monat betragen und dass ab dem 16. Geburtstag im Kanton Schwyz ein Anspruch auf Ausbildungszulagen von monatlich CHF 280 bestehe (act. 327 S. 32). Diese Feststellung wurde von keiner Seite beanstandet. 8. Ohne die Steuern, auf die weiter unten eingegangen wird, rechnete die Vorinstanz den Parteien die folgenden Bedarfspositionen an (act. 327 S. 32 f.):

- 26 - Kläger Beklagte C._____ D._____ Grundbetrag ab 1. November 2024 ab 1. Dezember 2025 1200 1'350 400 600 400 600 Wohnkosten 1680 1790 894 894 Krankenkasse (KVG) 269 359 99 78 Mobilität ab 1. Januar 2024 0 186 0 186 Fremdbetreuung ab 1. Januar 2024 ab 1. August 2028 ab 1. August 2031 0 540 + 217 260 + 217 0 0 540 + 217 260 + 217 0 auswärtige Verpflegung ab. 1. Januar 2024 176 220 0 220 Kommunikation (inkl. Serafe) ab 1. August 2028 150 150 30 30 Versicherungen 30 30 Krankenversicherung (VVG) 55 83 83 a) Der Kläger kritisiert allgemein, die Vorinstanz habe sich auf alte Belege gestützt habe und es versäumt, in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxi-

- 27 me die aktuellen Belege zu verlangen. Es sei ihm deshalb erlaubt, sich auf neue Unterlagen zu stützen (act. 316 S. 9). Die Beklagte widerspricht und macht unter Verweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO geltend, es wäre dem anwaltlich vertretenen Kläger zuzumuten gewesen, diese Belege bereits vor Vorinstanz einzureichen, und diese seien deshalb nicht mehr zu berücksichtigen (act. 344 S. 10). Auch im Anwendungsbereich der familienrechtlichen Untersuchungsmaxime durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die von den Parteien bis zur Hauptverhandlung bzw. bis zum Abschluss des ordentlichen Schriftenwechsels eingereichten Belege den zum damaligen Zeitpunkt aktuellen Stand wiedergaben, wenn nichts anderes erkennbar war, und sie musste nicht von sich aus nach aktuellen Belegen fragen. Hat sich hingegen eine Veränderung ergeben, seitdem die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren zuletzt neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen konnten, sind die entsprechenden neuen Behauptungen und Beweismittel im Berufungsverfahren zuzulassen, weil die Parteien diese im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht einbringen konnten. Darauf beruft sich namentlich die Beklagte mit Bezug auf ihre Wohnkosten (vgl. act. 344 S. 15). b) Zu den Wohnkosten hält der Kläger fest, die Vorinstanz habe ihm die tatsächlichen Kosten ohne Berücksichtigung eines Parkplatzes angerechnet, da dieser nicht notwendig sei. Die Vorinstanz verkenne, dass er während des Scheidungsverfahrens aufgrund seiner sehr prekären finanziellen Lage und der Krankschreibung von einer 4 ½ Zimmer Maisonettewohnung mit einem monatlichen Mietzins von CHF 2'390, in der auch die Kinder genügend Platz hatten, in diese kleine und billige 2 ½ Zimmer Wohnung gezogen sei, die weder dem gelebten Lebensstandard entspreche noch langfristig genug Platz biete, um darin seine zwei Töchter zu betreuen. Würden ihm nicht die vormaligen höheren Wohnkosten von CHF 2'390 im Monat angerechnet, sei auf die tatsächlichen Wohnkosten abzustellen. Nach einer Mietzinserhöhung von CHF 1'680 auf CHF 1780 und unter Berücksichtigung von Nachzahlungen für Nebenkosten von CHF 506 vom 15. Sep-

