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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.09.2020 LC200023

11 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,049 parole·~5 min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200023-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 11. September 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Mai 2020; Proz. FE200033

- 2 - Erwägungen: Mit Schreiben vom 31. August 2020, beim Obergericht eingegangen am 1. September 2020, zog die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) ihre am 11. Juli 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020 erhobene Berufung zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Mit dem Rückzug der Berufung ist das Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 19. Mai 2020 am 31. August 2020 rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist. Entsprechend sind die mit der Rechtskraft einhergehenden Mitteilungen an die zuständigen Stellen vorzunehmen. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung wird nur auf Antrag zugesprochen (RÜEGG in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 2 zu Art. 105 ZPO). Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) hat mit Eingabe vom 1. September 2020 die Honorarnote seines Rechtsvertreters für die seit Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens entstandenen Bemühungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'325.– eingereicht und beantragt, ihm seien diese Bemühungen als Prozessentschädigung zuzusprechen (act. 55 und 56). Die Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei bemisst sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). In der vorliegenden, nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ist je nach Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand von einer Grundgebühr von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– auszugehen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Angesichts der konkreten Umstände ist die Grundgebühr auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Gemäss § 11 Abs. 1 Satz 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Gebühr mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 17. August 2020 Frist für die Berufungsantwort angesetzt (act. 51). Der Rückzug der Berufung durch die Beklagte am 31. August 2020 erfolgte somit nach der Fristansetzung für die Berufungsantwort, aber noch bevor

- 3 der Kläger die Berufungsantwort erstellt und eingereicht hat. Somit ist gestützt auf § 11 Abs. 4 AnwGebV eine Reduktion auf die Hälfte angezeigt. Gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV ist vorliegend eine weitere Reduktion auf einen Drittel vorzunehmen. Die Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren ist aufgrund des Gesagten auf Fr. 750.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer festzusetzen. Der klägerische Vertreter macht "erhebliche Umtriebe" geltend und verlangt eine viel höhere Entschädigung. Er belegt jedoch nicht, dass es sich dafür um notwendige Aufwendungen i.S. von § 5 Abs. 1 AnwGebV handelte. Aus seiner Darstellung geht vielmehr hervor, dass der Grossteil seiner Aufwendungen, soweit sie überhaupt zeitlich zugeordnet werden, bereits vor der Einleitung des Berufungsverfahrens entstanden sind und damit in diesem Rahmen von vornherein nicht zu entschädigen sind. Das gleiche gilt für die Vorbereitung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 17. Juli 2020. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 19. Mai 2020 am 31. August 2020 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 807.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an − die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage von act. 55 und 56, − das für C._____ zuständige Zivilstandsamt mit Formular, − die Pensionskasse D._____, …-strasse …, … Zürich (im Auszug gemäss den Dispositiv Ziffern 1, 2.3 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020), − die Freizügigkeitsstiftung der E._____ [Bank], Postfach, … Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 1, 2.3, 3 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020), − das Grundbuchamt C._____, …-strasse …, C._____ (im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 1, 2.4a, 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020), − sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am:

Beschluss vom 11. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 19. Mai 2020 am 31. August 2020 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 5. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 807.75 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an  die Parteien, an die Berufungsklägerin unter Beilage von act. 55 und 56,  das für C._____ zuständige Zivilstandsamt mit Formular,  die Pensionskasse D._____, …-strasse …, … Zürich (im Auszug gemäss den Dispositiv Ziffern 1, 2.3 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020),  die Freizügigkeitsstiftung der E._____ [Bank], Postfach, … Zürich (im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 1, 2.3, 3 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020),  das Grundbuchamt C._____, …-strasse …, C._____ (im Auszug gemäss Dispositiv Ziffern 1, 2.4a, 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Mai 2020),  sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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