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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.12.2020 LC200026

17 dicembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,359 parole·~42 min·6

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200026-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LC200027

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____, sowie

1. C._____, 2. D._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____

- 2 betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 31. Juli 2020; Proz. FE160197

Rechtsbegehren: A. Schlussanträge des Klägers (act. 61 S. 2): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Über die Kinderbelange (elterliche Sorge, Betreuung) sei gemäss der am 5. Dezember 2016 geschlossenen Vereinbarung zu entscheiden. 3. Eventualiter seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2006 unter die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV- Renten seien den Parteien je zur Hälfte gutzuschreiben. 5. Eventualiter seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten dem Kläger gutzuschreiben. 6. Die Parteien seien zu verpflichten, gemeinsam für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.2004 und D._____, geb. tt.mm.2006 sowie E._____, geb. tt.mm.2001 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) aufzukommen. Dabei übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen jeweils selber (insbesondere Verpflegung, Anteile Miete, Alltagsbekleidung etc.). Regelmässig anfallende Kinderkosten wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hortkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld etc. werden von den Parteien je zur Hälfte beglichen. Die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen sowie die Kinderrenten der SVA Zürich, IV-Stelle, werden den Parteien je zur Hälfte an die regelmässig anfallenden Kinderkosten angerechnet. 7. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder angemessenen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, jeweils am Ersten eines Monates im Voraus zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Ab-

- 3 schluss der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. 8. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien ab Rechtskraft des Urteils keinen nachehelichen Unterhalt schulden. 9. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei wie folgt vorzunehmen: 9.1 Es sei die heute im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der F._____-strasse ... in G._____, Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Beklagten zu übertragen, dies gegen eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 247'500.– an den Kläger und es sei dementsprechend das Grundbuchamt H._____ anzuweisen, die heute auf den Namen beider Parteien im Grundbuch eingetragene Liegenschaft mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum der Beklagten zu übertragen. 9.2 Eventualiter sei die heute im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der F._____-strasse ... in G._____, Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, mit Wirkung per Rechtskraft des Scheidungsurteils in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen, dies gegen eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 247'500.– an die Beklagte oder in Verrechnung des güterrechtlichen Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten. 9.3 Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag in richterlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 10. Die hypothetische Austrittsleistung bei der Pensionskasse der … [Versicherungsgesellschaft] des Klägers sei mit der Austrittsleistung der PK der Beklagten zu verrechnen. Ein allfälliges Guthaben der Beklagten sei mit dem güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zu Lasten der Beklagten." B. Schlussanträge der Beklagten (act. 284 S. 2 f.): "1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. 2.1. Die Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der Kinder C._____ (geb. tt.mm.2004} und D._____ (geb. tt.mm.2006) und die Auf-

- 4 teilung der Erziehungsgutschriften seien gemäss Ziffern 2, 3, 5 und 6 der Teilvereinbarung vom 29.11.2017 zu regeln. Auf die Anordnung einer Beistandschaft gemäss Ziffer 4 der Teilvereinbarung vom 29.11.2017 sei zu verzichten. 2.2. Es seien die Weisungen gemäss Ziffer 5 der Teilvereinbarung vom 29.11.2017, lit. l, um folgenden Zusatz zu ergänzen: Der Vater hat die Ausweise nach Gebrauch umgehend der Mutter zurück zu geben. 2.3 Es sei der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter zu belassen. 2.4 (Unterhalt E._____; ersatzlos gestrichen) 2.5 Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von C._____ und D._____ monatlich vorschüssig je folgende Beträge zu bezahlen: Für C._____: ab Rechtskraft bzw. ab August 2021 [recte: 2020] bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 1'300.00 Für D._____: ab Rechtskraft bzw. ab August 2021 [recte: 2020] bis zum Abschluss der ordentlichen Schulpflicht Fr. 1'000.00 ab Lehrantritt/ Gymnasium bis zum Abschluss der Erstausbildung Fr. 1'300.00 zuzüglich allenfalls bezogene Kinder- oder Ausbildungszulagen, abzüglich allfälliger an die Beklagte direkt ausbezahlte Kinderrenten für C._____ und D._____. 2.6. Diese Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2.5. hievor sei gemäss üblicher Praxis zu indexieren. 3. 3.1. Der Kläger sei zu verurteilen, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB während 6 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorschüssig zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen. Sollte entgegen Begehren Ziff. 2.5. hiervor der Kläger zur Bezahlung von tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, wäre der persönliche Unterhaltsbeitrag der Beklagten gemäss vorstehendem Absatz um den fraglichen Differenzbetrag zu erhöhen. 3.2. Dieser Unterhaltsbeitrag sei gemäss üblicher Praxis zu indexieren. 4.

- 5 - 4.1. Es sei das Miteigentum der Parteien an der Liegenschaft F._____-strasse ..., … G._____ (GB G._____, Blatt 3, Kataster- Nr. 4, Plan Nr. 5) aufzulösen und die Liegenschaft gegen Übernahme der auflastenden Hypothekarschulden dem Alleineigentum der Beklagten zuzuweisen. 4.2 Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger in Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 10'520.00, eventualiter Fr. 35'520.00, zu bezahlen. Es sei die Beklagte berechtigt zu erklären, die güterrechtliche Ausgleichszahlung mit den ihr oder den Kindern zugesprochenen, zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 4.3. Es sei der Kläger anzuweisen, die Betreibung Nr. 6 des Betreibungsamts Uster vom 11.01.2018 gegen die Beklagte auf seine Kosten löschen zu lassen. 4.4. Es sei festzustellen, dass die Parteien nach Vollzug von Ziffer 4.1. bis 4.3. mit Ausnahme der vom Gemeinwesen bevorschussten Kinderalimente und allenfalls zurückgeforderte Kinderrenten von Sozialversicherungen, die der Beklagten direkt ausbezahlt wurden, güterrechtlich per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt sind. 5. Es seien die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers (Vorsorge …, … PK) nach Rechtskraft des Scheidungsurteils richterlich anzuweisen und zu ermächtigen gestützt auf Art. 22 FZG den Betrag von mindestens Fr. 42'160.00 (Stichtag 01.01.2017) an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten (I._____ AG, ... [Adresse], Versicherten-Nr. 7) zu übertragen. Richterliche Ermessen oder anderes Beweisergebnis vorbehalten. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (inkl. MwSt von 8 % bis 31.12.2017, bzw. 7.7 % ab 01.01.2018), wobei der unentgeltlichen Rechtsvertreterin Frist für die Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen sei." C.1 Schlussanträge der Kindervertreterin in Bezug auf E._____ (act. 92 S. 2): "1. Es sei die von den Eltern am 31. August 2017 unterzeichnete Elternvereinbarung zu genehmigen. 2. Es sei die Tochter E._____, geb. tt.mm.2001, unter die elterliche Sorge der Mutter zu stellen. 3. Es sei der Vater zu verpflichten, gestützt auf Art. 285a ZGB, von ihm bezogene Renten und allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen nach Erhalt an die Mutter weiterzuleiten.