- 28 tember 2021 bis zum 30. Juni 2022 bzw. rund CHF 56 monatlich sei von effektiven Wohnkosten von CHF 1'830 auszugehen (act. 316 S. 9 f.). Die Beklagte macht ihrerseits geltend, ihre Mietkosten seien auf total CHF 3'968 (inkl. Nebenkosten) gestiegen und der Wohnkostenanteil der Mädchen betrage somit neu CHF 992, was sie nicht schon vor Vorinstanz habe geltend machen können, da die Erhöhung erst seit Oktober 2023 bestehe (act. 344 S. 15). Ohne den Anteil der Kinder sind die Wohnkosten beider Parteien ähnlich, was darauf hindeutet, dass sie nicht unangemessen sind. Das im Vergleich zu früher tiefere hypothetische Einkommen beider Parteien erlaubt nicht die Finanzierung von zwei Wohnungen, welche dem vom Kläger angerufenen gelebten Standard entsprechen (act. 316 S. 10). Es sind daher beiden Parteien die tatsächlichen aktuellen Wohnkosten mit Nebenkosten anzurechnen. c) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz habe ihm CHF 269 für die obligatorische Krankenversicherung angerechnet, obwohl er für den Februar 2021 einen Beleg über monatliche Kosten von CHF 465 eingereicht habe. Dieses Vorgehen sei falsch und unangemessen und benachteilige den Kläger gegenüber der Beklagten. Aktuell bezahle er CHF 433 im Monat. Dieser Betrag sei ihm anzurechnen (act. 316 S. 10). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger nichts für die Zusatzversicherung der Krankenkasse an. Er macht geltend, für das Jahr 2023 betrage die monatliche Prämie CHF 172. Dieser Betrag sei ihm anzurechnen (act. 316 S. 10). Die Vorinstanz hatte dem Kläger nicht die geltend gemachten Kosten für die obligatorische Krankenversicherung angerechnet, sondern einen tieferen Betrag aus dem Massnahmeverfahren, weil sich aus der als Beleg eingereichten Prämienrechnung nicht ergebe, ob sich der ganze Betrag auf die Grundversicherung beziehe (act. 327 S. 34). Das gleiche (der fehlende Beleg) wird auch der Grund dafür gewesen sein, dass bei ihm für die Zusatzversicherung nichts eingesetzt wurde, was die Vorinstanz nicht begründete (vgl. act. 327 S. 38).

- 29 - Im Berufungsverfahren reicht der Kläger eine Versicherungspolice für das Jahr 2023 ein, aus der sich die monatlichen Kosten sowohl der Grundversicherung (CHF 433) als auch der Zusatzversicherung (CHF 172) ergeben, die beide zu berücksichtigen sind (vgl. act. 339/10). d) Zu den Kosten der Privatschule, welche die Vorinstanz gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien nicht anrechnete, hält der Kläger fest, dass die Kinder nach wie vor die öffentliche Schule besuchten und ein Wechsel in eine Privatschule auch für die Beklagte nicht zur Diskussion stehe (act. 316 S. 11). Die Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er den Besuch einer für C._____ wegen ihrer Epilepsie besser geeigneten Privatschule verunmögliche (act. 344 S. 12). Auf den Bedarf haben diese Schuldzuweisungen keine Auswirkungen, weshalb hier nicht darauf eingegangen werden muss. Zu den Fremdbetreuungskosten von CHF 540 pro Monat und Kind macht der Kläger geltend, die Vorinstanz stütze sich auf Behauptungen der Beklagten vom 1. April 2022, die bestritten und auch nicht mehr aktuell seien. Die Kinder besuchten die Betreuungsangebote nicht an vier, sondern nur an zwei Tagen. Entsprechend seien die Kosten zu halbieren und pro Kind nur CHF 270 im Monat anzurechnen (act. 316 S. 11). Im Hinblick darauf, dass das reduzierte hypothetische Einkommen der Beklagten nach wie vor auf einem 80%-Pensum basiert, sind ihr weiterhin die Kosten für vier Tage Fremdbetreuung pro Woche anzurechnen (vgl. act. 327 S. 35 f.; act. 344 S. 14). Zur Ferienbetreuung bestreitet der Kläger, dass die Gemeinde G._____ keine Ferienbetreuung anbiete. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb die Kinder eine andere, teurere Ferienbetreuung besuchen sollten. Die von der Vorinstanz dafür angerechneten CHF 130 würden nicht akzeptiert. Gemäss der Tarifordnung der Gemeinde G._____ würden die Kosten CHF 80 betragen. Entsprechend sei der Betrag von CHF 217 auf CHF 133 (CHF 80 x 20 Tage / 12 Monate) zu reduzieren (act. 316 S. 11).

