Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC180023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 6. Februar 2019
in Sachen
A._____, Kläger und Berufungskläger
gegen
B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Fürsprecher X._____
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018 (FP170028-M)
- 2 -
Rechtsbegehren: (Urk. 26, sinngemäss) Es sei das serbische Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008 anzuerkennen und es seien in Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils vom 1. August 2008 die Scheidungsfolgen gemäss der zwischen den Parteien am 19. Juni 2018 abgeschlossenen Vereinbarung zu regeln.
Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018: (Urk. 34 S. 11 f.) 1. Das serbische Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008, P.Nr. 309/08, wird anerkannt. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2018 über die Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils vom 1. August 2008 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt (act. 26): "I. Anerkennung
Die Parteien ersuchen das Gericht um Anerkennung des serbischen Scheidungsurteils des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008 und vereinbaren hinsichtlich dieses Scheidungsurteils nachfolgende Ergänzung.
II. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbaren, dass auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Beklagten bei der C._____ ,… [Adresse] (Vers-Nr. …), verzichtet wird. Stattdessen bezahlt die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs einmalig Fr. 12'000.–, zahlbar bis zum 31. Juli 2018.
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam diese Vorsorgeausgleichsregelung zu genehmigen.
III. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe-, güter-, und scheidungsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
- 3 - Demgemäss wird das serbische Scheidungsurteil vom 1. August 2008 durch die obgenannte Vereinbarung ergänzt. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 356.25 Dolmetscherkosten. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 778.15 der Beklagten und im Betrag von Fr. 1'378.10 dem Kläger auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.)
Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 33 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4.7.2018 (begründete Fassung) soll aufgehoben und mir als Kläger ein Anspruch auf Fr. 71'228.75 gewährt werden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Erwägungen: 1. Am 21. Dezember 2017 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Klage auf Anerkennung des Scheidungsurteils des Gemeindegerichts in Despotovac (Serbien) vom 1. August 2008 ein und ersuchte gleichzeitig um dessen Ergänzung bezüglich Ausgleich des Vorsorgeguthabens (Urk. 1 bis Urk. 3/1-9).
- 4 - Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 19. Juni 2018 schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (Urk. 26, Prot. Vi S. 6): "I. Anerkennung
Die Parteien ersuchen das Gericht um Anerkennung des serbischen Scheidungsurteils des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008 und vereinbaren hinsichtlich dieses Scheidungsurteils nachfolgende Ergänzung.
II. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbaren, dass auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Beklagten bei der C._____ ,… [Adresse] (Vers-Nr. …), verzichtet wird. Stattdessen bezahlt die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs einmalig Fr. 12'000.–, zahlbar bis zum 31. Juli 2018.
Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam diese Vorsorgeausgleichsregelung zu genehmigen.
III. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe-, güter-, und scheidungsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." Am 4. Juli 2018 erging das angefochtene Urteil zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Klägers in begründeter Form (Urk. 27, Urk. 30, Urk. 31 = Urk. 34). 2. Mit Schreiben vom 4. September 2018 (Datum Poststempel …: 1. September 2018, Ankunft Schweizerische Post: 6. September 2018, hierorts eingegangen am 7. September 2018) reichte der Kläger innert Frist "Beschwerde" mit den eingangs aufgeführten Anträgen ein (Urk. 33). Der Kläger hat mit seinem Rechtsmittel das ganze vorinstanzliche Urteil und nicht nur die darin geregelten Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, weshalb die erkennende Kammer in der Folge ein Berufungs- anstatt das beantragte Beschwerdeverfahren eröffnet hat (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; vgl. Urk. 34 S. 12 Dispositivziffer 7). Der Kläger führt in seiner Berufungsschrift aus, dass in der Vereinbarung die Höhe des von der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens nicht angegeben sei. Vom Betrag von
