Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 04.11.2019 LC190015

4 novembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,697 parole·~53 min·9

Riassunto

Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 4. November 2019

in Sachen

A._____, Kläger / Gesuchsteller und Berufungskläger

gegen

B._____, Beklagte / Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 18. März 2019; Proz. FE150008

- 2 - Rechtsbegehren: (sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden unter Beachtung der Teilvereinbarung vom 18. Januar 2019 und ansonsten gerichtlicher Regelung der Scheidungsfolgen.

Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für den Sohn C._____ wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. Januar 2019 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter.

- 3 c) Betreuungsregelung Die Parteien sprechen sich über die Betreuung des Sohnes untereinander ab, dabei sind insbesondere die jeweiligen Arbeitspläne der Parteien und die Wünsche des Kindes C._____ zu berücksichtigen. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Betreuung wie folgt: Betreuung des Kindes C._____ durch die Mutter: - in den geraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Miteinbezug des Wochenendes und in den ungeraden Kalenderwochen während 3 Tagen; - in den geraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den ungeraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; - während der Hälfte der Schulferien, wobei die Mutter berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Betreuung des Kindes C.______ durch den Vater: - in den ungeraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Miteinbezug des Wochenendes und in den geraden Kalenderwochen während 3 Tagen; - in den ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den geraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; - während der Hälfte der Schulferien, wobei der Vater berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Besondere Ferienwünsche müssen der anderen Partei jeweils 3 Monate im Voraus angekündigt werden. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

- 4 - 4. Weitere Scheidungsfolgen Über die weiteren Scheidungsfolgen soll das Gericht entscheiden." 5. Es wird vorgemerkt, dass die Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich der hälftigen Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen für C._____, zu bezahlen: Fr. 768.– ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis am 31. Juli 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); Fr. 1'027.– ab dem 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); Fr. 982.– (Barunterhalt) ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; Fr. 1'009.– (Barunterhalt) ab dem 1. April 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Kindsmutter solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7. Die Parteien sind verpflichtet, für die Kosten von C._____ während der Zeit aufzukommen, in der er von ihnen jeweils betreut wird bzw. betreut worden ist. Die Partei, mit der C._____ jeweils die Ferien verbringt, hat die jeweiligen Kosten zu tragen. Die Gesuchstellerin kommt für die Krankenkassenprämie von C._____ auf. Der Gesuchsteller kommt für die Mobilitätskosten von C._____ auf. 8. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentlichen Ausgaben geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechenden Ausgaben einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

- 5 - 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: Fr. 653.– pro Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis am 31. Juli 2019; Fr. 517.– pro Monat ab dem 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019; Fr. 455.– pro Monat ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; Fr. 508.– pro Monat ab dem 1. April 2022 bis und mit 31. März 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: monatliches netto Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 6'045.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 7'250.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 8'000.– (100 % Pensum).

monatliches netto Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'177.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 4'500.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 5'000.– (100 % Pensum). Einkommen C._____: - beim Gesuchsteller: Fr. 125.–; - bei der Gesuchstellerin: Fr. 125.–.

Bedarf Gesuchsteller: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Juli 2019: Fr. 3'181.– (dazu kommt ein 20 % erweiterter Bedarf des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin bis zum 31. Juli 2019; Lehrabschluss des Sohnes D._____; die Differenz zwischen der Summe der Einkommen des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Kindes C._____ und dem erweiterten Gesamtexistenzminimum des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Sohnes C._____ kommt bis 31. Juli 2019 dem Sohn D._____ zugute); - ab 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'143.–; - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 3'537.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'707.–. Bedarf Gesuchstellerin: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Juli 2019: Fr. 3'266.– (dazu kommt ein 20 % erweiterter Bedarf des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin bis zum 31. Juli 2019; Lehrabschluss des Sohnes D._____; die Differenz zwischen der Summe der Einkommen des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Kindes C._____ und dem erweiterten Gesamtexistenzminimum des Gesuchstellers, der Gesuchstellerin und des Sohnes C._____ kommt bis 31. Juli 2019 dem Sohn D._____ zugute); - ab 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'266.–;

- 6 - - ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'820.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'990.–. Bedarf C._____ beim Gesuchsteller: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Juli 2019: 785.–; - ab 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 705.–; - ab 1. Januar 2020: 735.–. Bedarf C._____ bei Gesuchstellerin: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: 804.–; - ab 1. Januar 2020: 880.–. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.7 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 12. Die Pensionskasse BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Vertrag-Nr. …, Vers.-Nr. 1) CHF 78'295.05 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 2) bei der E._____ zu überweisen. 13. Als Ausgleich für den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Gesuchstellers bei der F._____ (Police …) und der Säule 3a der Gesuchstellerin wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 17'115.– innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 14. Es wird festgestellt, dass die in der Liste act. 150/10 aufgelisteten Schmuckstücke den dort aufgeführten Personen zu Eigentum zustehen. Insbesondere wird davon Vormerk genommen, dass die Hochzeitskette der Gesuchstellerin gehört. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die in der Liste act. 150/10 aufgeführten sieben

- 7 - Goldringe herauszugeben. Sollte sich die Kette mit dem Anker im Besitz der Gesuchstellerin befinden, hat sie diese ebenso innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils dem Gesuchsteller herauszugeben oder dem Gesuchsteller innert nämlicher Frist von 30 Tagen schriftlich zu bestätigen, dass sich die Kette mit Anhänger nicht in ihrem Besitz befindet. 15. Abgesehen davon behält jede Partei was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 16. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'200.– allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten 18. Die Kosten werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller je zur Hälfte auferlegt, die Anteile beider Parteien werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Beide Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht für die Gerichtskosten und die Aufwendungen der Rechtsvertreter gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (20. / 21. Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.)

Berufungsanträge: des Berufungsklägers (vgl. act. 312 S. 2) Der Entscheid vom 18. März 2019 sei in Ziffer 6, 9 und 10 aufzuheben; stattdessen seien diese Punkte wie folgt zu entscheiden: Ziffer 6 Die Gesuchsteller seien betreffend den anfallenden Kinder-Barunterhaltskosten in ihrem eigenen Haushalt alleine unterhaltspflichtig, zusätzlich einer Zahlungspflicht betreffend Gesundheitskosten in die Verantwortung der Mutter und einer der Mobilitätskosten in die des Vaters; sowie mit einer hälftige Ausgleichszahlung der kantonalen Kinder- und Ausbildungszulage zu Lasten des Zulagenempfängers. Hat der Sohn bei Erreichen seiner Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so gilt für die Eltern die gesetzliche Regelung aus Art. 277 Abs. 2 ZGB.

- 8 - Ziffer 9 Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Ziffer 10 "In Anlehnung an die gerichtliche Offizialmaxime, konkludent zum Entscheid."

der Berufungsbeklagten (vgl. act. 324 S. 2) Es sei die Berufung des Berufungsklägers vom 24. Juni 2019 vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zulasten des Berufungsklägers.

Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien haben im August 1994 geheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder, von denen zwei volljährig sind, nämlich die Ende Oktober 1994 geborene G._____ und der am tt. Juli 1996 geborenen D._____. Das dritte Kind ist C._____, der am tt.mm.2006 geboren wurde (vgl. zum Ganzen act. 1A). Im Jahr 2012 trennten sich die Parteien. Die Berufungsbeklagte (fortan nur: die Beklagte) leitete darauf im November 2012 ein Eheschutzverfahren ein, in dem sich die Parteien am 9. Januar 2013 einigten. Im Urteil vom gleichen Tag wurde die entsprechende Vereinbarung genehmigt (vgl. act. 97/2/1 sowie act. 98/14). Im Oktober 2014 gelangte der Berufungskläger (fortan nur: der Kläger) an das Eheschutzgericht und beantragte eine Herabsetzung seiner im Januar 2013 vereinbarten Unterhaltsleistungen gegenüber der Beklagten. Am 21. Januar 2015 einigten sich die Parteien darüber sowie über weitere Punkte. Die Vereinbarung wurde mit Urteil vom gleichen Tag genehmigt (vgl. act. 97/22). Ein Gesuch des Klägers, ihm die Berufungsfrist gegen das Urteil vom 21. Januar 2015 wieder herzustellen, wurde vom Obergericht am 10. April 2015 abgewiesen (vgl. act. 97/30).