- 30 - Bei der Ferienbetreuung ist nicht einzusehen, weshalb die Kinder nicht das offenbar günstigere Angebot der Gemeinde benutzen können. Der Umstand, dass "die beiden Kinder auch sonst viel durch die öffentlichen Strukturen der Gemeinde G._____ fremdbetreut werden" spricht eher für als gegen diese Lösung, weil es vermutlich meist die gleichen Kinder sind, welche diese Angebote benutzen. Der von der Beklagten geäusserte Wunsch nach Abwechslung (act. 344 S. 14) erscheint nicht kindgerecht. Ein solcher Wechsel drängt sich nicht auf. Was die von der Beklagten behauptete bessere Eignung einer privaten Betreuung für C._____s spezielle Bedürfnisse betrifft, ist sie mit der Vorinstanz darauf zu verweisen, dass sich die Parteien darauf geeinigt hatten, dass allfällige damit verbundene Mehrkosten von ihr selbst zu tragen seien, und dass eine Kindeswohlgefährdung, welche ein Eingreifen erfordern würde, im Übrigen nicht dargetan ist (act. 327 S. 35). Für die Ferienbetreuung ist deshalb nur der vom Kläger anerkannte Betrag von CHF 133 im Monat anzurechnen. e) Die übrigen Zahlen werden in der Berufung nicht beanstandet und sind unverändert zu übernehmen. Eine Ausnahme sind die Kosten für auswärtige Verpflegung, bei denen die Vorinstanz bei beiden Parteien von einem 100% Pensum ausging, was bei der Beklagten nicht mehr zutrifft. Nachdem ihr hypothetisches Einkommen für die Zeit bis Juli 2031 um 20% gesenkt wurde, ist ihr Bedarf für auswärtige Verpflegung bis dahin entsprechend von CHF 220 auf CHF 176 zu reduzieren. Das führt zu folgenden Bedarfszahlen:

- 31 - Kläger Beklagte C._____ D._____ Grundbetrag ab 1. Dezember 2025 1200 1'350 600 400 600 Wohnkosten 1830 1790 992 992 Krankenkasse (KVG) 433 359 99 78 Mobilität 186 186 Fremdbetreuung ab 1. August 2028 ab 1. August 2031 540 + 133 260 + 133 0 540 + 133 260 + 133 0 auswärtige Verpflegung ab 1. August 2031 220 176 220 Kommunikation ab 1. August 2028 150 150 30 30 Versicherungen 30 30 Krankenvers. (VVG) 172 55 83 83 9. Wenn der Notbedarf gedeckt werden kann, sind im erweiterten Bedarf auch die Aufwendungen für Steuern zu berücksichtigen, wobei auch den Kindern ein Steueranteil anzurechnen ist (BGE 147 III 265 E. 7.2). Für die Berechnung kann auf die öffentlich zugänglichen Steuerrechner zurückgegriffen werden (vgl. den Verweis auf den Steuerrechner des Kantons Schwyz in act. 327 S. 39 E. 5.2.11). Die von der Vorinstanz angerechneten Steueranteile wurden von den Parteien nicht beanstandet, so dass sie grundsätzlich unverändert übernommen werden können. Das gilt insbesondere auch für den für die Kinder ausgeschiedenen Steueranteil von CHF 50 im Monat (vgl. act. 327 S. 40 E. 5.2.12). Wo es jedoch im Vergleich zu den Zahlen der Vorinstanz zu einer wesentlichen Veränderung des

- 32 steuerbaren Einkommens kommt, ist der einzusetzende Betrag gestützt auf die familienrechtliche Untersuchungsmaxime von Amtes wegen den neuen Gegebenheiten anzupassen. Das ist für den Kläger während der Übergangsphase zu Beginn der Fall, während der ihm ein monatliches Einkommen von CHF 7'250 (anstelle von CHF 5'800 im vorinstanzlichen Entscheid) angerechnet wird. Das ergibt einen monatlichen Steuerbetrag von rund CHF 350 (anstelle von CHF 250 bei der Vorinstanz). Danach bleibt es für den Kläger beim von der Vorinstanz angenommenen monatlichen Betrag von CHF 500 bis August 2031 und von CHF 700 für die Zeit danach. Für die Beklagte sind die Steuern für die ganze Zeit anzupassen, weil ihr ein tieferes hypothetisches Einkommen als im Urteil der Vorinstanz angerechnet wird (vgl. oben 6). Für die Übergangsphase, während der sie weniger Kinderunterhaltsbeiträge erhält, was ihr steuerbares Einkommen vermindert, ergibt das gemäss dem auch von der Vorinstanz verwendeten Steuerrechner des Kantons Schwyz einen Steuerbetreffnis von rund CHF 750 im Monat, für den Rest der Primarschule und die Sekundarschule von rund CHF 1'000 im Monat und danach, wenn sich ihr hypothetisches Einkommen auf CHF 9'134 erhöht, von monatlich rund CHF 1'300. Von diesem Betrag ist jeweils der bereits erwähnte Steueranteil von je CHF 50 für die Kinder abzuziehen. 10. In der Berufung wird die übermässige Bildung von Phasen im Urteil der Vorinstanz beanstandet (act. 316 S. 12 f). Die Bildung von Phasen ist notwendig, wenn sich das Einkommen und / oder der Bedarf zu einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt verändern. Es ist daher zu prüfen, wann das der Fall ist. a) Zum Grundbetrag der Kinder ist zu bemerken, dass dieser am 10. Geburtstag von CHF 400 auf CHF 600 steigt, was bei C._____ am 27. Oktober 2024 und bei D._____ am 23. November 2025 der Fall ist. Um nicht mehrere unterjährige Phasen zu bilden, ist bei C._____ von Anfang an mit einem Grundbetrag von CHF 600 zu rechnen und ist bei D._____ der Wechsel zum höheren Grundbetrag mit der Übergangsphase zu koordinieren, die dem Kläger zu Beginn für die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit gewährt wird, d.h. es ist ab dem Beginn der

