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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2020 LC190025

3 luglio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,598 parole·~1h 8min·10

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190025-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LY190032 und PC190023

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beklagte und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et … [weitere Titel] X._____,

gegen

B._____, Kläger und Berufungsbeklagter

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

- 2 betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juli 2019; Proz. FE170127

- 3 -

Rechtsbegehren in der Hauptsache (act. 53 S. 4 ff.; act. 186 S. 5-7; Vi-Prot. S. 96): 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsame Tochter der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2011, sei unter die alleinige elterliche Sorge und die alleinige Obhut des Klägers zu stellen. 3. Der Beklagten sei ein dem Kindeswohl entsprechendes grosszügiges Besuchsrecht zuzugestehen, wobei die Beklagte zu verpflichten ist, ihre Ferien mit der Tochter bis zum 12. Lebensjahr der Tochter ausschliesslich auf dem Staatsgebiet der Schweiz zu verbringen. 4. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für den Unterhalt der Tochter C._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung mindestens nachfolgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Ab Rechtskraft bzw. dem Zeitpunkt der Obhutszuteilung an den Kläger bis zum 10. Altersjahr des Kindes monatlich mindestens Fr. 950.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zzgl. allfällige Fremdbetreuungskosten); - Ab dem 10. Altersjahr des Kindes: monatlich mindestens Fr. 1'150.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen zzgl. allfällige Fremdbetreuungskosten); - Ab dem 12. Altersjahr des Kindes monatlich mindestens Fr. 1'150.– (zzgl. gesetzliche oder vertragliche Kinder- und Familienzulagen). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats an den Unterhaltsberechtigten. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Mündigkeit des Kindes heraus, solange dieses im Haushalt des obhutsberechtigten Elternteils lebt und gegenüber dem anderen Elternteil keine eigenen Ansprüche geltend machte. 5. Für die weitere Dauer des Aufenthalts von C._____ in der Türkei sei der Kläger für berechtigt zu erklären, C._____ während mindestens 5 Wochen Ferien, wenn seitens des Klägers möglich bis 8 Wochen Ferien pro Jahr in den Schulferien mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, wobei der Kläger ausdrücklich für berechtigt erklärt wird, mit C._____ auch ins Ausland, insbesondere ihr Heimatland die Schweiz, zu reisen. Die Beklagte sei in diesem Zusammenhang zu verpflichten, dem Kläger für die Ferien jeweils die gültigen Reisepässe von C._____ (türkisch und schweizerisch) auszuhändigen und schriftlich zu bestätigten, dass der Kläger berechtigt ist, alleine mit C._____ zu reisen. 6. Für die weitere Dauer des Aufenthalts von C._____ in der Türkei sei die Unterhaltspflicht des Klägers auf den Barunterhalt von C._____ zu

- 4 beschränken, mithin auf max. Fr. 280.– pro Monat, wobei die endgültige Bezifferung des Unterhaltsbeitrages nach vollständiger Auskunftserteilung durch die Beklagte bzw. Abschluss eines Beweisverfahrens gemäss prozessualem Antrag Nr. 1 vorstehend ausdrücklich vorbehalten wird. 7. Es seien die Erziehungsgutschriften der AHV ausschliesslich dem Kläger anzurechnen. 8. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger unter güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung von Fr. 1.– zu bezahlen. 9. Auf den Ausgleich des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens des Klägers sei zu verzichten. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7,7% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.

Urteil und Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Juli 2019 (act. 269 = act. 281/1 = act. 282A): (Erste) Verfügung über prozessuale Anträge der Beklagten und Berufungsbeklagten: "1. Sämtliche Sistierungsbegehren der Beklagten werden abgewiesen. 2. Die Begehren Ziff. 3 und 4 der Beklagten in der Hauptsache werden abgewiesen. 3. Auf das Begehren Ziff. 13 der Beklagten in der Hauptsache wird nicht eingetreten. [Mitteilung/Rechtsmittel]" (Zweite) Verfügung über vorsorgliche Massnahmen: "1. In Gutheissung von Ziff. 1 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 wird die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt. 2. In Gutheissung von Ziff. 1 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 wird die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, unter die alleinige Obhut des Klägers gestellt. 3. Auf sämtliche (Sub-)Eventualanträge des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 wird nicht eingetreten. 4. Es wird in Abweisung von Ziff. 3 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 festgestellt, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträgen an die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, leisten kann.

- 5 - 5. Es wird im Zusammenhang mit Ziff. 3 des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers vom 27. Oktober 2017 festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C._____ bei Fr. 2'310.– liegt. 6. In Gutheissung von Ziff. 5. des vorsorglichen Massnahmenbegehrens des Klägers wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger umgehend sämtliche gültigen Reisepässe / Identitätskarten (türkische und schweizerische) von C._____, geb. tt.mm.2011, auszuhändigen und schriftlich zu bestätigen, dass der Kläger berechtigt ist, alleine mit C._____ zu reisen. 7. Das Begehren des Klägers um vorsorgliche Massnahmen vom 8. Januar 2018 wird abgewiesen. 8. Auf die Begehren Ziff. 5 Absatz 1 und Ziff. 6 des Klägers in der Hauptsache wird nicht eingetreten. [Mitteilung/Rechtsmittel]" Scheidungsurteil "1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, wird unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt. 3. Die alleinige Obhut über das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, wird dem Kläger zugeteilt. Die Beklagte wird berechtigt, das Kind C._____, geb. tt.mm.2011, während acht Wochen auf Schweizer Territorium während den Schweizer Schulferien zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ferienbesuchsrecht mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger umgehend sämtliche Pässe und Identitätskarten (schweizerische und türkische) des Kindes C._____, geb. tt.mm.2011, herauszugeben. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Kinderunterhaltsbeiträgen an die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2011, leisten kann. 6. Es wird festgestellt, dass der gebührende Bedarf von C._____ a) aktuell bei Fr. 2'310.– (Barunterhalt) b) ab dem tt.mm.2021 bei Fr. 2'510.– (Barunterhalt) c) ab dem 1. Juni 2023 bei Fr. 1'130.– (Barunterhalt) liegt. 7. Der gebührende Bedarf von C._____ gemäss Urteilsdispositivziffer 8 wird gerichtsüblich indexiert; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Mai 2019 (102.7 Punkte; Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein dem Kläger angerechnet. Es ist Sache des Klägers, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 9. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen.

- 6 - 10. Grundlage der Unterhaltsberechnung bilden folgende Zahlen:

(alle Beträge in CHF) Kläger Beklagte (kaufkraftbereinigt) C._____ (tt/mm/2011) Grundbetrag gem. Kreisschreiben: 1350 180 400; ab tt.mm.2021: 600 Anteil Wohnkosten: 1'000 100 400 Krankenkasse: 245 für KVG und VVG 80 80 für KVG Haftpflicht- /Mobiliarversicherung : 30 - Radio/TV/Internet/Telefon sowie Kinderhobbies: 100 40 0; ab 1.6.2023: 30 Auslagen Weg (Arbeit / Schule): 593 - 0; ab 1.6.2023: 20 (Velo/ÖV) Auswärtige Verpflegung: 220 - Fremdbetreuungskost en (Krippe, Mittagstisch, etc.): 1'430 Schulhort; ab 1.6.2023: 0 Steuern: 350 - Total: 3'888 400 2'310; ab tt.mm.2021: 2'510; ab 1.6.2023: 1'130 abzüglich ./. ./. ./. Einkommen (netto, inkl. 13. Monatslohn / Bonus) oder Kinderzulagen: 6'174 325 (hypothetisch 50%); ab 1. September 2018: 451 (hypothetisch 100%) 200; ab 1.6.2023: 250 Plus / Manko pro Monat: + 2'286 - 75; ab 1. September 2018: + 51 - 2'110; ab tt.mm.2021: - 2'310; ab 1.6.2023: - 880

11. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung im Betrag von Fr. 1.–, zahlbar mit Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu bezahlen.

- 7 - 12. Auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien wird verzichtet. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 13'000.– ; die Barauslagen betragen: Fr. Auslagen Kindsvertretung (ausstehend) Fr. 112.50 Dolmetscherkosten Kinderanhörung Fr. Dolmetscherkosten schriftliche Übersetzung act. 154 (ausstehend)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Entscheidgebühr wird dem Kläger zu 3/8 und der Beklagten zu 5/8 auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 15. Sämtliche Dolmetscher- und Übersetzungskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 16. Die Kosten der Kindsvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten des Klägers werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [Mitteilung/Rechtsmittel]"

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungsklägerin zu den vorsorglichen Massnahmen (LY190032 act. 2 S. 2 f.): "1. Es seien Ziff. 1-8 der vorsorglichen Massnahmen (vgl. S. 69 f.) gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Bei einer Rückweisung an die Vorinstanz sei die Vorinstanz neu zu besetzen. 3. Für den Fall, dass keine Rückweisung (bzw. Aufhebung der vorsorglichen Massnahme) an die Vorinstanz gemäss Ziffer 1 erfolgt, so sei wie folgt zu entscheiden: 4. C._____ sei unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen. 5. C._____ sei unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen.

- 8 - 6. Subeventualiter zu den Anträgen Gemäss Ziffer 4 und Ziffer 5 sei der Beklagten die alleinige Obhut und eine gemeinsame elterliche Sorge zuzusprechen. 7. Der Kläger sei im Grundsatz zur Bezahlung von Unterhalt zu verpflichten, wobei der Beklagten dazu separate Frist zu verfügen sei, damit dieser gemäss den aktuellen Begebenheiten substantiiert dem Gericht eingereicht werden kann. 8. Eventualiter, nämlich für den Fall, dass der Beklagten keine separate Frist verfügt wird, sei auf die Zahlen und Unterlagen der Beklagten im Hauptverfahren abzustellen, so hat der Kläger einen Unterhalt von CHF 1'500.– an die Beklagte zu bezahlen. 9. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 10. Das Berufungsverfahren sei für so lange zu sistieren, bis über die Beschwerde betreffend Sistierung etc. in der derselben Sache zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden worden ist. 11. Es sei der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. 12. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen. 13. Der Beklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. 14. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse bzw. Vorinstanz."

prozessuale Anträge des Klägers und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen (vgl. LY190032 act. 14 und act. 26): "1. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Eventualiter für den Fall, dass die Berufungsklägerin mittellos oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

der Beklagten und Berufungsklägerin in der Hauptsache (act. 280 S. 2-4): "1. Es seien Ziff. 2-17 des Hauptverfahrens (Ehescheidung, vgl. S. 70 ff.) gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben und der Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung (gesamthaft) zurückzuweisen und gemäss den nachfolgenden Anträgen zu entscheiden. Im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz sei die Vorinstanz neu zu besetzen.

- 9 - 2. Für den Fall, dass keine Rückweisung (bzw. Aufhebung der vorsorglichen Massnahme) an die Vorinstanz gemäss Ziffer 1 (oben) erfolgt, so sei wie folgt zu entscheiden: - In Abänderung von Ziff. 2 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen. - In Abänderung von Ziff. 3 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei C._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. - Subeventualiter zu den obigen Anträgen sei der Beklagten die alleinige Obhut und eine gemeinsame elterliche Sorge zuzusprechen. - Dem Beklagten [recte wohl: dem Kläger] sei – im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts – ein grosszügiges Besuchsrecht zu gewähren. - Ziff. 4 und 5 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach seien aufzuheben. - In Abänderung von Ziff. 6 und 7 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach seien aufzuheben und der Kläger sei zu folgenden Unterhaltszahlungen zu verpflichten: - CHF 1'683.-- (506.-- Barbedarf u. 1'177.-- Betreuungsunterhalt) bis zum 10. Lebensjahr; - ab dem 10. Lebensjahr CHF 1'883.-- (706.-- Barbedarf u. 1'177.-- Betreuungsunterhalt). - In Abänderung von Ziff. 8 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach seien die Erziehungsgutschriften der Beklagten anzurechnen. - Ziff. 9 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und der Kläger zu einer Unterhaltszahlung an die Beklagte von mindestens CHF 1'784.00 zu verpflichten und zwar für so lange, bis Tochter C._____ das 16. Lebensjahr vollendet hat. Sämtliche Unterhaltszahlungen seien gerichtsüblich zu indexieren. - Ziff. 10 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und entsprechend den obigen Anträgen anzupassen. - Ziff. 11 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben.