- 6 - Eine Bezifferung des Unterhalts wird bis zur vollständigen Vorlage der Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen ausdrücklich vorbehalten." C.2 Schlussanträge der Kindervertreterin in Bezug auf C._____ und D._____ (act. 92 S. 3 ff.): "1. Es seien die Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2006, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern zu belassen und unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen. 2. Der Wohnsitz von C._____ und D._____ sei vom Gericht festzulegen. 3. Es sei die folgende Betreuungsregelung anzuordnen: A. Alltagsbetreuung: a) Regelung bis zum Eintritt von D._____ in die Oberstufe: - an den Wochenenden von Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr, alternierend (der Vater in den geraden Kalenderwochen; die Mutter in den ungeraden Kalenderwochen); - von Sonntagabend, 19.00 Uhr, bis Mittwochnachmittag (Schulbeginn) durch die Mutter; - von Mittwochmittag (Schulschluss) bis Freitagabend 17.00 Uhr durch den Vater, wobei seitens des Vaters darauf Rücksicht zu nehmen sei, wenn C._____ oder D._____ ab und an auch einen Mittwochnachmittag bei der Mutter verbringen möchte. - Die Jokertage der Kinder seien je zur Hälfte, d.h. je ein Tag pro Eltern, aufzuteilen. b) Regelung ab Eintritt von D._____ in die Oberstufe (somit nach den Sommerferien 2018): Abwechslungsweise in den geraden Kalenderwochen durch den Vater und in den ungeraden Kalenderwochen durch die Mutter jeweils sieben Tage am Stück, beginnend am vorher gehenden Freitag, 17.00 Uhr oder Schulschluss, wenn die Schule später enden sollte.

- 7 - B. Feiertagsregelung I Regelung von schulfreien Tagen: Es sei festzulegen, dass mit Ausnahme von Weihnachten und Neujahr für Feiertage und schulfreie Tage I Nachmittage der normale Wochenbetreuungsrhythmus massgebend sei und die Kinder in Berücksichtigung der nachfolgenden Präzisierungen die Feiertage und schulfreien Tage bei demjenigen Elternteil verbringen, welcher nach dem Wochenrhythmus an den Wochenende gerade die Betreuung innehat. Präzisierungen zu den Osterfeiertagen: Die Osterfeiertage dauern von Gründonnerstag bis und mit Ostermontag. Am darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn, wechseln die Kinder zum anderen Elternteil. Präzisierungen zu den Pfingstfeiertagen: Die Pfingstfeiertage dauern von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag. Am darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn, wechseln die Kinder zum anderen Elternteil. Regelungen über Weihnachten und Neujahr: In ungeraden Jahren: - Ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr bei der Mutter. - Vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis Schulbeginn beim Vater. In geraden Jahren: - Ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr beim Vater - Vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis Schulbeginn bei der Mutter. C. Ferienregelung: Je in der Hälfte der Ferien gemäss folgender Regelung: Während den Sommerferien in der ersten Hälfte der Ferien durch die Mutter und in der zweiten Hälfte durch den Vater. In den übrigen Ferien (mit Ausnahme der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage) in der ersten Hälfte durch die Mutter und in der zweiten Hälfte durch den Vater. Präzisierungen zu den Schulferien: Die Ferien beginnen am Freitag, Schulschluss, und enden am Montag, Schulbeginn, ab dann gilt die normale Alltagsbetreuung. Bei Ferien von der Dauer von zwei Wochen erfolgt der Wechsel vom einem zum anderen Elternteil in der Mitte der Ferien jeweils am Samstag um 12.00 Uhr. Bei Ferien von ungerader Anzahl Wochen, ist die Mitte der Ferien der Mittwoch der mittleren Woche, 12.00 Uhr. Es sei festzulegen, dass die Ferienregelung der Alltags- und der Feiertagsbetreuung vorgeht.

- 8 - 4. Es seien die Eltern zu verpflichten, wie folgt für den Unterhalt der Kinder aufzukommen: a. Für diejenigen Kosten der Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen (insb. Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung, Ferien, Ausflüge etc.). b. Für freiwillige Schul- Sportlager, Camps, Hobbies zu welchen sie die Kinder anmelden und an welchen der andere Elternteil keinen Kostenbeitrag leisten kann oder möchte. c. Es sei die Mutter zu verpflichten, die Kosten für die Tochter C._____ zu bezahlen, so insbesondere für die Krankenkasse, Gesundheits- und Therapiekosten, Ausbildung, Identitätskarte, Schulkosten, obligatorische Klassenlager, Sportund Musikkosten, bis anhin besuchte Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy Taschengeld, Coiffeur, Zahnarzt etc. d. Es sei der Vater zu verpflichten, die Kosten für den Sohn D._____ zu bezahlen, so insbesondere für die Krankenkasse, Gesundheits- und Therapiekosten, Ausbildung, Identitätskarte, Schulkosten, obligatorische Klassenlager, Sportund Musikkosten, bis anhin besuchte Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, Coiffeur, Zahnarzt etc. e. Es seien beide Elternteile für berechtigt zu erklären, von ihnen bezogene Kinder- bzw. Ausbildungszulagen sowie Renten für die Kinder C._____ und D._____ für die Auslagen der Kinder im eigenen Haushalt zu verwenden. 5. Es sei gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ eine Beistandschaft anzuordnen. 6. Es seien den Eltern die folgenden Weisungen zu erteilen: a. Alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil negativ beeinflussen könnte. b. Die laufende Gesprächstherapie und Behandlung der Kinder beim KJPP H._____ solange weiterzuführen und zu unterstützen, bis ein gemeinsamer Entscheid der Eltern und einer Fachperson vorliegt. c. Über ärztliche, die Kinder betreffende Belange (auch über Arzttermine), unverzüglich dem anderen Elternteil Mitteilung zu machen und die Namen der behandelnden Arzte bekannt zu geben. d. Mitteilungen der Schule unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Erhalt, dem anderen Elternteil weiter zu leiten.