- 33 nächsten Phase im Mai 2025 auch für sie ein Grundbetrag von CHF 600 einzusetzen. Die vorzeitige Anrechnung des höheren Grundbetrags ist ein Ausgleich bzw. eine Kompensation für die grosszügige Bemessung der dem Kläger eingeräumten Übergangsfrist (vgl. oben 4 a.E.). Der Bedarf der Kinder verändert sich in Bezug auf die Kosten für die Fremdbetreuung, die beim Übergang von der Primar- zur Sekundarschule von CHF 673 auf CHF 393 sinken und am Ende der Sekundarschule ganz wegfallen. Dadurch wird die (unangefochten gebliebene) Anrechnung von Kommunikationskosten in der Höhe von CHF 30 ab August 2028 mehr als kompensiert und der Bedarf sinkt sowohl am Anfang als auch am Ende der Sekundarschule insgesamt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die ein Jahr ältere C._____ gemäss unbestrittenen Angaben der Beklagten die erste Klasse wiederholt hatte (vgl. act. 327 S. 36 m.H. auf act. 190 Rz 21). Der Beginn und das Ende der Sekundarschule findet deshalb bei beiden Kindern zur gleichen Zeit statt (im August 2028 bzw. im Juli 2031). Ausserdem steigen ab dem 16. Geburtstag die Kinderzulagen von CHF 230 auf CHF 280. Diese Veränderung, die nicht gleichzeitig stattfindet, rechtfertigt nicht die Bildung von zusätzlichen Phasen. Es wird deshalb ab August 2031 bei beiden Kindern mit den höheren Kinderzulagen gerechnet. b) Ab dem Ende der Sekundarschule im August 2031 wird der Beklagten ein um 20% höheres hypothetisches Einkommen angerechnet. Weil dieses höhere Einkommen vermutlich mit einer Ausdehnung ihres Pensums auf fünf Tage verbunden ist, steigt damit auch ihr Bedarf für auswärtige Verpflegung von CHF 176 auf CHF 220. Insgesamt erhöhen sich damit zu diesem Zeitpunkt ihre Mittel. c) Nach der Übergangsphase zu Beginn bis zur Volljährigkeit, die nicht Gegenstand der Berufung ist (act. 316 S. 4 Rz 8 und S. 16 Rz 70; act. 344 S. 15; vgl. unten 11.e), sind somit für beide Kinder je drei Phasen zu bilden. Die erste dauert für beide Kinder bis zum 1. August 2028, die zweite bis zum 1. August 2031 und die dritte dauert für C._____ bis zum Oktober 2032 und für D._____ bis zum November 2033.