- 10 - - Ziff. 12 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und das während der Ehe geäufnete Vorsorgeguthaben je hälftig zu teilen und den Saldo auszugleichen. - Ziff. 13, 14 und 15 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei aufzuheben und die Verfahrensgebühr auf maximal CHF 10'000.-- festzulegen und den Parteien je hälftig aufzuerlegen. - In Abänderung von Ziff. 16 des Hauptverfahrens gemäss angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach sei entsprechend dem separaten Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 3. Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Es seien die Verfahrensakten des Eheschutzverfahrens inkl. Kostenbeschwerde betreffend Kindsvertreter vor Vorinstanz bzw. vor Obergericht beizuziehen. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, so sei der Beklagten eine kurze Frist zur Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu gewähren. 5. Das Berufungsverfahren sei für so lange zu sistieren, a) bis über die Beschwerde betreffend Sistierung und vorsorgliche Massnahmen in derselben Sache zwischen den Parteien rechtskräftig entschieden worden ist bzw. b) bis über das Rückführungsverfahren in der Türkei rechtskräftig entschieden worden ist. 6. Es sei der Beklagten für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen. 7. Der Beklagten sei eine Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse."

prozessuale Anträge des Klägers und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren in der Hauptsache (act. 299 S. 2): "1. Die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 2. Eventualiter für den Fall, dass die Berufungsklägerin mittellos oder der Prozesskostenvorschuss nicht einbringlich sein sollte, sei dem Berufungsbeklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen."

- 11 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien heirateten am tt. April 2010 in D._____ [Ort]. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C._____ (teils auch kurz als "C._____" bezeichnet), geboren am tt.mm.2011 (act. 11). Der Berufungsbeklagte B._____, der Kläger vor Vorinstanz (und Beschwerdegegner im Verfahren PC190023), wird im Folgenden als Kläger bezeichnet. Die Berufungsklägerin A._____, die Beklagte vor Vorinstanz (und Beschwerdeführerin im Verfahren PC190023), wird im Folgenden als Beklagte bezeichnet (vgl. act. 282A S. 7 f.). 1.2. Vorgeschichte: 1.2.1. Die Parteien stellten mit Eingabe vom 31. Juli 2014 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein gemeinsames Scheidungsbegehren; das Verfahren über dieses Begehren wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (vgl. act. 7). 1.2.2. Am 27. Februar 2015 stellte der Kläger beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach ein Eheschutzbegehren (act. 96/7/1). In diesem Verfahren schlossen die Parteien am 9. April 2015 eine Vereinbarung über das Getrenntleben, welche das Einzelgericht mit Verfügung vom 17. April 2015 vormerkte und hinsichtlich der Kinderbelange genehmigte (act. 96/7/51). Gemäss dieser Vereinbarung blieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für C._____. Die Obhut über die Tochter wurde der Mutter (und jetzigen Beklagten) zugeteilt. Der Vater (und jetzige Kläger) betreute die Tochter nach der Vereinbarung an zwei Wochenenden pro Monat und zudem an einem Abend pro Woche sowie während eines Teils der Feiertage und Ferien. Weiter wurden vom Kläger zu bezahlende Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge festgelegt. Schliesslich verpflichteten sich die Parteien (u.a.), keinen Aufenthalt im Ausland anzunehmen, und es wurde eine Beistandschaft für C._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB angeordnet (act. 96/7/51).

- 12 - 1.2.3. Im Zeitraum April 2016 kam es zu einer Meinungsverschiedenheit der Parteien hinsichtlich einer von der Beklagten beabsichtigten Reise mit C._____ für mehrere Wochen in die Türkei (vgl. act. 96/3/3). Die KESB Bülach Nord wies mit Entscheid vom 26. April 2016 – nach einem Gespräch der Parteien mit der Beiständin vom 25. April 2016, anlässlich dessen keine Einigung gefunden wurde – den sinngemässen Antrag der Beklagten ab, die Tochter vom 9. Mai bis 19. Juni 2016 in der Türkei betreuen zu lassen (act. 96/3/4). Die Beklagte teilte einem Behördenmitglied der KESB, der Beiständin und dem Kläger sodann mit E-Mail vom 28. April 2016 mit, dass sie ab dem 28. April 2016 bis 15. Mai 2016 mit der gemeinsamen Tochter in die Ferien gehe (act. 96/3/5). 1.2.4. Am 24. Mai 2016 reichte der Kläger beim Bundesamt für Justiz einen Antrag ein auf Rückführung der Tochter C._____ von der Türkei in die Schweiz gestützt auf das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. Oktober 1980. Zur Begründung erklärte der Kläger, die Beklagte zögere die Rückkehr mit der Tochter in die Schweiz unter Hinweis auf psychische Erkrankungen oder Spitalaufenthalte wegen körperlicher Erkrankungen hinaus. Er erachte diese Gründe als vorgeschoben (act. 96/3/6-7). 1.2.5. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 gelangte der Kläger an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach und ersuchte – ebenfalls unter Hinweis auf die immer weiter hinausgezögerte Rückkehr der Beklagten mit C._____ in die Schweiz – um Abänderung der Eheschutzmassnahmen, im Einzelnen um Sistierung der Unterhaltsbeiträge gemäss der vereinbarten Regelung (act. 96/1). Das Einzelgericht wies mit Urteil vom 19. Mai 2017 das Begehren um Sistierung der Kindsunterhaltsbeiträge ab, reduzierte die für das Kind zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge und hob die Pflicht des Klägers zur Leistung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen auf (vgl. act. 96/68). Das in der Folge mit Berufung gegen das Urteil vom 19. Mai 2017 befasste Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) präzisierte die zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge in Abänderung der Eheschutzmassnahmen mit Urteil vom 8. Dezember 2017. Danach hatte der Kläger der Beklagten noch für die Zeit bis Ende 2016 für sich persönlich einen

- 13 - Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, ab dann nur noch Fr. 1'340.00 für die Tochter C._____ (act. 96/72; vgl. auch act. 206). 1.2.6. Die Beklagte lebt mit C._____ seit dem 28. April 2016 bis heute ununterbrochen in der Türkei (act. 282A S. 8). 1.3. Noch während der Rechtshängigkeit des erwähnten Eheschutzverfahrens, mit Eingabe vom 28. April 2017, erhob der Kläger Scheidungsklage an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend: die Vorinstanz). Er stellte die eingangs angeführten Rechtsbegehren. Zu den Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (act. 282A S. 8 ff.). 1.4. Am 2. Juli 2019 erliess die Vorinstanz das eingangs angeführte Scheidungsurteil. Gleichzeitig mit diesem erliess die Vorinstanz auch die vorstehend angeführten Verfügungen über prozessuale Anträge der Beklagten und über vorsorgliche Massnahmen (act. 269 = act. 282A S. 68 ff.). Das Urteil und die Verfügungen wurden den Parteien und dem Kindsvertreter am 15. Juli 2019 zugestellt (act. 270). 1.5. Im erwähnten, vom Kläger in der Türkei angehobenen Rückführungsverfahren der Parteien ergab sich in der Zwischenzeit was folgt: Die Beklagte erhob am 20. Juni 2016 eine Feststellungsklage, mit welcher sie beantragte (vgl. act. 323/1 S. 2), "die Minderjährige" sei "für die Dauer des Rückgabeverfahrens bei der Mutter zu belassen und [es sei] festzustellen, dass das Kind zur Überwindung seiner Gesundheitsprobleme und der Beschleunigung seiner persönlichen Entwicklung der Pflege und Unterstützung durch die Mutter bedürfe und dass das Kind seine Behandlung in der Türkei fortsetzen sollte". Das mit dem Rückführungsbegehren befasste 7. Familiengericht Bursa vereinigte die Feststellungsklage am 17. Januar 2017 mit dem Rückführungsbegehren und entschied am 4. April 2017, dass C._____ in die Schweiz zurückzuführen sei. Gleichzeitig wies das Familiengericht die Feststellungsklage zurück (bzw. ab; vgl.

- 14 act. 27 und act. 323/1 S. 2; vgl. mit in unwesentlichen Details abweichender Übersetzung act. 140/4). Die 2. Zivilkammer des Regionalgerichts Istanbul als Berufungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil Nr. 2017/1328 auf und wies das Familiengericht zu weiteren Abklärungen an (act. 134/2). Das Urteil datiert nach der Angabe am Ende der türkischen Abfassung vom 20. Dezember 2017 (vgl. act. 134/1). Das 7. Familiengericht Bursa wies das Rückführungsbegehren sodann mit Urteil vom 28. Dezember 2018 (Datum der Abfassung des begründeten Urteils: 11. Januar 2019) ab und stellte in Gutheissung der Feststellungsklage fest, dass der Verbleib des Kindes bei der Mutter dem Kindesinteresse am besten entspreche (act. 254/2). Erkundigungen der Kammer beim Bundesamt für Justiz als schweizerischer Zentraler Behörde nach Art. 6 ff. HKÜ führten zum Erhalt der Bestätigung der türkischen Zentralen Behörde vom 14. Februar 2020, wonach das Rückführungsverfahren der Parteien vor dem Istanbuler Berufungsgericht rechtshängig sei (act. 311, 314). Mit Eingabe vom 16. März 2020 wies der Kläger darauf hin, er habe gleichentags von seiner türkischen Rechtsvertreterin den Entscheid der türkischen Berufungsinstanz erhalten, mit welchem diese die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet habe (act. 316 f.). Mit Eingabe vom 23. März 2020 reichte der Kläger die deutsche Übersetzung des Urteils der 11. Zivilkammer des Regionalgerichts Istanbul als Berufungsgericht zu den Akten, mit welchem das Regionalgericht das Rückführungsbegehren in Aufhebung des Entscheids des Familiengerichts vom 28. Dezember 2018 guthiess (act. 320 f.; vgl. auch act. 323/1 [Original der Übersetzung mit Unterschrift der Übersetzerin]). Der Entscheid der Berufungsinstanz datiert nach der Angabe am Ende des Dispositivs vom 9. Oktober 2019. Die Kammer stellte der Beklagten und dem Kindsvertreter mit Beschluss vom 30. März 2020 je ein Exemplar des Entscheids vom 9. Oktober 2019 zu (act. 324). Die Beklagte machte mit Eingabe vom 16. April 2020 geltend, sie habe gegen diesen Entscheid eine Beschwerde erhoben, und reichte ein Exemplar der auf türkisch verfassten Beschwerdeeingabe vom 30. März 2020 zu den Akten. Die Beklagte erklärt weiter, eine Übersetzung der Eingabe sei aufgrund der aktuellen Situation nicht möglich (act. 328 S. 2, act. 329/2 [= LY190032 act. 29, 30/2]). Danach ist davon

- 15 auszugehen, dass das Rückführungsverfahren heute in der Türkei nach wie vor rechtshängig ist. Die türkischen Gerichte regelten während der Dauer des Rückführungsverfahrens Besuchskontakte zwischen dem Kläger und C._____, wenn der Kläger für Ferienbesuche in die Türkei reiste (vgl. act. 140/3 sowie nachfolgend insb. unter Ziff. 6.4.4.3). 1.6. Die Akten des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens wurden beigezogen (vgl. act. 1-270). 1.7. Beschwerde über prozessleitende Entscheide der Vorinstanz (Geschäfts-Nr. PC190023): 1.7.1. Bei den prozessualen Anträgen der Beklagten, welche die Vorinstanz mit der eingangs wiedergegebenen (ersten) Verfügung vom 2. Juli 2019 abwies bzw. auf welche sie nicht eintrat, geht es neben den in der Verfügung erwähnten Sistierungsanträgen zum einen um Editions- bzw. Auskunftsbegehren der Beklagten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers und über den Leasingvertrag für sein Automobil Mercedes A-Klasse. Zum anderen geht es dabei um den Vorbehalt einer Modifikation der Rechtsbegehren der Beklagten nach dem Vorliegen des Beweisergebnisses (vgl. act. 282A S. 5 f.). Die Beklagte hatte die entsprechenden Begehren unter dem Titel "Anträge in der Sache" im Rahmen ihrer Klageantwort vom 17. Januar 2018 gestellt (act. 84 S. 2 f., Anträge Ziff. 3, 4 und 13). 1.7.2. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erhob die Beklagte eine Beschwerde gegen diese prozessleitenden Entscheide der Vorinstanz mit den folgenden Beschwerdeanträgen (PC190023 act. 2 S. 2): "1. Es seien Ziff. 1-3 der vorsorglichen Massnahmen (vgl. S. 68) gemäss den angefochtenen Verfügungen und Urteil vom 2. Juli 2019 des Bezirksgerichts Bülach aufzuheben. 2. Es sei der Beklagten Frist zur allfälligen Modifikation der Rechtsbegehren und um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen zu verfügen.