- 5 - Fr. 142'457.45 habe er zum ersten Mal aus der begründeten Fassung des Urteils erfahren. Wäre ihm dieser Betrag bekannt gewesen, hätte er die Vereinbarung, wonach ihm die Beklagte Fr. 12'000.– bezahlen müsse, sicherlich nicht unterschrieben. Er habe bereits in seinem Schreiben vom 12. Juli 2018 an die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass er die Vereinbarung unter Druck des Richters und des beklagtischen Rechtsvertreters unterzeichnet habe. Dies sei in der begründeten Fassung des Urteils nirgends erwähnt. Unmittelbar nach der Verhandlung vom 19. Juni 2018 bzw. nach seiner Rückkehr nach Serbien habe er sofort von Hand in einem ausführlichen Schreiben festgehalten, was während der Verhandlung geschehen sei. Dieses Schreiben sei als Berufungsbegründung zu berücksichtigen (Urk. 33 S. 2 f.). In diesem Schreiben bringt der Kläger hauptsächlich vor, während der Verhandlung unter psychischem Druck gestanden, den Dolmetscher nicht richtig verstanden zu haben und aufgrund seiner Erkrankung unkonzentriert gewesen zu sein (Urk. 35 Blatt 11 ff.). Indem der Kläger ausführt, über die genaue Höhe des zu teilenden Vorsorgeguthabens keine Kenntnis gehabt zu haben, macht er einen Willensmangel geltend. 3. Die Durchsicht der vorinstanzlichen Akten – und namentlich des vorinstanzlichen Protokolls – ergibt, dass von einem Willensmangel des Klägers keine Rede sein kann: a) Aus dem vorinstanzlichen Protokoll ist ersichtlich, dass die Beklagte auf Nachfrage des Richters angab, über ein Pensionskassenguthaben von Fr. 142'457.25 bei der C._____ (…) zu verfügen (Prot. Vi S. 6). Ebenso findet sich ein entsprechender Beleg bei den Akten (Urk. 14/2), welcher namens des Klägers eingereicht wurde (Urk. 13). Der Kläger selber bestätigt in seinen Notizen, welche er nach eigenen Angaben im Anschluss an die Verhandlung vom 19. Juni 2018 bzw. nach seiner Rückkehr nach Serbien erstellt hat, nichts anderes (Urk. 35 Blatt 13 f.): "Er [der Richter] hat mir gesagt dass in der Pensionskasse gibt es 142.000,00 CHF und Sie möchten die Hälfte? Ich habe gesagt JA." (Urk. 35 Blatt 14). Damit widerlegt der Kläger selber seine Behauptung, wonach ihn der Richter nicht über die Höhe des Vorsorgeguthabens der Beklagten von rund Fr. 142'000.–
- 6 informiert habe. Weder macht der Kläger geltend, das Protokoll sei nicht korrekt abgefasst worden, noch bringt er vor, vor Vorinstanz ein entsprechendes Protokollberichtigungsbegehren gestellt zu haben. Entsprechend ist darauf abzustellen. Schliesslich ergibt sich auch aus den Notizen des Klägers, dass die Parteien einlässlich über die Teilung dieses Vorsorgeguthabens diskutiert und sich schliesslich auf den Betrag von Fr. 12'000.– geeinigt haben (Urk. 35 Blatt 13 ff.). Damit aber war dem Kläger die Höhe des von der Beklagten geäufneten Guthabens vor Abschluss der Vereinbarung bekannt. Es liegt diesbezüglich kein Willensmangel vor. b) Weiter kann auch den Einwendungen des Klägers, wonach er unter psychischen Druck gesetzt worden sei, den Dolmetscher nicht verstanden habe, aufgrund seiner Krankheit unkonzentriert gewesen sei und keine Rechtskenntnis bezüglich Vorsorgeausgleich gehabt habe (Urk. 35 Blatt 11 ff.), nicht gefolgt werden. Gemäss Protokoll hat der Kläger vor Vorinstanz die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens ‘entsprechend der Regelung nach schweizerischem Gesetz’ verlangt (Prot. Vi S. 5). Dies entspricht auch den Ausführungen des Klägers in seinen Notizen. Darin hält er – wie vorangehend ausgeführt – fest, dass er die hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens beantragt habe (Urk. 35 Blatt 12 ff.). Sodann machte der Kläger vor Vorinstanz nicht geltend, den Dolmetscher nicht ausreichend zu verstehen, der Verhandlung nicht folgen bzw. sich nicht auf die Vergleichsgespräche konzentrieren zu können (Prot. Vi S. 4 ff.). Schliesslich führt der Kläger selber aus, dass es zu mehr als einem Verhandlungsunterbruch gekommen sei und er mitgeteilt habe, dass er mit dem von der Beklagten angebotenen Betrag von Fr. 10'000.– nicht einverstanden sei (Urk. 35 Blatt 13 ff.). Dennoch aber hat er die Vereinbarung über eine Ausgleichszahlung von Fr. 12'000.– unterzeichnet. Inwiefern er dies nun allein unter Druck des Richters getan haben will, ist nicht nachvollziehbar: So findet sich im Protokoll der Hinweis, wonach der Richter die Rechts- und Sachlage erläutert hat (Prot. Vi S. 6). Nach einem Verhandlungsunterbruch legte der Richter den Parteien die vom Gericht ausgearbeitete Vereinbarung vor und besprach diese mit ihnen Punkt für Punkt (Prot. Vi S. 6). Erst danach unterzeichneten die Parteien die Vereinbarung (Prot. Vi S. 6). Im strittigen Punkt ist diese denn auch klar. Mit ihr stellten die Parteien den An-
