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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.10.2018 LC180021

4 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,741 parole·~14 min·7

Riassunto

Eheungültigkeit / Ehescheidung und unentgeltliche Rechtspflege

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC180021-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: PC180029-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Horgen

betreffend Eheungültigkeit / Ehescheidung und unentgeltliche Rechtspflege Berufung und Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im

- 2 ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Juli 2018 (FE180093-F)

__________________________________

- 3 -

Rechtsbegehren: (Urk. 1) Klage auf Scheidung nach Art. 115 ZGB, Eheungültigkeit Prozessualer Antrag des Klägers: (Urk. 12) Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Juli 2018: (Urk. 14 S. 3 = Urk. 20 S. 3) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7.-8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Ziffern 1 und 3 - 5 dieses Entscheids, Frist 30 Tage; Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Entscheids, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand für die Beschwerde gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (Urk. 19, sinngemäss): Die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Juli 2018 sei aufzuheben, auf seine Klage betreffend Ungültigkeit der Ehe sei einzutreten und die Sache sei zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

- 4 - Erwägungen: 1.1 Am 5. März 2018 reichte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) eine Klage gegen die Beklagte und Berufungsbeklagte ein (Urk. 1; Urk. 2/1-2). Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um dem Gericht mitzuteilen, ob er eine Klage auf Eheungültigkeit oder eine Klage auf Scheidung nach Art. 115 ZGB oder eine Klage auf Eheungültigkeit, eventualiter auf Scheidung nach Art. 115 ZGB einreichen wolle. Gleichzeitig setzte sie dem Kläger Frist an zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– (Urk. 8 S. 3). Am 13. Juni 2018 stellte der Kläger ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). In der Folge erging am 6. Juli 2018 eingangs aufgeführter Nichteintretensentscheid (Urk. 14 S. 3 = Urk. 20 S. 3). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. März 2017 (Datum Poststempel: 19. Juli 2018, eingegangen am 20. Juli 2018) Berufung mit vorangehend dargestelltem sinngemässen Rechtsbegehren (Urk. 19). 1.3 Gleichzeitig mit der Berufung erhob der Kläger Beschwerde gegen Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Juli 2018, mit welcher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden war (Urk. 19 S. 1). Hierfür wurde ein separates Verfahren angelegt (PC180029-O). 2. Da das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid gegen den Kanton (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2; BGE 139 III 334 E. 4.2). Auch wenn sich demnach in den beiden Rechtsmittelverfahren unterschiedliche Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt sich vorliegend eine Vereinigung der beiden Verfahren, da sich deren Themen grösstenteils überschneiden. So ist die Frage der Aussichtslosigkeit des gestellten Gesuchs eng mit der Frage verbunden, ob die Vorinstanz zu Recht oder Unrecht auf die Klage nicht eingetreten ist. Zwar gelten

- 5 für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren verschiedene Verfahrensbestimmungen, doch wirkt sich das vorliegend nur bezüglich der unterschiedlichen Prüfungsbefugnisse aus, da beide Verfahren spruchreif sind. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren PC180029-O mit dem vorliegenden Berufungsverfahren zu vereinigen, unter der Prozessnummer LC180021-O weiterzuführen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens PC180029-O werden als Urk. 22/19-21 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Kläger innert der ihm mit Verfügung vom 4. Juni 2018 angesetzten Frist keine Präzisierung seines Rechtsbegehrens eingereicht habe. Da die Verfügung vom 4. Juni 2018 unter Androhung von Säumnisfolgen ergangen sei, wonach mangels Präzisierung der Rechtsbegehren auf die Klage nicht eingetreten würde, sei entsprechend auf die Klage nicht einzutreten. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies die Vorinstanz zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 20 S. 2 f.). 3.2 Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er habe der Vorinstanz bereits mitgeteilt, dass er "Klage ungültige Ehe" (zum Annullieren der Ehe) wolle. Des Weiteren erläutert er, dass er nicht mehr mit der Beklagten zusammenwohne. Sie habe keine eheliche Beziehung zu ihm, lache ihn nur aus und beschimpfe ihn, wolle nicht mit ihm ausgehen und habe seit circa zwei Jahren einen Freund. Sie habe überhaupt kein Interesse an ihm, obschon sie ihm versprochen habe, ihn nach der Heirat zu lieben. Es handle sich um eine Scheinehe; die Heirat sei ein Betrug gewesen, sowohl gegenüber dem Migrationsamt als auch ihm gegenüber. Er wolle die Heirat als ungültig annullieren lassen, da ihm die Beklagte Unrecht widerfahren lasse (Urk. 19). 4.1.1 Die Berufungsschrift muss Berufungsanträge enthalten. Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, da die kantonale Berufungsinstanz volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat. Es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar grundsätzlich im Rechtsbegehren selber und nicht bloss in der Begründung (vgl. dazu BGE 133 III 489, E. 3.1). Ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur

- 6 kassatorisch entscheiden kann (Art. 318 Abs. 1 Bst. c ZPO; Hungerbühler, DIKE- Komm-ZPO, Art. 312 N 17). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 4.3). 4.1.2 Der Kläger führt aus, er wolle eine Klage auf Eheungültigkeit erheben, die Ehe annullieren lassen und eine Verhandlung vor Gericht (Urk. 19 S. 1 f.). Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da bei einer Gutheissung der Berufung die Sache nicht spruchreif wäre, genügt der vorliegende Antrag. Entsprechend ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten. 4.2.1 Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Wer sich – ausserhalb der unbeschränkten Untersuchungsmaxime – auf neue Tatsachen beruft, hat zu substantiieren und zu beweisen, dass er die entsprechenden Noven unverzüglich nach ihrer Entdeckung vorgebracht hat und dass er sie trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 317 N 34). 4.2.2 Nach dem Gesagten sind die Ausführungen des Klägers, soweit sie über das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Der Kläger unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern es ihm trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, die nun erstmals im Berufungsverfah-

- 7 ren vorgebrachten Behauptungen bereits vor Vorinstanz aufzustellen. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. 4.3.1 Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Dies bedeutet, dass sich der Berufungskläger substantiiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, worin eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO) liegt. Die Berufungsinstanz ist nicht verpflichtet, den angefochtenen Entscheid von sich aus auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, es sei denn, diese träten offen zu Tage (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 138 III 213 E. 2.3; BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3; CAN 2012 Nr. 75 S. 206 f. sowie – mit weiteren Hinweisen – Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 893 ff., insb. N 896; Hohl, Procédure civil II, Bern 2010, N 2405 f.; Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 311 N 36; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 312 N 17, Art. 311 N 10 ff.; ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Art. 311 N 92; CPC-Jeandin, Art. 311 N 3). Des Weiteren muss die Begründung in der Rechtsmittelschrift selbst enthalten sein (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 3 mit Hinweis auf die zu Art. 42 BGG ergangene Rechtsprechung in BGE 131 III 384 E. 2.3, BGE 126 III 198 E. 1d). 4.3.2 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsschrift des Klägers über weite Strecken nicht. Er legt seinen Standpunkt überwiegend ohne Bezugnahme auf das vor Vorinstanz Vorgebrachte dar und ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Aktenverweise fehlen gänzlich. So führt der Kläger lediglich aus, aus welchen Gründen er die Ehe mit der Beklagten nicht mehr fortführen will. Dies genügt nicht. In diesem Umfang ist auf seine Berufung nicht einzutreten. 4.3.3 Soweit der Kläger geltend machen will, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie zu Unrecht davon ausgegangen sei, er habe sein Begehren nicht präzisiert, zielt er damit ins Leere: Der Kläger reichte am 5. März 2018 vor Vorinstanz das von den Gerichten des Kantons Zürich auf deren Homepage zur Verfügung gestellte Formular "Scheidungsklage bzw. Abän-

