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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2020 LC200002

10 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,309 parole·~22 min·9

Riassunto

Anerkennung und Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC200002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 10. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger (Vater)

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte (Mutter)

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Anerkennung und Abänderung eines ausländischen Scheidungsurteils Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Hinwil vom 9. Juli 2019; Proz. FP170007

- 2 -

Rechtsbegehren: (act. 111) 1. Es sei der Antrag des Beklagten auf alternierende Obhut der Tochter C._____, geboren tt.mm.2003, vollumfänglich abzuweisen.

2. Es sei in Abänderung des portugiesischen Scheidungsurteils vom 3. Februar 2012 der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab Anhängigmachung der vorliegenden Klage, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2018, für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2003, monatliche Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Familienzulagen) in der Höhe von Fr. 1'996.95, eventualiter in der Höhe von Fr. 1'729.20, bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter C._____ im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

2.1. Es sei festzuhalten, dass aufgrund der Erwerbstätigkeit der Klägerin kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

2.2 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 seien gerichtsüblich zu indexieren. 3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich hälftig an den ausserordentlichen Auslagen der Tochter C._____ (z.B. Zahnkorrekturen, schulische Fördermassnahmen und ähnliches) zu beteiligen, sofern Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten nicht oder nicht vollständig aufkommen und sofern er vorgängig seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

4. Es sei angesichts der Geringfügigkeit auf die Teilung der von den Parteien während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu verzichten bzw. diese nicht vorzunehmen (Stichdatum: 3. Februar 2012).

5. Eventualiter sei in Ergänzung des portugiesischen Scheidungsurteils vom 3. Februar 2012 die von den Parteien während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge zu teilen (Stichdatum: 3. Februar 2012) bzw. Fr. 330.90 auf das Vorsorgekonto der Klägerin zu überweisen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWSt) zu Lasten des Beklagten.

- 3 - Anträge des Beklagten: (sinngemäss) 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Die Tochter C._____ sei unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil: 1. Die Vereinbarung der Parteien vom 11. Juli 2017 über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des portugiesischen Scheidungsurteils vom 3. Februar 2012 wird vorgemerkt. Demgemäss wird dieses Scheidungsurteil in der Schweiz anerkannt und für vollstreckbar erklärt.

2. Der Antrag des Beklagten auf Anordnung der alternierenden Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2003, wird abgewiesen und die Toch-ter wird unter der alleinigen Obhut der Klägerin belassen.

3. In Gutheissung der Klage wird Ziffer III. der mit Scheidungsurteil des Zivilstandsamts Braga (PT) vom 3. Februar 2012 genehmigten Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung, Dokument Nr. 2, aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts der Tochter C._____, geb. tt.mm.2003, neu monatliche Barunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger von ihm bezogener gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen) wie folgt zu bezahlen:

Fr. 260.– ab 9. März 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 280.– ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Fr. 1'445.– ab 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019 Fr. 1'192.– ab 1. März 2019 bis zur Volljährigkeit von C._____ bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus.

Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Der Beklagte ist berechtigt, die für die jeweiligen Monate nachweislich bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge von diesen Zahlungsverpflichtungen in Abzug zu bringen.

- 4 - Es wird festgestellt, dass für die Tochter C._____ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 2. Der abgeänderten Unterhaltsregelung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: Für die Zeit vom 9. März 2017 bis 30. Juni 2017: - Erwerbseinkommen Klägerin (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen): Fr. 3'415.– - Erwerbseinkommen Beklagter (Arbeitslosenentschädigung): Fr. 1'630.– - weiteres Einkommen Beklagter: Fr. 220.– (Netto-Liegenschaftsertrag) - Einkommen C._____: Fr. 250.– (Kinderzulagen) - Vermögen Klägerin: nicht relevant - Vermögen Beklagter: nicht relevant - Barbedarf C._____: Fr. 1'154.–

