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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2023 LC220025

10 febbraio 2023·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,042 parole·~1h 5min·2

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC220025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 7. April 2022; Proz. FE160076

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: Schlussanträge (act. 143 i.V.m. act. 243) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, für die Klägerin persönlich angemessene monatliche, indexierte Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 2'279.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten. Fr. 1'237.– ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten lebenslänglich. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung im Sinne der nachstehenden Ausführungen vorzunehmen: a) Es sei die einfache Gesellschaft aufzuheben und die im Gesamteigentum der Parteien stehende Liegenschaft C._____-strasse 1 (Grundregister Blatt 2), … D._____ [Ortschaft], inkl. des dazugehörigen Bastelraums, der fünf Motorfahrzeugparkplätzen (Grundregister Blatt 3, 4, 5, 6, 7) und des Schutzraums (Grundregister Blatt 8) sowie der sechs Motorradparkplätze (Grundregister Blatt 9-14) der Klägerin zu Alleineigentum zu übertragen. Es sei das Grundbuchamt anzuweisen, die Veräusserungsbeschränkung nach BVG (Anmerkung 3, datiert vom 30.5.2002, Beleg 15) zu löschen. Eventualiter, sollte die Liegenschaft C._____-Strasse 1, D._____ öffentlich versteigert werden, seien aus dem Versteigerungserlös vorab die mit dem Verkauf verbundenen Kosten (insbesondere Grundstücksgewinnsteuer, Beurkundungs- und Handänderungskosten) sowie die Hypothekarschuld zu begleichen und der WEF- Vorbezug des Beklagten von Fr. 78'000.– in die Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten zurückzuführen. Der verbleibende Nettoersteigerungserlös sei im Umfang von 50 % zugunsten der Klägerin und im Umfang von 50 % zugunsten des Beklagten aufzuteilen. b) Es sei das auf gemeinsamen Namen lautende CS-Privatkonto (Kto.-Nr. 16) aufzuheben und der Saldo in das Alleineigentum des Beklagten zu übertragen. c) Es sei der Beklagte sodann zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 692‘187.50 zu bezahlen. Eventualiter, sollte die Liegenschaft C._____-Strasse 1 (Grundregister Blatt 2), … D._____, inkl. des dazugehörigen Bastelraums, der fünf Motorfahrzeugparkplätzen (Grundregister Blatt 3, 4, 5, 6, 7) und des Schutzraums (Grundregister Blatt 8) sowie der sechs

- 3 - Motorradparkplätzen (Grundregister Blatt 9-14) dem Beklagten zu Alleineigentum zugesprochen werden, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 1‘176‘845.50 zu bezahlen. Subeventualiter sollte der Klägerin die eheliche Liegenschaft C._____-Strasse 1 (Grundregister Blatt 2), … D._____, inkl. des dazugehörigen Bastelraums, sowie der drei Motorfahrzeugparkplätzen und einem Motorradparkplatz und dem Beklagten die zwei Motorfahrzeugparkplätze und fünf Motorradparkplätze sowie der Schutzraum der C._____-Strasse 1, D._____, zu Alleineigentum zugesprochen werden, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 838‘187.50 zu bezahlen. Subsubeventualiter, sollte die Liegenschaft C._____-Strasse zwangsversteigert werden, sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung, mindestens jedoch Fr. 934‘516.50 zu bezahlen. 4. Es sei der Ausgleich der Pensionskassengelder im Sinne von Art. 122f. ZGB vorzunehmen und die PK E._____ anzuweisen, der Klägerin die geschuldete BVG-Ausgleichszahlung von Fr. 40'030.50 bzw. im Fall der Versteigerung der Liegenschaft C._____-Strasse 1, D._____ von Fr.118'030.50 auf ihr Privatkonto bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH17 zu übertragen. 5. Alle anderslautenden Anträge des Beklagten sind abzuweisen, insoweit sie sich nicht mit den Anträgen der Klägerin decken. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: Schlussanträge (act. 137) "1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. 2.1 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin angemessene vom Gericht zu bestimmende Unterhaltbeiträge - monatlich zum Voraus - zu bezahlen, sofern die Leistungsvoraussetzungen dazu erfüllt sind. Dies für die Dauer ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Beklagten.

- 4 - 2.2 Das Begehren um eine nacheheliche Unterhaltspflicht des Beklagten ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters bis zum Ableben des Beklagten resp. der Klägerin, sei abzuweisen. 3. 3.1 Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Die einfache Gesellschaft und die im Gesamteigentum der Prozessparteien stehende Liegenschaft C._____-Strasse 1, … D._____, (Grundregisterblatt 2), samt Bastelraum und drei Einstellplätzen für PW sowie ein Motorradparkplatz an den oder die Meistbietende/n zu veräussern. Der freihändige Verkauf sei raschmöglichst im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils vorzunehmen, spätestens aber innerhalb einer Jahresfrist durchzuführen. Dabei dürfe der vom HEV am 30.07.2016 festgestellte Verkehrswert als Mindestverkaufspreis unterschritten werden. 3.2 Eventualiter: Sollte der freihändige Verkauf scheitern, so sei das Grundstück öffentlich zu versteigern. Der Nettoerlös, d.h. der Versteigerungserlös abzüglich der mit der Versteigerung verbundenen Kosten (Grundstücksgewinnsteuern, Beurkundungs- und Handänderungskosten), Hypothekarschulden mit Bereinigung des WEF-Vorbezuges sei unter den Parteien hälftig zu teilen. Der WEF-Vorbezug von Fr. 78'000.– sei in diesem Fall in die Vorsorgeeinrichtungen des Beklagten zurück zu führen. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Veräusserungsbeschränkung nach BVG (Anmerkung 3, dat. 30.05.2002, Beleg 15) zu löschen. 3.3 Die fünf Motorfahrrad-Parkplätze sowie zwei Autoabstellplätze und der Schutzraum an der C._____-Strasse 1, … D._____, (Grundregisterblatt 8) seien dem Beklagten in Anrechnung an seine güterrechtlichen Ansprüche zum Alleineigentum zuzusprechen. 3.4 Es sei das gemeinsame auf den Namen der Prozessparteien lautende CS-Privatkonto mit der Nummer 16 aufzuheben. Der Saldo sei dem Beklagten zu übertragen. 3.5 Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine im Anschluss an das Beweisverfahren zu beziffernde Ausgleichszahlung, die vom Beklagten nach Abschluss des Beweisverfahrens noch beziffert wird, maximal aber Fr. 331'325.70 zu zahlen. 4. Es sei der Ausgleich der Pensionskassengelder im Sinne von Art. 122 f. ZGB per 1. Januar 2017 vorzunehmen.

- 5 - 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Klägerin eventualiter gemäss den gesetzlichen Vorschriften."

Urteil des Einzelgerichtes: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 1'237.– zu bezahlen. Der Unterhaltsbeitrag ist an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse Klägerin AHV-Renteneinkommen Fr. 1'918.– Liegenschaftenertrag Fr. 875.– Vermögensertrag Fr. 500.– Beklagter AHV-Renteneinkommen Fr. 1'955.– Verwaltungsratshonorar Fr. 500.– Vermögensertrag Fr. 5'000.–

Familienrechtliche Existenzminima Klägerin Familienrechtliches Existenzminimum Fr. 4'242.– Beklagter Familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'853.– 4. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 2 basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende März 2022 von 103 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Er ist jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 103.0

- 6 - Fällt der Index unter den Stand von Ende März 2022, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 692'187.50 zu leisten. 6. Die Credit Suisse AG wird angewiesen, das auf die Parteien lautende gemeinsame Privatkonto (Konto-Nr.: 16, IBAN CH18) aufzuheben und den Saldo auf ein vom Beklagten zu bezeichnendes Konto zu übertragen. 7. a. Die einfache Gesellschaft A._____/B._____ wird aufgehoben. Die auf die einfache Gesellschaft A._____/B._____ als Gesamteigentümerin im Grundbuch eingetragenen Grundstücke, die Maisonettewohnung an der C._____-Strasse 1 in … D._____ (Grundbuch Blatt 2) inkl. dazugehöriger Bastelraum, fünf Motorfahrzeugparkplätze (Grundbuch Blatt 4, 5, 6, 7), sechs Motorradparkplätze (Grundbuch Blatt 9-14) und der Schutzraum (Grundbuch Blatt 8), werden in das Alleineigentum der Klägerin übertragen. Die Übertragung erfolgt hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche unter Anrechnung eines Verkehrswerts für sämtliche Grundstücke von Fr. 1'160'000.–. Es gelten die folgenden weiteren Bestimmungen: i) Der Übergang von Rechten und Pflichten, Nutzen und Gefahr auf die Klägerin erfolgt per Rechtskraft des Scheidungsurteils (Antrittstag). ii) Die Parteien werden auf den Inhalt von Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes hingewiesen, wonach allenfalls bezüglich der Grundstücke bestehende Schadens- und Haftpflichtversicherungen auf die Klägerin als neue Alleineigentümerin übergehen, sofern sie den Versicherern nicht innerhalb von 30 Tagen seit der Eigentumsübertragung schriftlich mitteilt, dass sie den Übergang der Versicherung ablehnt. Ob ein Ablehnungsrecht aufgrund dieser Handänderung überhaupt gegeben ist, ist im Bedarfsfall direkt durch die Klägerin abzuklären. iii) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass nach Ziffer 3 des Anhanges zur bundesrechtlichen Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom 7. November 2001 (SR 734.27) die Niederspannungsinstallationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung

- 7 kontrolliert werden müssen, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. iv) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Zuweisung von sich in Gesamteigentum befindlichen Grundstücken an einen der Gesamteigentümer keine Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen nach sich zieht. b. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, die Eigentumsübertragung gemäss Ziffer 7. lit. a im Grundbuch einzutragen. c. Das Grundbuchamt D._____ wird ferner angewiesen, die Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG (Anmerkung 3, datiert vom 30.5.2002, Beleg 15) betreffend das Grundstück Blatt 2 zu löschen. 8. Die Klägerin übernimmt die auf den Grundstücken Blatt 2, 4, 5, 14 lastenden Grundpfandschulden von insgesamt Fr. 560'000.– bei der Credit Suisse AG, Konto Nr.: 19, sichergestellt durch einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 27. Mai 2002, 1. Pfandstelle, über nominal Fr. 530'000.– und einen Papier-Inhaberschuldbrief, datiert 4. März 2003, 2. Pfandstelle, über nominal Fr. 30'000.–, zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, soweit ausstehend, ab Antrittstag auf eigene Rechnung unter gänzlicher Entlastung des Beklagten von jeglicher Schuldpflicht und Haftbarkeit. Die Klägerin wird verpflichtet, für die Entlassung des Beklagten aus der Schuldpflicht durch die Gläubigerin besorgt zu sein. Die Parteien werden auf die Gläubigerrechte im Sinne von Art. 845 i.V.m. Art. 832 ZGB hingewiesen. 9. Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wird – soweit gesetzlich zulässig – seitens des Beklagten wegbedungen. 10. Die Besteuerung des Grundstückgewinnes wird anlässlich der Eigentumsübertragung an den Grundstücken nach § 216 Abs. 3 lit. b StG ZH aufgeschoben. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Weiterveräusserung der Grundstücke der Erwerbspreis bei der letzten Veräusserung massgebend ist, für die kein Steueraufschub gewährt worden ist.

