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Zürich Obergericht Zivilkammern 31.01.2019 LC180038

31 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,549 parole·~8 min·6

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC180038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 31. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____, lic. rer. pol., Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2018 (FE110156-G)

- 2 - Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. November 2018: 1. Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden. 2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3‘000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden den Gesuchstellern je zur Hälfte auferlegt und aus den von ihnen geleisteten Vorschüssen bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage; bei gemeinsamem Scheidungsbegehren nur wegen Willensmängeln] Berufungsanträge: "1. Ziff. 1 des Teilurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 9. November 2018 sei aufzuheben; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten." Erwägungen: 1. a) Die Parteien heirateten am tt. Dezember 1999 und haben zwei gemeinsame Kinder (geboren am tt.mm.2002 und am tt.mm.2003). Sie stehen seit 12. Oktober 2011 vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) im Scheidungsverfahren. Am 4. Juli 2018 stellte der Gesuchsteller den Antrag auf Erlass eines Teilurteils zum Scheidungspunkt (Vi-Urk. 329), wozu die Gesuchstellerin am 24. September 2018 Stellung nahm (Vi-Urk. 335). Mit Verfügung vom 9. November 2018 hiess die Vorinstanz den Antrag des Gesuchstellers vom 4. Juli 2018 gut und mit Teilurteil vom gleichen Tag wurde die Ehe der Parteien geschieden (Vi- Urk. 339 = Urk. 2; Entscheiddispositiv des Teilurteils oben wiedergegeben). Gegen die Verfügung vom 9. November 2018 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde (Geschäfts-Nr. PC180045-O). b) Gegen das Teilurteil vom 9. November 2018 hat die Gesuchstellerin am 13. Dezember 2018 fristgerecht (Vi-Urk. 340/2) Berufung erhoben und die oben wiedergegebenen Berufungsanträge gestellt (Urk. 1).

- 3 c) Die Gesuchstellerin hat den ihr mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 6'000.-- rechtzeitig geleistet (Urk. 9 und 10). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Berufung wird ausdrücklich nur Dispositiv-Ziffer 1 des Teilurteils vom 9. November 2018 angefochten, die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 2 bis 4) dagegen nicht. Im Hinblick auf das Ergebnis des Berufungsverfahrens (dazu nachfolgende Erwägungen) erscheint eine separate Vormerknahme der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 entbehrlich. 3. a) Die Vorinstanz legte in ihren Erwägungen zur Verfügung und zum Teilurteil vom 9. November 2018 im Wesentlichen dar, die Gesuchstellerin widersetze sich nicht der Scheidung, jedoch einem Teilurteil im Scheidungspunkt; entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien daher die auf dem Spiel stehenden Interessen der Parteien abzuwägen (Urk. 2 S. 5). Im Ergebnis kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Interesse des Gesuchstellers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Gesuchstellerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiege (Urk. 2 S. 5-9). Zum Scheidungspunkt selber erwog die Vorinstanz schliesslich, die Scheidung sei liquid und entspreche aufgrund des gemeinsamen Scheidungsbegehrens auch dem Willen der Gesuchstellerin (Urk. 2 S. 7 E. 3.3.5). b) Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Berufungsschrift dargelegt werden muss, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen. Das Obergericht hat sodann die geltend gemachten Punkte frei und unbeschränkt zu überprüfen; es muss dagegen den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf weitere Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten würden klar zutage treten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

- 4 - Sodann sind neue Vorbringen im Berufungsverfahren lediglich in beschränktem Rahmen zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel dann, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Berufung zusammengefasst geltend, sie sei in Bezug auf ihre Zustimmung zum gemeinsamen Scheidungsbegehren einem Grundlagenirrtum unterlegen. Das Verhalten des Gesuchstellers seit Einreichung der Scheidung auf gemeinsames Begehren im Jahre 2011 habe dazu geführt, dass die Gesuchstellerin sich einen falschen Willen über einen Sachverhalt gebildet habe, welcher subjektiv und objektiv als notwendige Grundlage ihrer Zustimmung zum Scheidungsbegehren gedient habe (Urk. 1 S. 3). Die Gesuchstellerin legt in der Berufungsschrift sodann ihre Sicht dar, was sich seit Beginn des Scheidungsverfahrens abgespielt habe, wie der Gesuchsteller das Scheidungsverfahren komplett zu torpedieren versucht und wie er sie mit allen Mitteln zu drangsalieren und in ihrem Ansehen herabzusetzen versucht habe (Urk. 1 S. 4-9). Hätte sie dies gewusst, hätte sie einer Scheidung auf gemeinsames Begehren niemals zugestimmt; auch eine Drittperson hätte nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr bei Kenntnis dieser Sachlage die Zustimmung nicht gegeben, und auch für den Gesuchsteller habe dies erkennbar sein müssen. Für sie (die Gesuchstellerin) sei bei ihrer Zustimmung am 15. Mai 2012 von elementarer Wichtigkeit gewesen, dass das Scheidungsverfahren zügig, fair und sauber zum Abschluss gebracht würde (Urk. 1 S. 11-13). d) Die Berufungsvorbringen der Gesuchstellerin zu einem angeblichen Willensmangel von ihr sind allesamt neu. Sie wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen (vgl. Vi-Urk. 335) und in der Berufung wird mit keinem Wort dargetan, dass und weshalb dies nicht möglich gewesen wäre. Sie sind daher nicht zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO, oben Erw. 3.b Abs. 2). Aber auch wenn diese Vorbringen hätten berücksichtigt werden können, wären sie zu verwerfen gewesen, denn der von der Gesuchstellerin konstruierte Zusammenhang zwischen Scheidungswillen und Verlauf des Scheidungsverfahrens ist nicht nachvollziehbar. Die Gesuchstellerin hatte zwar in der Anhörung vom 15. Mai 2012

- 5 ausgeführt, sie wolle zuerst wissen, was sie erhalte, bevor sie der Scheidung vorbehaltlos zustimme (Urk. 5/27 S. 14), hatte dann aber – anwaltlich beraten und nach einer Verhandlungspause – erklärt, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Scheidung zu wollen (Urk. 5/27 S. 15); von einem irgendwie gearteten Verlauf des Scheidungsverfahrens war nicht die Rede (a.a.O.). Dass sodann ein Scheidungsverfahren bei nicht gemeinsamem Scheidungsbegehren mit weniger harten Bandagen geführt worden wäre, ist absurd; im Gegenteil wäre damit wohl über einen weiteren Punkt gestritten worden und hätte das Verfahren diesfalls definitiv nicht weniger lang gedauert. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Interessenabwägung – womit der Erlass des Teilurteils begründet wurde – werden in der Berufungsschrift nicht beanstandet, womit es bei diesen und dem entsprechenden Entscheid bleibt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Gesuchstellerin als unbegründet. Die Berufung ist demgemäss abzuweisen und das vorinstanzliche Teilurteil zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. a) Das Berufungsverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 4'000.-festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2018 wird bestätigt.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-27, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist und Erledigung der Verfahren LY180011, LY180012 und LC180020 an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 31. Januar 2019 Teilurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 9. November 2018: Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. November 2018 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt, und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/2-27, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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