- 16 - 3. Es seien die vorliegenden Verfahren (Beschwerde- und Berufungsverfahren) zwischen den Parteien bis zum rechtskräftigen Rückführungsentscheid der türkischen Gerichte zu sistieren. 4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Es sei der Beklagten für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und den Unterzeichnenden als dessen Rechtsvertreter einzusetzen. 6. Für die Einreichung der entsprechenden, aktualisierten Unterlagen sei der Beklagten separat eine Frist anzusetzen. 7. Der Beklagten sei eine praxisgemässe Parteientschädigung zuzusprechen. 8. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers eventualiter der Staatskasse bzw. Vorinstanz." 1.7.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (PC190023 act. 13, 14/1-14). 1.7.4. Es wurde darauf verzichtet, für das Beschwerdeverfahren über die prozessleitenden Entscheide der Vorinstanz einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Beschwerde wurde ebenfalls abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren über die Beschwerde gegen die prozessleitenden Entscheide der Vorinstanz ist spruchreif. 1.8. Berufung über vorsorgliche Massnahmen (Geschäfts-Nr. LY190032): 1.8.1. Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob die Beklagte Berufung gegen die erwähnte (zweite) Verfügung vom 2. Juli 2019 über vorsorgliche Massnahmen mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (LY190032 act. 2). 1.8.2. Der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen wurde hinsichtlich Ziff. 1, 2 und 6 der entsprechenden Verfügung (im Einzelnen: vorsorgliche

- 17 - Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut an den Kläger; vorsorgliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Reisepapiere von C._____ herauszugeben und der Ausreise der Tochter mit dem Kläger zuzustimmen) die aufschiebende Wirkung gewährt (superprovisorisch mit Verfügung vom 8. August 2019; nach Anhörung der Beklagten und des Kindsvertreters mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 [vgl. LY190032 act. 6, 21]). 1.8.3. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 13. August 2019 den eingangs erwähnten prozessualen Antrag (Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) und erneuerte diesen mit weiterer Eingabe vom 30. Oktober 2019 (LY190032 act. 14 und act. 26). 1.8.4. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 24, 25/1-14). 1.8.5. Mit Eingabe vom 16. April 2020 reichte die Beklagte weitere Unterlagen zu den Akten (LY190032 act. 29, 30/1-2). 1.8.6. Es wurde darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren über die vorsorglichen Massnahmen einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Berufung wurde ebenfalls abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Über die Gesuche um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid befunden werden. Das Verfahren über die Berufung gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen ist spruchreif. 1.9. Berufung in der Hauptsache (Geschäfts-Nr. LC190025): 1.9.1. Mit Eingabe vom 16. September 2019 erhob die Beklagte Berufung gegen das Scheidungsurteil vom 2. Juli 2019 mit den eingangs angeführten Berufungsanträgen (act. 280 im vorliegenden Verfahren LC190025).

- 18 - 1.9.2. Mit Beschlüssen vom 3. und 28. Oktober 2020 wurde angekündigt, dass über die Rechtzeitigkeit der Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2019 ein Beweisverfahren durchgeführt würde. Die dazu offerierten Beweise wurden in der Folge abgenommen (act. 289, 295). 1.9.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 ergänzte die Beklagte ihre Ausführungen zur Begründung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege. Gleichzeitig reichte sie Unterlagen zu den Akten (act. 297, 298/1-14). 1.9.4. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 den eingangs erwähnten prozessualen Antrag (Begehren um Verpflichtung der Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses / Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege). 1.9.5. Mit Beschluss vom 5. November 2019 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 301). Mit Eingabe vom 18. November 2019 nahm die Beklagte unaufgefordert Stellung zum Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege (act. 305). 1.9.6. Am 25. November 2019 erfolgten Zeugeneinvernahmen zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung (Prot. S. 8 ff., act. 307-8). In Würdigung der Ergebnisse der Zeugenbefragungen und – soweit das nötig war – der weiteren Beweismittel stellte die Kammer mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 fest, dass die Beklagte mit Eingabe vom 16. September 2019 rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 2. Juli 2019 erhob (act. 309). 1.9.7. Der Kläger verzichtete mit Eingaben vom 20. und 25. März 2020 auf eine Anschlussberufung im Scheidungspunkt und ersuchte für den Fall, dass die Beklagte den Scheidungspunkt nicht angefochten habe, insoweit um Vormerknahme der Teilrechtskraft (act. 318 f., 322). Mit Beschluss vom 30. März 2020 nahm die Kammer Vormerk davon, dass Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils vom 2. Juli 2019 (mit dem Wortlaut "Die Ehe der Parteien

- 19 wird geschieden.") am 25. März 2020 in Rechtskraft erwuchs. Gleichzeitig erfolgte die Mitteilung der Scheidung an das Zivilstandsamt (act. 324 f.). 1.9.8. Es wurde darauf verzichtet, für das Berufungsverfahren in der Hauptsache einen Kostenvorschuss einzuholen (Art. 98 ZPO). Vom Ansetzen einer Frist zur Beantwortung der Berufung wurde ebenfalls abgesehen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Über das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege kann mit dem heute ergehenden Entscheid entschieden werden. Das Verfahren über die Berufung in der Hauptsache ist spruchreif. 1.10. Ein weiteres vor der Kammer anhängiges Rechtsmittelverfahren der Parteien betrifft die Verfügung der Vorinstanz vom 7. August 2019 über die Entschädigung des Kindsvertreters (vgl. act. 267 sowie Geschäfts- Nr. PC190026). Darüber wird ein separater Entscheid ergehen. 1.11. Zum Entscheid über die elterliche Sorge/Obhut, zur Bedarfsberechnung und zum Entscheid über das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege liegt ein Gegenantrag vor (act. 330; vgl. § 124 GOG). 2. Gegenstand des Verfahrens und Vereinigung 2.1. Die vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffen zunächst die verweigerte Sistierung des erstinstanzlichen Verfahrens und weitere prozessuale Anträge der Beklagten, welchen die Vorinstanz nicht folgte (PC190023). Ein weiterer Verfahrensgegenstand sind vorsorgliche Massnahmen, welche die Vorinstanz am 2. Juli 2019 anordnete (im Einzelnen zusammengefasst: Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut für C._____ an den Kläger; Regelung der Unterhaltsbeiträge für C._____, Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Reisepapiere von C._____ [LY190032]). Schliesslich ist der ebenfalls am 2. Juli 2019 ergangene Entscheid über die Nebenfolgen der Scheidung zu überprüfen. Strittig sind neben der Regelung der elterlichen Sorge und Obhut für C._____ auch Unterhaltsansprüche für C._____ und für die Beklagte, güterrechtliche Ansprüche sowie der erstinstanzlich verweigerte

- 20 - Vorsorgeausgleich. Ebenfalls angefochten sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen (LC190025). 2.2. Im Verfahren der vorsorglichen Massnahmen gilt nach Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Bezüglich der Kinderbelange gilt nach Art. 296 ZPO der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Was die Scheidung und ihre Nebenfolgen angeht, gilt für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz; im Übrigen gilt auch insoweit der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz ändert nichts an den Mitwirkungspflichten der Parteien, die etwa vermögensrechtliche Anträge auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes zu beziffern haben (BK-SPYCHER, Art. 296 ZPO N 7). 2.3. In den erwähnten Rechtsmittelverfahren (Berufungen der Beklagten gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen und gegen das Scheidungsurteil je vom 2. Juli 2019; Beschwerde gegen die Abweisung prozessualer Anträge vom 2. Juli 2019) stehen sich die gleichen Parteien gegenüber. Die Verfahren befinden sich im gleichen Stadium, und alle drei betreffen das Scheidungsverfahren der Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Berufungs- und das Beschwerdeverfahren zu vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO) und sie unter der Geschäftsnummer LC190025 weiterzuführen. Die Verfahren LY190032 und PC190023 werden mit Verfügungen vom 29. Juni 2020 als dadurch erledigt abgeschrieben (vgl. act. 331 und act. 333). 2.4. Die Beklagte verweist in ihren Rechtsmitteleingaben jeweils auf die Eingaben in den anderen Verfahren (vgl. z.B. act. 280 S. 5 Rz. 5). Zugunsten der Beklagten ist auf die in den Rechtsmitteleingaben enthaltenen Rügen der Beklagten umfassend einzugehen, ohne dass geprüft würde, ob sich die Rügen in den jeweiligen Eingaben auf den jeweils angefochtenen Entscheid beziehen.

- 21 - 3. Prozessuales zu den Rechtsmittelverfahren 3.1. Eintreten auf die Berufungen und die Beschwerde 3.1.1. Nach Eingang des Rechtsmittels prüft das Obergericht von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die beiden im vorliegenden Verfahren vereinigten Berufungen der Beklagten richten sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid bzw. gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO). Betrifft der Prozess eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, so ist die Berufung bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen uneingeschränkt zulässig. Werden wie vorliegend gleichzeitig ideelle und vermögenswerte Begehren gestellt, so ist bei der Qualifikation dem ideellen Begehren der Vorrang einzuräumen, womit von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist (ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 308 N 37, 45, 46). Die Berufungen wurden im Übrigen rechtzeitig, schriftlich begründet und mit Anträgen versehen beim Obergericht eingereicht (Art. 311 ZPO; vgl. zur Wahrung der Berufungsfrist vorstehend Ziff. 1.4, Ziff. 1.8.1, Ziff. 1.9.6). Dem Eintreten auf die Berufungen steht somit nichts entgegen. 3.1.2. Die ebenfalls mit dem vorliegenden Verfahren vereinigte Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Abweisung ihrer Sistierungsanträge und gegen die Abweisung der erwähnten weiteren Verfahrensanträge (vgl. vorne Ziff. 1.7.1). Beim Entscheid über diese Anträge und bei der Abweisung der Sistierungsanträge handelt es sich um prozessleitende Verfügungen nach Art. 124 Abs. 1 ZPO, die unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b ZPO selbständig innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte macht nicht geltend, dass die Beschwerdemöglichkeit gegen eine der erwähnten prozessleitenden Anordnungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO vom Gesetz vorgesehen werde, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Das gilt auch hinsichtlich der Sistierungsanträge. Lediglich die Anordnung der Sistierung, nicht aber deren Verweigerung ist nach Art. 126 Abs. 2 ZPO ohne weiteres mit Beschwerde anfechtbar. Einschlägig für die Prüfung, ob auf die Beschwerde einzutreten ist, ist somit Art. 319 lit. b Ziff. 2

- 22 - ZPO. Danach ist die Beschwerde zulässig, wenn der Beschwerde führenden Partei aufgrund der angefochtenen prozessleitenden Anordnungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Diesse Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei konkret darzutun. Der Gegenstand der angefochtenen prozessleitenden Verfügungen erschöpft sich in der Gestaltung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens vor der Vorinstanz (vgl. KUKO ZPO-BRUNNER, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 9). Dieses Verfahren hat mit dem Erlass des Scheidungsurteils vom 2. Juli 2019 sein Ende genommen. Die angefochtenen prozessleitenden Verfügungen sind damit für sich alleine nicht mehr geeignet, der Beklagten einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil zuzufügen. An der selbständigen Anfechtung der prozessleitenden Verfügungen besteht kein schutzwürdiges Interesse mehr. Eine Abänderung der prozessleitenden Verfügung hätte ohne Anfechtung (auch) des Endentscheids keine Auswirkungen mehr. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PC180045 vom 31. Januar 2019, E. II./3). Auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht weiter einzugehen bzw. der Antrag ist abzuschreiben. Die Beklagte verdeutlichte (nebenbei bemerkt) nicht, weshalb sie hinsichtlich der Beschwerde gegen die Abweisung ihrer prozessualen Anträge ein Interesse an der Erteilung der aufschiebenden Wirkung habe. Die Vorinstanz erliess in diesem Zusammenhang keine Anordnung, deren Vollstreckbarkeit aufgeschoben werden könnte. Die Parteien können Rügen hinsichtlich der vorinstanzlichen Prozessleitung unbeschränkt in der Berufung gegen das Scheidungsurteil und gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vorbringen. Die Beklagte verweist in der Berufung in der Hauptsache auf die anderen erhobenen Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid und damit auch auf die Beschwerde gegen die prozessleitenden Anordnungen (act. 280 S. 5 Rz. 5). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beklagten ist daher im Rahmen der Berufung in der Hauptsache (und im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen) einzugehen, soweit es für die Entscheidfindung relevant ist.