- 8 - 11. Allfällige grundbuchlichen Kosten sind von den Parteien je zur Hälfte zu begleichen. Sie haften hierfür solidarisch. 12. Die Guthaben für allfällige für die Grundstücke gemäss Dispositivziffer 7 geleisteten Beiträge in einen Unterhalts- und Erneuerungsfonds werden auf die Klägerin übertragen. 13. Es wird festgehalten, dass der Klägerin ein Ausgleichsanspruch in Höhe von Fr. 116'723.15 aus beruflicher Vorsorge zusteht. Dieser wird wie folgt abgegolten: a) Fr. 78'000.– infolge Übertragung des Gründstücks an der C._____-Strasse 1 in … D._____ in das Alleineigentum der Klägerin, für welches der Beklagte einen WEF-Vorbezug in dieser Höhe getätigt hat; b) Fr. 38'723.15 durch Übertragung von der Pensionskasse PK E._____ auf das Privatkonto der Klägerin bei der Zürcher Kantonalbank. Entsprechend wird die Pensionskasse PK E._____, … [Adresse], angewiesen, vom Berufsvorsorgekonto des Beklagten (A._____, geb. tt. Juli 1954, AHV-Nr. 20) den Betrag von Fr. 38‘723.15 zuzüglich Zins ab 24. März 2016 auf das Privatkonto der Klägerin (B._____, geb. tt. November 1953, AHV-Nr. 21) bei der Zürcher Kantonalbank, Postfach, 8010 Zürich, IBAN-Nr. CH17, zu übertragen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 11'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 10'753.30 Verkehrswertschätzung Aktien F._____ AG vom 15. Dezember 2017 Fr. 3'494.85 Ergänzungsfragen zur Verkehrswertschätzung Aktien F._____ AG vom 30. April 2018 Fr. 4'308.– Verkehrswertschätzungen Liegenschaften C._____-Strasse 1 und G._____-Strasse 22 vom 7. November 2019

- 9 - Fr. 4'806.10 Ergänzungsgutachten Verkehrswert Aktien F._____ AG vom 3. Juni 2020 Fr. 4'260.90 Ergänzungsfragen zum Ergänzungsgutachten Aktien F._____ AG vom 3. November 2020

15. Die Kosten im Gesamtumfang von Fr. 38'623.15 werden der Klägerin zu einem Viertel (Fr. 9'655.80) und dem Beklagten zu drei Vierteln (Fr. 28'967.35) auferlegt. Die geleisteten Vorschüsse von insgesamt CHF 20'308.– werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Der Fehlbetrag wird vom Beklagten nachgefordert. Es wird festgehalten, dass die Klägerin Vorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 18'154.– geleistet hat und der Beklagte einen solchen in der Höhe von Fr. 2'154.–. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Differenz zwischen den von ihr geleisteten Vorschüssen (Fr. 18'154.–) und den ihr effektiv auferlegten Kosten (Fr. 9'655.80) zu bezahlen, mithin Fr. 8'498.20. 16. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'087.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 265 S. 2 f.): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 7. April 2022 (Geschäfts-Nr. FE160076-I) bezüglich den nachfolgend erwähnten Ziffern aufzuheben: - Ziffer 2 - Ziffer 3 - Ziffer 4 - Ziffer 5 - Ziffer 7 lit. a) und b) - Ziffer 14 - Ziffer 15 - Ziffer 16 2. Es seien die antragsgemäss aufgelisteten Ziffern gemäss vorstehendem Aufhebungsbegehren durch folgende Regelungen zu ersetzen: - Ziff. 2: Es wird festgestellt, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten infolge seiner Pensionierung keinen nachehelichen Unterhalt schuldet; - Ziff. 3 und 4 sind zu streichen; sollte eine güterrechtliche Auszahlung im Rahmen der vorinstanzlichen Entscheidung verfügt werden, kann in diesem Fall in-

- 10 folge zwangsbedingtem Aktienverkauf weder ein Einkommen im Sinne einer Dividendenzahlung noch ein Verwaltungsratshonorar in naher Zukunft erzielt werden. Logischerweise reduziert sich das von der Vorinstanz angenommene Einkommen des Klägers um CHF 5'500.00.

- Ziff. 5: Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe zu zahlen, wie sie sich aus den Netto-Ergebnissen der beiden vom Kläger beantragten weiteren Schätzungen (Obergutachten) für die Aktien der F._____ AG (CHE-…) und der C._____-Strasse 1, in … D._____ errechnen lassen. Die Bezifferung wird nach Vorliegen der beiden weiteren Gutachten (Obergutachten) vorgenommen. (Der Kläger wäre nach wie vor mit einem Verkauf der Liegenschaft und hälftiger Aufteilung des Netto- Verkaufserlöses unter die Parteien einverstanden wie er das im vorinstanzlichen Verfahren bereits geltend gemacht hat.)

- Ziff. 7 lit. a): die güterrechtlichen Ansprüche sollen bezüglich der C._____-Strasse 1 in … D._____ (Grundbuch Blatt 2 inkl. dazugehöriger Bastelraum, 5 Motorfahrzeugparkplatze (Grundbuch Blatt 4, 5, 6, 7), 6 Motorradparkplätze (Grundbuch Blatt 9-14) und der Schutzraum (Grundbuch Blatt 8), zum Anrechnungswert gemäss Obergutachten, mindestens aber zusammen mit dem Stockwerkeigentum C._____-Strasse 1, … D._____, von CHF 1,5 Mio. reduziert um die Hypotheken und den latenten Grundstückgewinnsteuern der Klägerin übertragen werden. Die Übertragung erfolgt unter dem Titel der güterrechtlichen Ausgleichsansprüche unter Anrechnung eines Verkehrswerts für sämtliche Grundstücke gemäss Obergutachten, mindestens aber mit Berücksichtigung eines Verkehrswertes von CHF 1,5 Mio. abzüglich Hypotheken von CHF 530'000.00 sowie den latenten Grundstückgewinnsteuern.

lit. b): Das Grundbuchamt D._____ sei anzuweisen, die Eigentumsübertragung gemäss neuer Ziff. 7 lit. a) mit Berücksichtigung des Schätzungswertes des vom Kläger beantragten Obergutachtens für die C._____-Strasse 1 in … D._____ im Grundbuch einzutragen, mindestens aber unter Anrechnung eines Verkehrswertes von CHF 1,5 Mio.

- Ziff. 14: Die Kosten betreffend Ergänzungsfragen zur Verkehrswertschätzung Aktien F._____ AG vom 30. April 2018 sowie die Kosten für das Ergänzungsgutachten Verkehrswert Aktien F._____ AG vom 3. Juni 2020 sowie Gutachten betreffend Ergänzungsfragen zum Ergänzungsgutachten Aktien F._____ AG vom 3. November 2020 seien ersatzlos zu streichen.

- Ziff. 15: Die Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 26'061.15 (Gesamtkosten abzüglich Kosten des Gutachtens H._____ für die diversen Ergänzungen) werden der Klägerin und dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren je zur Hälfte, eventualiter nach richterlichem Ermessen, auferlegt. Es wird festgehalten, dass die Berufungsbeklagte Vorschüsse in der Höhe von Fr. 18'154.00 geleistet hat und der Beklagte einen solchen von Fr. 2'154.00. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten die Differenz zwischen dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 18'154.00 und den ihr effektiv aufzuerlegenden Kosten von Fr. 13'030.60 (1/2 von Fr. 26'061.15) zu bezahlen, mithin Fr. 5'123.40.

- 11 - - Ziff. 16: Es sind für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen geschuldet. Die Gerichtskosten sind wettzuschlagen, eventualiter nach richterlichem Ermessen festzusetzen.

3. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren seien der Beklagten aufzuerlegen. Sie habe dem Kläger eine angemessene vom Gericht festzusetzende Parteientschädigung zuzgl. MWST auszurichten.

Erwägungen: 1. Ausgangslage und Verfahrensverlauf 1.1. B._____ (Klägerin und Berufungsbeklagte) und A._____ (Beklagter und Berufungskläger) heirateten im Jahr 1981. Sie haben zwei erwachsene Kinder und leben seit dem 1. Januar 2014 getrennt. Am 24. März 2016 reichte die Klägerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) eine Scheidungsklage ein und machte damit das vorliegende Scheidungsverfahren anhängig. 1.2. Im Scheidungspunkt sind sich die Parteien einig, strittig sind der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Bezüglich letzterer vertraten die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere hinsichtlich der im Gesamteigentum stehenden Liegenschaft an der C._____-Strasse 1, … D._____, bzw. deren Verkehrswert, sowie hinsichtlich des Wertes der 20 Namenaktien der F._____ AG, die sich im Eigentum des Beklagten befinden, unterschiedliche Standpunkte. Die Vorinstanz holte zum Wert der Namenaktien ein Sachverständigengutachten bei lic. oec. HSG H._____ ein (act. 95, 111, 217 und 236). Auch zum Wert der Liegenschaft an der C._____-Strasse in D._____ wurde ein Sachverständigengutachten bei I._____ eingeholt (act. 185 und 208). Mit Urteil vom 7. April 2022 entschied die Vorinstanz im eingangs erwähnten Sinne (act. 267). 1.3. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die vorstehend erwähnten Anträge (act. 265). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1–263). Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde dem Be-

- 12 klagten Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren zu leisten. Zudem wurde die Prozessleitung an die Referentin delegiert (act. 269). Mit Eingabe vom 2. August 2022 ersuchte der Beklagte um Bewilligung von Ratenzahlungen zur Begleichung des Kostenvorschusses (act. 272). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. August 2022 abgewiesen, die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde jedoch einmalig bis 30. September 2022 verlängert (act. 273). Der Vorschuss wurde in der Folge fristgerecht bezahlt (act. 275). Da sich die Berufung als unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Berufungsantwort. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Rechtsmittelvoraussetzungen Nach Eingang der Berufung prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) und wurde rechtzeitig, mit einer Begründung und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO). Der Beklagte ist sodann ohne weiteres zur Stellung der wiedergegebenen Berufungsanträge legitimiert. 2.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.2.1. Nicht angefochten wurde das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositiv-Ziff. 1), die Aufhebung des gemeinsamen Bankkontos bei der Credit Suisse AG (Dispositiv-Ziff. 6) und die Regelung betreffend Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Dispositiv-Ziff. 13). Im Zusammenhang mit der Übertragung des Grundstücks an der C._____-Strasse 1 in … D._____, Grundbuch Blatt 2, an die Klägerin blieben folgende erstinstanzlichen Anordnungen unangefochten: die Löschung der Veräusserungsbeschränkung nach Art. 30e BVG (Dispositiv-Ziff. 7 lit. c), die Übernahme der Grundpfandschulden auf dem genannten Grundstück durch die Klägerin (Dispositiv-Ziff. 8), die Wegbedingung der Gewährleistung (Dispositiv-Ziff. 9), der Aufschub der Grundstückgewinnsteuern (Dispositiv-Ziff. 10), die Begleichung allfälliger grundbuchlicher Kosten (Dispositiv-

- 13 - Ziff. 11) sowie die Übertragung der Guthaben des Unterhalts- und Erneuerungsfonds an die Klägerin (Dispositiv-Ziff. 12). Davon ist Vormerk zu nehmen. Die Vorinstanz wird die damit zusammenhängenden Mitteilungen vorzunehmen haben. 2.2.2. Der Beklagte ficht das angefochtene Urteil mit Bezug auf die Bewertungen der Namenaktien der F._____ AG (dazu nachfolgend E. 3.1) und der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in D._____ (dazu nachfolgend E. 3.2) an. Weiter hält er an seinem im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt fest, dass er der Klägerin keinen nachehelichen Unterhalt schulde (dazu nachfolgend E. 4). Im Zusammenhang mit der Bewertung der Namenaktien rügt der Beklagte, dass die Kosten für die Ergänzungsgutachten von lic. oec. HSG H._____ im Umfang von CHF 12'561.85 den Parteien auferlegt worden seien (dazu nachfolgend E. 5). 2.3. Überprüfung durch die Berufungsinstanz 2.3.1. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei hat sich die Berufung führende Partei mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, was voraussetzt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, im Einzelnen bezeichnet werden und die Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht. Blosse Hinweise auf die Vorakten und pauschale Kritik am ergangenen Entscheid sowie Wiederholungen des bereits Vorgebrachten genügen nicht. Soweit Rügen konkret vorgebracht worden sind, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Insbesondere wird nicht verlangt, dass die Berufung führende Partei explizit verletzte Gesetzesartikel nennt. 2.3.2. Die Berufungsinstanz überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht frei. Sie verfügt über volle Kognition (Art. 310 ZPO) und ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1. und 130 III 136 E. 1.4.). Sie kann sich aber darauf beschränken, die Beanstan-

- 14 dungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5 unter Hinweis auf BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 5 und 6; BGE 138 III 374 E. 4.3.1.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2.2.1. = ZR 110/2011 Nr. 80, S. 246). 2.3.3. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Art. 317 Abs. 1 ZPO regelt die Voraussetzungen, unter denen Noven ausnahmsweise vorgebracht werden können, abschliessend. Will eine Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel im Berufungsverfahren einführen, hat sie darzulegen, dass dies ohne Verzug erfolgt ist und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen war, die Tatsache und/oder das Beweismittel bereits vor erster Instanz vorzubringen. Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, erweist sich die Berufung in Bezug auf die darin vorgetragenen Noven als unbegründet, sofern nicht auf der Hand liegt, dass sich die neuen Tatsachen erst nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens verwirklicht haben oder aus anderen Gründen offensichtlich der Vorinstanz noch nicht hatten vorgetragen werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2016, Art. 317 N 34; OGer ZH LB140014 vom 3. Juni 2014 E. III/2.).