- 9 - 2. Am 17. Februar 2015 gelangten die Parteien an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Andelfingen und ersuchten diesen gemeinsam um Scheidung der Ehe (vgl. act. 1). Am 8. Juli 2015 wurden die Parteien vom Einzelrichter angehört. Über die Nebenfolgen ihrer Scheidung, namentlich über die Unterhaltsleistungen des Klägers an die Beklagte, konnten sie sich in der Folge nicht einigen. Der Einzelrichter setzte daher das Verfahren kontradiktorisch fort und setzte dem Kläger Frist an, um die Klage zu begründen (vgl. act. 19). Es folgte ein umfangreiches Verfahren, in dem es u.a. zu wechselnden Rechtsvertretungen des Klägers kam und in dem wiederholt über vorsorglich Massnahmen bzw. Schuldneranweisungen zu befinden war. Dabei wurde am 2. März 2018 die Obhut für C._____ für die Dauer des Scheidungsverfahrens beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen (vgl. act. 216). Für Einzelheiten kann auf die ausführliche Prozessgeschichte im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Der Übersichtlichkeit halber nachzuzeichnen sind hier nur wesentliche Etappen des Verfahrens in der Hauptsache. Die schriftliche Klagebegründung wurde am 16. November 2015 erstattet (vgl. act. 34). Zur schriftlichen Klageantwort kam es am 5. April 2016 (vgl. act. 52), zur Hauptverhandlung, in der die Parteien replizierten und duplizierten (vgl. Vi- Prot. S. 53 ff.) am 3. April 2017. Es wurden die Parteien zudem persönlich befragt (vgl. Vi-Prot. S. 74 ff.) und am 12. April 2017 C._____ angehört (vgl. Vi-Prot. S. 92 f.). Nachdem Einigungsversuche gescheitert waren, führte das Einzelgericht ein Beweisverfahren durch (vgl. act. 198A: Beweisverfügung). Die Beweisverhandlung fand am 18. Januar 2019 statt (vgl. act. 292, Vi-Prot. S. 195 ff.). In deren Rahmen verständigten sich die Parteien auf eine Teilvereinbarung (act. 300). Der Einzelrichter fällte sein Urteil am 18. März 2019 und eröffnete es den Parteien schriftlich im Dispositiv. Auf Verlangen des Klägers eröffnete der Einzelrichter hernach das begründete Urteil (act. 314 [= act. 309 = act. 313/1]) schriftlich am 24. Mai 2019 (vgl. act. 310/1-2). 3. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2019 (act. 312 f.) erhob der nicht mehr anwaltlich vertretene Kläger rechtzeitig Berufung gegen das einzelrichterliche Urteil mit den eingangs aufgeführten Anträgen. Zugleich ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Nachdem die vorinstanzli-

- 10 chen Akten von Amtes wegen beigezogen worden waren, wurde dem Kläger Gelegenheit gegeben, sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und zu belegen. Mit Beschluss vom 20. August 2019 konnte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Vorschusspflichten und Gerichtskosten) bewilligt werden und es wurde der Beklagten Frist angesetzt, um die Berufung schriftlich zu beantworten (vgl. act. 319). Die Beklagte reichte eine Berufungsantwort ein, stellte ihren eingangs wiedergegebenen Antrag zur Sache und ersuchte um Bewilligung der sog. umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 324). Mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 wurde vorgemerkt, dass das einzelrichterliche Urteil in den meisten Punkten in Rechtskraft erwachsen ist, der Beklagten die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Kläger die Berufungsantwort samt Beilagen zugestellt wird (vgl. act. 326). Darauf geschah nichts weiteres. Die Sache ist daher heute spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Eröffnung eines Entscheides i.S. des Art. 308 ZPO schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Mit ihr können eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu letzterer zählt auch die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens, weshalb das Gesetz dies nicht eigens erwähnt. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO sind die entsprechenden Beanstandungen von der Berufung führenden Partei in der Berufungsschrift einzeln vorzutragen und zu begründen (Begründungslast; vgl. dazu BGE 138 III 375 oder OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, je mit Verweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel können von ihr dabei nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). An die Begründung der Berufung werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der

- 11 loyale und verständige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Berufung führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Soweit eine Berufung nicht oder nicht hinreichend begründet wurde, ist auf sie nicht einzutreten. Soweit die Berufung führende Partei hinreichende Beanstandungen vorbringt, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). In Kinderbelangen gelten zudem der Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz. Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sich die Berufungsinstanz auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen. 1.2 Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Sie muss deshalb nicht nur begründet werden, sondern ebenfalls einen materiellen Antrag (Antrag zur Sache) enthalten, aus dem hervorgeht, wie die Berufungsinstanz nach Auffassung der Berufung führenden Partei zu entscheiden hat; bei Laien wird kein formeller Antrag verlangt, sondern genügt es, wenn sich ein Antrag zur Sache wenigstens sinngemäss aus der Begründung ergibt. Fehlt es an einem solchen Antrag, ist auf die Berufung ebenfalls nicht einzutreten. 2. Beim einzelrichterlichen Urteil vom 18. März 2019 handelt es sich um einen Entscheid i.S. des Art. 308 ZPO, der mit Berufung angefochten werden kann. Der Kläger hat seine Berufung fristgerecht eingereicht. Die Berufungsschrift enthält Anträge zur Sache und eine Begründung. Einem Eintreten auf die Berufung steht insoweit nichts entgegen. 3. - 3.1 Der Kläger stellt mit seinen Berufungsanträgen das einzelgerichtliche Urteil nur soweit in Frage, wie es seine Unterhaltsverpflichtungen in Dispositivziffer 6 gegenüber C._____ und in Dispositivziffer 9 gegenüber der Beklagten regelt. Auf

