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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.08.2020 LC200015

10 agosto 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·624 parole·~3 min·5

Riassunto

Abänderung Scheidungsurteil

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. August 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 24. März 2020 (FP170018-F)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. März 2020 schloss das Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) ihr Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils des gleichen Gerichts vom 16. Mai 2014 ab (Urk. 198). b) Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 15. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) fristgerecht (vgl. Urk. 184/1) Berufung (Urk. 197). Auch die Beklagte erhob eine eigene Berufung, welche bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. LC200016-O angelegt wurde und noch hängig ist. c) Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 wurde dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 8'000.-- angesetzt (Urk. 205). Da der Vorschuss innert Frist nicht einging, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 25. Juni 2020 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 206). Diese Verfügung wurde dem Kläger am 30. Juni 2020 zugestellt (ES bei Urk. 206), womit die Nachfrist am Montag, 6. Juli 2020 ablief. Auf eine gegen die Nachfrist-Verfügung vom Kläger erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2020 nicht ein (Urk. 207). d) Da der Vorschuss für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auch innert Nachfrist nicht geleistet wurde, ist androhungsgemäss (vgl. Urk. 205 und 206, je Dispositiv-Ziffer 1) auf die Berufung nicht einzutreten. 2. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit (Obhut etc.). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 197 und 199/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LC200016-O. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 10. August 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 197 und 199/1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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