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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.02.2020 LC200006

25 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·862 parole·~4 min·6

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 27. Juni 2019 (FE140066-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) schied mit Urteil vom 27. Juni 2019 (nachträglich begründet; Urk. 176) die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen, wobei es die Obhut für den Sohn der Parteien dem Kläger und die Obhut für die Tochter der Beklagten zuteilte und (u.a.) feststellte, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. b) Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte am 16. Februar 2020 Berufung und stellte die Berufungsanträge (Urk. 175 S. 2): "1. Das angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben und es seien die Ansprüche auf nacheheliche Unterhaltszahlungen in der Höhe von CHF 4'090.00 (inklusive Vorsorgeunterhalt von CHF 500.00) gutzuheissen. 2. Der Berufungsführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsgegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Das angefochtene Urteil wurde der damaligen Rechtsvertreterin der Beklagten am 9. Januar 2020 zugestellt (Urk. 171/2). Die Beklagte macht zwar eine Zustellung am 18. Januar 2020 geltend (Urk. 175 S. 3); der von ihr hierzu eingereichte Empfangsschein bezieht sich jedoch nicht auf das angefochtene Urteil, sondern auf eine Verfügung vom 10. Januar 2020 (vgl. Urk. 178/1). Die Frist zur Erhebung der Berufung beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 176 S. 41) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am Montag, 10. Februar 2020 ab (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Berufung beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Berufung erfolgte am 16. Februar 2020 (Briefumschlag bei Urk. 175) und die Berufung ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstem-

- 3 pel auf Urk. 175). Die Berufung ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Berufung kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gestellt (Berufungsantrag 2). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Berufung ist jedoch zufolge Fristversäumnis als aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 175, 177 und 178/1+3-5, an die Beklagte unter Rückgabe ihres Originals von Urk. 176, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass die – nach Eintritt der Rechtskraft vorzunehmenden – Mitteilungen gemäss Dispositiv-Ziffer 20 ihres Urteils ihr obliegen. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 980'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Februar 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 25. Februar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 175, 177 und 178/1+3-5, an die Beklagte unter Rückgabe ihres Originals von Urk. 176, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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