- 8 derung Scheidungsurteil" ein (Urk. 1). Dabei kreuzte er folgenden Passus an: "Ich klage auf Scheidung nach Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit der Fortführung der Ehe aus schwer wiegenden Gründen), unter Regelung der Nebenfolgen durch das Gericht" (Urk. 1 S. 1). Dieses Formular gab der Kläger bei der Vorinstanz persönlich ab. Handschriftlich wurde darauf der Vermerk "Eheungültigkeit" angebracht (Urk. 1 S. 1). Sodann führte der Kläger als Begründung auf dem Formular Folgendes aus: "abgeschlossene Strafverfahren (falsche schwere Anschuldigungen) gegen ihr Mann". Des Weiteren verwies er auf ein früheres Scheidungsverfahren mit der Prozessnummer FE170007-F (Urk. 1 S. 2). Zwar stammt der handschriftliche Vermerk "Eheungültigkeit" aufgrund des unterschiedlichen Schriftbildes ganz offenkundig nicht von demselben Verfasser wie das Klagebegehren selbst. Dies ist indes – wie nachfolgend aufgezeigt – für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant, denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger beim Überreichen des Klageformulars mitgeteilt hat, Eheungültigkeit geltend machen zu wollen, änderte dies nichts: Zum einen enthält das Schreiben des Klägers vom 5. März 2018 zwei unterschiedliche Begehren, weshalb die Vorinstanz zu Recht in Ausübung ihrer richterlichen Fragepflicht dem Kläger Frist zur Präzisierung seines Rechtsbegehrens ansetzte (Urk. 8). Zudem bestreitet der Kläger nicht, auf die Verfügung vom 4. Juni 2018 nicht reagiert zu haben. Ebenso wenig bestreitet er, die besagte Verfügung, welche er gemäss Empfangsbestätigung der Schweizerischen Post vom 8. Juni 2018 am 7. Juni 2018 in Empfang genommen hatte, erhalten zu haben (Urk. 10). Damit aber hatte der Kläger Kenntnis von den ihm mit derselben Verfügung angedrohten Säumnisfolgen, nämlich dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (Urk. 10 S. 3). Zum anderen gab der Kläger in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 13. Juni 2018 bei "Gegenstand des Verfahrens" erneut "Ungültigkeit der Ehe / Ehescheidung" an, so dass wiederum unklar blieb, ob er nun eine Klage auf Eheungültigkeit und / oder eine Klage auf Scheidung nach Art. 115 ZGB zufolge Unzumutbarkeit erheben wollte (Urk. 12). Damit aber war der Kläger säumig und ist die Vorinstanz zu Recht androhungsgemäss auf die Klage nicht eingetreten. Entsprechend ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die

- 9 - Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Juli 2018 zu bestätigen. 4.4 Ausgangsgemäss bleibt es demnach bei der erstinstanzlich festgelegten Kostenregelung. Die festgesetzte Höhe von Fr. 800.– hat der Kläger nicht beanstandet, weshalb es auch dabei bleibt. 4.5 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 5.1 Wie ausgeführt, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Entsprechend aber ist diese auch zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Klage ausgegangen. Der Kläger beanstandet diese Ausführungen der Vorinstanz nicht; vielmehr fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Vorgaben nicht, wonach die Beschwerde führende Partei im Einzelnen darzulegen hat, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 5.2 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ebenso verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.1 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr für das vereinigte Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2 Der Kläger hat für das Rechtsmittelverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 19). Selbst wenn sinngemäss davon auszugehen wäre, wäre einem solchen kein Erfolg beschieden: Das Ge-

- 10 such wäre zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. vorangehende Erwägungen, Art. 117 lit. b ZPO). 6.3 Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren PC180029-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LC180021-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Juli 2018 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 19, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. iur. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Beschluss und Urteil vom 4. Oktober 2018 Rechtsbegehren: (Urk. 1) Prozessualer Antrag des Klägers: (Urk. 12) Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Juli 2018: (Urk. 14 S. 3 = Urk. 20 S. 3) 1. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7.-8. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung gegen Ziffern 1 und 3 - 5 dieses Entscheids, Frist 30 Tage; Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Entscheids, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand für die Beschwerde gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren PC180029-O wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren LC180021-O vereinigt, unter dieser Nummer weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Berufung wird abgewiesen und die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. Juli 2018 wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie der Urk. 19, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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