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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.07.2019 LC190017

19 luglio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,358 parole·~12 min·5

Riassunto

Scheidung auf Klage

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 19. Juli 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Scheidung auf Klage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 28. Mai 2019; Proz. FE170110

- 2 - Rechtsbegehren: Rechtsbegehren des Klägers (sinngemäss, act. 1, act. 17, act. 36, act. 41 und act. 42 sowie act. 53): 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Es sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. 3. Es sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 4. Es sei ein gegenseitiger Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben per 18. Juni 2015 vorzunehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Prozessuale Anträge des Klägers (sinngemäss, act. 9 und act. 28): Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm das persönliche Erscheinen vor Gericht zu erlassen. Rechtsbegehren der Beklagten (act. 47 S. 2): "1. Die am tt. Juni 2005 geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Parteien verzichten gegenseitig mangels Leistungsfähigkeit auf Unterhaltsbeiträge. 3. Auf eine Teilung der Vorsorgeguthaben in der 2. Säule oder anderweitiger Altersvorsorgeversicherungen sei wegen Fehlens von entsprechenden Altersvorsorgeguthaben für die Zeit während der Ehe zu verzichten. 4. Der Beklagte (recte: Der Kläger) sei zu verpflichten, der Klägerin (recte: der Beklagten) den Betrag von EUR 50'000.– zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers." Prozessualer Antrag der Beklagten (sinngemäss, Prot. S. 6 und act. 22): Es sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

- 3 - Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 50'000.– zu leisten. 4. Es wird festgestellt, dass die Parteien während der Ehe keine Vorsorgegelder ansparen konnten. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Kläger mit Verfügung vom 20. August 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und der Beklagten mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sowohl die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und mit Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– die weiteren Gerichtskosten betragen Fr. 51.– Kosten Ausweis über den registrierten Familienstand

7. Die Kosten werden dem Kläger zu 4/5 (= Fr. 3'240.80) und der Beklagten zu 1/5 (= Fr. 810.20) auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 8. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'367.65 zu bezahlen. 9. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der reduzierten Parteientschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt

- 4 lic. iur. X._____, die reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'367.65 aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Anspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen den Kläger auf die uneinbringliche Parteientschädigung geht an den Kanton Zürich über. 10. Im Umfang von Fr. 1'091.90 (= 1/5) wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte wird in diesem Umfang auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 11. Schriftliche Mitteilung an: - die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien von act. 80 und act. 81/1-2, sowie nach Eintritt der Rechtskraft: - mit Formular an das Bezirkszivilstandsamt Affoltern ZH, - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Gerichtsurkunde resp. Empfangsschein. 12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Berufungsanträge: des Klägers (sinngemäss) (act. 96): - Aufhebung von Ziffer 3 des Urteils vom 28. Mai 2019 - andere Kostenverteilung

- 5 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 28. Mai 2019 schied das Bezirksgericht Affoltern a/A die Parteien und regelte die finanziellen Belange. Namentlich verpflichtete es den Kläger, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von € 50'000.00 zu leisten (Dispositiv Ziffer 3). Die Kosten auferlegte es dem Kläger zu 4/5 und der Beklagten zu 1/5, wobei diese Kosten zufolge beiden Parteien gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositiv Ziffer 7). 2. Mit Zuschrift vom 30. Juni 2019 erhebt der Kläger rechtzeitig Berufung gegen diesen Entscheid und stellt die oben wiedergegebenen sinngemässen Anträge (act. 96). Es sind die Akten der Vorinstanz beigezogen worden. Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif. 3. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich einzureichen und hat Anträge in der Sache zu enthalten und zwar im Rechtsbegehren selbst und nicht bloss in der Begründung (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher, DIKE-Komm-ZPO Art. 311 N 20; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3.A. Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen). Da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat, reicht es folglich auch im Fall, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, nicht aus, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu verlangen (Reetz/Theiler, a.a.O.). Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen). Weniger streng sind hingegen die Anforderungen an von Laien gestellte Anträge und Begründungen. Dabei lässt die Praxis genügen, wenn sich aus der gewählten Formulierung mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll, und wenn auch nur rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll (Reetz/Theiler, ebenda mit weiteren Hinweisen).