- 23 - 3.2. Zu den Berufungsverfahren 3.2.1. Im Berufungsverfahren sind (Berufungs-)Anträge in der Sache zu stellen. Diese sind zu beziffern, wenn eine Forderung auf Geldleistung geltend gemacht wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (vgl. ZK ZPO- REETZ/THEILER, 3. Auflage 2016, Art. 311 N 34). Mit der Berufung kann sodann unrichtige Rechtsanwendung sowie unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheides im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Die Berufung führende Partei muss mit ihren Beanstandungen aufzeigen, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dabei genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz und auf die erstinstanzlichen Akten verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss die Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die sie beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf welchen ihre Kritik beruht. Die Begründung muss so explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren (wie hier teilweise) dem Untersuchungsgrundsatz unterliegt (vgl. Art. 277 und Art. 296 Abs. 1ZPO; vgl. BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie eine erstinstanzliche Gerichtsbehörde alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz geltend gemacht werden. Diese kann sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – darauf beschränken, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben haben. In rechtlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht, in Anwendung des Grundsatzes "iura novit curia", bei dieser Prüfung jedoch weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 sowie OGer ZH LC180028 vom 12. September 2019, E. II./3.1, je mit Hinweisen).

- 24 - Zu berücksichtigen sind nach dem Gesagten nur genügend konkrete Rügen, aufgrund welcher das Gericht ohne weiteres und ohne die Akten zu durchsuchen ersehen kann, was die Beklagte genau kritisiert. Unbestimmt und vage formulierte Rügen, z.B. Hinweise auf nicht näher verdeutlichte Ausführungen und Unterlagen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe (vgl. etwa LY190032 act. 2 S. 7 Rz. 16, oder act. 280 S. 38 Rz. 82 zu "Akten der KESB", welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe), genügen den Anforderungen nicht. Unerheblich sind auch Zitate und Zusammenfassungen von Erwägungen des angefochtenen Entscheids, auch wenn die Beklagte auf diesem Weg sinngemäss möglicherweise geltend machen will, diese Erwägungen seien in irgendeiner Weise unrichtig (vgl. etwa act. 280 S. 15-18 Rz. 40). Ohne eine Angabe, weshalb die Beklagte dieser Ansicht ist, kann darauf nicht eingegangen werden. 3.2.2. Der Berufung gegen die vorsorglichen Massnahmen wurde wie eingangs erwähnt die aufschiebende Wirkung erteilt (vgl. vorne Ziff. 1.8.2). Die Berufung gegen das Scheidungsurteil hat von Gesetzes wegen im Umfang der Berufungsanträge aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auf den prozessualen Antrag der Beklagten, der Berufung in der Hauptsache sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 280 S. 3) ist deshalb nicht weiter einzugehen. 3.2.3. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Berufungsverfahren nach Massagabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Im Bereich der Kinderbelange gelten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). Der Sachverhalt ist insoweit von Amtes wegen zu erforschen, und Noven sind daher auch im Berufungsverfahren unbeschränkt zulässig (vgl. BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019, E. 3.2 sowie BGE 144 III 349). Sind die gleichen Tatsachen, die aufgrund dieser Ausnahme für die Kinderbelange (insb. den Kindesunterhalt) berücksichtigt werden, auch für andere Scheidungsfolgen relevant (insbesondere für die Beurteilung nachehelicher Unterhaltsansprüche), so sind sie nach bundesgerichtlicher Praxis auch dort zu berücksichtigen. Damit

- 25 soll vermieden werden, dass der Entscheid über den Kindes- und den Ehegattenunterhalt auf unterschiedlichen Tatsachengrundlagen basieren (vgl. BGer 5A_361/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 5.3). 3.2.4. Das Mandat des Kindsvertreters endet mit der Rechtskraft des Scheidungsverfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (vgl. BSK ZPO- MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 299 N 26; vgl. auch PFÄNDER BAUMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 299 N 12 mit Hinweis auf die Kommentierung zu aArt. ZGB 146/147, gemäss welcher die Kindesvertretung ausdrücklich auch im Rechtsmittelverfahren über Kinderbelange fortdauert [BSK ZGB I-BREITSCHMID, 4. Auflage 2010, Art. 146/147 N 7]). Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ ist danach ohne weitere ausdrückliche Anordnung auch für die vorliegenden Berufungsverfahren als Prozessbeistand von C._____ bestellt. Die Kosten der Kindesvertretung sind Gerichtskosten (MICHEL/STECK, a.a.O., Art. 299 N 27). Die Entschädigung von Rechtsanwalt Z._____ ist ihm nach Vorlage einer Aufwandübersicht (und Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu) aus der Gerichtskasse zu bezahlen. 4. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht 4.1. Der Kläger ist Schweizer. Er hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Die Beklagte ist Türkin und hat ihren Wohnsitz in der Türkei. Die Tochter C._____, die gegenwärtig mit der Beklagten in der Türkei lebt, hat offenbar beide Staatsangehörigkeiten (vgl. Vi-Prot. S. 7). Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, was zur Anwendung des IPRG und der massgeblichen Staatsverträge führt. 4.2. Die Vorinstanz bejahte ihre Zuständigkeit gestützt auf das IPRG und – hinsichtlich der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des Besuchsrechts – gestützt auf das Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ). Sie erwog weiter, das Rückführungsverfahren in der Türkei gestützt auf das Haager Kindesentführungsübereinkommens HKÜ vom 25. Oktober 1980 habe einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren, weshalb diesem keine ausländische Litispendenz nach Art. 9 Abs. 1 IPRG

- 26 entgegen stehe. Nach den massgeblichen Anknüpfungsregeln sei auf den ganzen Sachverhalt Schweizer Recht anzuwenden, mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge, welche nach dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 für den Fall der Zuteilung der Obhut an die Beklagte dem türkischen Recht unterstünden. Im Fall der Zuteilung der Obhut an den Kläger sei dagegen auch dafür schweizerisches Recht anzuwenden (act. 282A S. 15 ff.). 4.3. Die Zuständigkeit, insbesondere die internationale Zuständigkeit, ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen, und der massgebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 60 ZPO; ZK-MÜLLER-CHEN, 3. Auflage 2018, Vorbemerkungen zu Art. 2-10 IPRG, N 56). Von Amtes wegen ist auch das anwendbare Recht zu bestimmen (Art. 57 ZPO). 4.4. Scheidung und Nebenfolgen der Scheidung im Verhältnis der Parteien Die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die Scheidung der Parteien und für die Nebenfolgen im Verhältnis zwischen den Parteien ist unproblematisch und wird nicht bestritten. Gleiches gilt für die Anwendung des Schweizer Rechts auf diese Sachverhalte (vgl. act. 282A S. 16, 18). 4.5. Kinderbelange 4.5.1. Wie eingangs erwähnt, ordnete die türkische Berufungsinstanz am 9. Oktober 2019 die Rückführung von C._____ in die Schweiz an. Die Beklagte erhob am 30. März 2020 eine Beschwerde gegen diesen Entscheid (vgl. vorne Ziff. 1.5). Das Argument der Beklagten, die türkischen Gerichte seien alleine für die Kindeswohlbelange zuständig, weil die Rückführung nicht angeordnet worden sei (act. 280 S. 7 f. Rz. 16 und S. 14 Rz. 33), ist somit nicht stichhaltig. Entscheidend ist, wie nachfolgend gezeigt wird, dass das Rückführungsbegehren in der Türkei noch rechtshängig ist. 4.5.2. Beim Entscheid über die elterliche Sorge, die Obhut und den persönlichen Verkehr mit der Tochter C._____ handelt es sich um Massnahmen zum Schutze des Kindes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 3 lit. a-b HKsÜ. Die Schweiz

- 27 und die Türkei sind Vertragsstaaten des HKsÜ. Die Vorinstanz zog für den Entscheid über die internationale Zuständigkeit insoweit zu Recht dieses Übereinkommen bei (vgl. auch Art. 85 Abs. 1 IPRG). 4.5.2.1. Die internationale Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen besteht in erster Linie an dem Ort, an welchem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird von den Haager Übereinkommen nicht definiert. Er ist vertragsautonom auszulegen. Verlangt wird die physische Präsenz und Regelmässigkeit des Verweilens im Sinne des tatsächlichen, "von aussen wahrnehmbaren" Mittelpunkts der Lebensführung. Dieser Mittelpunkt kann sich aus der tatsächlichen Dauer des Aufenthalts – die Praxis spricht von einer Minimaldauer von 6 Monaten – und der dadurch begründeten Beziehungen ergeben oder aus der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration. Mehrere gewöhnliche Aufenthalte sind nicht möglich (vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6; OGer ZH LC180026 vom 21. März 2019, E. II./2c mit Hinweisen; vgl. ferner FamKomm-JAMETTI/WEBER, 3. Auflage 2017, Anh IPR N 153, 155, sowie CHK-PRAGER, 3. Auflage 2016, IPRG 85 N 36). Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so geht die Zuständigkeit im Grundsatz auf den neuen Aufenthaltsstaat über (Art. 5 Abs. 2 HKsÜ). Auch ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten des Kindes in einem anderen Staat kann einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, obschon dies nicht leichthin anzunehmen ist (JAMETTI/WEBER, a.a.O., Anh IPR N 155). Allerdings bleibt die Zuständigkeit am bisherigen Aufenthaltsort zunächst bestehen, wenn der Aufenthaltswechsel Folge eines widerrechtlichen Verbringens bzw. Zurückbehaltens des Kindes war. In diesem Fall wechselt die Zuständigkeit erst, wenn das Verbringen/Zurückbehalten genehmigt wird oder das Kind sich seit einem Jahr ab der Kenntnisnahme des (anderen) Sorgerechtsinhabers vom neuen Aufenthaltsort (bzw. ab dem Zeitpunkt, ab dem diese Kenntnis vorliegen musste) an diesem aufgehalten hat, sich dort eingelebt hat und kein Rückführungsverfahren nach dem HKÜ mehr anhängig ist (vgl. Art. 7 Abs. 1