Für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018: - Erwerbseinkommen Klägerin (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen): Fr. 3'415.– - Erwerbseinkommen Beklagter (Verkauf D._____-Bäume): Fr. 400.– - weiteres Einkommen Beklagter: Fr. 220.– (Netto-Liegenschaftsertrag) - Einkommen C._____: Fr. 250.– (Kinderzulagen) - Vermögen Klägerin: nicht relevant - Vermögen Beklagter: nicht relevant - Bedarf C._____: Fr. 1'154.–

Für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 28. Februar 2019: - Erwerbseinkommen Klägerin (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen): Fr. 3'200.– - Erwerbseinkommen Beklagter (Durchschnittseinkommen Juli 2018 bis November 2018, netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Ferienentschädigung E._____ AG): Fr. 4'417.– - weiteres Einkommen Beklagter: Fr. 220.– (Netto-Liegenschaftsertrag); - Einkommen C._____: Fr. 250.– (Kinderzulagen) - Vermögen Klägerin: nicht relevant - Vermögen Beklagter: nicht relevant - Barbedarf C._____: Fr. 1'155.–

Für die Zeit ab 1. März 2019: - Erwerbseinkommen Klägerin (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen): Fr. 3'200.– - Erwerbseinkommen Beklagter (netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn): Fr. 3'695.– - weiteres Einkommen Beklagter: Fr. 220.– (Netto-Liegenschaftsertrag); - Einkommen C._____: Fr. 250.– (Kinderzulagen) - Vermögen Klägerin: nicht relevant

- 5 - - Vermögen Beklagter: nicht relevant - Barbedarf C._____: Fr. 1'158.–

3. C._____ fehlten zur Deckung des gebührenden Unterhalts während der Zeit vom 9. März 2017 bis 30. Juni 2018 monatlich die folgenden Beträge: Fr. 644.– ab 9. März 2017 bis 31. Dezember 2017 Fr. 624.– ab 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Ab 1. Juli 2018 ist der gebührende Unterhalt von C._____ mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen gedeckt.

4. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2019 von 102.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel:

Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die vorstehenden Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

4. Der Verzicht der Klägerin auf Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge wegen Geringfügigkeit wird vorgemerkt und genehmigt.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'500.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 1'687.50 Dolmetscher

7. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Klägerin wird jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

8. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. 9./10. (Mitteilungen, Rechtsmittel)

- 6 - Berufungsanträge des Beklagten: (sinngemäss)

1. Den Parteien sei für C._____ eine alternierende Obhut zuzuweisen.

2. Die Unterhaltsbeiträge des Beklagten für C._____ seien auf monatlich Fr. 500.-- festzusetzen.

Erwägungen: 1.1 Die Parteien waren verheiratet und haben zwei gemeinsame Töchter: F._____, geboren am tt. August 1996, und C._____, geboren am tt.mm.2003. Ihre Ehe wurde durch die zuständige Behörde am damaligen Wohnsitz der Klägerin in Portugal am tt. Februar 2012 geschieden – nach unbestrittener Darstellung der Klägerin hielt sich der Beklagte schon damals in der Schweiz auf und war er hier erwerbstätig, obschon das Scheidungsdokument für beide Parteien die nämliche Adresse in Portugal nennt. Das portugiesische Gericht nahm eine güterrechtliche Auseinandersetzung vor und genehmigte eine "Vereinbarung über die Ausübung der elterlichen Verantwortung". Diese Vereinbarung legte fest, dass die Eltern die Sorge gemeinsam ausübten, dass die Töchter bei der Mutter wohnten, und dass der Vater monatliche Unterhaltszahlungen von 100 Euro pro Kind leiste (act. 3). Im Mai 2016 übersiedelte die Klägerin von Portugal in die Schweiz. Am 9. März 2017 wandte sich die Klägerin an das Bezirksgericht mit dem Ersuchen, den Entscheid und die Scheidungsvereinbarung von 2012 für die Schweiz zu anerkennen und vollstreckbar zu erklären, und "meinen Prozess weiterzuführen", da der Beklagte für die Tochter keine Unterhaltsbeiträge zahle (act. 1 und 2). Die nicht ganz einfach zu verstehende Prozessgeschichte ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 3 ff.). Im Laufe des Verfahrens zog der Beklagte wieder nach Portugal (act. 18), übersiedelte aber am 15. Juni 2018 wieder in die Schweiz (act. 55 und Prot. I S. 59 f.). 1.2 Am 9. Juli 2019 fällte die Einzelrichterin das vorstehend wiedergegebene Urteil und stellte es den Parteien einstweilen im Dispositiv zu. Auf Verlangen des Beklagten erstellte sie die Begründung und das vollständige Urteil wurde dem