- 9 e. An Elternabenden in der Schule nur teilzunehmen, wenn diese nicht in ihre Betreuungszeit fallen, vorbehältlich einer anderen mit dem anderen Elternteil getroffenen Vereinbarung. f. An Schulgesprächen, welche nicht mit beiden Elternteilen getrennt durchgeführt werden können, alternierend teilzunehmen. g. Veranstaltungen der Kinder (bspw. Schulanlässe, spezielle Anlässe im Zusammenhang mit der Freizeitausübung der Kinder) nur zu besuchen, wenn diese in die eigene Betreuungszeit fallen. h. Den Kindern an ihren Geburtstagen den Kontakt zum anderen Elternteil zuzulassen. i. Sofern nicht zwingende oder dringende Gründe dagegen sprechen, während ihren Betreuungszeiten Spontanbesuche der Kinder beim anderen Elternteil zuzulassen. j. Gegenüber Drittpersonen und gegenüber den Kinder nicht negativ über den anderen Elternteil zu kommunizieren. k. Im sachlichen Ton mit dem anderen Elternteil zu kommunizieren und im Falle einer schriftlichen Kommunikation mit der Anrede "Hoi" und Vornamen des anderen Elternteils sowie mit "Gruss" und eigenem Namen zu versehen. I. Die Mutter sei anzuweisen, sicherzustellen, dass jederzeit ein gültiger Ausweis (Identitätskarte oder Pass) von C._____ vorhanden ist, und dem Vater diesen bei Bedarf auf erstes Verlangen auszuhändigen. m. Der Vater sei anzuweisen, sicherzustellen, dass jederzeit ein gültiger Ausweis (Identitätskarte oder Pass) von D._____ vorhanden ist, und diesen der Mutter bei Bedarf auf erstes Verlangen auszuhändigen. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB."

- 10 - Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 317) Es wird verfügt: 1. Die Anträge betreffend die Kinderbelange von E._____, geboren tt.mm.2001, werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Auf den Antrag der Beklagten, es sei der Kläger anzuweisen, die Betreibung Nr. 6 des Betreibungsamts Uster (Zahlungsbefehl vom 11. Januar 2018) gegen die Beklagte auf seine Kosten löschen zu lassen, wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag des Klägers vom 22. Juni 2020, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass die Schuld aufgrund des Wegfalls der Berentung dem Kläger nicht anzurechnen sei, wird nicht eingetreten. 4. Die Rechtsvertreterin der Beklagten wird aufgefordert, dem Gericht bis 10. September 2020 eine Honorarnote mit einer detaillierten Übersicht ihrer Bemühungen einzureichen. 5.-8. [Mitteilungen/Rechtmittel]

Es wird erkannt: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2006, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C._____ und D._____ werden unter der gemeinsamen Obhut der Parteien belassen. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder bei der Beklagten befindet. 5. Es wird von der Teilvereinbarung der Parteien vom 29. November 2017 Vormerk genommen und hinsichtlich der Kinderbelange (Ziffer 2, 3, 5 und 6) genehmigt. Sie lautet wie folgt:

- 11 - "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung E._____ Die Parteien haben dem Gericht bereits eine Elternvereinbarung vom 31. August 2017 über die gemeinsame Tochter E._____, geboren am tt.mm.2001 eingereicht und beantragen dem Gericht diese zu genehmigen. 3. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung D._____ und C._____ a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder − D._____, geboren am tt.mm.2006 − C._____, geboren am tt.mm.2004 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Kinder gemeinsam zu belassen. Die Gesuchsteller beantragen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder vom Gericht festgelegt wird. c) Betreuungsanteile Generell gilt, dass die Jokertage der Kinder zur Hälfte aufgeteilt werden, d.h. ein Tag pro Elternteil. Weiter fallen die Feiertage (ohne Weihnachten und Neujahr) und schulfreien Tage unter die ordentliche Alltagsbetreuungs-Regelung. Alltagsbetreuung bis zum Zeitpunkt des Eintrittes von D._____ in die Oberstufe: Der Gesuchsteller betreut die Kinder − an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr; − vom Mittwochmittag (Schulschluss) bis Freitagabend 17.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende auf die Osterfeiertage, so verlängert sich das Wochenende von Gründonnerstag, 12.00 Uhr bis den darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn. Fällt das Betreuungswochenende auf die Pfingstfeiertage, so verlängert sich das Wochenende von Pfingstsamstag bis den darauffolgenden Dienstag, Schulbeginn.