- 6 - Ein Rechtsmittelkläger hat sich sodann in seiner Rechtsmittelschrift mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid falsch war. Es obliegt dem Rechtsmittelkläger, konkrete Rügen vorzubringen und diese zu begründen. Ungenügend ist ein pauschaler Verweis auf die eigene Sachdarstellung vor Vorinstanz, wenn sich diese damit bereits befasst hat. Erforderlich ist vielmehr eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid (Reetz/Theiler, a.a.O. N 36 mit zahlreichen Hinweisen; ebenso Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 30 ff.). Wird eine Berufung nicht oder ungenügend begründet, wird auf diese nicht eingetreten (Reetz/Theiler, a.a.O. N 38; Hungerbühler/Bucher, a.a.O. N 46). Der Kläger ist Laie. Seine Muttersprache ist nicht Deutsch. Dies ist bei der Würdigung seiner Rechtsschrift zu berücksichtigen. Wie sich aus seinen nachfolgend summarisch zusammengefassten Ausführungen ergibt, wendet sich der Kläger gegen die ihm auferlegte Verpflichtung, seiner geschiedenen Ehefrau € 50'000.00 als güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. 4. In seiner Berufungsschrift bringt der Kläger zunächst vor, er könne sich aus finanziellen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten und könne daher die benötigten Beweise nicht besorgen, was bestimmt auch ein Grund sei, dass das Urteil ein so dramatisches Ende genommen habe. Er habe dem Gericht dargelegt, dass er von Sozialhilfe lebe und kein Geld habe, um in die Schweiz zu reisen und Zeugen aufzusuchen und zu befragen, oder nach Kroatien zu fahren, um bei der Bank noch nicht eingereichte Dokumente erhältlich zu machen. Weiter fährt er fort, es sei eine Lüge, dass er die Beklagte zu etwas gezwungen habe, sie sei ja kein Kind mehr gewesen, vielmehr eine Frau, die Recht gehabt habe. Es könne sein, dass er nicht sehr glaubwürdig schreiben könne, aber er sei kein Rechtsanwalt, aber das heisse nicht, dass seine Aussage weniger wert sei. Er könne nur wiederholen, was er schon geschrieben habe. Die Beklagte sei über alles informiert gewesen und habe gewusst, um was es gehe. Am Tag der Trennungsvereinbarung hätten sie alles besprochen. Sie sei damals hospitalisiert gewesen, aber nicht so krank, dass sie nicht gewusst hätte, was sie alles gesprochen hätten und was sie

- 7 ihm gesagt habe. Auch seien die Pläne nicht von heute auf morgen entstanden, sondern über Monate hinweg. Aber jetzt nach der Trennung drehe sie die Sache so, dass alles zu ihren Gunsten laute. Es gebe noch viele offene Fragen, aber er wisse nicht, was er noch schreiben solle, er habe aus seiner Sicht schon alles zu erklären versucht, aber es sei ohne Beweise und ohne rechtliche Unterstützung schwierig, alles richtig zu beantworten. Nebst dem Geld für die Beweise fehle ihm die Gesundheit, auch habe er in Kroatien seit 2009 kein Konto mehr. Er besitze nichts und werde auch nie etwas besitzen; alles gehöre seinen Eltern, die das Haus dem geben werden, der bis zum Tode für sie sorgen werde (act. 96). 5. Die Vorinstanz hat zur strittigen Frage der güterrechtlichen Forderung über € 50'000.00 ein Beweisverfahren durchgeführt. Bei der Würdigung erachtete sie es für erwiesen, dass das Haus, welches verkauft wurde, Eigengut der Beklagten dargestellt hatte und demzufolge der Verkaufserlös bzw. eine Ersatzforderung ihr zustand, weil der Kläger den Erlös eigenmächtig für eigene Bedürfnisse verbraucht hatte (act. 97 S. 12 f. E. 3.2.2. und S. 16/17 E. 4.3.). Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Kläger, wie sich aus den oben wiedergegebenen Vorbringen unschwer ersehen lässt, nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr wendet er sich nur ganz allgemein gegen den vorinstanzlichen Entscheid, ohne konkret anzugeben, inwiefern dieser falsch sein soll. Wenn er die Beklagte nunmehr als Lügnerin bezeichnet, genügt das nicht, um die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Beweisergebnisses (act. 97 S. 13/14) umzustossen. Dass er für seine von ihm behauptete Sachdarstellung in erster Instanz keine Beweismittel bezeichnet, sondern ausdrücklich erklärt hatte, er habe weder Bankdokumente noch könne er Zeugen benennen (a.a.O. S. 14), kann er nicht der Beklagten anlasten. Vielmehr trifft ihn die Folge der Beweislosigkeit seiner Behauptung, was heisst, dass seine Behauptung, die Beklagte habe "über alles Bescheid gewusst und sei über alles informiert und einverstanden gewesen", nicht als zutreffend anzusehen ist. Auch in Berücksichtigung der geringen Anforderungen an die Begründung einer von einem Laien verfassten Berufung genügt die Rechtsschrift des Klägers nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Wollte man gleichwohl die Rechtsschrift

- 8 genügen lassen, wäre der Berufung kein Erfolg beschieden, da der Kläger nichts vorträgt, was die vorinstanzlichen Erwägungen als unrichtig erscheinen lässt. 6. Was die beanstandete Kostenauflage angeht, so macht der Kläger dazu keine inhaltlichen Ausführungen (act. 96 S. 3). Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass die ihm auferlegten Kosten vorläufig auf die Staatskasse genommen worden sind, er mit anderen Worten diese solange nicht zu bezahlen haben wird, als er nicht dazu in der Lage ist. 7. Umständehalber sind für das Verfahren vor der Kammer keine Kosten zu erheben. Der Beklagten ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Damit wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 96, sowie an das Bezirksgericht Affoltern am Albis ZH, je gegen Empfangsschein, und mit Formular an das Bezirkszivilstandsamt Affoltern am Albis ZH. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 9 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt € 50'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

Beschluss vom 19. Juli 2019 Rechtsbegehren: Prozessualer Antrag der Beklagten (sinngemäss, Prot. S. 6 und act. 22): Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern: 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Es werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von EUR 50'000.– zu leisten. 4. Es wird festgestellt, dass die Parteien während der Ehe keine Vorsorgegelder ansparen konnten. 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Kläger mit Verfügung vom 20. August 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde und der Beklagten mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sowohl die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und mit Rechtsanwal... 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten werden dem Kläger zu 4/5 (= Fr. 3'240.80) und der Beklagten zu 1/5 (= Fr. 810.20) auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspf... 8. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'367.65 zu bezahlen. 9. Infolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der reduzierten Parteientschädigung wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'367.65 aus der Gerichtskasse... 10. Im Umfang von Fr. 1'091.90 (= 1/5) wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beklagten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, direkt aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beklagte wird in diesem Umfang auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO h... 11. Schriftliche Mitteilung an: - die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Kopien von act. 80 und act. 81/1-2, sowie nach Eintritt der Rechtskraft: - mit Formular an das Bezirkszivilstandsamt Affoltern ZH, - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, 12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die... Berufungsanträge: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. Damit wird das angefochtene Urteil rechtskräftig. 2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 96, sowie an das Bezirksgericht Affoltern am Albis ZH, je gegen Empfangsschein, und mit Formular an das Bezirkszivilstandsamt Affoltern am Albis ZH. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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