- 15 - 3. Güterrechtliche Auseinandersetzung 3.1. Bewertung der Namenaktien der F._____ AG 3.1.1. Erstinstanzliches Verfahren und Erwägungen im angefochtenen Urteil Im Hinblick auf die Durchführung von Vergleichsgesprächen holte die Vorinstanz mit dem Einverständnis der Parteien bei lic. oec. HSG H._____, dipl. Wirtschaftsprüfer, ein Gutachten zum Verkehrswert der 20 vom Beklagten gehaltenen Namenaktien der F._____ AG ein. Das Gutachten datiert vom 15. Dezember 2017 (act. 95). Am 30. April 2018 nahm der Gutachter zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten Stellung (act. 111). Im Frühling 2020 beauftragte die Vorinstanz den Gutachter mit der Ergänzung des Gutachtens und der Ermittlung des aktuellen Verkehrswertes der Namenaktien. Die Gutachtensergänzung datiert vom 3. Juni 2020 (act. 217). Schliesslich äusserte sich der Gutachter in der Stellungnahme vom 3. November 2020 zu den Ergänzungsfragen des Beklagten (act. 236). In der Urteilsbegründung wies die Vorinstanz einleitend auf Art. 211 ZGB sowie auf die allgemein geltenden Grundsätze für die Würdigung von Gutachten hin (act. 267 S. 52 i.V.m. S. 33 f.). Betreffend den Verkehrswert der Namenaktien ging die Vorinstanz zunächst auf den Hauptkritikpunkt des Beklagten am Gutachten ein und hielt fest, der Gutachter habe die von ihm angewendete Substanzwertmethode zu Fortführungszwecken, welche eine anerkannte Bewertungsmethode darstelle, erläutert. Die Substanzwertmethode berücksichtige alle Vermögenswerte des Unternehmens abzüglich der Verbindlichkeiten. Der Gutachter habe die Anwendung der reinen Substanzwertmethode damit begründet, dass die F._____ AG – deren Haupttätigkeit in der Vermietung des Gewerbehauses "J._____" bestehe – als klassische Immobiliengesellschaft bezeichnet werden könne. Gemäss Gutachter sei die Anwendung der reinen Substanzwertmethode unter Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft (als massgebender Aktivposten), welche den Ertragswert ausreichend berücksichtige, sachlogisch und konsistent. Aus steuerrechtlicher Sicht liege eine Immobiliengesellschaft vor, wenn der Zweck der Gesellschaft ausschliesslich oder mindestens

- 16 zur Hauptsache darin bestehe, Grundstücke, d.h. Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke oder Miteigentumsanteile an Grundstücken, zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen oder zu veräussern. Als Unternehmenswert der Immobiliengesellschaft gelte der Substanzwert (m.H.a. BGE 135 III 513). Sowohl bei der Vermietung von Liegenschaften als auch bei der Liegenschaftenverwaltung liege eine Immobiliengesellschaft vor. Da die Haupttätigkeit der F._____ AG in der Vermietung und Verwaltung des Gebäudes J._____ bestehe, sei sie als reine Immobiliengesellschaft zu qualifizieren. Deswegen sei sie zu Recht ausschliesslich nach ihrem Substanzwert bewertet worden. Der Beklagte habe die Überzeugungskraft des Gutachtens sowie dessen Ergänzung nicht ernstlich zu erschüttern vermocht. Dass der Gutachter auf Hinweis des Beklagten den Verkehrswert infolge der für das Geschäftsjahr 2019 halbierten Dividende auf CHF 1'390'000.– korrigiert habe, führe nicht zu Zweifeln an der gesamten Schätzung. Der Beklagte habe mit Eingabe vom 21. Oktober 2020 pandemiebedingte Mietzinsreduktionen geltend gemacht, ohne zu begründen, weshalb es sich dabei um Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handle. Entsprechend seien seine Eingabe wie auch der vom Gutachter angepasste Verkehrswert von CHF 1'358'000.– für den Endentscheid nicht beachtlich. Ferner habe der Gutachter in der Stellungnahme vom 30. April 2018 die diversen Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten ausführlich und sachlogisch erläutert. So habe er sich zur angewandten Substanzwertmethode zu Fortführungszwecken, zur Nichtberücksichtigung der Gewinnsteuern der Aktiengesellschaft, zur Halbierung der latenten Steuern auf stillen Reserven von betrieblichen Werten (Fortführungswerte) sowie zur statischen Methode (einfache Kapitalisierung) und zur dynamischen Ermittlung des Ertragswertes (Discounted Cash- Flow Methode), von welchem der Verkehrs-/Marktwert der Liegenschaft abgeleitet worden sei, geäussert. Der Gutachter habe sodann in der Stellungnahme vom 3. November 2020 darauf hingewiesen, dass sich die Veränderung des Verkehrswertes ausschliesslich aufgrund der Veränderung des Bewertungsstichtages ergeben habe und er die von ihm im Gutachten vom 15. Dezember 2017 angewandte Bewertungsmethode, die "best practice" entspreche, unverändert übernommen habe. Es sei auf den vom Gutachter in nachvollziehbarer Art und Weise

- 17 festgelegten Verkehrswert der vom Beklagten gehaltenen 20 Namenaktien der F._____ AG von CHF 1'390'000.– abzustellen. Die Einholung eines Obergutachtens sei nicht angebracht (act. 267 S. 54-58). 3.1.2. Berufungsgründe 3.1.2.1. Der Beklagte macht zunächst geltend, der Gutachtensauftrag sei an die natürliche Person H._____ erteilt worden, das Gutachten sei jedoch auf dem Geschäftspapier der K._____ AG abgegeben worden, dies habe er schon vorinstanzlich bemängelt. Der vom Gutachter ermittelte Wert sei völlig realitätsfremd; keiner der übrigen vier Aktionäre der F._____ AG und auch kein Dritter würde jemals auch nur annähernd so viel für das Aktienpaket bezahlen. Bezüglich der Grundsätze der Unternehmensbewertung verweist der Beklagte auf seine Ausführungen im Schlussvortrag hin (act. 245); im Ergebnis seien zwei Werte zu bestimmen: der Zukunftsertragswert und der Reproduktionswert (Substanzwert). Bei einem unter dem Substanzwert liegenden Zukunftsertragswert komme letzterer dem Unternehmenswert gleich. Kein potentieller Käufer sei bereit, für die Unternehmung einen Preis zu zahlen, der zu einer unzulänglichen Rentabilität des zu investierenden Kapitals führe. Die Ertragswertberechnung der Liegenschaft im Rahmen der Substanzwertberechnung ersetze die Unternehmensertragswertberechnung in keiner Weise. Die vom Gutachter vorgenommene Unternehmensbewertung nach der reinen Substanzwertmethode sei unvollständig und stelle einen fundamentalen, schweren Mangel des Gutachtens dar. Die Substanzwertberechnung sei von Anfang an mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen, was die Vorinstanz hätte erkennen und beheben müssen. Aufgrund seiner Einwendungen habe der Gutachter im Rahmen der Neuschätzung den Verkehrswert des Aktienpakets von CHF 1'469'000.– auf CHF 1'390'000.– reduziert. Dem Gutachter hätte schon damals bewusst sein müssen, dass Dividendenabgänge, die von der Generalversammlung der F._____ AG beschlossen worden seien, zu Fremdkapital (Verbindlichkeit gegenüber den Aktionären) mutierten. Aufgrund seiner Eingabe vom 21. Oktober 2020 habe der Gutachter den Verkehrswert ein weiteres Mal reduziert, nunmehr auf CHF 1'358'000.–. Das Gutachten sei nicht klar, vollständig und schon gar nicht gehörig begründet (act. 265 S. 11-13). Selbst wenn die An-

- 18 passung des Verkehrswertes durch den Gutachter in der Stellungnahme vom 3. November 2020 (act. 236) – wie von der Vorinstanz angenommen – verspätet gewesen sein sollte, zeigten die zwei vom Gutachter vorgenommenen Korrekturen, dass das Gutachten mangelhaft sei (act. 265 S. 24). 3.1.2.2. Unter Hinweis auf die unterschiedlichen Bewertungsanlässe, welche einer Unternehmensbewertung zugrunde liegen könnten, bringt der Beklagte weiter vor, bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung sei eine zivilrechtliche Einzelfallbeurteilung notwendig, der Gutachter habe jedoch fälschlicherweise eine rein steuerrechtliche Beurteilung vorgenommen. In der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben 28 der schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008) werde bei der Bewertung von Titeln von Immobiliengesellschaften bei gleichbleibenden Erträgen auf den reinen Substanzwert abgestellt, während bei der Bewertung von Titeln von Immobiliengesellschaften, deren Miet- und Pachtzinseinnahmen in erheblichem Umfang vom Gewerbe des Mieters gewinn- und umsatzabhängig seien, ohne nachvollziehbare, stichhaltige Begründung für diesen Paradigmen-Wechsel der Ertragswert einmal und der Substanzwert zweimal gewichtet werde. Dies führe zu einem willkürlichen Ergebnis, wie aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich sei. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach eine reine Immobiliengesellschaft ausschliesslich nach ihrem Substanzwert zu bewerten sei, seien fundamental falsch und damit willkürlich. Die Vorinstanz hätte sich im Sinne der Wahrung des rechtlichen Gehörs substantiiert mit seinen Einwendungen auseinandersetzen müssen, was sie nicht getan habe. Vorliegend sei kein steuerrechtlicher Bewertungsanlass gegeben. Der Gutachter habe die falsche Bewertungsmethode gewählt. Gemäss BGE 136 III 209 könne im Ehegüterrecht der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der künftig zu erwartenden Gewinne bestimmt werden und eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein, wenn wie hier eine Veräusserung kein Thema sei. Der Gutachter habe den Auftrag für eine Unternehmensbewertung erhalten, aber eine Liegenschaftenbewertung vorgenommen. Offenbar sei ihm die terminologische Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmung nicht geläufig. Daraus sei zu folgern, dass die vom Gutachter erwähnte "Ertragswertberechnung" nur den Betrieb (die Ge-

- 19 schäftsliegenschaft) darstelle. Die Ertragswertberechnung unter Einbezug der Gewinnsteuern, Kapitalsteuer, Zinsaufwendungen, Strukturkosten sei nicht aufgeführt bzw. vom Gutachter einfachheitshalber unterschlagen worden. Der Gutachter habe auf seine Rüge hin ausgeführt, dass die Substanzwertmethode eine anerkannte Bewertungsmethodik für die Ermittlung des Unternehmenswertes sei, die alle Vermögenswerte des Unternehmens abzüglich Verbindlichkeiten berücksichtige, woraus sich die Nettosubstanz ergebe. Die Begründung des Gutachters stimme grundsätzlich mit den Ausführungen von Prof. Helbling überein, welcher jedoch festhalte, dass die meisten Bewertungsverfahren eine Berechnung des Substanzwertes erforderten, aber kein Bewertungsverfahren allein auf den Substanzwert abstelle. Insofern verkenne der Gutachter, dass die Substanz bei einer Unternehmensbewertung nur ein Fragment der Schätzung darstelle. Obwohl der Gutachter auf Prof. Helbling verweise, begebe er sich in Widerspruch zu dessen Ausführungen, wenn er die reine Substanzwertmethode anwende und einen unvollständigen Ertragswert unter Zuhilfenahme einer Scheinplausibilität mittels Discounted-Flow-Wertermittlung berücksichtige. Dies stelle entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, die sich nicht mit seinen stichhaltigen Einwendungen auseinandergesetzt habe, einen triftigen Grund dar, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, sondern ein weiteres Gutachten einzuholen sei (a.a.O. S. 14-18). 3.1.2.3. Zudem moniert der Beklagte, auf den erzielten Unternehmensgewinnen würden Ertragssteuern anfallen, welche im Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Dies habe zu einer überhöhten Bewertung geführt. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters vom 30. April 2018 (act. 111) führt der Beklagte aus, er habe nicht die Besteuerung der Dividendenausschüttung beim Aktionär zum Thema gemacht. Der Gutachter habe die Ergänzungsfragen nicht oder nur fehlerhaft, ohne auf die Problematik einzugehen, beantwortet. Die stillen Reserven stellten nur einen Bestandteil der Substanzwertberechnung dar. Die Gewinnsteuern und die Strukturkosten würden dadurch nicht in die Wertermittlung einbezogen. Er verweise auf die ausführlichen Erläuterungen von Prof. Helbling, wonach der Unternehmensbewertung der Zukunftserfolg nach Gewinnsteuern zugrunde gelegt werden müsse. Der Gutachter habe die direkten Steuern als ge-