- 12 diese Verpflichtung nimmt formal nicht nur die Dispositivziffer 10 des einzelgerichtlichen Urteils Bezug, worauf der Kläger richtig verweist, sondern ebenfalls die Dispositivziffer 11. Der Sache nach wurde darauf bereits im Beschluss vom 2. Oktober 2019 verwiesen (vgl. act. 326 Erw. 2) und sie wurden daher beide von der Vormerkung der Teilrechtskraft ausgenommen. Die Anordnungen des Einzelrichters in den Dispositivziffern 10 und 11 seines Urteils sind hier deshalb dann anzupassen, wenn sich im Ergebnis des Berufungsverfahrens an den Unterhaltsverpflichtungen des Klägers etwas ändert. Das ist nun zu prüfen. 3.2 - 3.2.1 Der Kläger vertritt mit seinen Berufungsanträgen den Standpunkt, er habe der Beklagten keine Unterhaltsleistungen zu erbringen, weder für C._____ noch für sie persönlich. Mit seiner Berufung (act. 312) macht er dazu im Wesentlichen zweierlei geltend, das hier verknappt wiedergegeben wird. Zum ersten wirft er dem Einzelrichter vor, er habe in unrichtiger Rechtsanwendung sowie unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes (vgl. etwa a.a.O., S. 4, S. 10) sowohl die Leistungsfähigkeit der Beklagten als auch seine – des Klägers – eigene Leistungsfähigkeit falsch ermittelt: Die der Beklagten sei wesentlich höher als vom Einzelrichter angenommen, seine sei wesentlich geringer (vgl. a.a.O., S. 4, 14). Der Einzelrichter sei daher zweitens bei der Bemessung des Kindesunterhalts und beim nachehelichen Unterhalt zu falschen Ergebnissen gekommen (vgl. a.a.O., S. 4–9, S. 14 ff.). Beim Kinderunterhalt stünde ihm – dem Kläger – eigentlich ein Ausgleichsbetrag zu, auf den er aber verzichte. Ein Betreuungsunterhalt sei nicht geschuldet, könne gar kein Thema sein (vgl. a.a.O., S. 6). Art. 277 Abs. 1 ZGB sei zudem originär anzuwenden (vgl. a.a.O., S. 10). Nachehelicher Unterhalt sei nicht geschuldet; denn der nacheheliche Unterhalt lasse sich nicht mit dem ehelichen Unterhalt gleichsetzen. Während der Ehe gelebter gemeinsamer Standard bilde nur eine Obergrenze des gebührenden Unterhalts, es komme jedoch vorrangig darauf an, wie nach der Scheidung jeder Ehegatte seinen Lebensunterhalt selber finanzieren könne und es sei dann die Leistungsfähigkeit jedes Ehegatten zu ermitteln. Dem sei der Einzelrichter nicht gefolgt, die Beklagte lebe heute besser als während der Ehe (vgl. a.a.O., S. 13 f.).

- 13 - 3.2.2 Der Kläger sieht sich überdies aufgrund der seiner Auffassung nach falschen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung namentlich bei den Art. 125, Art. 276 Abs. 2, Art. 277 und Art. 285 Abs. 1 ZGB durch den einzelrichterlichen Entscheid als Mann diskriminiert (vgl. a.a.O., S. 8, S. 11 f.) und er erkennt Willkür (vgl. a.a.O., S. 8, 12, 17). Weiter rügt er eine Verletzung des Rechts auf Begründung, im Wesentlichen deshalb, weil er den Entscheid des Einzelgerichts nicht nachvollziehen könne (vgl. a.a.O., S. 9, 12, 17). 4. - 4.1 Der Einzelrichter hat sich in seinem Urteil mit der Frage des Unterhalts (vgl. act. 314, ab S. 8) und dabei insbesondere mit der Leistungsfähigkeit der Parteien befasst, aber auch mit den beruflichen Perspektiven der Parteien sowie der mutmasslichen Entwicklung des noch nicht volljährigen Sohnes der Parteien. Er hat dabei jeweils dargelegt, von welchen Überlegungen er sich für seinen Entscheid leiten liess. Damit ist er seiner Pflicht zur Begründung nachgekommen. Dass der Kläger mit dem Ergebnis dieser Überlegungen vor allem hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts nicht einverstanden ist und dieses Ergebnis daher nicht nachvollziehen kann (vgl. etwa act. 312 S. 17), ändert daran nichts. Nichts daran ändert ebenso, dass der Kläger eine andere Sicht der Dinge und des Rechts vertritt als der Einzelrichter und der Kläger seine Sicht derjenigen des Einzelrichters als die richtige entgegenhält (vgl. etwa a.a.O., S. 10 f. S. 17). Denn es ist im Folgenden erst noch zu prüfen, ob die Sicht der Dinge und des Rechts des Klägers zutrifft, gestützt auf die der Kläger geltend macht, der Einzelrichter habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und das Recht falsch angewendet, sowie inwieweit die Berufung des Klägers hierzu hinreichend begründet ist (vgl. dazu vorn Erw. II/1.1). Klargestellt ist mit dieser Bemerkung immerhin, dass den auf den Vorwürfen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und falscher Rechtsanwendung fussenden weiteren Vorwürfen des Klägers zur Diskriminierung und zur Willkür keine wesentliche eigenständige Bedeutung zukommt, soweit sie sich nicht ohnehin von den Erwägungen des angefochtenen Urteils entfernen bzw. allgemeine Kritik sind. Insofern erübrigt sich dazu Weiteres. 4.2 Der Einzelrichter erwog in seinem Entscheid zur Unterhaltsfrage vorweg, aufgrund der Regelung des Art. 13cbis SchlT ZGB sei die Frage anhand des neuen,

- 14 seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Rechts zu beurteilen, nachdem das Verfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechts bereits hängig gewesen sei. Das ist richtig und wird in der Berufung (act. 312) denn auch nicht näher beanstandet (vgl. denn auch a.a.O., S. 16). Grundsätzlich zutreffend hat der Einzelrichter danach die rechtlichen Grundlagen dargestellt, die für die Bestimmung des Kinderunterhalts sowie des nachehelichen Unterhalts massgeblich sind: Es sind das zum einen vor allem die Art. 276 und 285 ZGB und es ist das zum andern der Art. 125 ZGB (vgl. a.a.O., S. 8–12). Zur Vermeidung von Wiederholungen sind die entsprechenden Erwägungen des Einzelrichters hier nicht im Einzelnen nachzuzeichnen, sondern es ist auf sie zu verweisen. 4.2.1 Was den Unterhalt eines Kindes betrifft, ist an dieser Stelle verdeutlichend erstens beizufügen, dass der Art. 276 Abs. 2 ZGB die Eltern nicht verpflichtet, irgendwie je hälftig für ihre Kinder zu sorgen. Es ist vielmehr jeder Elternteil verpflichtet, "nach seinen Kräften" und damit auch nach seiner Leistungsfähigkeit (vgl. Art. 285 Abs. 1 ZGB) für den Unterhalt der Kinder aufzukommen, wobei der Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten grundsätzlich vorgeht (vgl. Art. 276a Abs. 1 ZGB). Zu berücksichtigen sind bei der Unterhaltsbestimmung auch die Einkünfte des Kindes und daher im Zeitpunkt der Unterhaltsbestimmung ebenso die künftige Entwicklung des Kindes bzw. die Zunahme dessen Eigenverantwortlichkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen konkreten Einzelfalls. Der elterliche Unterhalt ist zweitens durch das Tragen der Kosten bzw. Geldleistung zu erbringen (sog. Barunterhalt), ferner durch Betreuung und die Erziehung des Kindes zu leisten, wobei zur Erziehung auch eine angemessene Ausbildung des Kindes gehört (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB). Soweit mit Geldleistung zum Unterhalt beizutragen ist, muss zuerst der Barunterhalt des Kindes abgedeckt werden, erst danach sind die allfälligen Kosten der Betreuung des Kindes abzugelten (wobei dem mit zunehmendem Alter des Kindes abnehmenden Betreuungsaufwand dann, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, schematisch Rechnung getragen werden darf). Dieser sog. Betreuungsunterhalt ist Teil des Kindesunterhaltes und auch dann geschuldet, wenn beide Eltern das Kind betreu-