- 7 - Beklagten und der Tochter C._____ je am 19. Dezember 2019 zugestellt, der Klägerin (resp. ihrer Vertreterin) am 23. Dezember 2019 (act. 142). Die 30-tägige Frist für die Berufung lief demnach bis und mit dem 3. Februar 2020. Innert dieser Frist wandte sich der Beklagte mit einem "Einspruch auf den Entscheid vom 17. Dezember 2019" an die Kammer; die Klägerin hat kein Rechtsmittel ergriffen. 2. Die Zuschrift des Beklagten richtet sich gegen "den Entscheid vom 17. Dezember 2019". Gemeint ist damit offenbar das nachträglich mit einer Begründung versehene Urteil vom 9. Juli 2019, welches am 17. Dezember 2019 an die Parteien verschickt wurde. Die Eingabe ist als Berufung zu verstehen, wie es das Urteil der Einzelrichterin ganz am Ende (S. 34 Ziff. 10) erläutert. Die Akten der Einzelrichterin wurden beigezogen. Weitere prozessleitende Massnahmen wurden nicht getroffen, insbesondere wurde kein Kostenvorschuss verlangt. Die Sache ist spruchreif. 3.1 Wenn es um Kinderbelange geht, seien das Sorge und Obhut oder auch Geld-Beiträge an den Unterhalt eines Kindes, erforschen die kantonalen Gerichte den Sachverhalt von Amtes wegen und darf das Urteil auch von den Anträgen der Eltern abweichen – weil so entschieden werden soll, wie es den Interessen und Bedürfnissen des Kindes am besten entspricht. Im Verfahren vor der zweiten Instanz gilt aber zusätzlich erstens, dass die ein Rechtsmittel einlegende Partei Anträge stellen muss; sie muss sagen, wie das Urteil der ersten Instanz ihrer Ansicht nach abgeändert werden soll. Zweitens müssen diese Anträge begründet werden; es muss für die obere Instanz klar werden, weshalb das erste Gericht falsch entschieden haben soll. Das Bundesgericht setzt die Schwelle hoch an: die Partei müsse im Einzelnen angeben, welche Überlegungen des angefochtenen Entscheides falsch seien und warum, und welche Aktenstücke zu dieser Kritik führten (BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Das Obergericht wendet bei Personen ohne juristische Ausbildung einen weniger strengen Massstab an: es prüft, ob sich bei unvoreingenommenem Lesen der Rechtsmittel- Schrift auch ohne ausdrückliche Formulierung entnehmen lässt, was damit in der