- 12 - In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin die Kinder. Alltagsbetreuung ab Zeitpunkt des Eintrittes von D._____ in die Oberstufe: Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen beginnend am vorhergehenden Freitag (d.h. Freitag der geraden Kalenderwoche), 17.00 Uhr oder Schulschluss, wenn die Schule später enden sollte, bis zum Freitag der ungeraden Kalenderwoche, 17.00 Uhr. Fällt die Betreuungswoche auf die Osterfeiertage, so beginnt die Woche bereits am Gründonnerstag, 12.00 Uhr. Die Betreuung am Pfingstmontag fällt in die ordentliche Betreuungswoche. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin die Kinder. Weihnachten/Neujahr ab 2018 Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den geraden Jahren ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr und anschliessend betreut die Gesuchstellerin die Kinder bis zum Schulbeginn. In den ungeraden Jahren betreut die Gesuchstellerin die Kinder ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr und anschliessend betreut der Gesuchsteller die Kinder bis zum Schulbeginn. Diese Feiertags- und Ferienregelungen gehen den Alltagsbetreuungsregeln vor. Regelung der Sommerferien Die Gesuchstellerin betreut die Kinder während der ersten Hälfte der Sommerferien, d.h. bis Mittwoch, 12.00 Uhr der dritten Woche. Der Gesuchsteller betreut die Kinder ab Mittwoch, 12.00 Uhr der dritten Woche bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr. In den übrigen Ferien wird die alternierende Obhut beibehalten. Der Betreuungswechsel erfolgt in der Mitte der Ferien am Samstag, 12.00 Uhr, und am Ende der Ferien am Sonntag, 19.00 Uhr. Diese Ferienregelungen gehen den Alltagsbetreuungsregeln und der Regelung über die Osterfeiertage vor. Regelung der Sport- und Frühlingsferien 2018 In den Sport- und Frühlingsferien 2018 betreut der Gesuchsteller die Kinder C._____ und D._____ in der ersten Hälfte und die Gesuchstellerin in der zweiten Hälfte der Ferien. Die Sport- und Frühlingsferien beginnen am Freitag, Schulschluss, und enden am Montag, Schulbeginn. In den Sportferien 2018 ist die Mitte am Samstag, 19.00 Uhr. In den Frühlingsferien 2018 ist die Mitte am Sonntag, 12.00 Uhr. 4. Beistandschaft Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen: a. Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, wobei die Gespräche mit den Eltern grundsätzlich getrennt stattfinden sollen. b. Bei Änderungen der Situation und in Rücksprache mit den Kindern, die Eltern zu beraten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die gegenseitigen Informationspflichten der Eltern zu überwachen.

- 13 c. Die Entwicklung der Kinder D._____ und C._____ zu überwachen. d. Auf Antrag eines Elternteils über diejenigen Belange, so insbesondere über solche, welche in den Bereich der elterlichen Sorge fallen - wie schulische, medizinische und therapeutische Belange der Kinder - zwischen den Eltern zu vermitteln. e. Bei der KESB Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB oder weiterführende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, so insbesondere - zum Schutz der Kinder; - bei Uneinigkeit in Bezug auf die alternierende Obhut (Betreuungsaufteilung und gegebenenfalls Anpassung der Betreuungsregelungen); - in schulischen, medizinischen und therapeutischen Belangen; - zur Durchführung von Massnahmen und/oder Abklärungen, die von Fachpersonen empfohlen werden; - um den Eltern einzelne Entscheidungsbereiche zuzuweisen; - im Zusammenhang mit einer Elternberatung, welche mit den Eltern einzeln durch zu führen ist. f. Der Beistand hat, wenn immer möglich, seine Empfehlungen an die Eltern in Rücksprache mit C._____ und D._____ zu treffen und auf ihre Meinung ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend, Rücksicht zu nehmen und sie – allfällig auch in Zusammenarbeit mit der Kindertherapeutin – im direkten Gespräch mit ihren Eltern zu unterstützen. 5. Weisungen Die Parteien beantragen dem Gericht den Erlass folgender Weisungen: a. Alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil negativ beeinflussen könnte. b. Die laufende Gesprächstherapie und Behandlung der Kinder beim KJPP H._____ solange weiterzuführen und zu unterstützen, bis ein gemeinsamer Entscheid der Eltern und einer Fachperson vorliegt. c. Über ärztliche, die Kinder betreffende Belange (auch über Arzttermine), unverzüglich dem anderen Elternteil Mitteilung zu machen und die Namen der behandelnden Arzte bekannt zu geben. d. Mitteilungen der Schule unverzüglich, spätestens jedoch 24 Stunden nach Erhalt, dem anderen Elternteil weiter zu leiten. e. An den Elternabenden in der Schule nimmt der Gesuchsteller teil. Der Gesuchsteller wird angewiesen der Gesuchstellerin mindestens 48 Stunden vor Beginn eines Elternabends mitzuteilen, falls er nicht daran teilnimmt. Der teilnehmende Elternteil informiert den Anderen. f. An Schulgesprächen, welche nicht mit beiden Elternteilen getrennt durchgeführt werden können, alternierend teilzunehmen.

- 14 g. Veranstaltungen der Kinder (bspw. Schulanlässe, spezielle Anlässe im Zusammenhang mit der Freizeitausübung der Kinder) nur zu besuchen, wenn diese in die eigene Betreuungszeit fallen. Ausgenommen davon ist das Goalietraining beim FC G._____, solange dieses vom Gesuchsteller geleitet wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind sehr wichtige persönliche Anlässe der Kinder wie etwa die Konfirmation. h. Den Kindern an ihren Geburtstagen und Familienfesten den Kontakt zum anderen Elternteil und dessen Familie zuzulassen. i. Sofern nicht zwingende oder dringende Gründe dagegen sprechen, während ihren Betreuungszeiten Spontanbesuche der Kinder beim anderen Elternteil zuzulassen. j. Gegenüber Drittpersonen und gegenüber den Kinder nicht negativ über den anderen Elternteil zu kommunizieren. k. Im sachlichen Ton mit dem anderen Elternteil zu kommunizieren und im Falle einer schriftlichen Kommunikation mit der Anrede "Hoi" und Vornamen des anderen Elternteils sowie mit "Gruss" und eigenem Namen zu versehen. I. Die Parteien halten fest, dass sich die Ausweise der Kinder C._____ und D._____ (Identitätskarte oder Pass) bei der Mutter befinden und dem Vater bei Bedarf auf erstes Verlangen auszuhändigen sind. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall gemäss Art. 292 StGB. 6. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für E._____ für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Gesuchstellerin angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für C._____ und D._____ für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 7. Vorsorgeausgleich Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen die Pensionskasse des Gesuchstellers anzuweisen, den der Hälfte der Differenz der Austrittsleistungen entsprechenden Betrag zuzüglich Zins auf diese Differenz ab 1. Januar 2017 zugunsten der Gesuchstellerin auf ihr Berufsvorsorgekonto zu überweisen. 8. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffern 2 bis 5 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess schon am 29. November 2017 in Kraft."