- 20 winnmindernder Aufwand weder bei der Ermittlung des Ertragswertes (statisch) noch bei der Aufstellung der Discounted-Cash-Flow-Ermittlung berücksichtigt, was einen schwerwiegenden Mangel darstelle. Der Gutachter habe seine Ansicht, wonach eine Berücksichtigung der Gewinnsteuer bei einer Substanzwertberechnung nicht sachlogisch sei, nicht einmal ansatzweise begründet. In Tat und Wahrheit seien die Gewinnsteuern im Rahmen der Ertragswertberechnung zwingend zu berücksichtigen, weil die direkten Steuern den künftigen Gewinn der juristischen Person verminderten. Der Gutachter habe nicht dargelegt, wie mit anfallenden und fällig werdenden Steueraufwendungen stille Reserven bei der Liegenschaft erzielt werden könnten, und die Vorinstanz habe über die Problematik einfach hinweggesehen (a.a.O. S. 18-21). 3.1.2.4. Der Beklagte kritisiert sodann, der Gutachter habe die zukünftigen, mit Sicherheit anfallenden, latenten Steuern nur zur Hälfte berücksichtigt mit der Begründung, es sei unsicher, ob die Steuern überhaupt bezahlt werden müssten (weil er von der Fortführung ausgehe). Die Steuern würden erst fällig, wenn die stillen Reserven realisiert würden, und es sei unsicher, wie hoch die Steuern zum dannzumaligen Zeitpunkt seien. Nach Ansicht des Beklagten wäre eine Reduktion der latenten Steuern als Passivum einzig gerechtfertigt, wenn ein steuerlicher oder ein rechtlicher Sachverhalt unklar erschiene. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr stellten die latenten Steuern auf den stillen Reserven ein Faktum dar und es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Steuerstruktur in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich derart drastisch verändern sollte, dass keine oder nur noch die Hälfte der latenten Steuern anfallen könnten. Es könne mit Sicherheit angenommen werden, dass diese latenten Steuern eines Tages anfallen würden. Der Gutachter verweise auf eine angeblich gängige Praxis betreffend die Halbierung der latenten Steuern, ohne anzugeben, woher diese Praxis stamme. Dies stelle einen weiteren triftigen Grund dar, weshalb das Gutachten haltlos sei und zu einem willkürlichen Urteil geführt habe. Entgegen der Vorinstanz sei die Einholung eines weiteren Gutachtens dringend angezeigt (a.a.O. S. 21-22). 3.1.2.5. Nicht richtig sei – so der Beklagte weiter – die Erklärung des Gutachters in seiner Ergänzung vom 30. April 2018 (act. 111), wonach die individuellen Fi-

- 21 nanzierungsverhältnisse / Hypotheken im Eigenkapital vollständig berücksichtigt seien. Die individuelle Berücksichtigung der Finanzierungsverhältnisse, die auch die Kosten für das Fremdkapital (Zins und Höhe der Schuld) beträfen, habe im Rahmen der Unternehmensbewertung über die Ertragswertberechnung zu erfolgen. Da der Gutachter eine reine Substanzwertberechnung vorgenommen habe, habe er die Kosten für das Fremdkapital in der Bewertung nicht berücksichtigt. Der Zinsaufwand beeinflusse den Gewinn nachhaltig, was der Gutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung (reine Substanzbewertung) umgangen habe. Mit diesem Punkt, den er im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe (act. 106), habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und so sein rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe lediglich ausgeführt, seine Kritik beziehe sich nur auf die Auswahl der angewendeten Bewertungsmethode, ohne zu begründen, weshalb die Methode entgegen den substantiierten und stichhaltigen Einwendungen korrekt sei. Dies allein stelle einen triftigen Grund im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO dar, um nicht auf das Gutachten abzustellen und ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Ergebnis sei der Sachverhalt falsch festgestellt und ein haltloses Urteil gefällt worden (a.a.O. S. 22-23). 3.1.2.6. Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass der Gutachter lediglich einen Abschlag von 20 % aufgrund der Minderheitsbeteiligung vorgenommen habe. Nicht berücksichtigt habe der Gutachter jedoch, dass das Aktienpaket der F._____ AG schwerer verkäuflich sei als bei einer herkömmlichen Aktiengesellschaft im Immobilienbereich, da die F._____ AG kein gewöhnliches Grundeigentum, sondern nur ein Gewerbehaus im Baurecht halte, welches zeitlich begrenzt sei. Zudem nehme der Wert der Gesellschaft bei steigendem Grundstückspreis nicht etwa zu, sondern ab, weil der Baurechtszins und entsprechend die Kosten stiegen. Damit handle es sich um eine atypische Aktiengesellschaft im Immobilienbereich, welche schwerer verkäuflich sei. Deshalb sei ein substantiell höherer Abschlag zwingend notwendig und sachlogisch. Der Gutachter habe einen Mittelwert von 20 % angenommen, ohne die schwere Verkäuflichkeit des beklagtischen Aktienpakets zu berücksichtigen oder zu erwähnen (a.a.O. S. 23-24). 3.1.3. Bewertung und Bewertungsmethode

- 22 - 3.1.3.1. Art. 211 ZGB sieht vor, dass die Vermögensgegenstände bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu ihrem Verkehrswert einzusetzen sind. Vermögensgegenstand im Sinne der genannten Bestimmung können Unternehmen oder Gewerbe oder Anteile daran sein, die als rechtlich finanzielle Einheit bewertet werden. Der Verkehrswert im Sinne des Gesetzes ist der Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre. Im Streitfall ist eine objektive Bewertung vorzunehmen, ungeachtet des Wertes, den der betreffende Vermögensgegenstand für den Eigentümerehegatten hat. Ein Geschäftsbetrieb oder ein kaufmännisches Gewerbe ist nach anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre zu bewerten. Ausgangspunkt ist die Frage, ob das Unternehmen weitergeführt wird oder nicht. Je nach Antwort ist der Fortführungswert oder der Liquidationswert zu ermitteln. Der Fortführungswert wird in der Regel aufgrund einer zukunftsbezogenen Ertragsbewertung verbunden mit einer aktuellen Substanzbewertung bestimmt. In der Betriebswirtschaftslehre werden im Wesentlichen vermögenswertorientierte, gewinnorientierte und marktorientierte Bewertungsmethoden unterschieden. Anerkannt ist der Grundsatz der Zukunftsbezogenheit aller Bewertungsfaktoren. Das Bundesgericht hat im Ehegüterrecht nicht ausgeschlossen, dass der Fortführungswert eines Unternehmens anhand der zukünftig zu erwartenden Gewinne bestimmt wird und dass eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sinnvoll sein kann, wenn der aus güterrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern will. Mit Rücksicht auf sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles könne der Verkehrswert auch dem Ertragswert entsprechen und die im Gesetz angelegte strikte Unterscheidung von Ertragswert und Verkehrswert insoweit dahinfallen (BGE 136 III 209 E. 6.2.1 f. m.w.H.; BGE 125 III 1 E. 5.b). 3.1.3.2. Der Substanzwert entspricht dem am Bewertungsstichtag vorhandenen Eigenkapital, d.h. der Differenz zwischen den Aktiven und den Verbindlichkeiten einer Unternehmung. Aufgrund der Bildung von stillen Reserven widerspiegelt das in der externen Handelsbilanz ausgewiesene Eigenkapital selten die effektive Vermögenslage eines Unternehmens, weshalb eine entsprechende Anpassung für die Bewertung vorgenommen werden muss. Die Substanzwertmethode beruht

- 23 auf Bilanzzahlen der Vergangenheit. Bei den gewinnorientierten Methoden, dazu gehören die Ertragswertmethode und die Discounted Cash Flow (DCF)-Methode, steht die zukünftige Rendite des Unternehmens im Vordergrund. Bei der Ertragswertmethode wird der Unternehmenswert definiert als "Differenz der beiden Ströme Ertrag und Aufwand, diskontiert auf einen bestimmten Stichtag" (vgl. HELB- LING, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. Aufl., Düsseldorf 1998, S. 101 m.H.). Im Regelfall wird bei der Ertragswertmethode der Zukunftserfolg ausgehend vom Vergangenheitserfolg budgetiert (HELBLING, a.a.O., S. 367; LUDVIGSEN, Wie bewertet man ein Unternehmen? Bewertungsmethodik erklärt für Juristen, AJP 2004, 1286). Bei der Discounted Cash Flow-Methode, die in der angloamerikanischen Literatur und Praxis verbreitet ist, wird der künftige Free Cash Flow (statt der Gewinn) diskontiert (HELBLING, a.a.O., S. 106 f.). 3.1.3.3. Gemäss Ludvigsen sagen bilanzorientierte Bewertungsmethoden, wie die Substanzwertmethode, etwas darüber aus, wie viele Mittel in das Unternehmen investiert worden seien und wie es aufgebaut worden sei. Sie enthielten aber keine Einschätzung der Zukunftsentwicklung und sagten entsprechend nichts darüber aus, ob und wie man damit Geld verdienen könne (LUDVIGSEN, a.a.O., 1286). Die DCF-Methode sei theoretisch die korrekteste Bewertungsmethode, sie habe aber den grossen Nachteil, dass die Zukunftsentwicklung abgeschätzt werden müsse. Durch unrealistische Annahmen könnten Bewertungen mit der DCF- Methode leicht manipuliert werden. Ludvigsen betont zudem, dass DCF- Bewertungen meistens sensibel auf bestimmte Schlüsselfaktoren oder "value drivers" reagierten und ein hoher oder tiefer Nettobarwert erzielt werden könne, indem man diese Faktoren leicht in die gewünschte Richtung ändere (LUDVIGSEN, a.a.O., 1286 ff.). Viele Unternehmensbewerter, vor allem Wirtschaftsprüfer, hätten das Gefühl, mit der Substanzwertmethode etwas Konkretes oder Handfestes zu erstellen. Sie seien gegenüber der DCF- und Ertragswertmethode skeptisch eingestellt, weil diese einfach zu manipulieren seien. In Deutschland und in der Schweiz habe die sog. Praktiker-Methode, die einen Mittelwert aus dem Substanz- und dem Ertragswert bilde, grosse Beliebtheit erlangt. Aus der Vermutung, der Ertragswert sei wahrscheinlich massgeblicher als der Substanzwert, werde bei dieser Methode der Ertragswert doppelt gewichtet. Obwohl sie eigentlich gar

- 24 nicht logisch sei, sei die Praktiker-Methode stark verbreitet (LUDVIGSEN, a.a.O., 1289). Entweder werde ein Unternehmen weitergeführt, dann sei das Ertragspotential und damit ein gewinnorientiertes Bewertungsverfahren massgebend, oder die Aktiven sollen realisiert werden, dann sei der Substanz- bzw. Liquidationswert entscheidend. Es mache aber durchaus Sinn, verschiedene Methoden parallel zu verwenden und die Resultate zu vergleichen. Eine Bewertung sei immer das Produkt der getroffenen Annahmen. Ein Bewertungsbericht sei entsprechend wertlos, wenn die Annahmen nicht im Einzelnen und klar dokumentiert seien (LUDVIGSEN, a.a.O., 1289). 3.1.3.4. In einem kürzlich ergangenen Entscheid erwog das Bundesgericht, bei kleinen und mittleren Unternehmen werde häufig die – an sich aus der Verkaufspraxis bei überbauten Grundstücken entwickelte – Praktikermethode angewendet, obwohl in der Bewertungslehre niemand mehr für die theoretische Richtigkeit dieser Methode einstehe. Aufgrund des geltenden Methodenpluralismus bestehe in Bezug auf die Wahl der Bewertungsmethode ein gewisser Ermessensspielraum, zumal mehrere Methoden zu einem angemessenen Ergebnis führen könnten. Die gewählte Bewertungsmethode müsse in jedem Fall nachvollziehbar, plausibel und anerkannt sein. Sie müsse in vergleichbaren Fällen verbreitete Anwendung finden, begründetermassen besser oder mindestens ebenso bewährt sein wie anderen Methoden und den Verhältnissen im konkreten Einzelfall Rechnung tragen (BGer 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 3.3.1.3.). 3.1.3.5. Gerichtliche Expertisen unterliegen wie alle Beweismittel der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Das Gericht hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu prüfen (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat sich das Gericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Das gilt namentlich auch für Unternehmungsbewertungen (BGer 4C.363/2000 vom 3. April 2001 E. 3b). Die Unternehmensbewertung nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre stellt hohe Anforderungen an das Fachwissen und erfordert regelmässig den Beizug von Experten. Das Gericht darf grundsätzlich nicht sein Wissen über das Fachwissen des Experten stellen, sondern in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einem Gerichtsgutachten abweichen. Es hat