- 8 - Sache verlangt wird, und ob sich aus der Begründung eine konkrete Beanstandung ergibt. Das wird auf den in Art. 52 ZPO formulierten Grundsatz von Treu und Glauben gestützt, welcher auch für die Gerichte gilt. Nach diesen Kriterien ist die Eingabe des Beklagten zu prüfen. 3.2 Der Beklagte stellt in seiner Berufung keinen ausdrücklichen Antrag zu Sorge und/oder Obhut für die heute noch minderjährige C._____. Zwar gehen seine Ausführungen vor allem ums Geld (dazu später). Der Beklagte schreibt aber auch, C._____ möchte in alternierender Obhut leben, und C._____' Mutter "macht jeden fertig, der mit ihr wohnt". Es stimme nicht, dass sie keinen Platz habe in der Wohnung des Vaters. Er sei ein guter Vater, auch er möchte seine Tochter aufwachsen sehen, und es gebe keinen Grund gegen eine alternierende Obhut (act. 144). Damit wird ausreichend klar, dass er mit Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils nicht einverstanden ist, und dass er eine mit der Klägerin alternierende Obhut für C._____ möchte. Die Begründung für diesen Antrag lässt sich nach Treu und Glauben der Rechtsmittelschrift des Beklagten entnehmen, sie ist vorstehend wiedergegeben. Die Frage nach Sorge und Obhut für C._____ verlangt zuerst eine Analyse der Situation, nachdem das Gericht in Portugal darüber entschieden hatte. Die Einzelrichterin hat das ausführlich erörtert und ist zum Ergebnis gekommen, das portugiesische Urteil sei anzuerkennen, und für Anträge auf dessen Abänderung sei sie (die Richterin) zuständig (Urteil S. 6 ff.). Der Beklagte setzt dem nichts entgegen, und es ist offenkundig richtig. Die Einzelrichterin hat sich eingehend mit dem Antrag des Beklagten auseinandergesetzt, es solle die alternierende Obhut angeordnet werden. Sie hat erwogen, beide Eltern seien gewillt und in der Lage, für die Tochter zu sorgen. Sie hat kritisch darauf hingewiesen, dass der Vater seinen Antrag erst spät im Verfahren stellte: als er erfuhr, zu welchen Unterhaltsbeiträgen er möglicherweise verpflichtet werde, und sie hat sich darum die Frage gestellt, ob es dem Vater wirklich so sehr um das Wohl der Tochter gehe. Sie hat das dann aber offen gelassen und darauf nicht abgestellt. Im Vordergrund standen für sie zwei Punkte: erstens,

- 9 dass C._____ faktisch die engere und stabilere Beziehung zur Mutter habe, und zweitens, dass C._____ in der Anhörung selber klar, zweifelsfrei und mit einer verständlichen Begründung sagte, sie möchte keine alternierende Obhut (Urteil S. 8 ff., mit dem Hinweis auf das Protokoll der Anhörung act. 80). Diese Erwägungen sind in sich stimmig und überzeugend. C._____ (geboren am tt.mm.2003) war bei der Anhörung gut 15-, heute ist sie 16½-jährig. Ihre deutlich und ohne Beschönigungen, aber auch ohne innere Brüche oder Widersprüche geäusserte Meinung hat Gewicht, und zu Recht hat die Einzelrichterin sie wenn auch nicht als zwingend, aber doch sehr wesentlich in die Überlegungen einbezogen. Was der Vater dagegen vorbringt, sind grösstenteils allgemeine Ausführungen oder erkennbar von persönlicher Animosität gegen die Mutter geprägte Anschuldigungen. Er meint, es sei kein gutes Argument, die beiden bei der Mutter lebenden Töchter nicht trennen zu wollen, denn die ältere werde nächstes Jahr heiraten und dann ausziehen (act. 144 S. 5 über der Mitte). Der Punkt war für die Einzelrichterin offenbar nicht entscheidend. Gerade wenn Eltern unter sich ein gespanntes Verhältnis haben, ist es aber durchaus wertvoll, wenn mehrere Kinder an einander einen gewissen Halt finden. Wann genau die ältere Schwester heiraten und ausziehen wird, sagt der Beklagte nicht – zu entscheiden ist aber die Obhut für heute und einstweilen für die nächste Zeit. Sollten sich die Verhältnisse erheblich ändern, käme theoretisch eine Abänderung des Urteils in Frage, was allerdings angesichts des Alters von C._____ kaum mehr aktuell werden wird. Die Einwendungen des Beklagten geben weder zu ergänzenden Abklärungen des Obergerichts Anlass noch vermögen sie die Erwägungen der Einzelrichterin in Zweifel zu ziehen. Von Amtes wegen besonders zu erörtern sind die Briefe der Tochter: am 23. September 2019 (also nach Fällung des Urteils) schrieb C._____ der Einzelrichterin unter dem Titel "meine Entscheidung", sie möchte je zur Hälfte bei der Mutter und beim Vater leben. Die Fr. 500.--, welche der Vater für sie zahle, seien ausreichend. Sie habe sich für den Antrag entschieden, weil die Mutter sich nicht gut um sie sorge. Sie koche nicht für sie und gebe ihr nichts zu essen mit, und wenn ihr Vater ihr nicht Geld gegeben hätte, wäre sie verhungert. Die Mutter den-