- 15 en, sofern einem Elternteil aufgrund seiner Leistungsfähigkeit wegen der Betreuung des Kindes ein Eigenversorgungsmanko entsteht (sog. "Defizitmethode", die vom Lebenshaltungskostenansatz ausgeht; vgl. dazu BGE 144 III 377 E. 7.1.2.2). Weil der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Eltern ("jeder Elternteil nach seinen Kräften") stets Rechnung zu tragen ist, kann Betreuungsunterhalt als Kindesunterhalt auch dann geschuldet sein, wenn beide Eltern ein noch nicht volljähriges oder auch danach auf Betreuung angewiesenes Kind im Wesentlichen gleich betreuen (so zutreffend auch FOUNTOULAKIS, in: BSK-ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 285 N 48). Drittens ist darauf hinzuweisen, dass die Unterhaltspflicht der Eltern an sich bis zur Volljährigkeit des Kindes dauert. Hat das Kind in diesem Zeitpunkt allerdings die angemessene Ausbildung noch nicht abgeschlossen, besteht die Unterhaltspflicht der Eltern grundsätzlich weiter, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es bleibt daher auch insoweit bei den eben geschilderten Grundsätzen der Unterhaltsbestimmung. 4.2.2 Zum nachehelichen Unterhalt i.S. des Art. 125 ZGB ist anzumerken, dass dieser bei lebensprägenden Ehen, wie sie im Fall der Parteien vorliegt, nicht einfach die Abgeltung eines allfälligen ehebedingten Lebenshaltungskostenmankos eines Ehegatten bezweckt, sondern ebenso den Ausgleich ehebedingter Nachteile (vgl. dazu insbes. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), die bei einem Ehegatten entstanden sind, durch den anderen Ehegatten. Dazu gehört auch die Sicherstellung einer angemessenen Altersvorsorge (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Dieser Ausgleich ist in aller Regel durch eine Rentenleistung zu bewerkstelligen, indes nicht, weil das sachlich zwingend erforderlich wäre, sondern weil der Gesetzgeber das – wohl aus praktischen Überlegungen – so wollte. An die Stelle einer Rente kann daher ebenso eine Abfindung treten, wenn besondere Umstände das rechtfertigen. Solche besonderen Umstände sind etwa dann gegeben, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte über ein Vermögen verfügt, das eine angemessene Kapitalleistung gestattet, und die Kapitalleistung z.B. mit Blick auf die Zukunft des ausgleichsberechtigten Ehegatten (objektiv) sinnvoll erscheint oder dieser das wünscht.

- 16 - 5. - 5.1 Der Einzelrichter hat seinen Unterhaltsberechnungen den Bedarf der Eltern und des Sohnes zugrunde gelegt und dabei berücksichtigt, dass der Sohn aufgrund der Teilvereinbarung vom 18. Januar 2019 von beiden Eltern je hälftig betreut wird. Er hielt dabei fest, dass diese Regelung dem entspricht, was im Massnahmenentscheid vom 2. März 2018 angeordnet worden war (vgl. act. 314 S. 12). Weiter stellte er fest, dass C._____ im Frühling 2019 13 Jahre alt wurde und die Sekundarschule in H._____ besucht. Er erwog sodann im Wesentlichen, es komme hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Eltern grundsätzlich das Schulstufenmodell zur Anwendung (vgl. dazu BGE 144 III 481 E. 4.7.6), gemäss dem den betreuenden Eltern ab dem Eintritt eines Kindes in die Sekundarschule im Regelfall eine Erwerbstätigkeit von 80 % zumutbar sei, ab dem 16. Altersjahr eine solche von 100 %. Die Parteien hätten indes lange nach dem Modell 10/16 gelebt (dem z.T. tiefere Ansätze zumutbarer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen). Namentlich habe die Beklagte eine Ausbildung zur Arbeitsagogin absolviert und im Juli 2018 abgeschlossen. Sie arbeite mit einem Pensum von 60%, suche jedoch eine Stelle mit höherem Pensum. Es rechtfertige sich deshalb, für eine kurze Übergangsfrist bis Ende 2019 noch am bisher gelebten Modell anzuknüpfen (vgl. act. 314 S. 16 ff.). Der Einzelrichter setzte danach für die Unterhaltsbemessung unter Berücksichtigung des bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils noch geltenden Massnahmenentscheides mehrere Perioden fest, die sich am vorhin Skizzierten orientieren. Dabei ging er davon aus, dass sein Urteil auch in der Frage der Unterhaltsleistungen bald in Rechtskraft erwachsen wird, was indes nicht der Fall ist. Das hat zum einen zur Konsequenz, dass die vom Einzelrichter im Massnahmenentscheid vom 2. März 2018 (act. 216) getroffenen Unterhaltsregelungen so lange weiter gelten, bis sie durch einen scheidungsrichterlichen Entscheid ersetzt werden, also durch das heutige Urteil der Kammer im Berufungsverfahren. Zum anderen geht es hier (abgesehen von der Übergangsphase) noch um die Zeit ab dem 1. Januar 2020 bis am 31. März 2022 (C._____ wird dann 16 Jahre alt geworden sein) sowie für die Zeit danach, bis C._____ die angemessene Ausbildung abgeschlossen haben wird.

- 17 - Der Kläger bringt in seiner Berufung (act. 312, vgl. dort insbes. S. 5 f., S. 15 f.) nichts vor, was die im Übrigen zutreffende Festsetzung der hier noch massgeblichen Perioden durch den Einzelrichter ernsthaft in Frage stellten könnte – der 2006 geborene C._____ wird erst im Jahr 2022 das 16. Altersjahr vollendet haben (und nicht im Jahr 2020; vgl. aber a.a.O., S. 5). 5.2 Der Einzelrichter hat für jede dieser drei Perioden den Bedarf der Parteien sowie von C._____ je Elternteil festgesetzt bzw. abgeschätzt, letzteres weil die Parteien C._____ wechselnd betreuen. Den jeweiligen Bedarf und die einzelnen Bedarfspositionen hat der Einzelrichter zudem ausführlich erläutert (vgl. act. 314 S. 24 ff.) sowie in einer tabellarischen Übersicht dargetan (vgl. a.a.O., S. 24, 26, 28 f.). Der Kläger befasst sich in seiner Berufung damit nicht näher, bringt m.a.W. keine fassbaren Beanstandungen vor. Es bleibt deshalb beim Bedarf der Parteien und von C._____, wie ihn der Einzelrichter festgelegt hat, zumal beim Bedarf von C._____ nichts ersichtlich ist, was zu einem anderen Ergebnis führen müsste. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang immerhin noch, dass die Ermittlung eines künftigen Bedarfs bezogen auf unterschiedliche künftige Perioden stets mit Annahmen operiert, deren Stichhaltigkeit sich zwangsläufig erst in der Zukunft erweisen wird. Gleiches gilt für die Ermittlung inskünftig in bestimmten Perioden erzielbarer Einkünfte. Diesen Ermittlungen und den darauf fussenden Berechnungen, die Gesetzgeber und höchstrichterliche Rechtsprechung vom Scheidungsgericht verlangen – was der Kläger übergeht, wenn er darauf verweist, niemand wisse, was in fünf Jahren sein werde (vgl. act. 312 S. 10) –, haftet daher sachgegeben immer ein spekulatives Element an, das durchaus an Kaffeesatzleserei erinnern darf, ganz abgesehen davon, dass die Ermittlungen und Berechnungen in Bezug auf zumutbares Erwerbseinkommen auch noch im Hypothetischen verharren. Das gebietet es vernünftigerweise, sich mit ungefähren Werten zu begnügen. 5.3 Befasst hat sich der Einzelrichter auch mit dem Einkommen von C._____ (vgl. act. 314, dort etwa S. 18). Er beschränkte dieses vorläufig auf die Kinderzulagen. Auch das beanstandet der Kläger mit seiner Berufung nicht näher. Es bleibt somit dabei.