- 25 aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien zu prüfen, ob sich "ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen" (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; DIKE ZPO-MÜLLER, 2. Aufl. 2016, Art. 187 N 21). 3.1.4. Würdigung 3.1.4.1. Auf die Kritik des Beklagten am Gutachten wird nachfolgend im Einzelnen einzugehen sein. Vorauszuschicken ist Folgendes: Der Beklagte wiederholt in der Berufungsbegründung über weite Strecken seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geäusserte Kritik am Gutachten von lic. oec. HSG H._____. Soweit er dabei seinen Standpunkt wiedergibt, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, kommt er der Begründungsobliegenheit im Berufungsverfahren nicht nach (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Davon ausgenommen sind jedoch diejenigen Kritikpunkte, bezüglich derer die Vorinstanz auf die Stellungnahmen des Gutachters zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen verwies, ohne auf die Einwendungen des Beklagten einzugehen. Soweit sich die Vorinstanz nicht mit den Einwendungen des Beklagten auseinander setzte, erfüllt der Beklagte die Anforderungen an die Begründungsobliegenheit, wenn er sich in der Berufungsschrift auf die Ausführungen des Gutachters bezieht und geltend macht, die Vorinstanz sei auf seine Rügen nicht eingegangen. 3.1.4.2. Soweit der Beklagte geltend macht, der Gutachtensauftrag sei H._____ erteilt worden, das Gutachten sei aber auf dem Geschäftspapier der K._____ AG abgegeben worden (act. 265 S. 11-12), ist unklar, ob er diese Beanstandung bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbrachte oder ob er sie im Berufungsverfahren erstmals vorbringt. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, in den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens nach entsprechenden Ausführungen zu suchen. Entsprechend kommt der Beklagte den Anforderungen an die Begründungsobliegenheit in diesem Punkt nicht nach (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Der Kritikpunkt würde indessen auch inhaltlich nicht überzeugen. Das Gutachten, die Ergänzung dazu und die Stellungnahmen zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen wurden unbestrittenermassen von lic. oec. HSG H._____ erstellt (act. 95, 111, 217 und 236). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass der Gutachter das

- 26 - Briefpapier der K._____ AG verwendete, bedeutsam wäre. Jedenfalls vermag der Beklagte nichts Derartiges dazutun. 3.1.4.3. Wie aus den vorstehenden Erwägungen zu den verschiedenen Bewertungsmethoden hervorgeht (vgl. E. 3.1.3.2 f.), hat die Bewertungsmethodik einen grossen Einfluss auf das Bewertungsresultat. Jede Bewertungsmethode hat Vorteile und Risiken und es obliegt dem Gutachter, sich im Einzelfall für die geeignete Methode zu entscheiden und die für seinen Entscheid massgebenden Umstände offen zu legen. Der Gutachter lic. oec. HSG H._____ erläuterte die verschiedenen Bewertungsmethoden bereits im Gutachten vom 15. Dezember 2017 (act. 95 S. 5). Dabei wies er darauf hin, es sei Aufgabe des Bewerters, seine Vorgehensweise den individuellen Gegebenheiten anzupassen, um einen möglichst objektiven, praxisbezogenen Wert zu ermitteln. Es seien immer die Gesamtzusammenhänge zu berücksichtigen. Die Bewertung der Namenaktien der F._____ AG nach der reinen Substanzwertmethode begründete der Gutachter damit, dass es sich bei der F._____ AG um eine klassische Immobiliengesellschaft handle, bei der die Haupttätigkeit in der Vermietung des Gewerbehauses "J._____" bestehe. Die eng mit der Gesellschaft verbundene Verkehrswertschätzung der Liegenschaft "J._____" berücksichtige bereits diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft, wie Mieteinnahmen, Unterhalt, Reparaturen, Verwaltungskosten etc. Die Anwendung einer weiteren Ertragswertkomponente (DCF-Methode, reine Ertragswertmethode oder Praktiker-Methode) für die Bewertung würde zu einer doppelten Berücksichtigung (gemeint wohl der Ertragskomponenten) führen, was nicht sachlogisch sei. Mit der reinen Substanzwertmethode werde unter Berücksichtigung der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft (als massgeblicher Aktivposten) der Ertragswert ausreichend berücksichtigt (act. 95 S. 5 f.). Als Gutachter oblag lic. oec. HSG H._____ der Entscheid über die angemessene Bewertungsmethode. Mit den wiedergegebenen Ausführungen legte er transparent offen, weshalb er sich für die von ihm angewendete reine Substanzwertmethode entschied. Massgebend war für ihn, dass es sich bei der F._____ AG um eine klassische Immobiliengesellschaft handelt. Deren Tätigkeit beschränke sich auf die Vermietung des Gewerbehauses "J._____", der einzigen Immobilie im Eigentum der F._____ AG. Insbesondere auch das Argument, die Verkehrswertschätzung

- 27 dieser Geschäftsliegenschaft berücksichtige Ertragswertkomponenten und die Anwendung einer weiteren Ertragswertkomponente würde zu einer doppelten Berücksichtigung führen (act. 95 S. 6), ist nachvollziehbar und überzeugend. Die Vorinstanz prüfte, ob eine Immobiliengesellschaft vorliegt, und bejahte dies. Dagegen bringt der Beklagte in der Berufungsschrift nichts Stichhaltiges vor. Er liefert auch keine konkreten Argumente dafür, weshalb die Ertragswertberechnung im Rahmen der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft die Ertragskomponente nicht hinreichend berücksichtigen soll. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Begründung des Gutachters für die von ihm gewählte Bewertungsmethode schlüssig und nachvollziehbar ist. 3.1.4.4. Der Gutachter bezifferte den Verkehrswert des Aktienpakets im Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 auf CHF 1'422'000.– (act. 217 S. 5). Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters zu den Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten führte die Vorinstanz aus, dass die vom Gutachter vorgenommene Korrektur des Verkehrswertes von CHF 1'469'000.– auf CHF 1'422'000.– nichts mit der von ihm gewählten Bewertungsmethode zu tun habe, sondern ausschliesslich auf die zeitliche Veränderung des Bewertungsstichtages zurückzuführen sei (act. 267 S. 57 f.). Dagegen bringt der Beklagte in der Berufung nichts vor. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Gutachter den Wert von CHF 1'422'000.– in der Stellungnahme vom 3. November 2020 auf CHF 1'390'000.– korrigierte (act. 236; vgl. nachfolgende E. 3.1.4.9). Zu der vom Gutachter in derselben Stellungnahme (aufgrund der Auswirkungen der Pandemie) vorgenommenen Anpassung des Verkehrswertes auf CHF 1'358'000.– vertrat die Vorinstanz die Auffassung, dieser sei als Novum nicht zu berücksichtigen (act. 267 S. 57). Dies wird vom Beklagten in der Berufung ebenfalls nicht in Frage gestellt, weshalb sich auch diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.1.4.5. Die Kritik des Beklagten, der Gutachter habe eine steuerrechtliche Beurteilung anstatt eine zivilrechtliche Einzelfallbeurteilung vorgenommen, ist vor dem Hintergrund, dass der Gutachter nicht von Pauschalen ausging, sondern der Bewertung eine Verkehrswertschätzung der Geschäftsliegenschaft "J._____" zu-

- 28 grunde legte, unbegründet. Nicht verständlich ist sodann der Hinweis des Beklagten, dem Gutachter sei die terminologische Unterscheidung zwischen Betrieb und Unternehmung nicht geläufig. Es ist auch nicht ersichtlich, was der Beklagte daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Der Hinweis auf Helbling – der Substanzwert sei Grundlage der meisten Bewertungsverfahren, aber kein Bewertungsverfahren stelle einzig auf den Substanzwert ab – ist deshalb unbehelflich, weil die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft "J._____" diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft, wie Mieteinnahmen, Unterhalt, Reparaturen, Verwaltungskosten etc. berücksichtigt. Der Gutachter ging zwar vom Eigenkapitalwert der F._____ AG per 31. Dezember 2019 von TCHF 598 aus (act. 217 S. 5), addierte aber den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft "J._____" und deren Nettobuchwert im Betrag von TCHF 8'982, bevor er die latenten Steuern auf der Liegenschaft von TCHF 857 in Abzug brachte. Den Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft "J._____" (ohne Landwert) bezifferte der Gutachter auf TCHF 17'610 (act. 217 Beilage 3 S. 3), wobei er für die Schätzung der Gewerbeliegenschaft – wie bereits im Jahr 2017 (act. 95 S. 4) – L._____ beigezogen hatte. Zu den Grundsätzen der Wertfindung führte der Gutachter aus, für die Bewertung der Gewerbeliegenschaft seien verschiedene Bewertungsmethoden angewendet worden; die Wertermittlung der Liegenschaft basiere auf einer Ertragswertbetrachtung. Bei Geschäfts- und Gewerbeliegenschaften mit Drittnutzung orientiere sich der Verkehrswert in erster Linie am Ertragswert. Er habe den Ertragswert sowohl mit der statischen Methode (einheitlicher Kapitalisierungssatz) wie auch mit der Discounted Cash Flow-Methode (dynamische Ertragswertmethode) ermittelt. Der aktuelle Verkehrswert werde dabei durch die Summe aller in Zukunft zu erwartenden und auf den Bewertungszeitpunkt diskontierten Nettoerträgen bestimmt. In Ergänzung habe er auch den Real- oder Substanzwert ermittelt (act. 217 Beilage 3 S. 4). Für den Verkehrswert stellte der Gutachten auf den nach der Discounted Cash Flow-Methode ermittelten Ertragswert von TCHF 17'610 ab (act. 217 Beilage 3 S. 5, 18). Wie den Berechnungen im Gutachten entnommen werden kann, wurden im Rahmen der Ermittlung des genannten Ertragswertes diverse Ertragskomponenten der Gesellschaft, wie Mieteinnahmen, Unterhalt, Reparaturen, Verwaltungskosten etc. berücksichtigt (act. 217 Beilage 3

- 29 - S. 18). Der Stellungnahme des Gutachters vom 30. April 2018 und dem Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 ist zu entnehmen, dass im Rahmen der DCF- Berechnung Bewirtschaftungskosten von CHF 212'390.– (Bewirtschaftungskosten exkl. Baurechtszins) berücksichtigt wurden (act. 111 S. 4 i.V.m. act. 95 Beilage 3 S. 18, act. 217 Beilage 3 S. 18). Der Beklagte nimmt auf diese Zahlen nicht Bezug. Insbesondere macht er nicht geltend, dass die berücksichtigten Bewirtschaftungskosten die anfallenden Steuern und Verwaltungsratshonorare nicht decken würden. Damit legt der Beklagte nicht nachvollziehbar dar, inwiefern der Gutachter "einen unvollständigen Ertragswert unter Zuhilfenahme einer Scheinplausibilät" ermittelt haben soll. Wie erwähnt subtrahierte der Gutachter den Nettobuchwert der Liegenschaft vom ermittelten Verkehrswert. Den resultierenden Differenzbetrag von TCHF 8'982 addierte er zum Eigenkapitalwert von TCHF 598. Die darauf lastenden latenten Steuern berücksichtigte der Gutachter zum halben Steuersatz im Betrag von TCHF 857 mit der Begründung, dies sei bei Bewertungen üblich, wenn die Veräusserung des Gebäudes in nächster Zeit nicht geplant sei (vgl. dazu nachfolgende E. 3.1.4.7). Zum so ermittelten Zwischenergebnis addierte er den Gewinn bis 31. Mai 2020 von TCHF 165 (act. 217 S. 5 f.). Stichtag für die Bewertung war im Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 der 31. Mai 2020 (act. 217 Beilage 3 S. 4). Somit floss einerseits der Verkehrswert der besagten Geschäftsliegenschaft ins Bewertungsergebnis ein, andererseits wurden die latenten Steuern auf der Liegenschaft in Abzug gebracht. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, der Gutachter habe einzig auf den Substanzwert abgestellt. Der Einwand des Beklagten ist aufgrund des Gesagten unbegründet. 3.1.4.6. Der Gutachter erklärte in der Stellungnahme vom 30. April 2018 auf Ergänzungsfrage des Beklagten, weshalb die Gewinnsteuern der Aktiengesellschaft nicht in die Schätzung einbezogen worden seien, eine Unternehmensbewertung nach der Substanzwertmethode habe die latente Steuerlast auf den sogenannten stillen Reserven zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes der F._____ AG seien allfällige individuelle Steuerfolgen bei den Aktionären nicht zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung der Gewinnsteuern bei einer Sub-

- 30 stanzwertberechnung sei nicht sachlogisch (act. 111 S. 2). Der Hinweis des Gutachters ist im Hinblick auf die von ihm gewählte Substanzwertmethode nachvollziehbar. Dem Einwand des Beklagten bzw. seiner berufungsweise vorgebrachten Kritik lässt sich sodann Folgendes entgegen halten: Wie erwähnt (vgl. vorstehende E. 3.1.4.4) addierte der Gutachter das Unternehmensergebnis vom 1. Januar bis 31. Mai 2020 von TCHF 165 zum Unternehmenswert per 31. Dezember 2019. Der Gewinn von TCHF 165 entspricht dem pro rata-Anteil am ermittelten Jahresgewinn von TCHF 499. Diesen errechnete der Gutachter ausgehend vom durchschnittlichen, bereinigten EBIT der Jahre 2018-2019 von rund TCHF 1'030 abzüglich Abschreibungen von TCHF 275 (1.15 % des Gebäudewertes), Finanzaufwendungen von TCHF 130 und Steueraufwand von TCHF 126 (20.2 % vor Steuern; act. 217 S. 5 f.). Somit brachte der Gutachter Steuern im Umfang von TCHF 126 bei der Ermittlung des Unternehmenswertes in Abzug, weshalb die entsprechende Rüge des Beklagten ins Leere läuft. Gleiches gilt auch für den Einwand des Beklagten, der Gutachter habe die Kosten für das Fremdkapital in der Bewertung nicht berücksichtigt. Wie sich den vorstehend erwähnten Zahlen entnehmen lässt, wurden bei der Anrechnung des Jahresgewinns Finanzaufwendungen von TCHF 130 in Abzug gebracht. 3.1.4.7. Der Gutachter stützt sich bei der Anrechnung der latenten Steuern zum halben Steuersatz auf eine im Falle der Fortführung des Unternehmens bestehende Praxis (act. 111 S. 2). Weder die Unterlagen noch die Analyse des Sachverhaltes hätten Anhaltspunkte ergeben, die auf eine kurzfristig, geplante Veräusserung der Liegenschaft hinweisen würden (act. 236 S. 5). Der Gutachter wies in seinen Erläuterungen mit Bezug auf die erwähnte Praxis explizit auf eine Stelle (S. 66) in Arnold H. Lanz/Alfred Bolfing, Unternehmensbewertung, Der praktische Leitfaden für KMU, erschienen im Cosmos Verlag, hin (act. 111 S. 2). Die Behauptung des Beklagten, der Gutachter gebe nicht an, woher die angeblich gängige Praxis stamme, ist somit falsch. Im Übrigen stellt der Beklagte der Darstellung des Gutachters seine eigene Auffassung gegenüber, ohne jedoch die vom Gutachter erwähnte Praxis zu widerlegen oder die Fortführung des Unternehmens zu bestreiten. Damit vermag der Beklagte betreffend die Berücksichtigung der la-

- 31 tenten Steuern der vom Gutachter erwähnten Praxis nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 3.1.4.8. Der Beklagte wendet sich in der Berufung nicht gegen den vom Gutachter für die Minderheitsbeteiligung des Beklagten angewendeten Abschlag von 20 %, sondern er vertritt den Standpunkt, infolge des Baurechts hätte ein höherer Abschlag erfolgen müssen. Dabei übersieht der Beklagte, dass der Verkehrswert der Geschäftsliegenschaft "J._____" ohne Landwert Basis des Unternehmenswertes bildete (act. 95 S. 5, act. 217 S. 5). Ausserdem war sich der Gutachter der besonderen Ausgangslage bewusst, welche aufgrund des Baurechts besteht. So wies er darauf hin, dass die Bewertung einer Baurechtsparzelle oder die Herleitung eines Baurechtszinses von üblichen Verkehrswertschätzungen abweiche und sich nach speziellen Kriterien richte. Im konkreten Fall stehe das Land im Eigentum der Baurechtsgeberin (der politischen Gemeinde M._____) und die Gebäude seien auf Kosten der Baurechtsnehmerin, der Gewerbegenossenschaft J._____, erstellt worden. Der Baurechtsvertrag sei am 29. Oktober 1986 abgeschlossen worden und dauere 100 Jahre (act. 95, Beilage 3 S. 3 ff.). Die Regelung bezüglich Heimfallentschädigung habe nach Einschätzung des Gutachters aufgrund der konkreten Dauer des Baurechts indessen keinen Einfluss auf die heutige Werteinschätzung (act. 95 Beilage 3 S. 6, act. 217 Beilage 3 S. 6). Auf diese Erläuterungen des Gutachters geht der Beklagte nicht ein. Angesichts der nachvollziehbaren Schlussfolgerung des Gutachters erweist sich die Kritik des Beklagten als unbegründet. 3.1.4.9. Entgegen der Auffassung des Beklagten vermag schliesslich der Umstand, dass der Gutachter im Ergänzungsgutachten vom 3. Juni 2020 von einer Dividendenausschüttung von TCHF 4'000 – statt von einer solchen von TCHF 2'000 – ausging, keinerlei Vorbehalte gegenüber dem Gutachter und der von ihm gewählten Bewertungsmethode zu begründen. Wie sich aus den Angaben des Gutachters ergibt, stützte sich dieser bei seiner Annahme auf den Antrag des Verwaltungsrates gemäss Jahresrechnung vom 31. Dezember 2019. Tatsächlich beschloss die Generalversammlung am 11. Mai 2020 eine Dividendenausschüttung von TCHF 2'000, wobei aufgrund der im Ergänzungsgutachten auf-

- 32 geführten Grundlagen davon auszugehen ist, dass dies dem Gutachter bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens vom 3. Juni 2020 nicht bekannt war (act. 217 S. 4, act. 236 S. 4). Darüber hinaus spricht die Tatsache, dass der Gutachter den Einwand des Beklagten unumwunden als korrekt bezeichnete und entsprechend den Verkehrswert der Aktien auf TCHF 1'390 festlegte (act. 236 S. 4), für – und nicht gegen – die Glaubwürdigkeit und Fachkompetenz des Gutachters. 3.1.4.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten von lic. oec. HSG H._____ allesamt unbegründet sind. Die Vorinstanz hat im Ergebnis zu Recht auf dessen Gutachten abgestellt. Ein weiteres Gutachten ist nicht einzuholen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist entsprechend von einem Wert der 20 Namenaktien der F._____ AG von CHF 1'390'000.– auszugehen. 3.2. Liegenschaft C._____-Strasse 1, D._____-N._____ 3.2.1. Erstinstanzliches Verfahren und Erwägungen im angefochtenen Urteil Zum Verkehrswert der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in … D._____ holte die Vorinstanz ein Gutachten bei I._____ ein. Im Gutachten vom 7. November 2019 schätzte dieser den Verkehrswert der Liegenschaft auf CHF 1'160'000.– (act. 186). Die Vorinstanz erwog in der Urteilsbegründung, der Beklagte habe die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht ernstlich zu erschüttern vermocht. Diverse Fragen und Bemerkungen des Beklagten gründeten in einem Quervergleich zu dem von den Parteien in Auftrag gegebenen Privatgutachten vom 30. Juli 2016 mit einem Verkehrswert von CHF 1'250'000.–. Nur weil ein anderer Gutachter zu einem anderen Ergebnis gekommen sei, müsse kein weiteres Gutachten eingeholt werden und es stelle auch kein Indiz für die Mangelhaftigkeit des jüngeren Gerichtsgutachtens dar. Ausserdem habe sich der Beklagte vehement gegen die Verkehrswertschätzung des Hauseigentümerverbandes gestellt mit der Begründung, die Verhältnisse hätten sich geändert und ein höherer Verkaufspreis könne erzielt werden. Es mute deshalb geradezu rechtsmissbräuchlich an, wenn er das Gutachten des Hauseigentümerverbandes nun als Mass aller Dinge bezeichne. Auf die Einwendungen des Beklagten, welche einzig darin gründeten, dass der

- 33 - Hauseigentümerverband im Verkehrswertgutachten vom 30. Juli 2016 auf ein anderes Ergebnis gekommen sei, sei demnach nicht einzugehen. Das Gutachten von I.____ vom 7. November 2019 sei vollständig, plausibel und nachvollziehbar begründet. Der Gutachter habe die der Schätzung zugrunde liegenden Unterlagen und Pläne aufgeführt, eine ausführliche Berechnung vorgenommen sowie eine Bilderdokumentation erstellt. Er habe die angewandte Methodik erläutert und sich in nachvollziehbarer Art und Weise auf einen Verkehrswert von CHF 1'160'000.– festgelegt. Ferner habe er die diversen Ergänzungs- und Erläuterungsfragen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2020 ausführlich und sachlogisch beantwortet. So habe er erklärt, wie er die Nettowohnfläche berechnet habe und wie er mit den Dachschrägen verfahren sei, insbesondere dass letztere zu Korrekturen der Reproduktionskosten geführt hätten, was Einfluss auf Neuwert und Zeitwert der Erneuerungsraten gehabt habe. Weiter habe der Gutachter erläutert, dass er von vier Einzelparkplätzen ausgegangen sei, da ihm diese aufgrund der Vielzahl an Grundregisterblättern anlässlich der Besichtigung gezeigt worden seien, und er habe erklärt, weswegen er für einen Doppeleinstellplatz den Preis zweier Einstellplätze veranschlagt habe. Dem Gutachter sei sodann zuzustimmen, dass unklar bleibe, was der Beklagte mit Recherchen auf dem "Grundbuchamt oder im Internet" meine und die Marktabklärungen des Gutachters im Rahmen seiner Expertenschätzung könnten (müssten) nicht anhand einer Kennzahl o.Ä. erläutert werden. Zuletzt habe der Gutachter in transparenter Art und Weise aufgezeigt, welches Tool (VITRUV) er für die Schätzung benutzt habe (act. 267 S. 34 ff.). 3.2.2. Berufungsgründe 3.2.2.1. Der Beklagte macht im Zusammenhang mit der Schätzung der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in D._____ geltend, das Gutachten von I._____ bestehe aus zusammengesetzten Bausteinen (vorfabrizierten Texten von O._____ in … Zürich) und sei punkto Lesbarkeit unzumutbar. Auch der Umfang von 71 Seiten sei völlig unüblich. Dass das Gutachten vermutlich aus vorfabrizierten Texten bestehe, offenbare sich in der Passage "diese Expertise wird im Auftrag der Auftraggeberin als Parteigutachten erstellt". Auf Seite 25 werde ausgeführt, dass eine

- 34 andere Verwendung als als Parteigutachten untersagt sei. Bereits aus formellen Gründen dürfe deshalb nicht auf das Gutachten abgestellt werden. 3.2.2.2. Weiter rügt der Beklagte, der Gutachter bezeichne die Anbindung an den öffentlichen Verkehr als schlecht, obwohl der nächste Bahnhof gemäss Google Maps in weniger als 7 Gehminuten sehr gut erreichbar sei. Die Destinationen Zürich HB und P._____ könnten im Halbstundentakt erreicht werden; Richtung Q._____, R._____ seien die Frequenzen noch kürzer. Da die Klägerin in ihrer Mobilität ziemlich eingeschränkt sei, aber trotzdem den öffentlichen Verkehr benütze, könne die Anbindung gar nicht schlecht sein. 3.2.2.3. Darüber hinaus wird beanstandet, der Gutachter habe die Gültigkeit seines Gutachtens auf sechs Monate befristet. Im Zeitpunkt des Urteils sei es jedoch bereits zwei Jahre und fünf Monate alt gewesen. Es sei deshalb aktenwidrig und willkürlich, dass die Vorinstanz das Gutachten vom 7. November 2019 angesichts der mehrjährigen Dauer des Scheidungsverfahrens noch als durchaus aktuell bezeichnet habe. Aufgrund der dynamischen Entwicklung im Immobiliensektor und der Befristung des Gutachtens hätte nicht davon ausgegangen werden dürfen, das Gutachten hätte nichts von seiner Aktualität verloren. Der Immobilienmarkt sei dynamisch und namentlich in D._____-N._____ mit einem erstklassigen öffentlichen Verkehr und fehlendem Fluglärm seien die Liegenschaftspreise drastisch gestiegen. Schon allein deshalb sei ein weiteres Gutachten angezeigt. 3.2.2.4. Zudem habe der Gutachter trotz fehlender und widersprüchlicher Unterlagen in seinem Gutachten keinerlei Vorbehalte bezüglich dessen Grundlagen angebracht. Nachträglich habe er in seiner Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen eingeräumt, dass sich die effektiven Begebenheiten "bemerkenswert" von den grundbuchrechtlichen Einträgen unterscheiden würden, wobei er hierfür kurzerhand die Parteien verantwortlich gemacht habe. Der Gutachter hätte entweder die angeblich fehlenden Informationen einholen oder dem Gericht mitteilen müssen, dass er mangels gehöriger Information nicht in der Lage sei, ein Gutachten zu erstellen. Da der Gutachter nachträglich eingeräumt habe, dass die von ihm bewerteten Gegebenheiten nicht mit dem Grundbuch überstimmten, sei sein Gutachten wertlos.

- 35 - 3.2.2.5. Auffällig ist nach Auffassung des Beklagten sodann die hohe Bewertung des feuchten Zivilschutzraums mit CHF 86'000.–, zumal er (der Beklagte) vor Vorinstanz ausgeführt habe, diesen zusammen mit zwei Parkplätzen am 4. März 2003 für CHF 45'000.– erworben zu haben. Die Wertsteigerung des Zivilschutzraums sei im Verhältnis zur Schätzung der Wohnung nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe die erheblichen Mängel mit ihren einseitigen Ausführungen und der scheinbar fragmentarischen Einsichtnahme von S. 34 des Gutachtens nicht eliminieren können. Falsch sei die Annahme des Gutachters, dass die Parkplätze nur zusammen mit der Wohnung verkauft werden könnten. Dies hätte mit einem Blick ins Grundbuch oder in die Unterlagen betreffend den Erwerb der Liegenschaft geklärt werden können. Der Abschlag infolge schwerer Verkäuflichkeit sei damit falsch. Der vom Gutachter bezifferte Kapitalwert von Einzelparkplätzen von CHF 20'000.– liege um Welten unter dem effektiven Marktwert; konkrete Kaufangebote für einen Parkplatz bewegten sich bei CHF 35'000.– bzw. bei CHF 60'000.– für einen Doppelparkplatz. Zudem sei schlicht unvorstellbar und realitätsfremd, dass die Liegenschaft innerhalb von 20 Jahren lediglich eine Wertsteigerung von 20 % erfahren haben soll, obwohl 6 Motorradplätze, 2 Parkplätze und der Luftschutzkeller nachträglich hinzu gekauft worden seien. Die effektive Wertsteigerung liege damit gerade einmal bei 10 bis 15 %. Im selben Zeitraum seien die Bodenpreise in D._____-N._____ gemäss der als gerichtsnotorisch zu wertenden Publikation des Kantons Zürich für Bauland um 62 % (Schätzwert Modellpreise) bzw. 353 % (effektive Preise Medianwert) gestiegen. Vom Hauseigentümerverband sei die Liegenschaft im Jahr 2016 auf CHF 1'250'000.– geschätzt worden. Diese Schätzung sei seiner Meinung nach zu tief ausgefallen. Aufgrund der erwähnten erheblichen Mängel des Gutachtens hätte die Vorinstanz nicht auf das Gutachten von I._____ abstellen dürfen, sondern ein weiteres Gutachten einholen sollen (act. 265 S. 25-30). 3.2.3. Würdigung 3.2.3.1. Der Beklagte legt nicht dar, dass bzw. an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren er seine Rüge, das Gutachten von I._____ sei als Parteigutachten bezeichnet worden und deshalb nicht verwertbar, vorgebracht hat. Es ist deshalb

- 36 davon auszugehen, dass er diese Beanstandung im Berufungsverfahren erstmals vorträgt. Da er jedoch nicht erklärt, dass bzw. weshalb es sich dabei um ein im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässiges Novum handelt (vgl. oben E. 2.3.3), ist darauf nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Gutachter in der Zusammenfassung des Gutachtens erwähnte, es handle sich um ein parteineutrales Gerichtsgutachten (act. 186 S. 1). Den Akten lässt sich entnehmen, dass das Gutachten vom Gericht – unter Androhung der strafrechtlichen Folgen eines wissentlich unrichtigen Gutachtens im Sinne von Art. 307 StGB – in Auftrag gegeben wurde (act. 174). Der Hinweis des Gutachters, das Gutachten werde im Auftrag der Auftraggeberin als Parteigutachten erstellt und es habe nur Gültigkeit für diese Auftraggeberin und nur für den eingangs erwähnten Bewertungszweck (a.a.O. S. 25), steht somit im Widerspruch zu seinen Angaben in der Zusammenfassung und zu den Akten. Aufgrund der genannten Umstände besteht kein Zweifel, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Fehler des Gutachters handelt, wobei mit dem Beklagten davon auszugehen ist, der Gutachter habe versehentlich eine entsprechende Vorlage nicht angepasst. Der erwähnte Hinweis würde das Gutachten – wäre die Rüge des Beklagten nicht verspätet erfolgt – deshalb nicht zu einem nicht verwertbaren Parteigutachten machen. 3.2.3.2. Auch die Annahme des Gutachters, dass die Liegenschaft C._____- Strasse 1 in D._____ schlecht an den öffentlichen Verkehr angebunden sei, rügt der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren. Jedenfalls legt der Beklagte nicht dar, dass bzw. an welcher Stelle er entsprechende Beanstandungen im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat. Er behauptet auch nicht, dass es sich um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handle (vgl. oben E. 2.3.3). Gleiches gilt für die Behauptung des Beklagten, die Annahme des Gutachters, dass die Parkplätze nur zusammen mit der Wohnung verkauft werden könnten, sei falsch. Auch diese beiden Einwendungen des Beklagten sind deshalb nicht zu hören. 3.2.3.3. Der Gutachter hielt im Gutachten fest, als Bewertungsstichtag gelte das Besichtigungsdatum vom 7. November 2019. Die ermittelten Werte würden für die

- 37 - Dauer einer normalen Verkaufsfrist – jedoch maximal 6 Monate – gelten und solange die tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse oder andere wertbeeinflussende Faktoren keine Änderung erfahren würden (act. 186 S. 16 und 25). Trotz dieses Hinweises im Gutachten vom 7. November 2019 macht der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren geltend, das Gutachten sei infolge Zeitablaufs ungültig. Die Frist von 6 Monaten ab Besichtigungsdatum bzw. Bewertungsstichtag war bereits im Zeitpunkt des Schlussvortrags vom 11. Januar 2021 längst verstrichen. Der Beklagte erklärt nicht, weshalb er die zeitliche Gültigkeit des Gutachtens im erstinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert hat bzw. weshalb es sich bei seiner erstmals vorgetragenen Rüge um ein zulässiges Novum im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO handeln soll (vgl. oben E. 2.3.3). Entsprechend kann im Berufungsverfahren nicht darauf eingegangen werden. 3.2.3.4. In seiner Stellungnahme zu den Ergänzungsfragen führte der Gutachter aus, anlässlich der Besichtigung der Liegenschaft seien die einzelnen Grundregisterblätter ein wesentlicher Bestandteil der Unklarheiten gewesen. Weder aus dem Reglement noch aus dem Begründungsakt sei eine Zuweisung der Objekte – allesamt Grundregisterblätter in Form von Miteigentumsanteilen – einwandfrei erkennbar gewesen. Auch seitens der Parteien sei keine abschliessende Zuweisung erfolgt. Bei der Besichtigung seien ihm aufgrund der Vielzahl von Grundregisterblättern 4 Einzelparkplätze gezeigt worden. Sofern dies den effektiven Gegebenheiten nicht entspreche, sei pro Parkplatz CHF 20'000.– in Abzug zu bringen. Ausserdem seien die Motorradeinstellplätze grundbuchrechtlich mit 6 Grundregisterblättern ausgewiesen, physisch seien jedoch nur 5 Motorradeinstellplätze gefunden worden. Er habe sich auf den grundbuchrechtlich dokumentierten Sachverhalt gestützt (act. 208 S. 2). Der Beklagte ist Gesamteigentümer der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in D._____ einschliesslich der sich an dieser Adresse befindenden Parkplätze und Einstellplätze. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm die Eigentumsverhältnisse bzw. deren Umfang bestens bekannt sind. Darauf wies der Gutachter zu Recht hin (act. 208 S. 2). Vor diesem Hintergrund wäre vom Beklagten zu erwarten, dass er allfällige Fehler bezüglich der Grundlagen des Gutachtens konkret rügen würde, so z.B. welche Anlageteile vom Gutachter zu Unrecht berücksichtigt oder nicht berücksichtigt worden seien. Der

- 38 - Gutachter stützte sich bei der Begutachtung auf das Grundbuchregister. Dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass bei der Bewertung von folgenden 14 Anlageteilen ausgegangen wurde: Maisonettewohnung, Bastelraum, Schutzraum (Lager), Doppel-Einstellhallenplatz, 4 Einstellplätze und 6 Motorradplätze (act. 186 S. 2-15). Aufgrund der Angaben im Gutachten wäre es für den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen darzutun, welche Anlageteile der Gutachter in seinem Gutachten fälschlicherweise berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt habe. Die pauschale Kritik des Beklagten ist vor diesem Hintergrund zurückzuweisen. 3.2.3.5. Soweit der Beklagte die Bewertung für zu tief hält, ist erneut auf die Grundsätze betreffend die Würdigung von Bewertungsgutachten hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.1.3.5). Das Gericht hat das Gutachten auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO) und es darf sein Wissen nicht über das Fachwissen eines Sachverständigen stellen, es sei denn, es lägen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen vor. Der Umstand, dass der geschätzte Verkehrswert im rund drei Jahre früher erstellten Gutachten des Hauseigentümerverbandes vom 30. Juli 2016 CHF 90'000.– höher lag als derjenige im Gerichtsgutachten vom 7. November 2019, wirkt sich bei der gerichtlichen Prüfung des Gutachtens von I._____ nicht aus. Der Beklagte tut mit seiner Kritik nichts dar, was mit Blick auf die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens Fragen aufwerfen würde. 3.2.3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beklagte mit den zu spät vorgebrachten bzw. den zu unsubstantiiert vorgetragenen Rügen gegen das Gutachten von I._____ nicht durchdringt. Mit der Vorinstanz ist von einem Verkehrswert der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in D._____ von CHF 1'160'000.– auszugehen. Nach Abzug der Hypothekarschuld von CHF 530'000.–, der latenten Grundstückgewinnsteuern von CHF 69'100.– und des WEF-Vorbezugs von CHF 78'000.– verbleibt ein Anrechnungswert der Liegenschaft von CHF 482'900.–, was inkl. Erneuerungsfond einen Betrag von CHF 484'658.– ergibt (act. 267 S. 36 f. m.H.a. act. 243 Rz. VI 1.2). 3.3. Fazit zur güterrechtlichen Auseinandersetzung

- 39 - Der Beklagte dringt mit seiner Kritik gegen die Verkehrswertschätzung des Aktienpakets der F._____ AG und die Verkehrswertschätzung der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in D._____ nicht durch. Sein Antrag auf Einholung von weiteren Gutachten (Obergutachten) ist abzuweisen (Berufungsantrag 2 zu Ziff. 5). Gegen die von der Vorinstanz per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung ermittelten Vermögenswerte und Massenzuordnungen bringt der Beklagte in der Berufung nichts vor. Auch die Liquidation der einfachen Gesellschaft als integrativer Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung beanstandet er nicht (vgl. act. 267 S. 25 ff.). Zudem ist die Zuteilung der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in D._____ an die Klägerin im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Der Beklagte erwähnt zwar in einer Klammerbemerkung in seinem Berufungsantrag 2 zu Ziff. 5, dass er nach wie vor mit einem Verkauf der Liegenschaft und hälftiger Aufteilung des Netto-Verkaufserlöses unter den Parteien einverstanden sei (act. 265 S. 2). Eine entsprechende Korrektur von Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Urteils beantragt der Beklagte aber nicht (vgl. Berufungsantrag 2 zu Ziff. 7 lit. a; act. 265 S. 3). Folglich ist die Berechnung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Vorinstanz zu bestätigen (act. 267 S. 60 f.). Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin eine Ausgleichszahlung von CHF 692'187.50 zu leisten. Die Berufung gegen die Dispositiv-Ziff. 5, 7 lit. a und b des angefochtenen Urteils ist somit abzuweisen.