- 28 - HKsÜ; vgl. BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 5; ZK-SIEHR/MARKUS, 3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 72-82). Anders ausgedrückt: Wenn nach dem widerrechtlichen Verbringen im neuen Aufenthaltsstaat ein Rückführungsbegehren angehoben wird, bleibt die Zuständigkeit im Ursprungsstaat während der Dauer des Rückführungsverfahrens erhalten, selbst wenn das Kind über ein Jahr ab Kenntnis des (anderen) Sorgerechtsinhabers am neuen Ort verbleibt und sich dort einlebt. Diese Regelung ist auf die Rückführungsvoraussetzungen des HKÜ abgestimmt (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3e). Sie korrespondiert insbesondere mit Art. 16 HKÜ, nach welcher Bestimmung im Verbringungsstaat, d.h. im aktuellen tatsächlichen Aufenthaltsstaat des Kindes, während der Dauer des Rückführungsverfahrens kein Sachentscheid über die elterliche Sorge ergehen darf. Die beiden Übereinkommen bezwecken damit, zu verhindern, dass sich der entführende Elternteil missbräuchlich Vorteile mit Bezug auf das Obhuts- und Sorgerecht erwirken kann (FamKomm Scheidung-JAMETTI/ WEBER, 3. Auflage 2017, Anh IPR N 160). 4.5.2.2. Dass C._____ vor ihrer Abreise in die Türkei gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, ist nicht bestritten. Angesichts der seither verstrichenen Zeit, welche C._____ ununterbrochen in der Türkei verbrachte, wo sie u.a. auch die Schule besuchte, ist heute (ungeachtet der Frage eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückbehaltens) von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in der Türkei auszugehen (vgl. dazu BGer 5A_509/2012 vom 20. August 2012, E. 6). Angesichts der verstrichenen Aufenthaltsdauer ist auch ohne weiteres anzunehmen, dass C._____ sich in der Türkei eingelebt hat. Allerdings ist wie gesehen das Rückführungsverfahren in der Türkei nach wie vor rechtshängig. Das hat nach der geschilderten Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. b HKsÜ zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ dann keinen Wechsel der Zuständigkeit nach sich zog, wenn er Folge eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens war. Letzteres ist daher zu prüfen.

- 29 - 4.5.2.3. Das Verbringen bzw. Zurückhalten ist widerrechtlich, wenn dadurch (a) das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in welchem das Kind vor dem Verbringen bzw. Zurückbehalten seien gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und wenn (b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens bzw. Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen bzw. Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Art. 7 Abs. 2 HKsÜ). 4.5.2.4. Die Beklagte bestreitet berufungsweise, die Tochter widerrechtlich in die Türkei verbracht zu haben bzw. sie widerrechtlich dort zurückzubehalten. Im Zusammenhang mit der behaupteten Entführung sei keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt (act. 280 S. 18 Rz. 42). Die Beklagte verkennt damit, dass die Widerrechtlichkeit des Verbringens bzw. Zurückhaltens nach Art. 7 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 HKsÜ nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich zu verstehen ist. Ob es zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam, ist nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr wie soeben gesehen, ob das Verbringen des Kindes in die Türkei bzw. das Zurückbehalten das Sorgerecht des Klägers verletzte. Für diese Beurteilung ist auf die eingangs bereits kurz erwähnte Vorgeschichte etwas näher einzugehen. Dass die Parteien im Zeitpunkt der Ausreise der Beklagten mit C._____ in die Türkei (zunächst nach ihrer Schilderung ferienhalber für einige Wochen, vgl. vorne Ziff. 1.2.3) und im Zeitpunkt des Zurückbehaltens die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ inne hatten, und dass der Kläger das Sorgerecht damals (mit) ausübte, ist nicht bestritten. Aus dem eingangs bereits erwähnten Entscheid der KESB Bülach Nord (nachfolgend KESB) vom 26. April 2016 (act. 96/3/4) ergibt sich, dass der Kläger die Tochter zuletzt an zwei Wochenenden pro Monat und zudem an jedem Mittwochabend bis Donnerstagmorgen betreute. Der nicht weiter belegte Hinweis der Beklagten, der Kläger habe sich in der Trennungszeit "faktisch nicht um das Kind gekümmert" (LY190032 act. 2 S. 11), geht vor diesem Hintergrund fehl. Die KESB hatte sodann mit Blick auf den im August 2016 bevorstehenden Kindergarteneintritt von C._____ in der Schweiz die weitere Betreuung des Kindes zu regeln, weil die

- 30 - Parteien sich darüber nicht einig waren. Die Beklagte, die C._____ bislang mehrheitlich betreut hatte, war in einem 60%-Pensum arbeitstätig bzw. beabsichtigte dies, und eine zwischenzeitliche Betreuung in einer Krippe (bis August 2016) sprengte nach ihren Angaben den finanziellen Rahmen. Die Beklagte wollte die Tochter daher von ihrer Schwester (der Tante von C._____) betreuen lassen, zunächst während einiger Wochen in der Türkei und später in der Schweiz, wobei offenbar vorgesehen war, dass die Schwester der Beklagten in die Schweiz käme. Der Kläger schlug demgegenüber vor, sein Arbeitspensum zu reduzieren und die zusätzlichen Betreuungszeiten selber zu übernehmen, wobei ihn seine erwachsene Tochter E._____ (die Halbschwester von C._____) unterstützen würde. Die KESB erachtete den Unterbruch des Vater-Tochter- Kontakts, der mit dem Vorschlag der Beklagten verbunden war, der Tochter gegenüber für unzumutbar, während die vom Kläger vorgeschlagene Lösung weiterhin die Betreuung durch beide Eltern ermögliche, was das Kindeswohl gewährleiste. Das führte zur Abweisung des Antrags der Beklagten, die Tochter in der Türkei betreuen zu lassen (vgl. act. 93/3/4). Entgegen der Beklagten (LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30) ist weder ersichtlich, dass die KESB ihren Vorschlag umsetzbar gefunden hätte (im Gegenteil befand die KESB wie soeben gesehen, dass der Vorschlag der Beklagten einen für das Kind unzumutbaren Unterbruch des Kontakts zum Vater bedeutete hätte), noch trifft es zu, dass der Kläger gegen diesen Vorschlag war, "ohne selbst die Betreuung gewährleisten zu können" – der Kläger hatte gerade angeboten, sein Pensum vorübergehend zu reduzieren, um zusätzliche Betreuungszeiten zu übernehmen. Die Beklagte erläutert im Übrigen auch nicht näher, wann und in welcher Form die KESB den Kläger ihrer Ansicht nach aufgefordert habe, den Druck ihr (der Beklagten) gegenüber zu mindern (vgl. LY190032 act. 2 S. 10 unten). Indem die Beklagte die Tochter dessen ungeachtet am 28. April 2016 in die Türkei brachte und seither dort zurückbehielt, verletzte die Beklagte offenkundig das Sorgerecht des Klägers. Die Beklagte verstiess damit im Übrigen nicht nur gegen den Entscheid der KESB, sondern auch gegen die erwähnte Eheschutzvereinbarung der Parteien (vgl. dazu vorne Ziff. 1.2.2). Dessen ist sich die Beklagte im Übrigen auch bewusst (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte bringt zwar

- 31 vor, der Kläger habe in ihre Ausreise eingewilligt, anfänglich sei er damit einverstanden gewesen und später habe er sein Einverständnis vom Verzicht der Beklagten auf weitere Unterhaltsbeiträge abhängig gemacht (act. 280 S. 5 f., Rz. 8, S. 11 f. Rz. 21; in diesem Sinn auch LY190032 act. 2 S. 10 Rz. 30). Nach der Schilderung des Klägers war er mit der Ausreise dagegen ausdrücklich nicht einverstanden (act. 53 S. 8). Aus dem eingangs erwähnten Ablauf mit der Mitteilung der Beklagten mit E-Mail vom 28. April 2016, sie reise gleichentags ab (vgl. Ziff. 1.2.3), folgt ohne weiteres, dass diese Abreise ohne Absprache mit dem Kläger erfolgte. Das fehlende Einverständnis des Klägers führte denn auch erst zum soeben erwähnten Verfahren vor der KESB, welche der Beklagten am 26. April 2016 verbot, mit C._____ die Schweiz zu verlassen. Dass der Kläger dessen ungeachtet zwei Tage später mit der Ausreise der Beklagten einverstanden gewesen sein soll, ist nicht stimmig und widerspricht der soeben aufgezeigten Äusserung der Beklagten persönlich, die sich danach durchaus bewusst ist, dass sie mit ihrem Wegzug mit C._____ widerrechtlich handelte (act. 163/1 S. 4 unten). Die Vorwürfe, welche die Beklagte an derselben Stelle im Gegenzug dem Kläger entgegenhält (insb. Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen sowie Gewalttätigkeiten, vgl. act. 163/1 S. 4) rechtfertigen das widerrechtliche Verbringen bzw. Zurückbehalten nicht (vgl. zu diesen Vorwürfen im Übrigen die nachfolgenden Bemerkungen unter Ziff. 6.4). Gemäss der Beklagten persönlich erfolgte die Aussage des Klägers, er sei mit dem Aufenthalt der Tochter in der Türkei einverstanden, wenn die Beklagte kein Geld mehr von ihm fordere, ohnehin viel später im Rahmen des türkischen Rückführungsverfahrens (act. 18/1 S. 3; der Kläger bestreitet, eine solche Äusserung gemacht zu haben, vgl. dazu unten Ziff. 6.4.5.6). Dass der Kläger den Verbleib der Beklagten mit der Tochter in der Türkei genehmigt hätte, behauptet die Beklagte auch in diesem Zusammenhang nicht und es ist auch nicht ersichtlich. Somit ist ganz klar von einem widerrechtlichen Verbringen bzw. Zurückhalten von C._____ in die Türkei auszugehen. Die weiteren Versuche der Beklagten, ihre Abreise mit der Tochter in die Türkei bzw. das Zurückbehalten der Tochter in der Türkei zu rechtfertigen, vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Die Beklagte erklärt, sie habe aus

- 32 verschiedenen Gründen (Krankheit, Behandlung, Betreuung, familiäre Unterstützung etc.) mit C._____ in die Türkei reisen wollen. In der Schweiz habe sie nach der Trennung vom Kläger Sozialhilfe und Alimentenbevorschussung erhalten sowie eine "kleine, schlecht beheizte" Sozialwohnung. In dieser Zeit sei sie auch Opfer eines sexuellen Übergriffs, Nachstellungen und Nötigungen durch einen Freund des Klägers geworden bzw. sie sei von Landsleuten, welche der Kläger auch sehr gut kenne, unter Druck gesetzt worden (Vi-Prot. S. 79; zur Alimentenbevorschussung vgl. auch LY190032 act. 4/4). Der Kläger habe sie mit dem Einstellen der Unterhaltszahlungen in arge finanzielle und psychische Bedrängnis gebracht. Sein Verhalten sei ein wesentlicher Grund gewesen, weshalb sie sich "zur gesundheitlichen Genesung" in die Türkei zurück begeben habe. Sie sei verzweifelt und mit den diversen Eingaben und Forderungen des Klägers überfordert gewesen, habe sich von ihm im Stich gelassen gefühlt, weil er kein Verständnis für ihre Situation gezeigt habe, und habe daher keine andere Lösung gesehen, als notgedrungen zur Stabilisierung der Situation in die Türkei zurückzureisen (act. 280 S. 11 f. Rz. 21, S. 13 Rz. 27 ff.). Sie und die Tochter seien regelrecht aus der Schweiz vertrieben worden und hätten sich in der Türkei eine sichere Lebensqualität und ein liebevolles familiäres Umfeld geschaffen, "weg von Herrn B._____ und seine(r) kriminelle(n) unbelehrbare(n) Gefolgschaft", die ihr und der Tochter in der Schweiz "das Leben zur Hölle gemacht hätten" (act. 163/1 S. 4). Die Beklagte verdeutlicht indes die "kriminellen Machenschaften" nicht, und sie hat auch nie im Verfahren auf eine strafrechtliche Verurteilung in diesem Zusammenhang oder etwa hinsichtlich eines sexuellen Übergriffs hingewiesen. Gemäss den Angaben, welche die Beklagte im Rahmen der Begutachtung im türkischen Rückführungsverfahren machte, blieb sie in der Türkei, weil sie dort "wegen starker Schmerzen auf den Boden gefallen" und im Krankenhaus behandelt worden sei. Zusätzlich zu Blähungsschmerzen sei Hepatitis C bei ihr diagnostiziert worden. Für die Behandlung habe sie in der Türkei bleiben müssen. Sie habe entsprechende Atteste den Behörden in der Schweiz eingereicht (act. 239 S. 3). Weiter werden neben Darmproblemen Stresssymptome erwähnt (Vi-Prot. S. 53). Gemäss dem eingangs erwähnten Urteil vom 4. April 2017 im türkischen Rückführungsverfahren machte die