- 34 - Das ist eine wesentliche Reduktion gegenüber den acht Phasen, welche die Vorinstanz für jedes Kind bildete (vgl. act. 327 S. 40), die der entsprechenden Kritik des Klägers Rechnung trägt (act. 316 S. 12 f.), so dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 11. Mit der Berufung verlangt der Kläger, wegen ihrer wesentlich grösseren Leistungsfähigkeit müsse sich die Beklagte am Barunterhalt der Kinder beteiligen und müsse ein allfälliger Überschussanteil vollumfänglich zu ihren Lasten gehen oder dürfe seine Beteiligung daran jedenfalls nicht mehr als 1/6 für jedes Kind betragen (act. 316 S. 13 ff.). Die Beklagte stellt dies in Abrede (act. 344 S. 18). a) Abgesehen von der Übergangsphase zu Beginn, während der die Vorinstanz dem Kläger ein wesentlich tieferes Einkommen als der Beklagten anrechnete und sie den Barunterhalt deshalb hälftig unter den Parteien aufteilte, liess die Vorinstanz den Kläger den Geldunterhalt allein tragen und teilte seinen Überschuss im Verhältnis von 2 zu 1 zwischen ihm und den Kindern auf, indem sie diesen je einen Viertel davon zusprach. Den Überschuss der Beklagten bezog sie nicht in die Verteilung ein, was sie damit begründete, dass sich diese verpflichtet habe, die Kosten für einen allfälligen Besuch einer Privatschule zu tragen, und dass ihr Überschuss auf ihre überobligatorische Arbeitsanstrengung zurückzuführen sei (act. 327 S. 41 ff.). b) Dem Argument des Klägers, wegen ihrer grösseren Leistungsfähigkeit sei die Beklagte am Barunterhalt der Kinder zu beteiligen, obwohl sie diese hauptsächlich betreue (act. 316 S. 13 f.), ist mit der Reduktion des hypothetischen Einkommens der Beklagten der Boden entzogen, so dass sich eine detaillierte Wiedergabe der Argumentation des Klägers, die auf nicht mehr aktuellen Zahlen beruht, und eine Auseinandersetzung damit erübrigt. Nach dem Grundsatz, dass bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, welcher nicht die Obhut innehat (BGE 147 III 265 E. 8.1), hat demnach der Kläger, der nach diesem Urteil leistungsfähiger ist als die Beklagte, alleine für den Barunter-

- 35 halt der Kinder aufzukommen, ausser während der Übergangsphase zu Beginn, während der seine Leistungsfähigkeit dafür nicht ausreicht. c) Zugleich fällt mit der Reduktion des hypothetischen Einkommens der Beklagten auch ihre überobligatorische Arbeitsanstrengung teilweise bzw. nach dem Übertritt in die Sekundarschule vollständig weg, mit der die Vorinstanz gerechtfertigt hatte, dass sie nicht in die Überschussverteilung einbezogen wurde (act. 327 S. 41 f. und S. 44). Auch die Doppelbelastung, auf die sie sich selbst in diesem Zusammenhang beruft (act. 344 S. 18 Rz 63), dürfte sich damit verringern. Aus ihrer Verpflichtung zur Übernahme der Kosten einer Privatschule kann die Beklagte ebenfalls nichts ableiten, da solche Kosten gar nicht anfallen, wie sie selbst einräumt (act. 344 S. 12 f.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Überschuss, der der Beklagten nach der Deckung ihres erweiterten Bedarfs verbleibt, grösser ist als derjenige des Klägers nach der Deckung seines eigenen erweiterten Bedarfs und desjenigen der Kinder, besteht unter den geänderten finanziellen Voraussetzungen kein Anlass mehr, die Beklagte von der Überschussverteilung auszunehmen. Der Überschuss ist daher nach grossen und nach kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3). Das bedeutet, dass die Kinder, wie der Kläger als Eventualstandpunkt geltend macht (act. 316 S. 15 Rz 65), je zu 1/6 an seinem Überschuss beteiligt werden. 12. Das führt in den einzelnen Phasen zu folgenden Zahlen: a) Während der Übergangsphase zu Beginn ist dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von CHF 7'250 anzurechnen. Er hat einen Notbedarf CHF 3'869 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 350) von CHF 4'571. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von CHF 3'381 bzw. von CHF 2'679. C._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen einen Notbedarf von CHF 2'134 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 2'267, D._____ hat einen Notbedarf von CHF 1'913 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 2'046.