- 18 - 5.4 - 5.4.1 Mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten hat sich der Einzelrichter insbesondere auf S. 18 f. seines Urteils (act. 314) befasst und die Ergebnisse des Beweisverfahrens zur bisherigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten einbezogen. Er kam im Wesentlichen zum Ergebnis, die Beklagte habe nie eine Tätigkeit in einem 60 % übersteigenden Umfang ausgeübt (vgl. a.a.O.). Im Jahr 2017 habe sie monatlich (13. Monatslohn inbegriffen) Fr. 2'542.- verdient. Danach erwog der Einzelrichter im Wesentlichen, für die Beklagte sei in der Übergangsphase bis Ende 2019, welche an die Regelungen im Massnahmenentscheid anknüpfe, eine Erwerbstätigkeit von 75 % zumutbar (vgl. a.a.O., S. 18). Für die Zeit danach bis zum 31. März 2022 sei der Beklagten gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Betreuung zu 50 % aufgrund des Alters von C._____ ein Arbeitspensum im Umfang von 90 % anzurechnen. Ab dem 1. April 2022, wenn C._____ das 16. Altersjahr erreicht habe, sei eine Beschäftigung zu 100 % anzurechnen (vgl. a.a.O., S. 18/19). Der Einzelrichter rechnete der Beklagten für die erste Phase (ab Rechtskraft des Scheidungspunktes bis Ende 2019) daher im Anschluss an den Massnahmenentscheid und gestützt auf das 2017 erzielte Einkommen ein monatliches Einkommen von Fr. 3'177.- an (vgl. a.a.O., S. 19). Das bislang erzielte Einkommen der Beklagten erachtete der Einzelrichter hingegen nicht mehr als taugliche Grundlage für eine Einkommensschätzung für die Periode vom 1. Januar 2020 bis Ende März 2022. Er erachtete die Annahme der Beklagten, bei einem 100 %-Pensum könne ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'600.- erzielt werden, als realistisch. Das führe unter Einrechnung des 13. Monatslohns zu einem Einkommen von brutto Fr. 6'066.- je Monat bzw. zu einem monatlichen Nettoeinkommen (inklusive BVG-Abzüge und exklusive Familien-, Kinder- und /oder Ausbildungszulagen) von Fr. 4'500.-. Für die Zeit ab dem 1. April 2022 sei gestützt auf diese Annahmen von einem entsprechenden monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'000.- auszugehen. Ein mögliches monatliches Einkommen der Beklagten von bis zu Fr. 7'000.-, wie es der Kläger behauptet habe und das Gegenstand des Beweissatzes I/5 war, sei nicht belegt (vgl. a.a.O., S. 19). 5.4.2 Der Kläger geht in seiner Berufung (act. 312) auf diese Erwägungen des Einzelrichters nicht näher ein; er befasst sich insbesondere nicht mit den Überle-

- 19 gungen, welche den Einzelrichter bewogen, Berechnungen zu drei Phasen aufzustellen (siehe auch vorn Erw. II/5.1). Insoweit ist seine Berufung nicht hinreichend begründet und es erübrigt sich dazu weiteres (vgl. vorn Erw. II/1.1). Der Kläger macht allerdings geltend, die Beklagte verdiene mehr als vom Einzelrichter angenommen und könne auf jeden Fall bei einem Pensum von 90 % monatlich brutto Fr. 7'503.- verdienen, weshalb ihr ein entsprechendes Einkommen anzurechnen sei (vgl. act. 312 S. 4). Er verweist dazu vor allem auf die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich (LS 177.111) und deren Anhang (vgl. auch act. 313/2), aus denen sich ergebe, dass eine in der Lohnklasse 15 und Lohnstufe 16 eingereihte Arbeitsagogin ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 90'043.- erzielt. Daraus schliesst der Kläger auf ein von der Beklagten erzielbares und ihr daher anzurechnendes (Netto-)Einkommen von monatlich Fr. 6'500.- (vgl. act. 312 S. 4 f., S. 14 f.). Das ist allerdings nur schon insofern falsch, als das auf 12 Monate umgerechnete monatliche Bruttoeinkommen bei einem Jahreslohn von Fr. 90'043.- und bei einem Beschäftigungsgrad von 90 % nicht bei Fr. 7'503.- liegt, sondern bei rund Fr. 6'753.-. Das monatliche Nettoeinkommen (inklusive BVK-Abzug) beläuft sich daher nicht auf die vom Kläger behaupteten Fr. 6'500.-, sondern auf rund Fr. 5'600.-. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte könne ein monatliches Einkommen von rund Fr. 7'000.- erzielen und es sei ihr daher ein solches anzurechnen, stellt überdies eine blosse Wiederholung seines vom Einzelrichter verworfenen Standpunktes dar. Zur Begründung der Berufung genügt das nicht (vgl. vorn Erw. II/1.1). Hinzu kommt, dass die Behauptung des Klägers auch noch haltlos im Wortsinn ist: Der Kläger begründet mit keinem Wort, wie er zu einem Lohn kommt, der auf einer Einreihung der Stelle in der Lohnklasse 15 basiert und weshalb in dieser Klasse gerade die Lohnstufe 16 massgeblich sein soll. Und er behauptet ebenfalls nicht, es sei ein Leichtes, heutzutage eine solche Stelle beim Kanton Zürich oder einem Arbeitgeber, der dessen Besoldungsregime übernommen hat, mit einem Pensum von 90 % oder gar 100 % zu erlangen. Auch insoweit ist die Berufung unbegründet. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich an sich der Hinweis, dass Arbeitsagogen beim Kanton nicht per se nach der Lohnklasse 15 besoldet werden, sondern dass für die Besoldung dieser Berufsgruppe die Lohnklas-

- 20 sen 14 und 15 zur Verfügung stehen, von denen jede neben zwei Anlaufstufen noch weitere 29 Lohnstufen ausweist. Die Einreihung in eine Klasse ist abhängig vom Stellenbeschrieb und den mit einer konkreten Stelle verbundenen Verantwortlichkeiten (vgl. § 2 der Vollzugsverordnung) sowie von der Aus- und Weiterbildung und der beruflichen Erfahrung beim Stellenantritt. Analoges gilt für die Einstufung innerhalb einer Klasse. Je höher die Verantwortlichkeiten und die Ausbildung, je mehr an Weiterbildung und beruflicher Erfahrung vorhanden sind, desto höher ist die Einstufung. Die Beklagte hat eine dreijährige Ausbildung als Arbeitsagogin unbestrittenermassen Mitte 2018 abgeschlossen. Über viel Berufserfahrung als Arbeitsagogin verfügt sie daher nicht. Beim von ihr erlangten Abschluss handelt es sich zudem nicht um einen Diplomabschluss, sondern um einen mit Zertifikat. Ein Diplomabschluss erforderte eine zusätzliche Ausbildung (vgl. act. 324 S. 4). Auch das übergeht der Kläger mit seiner nicht hinreichend begründeten Behauptung, der Beklagten sei bei einem Pensum von 90 % ein monatliches Einkommen von rund Fr. 7'000.- brutto bzw. Fr. 6'500.- netto anzurechnen. Keine Stütze findet diese Behauptung des Klägers schliesslich in den von der Beklagten mit der Berufungsantwort eingereichten Unterlagen zu ihrem Einkommen, das sie seit dem 1. Juni 2019 an einer neuen Stelle erzielt (vgl. act. 325/1–5). Bei einem Pensum von 90 % erzielte sie ein jährliches Bruttoeinkommen von gerundet Fr. 61'959.- (vgl. dazu act. 325/1, Blatt 1), was unter Berücksichtigung der Sozialabzüge von 7.974 % sowie der BVG-Leistungen (vgl. dazu beispielhaft act. 325/5) zu einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive 13. Monatslohn von rund Fr. 4'500.- führte. Das entspricht dem vom Einzelrichter angenommenen Wert bei einem Pensum von 90 %. Die Berufung erweist sich somit auch insoweit als unbegründet. Tatsächlich liegt das Einkommen der Beklagten rund Fr. 1'000.- tiefer und bewegt sich damit etwas über dem vom Einzelrichter für die Übergangsphase angenommenen Wert. Das bietet mit Blick darauf, dass der Kläger selbst nicht geltend macht, es sei aktuell ohne weiteres möglich, als Arbeitsagogin mit wenig Berufserfahrung und ohne Diplomabschluss eine Anstellung in einem Pensum von 90 % zu erlangen, ferner mit Blick auf die nunmehr sehr kurze Dauer der Übergangsphase sowie das tatsächliche Einkommen, das die Beklagte ab dem 1. Januar 2020 erzielen wird, keinen sachlich begründeten