- 33 - Beklagte dagegen geltend, es sei zwingend nötig gewesen, C._____ wegen ihrer Sprachprobleme in der Türkei behandeln zu lassen (act. 27). Einmal will die Beklagte somit für die Behandlung der Tochter in der Türkei geblieben sein, einmal aufgrund ihrer eigenen Spitalbehandlung nach einem Sturz, einmal wegen Darmproblemen und ihrer Hepatitis C und einmal für die Genesung aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen, welche sie in der Schweiz erlebt hatte und von wo sie "vertrieben" worden sei. So gab sie etwa auch dem Kindsvertreter gegenüber an, ein Grund für ihre Ausreise sei ihr Wohlbefinden sowie die Situation in der Schweiz gewesen (Vi-Prot. S. 64). Die Schilderungen sind widersprüchlich und überzeugen nicht. Auch ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen vermag die Entführung der Tochter in die Türkei nicht zu rechtfertigen, zumal der Beklagten neben der von ihr selber erwähnten Alimentenbevorschussung auch weitere Rechtsbehelfe zum Erhalt der Unterhaltsbeiträge offen gestanden wären. Ferner wurde der Beklagten offenbar eine Sozialwohnung zur Verfügung gestellt (wenn auch angeblich eine schlecht beheizte). Dass diese Wohnverhältnisse nicht denjenigen entsprechen, in deren Genuss die Beklagte in der Türkei dank der Unterstützung ihrer Familie kommt (der Kindsvertreter sprach vor der Vorinstanz von sehr komfortablen, überdurchschnittlichen Verhältnissen, Vi-Prot. S. 87), vermag den eigenmächtigen Umzug in die Türkei nicht zu rechtfertigen, auch wenn nachvollziehbar sein mag, dass die Beklagte sich dort wohler fühlt, insbesondere angesichts der Nähe zu ihrer Familie, die sie offenbar in jeder Hinsicht sehr unterstützt (vgl. act. 185 S. 2 sowie Vi-Prot. S. 79, 99). Mit dem eigenmächtigen Entscheid, für sich und die Tochter in der Türkei "ein liebevolles familiäres Umfeld" einzurichten, in ihrer eigenen Familie und "weg von Herrn B._____" (act. 163/1 S. 4), hat die Beklagte das Sorgerecht des Klägers verletzt. Es bleibt beim Schluss, dass die Beklagte C._____ widerrechtlich in die Türkei verbracht hat und sie bis heute widerrechtlich dort zurückhält. Das hat nach dem Gesagten zur Folge, dass der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ entgegen der Beklagten (act. 280 S. 18 Rz. 42) nicht zu einem "Schwerpunkt der Entscheidungshoheit" in der Türkei führte. Der Hinweis der Beklagten, die Türkei könnte sich als zuständig erachten (und türkisches

- 34 - Recht anwenden, vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42), geht vor diesem Hintergrund fehl. Ein entsprechender Entscheid wäre nach von Art. 16 HKÜ während der Dauer des Rückführungsverfahrens unzulässig. 4.5.2.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die von der Beklagten erwähnte UNO-Kinderrechtskonvention (das New Yorker Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989) keine Regelungen über die internationale Zuständigkeit enthält. Die Beklagte nennt denn auch keine konkreten Bestimmungen dieser Übereinkunft, welche die Vorinstanz verletzt habe. Die Rüge der Beklagten (act. 280 S. 8 Rz. 16) ist daher unbegründet. 4.5.2.6. Die internationale Zuständigkeit der Schweiz zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut und des Besuchsrechts ist somit mit der Vorinstanz zu bejahen. Dass die Zuständigkeit zum Entscheid über die Kinderbelange in dieser Konstellation vom tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes abweicht, ist systemimmanent. Da Rückführungsverfahren beförderlich zu behandeln sind (i.d.R. ist innert 6 Wochen zu entscheiden, vgl. Art. 11 Abs. 2 HKÜ), ist die Konstellation im Regelfall von kurzer Dauer. Dass es sich im vorliegenden Fall anders verhält, weil das Rückführungsverfahren jahrelang dauert, vermag an den Grundsätzen der internationalen Zuständigkeitsregelung nichts zu ändern. 4.5.3. Nach Art. 15 Abs. 1 HKsÜ wenden die Gerichte der Vertragsstaaten bei der Ausübung der Zuständigkeiten nach dem Kapitel II des HKsÜ (Art. 5-14) ihr eigenes Recht an. Es ist im Grundsatz somit von einem Gleichlauf von Zuständigkeit und anwendbarem Recht auszugehen. Das gilt auch dann, wenn das Gericht ausnahmsweise zuständig ist, obwohl das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Vertragsstaat hat. Auch dann (und damit unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes) wendet das Gericht sein eigenes Recht an (vgl. OGer ZH LC150021 vom 31. August 2016, E. II./3; ZK-WIDMER LÜCHINGER, 3. Auflage 2018, Art. 63 IPRG N 79). Eine (fakultative) Ausnahme besteht nach Art. 15 Abs. 2 HKsÜ lediglich, wenn der Sachverhalt zu einem anderen Staat (insb. zum Aufenthaltsstaat) eine enge Beziehung hat und der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes die Anwendung des Rechts

- 35 dieses anderen Staats erfordert (vgl. auch ZK-SIEHR/ MARKUS, 3. Auflage 2018, Art. 85 IPRG N 125). Eine Anknüpfung am Recht des Aufenthaltsstaats ist im Übrigen nach Art. 16 f. HKsÜ lediglich für Spezialfragen vorgesehen (im Einzelnen: Zuweisung der elterlichen Verantwortung gestützt auf das Gesetz, auf eine Vereinbarung oder auf ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts [Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 HKsÜ]; Ausübung der elterlichen Sorge [Art. 17 HKsÜ]). Die Ausübung der elterlichen Sorge ist – so richtig die Vorinstanz – von ihrer Zuteilung zu unterscheiden. Der Entscheid über die Zuteilung der elterlichen Sorge (und über die Obhut und das Besuchsrecht) unterliegt nach dem Grundsatz von Art. 15 Abs. 1 HKsÜ der lex fori. Die von der Vorinstanz diskutierte (und verneinte) Frage, ob ein widerrechtlich begründeter gewöhnlicher Aufenthalt insoweit ein massgeblicher Anknüpfungspunkt sein könne (act. 282A S. 20), stellt sich somit für das vorliegende Verfahren nicht. C._____ hat wie geschildert in der Türkei gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies erfolgte indes widerrechtlich im Sinne von Art. 7 Abs. 2 HKsÜ. Das türkische Berufungsgericht hat denn auch mittlerweile die Rückführung von C._____ in die Schweiz angeordnet. Auch wenn die Beklagte dagegen ein Rechtsmittel erhob, gibt es in dieser Situation keinen Anlass, gestützt auf Art. 15 Abs. 2 HKsÜ das Recht des Aufenthaltsstaats anzuwenden. Der blosse Hinweis der Beklagten, die Vorinstanz habe mit der Frage, welches Recht anzuwenden sei, ohne Rücksichtnahme auf das Kindeswohl ein weiteres Konfliktfeld eröffnet (vgl. act. 280 S. 7 Rz. 16), vermag nicht aufzuzeigen, weshalb das Kindeswohl eine Anwendung des türkischen Rechts verlange. Weitere Umstände, welche für eine Anwendung türkischen Rechts sprächen, bringt auch die Beklagte nicht vor. Dass die türkischen Gerichte aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts von C._____ in der Türkei türkisches Recht anwenden könnten (so die Beklagte, vgl. Ziff. 4.5 vorstehend), ist nicht von Belang, solange dort kein entsprechendes Verfahren (d.h. ein Verfahren mit materieller Prüfung der Sorgerechtszuteilung) rechtshängig ist. Ohnehin stünde einem entsprechenden Entscheid wie gesehen die Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ entgegen.

- 36 - Die Vorinstanz hat den Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut und das Besuchsrecht zu Recht dem Schweizer Recht unterstellt. 4.5.4. Ob die Beklagte mit den "Kindeswohlbelangen", hinsichtlich welcher sie die Zuständigkeit der Vorinstanz in Frage stellt (vgl. Ziff. 4.5.1 vorstehend), auch die Regelung des Kindesunterhalts meint, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die Beklagte verdeutlicht indes nicht weiter, weshalb die Vorinstanz sich in diesem Punkt zu Unrecht als zuständig erachtete. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 80 IPRG auch insoweit zu Recht bejaht. Zu beanstanden ist auch nicht, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Unterhaltsbeiträge ab der Obhutszuteilung an den Kläger gestützt auf Art. 83 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2. Oktober 1973 nach schweizerischem Recht traf. Die Beklagte bringt nichts anderes vor. Nach Art. 1 und Art. 24 i.V.m. Art. 15 desselben Übereinkommens wäre im Übrigen (aufgrund des Vorbehalts der Schweiz und der gemeinsamen Schweizer Staatsangehörigkeit des Klägers und von C._____) auch dann schweizerisches Recht anwendbar, wenn die Obhut der Beklagten zugeteilt würde und über die Unterhaltspflicht des Klägers zu entscheiden wäre (wie bisher, vgl. act. 206/94 S. 9 f.; act. 282A S. 18 f.). 4.5.5. Die Beklagte erklärte in der Berufung über die vorsorglichen Massnahmen, die Vorinstanz sei nicht zuständig zum Entscheid, sie (die Beklagte) zur Herausgabe der Identitätsdokumente und zur Zustimmung zur Ausreise von C._____ zu verpflichten. Das türkische Gericht habe entschieden, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien (vgl. LY190032 act. 2 S. 40 Rz. 205 f.). Die Beklagte verdeutlicht indes nicht, in welchem Verfahren ein türkisches Gericht entschied, dass die Identitätsdokumente von C._____ dem Kläger nicht auszuhändigen seien. Die Beklagte reichte auch keinen entsprechenden Entscheid zu den Akten. Ungeachtet eines allfälligen solchen Entscheids (allenfalls meint die Beklagte den zwischenzeitlichen ablehnenden Entscheid im Rückführungsverfahren – dieser wäre heute ohnehin überholt – allenfalls meint sie auch einen anderen Entscheid)