- 36 - Der Beklagten ist während der Übergangsphase ein Einkommen von CHF 7'300 anzurechnen, dem ein Notbedarf von CHF 3'861 und ein erweiterter Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 650) von CHF 4'746 gegenübersteht, was einen monatlichen Überschuss von CHF 2'554 ergibt. Auch während der Übergangsphase verbleibt bezogen auf alle Beteiligten ein monatlicher Überschuss. Der Kläger alleine ist jedoch nicht in der Lage, mit seinem gegenwärtigen Einkommen ohne Gewinnanteil seiner Unternehmung, der ihm während der Übergangsphase nicht anzurechnen ist, neben seinem eigenen Bedarf den ganzen Barbedarf der Kinder zu decken. Da es sich nur um eine Übergangsphase handelt, die dem Kläger die Umstellung auf eine unselbständige Tätigkeit erlauben soll, und da der Beklagten auch so ein Überschuss verbleibt, ist dem Kläger auch während dieser Zeit der erweiterte Bedarf zu belassen und ist er zu verpflichten, den ihm darüber hinaus verbleibenden Betrag als Unterhalt an die Kinder zu bezahlen, wobei dieser Betrag zu gleichen Teilen aufzuteilen ist, was Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'339.50 ergibt. b) Für die erste Phase nach dem Ende der Übergangsphase bis zum Ende der Primarschule ist dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von CHF 10'800 anzurechnen. Er hat weiterhin einen Notbedarf von CHF 3'869 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 500) von CHF 4'721. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von CHF 6'079. C._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen einen Notbedarf von CHF 2'134 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 2'267, D._____ hat neu einen Notbedarf von CHF 2'113 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 2'246. Der Beklagten ist weiterhin ein Einkommen von CHF 7'300 anzurechnen, dem ein Notbedarf von CHF 3'861 und ein erweiterter Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 900) von CHF 4'996 gegenübersteht, was einen Überschuss von CHF 2'304 ergibt.

- 37 - Mit seinem hypothetischen Einkommen kann der Kläger den ganzen Barbedarf der Kinder decken. Vom danach verbleibenden Überschuss von CHF 1'566 (CHF 6'079 ./. CHF 2'267 ./. CHF 2'246) erhalten die Kinder je 1/6 (CHF 261), was Unterhaltsbeiträge von CHF 2'528 für C._____ und von CHF 2'507 für D._____ ergibt. c) Für die zweite Phase während der Sekundarschule, die von August 2028 bis Juli 2031 dauert, ist dem Kläger weiterhin ein hypothetisches Einkommen von CHF 10'800 anzurechnen. Er hat einen Notbedarf von CHF 3'869 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 500) von CHF 4'721. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von CHF 6'079. C._____ hat nach Abzug der Kinderzulagen einen Notbedarf von CHF 1'854 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 2'017, D._____ einen Notbedarf von CHF 1'833 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 1'996. Der Beklagten ist weiterhin ein Einkommen von CHF 7'300 anzurechnen, dem ein Notbedarf von CHF 3'861 und ein erweiterter Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 900) von CHF 4'996 gegenübersteht, was einen Überschuss von CHF 2'304 ergibt. Mit seinem hypothetischen Einkommen kann der Kläger auch in dieser Phase den ganzen Barbedarf der Kinder decken. Vom danach verbleibenden Überschuss von CHF 2'066 (CHF 6'079 ./. CHF 2'017 ./. CHF 1'996) erhalten die Kinder je 1/6 (CHF 344), was Unterhaltsbeiträge von CHF 2'361 für C._____ und von CHF 2'340 für D._____ ergibt. d) Für die dritte Phase nach dem Ende der Sekundarschule, die von August 2031 bis Oktober 2032 (C._____) bzw. bis November 2033 (D._____) dauert, ist dem Kläger weiterhin ein hypothetisches Einkommen von CHF 10'800 anzurechnen. Er hat einen Notbedarf von CHF 3'869 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 700) von CHF 4'921. Das ergibt eine Leistungsfähigkeit von CHF 5'879.