- 21 - Anlass zu einer Korrektur, zumal die Beklagte das einzelrichterliche Urteil mit ihrer Berufungsantwort nicht in Frage stellt und lediglich auf Abweisung der Berufung hält. Ein solcher Anlass ist auch sonst – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses – nicht ersichtlich. Es bleibt somit bei den (hypothetischen) Einkommen der Beklagten, die der Einzelrichter ermittelt bzw. für die Zukunft geschätzt hat. 5.5 - 5.5.1 Zur Leistungsfähigkeit des Klägers hielt der Einzelrichter in seinem Urteil im Wesentlichen fest (vgl. act. 314 S. 14 f., S. 16–18), der gesunde Kläger habe im Wissen um seine Unterhaltsverpflichtungen für minderjährige Kinder seine frühere Anstellung bei der I._____ (…) als Pflegefachmann HF in einem Pensum von 90 % ohne Not, sondern eigenmächtig per 31. August 2016 gekündigt und danach seine aktuelle Stelle beim Zentrum … in Winterthur mit einem Beschäftigungsumfang von noch 61.54 % angetreten. Er habe damit darauf verzichtet, seine Erwerbskraft voll auszunützen, und zwar eigenmächtig, weil im Kündigungszeitpunkt eine Änderung der Betreuungsregelung kein Thema gewesen sei und die Parteien dazu auch keine Vereinbarung getroffen hätten. Vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung berechtige ein solches letztlich rechtsmissbräuchliches Vorgehen für sich allein keine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge (vgl. a.a.O., S. 15 und S. 17). Der Kläger habe vorgebracht, er verdiene nun noch monatlich Fr. 5'200.- (vgl. act. 314 S. 16); aufgrund der eingereichten Unterlagen verdiene er unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns, aber ohne Kinderzulagen, monatlich netto gerundet Fr. 4'960.-. Hinzu komme ein geringes Einkommen aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher (vgl. a.a.O.). Seit September 2018 absolviere der Kläger eine Ausbildung an der PH in Zürich, die er im Frühling 2021 beendigen werde. Nach eigenen Angaben werde er dann als Berufsschullehrer in seiner gegenwärtigen Anstellung verbleiben und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 9'000.- zuzüglich 13. Monatslohn erzielen (vgl. act. 314 S. 16). Weiter erwog der Einzelrichter – wie im Zusammenhang mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten –, der Kläger betreue C._____ nun zu 50 %. Die Parteien hätten jedoch jahrelang die 10/16-Regel gelebt, was es rechtfertige, für eine kurze Übergangsfrist bis Ende 2019 daran festzuhalten. Das führe zu einem zumutba-

- 22 ren Pensum von 75 % sowie einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 6'045.- (Ausgangswert Fr. 4'960.-; 13. Monatslohn inbegriffen, Kinderzulagen exklusive). Für die nachfolgende Periode bis 31. März 2022 sei dem Kläger jedoch aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 III 481) ein Pensum von 90 % anzurechnen und damit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'250.-. (vgl. a.a.O., S. 17). Für die Zeit ab 1. April 2022 bis C._____ seine Ausbildung abgeschlossen habe, betrage das zumutbare Pensum 100 %. Für diese Zeit erachtete der Einzelrichter aufgrund mehrerer Überlegungen, auf die hier zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'000.- als realistisch, in dem der 13. Monatslohn und die Abzüge für AHV/IV, BVK usw. berücksichtig sind (vgl. a.a.O., S. 17/18). 5.5.2 Der Kläger setzt diesen Erwägungen in seiner Berufung letztlich einzig entgegen, er erziele aufgrund seiner Anstellung als Lehrbeauftragter einen Lohn von monatlich Fr. 4'760.- (netto) und die Beklagte sei in der Lage, ein monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 7'500.- zu erzielen (vgl. act. 312 S. 4 f. S. 14). Letzteres ist, wie vorhin gesehen, falsch und Ersteres ebenso: Das vom Kläger mit der Berufung ins Recht gelegte Zusatzblatt zum Lohnausweis (act. 313/3, Blatt 3) belegt nämlich einen Nettojahreslohn (ohne Familienzulagen) von Fr. 60'384.65, was einem monatlichen Nettolohn von Fr. 5'032.- (ohne Familienzulagen) entspricht. Die mit act. 313/3 ebenfalls mit der Berufung ins Recht gelegte Lohnabrechnung für Januar 2019 belegt einen Nettomonatslohn von gerundet Fr. 4'662.-, in dem der Anteil des 13. Monatslohns allerdings noch nicht einberechnet ist. Mit diesem Anteil beläuft sich das monatliche Nettoeinkommen auf rund Fr. 5'050.- bei einem Pensum von 61.54 %. Hinzu kommen die Einkünfte aus Übersetzungstätigkeit. Dass er dieser Tätigkeit nicht mehr nachgeht, behauptet der Kläger in der Berufung nämlich nicht. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Mit den einzelrichterlichen Erwägungen zum Stellenwechsel im Jahr 2016, zur damit verbundenen eigenmächtigen freiwilligen Herabsetzung des Erwerbseinkommens durch den Kläger und zu den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen beim Kindesunterhalt bis zur Volljährigkeit von C._____ befasst sich der Kläger in der Berufung nicht näher, sondern er übergeht sie: Er legt nicht dar, in-

- 23 wiefern die Erwägungen falsch sein sollen, stellt insbesondere nicht in Abrede, dass er seit 2016 mit höherem Pensum als dem von rund 62 % ein höheres Einkommen hätte erzielen können, wenn er gewollt hätte, und damit seine Leistungsfähigkeit gewollt nicht ausnützte bzw. ausnützt; ebenfalls nicht in Abrede stellt er, dass er heute bzw. ab 2020 an einer anderen Stelle mit höherem Pensum einen höheren Lohn erzielen könnte, wenn er das wollte. Die Berufung erweist sich auch insoweit als unbegründet. Unbeanstandet geblieben sind zudem die einzelrichterlichen Berechnungen des dem Kläger zumutbaren Einkommens, weshalb es dabei bleibt (vgl. zudem vorn Erw. II/5.2). Im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Thema findet sich auch sonst in der Berufung nichts von Belang. Die Berufung erweist sich daher, soweit es um die Leistungsfähigkeit des Klägers und das ihm zumutbare Erwerbseinkommen geht, als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist. Auch sonst ist nichts zu sehen, was es gebieten würde, dem Kläger abweichend vom angefochtenen Urteil ein geringeres Einkommen anzurechnen. 5.6 - 5.6.1 Für jede hier (noch) massgebliche Periode (vgl. dazu vorn Erw. II/5.1) ermittelte der Einzelrichter danach in einer Gesamtsicht, welche der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Parteien (vgl. vorn Erw. II/4.2.1) ebenso Rechnung trägt wie den unterschiedlichen Bedarfskosten, wie der Bedarf von C._____ zu decken und wie allfälliger Überschuss bzw. ein Manko nach welchen Kriterien zu verteilen bzw. zu tragen ist (vgl. act. 314 S. 25 f., 27 f. und 29 f., S. 31 f.). Dabei wies er auch auf die Funktion des von ihm anderweitig bereits erörterten Betreuungsunterhaltes hin (vgl. a.a.O., S. 25). Der Kläger geht auf die Erwägungen des Einzelrichters und dessen detaillierte Berechnungen in der Berufung nicht ein (vgl. act. 312 S. 5 f.). Er setzt den Erwägungen des Einzelgerichts lediglich seine Sicht der Dinge gegenüber, die auf – wie in den Erw. II/5.4 und 5.5 dargetan – unzutreffenden Prämissen namentlich zum Einkommen der Parteien beruht und ihn dazu führten, die Prüfung des Betreuungsunterhaltes für überflüssig zu halten. Die Berufung ist insoweit sachlich unbegründet geblieben. Das für den Betreuungsunterhalt rechtlich Massgebliche, an das sich der Einzelrichter hielt, wurde ebenfalls schon dargelegt (vgl. vorn Erw. II/4.2, insbes. 4.2.1), weshalb sich hier Weiteres dazu erübrigt und es beim Bemerken bleiben