- 7 trag, auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthabens der Beklagten zu verzichten, und vereinbarten stattdessen eine Ausgleichszahlung von Fr. 12'000.– (Urk. 26 Ziff. II). Entgegen der Darstellung in der Berufung steht aufgrund der Akten fest, dass der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren sehr wohl realisiert hat, dass die abgeschlossene Vereinbarung bezüglich Vorsorgeausgleich nicht von einer hälftigen Teilung ausgeht. Es steht fest, dass der Kläger zu Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens eine hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens beantragte; indessen wirkte der Richter während der Einigungsverhandlung auf eine davon abweichende Ausgleichszahlung hin. Nach mehrfacher Erörterung und Erklärung – wie vom Kläger selber dargestellt (vgl. Urk. 35 Blatt 13 ff.) – stimmten beide Parteien einer solchen Regelung zu, deren Bedeutung ihnen offensichtlich klar war. Damit aber sind die Vorbringen des Klägers allesamt nicht stichhaltig. Ein Willensmangel ist nicht dargetan. 4. Entsprechend erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Beklagten verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Berufung ist abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Diese Kosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt.
- 8 - 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 33 und 35, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 59'228.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: bz
Urteil vom 6. Februar 2019 Rechtsbegehren: (Urk. 26, sinngemäss) Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018: (Urk. 34 S. 11 f.) 1. Das serbische Scheidungsurteil des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008, P.Nr. 309/08, wird anerkannt. 2. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. Juni 2018 über die Ergänzung des serbischen Scheidungsurteils vom 1. August 2008 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt (act. 26): "I. Anerkennung Die Parteien ersuchen das Gericht um Anerkennung des serbischen Scheidungsurteils des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008 und vereinbaren hinsichtlich dieses Scheidungsurteils nachfolgende Ergänzung. II. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbaren, dass auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Beklagten bei der C._____ ,… [Adresse] (Vers-Nr. …), verzichtet wird. Stattdessen bezahlt die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs ... Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam diese Vorsorgeausgleichsregelung zu genehmigen. III. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe-, güter-, und scheidungsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." Demgemäss wird das serbische Scheidungsurteil vom 1. August 2008 durch die obgenannte Vereinbarung ergänzt. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: 4. Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 778.15 der Beklagten und im Betrag von Fr. 1'378.10 dem Kläger auferlegt. 5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: Erwägungen: "I. Anerkennung Die Parteien ersuchen das Gericht um Anerkennung des serbischen Scheidungsurteils des Gemeindegerichts Despotovac vom 1. August 2008 und vereinbaren hinsichtlich dieses Scheidungsurteils nachfolgende Ergänzung. II. Vorsorgeausgleich Die Parteien vereinbaren, dass auf die Teilung des während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Beklagten bei der C._____ ,… [Adresse] (Vers-Nr. …), verzichtet wird. Stattdessen bezahlt die Beklagte dem Kläger zur Abgeltung des Ausgleichsanspruchs ... Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam diese Vorsorgeausgleichsregelung zu genehmigen. III. Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in ehe-, güter-, und scheidungsrechtlicher Hinsicht als vollständig auseinandergesetzt. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Urteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein." Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 4. Juli 2018 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 33 und 35, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...