- 38 - Nach Abzug der Kinderzulagen, die neu CHF 280 betragen, hat C._____ einen Notbedarf von CHF 1'411 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 1'574, D._____ einen Notbedarf von CHF 1'390 und einen erweiterten Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 50) von CHF 1'553. Der Beklagten ist neu ein Einkommen von CHF 9'134 anzurechnen, dem ein Notbedarf von CHF 3'905 und ein erweiterter Bedarf (mit einem Steueranteil von CHF 1'200) von CHF 5'340 gegenübersteht, was einen Überschuss von CHF 3'794 ergibt. Mit seinem hypothetischen Einkommen kann der Kläger auch in der dritten ordentlichen Phase den ganzen Barbedarf der Kinder decken. Vom danach verbleibenden Überschuss von CHF 2'752 (CHF 5'879 ./. CHF 1'574 ./. CHF 1'553) erhalten die Kinder je 1/6 (CHF 459), was Unterhaltsbeiträge von CHF 2'033 für C._____ und von CHF 2'012 für D._____ ergibt. Weil beide Kinder zwar die gleiche Klasse besuchen, aber nicht gleich alt sind, beginnt diese Phase zwar für beide gleichzeitig, aber endet nicht zum gleichen Zeitpunkt. Mit der Volljährigkeit fällt insbesondere die Überschussbeteiligung weg, was dazu führt, dass die für die anderen Beteiligten mehr übrig bleibt. Die Vorinstanz hatte jedoch darauf verzichtet, bei der Volljährigkeit von C._____ auch den Unterhalt von D._____ anzupassen und (bis zu ihrer eigenen Volljährigkeit und dem Wegfall eines Überschussanteils) entsprechend zu erhöhen (vgl. act. 327 S 45). Das wurde nicht beanstandet und ist beizubehalten. e) Die Zeit nach der Volljährigkeit der beiden Kinder, die bei C._____ im November 2032 und bei D._____ im Dezember 2033 beginnt, war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Kläger beantragte die Bestätigung der entsprechenden Regelung (act. 316 S. 4 Rz 8 und S. 16 Rz 70), was unbeanstandet blieb (act. 344 S. 19 Rz 66). "Im Sinne einer übersichtlichen und einheitlichen Regelung des Kinderunterhalts" wurden diese Bestimmungen von der Feststellung der Rechtskraft im Beschluss vom 29. Januar 2024 ausgenommen und sie sind damit am Ende des Berufungs-

- 39 verfahrens mit der Regelung des übrigen Kinderunterhalts antragsgemäss zu bestätigen (act. 347 S. 15). III. 1. Auf Antrag des Klägers übertrug die Vorinstanz den Mietvertrag der von der Beklagten und den Kindern bewohnten Familienwohnung der Parteien gestützt auf Art. 121 ZGB auf die Beklagte alleine und wies die Vermieterin entsprechend an (act. 327 S. 47 und S. 55 Disp.-Ziff. 9). Zum in diesem Zusammenhang gestellten Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, die Mietkaution in der Höhe von CHF 7'500 an den Kläger zu überweisen (vgl. act. 327 S. 4 Ziff. 5), äusserte sich die Vorinstanz nicht. Der Kläger bezeichnet diese Unterlassung als nicht verständlich und verlangt, der angefochtene Entscheid sei in diesem Punkt entsprechend zu ergänzen (act. 316 S. 16). Die Beklagte geht davon aus, dass die Mietkaution mit der Übertragung des Mietvertrages in ihren Besitz und ihr Eigentum übergegangen sei. Die Parteien hätten sich über das Güterrecht geeinigt. Nach dieser, von der Vorinstanz genehmigten Vereinbarung, komme ihr das Alleineigentum an der sich in ihrem Besitz befindenden Mietkaution zu. Die Vorinstanz habe deshalb keinen Anlass gehabt, sich mit der Mietkaution auseinanderzusetzen. Im Übrigen sei zu erwarten, dass bei einem über zehn Jahre dauernden Mietverhältnis nach einem Auszug nicht viel von der Mietkaution übrig bleiben dürfte (act. 344 S. 20). 2. Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag betrifft grundsätzlich auch eine allfällige Mietkaution nach Art. 257e OR und ein Ausgleich hat im Güterrecht zu erfolgen (BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 9; CPra Matrimonial-Barrelet, art. 121 CC N 23). Da die Übertragung der Wohnung zwischen den Parteien umstritten war (vgl. act. 327 S. 47 m.H. auf act. 106 Rz 80), konnte die damit zusammenhängende Mietkaution nicht von der Einigung über das Güterrecht erfasst sein. Angesichts des ausdrücklich gestellten Antrages ist im Übrigen zu vermuten, dass die Vorinstanz erwähnt hätte, wenn sie diesen Antrag bewusst nicht behandelt hätte, weil