- 24 kann, dass der Kläger das verkennt. Die Berufung erweist sich folglich auch insoweit als unbegründet und damit insgesamt, soweit der Kläger mit ihr seine Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für C._____ in Frage stellt. Anlass für Korrekturen am einzelrichterlichen Urteil, die im Interesse des Kindes liegen würden, besteht ebenfalls keiner und es bleibt in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil. 5.6.2 Mit den einzelrichterlichen Berechnungen nachehelichen Unterhalts, die parallel zum Kinderunterhalt vorgenommen wurden (vgl. act. 312 S. 25, S. 27 f., S. 29 f., S. 32 f.), befasst sich der Kläger in der Berufung ebenfalls nicht näher (vgl. act. 312 S. 13 ff.). Im Wesentlichen stellt er sich auf den Standpunkt, die Beklagte könne aufgrund des ihr – nach seiner Meinung – anzurechnenden Einkommens von monatlich Fr. 7'503.- selber für sich sorgen, lebe sie doch damit weit über dem gebührenden Standard (vgl. a.a.O., S. 14). In Erw. II/5.4 wurde bereits dargelegt, dass dieser Standpunkt des Klägers unbegründet ist. Weiteres dazu erübrigt sich daher an dieser Stelle. Nicht zu beanstanden ist mit Blick auf das vorhin in Erw. II/4.2.2 Dargelegte die Auffassung des Einzelrichters, der Kläger schulde nachehelichen Unterhalt auch deshalb, weil er mit der eigenmächtigen freiwilligen Reduktion seines Einkommens im Vorsorgebereich der Beklagten eine von dieser nicht verschuldete Lücke geschaffen habe, die es auszugleichen gelte (vgl. act. 314 S. 33). Wenn der Kläger dagegen vorbringt, die Frage der Schuld bilde seit dem Jahr 2000 keine Rechtsfrage mehr (vgl. act. 312 S. 16), geht das an der Sache vorbei. Mit seinen Behauptungen, die Parteien hätten bereits im Jahr 2012 das Wechselmodell vereinbart und die Beklagte habe daher seiner "Arbeits- und Erwerbsreduktion logisch zugestimmt" (a.a.O.), diese Reduktion habe er zudem nicht freiwillig, sondern aus gesundheitlichen Gründen und wegen des Betreuungsbedarfs des Sohnes vorgenommen (vgl. a.a.O.), übergeht der Kläger die zutreffenden anderslautenden einzelrichterlichen Sachverhaltsfeststellungen, namentlich auch die Ergebnisse des einzelrichterlichen Beweisverfahrens zum Stellenwechsel im Jahr 2016, auf die bereits vorhin hingewiesen wurde. Diese Ergebnisse stützten sich übrigens nicht zuletzt auf die eigenen Aussagen des Klägers ab, worauf der Einzel-

- 25 richter hinwies (vgl. act. 314 S. 14 f.). Mit unzutreffenden Behauptungen lässt sich ein Standpunkt nicht stichhaltig begründen. Weiteres erübrigt sich somit. Auch sonst findet sich in der Berufung nichts, was in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt zu einem vom einzelrichterlichen Urteil abweichenden Ergebnis führen müsste. Hervorzuheben ist lediglich noch einmal, dass die Ehe der Parteien lebensprägend war und aufgrund des von den Parteien übereinstimmend Gewollten die Betreuung der drei Kinder vor allem der Beklagten oblag. Sie war deshalb über längere Zeit nicht in der Lage, selbst für eine angemessene Altersvorsorge aufzukommen, während dem der Kläger nach eigenem Bekunden mit den Erwerbseinkommen der Parteien durchgehend die Eltern in Sri Lanka unterstützte (vgl. act. 312 S. 14). Es bleibt damit auch in diesem Punkt beim angefochtenen Urteil. 6. Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen ist die Berufung insgesamt unbegründet und daher abzuweisen. Das führt – wie bereits in Erw. II/5.1 erwähnt – zu einem Sachurteil, welches sachgemäss die Dispositivziffern 6, 9–11 des einzelrichterlichen Entscheid bestätigt und die bis heute geltenden, vom Einzelrichter vorsorglich getroffenen Unterhaltsregelungen ersetzt. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend bleibt es bei der vom Einzelrichter in den Dispositivziffern 18 und 19 seines Urteils getroffenen Kostenund Entschädigungsregelungen, und es sind diese zu bestätigen. Der Klarheit halber ist hier nochmals festzuhalten, dass Dispositivziffer 17 des einzelrichterlichen Urteils (Festsetzung der Entscheidgebühr) gemäss Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2019 (act. 326) bereits in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb sich hier Weiteres erübrigt. 2. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens hat ausgangsgemäss (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) der Kläger zu tragen. Es sind ihm daher die Gerichtskosten aufzuerlegen und er ist zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Weil Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschliesslich Unter-

- 26 haltsleistungen waren, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor, deren Streitwert sich auf wenigstens rund Fr. 47'000.- beläuft. Die Entscheidgebühr ist daher gemäss § 11 Abs. 1–2 GebV OG anhand des § 4 GebV OG zu bemessen. Zu berücksichtigen ist, dass die Sache keine rechtlichen Schwierigkeiten bot und sich der Aufwand in Grenzen hielt; dem Herabsetzungsgrund § 4 Abs. 3 GebV OG ist gebührend Rechnung zu tragen. Bei der Liquidation der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Parteientschädigung, von deren Leistung die unentgeltliche Rechtspflege nicht befreit (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO), ist vorab gemäss § 13 Abs. 1 Anw- GebV anhand des § 4 AnwGebV zu bemessen, analog zur Entscheidgebühr. Die Grundgebühr ist sodann gestützt auf § 13 Abs. 2 AnwGebV herabzusetzen, weil diese Bestimmung berücksichtigt (vgl. auch § 12 Abs. 3 AnwGebV), dass die Beklagte bereit im einzelrichterlichen Verfahren anwaltlich vertreten war und ihr Vertreter (anders als das Berufungsgericht) mit der Streitsache daher bereits vertraut war. Die Mehrwertsteuer von 7.7 % ist zudem zu ersetzen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich der hälftigen Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen für C._____, zu bezahlen: – Fr. 1'027.– bis und mit 31. Dezember 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); – Fr. 982.– (Barunterhalt) ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; – Fr. 1'009.– (Barunterhalt) ab dem 1. April 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die

- 27 - Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte und Berufungsbeklagte solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 3. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: – Fr. 517.– pro Monat bis und mit 31. Dezember 2019; – Fr. 455.– pro Monat ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; – Fr. 508.– pro Monat ab dem 1. April 2022 bis und mit 31. März 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Beklagte und Berufungsbeklagte zu bezahlen. 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: monatliches netto Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 6'045.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 7'250.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 8'000.– (100 % Pensum). monatliches netto Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'177.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 4'500.– (90 % Pensum); - ab 1. April 2022: Fr. 5'000.– (100 % Pensum). Einkommen C._____: - beim Kläger: Fr. 125.–; - bei der Beklagten: Fr. 125.–.