6. Der Antrag der Beklagten auf Ergänzung der den Parteien mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 erteilten Weisungen wird abgewiesen. 7. Die mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 angeordnete Beistandschaft wird aufgehoben.

- 15 - 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV- Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - für C._____ monatlich Fr. 222.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von C._____, auch über deren Volljährigkeit hinaus; - für D._____ monatlich Fr. 214.– (davon Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung von D._____, auch über dessen Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus, solange diese keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkasse sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder und Kosten für das Hobby (Fussball) von D._____ zu bezahlen. 10 Beide Parteien werden verpflichtet, jeweils die Hälfte der bezogenen ordentlichen IV-Kinderrenten, der Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge sowie der Kinderzulagen für C._____ und D._____ an die jeweils andere Partei zu überweisen ist, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Leistungen. 11. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 319.– zu bezahlen, ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Dauer von sechs Jahren, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 12. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 10 und 11 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2020 von 101.4 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2022, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.4 Fällt der Index unter den Stand von Ende 101.4, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

- 16 - 13. Die Stiftung … BVG, …, Postfach, … Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Freizügigkeitskonto-Nr. 8, AHV-Nr. 9) Fr. 22'913.–, zuzüglich Zins ab 25. August 2016, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (Vertrag-Nr. 2/404026, AHV-Nr. 10) bei der Pensionskasse der … Stiftung Berufliche Vorsorge, … [Adresse], zu überweisen. 14. Das Grundbuchamt H._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück F._____-strasse ..., G._____, Grundbuch Blatt 3, Kat.-Nr. 4, Plan Nr. 5, (Wohnhaus, Gebäude Nr. 11) ins Eigentum der Beklagten zu übertragen, welche somit Alleineigentümerin des Grundstücks wird. Die Übertragung erfolgt hinsichtlich der güterrechtlichen Ausgleichsansprüchen unter Anrechnung eines Verkehrswerts der Liegenschaft von Fr. 1'200'000.–. Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet per Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils statt. Die Gebühr des Grundbuchamts für die Eigentumsübertragung sind durch die Parteien je hälftig zu tragen. Der Kläger wird verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, um der Beklagten das Alleineigentum an diesem Grundstück zu verschaffen. 15. Die Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen Verhältnis auf den Zeitpunkt der Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum sämtliche auf der Liegenschaft F._____-strasse ..., G._____, Grundbuch Blatt 3, Kat.-Nr. 4, Plan Nr. 5, (Wohnhaus, Gebäude Nr. 11) lastenden Schulden (insbesondere Grundpfandschulden) zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihr bekannten Bestimmungen – mit Zinsen gegenüber den Gläubigern soweit ausstehend –, unter gänzlicher Entlastung des Klägers von jeder Schuldpflicht zu übernehmen (namentlich die durch die … [Bank], Postfach, … Zürich, gewährte Hypothek in der Höhe von Fr. 900'000.– [Konto-Nr. 12]). Sie wird zudem verpflichtet, sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, welche für die Entlassung des Klägers aus der Schuldpflicht notwendig sind. 16. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche Fr. 71'713.15 zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils. 17. Der Antrag der Beklagten, sie sei berechtigt zu erklären, die güterrechtliche Ausgleichszahlung mit den ihr oder den Kindern zugesprochenen, zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen, wird abgewiesen. 18. Der Antrag der Beklagten auf Feststellung einer bereits erfolgten Auseinandersetzung gegenseitiger Ansprüche wird abgewiesen.

- 17 - 19. Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als Prozessbeiständin der Kinder mit Fr. 18'750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass mit Verfügung vom 5. November 2018 bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 14'500.– ausbezahlt wurde. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ mit zusätzlich Fr. 4'250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 20. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 16'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen

Fr. 18'750.– Kosten Kindervertretung

Fr. 4'092.60 Verkehrswertgutachten F._____-strasse ...

Fr. 1'561.65 Gutachterkosten Ergänzungsfragen 21. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. Sodann werden die Parteien und die Gerichtskasse auf den Umstand hingewiesen, dass die Parteien mit Abtretungserklärung vom 22. bzw. 23. Januar 2018 einen allfälligen Anspruch aus Güterrecht aus dem vorliegenden Verfahren für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bis zur Höhe von Fr. 70'000.– abgetreten haben. 22. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 23./24. [Mitteilungen/Rechtsmittel]

Berufungsanträge: A. Der Beklagten und Berufungsklägerin (act. 315):

" 1. Es sei die Tochter C._____ der Parteien (geb. tt.mm.2004) in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 und 5 Subziffer 3 b) und c) des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen und die Vereinbarung eines Besuchs- und Ferienrechts des Vaters der direkten Absprache zwischen C._____ und dem Kläger zu überlassen. 2. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, der Beklagten an den Barunterhalt von

- 18 - C._____ bis zu deren Abschluss der Erstausbildung monatlich vorschüssig einen Barunterhalt von Fr. 380.00 (eventualiter: Fr. 330.00) zu bezahlen, zuzüglich allenfalls bezogene Ausbildungszulagen. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 Absatz 2 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, jene Barauslagen für D._____ zu bezahlen, die während seinen Betreuungszeiten entstehen, insbesondere die Kosten für Nahrung, Wohnen, Kommunikation und Freizeit. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) ersatzlos aufzuheben. 4. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verurteilen, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB während 6 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlich vorschüssig zahlbaren persönlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'000.00 (eventualiter: Fr. 900.00) zu bezahlen. Sollte der Kläger entgegen den Anträgen in Ziffer 2 hievor zur Bezahlung von tieferen Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet werden, sei der persönliche Unterhaltsbeitrag der Beklagten gemäss vorstehendem Absatz um den fraglichen Differenzbetrag zu erhöhen. 5. 5.1. Es seien die Vorsorgeeinrichtungen des Klägers in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) nach Rechtskraft des Scheidungsurteils richterlich anzuweisen und zu ermächtigen gestützt auf Art. 22 FZG den Betrag von Fr. 42'168.95, zuzüglich Zins ab 25.08.2016, an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten (I._____ AG, ... [Adresse], Versicherten-Nr. 7) zu übertragen. 5.2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) aufzuheben, das Teilungsverhältnis für den Vorsorgeausgleich mit je½ zugunsten jedes Ehegatten festzulegen und die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht zu überweisen. 6. Es sei die Beklagte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, dem Kläger zur Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 49'538.60 zu bezahlen. 7. Es seien die Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 21 Absatz 1 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) den Parteien im Verhältnis drei Viertel zu Lasten des Klägers und einem Viertel zu Lasten der Beklagten