- 37 ist das schweizerische Scheidungsgericht berechtigt, im Zusammenhang mit der Regelung der Kinderbelange bei insoweit gegebener Zuständigkeit auch entsprechende Vollstreckungsanordnungen zu treffen. Die Verpflichtung zur Übergabe der Reisedokumente und zur Zustimmung zur Ausreise ist daher von der Zuständigkeit zur Regelung der elterlichen Sorge und Obhut umfasst. 4.6. Die Vorinstanz hat ihre Zuständigkeit somit insgesamt zu Recht bejaht. Sie wendete auch zutreffend schweizerisches Recht an. 5. Sistierung und weitere Rügen der Beklagten zum Verfahren 5.1. Sistierung 5.1.1. Die Beklagte ersuchte vor der Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens (Vi-Prot. S. 51, 75, 77). Der Kindsvertreter wandte sich gegen eine Sistierung, mit dem Hinweis, eine Sistierung sei nicht im Sinne des Kindeswohls (Vi-Prot. S. 63, S. 88). Die Vorinstanz erwog dazu, dass das in der Türkei rechtshängige Verfahren über das Rückführungsbegehren des Klägers gestützt auf das HKÜ einen anderen Verfahrensgegenstand als das Scheidungsverfahren habe. Solange das Rückführungsbegehren hängig oder der Entscheid nicht rechtskräftig sei, bestehe die Zuständigkeit in der Schweiz. Ein Entscheid der türkischen Behörden sei nicht abzuwarten. Daher sei kein Sistierungsgrund ersichtlich (act. 282A S. 27). 5.1.2. Die Beklagte hält auch in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren an ihrem Sistierungsantrag fest (act. 280 S. 4 f. Berufungsantrag 5; LY190032 act. 2 S. 2 Berufungsantrag 10; PC190023 act. 2 S. 2 Beschwerdeantrag 3). Aktuell würden in zwei Rechtssystemen (in der Türkei und in der Schweiz) verschiedene Verfahren über die Kinderbelange geführt (act. 280 S. 7 Rz. 14). Nur mit einer umfassenden, internationalen Koordination der laufenden Verfahren sei die Wahrung des Wohls von C._____ gewährleistet und könne darauf basierend in einem ordentlichen Entscheidverfahren über die Obhut und das Sorgerecht befunden werden (act. 280 S. 19 Rz. 44; vgl. auch LY190032 act. 2 S. 5 Rz. 13; PC190023 act. 2 S. 5 Rz. 13). Mit "internationaler Koordination" meint die

- 38 - Beklagte (das lässt sich den erwähnten Anträgen entnehmen), dass zunächst die türkischen Gerichte über die Rückführung entscheiden sollen und erst dann im Scheidungsverfahren über die Kinderbelange zu befinden sei. 5.1.3. Das Haager Kindsentführungsverfahren HKÜ verbietet in seinem Art. 16 den Behörden des Staates, in den das Kind verbracht wurde oder in dem es zurückbehalten wurde, während der Dauer des Rückführungsverfahrens über das Sorgerecht zu entscheiden. Diese Behörden haben daher nicht zu entscheiden, bei wem das Kind allenfalls besser aufgehoben ist. Sie sind einzig zuständig zu entscheiden, ob im Falle eines widerrechtlichen Verbringens eines Kindes dieses nicht in den Ursprungsstaat zurückgeführt werden muss, weil ein Verweigerungsgrund nach Art. 13 HKÜ vorliegt, konkret, wenn das Kind durch die Rückführung einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens ausgesetzt würde. Den Behörden des Staates, aus dem das Kind widerrechtlich weggebracht wurde (vorliegend also den Schweizer Behörden), ist ein Entscheid über die elterliche Sorge und Obhut dagegen nicht verschlossen. Es entspricht dem System von HKÜ und HKsÜ, dass die Behörden im Herkunftsstaat gestützt auf Art. 7 HKsÜ ihre Zuständigkeit auch während der Dauer des ausländischen Rückführungsverfahrens bejahen können. Die anwendbaren Staatsverträge verlangen somit im vorliegenden Fall keine Sistierung. 5.1.4. Die Frage einer Sistierung des Verfahrens steht im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 1 IPRG. Das Gericht hat danach sein Verfahren auszusetzen (was inhaltlich einer Sistierung entspricht), wenn ein Verfahren über denselben Streitgegenstand zuerst im Ausland anhängig gemacht worden ist und zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Die Vorinstanz schloss ein solches Vorgehen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG wie gesehen aus (vgl. vorne Ziff. 4.2). Die Beklagte macht zu Recht nicht geltend, dass das in der Türkei anhängige Rückführungsverfahren mit Blick auf die Kinderbelange den gleichen Gegenstand hätte wie das Scheidungsverfahren in der Schweiz. Das Familiengericht Bursa

- 39 sprach in den Erwägungen zur Prozessgeschichte zum eingangs erwähnten Entscheid vom 28. Dezember 2018 zwar von einer Scheidungsklage, welche der Kläger dort unter der Nummer 2016/850 angehoben habe und über welche es mit Urteil 2017/328 entschieden habe (act. 254/2); beim Verfahren und beim Entscheid des Familiengerichts Bursa mit dieser Bezeichnung handelte es sich aber offenkundig um das eingangs erwähnte Rückführungsverfahren und um den Entscheid über die Anordnung der Rückführung (vgl. den Rückführungsentscheid vom 4. April 2017, act. 27, der diese Geschäfts- und Urteilsnummer trägt; ob die Bezeichnung als Scheidungsklage einen Übersetzungsfehler darstellt, lässt sich nicht feststellen). Dass der Kläger in der Türkei eine Scheidungsklage erhoben hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich; auch die Beklagte macht nicht geltend, in der Türkei sei eine Scheidungsklage hängig oder bereits entschieden worden. Das Rückführungsverfahren bezweckt lediglich, den Zustand wiederherzustellen, welcher vor einer widerrechtlichen Entführung bzw. Zurückbehaltung eines Kindes bestanden hat ("status quo ante"; vgl. FamKomm-JAMETTI/WEBER, 3. Auflage 2017, Anh. IPR N 178). Über die dauerhafte inhaltliche Regelung von Kinderbelangen wird in diesem Verfahren nicht entschieden. Das gilt auch für die vorne bereits erwähnte "Feststellungsklage", welche die Beklagte vor den türkischen Gerichten im Zusammenhang mit dem Rückführungsverfahren erhob (vgl. vorne Ziff. 1.5). Die "Feststellungsklage" ist als Verteidigungsmittel auf das Rückführungsverfahrens bezogen und erschöpft sich in dessen Gegenstand. Wenn sie darüber hinausginge, wäre ein entsprechender Entscheid ohnehin aufgrund der Sperrwirkung von Art. 16 HKÜ unzulässig. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer anderweitigen Rechtshängigkeit, die nach Art. 9 IPRG zu berücksichtigen wäre, somit zu Recht verneint. Es bestand und besteht damit entgegen der Beklagten (vgl. act. 280 S. 28 f. Rz. 42) kein Koordinationsbedarf mit den türkischen Behörden. Der Vorinstanz ist entsprechend auch kein "unkoordiniertes Vorpreschen" vorzuwerfen. 5.1.5. Das Gericht kann das Verfahren (unabhängig von Staatsverträgen und vom IPRG) gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO sistieren, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt. Die von der Beklagten vorgebrachten Kindeswohlaspekte sprechen

- 40 im vorliegenden Fall allerdings klar gegen eine Sistierung. Das Verfahren der Rückführung hat vor den türkischen Gerichten bereits nahezu vier Jahre in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte den Entscheid der türkischen Berufungsinstanz vom 9. Oktober 2019 angefochten hat (vgl. vorne Ziff. 1.5), sind Ausgang und weitere Dauer des Rückführungsverfahrens nach wie vor offen. Wie nachfolgend noch gezeigt wird, gefährdet die jetzige Situation das Wohl von C._____ in erheblichem Umfang. Die rechtskräftige Erledigung des Rückführungsverfahrens abzuwarten, geht deshalb nicht an. Die Vorinstanz hat das Sistierungsbegehren der Beklagten daher zu Recht abgewiesen. Mit den Sistierungsanträgen der Beklagten in den Berufungsverfahren verhält es sich gleich; auch sie sind abzuweisen. 5.2. Ausstand der Richterin der Vorinstanz 5.2.1. Die Beklagte macht in den vorliegenden Rechtsmittelschriften wiederholt geltend, die Richterin der Vorinstanz sei befangen. Sie habe ihr, der Beklagten, mit der gewählten Prozessleitung möglichst hohe Hürden hinsichtlich einer Anfechtung des Entscheids in den Weg gestellt (LY190032 act. 2 S. 4 Rz. 9; act. 280 S. 6 Rz. 11). Insgesamt habe die Vorinstanz ihr die Rolle der "Bösen" zugewiesen und dem Kläger die andere Rolle; die Vorinstanz habe sich vom Kläger und seiner publizitätswirksamen Medienkampagne "einspannen" lassen und sei nicht mehr unabhängig (act. 280 S. 5 Rz. 7, S. 8 Rz. 18). 5.2.2. Die Beklagte erhob im Verfahren vor der Vorinstanz bereits am 19. Juli 2018 ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichterin lic. iur. T. Pacheco. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Richterin habe dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seitens des Klägers ein sehr grosszügig bemessenes zivilprozessuales Existenzminimum zugrunde gelegt, teilweise ohne aussagekräftige Belege, und habe sein Gesuch trotz eines Monatsgehalts von ca. Fr. 5'000.00 gutgeheissen. Gegenüber der Beklagten habe die Richterin dagegen sämtliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, obwohl die Beklagte im Vergleich zum früheren Eheschutzverfahren (wo ihr die unentgeltliche Rechtspflege ebenfalls gewährt worden sei) deutlich mehr bzw. sämtliche üblichen Unterlagen eingereicht habe. Zudem gebe es bezüglich der Bestellung

- 41 des Kindsvertreters und seiner Reise in die Türkei grosse Fragezeichen formeller und materieller Natur (act. 193). Bezirksrichterin Pacheco erklärte mit Stellungnahme vom 6. August 2018, sie erachte sich nicht als befangen (act. 195). Die Beklagte vertiefte ihre Rügen hinsichtlich Kindsvertreter und unentgeltliche Rechtspflege mit Stellungnahme vom 21. August 2018 und verwies insbesondere auf die parteiliche Berichtserstattung in den Medien, worin kritische Umstände beim Kläger verschwiegen worden seien und die Beklagte als schlechte Mutter dargestellt worden sei (act. 211, vgl. auch act. 212/2). Mit Beschluss vom 31. August 2018 wies das Bezirksgericht Bülach das Ausstandsbegehren ab (act. 213). Das Obergericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden mit Entscheiden vom 11. Oktober 2018 bzw. 8. März 2019 ab (act. 222, 257). 5.2.3. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu einem grossen Teil gegen die Anträge der Beklagten entschied, lässt nicht auf Befangenheit schliessen. Ob die Vorinstanz dabei inhaltlich richtig entschied, wird nachfolgend geprüft werden. Unter dem Vorbehalt krasser oder wiederholter Irrtümer, welche schwere Verletzungen der Richterpflichten darstellen, würde auch ein materiell falscher Entscheid keine Befangenheit begründen (vgl. den erwähnten Entscheid des Bundesgerichts, act. 257 E. 2.1). Das Wiederholen der Vorwürfe, welche bereits im erwähnten Ausstandsverfahren thematisiert wurden, kann von vornherein keinen Ausstand begründen. Dazu ist ohne weiteres auf die erwähnten Entscheide zu verweisen. Konkrete neue Anhaltspunkte für einen Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 ZPO bringt die Beklagte nicht vor. Inwiefern etwa die Anwesenheit von Polizisten im Gerichtssaal (so die Beklagte) die Befangenheit verdeutlichte (act. 280 S. 8 Rz. 18), ist nicht ersichtlich. Auch die von der Beklagten beanstandeten Umstände anlässlich der Kinderanhörung (vgl. zur Kinderanhörung nachfolgend Ziff. 5.6) lassen entgegen der Beklagten (act. 280 S. 25 Rz. 59 ff.) nicht darauf schliessen, die Richterin der Vorinstanz sei nicht unabhängig gewesen. Zum Thema Ausstand sind keine Weiterungen angebracht. Auf ein allenfalls sinngemäss gestelltes