4. Nachehelicher Unterhalt 4.1. Vorbemerkungen Der Beklagte ist der Auffassung, es sei kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. Mit seinem Berufungsantrag verlangt er, es sei festzustellen, dass er der Klägerin infolge seiner Pensionierung keinen nachehelichen Unterhalt schulde (Berufungsantrag 2 zu Ziff. 2; act. 265 S. 2). In der Berufungsbegründung rügt er verschiedene Parameter der Unterhaltsberechnung, auf seine Pensionierung geht er dabei jedoch nicht ein. Er verlangt insbesondere keine zeitliche Befristung der Unter-

- 40 haltspflicht. Auf die vom Beklagten im Einzelnen beanstandeten Positionen ist nachfolgend einzugehen. 4.2. Einkommen des Beklagten 4.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Beklagten neben der ausgewiesenen AHV- Rente von monatlich CHF 1'955.– ein Verwaltungsratshonorar in der Höhe von monatlich CHF 500.– und Dividendenzahlungen von monatlich CHF 5'000.– als Einkommen an. Zu den Dividendenzahlungen hielt sie fest, der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung die Ausführungen der Klägerin, wonach die Dividendenzahlungen in den Jahren 2018 und 2019 CHF 60'000.– betragen hätten und ihm deswegen ein Nettoeinkommen von CHF 5'000.– anzurechnen sei, ausdrücklich anerkannt. Die Klägerin sei bis zum Aktenschluss davon ausgegangen, dass der Beklagte im Hinblick auf die von ihm zu leistende Ausgleichszahlung 7 Aktien verkaufen müsse und deshalb ein reduzierter Wert anzurechnen sei. Erst in der Stellungnahme zu den Dupliknoven habe die Klägerin die Anrechnung des vollen Ertrages von CHF 5'000.– geltend gemacht. Da der Beklagte den Vermögensertrag jedoch vollumfänglich anerkannt habe, sei die Klägerin in der neuen Behauptung zu schützen. Mit Beweisverfügung vom 11. November 2019 sei der Beklagte deshalb zur Edition der Dividendenabrechnungen der F._____ AG der Jahre 2017, 2018 und 2019 aufgefordert worden, worauf er die Dividendenabrechnungen 2017 und 2018 am 17. Januar 2020 eingereicht habe. Der Durchschnitt der in den eingereichten Unterlagen ausgewiesenen Ausschüttungen der Jahre 2017 bis 2019 ergebe einen Vermögensertrag von CHF 5'000.– pro Monat, auf welchen abzustellen sei (act. 267 S. 75 ff.). 4.2.2. Der Beklagte kritisiert, dass ihm die Vorinstanz ein Nettoeinkommen aus Dividendenzahlungen im Betrag von CHF 5'000.– monatlich anrechne, obwohl er diesen Betrag an der angegebenen Stelle im Protokoll nicht als ausbezahltes Nettoeinkommen anerkannt habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich dabei um einen Bruttobetrag handle, welcher der Einkommensbesteuerung unterliege. Weiter hätte die Vorinstanz aufgrund der ihr bekannten Vermögensverhältnisse wissen müssen, dass die festgelegte güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 692'187.50 weder aus dem Verkauf der Liegenschaft an der G._____-

- 41 - Strasse 22 in D._____ noch aus der Veräusserung seiner aktuellen Wohnung möglich sei. Auch die finanzschwache Garage J._____ sei praktisch nicht verkäuflich. Die verfügbaren Mittel betrügen gemäss Vorinstanz CHF 511'271.–, bestehend aus dem Verkaufserlös der G._____-Strasse von CHF 349'300.–, Guthaben Anteil an der J._____-garage von CHF 30'930.– sowie bewegliches Vermögen von CHF 131'041.–. Damit fehlten ihm CHF 180'916.50 für die festgelegte Ausgleichszahlung. Er wäre gezwungen, für die schwer verkäuflichen Aktien der F._____ AG einen Käufer zu finden. Bei einer Veräusserung der Aktien der F._____ AG würden der Dividendenertrag und das Verwaltungsratshonorar von CHF 500.– monatlich wegfallen, was die Vorinstanz bei der Urteilsfällung gewusst habe. Damit setze sie sich dem Vorwurf der Willkür aus. Jedenfalls verbleibe ihm nach Auszahlung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung kein sein Existenzminimum übersteigendes Einkommen, das ihm erlauben würde, Unterhaltsbeiträge von CHF 1'237.– monatlich zu bezahlen (act. 265 S. 7 ff.). 4.2.3. Wie die wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz aufzeigen, ging die Klägerin ursprünglich von geringeren Dividendenausschüttungen aus, da sie im Zusammenhang mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Verkauf eines Aktienanteils durch den Beklagten ausging. Da der Beklagte indessen ein Einkommen aus Dividendenerträgen in der Höhe von CHF 500.– monatlich ausdrücklich anerkannt hatte, stellte die Vorinstanz in Anwendung des Verhandlungsgrundsatzes auf diese anerkannte Tatsache ab. Mit der Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beklagte in der Berufung nicht ansatzweise auseinander; er kommt den Anforderungen an eine hinreichende Berufungsbegründung deshalb nicht nach (vgl. E. 2.3.1). Ausserdem wäre es im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime an ihm gewesen, im erstinstanzlichen Verfahren darzulegen, wie sich seine Vermögenssituation nach Überweisung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung verändert und wie sich dies auf die Vermögenserträge niederschlagen wird (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Mit seinem Argument, die Vorinstanz habe bei der Urteilsfällung gewusst, dass der Dividendenertrag und das Verwaltungsratshonorar wegbrechen würden, übersieht er, dass das Gericht im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes auf die Tatsachenbehauptungen der Parteien abstellt und den Sachverhalt nicht von Amtes wegen feststellt.

- 42 - 4.2.4. Soweit der Beklagte das Einkommen um die Einkommenssteuern reduzieren will, ist festzuhalten, dass die Steuerbelastung praxisgemäss im Rahmen der Bedarfsberechnung berücksichtigt wird. Die Vorinstanz hat denn auch einen Betrag von CHF 400.– für Steuern im Bedarf des Beklagten angerechnet (act. 267 S. 88). Aufgrund des Gesagten ist das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen des Beklagten in der Höhe von monatlich CHF 7'455.– (CHF 1'955.– AHV, CHF 500.– Verwaltungsratshonorar, CHF 5'000.– Vermögensertrag bzw. Dividenden) nicht zu beanstanden. 4.2.5. Für den Fall, dass er zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung wie im erstinstanzlichen Urteil verpflichtet werden sollte, stellt der Beklagte mit der Berufung den Antrag, infolge zwangsbedingtem Aktienverkauf könnten ihm weder die Dividendenzahlungen noch das Verwaltungsratshonorar als Einkommen angerechnet werden. Sein Einkommen reduziere sich entsprechend um CHF 5'500.– (Berufungsantrag 2 zu Ziff. 3 und 4). Dieser Antrag ist im Berufungsverfahren neu. Der Beklagte macht jedoch keine Ausführungen zu den Voraussetzungen im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO, unter denen Noven im Berufungsverfahren ausnahmsweise vorgebracht werden können (vgl. E. 2.3.3). Entsprechend ist auf diesen neuen Antrag nicht einzutreten.

4.3. Einkommen der Klägerin 4.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Klägerin neben der AHV-Rente von CHF 1'918.– einen Liegenschaftenertrag aus der Liegenschaft C._____-Strasse 1 in D._____ von CHF 875.– und einen Vermögensertrag von CHF 500.– an. Zur Begründung hielt sie fest, aus der Liegenschaft C._____-Strasse rechne die Klägerin mit Erträgen von CHF 875.–, während der Beklagte den Mietertrag auf lediglich CHF 610.–, nämlich CHF 360.– für die drei Parkplätze und CHF 250.– für den Bastelraum, beziffert habe. Vom Eigentümer dürfe grundsätzlich erwartet werden, dass er für eine Vermögensanlage zu einem üblichen Zinssatz besorgt sei. Zumutbar seien nur sichere nicht spekulative Anlagen (m.H.a. OGer ZH LE160014 vom 4. November 2016 E. III/2.6.5). In Anwendung des Dispositionsgrundsatzes

- 43 sei die Klägerin auf den von ihr behaupteten Liegenschaftenerträgen zu behaften. Bezüglich des Vermögensertrags ging die Vorinstanz aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Parteien von einem Vermögen der Klägerin nach der Scheidung von CHF 600'000.– aus. Sie hielt fest, bei der Bemessung eines künftigen Vermögensertrages handle es sich naturgemäss um eine blosse Schätzung. Der Beklagte trage die Behauptungs- und Beweislast für den von der Klägerin zu erzielenden Vermögensertrag. Mangels substantiierter Behauptungen sei den Behauptungen des Beklagten bezüglich des Vermögensertrages der Klägerin nicht zu folgen. Der Beklagte habe nicht begründet, weshalb auf die Telexliste der Bank Zimmerberg AG, Horgen, abzustellen sei, zudem habe er diese verspätet eingereicht. Der Beklagte habe den Vermögensertrag der Klägerin nicht genau beziffert. Seine Behauptung, es sei ein Ertrag zwischen 1.5 und 2.5 % anzurechnen, sei schwammig. Es sei nicht Sache des Gerichts, die von einer Partei behaupteten Berechnungen vorzunehmen oder innerhalb der angegebenen Schätzung die bestmögliche Lösung zu finden. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes sei der nicht bzw. nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichzusetzen. Es sei deshalb nicht auf die Behauptungen des Beklagten, sondern auf die Behauptung der Klägerin abzustellen, wonach ihr ein Vermögensertrag von 1 % bzw. CHF 500.– pro Monat anzurechnen sei (act. 267 S. 69 ff.). 4.3.2. Mit Bezug auf das Einkommen der Klägerin bemängelt der Beklagte, die Vorinstanz habe auf deren nicht bewiesene Behauptung abgestellt und CHF 500.– eingesetzt. Er habe die Angabe der Klägerin bestritten und eine Rendite von 1.5 bis 2.5 % geltend gemacht, wobei er substantiiert behauptet habe, die Rendite betrage monatlich CHF 1'115.– zuzüglich CHF 500.–, bei Aktien hätte gemäss seinen Angaben ein 3 % übersteigender Ertrag erzielt werden können. Die Vorinstanz verweise in diesem Zusammenhang auf den Entscheid OGer ZH LE160014 vom 4. November 2016. Dieser Entscheid sei jedoch in einem Eheschutzverfahren und nicht in einem Scheidungsverfahren ergangen. Eheschutzverfahren seien naturgemäss kurzfristiger Natur im Unterschied zum Scheidungsverfahren mit einem langfristigen Betrachtungshorizont. Im besagten Entscheid sei der tiefe Zinssatz von 1 % damit begründet worden, dass eine Änderung des

- 44 - Tiefzinsumfeldes nicht realistisch sei. Es sei aber notorisch, dass die Zinsen seit Anfang 2022 stiegen. Diese Entwicklung sei der Vorinstanz aufgrund der öffentlichen Publikationen schon vor der Urteilsfällung bekannt gewesen. Das Ende des Tiefzinsniveaus sei seit einiger Zeit bekannt und die Erhöhung des Leitzinses durch die schweizerische Nationalbank per 16. Juni 2022 sei nicht überraschend erfolgt. Das wirke sich auch auf konservative Anlagen aus. Konkret sei ein 1 % übersteigender Zins zu erwarten. Bei der Klägerin werde eine Rendite von 1 % angenommen, während bei ihm bezogen auf seinen Vermögensanteil an der F._____ AG mit einer solchen von 4.3 % gerechnet werde. Dies sei umso stossender als er, falls er die Ausgleichszahlung von CHF 692'187.50 leisten müsste, infolge der zwangsweise zu veräussernden Aktien keinen Dividendenertrag und kein Verwaltungsratshonorar mehr erhalte (act. 265 S. 9 f.). 4.3.3. Mit der wiedergegebenen Argumentation geht der Beklagte nicht auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ein, wonach er den von der Klägerin zu erzielenden Ertrag nicht genau beziffert habe, sondern eine Bandbreite zwischen 1.5 % und 2.5 % angegeben habe. Der Beklagte beschränkt sich darauf, seine vor Vorinstanz gemachten Ausführungen zu wiederholen, die er für genügend substantiiert hält. Damit liegt keine hinreichende Berufungsbegründung vor, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. 4.3.4. Wie erwähnt ist es im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes Sache der Parteien, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel zu nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Der Hinweis des Beklagten, dass die Zinsen seit Anfang 2022 steigen, trifft zwar zu. Dass er diesen Umstand im Rahmen einer Noveneingabe vor Vorinstanz vorgebracht und die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf abgestellt habe, behauptet der Beklagte indessen nicht. Selbst wenn zugunsten des Beklagten in diesem Punkt von einem zulässigen, da notorischen Novum im Berufungsverfahren auszugehen wäre, lässt sich im heutigen Zeitpunkt nichts Konkretes zugunsten des Beklagten daraus ableiten. Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ist von einer langfristigen Betrachtung auszugehen. Ausserdem ist praxisgemäss auf konservative Anlagen abzustellen. Aktuell beträgt die Rendite von Bundesobligationen 1.093 %, im Zeit-

- 45 punkt des erstinstanzli

LC220025 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2023 LC220025 — Swissrulings