- 19 aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8. Es sei der Kläger in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 22 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31.07.2020 (FE 160197-1) zu verpflichten, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe ihrer hälftigen, richterlich genehmigten Anwaltskosten (inkl. MwSt), richterliches Ermessen ausdrücklich vorbehalten, zu bezahlen. 9. Es sei der Beklagten für das Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und unterzeichnende Rechtsanwältin als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin zu ernennen. 10. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive einer angemessenen Parteientschädigung (inkl. MwSt.) dem Kläger aufzuerlegen."

B. Des Klägers und Berufungsklägers (act. 315 im mit dem vorliegenden Verfahren vereinigten Verfahren LC200027 [act. 327/315]):

"1.1 Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) sei aufzuheben und es seien die Parteien zu verpflichten, gemeinsam für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.2004, und D._____, geb. tt.mm.2006, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (auch über die Mündigkeit hinaus) aufzukommen. Dabei übernehmen die Parteien diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie beim betreuenden Elternteil verbringen jeweils selber (insbesondere Verpflegung, Anteile Miete, Alltagsbekleidung etc.). Regelmässig anfallende Kinderkosten wie Krankenkasse, Gesundheitskosten, Sport- und Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, ausserschulische Betreuung wie Hortkosten, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy Taschengeld etc. werden von den Parteien je zur Hälfte beglichen. Die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen sowie die Kinderrenten der SVA Zürich, IV-Stelle, werden den Parteien je zur Hälfte an die regelmässig anfallenden Kinderkosten angerechnet. 1.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der Kinder angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, jeweils am Ersten des Monates im Voraus zu bezahlen, zahlbar ab Rechtskraft des Scheidungsur-

- 20 teils bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung des jeweiligen Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus. 1.3 Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 9 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.1 Dispositiv Ziffer 11 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich schuldet. 2.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 11 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.1 Dispositiv Ziffer 13 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) sei aufzuheben und es sei die hypothetische Austrittsleistung bei der Pensionskasse … des Berufungsklägers mit der Austrittsleistung der Berufungsbeklagten zu verrechnen. Ein allfälliges Guthaben der Berufungsbeklagten sei mit dem güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zu verrechnen. 3.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 13 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1 Dispositiv Ziffer 16 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-I/as/U01/mt) sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche in der Höhe von CHF 613'613.40 zu bezahlen. 4.2 Eventualiter sei Dispositiv Ziffer 16 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197-l/as/U01/mt} aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Abgeltung seiner güterrechtlichen Ansprüche in richterlich zu bestimmender Höhe, aber mindestens CHF 528'613.30, zu bezahlen. 4.3 Subeventualiter sei Dispositiv Ziffer 16 des Urteils vom 31. Juli 2020 des Bezirksgerichts Uster (Geschäfts-Nr. FE160197l/as/U01/mt) aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5 Es sei die aufschiebende Wirkung der Berufung festzustellen. 6 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zudem stelle ich die folgenden prozessualen Anträge

- 21 - 1. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger einen vorläufigen Prozesskostenbeitrag(für Gerichtskosten und Anwaltskosten) in der Höhe von CHF 10'000 zu bezahlen. 2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm Rechtsanwältin Y1._____, … Anwaltskanzlei, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen."

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Kläger am Bezirksgericht Uster ein Scheidungsbegehren ein (act. 1). An der Einigungsverhandlung vom 5. Dezember 2016 hielten beide Parteien fest, dass der Scheidungsgrund von Art. 114 ZGB gegeben sei, ferner schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge sowie alternierende Obhut für die Dauer des Prozesses (act. 24). Mit Verfügung vom 15. März 2017 wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und dem Kläger Frist zur Klagebegründung gesetzt (act. 49). Nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels sowie erfolgter Stellungnahme der Kindesvertreterin fand am 29. November 2017 eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Parteien eine Vereinbarung über den Scheidungspunkt sowie insbesondere über die elterliche Sorge und Obhut, eine Beistandschaft für die beiden jüngeren Kinder sowie den Vorsorgeausgleich schlossen (act. 102). An der Verhandlung vom 24. September 2018 hielt der Kläger die Replik (act. 163), ferner einigten sich die Parteien über die Kinderunterhaltsbeiträge während des laufenden Verfahrens (act. 167). Die schriftliche Duplik erfolgte am 13. November 2018 (act. 187). Mit Beweisverfügung vom 6. November 2019 wurde über zahlreiche Beweisanträge der Parteien entschieden (act. 239 S. 29 ff.), so nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Schätzung der ehelichen Liegenschaft, welche sich aus verschiedenen Gründen vom Dezember 2017 bis zum April 2020 hinzog (vgl. act. 317 E. 1.10. S. 12 ff.). Die Schlussverhandlung fand am 22. Juni 2020 statt (Prot. Vi S. 103 ff.). Am 31. Juli 2020 erging schliesslich das erstinstanzliche Urteil.