- 10 ke nur an sich und gebe sich mit ihr (C._____) nicht ab, lasse sie nicht ausreichend schlafen und habe sie für die Anhörung am Gericht manipuliert (act. 136). Die Einzelrichterin antwortete ausführlich und wies C._____ darauf hin, sie werde das Urteil in der begründeten Ausführung erhalten und könne dann eine Berufung erheben (act. 137). Bereits am 30. September 2019 schrieb C._____ erneut: "..., dass ich an meinem letzten Brief von jemandem so manipuliert wurde, dass es mich geführt hat, Sachen zu schreiben an denen ich heute realisiert habe, dass sie nicht stimmen. Ich bitte Ihnen mit meinem letzten Brief nichts weiterzuführen" (act. 138). Diese Briefe sind ein Alarmzeichen und belegen den Druck, welcher auf der Jugendlichen lastet. Offenbar wird sie von der einen oder anderen Seite oder von beiden unter Druck gesetzt. Das tut ihr ganz sicher nicht gut, und es ist ein starkes Argument gegen eine alternierende Obhut, da sie bei einer solchen Lösung in kürzesten Abständen von der Betreuung des einen Elternteils zum anderen hin und her wechseln müsste. C._____ hat das Urteil in der begründeten Version persönlich erhalten (act. 142, zweites Blatt) und keine eigene Berufung erhoben. Sehr auffällig (und bedenklich) ist auch die inhaltliche Diskrepanz zwischen der Anhörung durch das Gericht und der dramatischen Schilderung im ersten Brief: in der Anhörung gab C._____ zu Protokoll, sie habe zu ihrem Vater zwar ein gutes Verhältnis, aber sie möchte keine alternierende Obhut, weil sie das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin "komisch" fände und er etwas weit von der Schule weg wohne. Viel Kontakt habe sie mit der Mutter und es gehe zu Hause gut. Der Vater habe ihr gesagt, er werde dem Gericht die alternierende Obhut beantragen und sie werde dazu angehört werden; sie habe ihm darauf nicht konkret eine Absage erteilt, das sei ja manchmal auch schwierig (im Einzelnen act. 80). Dem gegenüber lässt der Brief vom 23. September 2019 buchstäblich kein gutes Haar an der Mutter und erhebt schwerste Anklagen, die aber nicht irgendwie plausibilisiert sind – aber mit den polemischen Anwürfen in der Berufung übereinstimmen: dass nämlich die Mutter "jeden fertig macht der mit ihr wohnt" (act. 144 S. 3 Mitte). Auffällig ist auch, dass C._____ ganz zu Beginn über die Unterhaltsbeiträge schreibt: das Urteil mutet dem Vater künftig deutlich höhere Zahlungen als Fr. 500.-- pro Monat zu, was dem Kind nie offiziell mitgeteilt wurde – und gleichwohl schreibt es der Richterin vorweg dazu. Auch wenn man