- 42 - Ausstandsgesuch könnte die Rechtsmittelinstanz mangels Zuständigkeit ohnehin nicht eintreten. 5.3. Hauptverfahren und Verfahren über vorsorgliche Massnahmen 5.3.1. Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe mit dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen zwei Verfahren mit unterschiedlichen Prozessmaximen vermischt. Es sei unklar, auf was sich die Angaben "Prozessuales btr. Massnahme und Hauptverfahren" beziehe. Die vorinstanzliche Vorgehensweise verletzte das rechtliche Gehör und das Gebot der Verfahrensfairness (act. 280 S. 18 Rz. 41). 5.3.2. Die Vorinstanz äusserte sich unter Ziff. III. ihrer Erwägungen unter dem Titel "Prozessuales betr. Massnahme- und Hauptverfahren" zu verschiedenen Verfahrensfragen. Darin enthalten sind Ausführungen zur Zuständigkeit, zum anwendbaren Recht, zur Vertretung und zur Anhörung von C._____ und zu nicht berücksichtigten Eingaben (act. 282A S. 15 ff.). Auf die Zuständigkeit wurde vorstehend bereits eingegangen, weil es sich um eine Prozessvoraussetzung auch der Rechtsmittelverfahren handelt; die weiter erwähnten prozessualen Aspekte werden soweit nötig nachfolgend im Einzelnen geprüft. Inwiefern diese Ausführungen zum Nachteil der Beklagten nicht zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen unterschieden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere äusserte sich die Vorinstanz etwa zur Zuständigkeit sowohl für den Entscheid in der Hauptsache als auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen je gesondert. Was die Fragen der Anhörung und Vertretung des Kindes betrifft, ist nicht ersichtlich (und wird von der Beklagten auch nicht verdeutlicht), inwiefern zwischen dem Hauptverfahren und dem Verfahren über vorsorgliche Massnahmen hätte unterschieden werden müssen. Soweit die Vorinstanz Eingaben der Beklagten aus novenrechtlichen Gesichtspunkten nicht zuliess, stützte sie sich auf den Eintritt der Urteilsberatung und damit auf ein Kriterium von Art. 229 Abs. 3 ZPO im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes (act. 282A S. 25). Darin liegt eine gewisse Pauschalisierung, da in einzelnen Punkten des Hauptverfahrens der Verhandlungsgrundsatz gilt (vgl. vorne Ziff. 2.2). Die Beklagte macht allerdings

- 43 weder geltend, noch ist ersichtlich, dass sie dadurch benachteiligt worden wäre. Mit dem nicht weiter verdeutlichten Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensfairness bringt die Beklagte im Übrigen keine den Anforderungen genügende Rüge vor (vgl. vorne Ziff. 3.2.1). Für die blosse Rüge der Vermischung von Prozessmaximen gilt nichts anderes. Auf diese Aspekte ist nicht weiter einzugehen. Der verfahrensrechtliche Hauptunterschied zwischen den vorsorglichen Massnahmen und dem Sachentscheid liegt im Übrigen – das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten – nicht in den Prozessmaximen begründet (denn diese richten sich zur Hauptsache nach den zu prüfenden materiellen Fragen, vgl. insb. Art. 296 ZPO), sondern in der summarischen Natur des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen (vgl. nachfolgend Ziff. 6.1). Ob die angefochtenen Entscheide insoweit den verfahrensrechtlichen Anforderungen genügen, wird nachfolgend geprüft. Die blosse Rüge, die Verfahrensarten seien vermischt worden, vermag den Anforderungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu genügen. 5.4. Anhörung der Beklagten 5.4.1. Die Vorinstanz erliess der Beklagten für die Einigungsverhandlung inkl. Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen auf ihr Gesuch vom 21. August 2017 hin (act.17) mit Schreiben vom 23. August 2017 das persönliche Erscheinen (act. 22). Die Beklagte blieb in der Folge auch der Hauptverhandlung vom 6. August 2018 fern (Vi-Prot. S. 47). 5.4.2. Die Beklagte rügt, dass die Vorinstanz sie nicht persönlich anhörte. Damit sei die Vorinstanz ihren Abklärungspflichten nicht genügend nachgekommen. Auf die Schilderungen ihres Vertreters dürfe die Vorinstanz sich nur beschränkt berufen, weil sie nicht im Rahmen einer persönlichen Anhörung der Beklagten erfolgt seien (LY190032 act. 2 S. 22-24 Rz. 97, 102 f., 110 f.). 5.4.3. Ist in einem familienrechtlichen Verfahren über Kinderbelange zu entscheiden, so sind die Eltern persönlich anzuhören (Art. 297 Abs. 1 ZPO).

- 44 - Wenn eine persönliche Anhörung aufgrund der Umstände nicht möglich ist, etwa infolge längerdauernden Auslandaufenthalts, kann die Anhörung ausnahmsweise auf anderem Weg, z.B. telefonisch oder schriftlich erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass die betroffene Partei ihre Meinung frei und unbeeinflusst äussern kann (vgl. BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 10). Die Beklagte liess sich das persönliche Erscheinen vor der Vorinstanz erlassen. Darauf äusserte sie sich wiederholt einlässlich mit persönlich verfassten Eingaben gegenüber der Vorinstanz (vgl. beispielhaft act. 18/1-3, 163/1, 185). Sie konnte ihre Meinung zu den Kinderbelangen damit frei und unbeeinflusst kundgeben. Danach ist das jetzige Vorbringen, sie sei nicht persönlich angehört worden, treuwidrig (Art. 52 ZPO). Die Schilderungen des Vertreters der Beklagten im Verfahren gelten im Übrigen aufgrund der Vertretungswirkung als Schilderungen der Beklagten. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters kann darauf unbeschränkt abgestellt werden. 5.5. Prozessuale Fragen im Zusammenhang mit der Kindesvertretung 5.5.1. Die Vorinstanz bestellte C._____ mit Verfügung vom 10. April 2018 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ einen Kindsvertreter (act. 122). Mit Schreiben vom 10. April 2018 erklärte die Vorinstanz der Beklagten ferner, dass der Kindsvertreter (der fliessend Türkisch spreche und aus F._____ [Ort] stamme) sich ab dem 20. April 2018 in F._____, d.h. am Wohnort der Beklagten, aufhalten werde. Sie (die Vorinstanz) bitte die Beklagte, dem Kindsvertreter bei dieser Gelegenheit Kontakte mit C._____ zu ermöglichen (act. 121). Die Beklagte bezog sich mit Eingabe vom 17. April 2018 auf die "geplante Anhörung" von C._____ "durch einen vom Gericht beauftragten Rechtsanwalt in der Türkei" und brachte ohne Angabe weiterer Gründe vor, das Vorgehen und Verfahren hinsichtlich Kindsvertreter entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben (act. 124). Am 25. April 2018 besuchte der Kindsvertreter C._____ in der Wohnung ihrer Mutter (act. 164). Am 26. Juli 2018, als sich auch der Kläger in der Türkei aufhielt und C._____ Ferien bei ihm verbrachte, kam es zu einem erneuten Treffen zwischen dem Kindsvertreter und C._____, dieses Mal in einem Café in F._____ (act. 189).

- 45 - 5.5.2. Im angefochtenen Entscheid erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Bestellung des Kindsvertreters, sie habe aus Zeitgründen darauf verzichtet, den Parteien vorab Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Kindsvertreters zu äussern. Grund dafür sei die zufälligerweise unmittelbar bevorstehende Reise von Rechtsanwalt Z._____ in die Türkei gewesen, welche die Gelegenheit geboten habe, C._____s Stimme rasch in den Prozess einfliessen zu lassen. Den Parteien sei es aber nach der Einsetzung des Kindsvertreters offen gestanden, sich zu seiner Person zu äussern (act. 282A S. 23). Der Anspruch der Parteien auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) verlangt im Grundsatz, dass den Parteien vor der Bestellung einer Kindesvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (vgl. OGer ZH PC140013 vom 27. Juni 2014, E. 5). Die Vorinstanz genügte diesen Anforderungen nicht vollumfänglich (was die Beklagte zu Recht vorbringt, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 55-57). Die Schwere der Verletzung wird aber dadurch relativiert, dass die anwaltlich vertretenen Parteien nach der Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter hinreichend Gelegenheit hatten, sich zu äussern (vgl. dazu OGer ZH PQ160049 vom 5. Oktober 2016, IV./4.3). Hätte sich etwa aufgrund nachträglicher Stellungnahmen der Parteien herausgestellt, dass Rechtsanwalt Z._____ entgegen dem Eindruck der Vorinstanz bei seiner Bestellung für das Mandat nicht geeignet war, so hätte sich die Frage gestellt, ob allfällige aufgelaufene Kosten auf die Staatskasse zu nehmen wären (womit die Kritik der Beklagten widerlegt ist, dass sie solche Kosten diesfalls hätte bezahlen müssen, vgl. act. 280 S. 25 Rz. 58). So verhielt es sich indessen nicht. Dass die Vorinstanz der Beklagten ihre verspätete Reaktion auf die Bestellung von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter entgegen hielt (Hinterfragen seiner Qualifikation erst im zweiten Vortrag anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. August 2018), ist nicht zu beanstanden. Die Situation ist vergleichbar mit Ausstandsbegehren oder auch mit Protokollberichtigungsbegehren, die nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) unverzüglich nach der Kenntnisnahme der entsprechenden Gründe zu erheben sind (vgl. ZK ZPO-SUTTER-SOMM/CHEVALIER, 3. Auflage 2016, Art. 52 N 23).

- 46 - Die Vorinstanz verbot es dem Vertreter der Beklagten im Übrigen entgegen seiner Behauptung (act. 280 S. 24 Rz. 51) nicht pauschal, Fragen an den Kindsvertreter zu stellen, sondern sie verwies ihn an der zitierten Stelle lediglich auf sein Plädoyer, in welchem er Fragen aufwerfen könne (Vi-Prot. S. 65). Dieses Vorgehen der Leitung und Strukturierung der Hauptverhandlung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf die Kritik der Beklagten an der Person des Kindsvertreters eingegangen (vgl. act. 282A S. 21-24). Schliesslich werden Rügen gegen den angefochtenen Entscheid im vorliegenden Berufungsverfahren mit uneingeschränkter Kognition geprüft (Art. 310 ZPO). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt (vgl. auch STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Auflage 2019, § 10 Rz. 57). 5.5.3. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, für die Bestellung eines "Kindsvertreters" mit anwaltlicher Instruktion hätte es keine Notwendigkeit gegeben. C._____ sei bei dessen Mandatierung und bei den Kontakten zum Kindsvertreter sechs Jahre alt und in Bezug auf Obhut und elterliche Sorge offensichtlich nicht urteilsfähig gewesen (act. 280 S. 21 Rz. 45). Es ist nicht ganz klar, ob die Beklagte sich damit in allgemeiner Form gegen die Bestellung eines Kindsvertreters stellte, oder ob sie lediglich beanstandet, dass ein Rechtsanwalt (und keine kinderpsychologische Fachperson) mit der Aufgabe betraut wurde. Auf die Rügen der Beklagten hinsichtlich der Wahl von Rechtsanwalt Z._____ als Kindsvertreter wird noch eingegangen. Zur Bestellung einer Kindesvertretung an sich ist das Folgende festzuhalten: Im familienrechtlichen Verfahren ist "wenn nötig" ein Kindsvertreter zu bestellen. Dem Gericht steht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BK-SPYCHER, Art. 299 ZPO N 4). Die Bestellung eines Kindesvertreters ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern hinsichtlich der Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut oder in wichtigen Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Art. 299 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beurteilung der Notwendigkeit erfolgt nach richterlichem Ermessen; massgeblich ist stets der Aspekt des Kindeswohls (vgl.

- 47 - ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Auflage 2016, Art. 299 N 9, 12). Die Parteien sind hinsichtlich der Belange der Tochter C._____ tief zerstritten. Mit dem strittigen Entscheid über die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut sind schwer wiegende Interessen von C._____ betroffen. Das gilt in der vorliegenden Konstellation, wo eine Umteilung der Obhut einem internationalen Umzug gleichkommt, verstärkt. Die Bestellung einer Kindesvertretung war in der vorliegenden Situation geboten. 5.5.4. Die Vorinstanz erwog zur Wahl des Kindsvertreters, Rechtsanwalt Z._____ sei türkischer Muttersprache, kenne sich als Anwalt mit Familienrecht besonders aus und sei als Vater zweier Kinder in der Lage, ein Vertrauensverhältnis zu C._____ aufzubauen. Zudem kenne er keine der involvierten Personen. Rechtsanwalt Z._____ erfülle daher die Anforderungen an einen Kindsvertreter (vgl. zum

LC190025 — Zürich Obergericht Zivilkammern 03.07.2020 LC190025 — Swissrulings