- 22 - 2. Mit Eingabe vom 18. September 2020 erhob die Beklagte Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhob auch der Kläger rechtzeitig (act. 327/317/3 i.V.m. act. 327/315) Berufung, wofür das Verfahren mit der Geschäftsnummer LC200027 angelegt wurde, welches mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt, unter der vorliegenden Geschäftsnummer weitergeführt und unter jener Geschäftsnummer dementsprechend abgeschrieben wurde (act. 326). Die Parteien wurden vor Zustellung der Berufungsschriften auf den 2. Dezember 2020 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Gerichtsdelegation den folgenden Vergleich (Prot. S. 5; act. 325): " Die Parteien vereinbaren hinsichtlich des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Uster (FE160179) vom 31. Juli 2020 und ihrer je dagegen erhobenen Berufungen was folgt, und ersuchen das Gericht um entsprechende Abänderung dieses Urteils: 1. Die IV-Kinderrenten und die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge verbleiben bei der Ehefrau (Abänderung von Dispositiv- Ziffer 10 des obgenannten Scheidungsurteils). Zukünftig sind keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 9 des obgenannten Scheidungsurteils). 2. Die Parteien halten fest, dass C._____ genug alt ist selbst zu entscheiden, wo sie wohnen möchte. 3. Die Ehefrau verpflichtet sich, dem Ehemann unter dem Titel Ehegattenunterhaltsbeiträge Fr. 50'000.– pauschal zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Erledigung der derzeit hängigen Berufungsverfahren auf ein vom Ehemann noch zu bezeichnendes Konto. 4. Der Ehemann schuldet der Ehefrau zukünftig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge (Abänderung von Dispositiv-Ziffer 11 des obgenannten Scheidungsurteils). 5. Die Parteien halten fest, dass zwischen ihnen keine güterrechtlichen Ansprüche mehr bestehen (Abänderung von Dispositiv- Ziffer 16 des obgenannten Scheidungsurteils). 6. Die Ehefrau zieht ihre Berufung zurück. 7. Der Ehemann zieht seine Berufung zurück.

- 23 - 8. Die Parteien verzichten für die Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Prozessentschädigung. 9. Die Parteien tragen die reduzierten Gerichtskosten der Berufungsinstanz je zur Hälfte. 10. Die Parteien ersuchen das Obergericht, die beiden Berufungsverfahren LC200026 sowie LC200027 je unter Hinweis auf die für das Berufungsverfahren gestellten Anträge um unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben. 11. Dieser Vergleich wird für beide Parteien verbindlich, sofern er nicht vom Ehemann bis zum 8. Dezember 2020 (Datum Poststempel) schriftlich beim Gericht widerrufen wird. Stillschweigen gilt als Genehmigung."

3. Diese Vereinbarung beschlägt bis auf ihre Ziffern 1 + 2 (betreffend den Kinderunterhalt und Entscheidkompetenz von C._____) Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln sind, gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime; das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ist an die Parteianträge nicht gebunden (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Eine von den Parteien getroffene Vereinbarung betreffend Kinderbelange wird vom Gericht dementsprechend als übereinstimmenden Parteiantrag entgegengenommen und geprüft (OGer ZH LC120045 vom 20. Dezember 2012, E. 4.2.). Die von den Parteien gemeinsam beantragte neue Unterhaltsregelung – wohl sind zukünftig vom Kläger keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr geschuldet, dafür verbleiben die IV-Kinderrenten sowie die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge bei der Beklagten – erscheint in Anbetracht der konkreten Umstände als angemessen und bringt überdies in Zukunft eine Entflechtung der Zahlungsströme zwischen den Parteien. Nachdem ein Widerruf nicht erfolgt ist, sind demnach in Genehmigung der Vereinbarung die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils entsprechend abzuändern und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbarten Fassungen zu ersetzen. 4. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Verfahren sind zu bewilligen. Es ist dem Kläger Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und der Beklagten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche

- 24 - Rechtsbeiständin zu bestellen. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden ersucht, dem Gericht eine Aufstellung über ihre Bemühungen und Aufwendungen einzureichen. Über ihre Vergütungen wird mit separatem Beschluss zu befinden sein. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens sind den Parteien vereinbarungsgemäss je hälftig aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist infolge Erledigung durch Vergleich angemessen zu reduzieren. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Beiden Parteien wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Dem Kläger wird Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und der Beklagten wird Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 9 bis 12 sowie 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31. Juli 2020 werden aufgehoben und mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 durch folgende Fassung ersetzt: "9. Es sind mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet. Die Beklagte wird verpflichtet, die Krankenkasse sowie die zusätzlichen Gesundheitskosten der Kinder und Kosten für das Hobby (Fussball) von D._____ zu bezahlen. 10. Die Parteien werden verpflichtet, jeweils die Hälfte der Kinderzulagen für C._____ und D._____ an die jeweils andere Partei zu überweisen, innerhalb von 20 Tagen ab Erhalt der jeweiligen Leistung. Die IV-

- 25 - Kinderrenten sowie die Invalidenkinderrenten der beruflichen Vorsorge verbleiben mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 bei der Beklagten. 11. Es ist mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 kein nachehelicher Unterhalt geschuldet. 12. [Entfällt.] 16. Die Parteien sind in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinander gesetzt, ohne dass eine der Parteien gegenüber der anderen Partei diesbezüglich irgendwelche Ansprüche hat." 2. Die Konvention vom 2. Dezember 2020 wird betreffend Kinderbelange genehmigt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Ehegattenunterhaltsbeiträge Fr. 50'000.– pauschal zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Ausfällung dieses Urteils auf ein vom Kläger noch zu bezeichnendes Konto. 4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 315 und act. 316/1-9, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 327/315 und act. 327/317/2-5, an die Kindesvertreterin und an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 26 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 17. Dezember 2020 Rechtsbegehren: A. Schlussanträge des Klägers (act. 61 S. 2): B. Schlussanträge der Beklagten (act. 284 S. 2 f.): C.1 Schlussanträge der Kindervertreterin in Bezug auf E._____ (act. 92 S. 2): C.2 Schlussanträge der Kindervertreterin in Bezug auf C._____ und D._____ (act. 92 S. 3 ff.): Verfügung und Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 317) Es wird verfügt: Es wird erkannt: "1. Scheidung Die Parteien stellen übereinstimmend fest, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Gestützt darauf anerkennt die Beklagte den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114 ZGB). a) Elterliche Sorge Die Gesuchsteller beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Kinder  D._____, geboren am tt.mm.2006  C._____, geboren am tt.mm.2004 beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Gesuchsteller verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander... Den Gesuchstellern ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen S...