- 11 berücksichtigt, dass das Protokoll der Anhörung vom Gericht verfasst und darum im Ton und Stil gewiss zurückhaltender ist als der Brief des Kindes, ist der letztere in hohem Mass dem Verdacht der Manipulation durch den Vater ausgesetzt. Das wird bestätigt durch den Widerruf C._____' selbst und durch den Umstand, dass sie sich trotz der freundlich-zugewandten Erläuterung durch die Einzelrichterin dann nicht ans Obergericht wandte. Zusammengefasst weist weder der Vater nach, dass der Entscheid der Einzelrichterin unrichtig sei, noch geben die Unterlagen – namentlich die erwähnte Korrespondenz zwischen Kind und Einzelrichterin – dem Obergericht Anlass, von Amtes wegen weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen, und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 3.3 Breiteren Raum als der Ausgestaltung der Obhut für C._____ widmet der Beklagte in seiner Berufung dem Finanziellen. Einen ausdrücklichen Antrag stellt er nicht, allerdings bemerkt er, er zahle "zu diesem Zeitpunkt" (also wohl: aktuell) Fr. 500.--, das sei die Hälfte des Bedarfs seiner Tochter, und "jeder findet dies korrekt, weil sie ja die Tochter von beiden ist" (act. 144 S. 2 unten). Daraus kann herausgelesen werden, er wolle seine Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen auf diese Fr. 500.-- limitiert haben – entsprechend der einvernehmlich getroffenen Regelung für die Dauer des Prozesses. Die Einzelrichterin geht vom portugiesischen Urteil aus und erwägt, durch den Umzug in die Schweiz hätten sich die Verhältnisse erheblich und dauernd geändert, so dass Anlass für eine Abänderung gegeben sei (Urteil S. 13). Dem setzt der Beklagte nichts Erkennbares entgegen, und es ist offenkundig richtig. Im angefochtenen Urteil werden die finanziellen Verhältnisse der beiden Eltern von C._____ eingehend und sorgfältig erörtert. Die Einzelrichterin verwirft den Standpunkt der Klägerin, es sei dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil seine zeitweilige Rückwanderung nach Portugal nicht klar in schädigender Absicht erfolgt sei. Für verschiedene Phasen der Unterhaltspflicht errechnet sie für den Beklagten unterschiedliche Einkommen, wobei sie insbesondere in Rechnung stellt, dass er zeitweise arbeitslos war, und dass er wegen

- 12 seiner ausgesprochen schlechten Sprachkenntnisse für Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz eingeschränkt sei. Zu seinen Liegenschaften in Portugal habe er nur ganz rudimentäre Angaben gemacht. Die Einzelrichterin erörtert weiter im Einzelnen die Situation der Klägerin und den Bedarf von C._____. So kommt sie zu den im Urteil festgelegten Zahlungen des Beklagte (im Einzelnen Urteil S. 14 - 28). Die Berufung ist besonders schwer verständlich, weil sie weder auf konkrete Erwägungen des angefochtenen Urteils noch auf die mehr als zwei Dutzend Beilagen Bezug nimmt. Unter diesen Umständen ist es fast unmöglich, dem Text eine fassbare Kritik am angefochtenen Urteil zu entnehmen. Weil der Beklagte ein Laie ist und die Behandlung der Berufung wenn immer möglich nicht an einem formalen Fehler scheitern sollte, ist im Folgenden gleichwohl zu versuchen, einzelne Kritikpunkte auszumachen. Es fällt allerdings auf, dass sich die Berufung im Wesentlichen pauschale oder nicht spezifizierte Vorwürfe an die Einzelrichterin enthält. Diese habe etwa ein Dokument "ignoriert" (act. 144 S. 1), von dem nicht näher erläutert wird, was es war, und wie und warum es auf das Urteil Einfluss hatte. Der Beklagte betont, er sei mit einer (nicht näher erläuterten) Alimenten- Vereinbarung nicht einverstanden gewesen (act. 144 S. 1 unten und S. 2 [Nummerierung im Original durch das Obergericht]). Das angefochtene Urteil beruht aber gar nicht auf einer solchen Vereinbarung, sondern ermittelt die Zahlen selbst und in Auseinandersetzung mit den widersprechenden Positionen der Parteien. Dieser Einwand geht also ins Leere. Der Beklagte schreibt, C._____ habe zwei Eltern, die sollten gleich viel zahlen, und mit Fr. 500.-- leiste er seine Hälfte (jedenfalls sinngemäss so zu verstehen act. 144 S. 2 unten). Das Argument geht an der gesetzlichen Regelung vorbei, wonach beide Eltern je nach ihren Möglichkeiten für das Kind sorgen müssen, und dass der Inhaber der Obhut allein durch das Zusammenleben mit dem Kind einen durchaus in Geld ausdrückbaren Anteil trägt. Abgesehen davon kritisiert der Beklagte nicht konkret die einzelnen und ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils. Der Beklagte schreibt, er habe schon einmal eine Arbeitsstelle wegen der Klägerin verloren (act. 144 S. 3 unten). Wann, warum, wo und wie sich das zutrug, sagt er nicht, und es wird auch nicht ausgeführt, wie sich das auf das angefochtene Urteil (hier konkret die Bemessung der Unterhaltsbeiträge) ausgewirkt habe. "ALLES was ich der Richterin vorgewie-

- 13 sen und mitgeteilt habe wurde einfach ignoriert" (act. 144 S. 4 oben) – das wäre in der Tat schlimm; allerdings kann diese pauschale Rüge, die eigentlich eine Beleidigung ist, mangels auch nur ansatzweiser Konkretisierung gar nicht überprüft werden. Der Beklagte behauptet, er habe vom 3. Juli 2017 bis zum 15. Juni 2018 nicht gearbeitet (act. 144 S. 4 unter der Mitte). Für diese Zeit setzt das angefochtene Urteil allerdings auch absolut minimale Unterhaltsbeiträge von Fr. 260.-resp. Fr. 280.-- monatlich fest. Es geht also offenkundig gerade nicht von einem substanziellen Erwerbseinkommen des Beklagten aus. Der Beklagte schreibt, er habe "keine Möglichkeit, irgendjemandem Geld zu geben. Ich habe meine Verpflichtungen, und die werde ich auch erfüllen" (act. 144 ganz unten). Das geht nicht auf: unter seinen Verpflichtungen ist der Unterhalt seiner minderjährigen Tochter jedenfalls an erster Stelle, auch wenn er diese Zahlungen an die Mutter des Kindes leisten muss (Art. 289 Abs. 1 ZGB), was ihm möglicherweise schwer fällt. Was er mit "Beträgen" meint, "die meine Ex-Frau mir schuldet" (act. 144 S. 4 unten und 5 oben), erläutert er nicht – aber selbst wenn ihm die Klägerin Geld schuldete, könnte er nicht mit Bezug darauf den Unterhalt der Tochter zurück halten. Er habe in Portugal "keine Einnahmen ausser dem Verkauf der Pflanzen" (act. 144 S. 5 unten). Gleichzeitig gibt er aber zu, dass er Verwaltung und Vermietung einer Liegenschaft einschliesslich die Miet-Einnahmen einer erwachsenen Tochter überlassen hat, weil die ein Kind habe und ein zweites erwarte (act. 144 S. 5 unten und S. 6 oben). Diese Tochter kann die Einnahmen aus der Vermietung gewiss gut brauchen. Ihre Töchter haben aber einen Vater, der in erster Linie für sie sorgen muss, wenn es ihre Mutter nicht kann, und der Beklagte müsste Einnahmen aus der Vermietung vorweg für seine minderjährige Tochter verwenden, und erst wenn noch etwas übrig bliebe für die erwachsene Tochter und die Enkel. Zusammengefasst kann auf die Berufung im Punkt der Unterhaltsbeiträge in weiten Teilen nicht eingetreten werden, weil die Kritik zu wenig konkret ist. Im Übrigen sind die Beanstandungen nicht berechtigt und ist die Berufung abzuweisen. Das Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.

- 14 - 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Obergerichts dem Beklagten aufzuerlegen. Mit Rücksicht auf seine knappen finanziellen Verhältnisse sind sie minimal auf Fr. 800.-- anzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen: dem Beklagten nicht, weil er unterliegt, der Klägerin nicht, weil ihr mit der Berufung des Beklagten keine erheblichen und ersatzpflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln des act. 144 und der damit eingereichten Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. C._____ wird mit einem separaten Schreiben informiert. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Urteil vom 10. Februar 2020 Rechtsbegehren: (act. 111) Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten wird, und das angefochtene Urteil wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage von Doppeln des act. 144 und der damit eingereichten Beilagen, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein. C._____ wird mit einem separaten Schreiben informiert. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...