- 40 sie davon ausgegangen wäre, dass er von der Vereinbarung erfasst wurde. Es ist daher von einem Versehen auszugehen, das zu korrigieren ist. 3. Die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs des Klägers, dass es sich bei der Mietkaution von rund CHF 7'500 für die von ihm schon vor der Heirat der Parteien gemietete Wohnung um sein Eigengut handle (act. 94 S. 15 Rz 46), wurden von der Beklagten nicht bestritten. Ihre Behauptung, er habe seine Mietkaution mit Errungenschaftsmitteln finanziert (act. 106 S. 33 Rz 81), bezieht sich auf seine heutige Wohnung. Auch der Betrag blieb unbestritten. Die von der Beklagten geäusserte Annahme, dass nach einer längeren Vertragsdauer von der Mietkaution nur noch wenig übrig sein werde, steht im Widerspruch zum Grundsatz, dass Mieter nur für Schäden wegen übermässiger Abnutzung haften, und zu den im Mietrecht gebräuchlichen Lebensdauertabellen, die dazu führen, dass das Risiko, nach dem Auszug für Schäden in Anspruch genommen zu werden, mit zunehmender Dauer des Mietverhältnisses sinkt. Aus der Vertragsdauer kann die Beklagte daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4. Ergänzend zur Übertragung der Familienwohnung mit allen Rechten (was auch die Mietkaution umfasst) und Pflichten an die Beklagte, welche unangefochten blieb und zu bestätigen ist, ist die Beklagte demnach zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 7'500 zu bezahlen. IV. 1. Eine Scheidung ist zwar grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Im Rahmen der Berufung waren aber nur noch vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu beurteilen, so dass die Gebühr ausgehend vom Streitwert dieser Rechtsbegehren zu bemessen ist (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Ein Vergleich der Berufungsanträge des Klägers mit dem vorinstanzlichen Urteil ergibt einen Streitwert von rund CHF 400'000. Da die verschiedenen Unterhaltsphasen jeweils eine neue Berechnung notwendig machen, fällt der Umstand, dass es sich um wiederkehrende Leistungen handelt, nur geringfügig ermässigend ins Gewicht. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass sich bei beiden Kindern jeweils die gleichen Fragen stellen. Es

- 41 ist daher vom halben Streitwert von rund CHF 200'000 auszugehen und die Entscheidgebühr gestützt auf Art. 4 GebV OG auf CHF 12'000 festzusetzen. 2. Der Kläger obsiegt mit seiner Berufung in Bezug auf das Güterrecht, aber er unterliegt mit Bezug auf den Kinderunterhalt mehrheitlich. Ein Grund dafür ist die Reduktion des hypothetischen Einkommens der Beklagten aufgrund des Ergebnisses einer Ergänzung des Beweisverfahrens, die auf seinen Antrag erfolgte. Wie der Kläger zu Recht bemerkt, wäre diese Beweisergänzung nicht nötig gewesen, hätte die Beklagte diese Umstände von sich aus offen gelegt (vgl. act. 384 S. 2 Rz 3). Auch wenn sie nun im Ergebnis davon profitiert und mehrheitlich obsiegt, rechtfertigt es sich daher, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf den Ausgang des Verfahrens abzustellen, sondern die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO den Parteien je hälftig zu auferlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Anteil des Klägers an den Gerichtskosten ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

- 42 - Es wird erkannt: 1. Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheissen. 2. Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. September 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 5. Der Kläger wird verpflichtet, die folgenden monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbaren Barunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: - Ab Rechtskraft dieses Urteils bis 30. April 2025: CHF 1'339.50 für C._____ und CHF 1'339.50 für D._____; - ab 1. Mai 2025 bis 31. Juli 2028: CHF 2'528 für C._____ und CHF 2'507 für D._____; - ab 1. August 2028 bis 31. Juli 2031: CHF 2'361 für C._____ und CHF 2'340 für D._____; - ab 1. August 2031 bis 31. Oktober 2032: CHF 2'033 für C._____; - ab 1. August 2031 bis 30. November 2033: CHF 2'012 für D._____; - ab 1. November 2032 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 642.– für C._____; - ab 1. Dezember 2033 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 632.– für D._____. Während der Unmündigkeit der Kinder sind die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte, nach Eintritt der Volljährigkeit an das jeweilige Kind zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte gemäss der genehmigten Vereinbarung vom 1. April 2022 allfällige Kosten für den Besuch einer Privatschule zu tragen hat.

- 43 - 3. Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Horgen vom 4. September 2023 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 9. a) Die E._____ AG, ... [Adresse], ... [Postfach], wird angewiesen, alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag für die 4.5-Zimmerwohung B6, 2. Stock, an der F._____-strasse in G._____, per Rechtskraft dieses Scheidungsurteils auf die Beklagte alleine zu übertragen. Der Kläger haftet solidarisch für den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre. b) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den Betrag von CHF 7'500 innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auf das Konto bei der ZKB, IBAN Nr. CH1 zu überweisen. 4. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 12'000.00 festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei der Anteil des Klägers jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wird. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Kindesvertreterin, an die E._____ AG, ... [Adresse], ... [Postfach] (im Auszug gemäss Dispositivziffer 3) sowie an das Bezirksgericht Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 44 - 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 400'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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