- 28 - Bedarf Kläger: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'143.–; - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 3'537.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'707.–.

Bedarf Beklagte: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'266.–; - ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'820.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'990.–.

Bedarf C._____ beim Kläger: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 705.–; - ab 1. Januar 2020: 735.–.

Bedarf C._____ bei der Beklagten: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 804.–; - ab 1. Januar 2020: Fr. 880.–.

5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2019 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2020, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 101.8 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Dispositivziffern 18 und 19 des Urteils vom 18 März 2019 des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelrichter o.V., werden bestätigt.

- 29 - 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt, dem Kläger und Berufungskläger auferlegt, jedoch aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachzahlungspflicht des Klägers und Berufungsklägers gemäss Art. 127 ZPO. 8. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.- (Mehrwertsteuerersatz von 7.7 % ist in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelrichter o.V. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

Urteil vom 4. November 2019 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird gestützt auf Art. 112 ZGB geschieden. 2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für den Sohn C._____ wird beiden Parteien mit wechselnder Betreuung übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 18. Januar 2019 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe. 2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2006, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der n... b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn C._____ beiden Parteien mit wechselnder Betreuung zu übertragen. Der zivilrechtliche Wohnsitz des Sohnes ist bei der Mutter. c) Betreuungsregelung Die Parteien sprechen sich über die Betreuung des Sohnes untereinander ab, dabei sind insbesondere die jeweiligen Arbeitspläne der Parteien und die Wünsche des Kindes C._____ zu berücksichtigen. Können sie sich nicht einigen, erfolgt die Betreuung wie... Betreuung des Kindes C._____ durch die Mutter: - in den geraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Miteinbezug des Wochenendes und in den ungeraden Kalenderwochen während 3 Tagen; - in den geraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den ungeraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; - während der Hälfte der Schulferien, wobei die Mutter berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Betreuung des Kindes C.______ durch den Vater: - in den ungeraden Kalenderwochen während insgesamt 4 Tagen unter Miteinbezug des Wochenendes und in den geraden Kalenderwochen während 3 Tagen; - in den ungeraden Jahren jeweils am ersten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr und in den geraden Jahren jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr; - in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit gerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; - während der Hälfte der Schulferien, wobei der Vater berechtigt ist, das Kind C._____ mindestens eine zusammenhängende Woche während der Sommerferien zu betreuen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Besondere Ferienwünsche müssen der anderen Partei jeweils 3 Monate im Voraus angekündigt werden. 3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen ... 4. Weitere Scheidungsfolgen

Über die weiteren Scheidungsfolgen soll das Gericht entscheiden." 5. Es wird vorgemerkt, dass die Erziehungsgutschriften mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten den Parteien je zur Hälfte angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen übe... 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich der hälftigen Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen für C._____, zu bez... Fr. 768.– ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis am 31. Juli 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); Fr. 1'027.– ab dem 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); Fr. 982.– (Barunterhalt) ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; Fr. 1'009.– (Barunterhalt) ab dem 1. April 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Kindsmutter solange das Kind in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche s... 7. Die Parteien sind verpflichtet, für die Kosten von C._____ während der Zeit aufzukommen, in der er von ihnen jeweils betreut wird bzw. betreut worden ist. Die Partei, mit der C._____ jeweils die Ferien verbringt, hat die jeweiligen Kosten zu tragen... 8. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 300.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kosten... 9. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchstellerin wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: Fr. 653.– pro Monat ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides bis am 31. Juli 2019; Fr. 517.– pro Monat ab dem 1. August 2019 bis und mit 31. Dezember 2019; Fr. 455.– pro Monat ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; Fr. 508.– pro Monat ab dem 1. April 2022 bis und mit 31. März 2023. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 10. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 9 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: monatliches netto Erwerbseinkommen Gesuchsteller (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 6'045.– (75 % Pensum); - ab... monatliches netto Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'177.– (75 % Pensum); - a... Bedarf Gesuchsteller: - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Juli 2019: Fr. 3'181.– (dazu kommt ein 20 % erweiterter Bedarf des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin bis zum 31. Juli 2019; Lehrabschluss des Sohnes D._____; die Differenz z... - ab Eintritt der Rechtskraft bis und mit 31. Dezember 2019: 804.–; - ab 1. Januar 2020: 880.–. 11. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 und 9 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2019 von 101.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines j... Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 9 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Februar 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 12. Die Pensionskasse BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Gesuchstellers (Vertrag-Nr. …, Vers.-Nr. 1) CHF 78'295.05 auf das Vorsorgekonto der Gesuchstellerin (AHV-Nr. 2) ... 13. Als Ausgleich für den Rückkaufswert der Lebensversicherung des Gesuchstellers bei der F._____ (Police …) und der Säule 3a der Gesuchstellerin wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 17'115.– innert 30 Tagen ab E... 14. Es wird festgestellt, dass die in der Liste act. 150/10 aufgelisteten Schmuckstücke den dort aufgeführten Personen zu Eigentum zustehen. Insbesondere wird davon Vormerk genommen, dass die Hochzeitskette der Gesuchstellerin gehört. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die in der Liste act. 150/10 aufgeführten sieben Goldringe herauszugeben. Sollte sich die Kette mit dem Anker im Besitz der Gesuchstellerin ... 15. Abgesehen davon behält jede Partei was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. 16. Die abweichenden Anträge der Parteien werden abgewiesen. 17. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 18. Die Kosten werden der Gesuchstellerin und dem Gesuchsteller je zur Hälfte auferlegt, die Anteile beider Parteien werden jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Beide Parteien werden auf... 19. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. (20. / 21. Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes C._____ folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich der hälftigen Familien-, Kinder- und/oder Ausbildun... – Fr. 1'027.– bis und mit 31. Dezember 2019 (wobei Fr. 89.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen); – Fr. 982.– (Barunterhalt) ab dem 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022; – Fr. 1'009.– (Barunterhalt) ab dem 1. April 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung des Kindes, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die Beklagte und Berufungsbeklagte solange C._____ in deren Haushalt lebt oder keine... 3. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, der Beklagten und Berufungsbeklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Beklagte und Berufungsbeklagte zu bezahlen. 4. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: monatliches netto Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 6'045.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März ... monatliches netto Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, inklusive Nebeneinkünfte, exklusive Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen): - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'177.– (75 % Pensum); - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. Mär... Einkommen C._____: - beim Kläger: Fr. 125.–; - bei der Beklagten: Fr. 125.–. Bedarf Kläger: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'143.–; - ab 1. Januar 2020 bis und mit 31. März 2022: Fr. 3'537.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'707.–. Bedarf Beklagte: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 3'266.–; - ab 1. Januar 2020 bis 31. März 2022: Fr. 3'820.–; - ab 1. April 2022: Fr. 3'990.–. Bedarf C._____ beim Kläger: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 705.–; - ab 1. Januar 2020: 735.–. Bedarf C._____ bei der Beklagten: - bis und mit 31. Dezember 2019: Fr. 804.–; - ab 1. Januar 2020: Fr. 880.–. 5. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 2 und 3 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Oktober 2019 von 101.8 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines je... Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Oktober 2019, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Dispositivziffern 18 und 19 des Urteils vom 18 März 2019 des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelrichter o.V., werden bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'500.-- festgesetzt, dem Kläger und Berufungskläger auferlegt, jedoch aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachzahlungspflicht des Klägers und Berufungsklägers gemäss Art. 127 ZPO. 8. Der Kläger und Berufungskläger wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beklagten und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'450.- (Mehrwertsteuerersatz von 7.7 % ist in diesem Betrag enthalten) zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien sowie das Bezirksgericht Andelfingen, Einzelrichter o.V. 10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff....

LC190015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 04.11.2019 LC190015 — Swissrulings