b) Obhut Die Gesuchsteller beantragen, es sei ihnen die Obhut für die Kinder gemeinsam zu belassen. Die Gesuchsteller beantragen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder vom Gericht festgelegt wird. c) Betreuungsanteile Alltagsbetreuung bis zum Zeitpunkt des Eintrittes von D._____ in die Oberstufe:  an den Wochenenden gerader Kalenderwochen von Freitag 17.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr;  vom Mittwochmittag (Schulschluss) bis Freitagabend 17.00 Uhr. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin die Kinder. Alltagsbetreuung ab Zeitpunkt des Eintrittes von D._____ in die Oberstufe: Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den ungeraden Kalenderwochen beginnend am vorhergehenden Freitag (d.h. Freitag der geraden Kalenderwoche), 17.00 Uhr oder Schulschluss, wenn die Schule später enden sollte, bis zum Freitag der ungeraden Kalender... Fällt die Betreuungswoche auf die Osterfeiertage, so beginnt die Woche bereits am Gründonnerstag, 12.00 Uhr. Die Betreuung am Pfingstmontag fällt in die ordentliche Betreuungswoche. In der übrigen Zeit betreut die Gesuchstellerin die Kinder. Weihnachten/Neujahr ab 2018 Der Gesuchsteller betreut die Kinder in den geraden Jahren ab Schulschluss vor Weihnachten bis am 31. Dezember, 12.00 Uhr und anschliessend betreut die Gesuchstellerin die Kinder bis zum Schulbeginn. In den ungeraden Jahren betreut die Gesuchstellerin... Diese Feiertags- und Ferienregelungen gehen den Alltagsbetreuungsregeln vor. Regelung der Sommerferien Die Gesuchstellerin betreut die Kinder während der ersten Hälfte der Sommerferien, d.h. bis Mittwoch, 12.00 Uhr der dritten Woche. Der Gesuchsteller betreut die Kinder ab Mittwoch, 12.00 Uhr der dritten Woche bis Sonntag vor Schulbeginn, 19.00 Uhr. In den übrigen Ferien wird die alternierende Obhut beibehalten. Der Betreuungswechsel erfolgt in der Mitte der Ferien am Samstag, 12.00 Uhr, und am Ende der Ferien am Sonntag, 19.00 Uhr. Diese Ferienregelungen gehen den Alltagsbetreuungsregeln und der Regelung über die Osterfeiertage vor. Regelung der Sport- und Frühlingsferien 2018 In den Sport- und Frühlingsferien 2018 betreut der Gesuchsteller die Kinder C._____ und D._____ in der ersten Hälfte und die Gesuchstellerin in der zweiten Hälfte der Ferien. Die Sport- und Frühlingsferien beginnen am Freitag, Schulschluss, und enden am Montag, Schulbeginn. In den Sportferien 2018 ist die Mitte am Samstag, 19.00 Uhr. In den Frühlingsferien 2018 ist die Mitte am Sonntag, 12.00 Uhr. Die Eltern beantragen dem Gericht, es sei für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2004, und D._____, geboren am tt.mm.2006, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Dem Beistand seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:

a. Die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, wobei die Gespräche mit den Eltern grundsätzlich getrennt stattfinden sollen. b. Bei Änderungen der Situation und in Rücksprache mit den Kindern, die Eltern zu beraten und Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die gegenseitigen Informationspflichten der Eltern zu überwachen. c. Die Entwicklung der Kinder D._____ und C._____ zu überwachen. d. Auf Antrag eines Elternteils über diejenigen Belange, so insbesondere über solche, welche in den Bereich der elterlichen Sorge fallen - wie schulische, medizinische und therapeutische Belange der Kinder - zwischen den Eltern zu vermitteln. e. Bei der KESB Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB oder weiterführende Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, so insbesondere - zum Schutz der Kinder; - bei Uneinigkeit in Bezug auf die alternierende Obhut (Betreuungsaufteilung und gegebenenfalls Anpassung der Betreuungsregelungen); - in schulischen, medizinischen und therapeutischen Belangen; - zur Durchführung von Massnahmen und/oder Abklärungen, die von Fachpersonen empfohlen werden; - um den Eltern einzelne Entscheidungsbereiche zuzuweisen; - im Zusammenhang mit einer Elternberatung, welche mit den Eltern einzeln durch zu führen ist. f. Der Beistand hat, wenn immer möglich, seine Empfehlungen an die Eltern in Rücksprache mit C._____ und D._____ zu treffen und auf ihre Meinung ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend, Rücksicht zu nehmen und sie – allfällig auch in Zusammenar... a. Alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil negativ beeinflussen könnte. 6. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für E._____ für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Gesuchstellerin angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung inf... Die Gesuchsteller vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für C._____ und D._____ für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Gesuchsteller werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Rege... 7. Vorsorgeausgleich Die Gesuchsteller verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Einrichtungen die Pensionskasse des Gesuchstellers ... 8. Vorsorgliche Massnahmen Die Ziffern 2 bis 5 dieser Vereinbarung treten sinngemäss als vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess schon am 29. November 2017 in Kraft."

Berufungsanträge: Erwägungen: 3. Diese Vereinbarung beschlägt bis auf ihre Ziffern 1 + 2 (betreffend den Kinderunterhalt und Entscheidkompetenz von C._____) Ansprüche, über die die Parteien frei verfügen können. Soweit in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange zu regeln... Nachdem ein Widerruf nicht erfolgt ist, sind demnach in Genehmigung der Vereinbarung die entsprechenden Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils entsprechend abzuändern und durch die unter Mitwirkung des Gerichts vereinbarten Fassungen zu erse... Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Dispositiv-Ziffern 9 bis 12 sowie 16 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 31. Juli 2020 werden aufgehoben und mit Wirkung ab 2. Dezember 2020 durch folgende Fassung ersetzt: 2. Die Konvention vom 2. Dezember 2020 wird betreffend Kinderbelange genehmigt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter dem Titel Ehegattenunterhaltsbeiträge Fr. 50'000.– pauschal zu bezahlen, zahlbar innerhalb von drei Monaten ab Ausfällung dieses Urteils auf ein vom Kläger noch zu bezeichnendes Konto. 4. Im Übrigen wird das Berufungsverfahren abgeschrieben. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nac... 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von act. 315 und act. 316/1-9, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 327/315 und act. 327/317/2-5, an die Kindesvertreterin und an das Bezirksgericht Uster,... Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung, Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO).