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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.02.2018 LC170031

9 febbraio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,124 parole·~1h 1min·7

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170031-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2018

in Sachen

A._____, Klägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2017; Proz. FE150286

- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin (act. 31 und act. 43, sinngemäss):

1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, sei auf die Klägerin zu übertragen. 3. Die Obhut über C._____ sei der Klägerin zuzuweisen. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sämtliche AHV/IV-Erziehungsgutschriften der Klägerin zustehen. 4. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ - Jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; - jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; - fällt das Betreuungswochenende des Beklagten auf Ostern bzw. Pfingsten, verlängert sich das Wochenende bis Dienstagmorgen nach Ostern bzw. bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag. auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu betreuen. Die Weihnachtsfeiertage (24. Dezember bis 26. Dezember) und die Neujahrsfeiertage (31. Dezember bis 2. Januar) verbringt C._____ alternierend bei Uneinigkeit der Parteien, d.h. in geraden Jahren bei der Klägerin (und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage beim Beklagten), in ungeraden Jahren beim Beklagten (und die darauffolgenden Neujahrsfeiertage bei der Klägerin). Weiter sei der Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Kind jährlich während drei Wochen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Beklagte sei zu verpflichten, die Ausübung des Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus der Klägerin anzumelden bzw. mit ihr abzusprechen. Der Beklagte sei zu verpflichten, allfällige Kosten der Kindesbetreuung (namentlich Hort, Mittagstisch oder ähnliches) während der Ferien selber zu tragen. Sollte der Beklagte sich nicht an die vereinbarten Ferien- oder Besuchstagsbetreuungszeiten halten, sei er zu verpflichten, der Klägerin die daraus entstandenen Kosten und Auslagen vorbehaltlos und vollständig auf erstes Anfordern zu ersetzen. 5. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C._____ (indexiert) folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 4679 seit der Scheidung bis 1. August 2022

- 3 - CHF 2741 ab 1. August 2022 bis zum Abschluss der Ausbildung von C._____, zahlbar jeweils monatlich im Voraus, dies bis zum Abschluss der Erstausbildung der gemeinsamen Tochter. Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlich anfallenden Kosten je zur Hälfte zu beteiligen, vorausgesetzt es handelt sich um notwendige Auslagen (z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage zugestimmt. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen sowie entsprechende Erziehungsgutschriften AHV-/IV-Leistungen der Klägerin zustehen. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. 8. Die während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben seien gemäss gesetzlicher Regelung auszugleichen. 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beklagten, zuzüglich Mehrwertsteuer.

Des Beklagten (act. 24): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2010, unter der gemeinsamen Sorge und Obhut der Parteien zu belassen. 3. Es sei den Parteien die Obhut über die gemeinsame Tochter wochenweise alternierend (Freitagabend bis Freitagabend der kommenden Woche) sowie je während der Hälfte der Kindergarten- /Schulferien zu überlassen; eventualiter sei die folgende Betreuungsregelung zu installieren: Betreuung durch den Vater - jedes zweite Wochenende (Freitag bis Montagmorgen) - jeden Dienstagabend bis Donnerstagmorgen (inkl. Übernachtungen) - jährlich alternierend Ostern und Weihnachten resp. Pfingsten und Neujahr - während der Hälfte der Kindergarten-/Schulferien; Betreuung durch die Mutter in der übrigen Zeit.

- 4 - 4. Es seien die AHV-Erziehungsgutschriften den Parteien gestützt auf Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 AHVV je hälftig gutzuschreiben. 5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- (zuzüglich allfällige vertraglich geregelte oder gesetzliche Kinder-/Familien- /Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Es sei vorzumerken, dass sich der Beklagte hälftig an ausgewiesenen Kinderbetreuungskosten gegen Vorlage von Belegen bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 1'000.-- pro Monat beteiligt. 6. Es sei festzustellen, dass gegenseitig keine Ehegattenunterhaltsbeiträge geschuldet sind. 7. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung lege artis durchzuführen. 8. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss dem im Urteilszeitpunkt geltenden Recht zu regeln. 9. Darüber hinausgehende, anderslautende Begehren der Klägerin seien allesamt abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2017: (act. 117) 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird beiden Parteien mit wochenweise wechselnder Betreuung übertragen. Die Tochter C._____ verbringt die ungeraden Kalenderwochen von Freitag (Schulschluss) bis Freitagabend, 18.00 Uhr, der kommenden Woche bei der Klägerin und die geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Freitag (Schulschluss) der kommenden Woche beim Beklagten. So lange die Klägerin freitags nicht arbeitet, holt der Beklagte C._____ für seine Betreuungswochen jeweils um 18.00 Uhr bei der Klägerin ab. Falls beide Parteien freitags arbeiten, holen beide Parteien in ihren Betreuungs-

- 5 wo-chen die Tochter jeweils um 18.00 Uhr vom Hort ab. Hinsichtlich der Feri-en- und Feiertagsregelung gilt Ziff. 3 der nachstehenden Teilvereinbarung. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 29. März 2017 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 [recte: 114] ZGB. 2. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. 3. Ferien- und Feiertagsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage wie folgt: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr (inkl. Weihnachtsferien) zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich jeweils bis Ende Januar über die Aufteilung der Schulferienwochen ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Die zweiwöchigen Weihnachtsferien verbringt die Tochter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Klägerin. Ostern (Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern) verbringt die Tochter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Klägerin. Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag) verbringt die Tochter C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Beklagten und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Klägerin.

- 6 - 4. Vorsorgeausgleich Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der noch zu bezeichnenden Vorsorgeeinrichtung den Betrag von CHF 8'735.80 auf das Konto der Klägerin bei der Personalvorsorgestiftung D._____ Group zu übertragen. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen. 5. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht sind die Parteien auseinandergesetzt. Jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Die Parteien halten fest, dass bereits bezahlte und bis Rechtskraft des Scheidungsurteils noch zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge davon ausgenommen sind. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten mit Bezug auf diese Vereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die übrige Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt im Endentscheid." 5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die betroffenen Ausgleichskassen zu informieren. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Er ziehung der Tochter C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus) monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 600.–, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen. Die Klägerin bezahlt die folgenden Auslagen: Auslagen für Kleider, Krankenkasse, (Mobil-)Telefonkosten von C._____, Gesundheitskosten, Hobbykosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr und ausserordentliche Kinderkos-ten (z.B. schulische Förderungsmassnahmen, aufwändige Zahnbehandungen etc.) bis zu einem Maximalbetrag von monatlich CHF 275.–. Im darüber hinausgehenden Umfang tragen die Parteien ausserordentlich anfallende Kosten je zur Hälfte, vorausgesetzt es handelt sich um zwingend notwendige Auslagen oder beide Parteien haben der Auslage vor

- 7 gängig zugestimmt, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, da für aufkommen. Bei Uneinigkeit steht es jener Partei, welche für ausser ordentliche Kosten der Tochter zunächst alleine aufzukommen hat, offen, die hälftige Beteiligung der anderen Partei gerichtlich geltend zu machen. Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten, welche während der Betreuungszeit bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (insb. Essens-, Wohn- und Ferienkosten) selbst. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Die Parteien sind verpflichtet, die Hortkosten je zur Hälfte zu übernehmen. Sollten die Parteien vom Hort keine Aufteilung der Rechnung verlangen, so ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 30 Tagen nach Zustellung einer Kopie der monatlichen Hortrechnung die Hälfte davon zu bezahlen. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. Bonus und Familienzulagen, exkl. Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 11'055.- netto - Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. Bonus, exkl. Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 11'715.- netto - Existenzminimum (inkl. Steuern) Klägerin: CHF 6'820.– - Existenzminimum (inkl. Steuern) Klägerin [recte: Beklagter] CHF 6'410.– 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni

- 8 - 2017 von 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2018, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 100.9 Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 11. Die E._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Konto-Nr. …, AHV-Nr. …) CHF 8'735.80 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. …) bei der Personalvorsorgestiftung D._____ Group, … [Adresse], zu überweisen. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 8'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen CHF 1'300.00 Kosten delegierte Kinderanhörung

13. Die Kosten werden der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt. 14. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'760.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 15. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (je als Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft

- 9 - - mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, - mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, - an die E._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 11 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis bei zulegen. Werden nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheides angefochten, so ist innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde zu erheben.

Berufungsanträge: der Klägerin (act. 114): 1. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids (gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung) sei vollumfänglich aufzuheben. Stattdessen sei zu erkennen:

Die Obhut über C._____, geb. tt.mm.2010, sei der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ - Jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen; - jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen; auf eigene Kosten zu sich oder mit sich zu betreuen. 2. Ziff. 5 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids (Erziehungsgutschrift) sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei stattdessen festzustellen, dass sämtliche AHV/IV-Erziehungsgutschriften der Klägerin angerechnet werden.

- 10 - 3. Ziff. 6 und Ziff. 7 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids (Kindesunterhalt; Aufteilung Hortkosten) seien aufzuheben.

Der Beklagte sei stattdessen zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt von C._____ (indexiert) folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

• Nach Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Juli 2022: CHF 3'110 • Von 1. August 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus: CHF 1'825,

zahlbar jeweils monatlich im Voraus, dies bis zum Abschluss der Erstausbildung der gemeinsamen Tochter.

Der Beklagte sei zu verpflichten, sich an ausserordentlich anfallenden Kosten je zur Hälfte zu beteiligen, vorausgesetzt es handelt sich um notwendige Auslagen (z.B. ungedeckte Gesundheitskosten) oder beide Parteien haben der Auslage zugestimmt.

4. Ziff. 13 und Ziff. 14 des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids (Verteilung Gerichtskosten und Parteientschädigung) seien aufzuheben.

Die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens (Gerichtskosten und Parteientschädigung) seien im Sinne des Urteils des Obergerichts neu zu regeln. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu übernehmen hat und der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung von mindestens CHF 8'000 zu bezahlen hat.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl, 8% MWST, zulasten des Berufungsbeklagten.

des Beklagten (act. 120): Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vom 13. September 2017 vollumfänglich abzuweisen. eventualiter sei (a) in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 (2. Satz) des angefochtenen Entscheides festzulegen, dass der Berufungsbeklagte die Tochter C._____ jede zweite Woche von Dienstag (Schulschluss) bis drauffolgenden Montag (Schulbeginn) und in den Zwischenwochen von Donnerstag (Schulschluss) bis Freitag (Schulbeginn) betreut;

und/oder

- 11 -

(b) der Berufungsbeklage in Ergänzung von Disp.- Ziff. 7 des angefochtenen Entscheides zu verpflichten, von allfälligen (zusätzlich zu den Hortkosten) anfallenden Kosten für einen Nanny (mit Arbeitsbewilligung für die Schweiz) die Hälfte zu übernehmen, maximal aber Fr. 500.-- pro Monat und befristet bis zum 12. Altersjahr der Tochter C._____, d.h. längstens bis Mitte mm.2022, sowie gegen Vorlage schlüssiger Belege (Arbeitsvertrag, Arbeitsbewilligung, Lohnabrechnungen, Lohnausweise, AHV-Deklarationen, Quellensteuer-Abrechnungen).

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

Erwägungen: I. Sachverhalt / Verfahrensablauf 1. Die Parteien heirateten am tt. März 2007. Am tt.mm.2010 wurde ihre gemeinsame Tochter C._____ geboren. Im November 2012 trennten sich die Parteien. In der Folge kam es zu einem Eheschutzverfahren. Die Klägerin machte mit Eingabe vom 16. April 2015 am Bezirksgericht Zürich die Scheidungsklage anhängig. Über den Verlauf des Scheidungsverfahrens gibt das Urteil der Vorinstanz vom 17. Juli 2017 detailliert Auskunft (vgl. act. 117 S. 4-6); zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Mit Urteil vom 17. Juli 2017 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und regelte sämtliche Nebenfolgen. Als Vorbemerkung fügte sie an, dass die Parteien sich uneins seien über die Obhut über ihre Tochter C._____ und damit zusammenhängend die Betreuungsregelung betreffend C._____ sowie die Kinderunterhaltsbeiträge (vgl. act. 117 S. 7 lit. B Ziff. 1). 2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Berufung der Klägerin mit den eingangs wiedergegebenen Anträgen (act. 114). Der Beklagte erstattete die Berufungsantwort fristgerecht (act. 120). Diese wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 123). Eine Stellungnahme ging nicht ein. 3. Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2017 wurde den Parteien Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller als Referentin angezeigt (Prot. S. 2). Diese hat in

- 12 der Zwischenzeit ihre Tätigkeit am Obergericht beendet; Referentin ist neu Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein. 4. Im Verlaufe des vor der Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahrens beantragte der Beklagte eine Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge. Hierüber entschied die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. Juli 2017 (vgl. act. 11/105). Diesen Entscheid focht die Klägerin an. Das betreffende Verfahren wurde von der Kammer unter der Geschäfts-Nummer LY170025 geführt. Im Rahmen einer Vergleichsverhandlung vom 14. Dezember 2017 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der zuständigen Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller eine Vereinbarung. Mit Entscheid der Kammer vom 29. Dezember 2017 wurde die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an C._____ neu geregelt (LY170025 act. 33). 5. Weitere prozessleitende Handlungen sind nicht angezeigt. Das Verfahren ist spruchreif. II. Unstrittige Punkte Wie sich bereits aus den eingangs aufgeführten Berufungsanträgen der Klägerin und denjenigen des Beklagten in der Berufungsantwort ergibt, sind - wie vor Vorinstanz - die Obhut über und die Betreuungsregelung für die Tochter C._____ der Parteien und damit zusammenhängend die Kinderunterhaltsbeiträge strittig. Angefochten wird von der Klägerin sodann die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Dies betrifft Dispositiv Ziffer 3, 5, 6, 7, 13 und 14. Die übrigen Dispositiv Ziffern 1 (Scheidung), 2 (gemeinsame elterliche Sorge), 4 (Teilvereinbarung), 8 (nachehelicher Unterhalt), 9 (Berechnungsgrundlagen), 10 (Indexierung), 11 (Freizügigkeitsleistung) und 12 (Entscheidgebühr) sind nicht angefochten und mit Erstattung der Berufungsantwort (8. Januar 2018) in Rechtskraft erwachsen. Davon ist Vormerk zu nehmen.

- 13 - III. Strittige Punkte A. Obhut / Betreuungsregelung 1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz referiert in ihrem Entscheid zunächst die divergierenden Anträge samt Begründung der Parteien. Hierauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (act. 117 S. 8-10 E. 3.1.-3.3). Sodann legt sie detailliert die Voraussetzungen für die Regelung der Obhut und Ausgestaltung der Betreuungsanteile, namentlich auch der alternierenden Obhut der Parteien dar (a.a.O. S. 10-12 E. 3.4.-3.5.). In ihrer Würdigung der konkreten Verhältnisse der Parteien stellt die Vorinstanz sodann fest, dass C._____ vor der Trennung der Parteien an fünf Tagen pro Woche die Kinderkrippe besucht habe. Seit der Trennung habe die Klägerin ihr Arbeitspensum um einen Tag reduziert und betreue C._____ zusätzlich einen Tag unter der Woche. Die restlichen vier Wochentage besuche C._____ nebst der Schule den Hort (a.a.O. S. 13 E. 3.7.). C._____ werde daher seit Geburt zu einem grossen Teil fremdbetreut; die Betreuung durch die Parteien habe sich auf die Morgen vor bzw. Abende nach der Krippe/Hort, auf die Wochenenden sowie auf einen Tag unter der Woche durch die Klägerin beschränkt. Davon ausgehend verneint die Vorinstanz die Rolle der Klägerin als Hauptbetreuungs- resp. -bezugsperson. Hinsichtlich des bei einer geteilten Obhut erforderlichen mündlichen Austausches der Eltern über u.a. schulische Belange etc. hält die Vorinstanz fest, dass den Parteien eine vorwurfs- und beleidigungsfreie Kommunikation anscheinend (noch) nicht möglich sei und zwar unabhängig der Betreuungsform, sie sich jedoch durchaus über Belange, die C._____ beträfen, gegenseitig informierten (a.a.O. S. 14 E. 3.8.). Bezüglich Kontinuität und Stabilität führt die Vorinstanz aus, die Parteien lebten geografisch sehr nahe beieinander und ihre Wohnungen lägen in unmittelbarer Nähe zum Hort, so dass C._____ weder die Schule noch den Hort wechseln müsse. Eine wochenweise abwechselnde Betreuung C._____s durch die Parteien bedeute ausserdem, dass C._____ lediglich einmal pro Woche zwischen den Wohnungen der Eltern hin- und herwechseln müsse, was für die Beruhigung von C._____ dienlich sei (a.a.O. S. 15 E. 3.9.). Im Weiteren legt die Vorderrichterin die Ergebnisse der Anhörung von C._____ durch eine

- 14 - Mitarbeiterin des Marie Meierhofer Institutes dar und hält dazu fest, C._____ sei gerne bei beiden Eltern und fühle sich bei beiden wohl, wobei sie sich sowohl die bisherige Betreuungsregelung als auch die vom Beklagten vorgeschlagene wochenweise abwechselnde Betreuung vorstellen könne, dabei allerdings nicht wisse, wie sich diese Regelung für sie anfühlen werde (a.a.O. S. 15/16 E. 3.10.- 3.11.). In ihrer Zusammenfassung bejaht die Vorinstanz die Erziehungsfähigkeit beider Parteien und hält fest, dass die hochprozentige Arbeitstätigkeit beider Parteien für die Betreuungsregelung keine Rolle spiele; nicht massgebend seien die unterschiedlichen Vorstellungen der Parteien bezüglich Freizeitgestaltung C._____s, da diese unabhängig von der Betreuungsform bestünden. In geografischer Hinsicht lägen optimale Voraussetzungen für eine alternierende Betreuung vor und schliesslich habe sich C._____ positiv zu einer ausgeglichenen Betreuung durch die Eltern geäussert. In Berücksichtigung des arbeitsfreien Freitag der Klägerin hält sich C._____ in den ungeraden Kalenderwochen von Freitagmittag (Schulschluss) bis Freitagabend, 18.00 Uhr der kommenden Woche bei der Klägerin und in den geraden Kalenderwochen von Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Freitagmittag (Schulschluss) der kommenden Woche beim Beklagten auf (a.a.O. S. 16/17 E. 3.12.-3.13.). 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Mit der Berufung geltend gemacht werden kann die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) oder die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 310 lit. b ZPO). Die Berufung ist sodann schriftlich einzureichen und hat Anträge zu enthalten, aus denen hervorgehen muss, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Daneben muss in der Berufungsschrift dargelegt werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, d.h. der Berufungskläger muss sich in seiner Berufungsschrift mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen (Reetz/Theiler: in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Art. 311 N 32-36). Wird eine Berufung nicht begründet oder genügt sie auch minimalen Anforderungen an eine Begründung nicht, wird auf diese nicht eingetreten. Mit der Berufungsschrift können echte und ausnahmsweise auch unechte Noven vorgebracht

- 15 werden; diese müssen aber ohne Verzug vorgebracht werden und sind nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet, dass Tatsachenbehauptungen und Beweismittel grundsätzlich und vollständig vor erster Instanz vorzubringen sind. 2.2. In Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen, d.h. es gilt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs.1 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt zwar grundsätzlich Sache der Parteien, indes muss das Gericht von sich aus tätig werden, auch wenn kein entsprechender Antrag vorliegt (Schweighauser in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. Auflage, Art. 296 N 8, N 10). Zudem entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge, d.h. das Gericht kann Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen (Art. 296 Abs. 3 ZPO; a.a.O. N 10). 3. Kritikpunkte der Klägerin 3.1. Die Klägerin bemängelt zunächst die Nichtabnahme verschiedener Beweise resp. das Unterlassen einer Beweisverfügung durch die Vorinstanz (act. 114 Rz 4 lit. a). Dazu ist an dieser Stelle einzig zu bemerken, dass Beweis lediglich über rechtserhebliche strittige Tatsachenbehauptungen zu erheben ist (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Auf diese allgemein vorgebrachte Beanstandung, es sei das Recht auf Beweis verletzt worden, kann nicht weiter eingegangen werden. 3.2. Die Klägerin wirft der Erstinstanz vor, sie habe zu Unrecht die alternierende Obhut mit wechselnder Betreuung angeordnet (act. 114 Rz 4b). Auf ihre diesbezüglichen Beanstandungen ist nachfolgend soweit relevant näher einzugehen. 3.2.1. Die Klägerin bemängelt konkret, die Einzelrichterin habe verkannt, dass sie sich seit fünf Jahren vorbildlich um C._____ kümmere, diese fördere, für diese diverse Freizeitaktivitäten organisiere, mit ihr Hausaufgaben mache etc. Eine so lang andauernde Betreuung könne nicht ohne Not umgestossen werden. Auch sei C._____ mit dieser Regelung einverstanden, auch wenn sie lieber noch mehr Zeit

- 16 mit der Mutter zu Hause verbringen würde (act. 114 Rz 9a und Rz 10ff.). Weiter trägt die Klägerin in diesem Zusammenhang vor, C._____ lebe seit rund fünf Jahren bei ihr und werde hauptsächlich von ihr betreut; sie sei während der Ehe Hauptbezugsperson von C._____ gewesen; dies sei die Aufgabenteilung während der Ehe gewesen (Rz 12). Diese Regelung habe sich bewährt und es gebe keinen Grund, diese im Sinne einer gerechten Aufteilung zu ändern (Rz 16). Im Übrigen behaupte nicht einmal der Beklagte, der sich zwar einlässlich über die "zu vielen Hobbies" von C._____ auslasse, sie hätte sich in den vergangenen fünf Jahren nicht vorbildlich um C._____ gekümmert (Rz 16). Ihre Kritik subsumiert die Klägerin unter den Aspekt der Stabilität der bisherigen Lebensverhältnisse (act. 114 S. 7 vor Rz 10), welcher Faktor im Rahmen der Regelung der Obhut tatsächlich ein Element darstellt. Dieses Kriterium hat die Einzelrichterin entgegen der Meinung der Klägerin sehr wohl berücksichtigt, dieses jedoch weiter gefasst als die Klägerin es tut. So hat die Einzelrichterin detailliert das von den Parteien gelebte Familienmodell und darin eingeschlossen die berufliche Tätigkeit beider Parteien und die Betreuung C._____s dargestellt. Dabei stützte sie sich auf die Angaben der Parteien (act. 117 S. 13 f.). Nach ihren eigenen Darlegungen war die Klägerin mit Ausnahme der Zeit um die Geburt von C._____ stets berufstätig; für die Haushaltarbeit wurden Drittpersonen engagiert und C._____ wurde tagsüber ausserhäuslich betreut, wobei zusätzlich regelmässig eine Nanny für die Kinderbetreuung gesorgt haben soll (act. 4/1 S. 3; act. 4/20 S. 7; act. 1 S. 7; act. 13 S. 8, S. 25). Wenn die Klägerin mit ihren Vorbringen in der Berufungsschrift den Eindruck erwecken lassen will, sie habe sich bisher hauptsächlich um C._____ gekümmert (act. 114 S. 9 Rz 16), so entspricht dies offensichtlich nicht der Realität und ist darüber hinaus mit ihrer eigenen Angabe, sie sei in einem 80%-Pensum erwerbstätig (act. 114 S. 7 Rz 9e), nicht vereinbar. Vielmehr wurde C._____ als Kleinkind wochentags in einer Kinderkrippe betreut; mit dem Eintritt in den Kindergarten/Schule erfolgte die Betreuung im Hort; hinzu kam die Betreuung durch Drittpersonen (Kinderfrauen) am Wohnort der Eltern, welche Dienstleistung die Klägerin auch in Zukunft in Anspruch nehmen will (act. 114 S. 25f. Rz 47). Zwar mag es zutreffen, dass es die Klägerin ist, die die zahlreichen Freizeitaktivitäten C._____s organisiert; auch mag es sein, dass die

- 17 - Klägerin C._____ zu musikalischen Übungen anhält und mit ihr Hausaufgaben erledigt (act. 114 S. 9 Rz 9, Rz 17). Letzteres dürfte in erster Linie dem Umstand geschuldet sein, dass C._____ nach der eheschutzrichterlichen Anordnung vom 24. März 2014 wochentags hauptsächlich bei der Mutter weilt und der Vater C._____ nebst jedem zweiten Wochenende lediglich jeden Mittwochabend bis Donnerstagmorgen betreut (vgl. Prot. S. 24 in act. 4). Die von der Klägerin genannten mit C._____ gemachten Tätigkeiten machen diese aber nicht zu C._____s Hauptbezugsperson, auch wenn angenommen werden darf, dass sich die Klägerin auch persönlich um C._____ kümmert, wenn sie zu Hause ist. An der Erziehungsfähigkeit der Klägerin bestehen denn auch keine Zweifel, ebenso wenig aber an derjenigen des Beklagten. Damit C._____ regelmässig und rechtzeitig an die verschiedenen Örtlichkeiten gelangt, wo sie Tennis-, Schwimm-, Musik-, Tanz- und Serbischunterricht besucht und in einem Chor singt, welche Aktivitäten der Klägerin wichtig sind und denen der Beklagte in ihrer Fülle eher skeptisch gegenüber eingestellt ist (act. 120 S. 22), will die Klägerin ihrer eigenen Darstellung zufolge auf Drittpersonen angewiesen sein, da sie diese Bring- und Holaufgaben wegen ihrer Berufstätigkeit gar nicht selber erfüllen könne (a.a.O. S. 26). Allerdings beschäftigte die Klägerin ab 2016 keine Kinderfrau (act. 43 S. 1). Das von den Parteien während ihrer Ehe gelebte Familienmodell brachte für C._____ nebst ihren Eltern mehrere wechselnde Betreuungspersonen mit sich (Krippe, Kinderfrauen, Hort) und änderte sich im Grunde genommen mit der Trennung der Parteien nicht. Inwiefern sich diese von den Parteien gewählte Art der Betreuung mit der von der Einzelrichterin angeordneten Regelung grundsätzlich ändern soll, erschliesst sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Was sich verändert, sind die Betreuungsanteile der Eltern. Dies stellt aber die bisherige gelebte Betreuungsform nicht in Frage bzw. verändert diese nicht grundlegend. C._____ wird weiterhin den gleichen Hort und die selbe Schule besuchen können. Auch wird sie weiterhin ihren Freizeitaktivitäten nachgehen können (act. 120 S. 22), wobei der Beklagte der Meinung ist, dass C._____ zum Tanzen, Chorsingen und Tennis selbständig zu Fuss gehen könne, mit zunehmendem Alter ohnehin, und es nicht notwendig sei, dass sie hingebracht werde; allenfalls sei es in der dunklen Jahreszeit angebracht, sie abzuholen, was für ihn aber kein Problem

- 18 darstelle, zumal er dies mittwochs bereits seit langer Zeit mache (a.a.O.). C._____ wird sodann weder aus einem ihr bekannten und vertrauten Umfeld herausgerissen werden noch wird sie auf Freizeitaktivitäten verzichten müssen. In diesem Zusammenhang ist allerdings anzumerken, dass die grosse Anzahl organisierter Freizeitaktivitäten für die 7 1/2jährige C._____ die Frage aufkommen lässt, ob C._____ noch ausreichend unorganisierte freie Zeit hat, zumal Musikunterricht in der Regel regelmässiges Üben verlangt und daher die freie Zeit, die ein Kind zur freien Gestaltung, Entdeckung und Entwicklung eigener Ideen und Interessen, zum Spielen und zur Pflege von Freundschaften, aber auch zum "Nichtstun" nutzen kann und in der es nichts leisten muss, weiter begrenzt. So sehr (ausser)schulische Förderung nutzbringend sein und einem Kind Freude und Selbstvertrauen verleihen kann, so schmal kann der Grat sein, um ein Kind mit allzu vielen Anforderungen zu überfordern. Es ist gesamthaft betrachtet nicht zu sehen, inwiefern die bisherige Stabilität durch die Regelung der Einzelrichterin ins Wanken käme oder gar gekippt würde. 3.2.2. Weiter wirft die Klägerin der Erstrichterin vor, verkannt zu haben, dass das Kriterium der Erziehungsmöglichkeit auf ihrer Seite besser gegeben sei als auf Seiten des Beklagten. Mit ihrem 80% Pensum habe sie jede Woche einen Tag frei, um C._____ unmittelbar betreuen zu können. Der Beklagte dagegen arbeite jeden Tag in einem 100% Pensum und habe daher schlicht nicht die Zeit, um sich um C._____ jede zweite Woche zu kümmern. Mit ihrer Anordnung beschneide die Einzelrichterin zumindest jede zweite Woche die Betreuungsmöglichkeit C._____s durch die Klägerin, was nicht im Interesse von C._____ liege. Sodann habe die Einzelrichterin unberücksichtigt gelassen, dass C._____ den unmittelbaren Kontakt mit ihr als Mutter zu Hause geniesse. Die erstinstanzlich getroffene Regelung sei nicht kindergerecht, sogar willkürlich, zumal sie die berechtigten Wünsche C._____s nicht beachtet habe (act. 114 S. 9-11 Rz 18-23). Entgegen der eben dargestellten Vorbringen der Klägerin hat sich die Einzelrichterin sehr wohl mit dem Kriterium der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung C._____s durch die Parteien befasst. Dabei führte sie gestützt auf die Darstellungen der Parteien aus, C._____ habe vor der Trennung der Parteien wäh-

- 19 rend fünf Tagen pro Woche die Kinderkrippe besucht. Die Klägerin habe nach der Trennung ihr Arbeitspensum auf 80% reduziert und seither C._____ zusätzlich einen Tag unter der Woche betreut. Die restlichen vier Wochentage besuche C._____ nebst der Schule den Hort (act. 117 S. 13 E. 3.7.). Weiter erwog die Erstrichterin, die Klägerin könne aus ihrer höheren zeitlichen Verfügbarkeit nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Frage, welches Arbeitspensum sie sich anrechnen lassen müsse, bereits im Eheschutzverfahren umstritten gewesen sei und die Parteien vor Obergericht übereingekommen seien, dass der Klägerin ab Januar 2015 ein Einkommen zu einem 100%-Pensum anzurechnen sei. Zudem sei der Beklagte mit der Pensumreduktion der Klägerin nie einverstanden gewesen. Da C._____ seit Geburt weitgehend fremdbetreut worden sei, sei die grössere zeitliche Verfügbarkeit der Klägerin kein ausschlaggebendes Kriterium für die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung, zumal die Klägerin ihr Pensum ohne Absprache mit dem Beklagten reduziert habe und sie nicht durch Schaffung von Fakten den Obhutsentscheid in eine Richtung lenken könne (a.a.O.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in der Berufungsschrift nicht auseinander. Vielmehr wiederholt sie weitgehend das bereits vor Vorinstanz Vorgebrachte, wonach sie C._____ stets als Hauptbezugsperson betreut habe. Diese Darstellung schwächte sie allerdings gleich selber wieder ab und gab an, sie habe C._____ während rund zwei Jahren in einem minimen Pensum betreut (vgl. act. 31 S. 4/5). Die blosse Wiederholung dessen, was bereits vor Vorinstanz ausgeführt worden ist, genügt wie oben erwähnt den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. In dem Sinne ist auf die Berufung nicht einzutreten. Anzufügen ist immerhin, dass nicht nur im Eheschutzverfahren vor Obergericht, sondern auch im Massnahmeverfahren des Scheidungsverfahrens vor Obergericht der Klägerin ein Einkommen auf der Basis einer Vollzeittätigkeit angerechnet wurde (vgl. act. 4/31 S. 6; LY170025 act. 33 S. 7), wobei dies auf einer Parteivereinbarung basierte (vgl. LY170025 act. 29 S. 3). Wenn die Klägerin stattdessen ein 80%-Pensum ausfüllt, kann sie hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere nicht eine zeitlich höhere Verfügbarkeit. Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beklagte an seiner neuen Arbeitsstelle zeitlich flexibel ist und auch von zu Hause aus arbeiten (act. 120 S. 23; LY170025 Prot. S. 18) und Gewähr bieten

- 20 kann, am Morgen so lange zu Hause zu sein, bis C._____ die Wohnung verlässt und in die Schule geht (a.a.O. S. 19). Im Übrigen hat die Einzelrichterin in ihrem Entscheid der Tatsache, dass die Klägerin aktuell in einem 80% Pensum berufstätig ist und am Freitag zu Hause ist, Rechnung getragen, indem C._____ jeweils in den ungeraden Kalenderwochen, wenn sie bei der Mutter weilt, nicht schon am Freitag nach Schulschluss, sondern erst um 18.00 Uhr zum Vater geht, und am Ende der geraden Kalenderwochen, wenn sie beim Vater gewohnt hat, am Freitag nach Schulschluss zur Mutter geht. C._____ wird somit an den Freitagen nach Schulschluss immer eine gewisse Zeit mit der Mutter verbringen können, bis sie jede zweite Woche um 18.00 Uhr zum Vater geht. Überdies ist anzunehmen, dass C._____ an Freitagen regelmässig Schulunterricht hat resp. haben wird, so dass sie ohnehin nicht den ganzen Freitag mit ihrer Mutter verbringen könnte, wie diese vorgibt (act. 114 S. 10 Rz 20). 3.2.3. Die Klägerin wirft der Einzelrichterin sodann vor, die fehlende Kommunikation und Kooperation zwischen den Parteien nicht oder ungenügend beachtet zu haben. Allgemein verweist sie darauf, dass eine gemeinsame Obhut mit wechselnder Betreuung nur in Frage komme, wenn die Eltern sich über alltägliche Entscheide in Kinderbelangen verständigen und einigen könnten. Die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass die Parteien seit fünf Jahren nicht miteinander kommunizierten, eine Absprache betreffend Kinderbelange unmöglich sei, im Gegenteil sie vom Beklagten massiv beleidigt werde. Dazu führt sie mehrere Beispiele an, die teilweise längere Zeit zurückliegen (act. 114 S. 11-15 Rz 24ff.). Die Einzelrichterin hat in ihrem Entscheid das Element der Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Eltern als Voraussetzung geteilter Obhut nicht bloss theoretisch dargestellt, sondern sich mit den hier konkret gegebenen Umständen befasst. So wies sie zu Recht darauf hin, dass anhand des von der Klägerin eingereichten SMS- und E-Mailverkehrs deutlich werde, dass eine vorwurfsund beleidigungsfreie Kommunikation nicht möglich sei, was aber eine Begleiterscheinung vieler Scheidungsverfahren darstelle. Die angesprochenen vorwurfsvollen Nachrichten stammen nicht einseitig vom Beklagten (vgl. z.B. act. 33/1) und die von der Einzelrichterin angegebenen Aktenstellen sind nicht durchwegs

- 21 als an die Klägerin gerichtete Vorwürfe, sondern durchaus als Besorgnis zu verstehen (vgl. act. 67/12) und zeugen eher von den unterschiedlichen Auffassungen der Parteien bezüglich C._____s Freizeitgestaltung. Die Klägerin fühlt sich offensichtlich durch die kritische Haltung des Beklagten gegenüber den zahlreichen ausserschulischen Kursen C._____s, die die Klägerin als Förderung und unverzichtbar für deren Entwicklung versteht, unverstanden und gekränkt und betrachtet ihrerseits den Erziehungsstil des Beklagten als "laissez-faire", weil dieser C._____ mehr unorganisierte Freizeit, z.B. Fahrradfahren zugesteht (vgl. act. 114 S. 12 Rz 27b, S. 13f.). Verschiedene Ansichten in Erziehungsfragen können jedoch nicht als ungenügende oder fehlende Kommunikations- und/oder Kooperationsfähigkeit abgetan werden. Auch das hat die Einzelrichterin zu Recht erwogen (act. 117 S. 14). Weiter verwies die Einzelrichterin darauf hin, dass die Vorwürfe etc. nicht im direkten Kontakt der Parteien, sondern schriftlich und somit ohne direkten Einbezug von C._____ erhoben würden, auch wenn diese wohl die Stimmung und Befindlichkeit ihrer Eltern mitbekomme (a.a.O.). Schliesslich führte die Einzelrichterin zu Recht an, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien namentlich bezüglich C._____s Freizeitaktivitäten bestünden unabhängig von der Betreuungsform (a.a.O.). Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht bzw. nur ungenügend auseinander, sondern wiederholt teilweise das von ihr bereits der Vorinstanz Vorgetragene (vgl. act. 114 S. 12 Rz 27b; act. 31 S. 8 oben). Es ist in der Tat nicht zu sehen, inwiefern sich die Betreuungsform auf die Haltung der Parteien hinsichtlich C._____s Freizeitbeschäftigungen auswirken könnte oder sollte, auch wenn es im Interesse von C._____ läge, wenn sich die Eltern über diese Erziehungsfrage zu einer einigermassen einheitlichen Auffassung bekennen könnten. Aus dem Umstand, dass die Parteien das Scheidungsverfahren strittig führen, kann gleichfalls nicht auf eine fehlende Kommunikationsbereitschaft in Bezug auf zu regelnde Kinderbelange geschlossen werden, wie dies die Klägerin in ihrer Berufungsschrift ausführt (act. 114 S. 14 Rz 7). Daraus, dass jede Scheidungspartei je aus ihrer Sicht mit gutem Grund engagiert und vehement für ihre Interessen kämpft, einsteht und Rechtsmittel ergreift, kann jedenfalls nicht auf mangelnde Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft geschlossen werden.

- 22 - 3.2.4. Die Klägerin drückt sodann ihre Besorgnis darüber aus, dass die Vorinstanz eine massive Erweiterung der Betreuungszeit als im Interesse des Kindeswohls betrachte, obwohl der Beklagte wegen des Besitzes von Amphetamin rechtskräftig vorbestraft sei. Weiter weist sie in diesem Zusammenhang auf eine Begebenheit im Jahre 2012 hin, als sie noch als Familie zusammenlebten und sie einmal Beutel mit Ketamin/Kokain in den Socken des Beklagten gefunden habe, der überdies an einer Streetparade Ketamin konsumiert habe. Auch gegenüber dem Andrologen habe der Beklagte seinen Kokainkonsum eingeräumt. Sie meint, der Verdacht, wonach der Beklagte Kokain konsumiere, sei nie ausgeräumt worden (act. 114 S. 15/16). Die Einzelrichterin hat sich mit diesen Vorwürfen der Klägerin an den Beklagten befasst und ausgeführt, diese seien bereits im Eheschutzverfahren erhoben worden. Der Kläger habe sich im Herbst 2012 während zweier Monate verschiedenen Drogentests unterzogen, welche allesamt negativ ausgefallen seien. Die Klägerin begründe zudem nicht, worauf sie ihren geäusserten Verdacht stütze (act. 117 S. 12 E. 3.6.). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Stattdessen bringt sie in dieser Begebenheiten oder Vorkommnisse zur Sprache, die sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht konkret, sondern nur sehr allgemein erwähnt hatte (vgl. act. 31 S. 6). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die nunmehr detaillierte Auflistung von Drogenkontakten des Beklagten unter dem Aspekt der Novenschranke im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO) zulässig ist, da die Klägerin nicht darlegt, worauf sie ihren Verdacht, der Beklagte konsumiere Drogen, stützt; auf diesen Umstand hatte bereits die Einzelrichterin hingewiesen (act. 117 S. 12). Weiterungen dazu erübrigen sich. 3.2.5. Die Klägerin ist ferner der Auffassung, dass anhand der von einer Fachperson durchgeführten Anhörung C._____s klarerweise keine objektiven Anzeichen dafür vorlägen, wonach die jetzige Situation nicht im Kindeswohl liege. Im Gegenteil habe sich die aktuelle seit fünf Jahren bestehende Situation bewährt und es gebe keinerlei Grund zu Klagen (act. 114 S. 8). Weiter meint die Klägerin, der Bericht der betreffenden Fachperson sei eindeutig ausgefallen, nämlich dass

- 23 - C._____ sowohl mit dem Mami als auch mit dem Papi sehr gerne zusammen sei und sie sich bei beiden Eltern wohlfühle. Ausserdem gefalle ihr die Aufteilung des Alltags gut und aus ihrer Sicht könne es so bleiben wie es sei. Die Fachperson ihrerseits habe ausgeführt, C._____ sei sehr gut entwickelt, könne Fragen differenziert beantworten und empfinde in ihrem Leben alles in Ordnung (a.a.O.). Die Klägerin wirft der Einzelrichterin vor, sie habe diese Erkenntnisse nicht berücksichtigt, sondern im Sinne einer Gleichbehandlung oder im Glauben, unter den Eltern Gerechtigkeit schaffen zu müssen, C._____ einem Experiment ausgesetzt. Weiter verweist sie auf ihre bisherige vorbildliche Handhabung der Erziehung (a.a.O. S. 9). Die Einzelrichterin hat in ihrem Entscheid die von einer Mitarbeiterin des Marie Meierhofer Instituts durchgeführte Anhörung C._____s referiert und dabei deren Angaben wiedergegeben. Hierauf kann an dieser Stelle verwiesen werden (act. 117 S. 15 E. 3.10), zumal sich diese mit den eben dargelegten Ausführungen der Klägerin decken. In ihren Erwägungen hielt die Einzelrichterin sodann fest, anhand des Berichtes verbringe C._____ mit beiden Parteien sehr gerne Zeit und fühle sich bei beiden sehr wohl. Ferner könne sich C._____ sowohl die bisherige Regelung als auch die vom Beklagten beantragte Betreuungsregelung vorstellen, auch wenn sie nicht wisse, wie sich diese für sie tatsächlich anfühlen werde. Aus der Kinderanhörung ergebe sich somit, dass beide von den Parteien gewünschten Betreuungsmodelle mit dem Kindeswohl von C._____ vereinbar seien (act. 117 S. 16 E. 3.11.). Dem widerspricht die Klägerin, indem sie auf ihre bisherige vorbildliche Handhabung der Erziehung von C._____ hinweist und betont, ausschliesslich sie habe sich in den vergangenen fünf Jahren um C._____ gekümmert (act. 114 S. 9). Letzteres ist wie erwähnt unzutreffend. Dass sie sich sehr um C._____ kümmert und dieser zahlreiche Sport- und Musikkurse ermöglicht, ist unbestritten, ist aber kein ausschlaggebendes Kriterium für die Beibehaltung der bisherigen Betreuungsregelung, zumal die Klägerin selber in einem 80% Pensum erwerbstätig ist und zugleich den grossen Aufwand im Zusammenhang mit den verschiede-

- 24 nen Freizeitaktivitäten C._____s beklagt (a.a.O. Rz 17). Dass C._____ mit der Vorstellung / dem Anliegen, abwechslungsweise beim Vater und bei der Mutter zu leben, nicht vertraut gewesen ist und sich diesbezüglich leicht unsicher zeigte (act. 102 S. 2 Mitte), ist nur schon deswegen nicht verwunderlich, weil dieses Betreuungsmodell für sie neu thematisiert wurde und sie insofern nicht an bereits gemachte Erfahrungen anknüpfen und sich gestützt darauf eine eigene Meinung bilden konnte, soweit sie wegen ihres jungen Alters hiezu überhaupt bereits in der Lage ist. Daneben ist zu beachten, dass sie offenbar darauf bedacht ist, mit ihren Äusserungen ihre Eltern nicht zu verletzen und sie nicht gegeneinander auszuspielen (a.a.O. S. 3). Ferner ist festzuhalten, dass eine Abkehr von einem bisher gelebten und Installierung eines neuen Betreuungsmodells nicht voraussetzt, dass dieses sich nicht bewährt hat, wie die Klägerin meint (act. 114 S. 8), zumal es nicht ein einziges "richtiges" Betreuungsmodell gibt. Der Beklagte wendet zu Recht ein, dass die gemeinsame alternierende Obhut unter der früheren gesetzlichen Regelung gegen den Willen einer Partei nicht durchsetzbar gewesen sei; ansonsten hätte er dies bereits im Eheschutzverfahren beantragt (act. 120 S. 20 ad Rz 13). Im Übrigen ist nicht zu sehen, inwiefern C._____ durch die von der Vorderrichterin getroffene Regelung einem Experiment ausgesetzt werden soll (act. 114 S. 9 Rz 16). C._____ hat eine innige Beziehung zu ihrem Vater und verbringt regelmässig Zeit bei und mit ihm. Dass es hierbei je ernsthafte Schwierigkeiten gegeben hätte, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Tatsächlich ändert sich durch die neue Regelung die Zeitdauer, die C._____ bei und mit ihrem Vater leben wird: während diese länger werden wird, wird die Zeit, die C._____ bei ihrer Mutter leben wird, kürzer werden. Inwiefern diese Neuaufteilung der Betreuungszeiten für C._____ nachteilig sein sollte, lässt sich anhand objektivierter Kriterien nicht ausmachen, auch wenn sich C._____ zumindest anfänglich an die neue Situation wird gewöhnen müssen. 3.2.6. Von der Klägerin in der Berufungsschrift zu Recht nicht aufgeworfen wird der Umstand der geografischen Nähe der Wohnsitze beider Parteien, worauf die Vorderrichterin hingewiesen hat (act. 117 S. 16 E. 3.12.) Tatsächlich wohnen die Parteien nicht nur im selben Stadtquartier, sondern innerhalb dieses in kurzer Gehdistanz (vgl. www.google.ch/maps). Dies bedeutet, dass die Wege und Zeiten

- 25 für die Wechsel von einem Elternteil zum andern an den Freitagen minim sind, was allen Beteiligten zu Gute kommt. Diese örtliche Nähe der Wohnorte der Parteien wird es C._____ mit zunehmendem Alter zudem erlauben, an den Freitagen selbständig vom Hort entweder zum Vater oder zur Mutter zu gehen. 3.2.7. Die Klägerin betont in ihrer Berufungsschrift die Anstrengungen, die sie im Gegensatz zum Beklagten unternimmt, um C._____ mehrere und von dieser gewünschte Freizeitaktivitäten zu ermöglichen und deren Weiterführung sie durch die alternierende Obhut gefährdet sieht (act. 114 S. 6 Rz 9b, S. 8 Rz 13b, 9 Rz 17). Wieweit diese letztlich allesamt leistungsbezogenen Kurse für C._____s gedeihliches Heranwachsen förderlich sind, braucht an dieser Stelle nicht vertieft zu werden. Immerhin soll sich C._____ bei der Anhörung dahingehend geäussert haben, sie wäre lieber etwas weniger im Hort und erhielte stattdessen die Möglichkeit, zu Hause mehr mit anderen Kindern (ihren Freundinnen) zu spielen, zumal man zu Hause spannendere Spiele spielen und länger zusammen bleiben könne als im Hort und ausserdem die meisten ihrer Freundinnen weniger Tage im Hort seien als sie. Zudem würde sie lieber manchmal einfach so schwimmen gehen, wenn es gerade passe, anstatt jeden Mittwoch in den Kurs zu gehen (act. 102 S. 2/3). Dies zeigt eindrücklich C._____s Wunsch nach freier, nicht vorgegebener (Frei)-Zeit. Die Parteien werden gut daran tun, sich dem Bedürfnis von C._____ nicht zu verschliessen, sondern dies ernst zu nehmen, unbeschwert und auch spontan und ohne die Erwartung, ein bestimmtes Ziel erreichen zu müssen, sich mit Freundinnen treffen, mit diesen spielen zu können oder sonst etwas unternehmen zu dürfen. 4. Als Fazit ist festzuhalten, dass die von der Einzelrichterin getroffene Betreuungsregelung die Interessen von C._____ berücksichtigt und keine stichhaltigen Gründe vorgebracht worden oder sonst ersichtlich sind, die diese Regelung als unangebracht erscheinen liessen. Der Entscheid der Einzelrichterin ist in diesem Punkt daher zu bestätigen.

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B. Finanzielles 1. Erziehungsgutschriften Die Einzelrichterin hat die Erziehungsgutschriften AHV/IV den Parteien je zur Hälfte angerechnet, dies als Folge der alternierenden Betreuung ihrer Tochter C._____ (act. 117 S. 18 resp. S. 40 Disp. Ziff. 5). Die Klägerin will diese Regelung aufgehoben wissen und beantragt, dass die Erziehungsgutschriften ausschliesslich ihr zugewiesen werden (act. 114 S. 2). In der Berufungsschrift findet sich dann allerdings keine weitere Begründung für diesen Antrag, der offensichtlich auf dem Antrag gründet, die Obhut über C._____ sei alleine der Klägerin zu übertragen. Da wie oben dargelegt, die Obhut über C._____ den Parteien gemeinsam zukommt, bleibt kein Raum für den Antrag der Klägerin. Damit bleibt es bei der Anordnung durch die Einzelrichterin. 2. Unterhaltsverpflichtung des Beklagten 2.1. Die Einzelrichterin hat auf der Grundlage geteilter/alternierender Betreuung C._____s, der Einkommen der Parteien und deren Bedarf die Leistungsfähigkeit der Klägerin und des Beklagten festgestellt und hierauf den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung der Hort- und ausserordentlichen Kinderkosten festgesetzt und dem entsprechend den Beklagten zur Bezahlung von monatlich Fr. 600.00 zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen an den Unterhalt und die Erziehung von C._____ verpflichtet (act. 117 S. 18-36 lit. F). Ausserdem hielt die Einzelrichterin in Dispositiv Ziffer 6 ihres Entscheides ausdrücklich jene Positionen fest, für welche die Klägerin aufzukommen hat, und bestimmte in Dispositiv Ziffer 7, dass die Parteien zur hälftigen Übernahme der Hortkosten verpflichtet sind. Schliesslich hielt die Vorderrichterin die Einkommen der Parteien als Grundlage ihrer Berechnung fest und bezifferte dasjenige der Klägerin mit monatlich Fr. 11'055.00 netto (bei einer Erwerbstätigkeit von 100%) und dasjenige des Beklagten mit monatlich Fr. 11'715.00 netto (inklusive Bonus, ebenfalls bei einer Erwerbstätigkeit von 100%; act. 117 S. 41/42 Dispositiv Ziffer 9).

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2.2. Einkommen der Parteien 2.2.1. Die Klägerin beanstandet das ihr von der Einzelrichterin angerechnete Einkommen und stellt sich auf den Standpunkt, dieses betrage monatlich Fr. 8'083.00. Dabei macht sie geltend, sie arbeite bereits in einem "überobligatorischen" Pensum. Als Folge der Trennung könne eine Pensumsreduktion durchaus angezeigt sein, da sie nicht mehr auf die Unterstützung des Beklagten zählen könne. Im Weiteren bestreitet sie, dass es zwischen ihr und dem Beklagten eine Vereinbarung gegeben habe, nach der sie Vollzeit arbeitstätig gewesen wäre. Einer Vollzeitbeschäftigung sei sie ohnehin nur während kurzer Zeit nachgegangen, nämlich in der Zeit von Juni bis Oktober 2012, also in den Monaten vor der Trennung. Sodann weist die Klägerin auf das pendente Berufungsverfahren gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid hin, in welchem ihr Einkommen ebenfalls Thema sei (act. 114 S. 18-23). 2.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen, die Vorinstanz sei bei der Bemessung des klägerischen Einkommens korrekt vorgegangen, zumal die Parteien im zweitinstanzlichen Eheschutzverfahren vereinbart hätten, dass die Klägerin ab Januar 2015 wieder voll arbeiten werde. Die Vorinstanz habe zudem die Änderungskündigung der Arbeitgeberin angemessen berücksichtigt (act. 120 S. 37 ad Ziff. 29). Die von den Parteien vor Obergericht vereinbarte Regelung, wonach die Klägerin ab Anfang 2015 wiederum voll arbeiten werde, sei vom Obergericht genehmigt worden. Diese Vereinbarung habe überdies der Lebensplanung entsprochen; auch habe die Klägerin nie bestritten, beabsichtigt zu haben, nach Abschluss ihrer Ausbildung voll zu arbeiten. Im Weiteren bestreitet der Beklagte, die Pensumsreduktion sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, welche Begründung auch der ursprünglichen Darstellung, der Arbeitgeber habe das Pensum gekürzt, zuwiderlaufe. Der Beklagte bestreitet sodann, die Klägerin absolviere ein sogenannt "überobligatorisches" Pensum, da hier die Parteien deutlich weniger als je 50% der Kinderbetreuung übernähmen, da sie einen substantiellen Teil an den Hort und früher an die Krippe sowie teilweise an die Nanny delegiert hätten. Er selber übernehme einen sehr wesentlichen Betreuungsanteil und möchte zusätzlich seit

- 28 langem einen höheren Betreuungsanteil übernehmen, was ihm die Klägerin grundlos verweigere. Das von der Vorinstanz der Klägerin angerechnete Einkommen von monatlich Fr. 11'055.00 netto zuzüglich Kinderzulagen sei daher korrekt (act. 120 S. 37-43). 2.2.3. Wie von der Klägerin erwähnt (act. 114 S. 18 Rz 27) hat sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens die vor Vorinstanz in Abänderung des Eheschutzverfahrens getroffene vorsorgliche Massnahme betreffend Kinderunterhalt bei der Kammer angefochten. In diesem unter der Geschäftsnummer LY170025 geführten Verfahren haben sich die Parteien anlässlich von der damals noch zuständigen Referentin durchgeführten Vergleichsverhandlung vom 14. Dezember 2017 über die strittigen Finanzfragen für die Dauer des Scheidungsverfahrens geeinigt. Dabei wurden auch die Grundlagen der Unterhaltsberechnung festgehalten. Das Erwerbseinkommen der Klägerin wurde dabei mit Fr. 11'426.00 beziffert, dasjenige des Beklagten mit Fr. 10'814.00 (vgl. LY170025 act. 29). Diese Vereinbarung wurde von den Parteien persönlich unterzeichnet (a.a.O.). Mit Entscheid vom 29. Dezember 2017 hat die Kammer den Kinderunterhalt vereinbarungsgemäss geregelt und diesem die eben genannten Einkommen der Parteien zu Grunde gelegt (LY170025 act. 33). Wohl trifft es zu, dass die Berufungsschrift am 13. September 2017 und damit vor der am 14. Dezember 2017 durchgeführten Vergleichsverhandlung eingereicht wurde. Gleichwohl ist nicht zu sehen, weshalb das später von der Klägerin als massgebend eingeräumte Einkommen, welches sogar noch leicht höher ist als dasjenige, von dem die Einzelrichterin ausgegangen ist, im Scheidungshauptverfahren nicht als Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhaltes dienen sollte. Da der Beklagte selber aber nicht auf dieses höhere Einkommen der Klägerin abstellt, obschon seine Berufungsantwortschrift nach erfolgter Vergleichsverhandlung eingereicht wurde, sondern dasjenige von der Einzelrichterin als korrekt bezeichnet (act. 120 S. 37 f.), bleibt es bei diesem Einkommen, ohne dass Weiterungen erforderlich sind. Dies umso weniger, als die Klägerin zur Berufungsantwort des Beklagten keine Stellung mehr genommen hat, und diesbezüglich die Verhandlungsmaxime gilt.

- 29 -

2.3. Bedarf der Parteien Die Vorderrichterin hat die einzelnen Bedarfspositionen der Parteien detailliert aufgelistet und begründet (act. 117 S. 31-33). Dabei hat sie für die Grundbeträge bei beiden Parteien den Durchschnitt des Betrages 'alleinstehender Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft' von Fr. 1'200.00 und 'alleinerziehender Schuldner ohne Haushaltgemeinschaft' von Fr. 1'350.00 eingesetzt, nämlich Fr. 1'275.00 (a.a.O. S. 31 Ziffer 1). Ohne weitere Begründung oder Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Einzelrichterin beansprucht die Klägerin für sich als Grundbetrag Fr. 1'350.00 (act. 114 S. 23 Tabelle). Da den Parteien die Obhut gemeinsam zukommt und sie C._____ alternierend betreuen, ist der von der Einzelrichterin eingesetzte Grundbetrag von Fr. 1'275.00 für die Klägerin nicht zu beanstanden. Weiter beanstandet die Klägerin den dem Beklagten zugestandenen Grundbetrag von Fr. 1'275.00 als zu hoch; stattdessen will sie ihm lediglich Fr. 850.00 angerechnet wissen, wie sie auch die Wohnkosten nur zur Hälfte berücksichtigt haben will, dies weil der Beklagte mit seiner neuen Partnerin zusammenleben soll (act. 114 S. 23 Rz 40 f.). In diesem Zusammenhang rügt sie, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Einholung einer Auskunft bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich nicht beachtet habe (a.a.O.). Der Beklagte hält dagegen die von der Einzelrichterin vorgenommene Bedarfsberechnung für korrekt und bestreitet in einem gefestigten Konkubinat zu leben; zwar sei seine Freundin bei ihm gemeldet, sei aber nicht in der Lage sich an den Wohnkosten zu beteiligen; dazu legt er Lohnabrechnungen, eine Bedarfsaufstellung, einen Kontoauszug betreffend Ausbildungskredit sowie einen Darlehensvertrag seiner Freundin mit deren Mutter vor (vgl. 120 S. 43 und S. 9; act. 122/1-4). Er ist der Auffassung, dass die Parteien bezüglich Wohnkosten und Grundbeträge gleich zu behandeln seien, zumal die Klägerin mit einem Mann liiert sei und inskünftig nicht (immer) alleine wohnen werde (act. 120 S. 43). Anlässlich der Vergleichsverhandlung am 14. Dezember 2017 gab er in der persönlichen Befragung an, dass er mit seiner Freundin zusammenlebe, diese sich aber nicht an den Wohnkosten beteiligen könne, da sie im vergangenen Jahr ihr Studium abge-

- 30 schlossen habe und daran sei, den Berufseinstieg zu finden und überdies noch in einer Wohngemeinschaft in Zürich … lebe (LY170025 Prot. S. 18). Zu diesen Vorbringen äussert sich die Klägerin nicht. Anhand der beklagtischen Angabe, seine Freundin lebe mehrheitlich bei ihm, kann auf eine schriftliche Auskunft bei der Einwohnerkontrolle mit Fug verzichtet werden. Im Übrigen besagt das Meldeverhältnis noch nichts über die tatsächlichen Lebensverhältnisse aus. Wieweit es sich hier um ein gefestigtes Konkubinat handelt, lässt sich derzeit nicht abschliessend beurteilen; die vom Beklagten selber geschilderte Lebenssituation rechtfertigt es, ihm den Durchschnitt eines 'alleinstehenden Schuldners in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen' von Fr. 1'100.00 und eines 'alleinerziehenden Schuldners in Haushaltgemeinschaft mit erwachsenen Personen' von Fr. 1'250.00 als Grundbetrag anzurechnen, mithin Fr. 1'175.00. Für eine bloss hälftige Anrechnung des einem Ehepaar zustehenden Betrages von Fr. 1'700.00, nämlich Fr. 850.00, wie dies die Klägerin verlangt (act. 114 S. 23), besteht keine genügende Grundlage. Was die Wohnkosten anbetrifft, so kann ebenfalls entgegen der klägerischen Auffassung dem Beklagten (act. 114 S. 23) nicht nur die Hälfte angerechnet werden, da bei der finanziellen Beteiligung einer Wohnpartnerin auch deren Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Hier ist zudem zu beachten, dass die Wohnkosten, die die Klägerin für sich selber beansprucht, rund 10% höher sind als diejenigen des Beklagten (act. 114 S. 31). Bei dieser Sachlage ist eine Reduktion der Wohnkosten im Bedarf des Beklagten nicht angezeigt. Entgegen der Darstellung des Beklagten in seiner Berufungsantwortschrift (act. 120 S. 44) hat er sich ein monatliches Einkommen von Fr. 11'715.00 anrechnen zu lassen. Er begründet denn auch nicht sein nunmehr geltend gemachtes Einkommen von Fr. 10'114.00 (a.a.O.), welches überdies um Fr. 700.00 tiefer ist als dasjenige, das dem Massnahmeentscheid der Kammer vom 29. Dezember 2017 als Grundlage diente (L170025 act. 33) bzw. auf der am 14. Dezember 2017 getroffenen Parteivereinbarung beruhte (LY170025 act. 29).

- 31 - Damit ergibt sich für die Parteien folgende Leistungsfähigkeit: Einkommen Klägerin Einkommen Beklagter Fr. 11'055.00 Fr. 11'715.00 Bedarf Klägerin Bedarf Beklagter Fr. 6'820.00 Fr. 6'310.00 Leistungsfähigkeit Klägerin Leistungsfähigkeit Beklagter Fr. 4'235.00 Fr. 5'405.00. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin beträgt demnach 43.75%, diejenige des Beklagten 56.25% was unter Berücksichtigung der Rundung gegenüber dem angefochtenen Urteil nichts ändert (act. 117 S. 33). 2.4. Kosten für C._____ 2.4.1. Die Einzelrichterin hat zunächst den Barbedarf für C._____ (exkl. Wohn-, Essens-, Ferien- und Hortkosten berechnet (act. 117 S. 20 f.) und danach erwogen, dieser sei im Verhältnis der Leistungsfähigkeit der Parteien auf diese aufzuteilen. Mit zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin wegen der zusätzlichen Betreuung von C._____ am Freitagnachmittag einen leicht höheren Betreuungsanteil habe als der Beklagte. Diesen zusätzlichen Betreuungsanteil bezifferte sie auf 10%, so dass der Betreuungsanteil der Klägerin insgesamt 55% ausmacht und derjenige des Beklagten 45% (act. 117 S. 33/34). Davon ausgehend bemass sie den Barbedarf C._____s auf Fr. 226.00 resp. Fr. 366.00 (a.a.O.), verpflichtete indessen den Beklagten zur Zahlung von Fr. 600.00, wozu sich der Beklagte bereit erklärt hatte (a.a.O.). Die Klägerin wendet sich gegen diese Betrachtungsweise und verlangt, dass die Lebenshaltungs- und Wohnkosten von C._____ im Verhältnis der Leistungskraft der Parteien aufgeteilt werden (act. 114 S. 24 Rz 45). Sie moniert, die Einzelrichterin habe die auf C._____ entfallenden Wohnkosten (1/3 von Fr. 3'450.00,

- 32 d.h. Fr. 1'150.00) fälschlicherweise nicht von ihrem Bedarf abgezogen (act. 114 S. 24). Der Beklagte hält dieser Betrachtungsweise entgegen, dass hier die Leistungsfähigkeit vergleichbar sei und die Wohnkosten ungefähr gleich hoch seien. Es sei daher nicht gerechtfertigt, dass ein Ehegatte über den Kinderunterhalt die Wohnkosten des andern subventionieren müsse. Bei der hier zu installierenden alternierenden Obhut sei dies umso klarer (act. 120 S. 45 ad Ziff. 42). Zöge man wie von der Klägerin geltend gemacht einen Drittel Wohnkosten für C._____ in ihrem Bedarf ab, resultierte für die Klägerin ein Bedarf von Fr. 5'670.00; gleiches gölte auch für den Beklagten, was bei diesem zu einem Bedarf von Fr. 5'260.00 führte (Fr. 6'310.00 - Fr. 1'050.00 [1/3 Wohnanteilkosten]). Die Leistungsfähigkeit der Klägerin betrüge mithin Fr. 5'385.00, diejenige des Beklagten Fr. 6'455.00. Am Verhältnis der Leistungsfähigkeit (55% Beklagter, 45% Klägerin) änderte sich dadurch praktisch nichts, jedenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin. Bei dieser Sachlage ist eine Korrektur des angefochtenen Entscheides nicht angezeigt, dies um so weniger, als der Beklagte mehr an den Kinderunterhalt zahlt als er anteilmässig verpflichtet wäre. 2.4.2. Die Vorderrichterin hat die Parteien verpflichtet, die Hortkosten hälftig zu übernehmen (act. 117 S. 34 Ziffer 7.2.) Die Klägerin ist damit nicht einverstanden und verlangt, dass Unterhalt in Form monatlicher Beträge zu leisten sei. Aktuell beliefen sich die Hortkosten auf monatlich Fr. 1'022.00 (act. 114 S. 25 Rz 46). Der Beklagte erachtet dagegen die Regelung der Einzelrichterin für sinnvoll, da die Hortkosten variabel seien und der von der Klägerin genannte Betrag bereits überholt sei, was sich aus dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen ergebe. Ferner stellt er in Abrede, seinen finanziellen Verpflichtungen je nicht nachgekommen zu sein, wie das die Klägerin mutmasse. Überdies könne der Hort die Kosten ohne weiteres hälftig in Rechnung stellen, wie dies auch bei anderen getrennten oder geschiedenen Eltern üblich sei (act. 120 S. 46/47).

- 33 - Grundsätzlich ist Unterhalt, sofern er in Geld zu leisten ist, betragsmässig festzusetzen. Bei variabel anfallenden Kosten ist dies jedoch ungeeignet. Zudem ist nicht zu sehen, weshalb der Hort den Parteien die Kosten nicht hälftig in Rechnung stellen könnte; die Klägerin behauptet auch nicht, dies sei unmöglich. Damit bleibt es bei der Regelung im angefochtenen Entscheid. 2.4.3. Die Klägerin beantragt weiter die Berücksichtigung von monatlich Fr. 1'000.00 Kosten für die Beschäftigung einer Nanny. Sie räumt ein, in der Zeit von Juli 2015 bis Dezember 2016 keine Nanny beschäftigt zu haben. Allerdings sei sie in dieser Zeit völlig überfordert gewesen, um alle Bedürfnisse von C._____ abzudecken und gleichzeitig ein 80% Arbeitspensum zu bewältigen. Dies habe bei ihr zu gesundheitlichen Problemen geführt. Es sei klar, dass sie ab Januar 2017 wiederum eine Nanny beschäftige. Sie wirft der Vorinstanz vor, diese habe zwar erwogen, C._____ werde bis zu ihrem 13. Lebensjahr kaum ohne Eltern mit dem öV unterwegs sein, habe sich aber nicht dazu geäussert, wie C._____ denn zu den Örtlichkeiten gelange, wo ihre verschiedenen Freitzeitaktivitäten stattfänden. Überdies habe die Beschäftigung einer Nanny zum üblichen Lebensstandard gehört und sie habe Anspruch auf dessen Beibehaltung (act. 114 S. 25-28 Rz 47). Der Beklagte bestreitet vorab, dass eine Vollzeit-Nanny zur Lebenshaltung der Parteien gehört habe. Nachdem die Klägern vom Frühjahr 2015 bis mindestens Ende 2016 freiwillig auf eine Nanny verzichtet habe, habe sie klarerweise einräumen müssen, auf eine solche nicht mehr angewiesen zu sein. Erst im Rahmen des von ihm gestellten Massnahmebegehrens habe sie wiederum eine Nanny beschäftigen wollen. Im übrigen handle es sich seines Wissens bei den von der Klägerin beschäftigten Nannies um serbische Staatsangehörige, die keine Arbeitsbewilligung hätten. Er sei nicht bereit, sich an rechtswidrigen Lohnkosten zu beteiligen. Die von der Klägerin behaupteten Arbeitsverhältnisse bezeichnet er als fingiert. Überdies sei ab Mitte 2015 die Beschäftigung einer Nanny unnötig geworden, da ab dann die Hortbetreuung installiert worden sei. Sodann sei eine Nanny auch gar nicht notwendig, um C._____ zu ihren Aktivitäten zu bringen. Diese gehe lieber alleine oder mit andern Kindern zu Fuss dahin. Ferner werde C._____ mit zunehmendem Alter auch zunehmend selbständig und könne ihre

- 34 - Freizeitaktivitäten selbständig ausüben. Falsch sei zudem, dass er C._____ nicht zu ihren Aktivitäten bringe; da er bis anhin C._____ während der Woche nur mittwochs betreut habe, habe er sie zum Chor und Singen gebracht. Aktuell sei bei der Klägerin keine Nanny beschäftigt. Wenige Tage nach der Verhandlung im Massnahmeverfahren sei die Nanny wieder abgereist. Er sei jedenfalls nicht bereit, für eine nichtexistente Nanny zu bezahlen (act. 120 S. 47-57). Zu diesen Ausführungen ist seitens der Klägerin keine Stellungnahme mehr eingegangen. Im vom Beklagten angesprochenen Massnahmeverfahren war die Beschäftigung einer Nanny ein Thema, wobei die Darstellungen hierüber auseinandergingen (LY170025 Prot. S. 10-12; S. 222, 23). In die Unterhaltsberechnung floss jedoch ein Anteil an Kosten für eine Nanny ein (LY170025 act. 29; act. 33). Die Vorinstanz hat erwogen, der Umstand, dass die Klägerin während eineinhalb Jahren keine Nanny mehr beschäftigt habe, zeige, dass sie auf eine solche nicht mehr angewiesen sei. Weiter führte sie aus, es mute prozesstaktisch an, dass die Klägerin die Notwendigkeit einer Nanny ausgerechnet einen Monat vor Fortsetzung der Hauptverhandlung behaupte (act. 117 S. 24). Dazu hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsschrift nicht konkret geäussert. Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen. Beizufügen ist, dass mit der alternierenden Obhut die Klägerin eine spürbare Entlastung in der Betreuung von C._____ erfährt, was die neuerliche Beschäftigung einer Nanny ohnehin nicht als angezeigt erscheinen lässt. Insofern ergibt sich auch kein unauflösbarer Widerspruch zum Entscheid der Kammer vom 29. Dezember 2017, da jener Regelung der Unterhaltsverpflichtung noch die bisherige Betreuungsregelung C._____s zu Grunde lag. Beizupflichten ist dem Beklagten zudem darin, dass C._____ durchaus zumindest den Weg zu einem Teil ihrer Freizeitaktivitäten selbständig zurücklegen kann und von ihren Eltern zunehmend und vermehrt angeleitet werden könnte, sich im öffentlichen Raum, der hierzulande grundsätzlich sehr sicher ist, insbesondere auch mit Tram und Bus, selbständig zu bewegen, um zu den Örtlichkeiten zu gelangen, wo sie Kurse besucht. Dies fördert Selbständigkeit und stärkt das Selbstvertrauen. Damit bleibt es auch in diesem Punkt bei der vorinstanzlichen Regelung.

- 35 - 2.4.4. Die Klägerin verlangt sodann angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten die Berücksichtigung eines Überschussanteils von Fr. 450.00 im Bedarf von C._____ und hält den dieser angerechneten Bedarf von Fr. 404.00 für schlichtwegs absurd. Der Überschussanteil sei für Ferien, Kulturelles, Taschengeld, Ausgang und dergleichen, einzusetzen (act. 114 S. 28 Rz 48). Der Beklagte hält dagegen den von der Einzelrichterin berechneten Barbedarf C._____s für korrekt. Er weist darauf hin, dass wegen der künftigen alternierenden Obhut beide Parteien je während ihrer Betreuungszeit Auslagen für C._____ bestreiten werden, so insbesondere Ferien, Kulturelles, Taschengeld etc. Die Vorinstanz habe daher richtigerweise hiefür keine Beträge eingesetzt (act. 120 S. 57/58). Diesen Vorbringen des Beklagten ist zuzustimmen. Angesichts der praktisch paritätischen Betreuung und der beinahe gleichen Einkommensverhältnisse der Parteien ist nicht zu sehen, dass bezüglich der von der Klägerin geltend gemachten Positionen zwischen den Parteien ein Ausgleich geschaffen werden müsste; vielmehr werden sie, wie vom Beklagten dargelegt, für Auslagen während ihrer Betreuungszeit von C._____ aufzukommen haben. 2.4.5. Unter dem Titel Freizeit und öV hat die Einzelrichterin C._____ bis zum 12. Altersjahr im Bedarf einen Betrag von monatlich Fr. 250.00 angerechnet, danach einen solchen von Fr. 360.00 (act. 117 S. 21, S. 22-23). Diesen Betrag hält die Klägerin für zu tief und verweist auf die Kosten der aktuell von C._____ besuchten verschiedenen Kurse (act. 114 S. 29 Rz 49). Der Beklagte erachtet die vorinstanzliche Kalkulation für korrekt und hält, da die Parteien während ihrer Betreuungszeit die Kosten für die Lebenshaltung von C._____ bestreiten, die eingesetzten Beträge von Fr. 250.00 resp. Fr. 360.00 als eher grosszügig bemessen, da damit nur die konkret bestehenden Hobbies zu bestreiten seien. Er wirft der Klägerin vor, im Hinblick auf Verfahrensschritte immer wieder neue Freizeitaktivitäten anzuführen und so Kosten zu generieren. Ausserdem beliefen sich die aktuell von C._____ besuchten Kurse nicht auf einen höheren als von der Vorinstanz eingesetzten Betrag (act. 120 S. 58/59). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass C._____ offensichtlich immer wieder neue resp. andere Kurse oder an andern Orten besucht. Über die Sinnhaftigkeit

- 36 der verschiedenen Freizeitaktivitäten C._____s sind sich die Parteien uneins. Der Beklagte hält es für sinnvoll, wenn C._____ eine musikalische und eine sportliche Aktivität belegt, und ist bereit, sich an den entsprechenden Kosten zu beteiligen. Davon ausgehend und in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Hobbies erfahrungsgemäss im Verlaufe der Zeit ändern können oder aufgegeben werden, hat die Vorinstanz monatlich Fr. 250.00 an Hobbykosten in den Bedarf aufgenommen (act. 117 S. 23). Dies scheint angemessen. Zudem steht es jeder Partei frei, Auslagen für Freizeitaktivitäten, die in ihrer Betreuungszeit anfallen, zu übernehmen. Eine Änderung dieser Position ist daher nicht am Platz. 2.4.6. Die Klägerin wirft der Vorinstanz schliesslich willkürliche Argumentation vor. Einerseits stelle sie auf den vor Obergericht abgeschlossenen Vergleich hinsichtlich des Arbeitspensums der Klägerin ab, klammere aber die im Vergleich aufgenommenen Auslagen für C._____ aus. So sei im Massnahmeentscheid vom 3. Juli 2017 für C._____ ein Bedarf von Fr. 4'585.00 angenommen worden, nunmehr beziffere die Vorinstanz den Bedarf auf Fr. 404.00. Mit dem zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 600.00 monatlich bei einem Einkommen von Fr. 11'715.00 könnten nicht einmal die grundlegenden Bedürfnisse wie Grundbetrag, Wohnkosten und Krankenkasse bezahlt werden (act. 114 S. 30/31 Rz 52). Der Beklagte bestreitet die Darstellung der Klägerin rundweg, die sich seiner Ansicht nach mit der vorinstanzlichen Regelung überhaupt nicht auseinandersetze (act. 120 S. 61). Der von der Klägerin erwähnte Massnahmeentscheid vom 3. Juli 2017 ist durch den Entscheid der Kammer vom 29. Dezember 2017 abgelöst worden und hat insofern keine Geltung mehr. Beiden Entscheiden lag zudem eine gänzlich andere Betreuungsregelung zu Grunde; insofern taugen diese Entscheide nicht als Vergleich mit dem von der Vorinstanz gefällten Entscheid, da die Grundlagen nunmehr anders sind. Weiterungen dazu erübrigen sich. 2.4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der von der Einzelrichterin festgelegte Barbedarf von C._____ korrekt und nicht zu beanstanden ist.

- 37 - 2.5. Als Fazit bleibt es bei der von der Einzelrichterin getroffenen Unterhaltsregelung. Das Urteil ist auch insofern zu bestätigen. C. Kosten- und Entschädigungsregelung 1. Erstinstanzliches Verfahren Die Einzelrichterin hat die Kosten ihres Verfahrens der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt. Sodann hat sie die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'760.00 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 117 S. 43 Dispositiv Ziffern 13 und 14). Die Klägerin beantragt die Aufhebung dieser Regelung und die Auferlegung der Kosten an den Beklagten und dessen Verpflichtung, ihr eine reduzierte Parteientschädigung von mindestens Fr. 8'000.00 zu bezahlen (act. 114 S. 2 und S. 31). Der Beklagte beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (act. 120 s. 62). Da das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, besteht kein Anlass für eine andere Kosten- und Entschädigungsregelung. 2. Berufungsverfahren Die Klägerin unterliegt vollständig mit ihrer Berufung. Dementsprechend hat sie die Kosten vollumfänglich zu tragen. Diese sind im Rahmen von § 6, § 5 Abs. 1 und § 12 GebVOG auf Fr. 4'000.00 festzusetzen. Weiter hat die Klägerin den Beklagten zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 6, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 7'500.00 festzusetzen. Mehrwertsteuer wurde keine verlangt (act. 120 S. 2, S. 62).

- 38 - Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil der Einzelrichterin, Bezirksgericht Zürich, vom 17. Juli 2017 in den Dispositiv Ziffern 1 (Scheidung), 2 (gemeinsame elterliche Sorge), 4 (Teilvereinbarung), 8 (nachehelicher Unterhalt), 9 (Berechnungsgrundlagen), 10 (Indexierung), 11 (Freizügigkeitsleistung) und 12 (Entscheidgebühr) am 8. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Entscheid. und erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil der Einzelrichterin, Bezirksgericht Zürich, vom 17. Juli 2017 bestätigt. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 12-14) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 39 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 9. Februar 2018 Rechtsbegehren: Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juli 2017: 1. Die Ehe der Parteien wird gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden. 2. Die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, wird beiden Parteien mit wochenweise wechselnder Betreuung übertragen. Die Toch- ter C._____ verbringt die ungeraden Kalenderwochen von Freitag (Schul- schluss) bis Freitagabend, 18.00 Uhr,... Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegensei- tiger Absprache bleiben vorbehalten. 4. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 29. März 2017 über die Schei- dungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 112 [recte: 114] ZGB. 2. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2010, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der n... 3. Ferien- und Feiertagsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Ferien und Feiertage wie folgt: Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Tochter C._____ während fünf Wochen pro Jahr (inkl. Weihnachtsferien) zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich jeweils bis Ende Januar über die Aufteilung der Schulferi... Die zweiwöchigen Weihnachtsferien verbringt die Tochter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Klägerin. Ostern (Gründonnerstag bis Dienstagmorgen nach Ostern) verbringt die Tochter C._____ in Jahren mit gerader Jahreszahl beim Beklagten und in Jahren mit ungerader Jahreszahl bei der Klägerin. Pfingsten (Freitagabend vor Pfingsten bis Dienstagmorgen nach Pfingstmontag) verbringt die Tochter C._____ in Jahren mit ungerader Jahreszahl beim Beklagten und in Jahren mit gerader Jahreszahl bei der Klägerin. 4. Vorsorgeausgleich Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin von seinem während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben bei der noch zu bezeichnenden Vorsorgeeinrichtung den Betrag von CHF 8'735.80 auf das Konto der Klägerin bei der Personalvorsorgestiftung D._____ Group... Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen entsprechend anzuweisen. 5. Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht sind die Parteien auseinandergesetzt. Jede Partei behält, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet. Die Parteien halten fest, dass bereits bezahlte und bis Rechtskraft des Scheidungsurteils noch zu leistende Kinderunterhaltsbeiträge davon ausgenommen sind. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten mit Bezug auf diese Vereinbarung je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die übrige Kosten- und Entschädigungsregelung erfolgt im Endentscheid." 5. Die Erziehungsgutschrift für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden den Parteien je zur Hälfte angerechnet. Es ist Sache der Parteien, die be- troffenen Ausgleichskassen zu informieren. 6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt und die Er ziehung der Tochter C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Tochter (auch über die Volljährigkeit hinaus... Die Klägerin bezahlt die folgenden Auslagen: Auslagen für Kleider, Kran- kenkasse, (Mobil-)Telefonkosten von C._____, Gesundheitskosten, Hobbykosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr und ausserordentliche Kinderkos-ten (z.B. schulische Förderungsm... Jede Partei trägt im Übrigen die Kosten, welche während der Betreu- ungszeit bei ihr anfallen oder von ihr ausgelöst werden (insb. Essens-, Wohn- und Ferienkosten) selbst. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmoda- litäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind keine eige- nen Ansprüche gegenüber dem Be... 7. Die Parteien sind verpflichtet, die Hortkosten je zur Hälfte zu übernehmen. Sollten die Parteien vom Hort keine Aufteilung der Rechnung verlangen, so ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 30 Tagen nach Zustellung einer Kopie... 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass gegenseitig keine nacheheli- chen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 vorstehend ba- siert auf folgenden Grundlagen: - Erwerbseinkommen Klägerin (inkl. Bonus und Familienzulagen, exkl. Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 11'055.- netto - Erwerbseinkommen Beklagter (inkl. Bonus, exkl. Kinderzulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 11'715.- netto - Existenzminimum (inkl. Steuern) Klägerin: CHF 6'820.– - Existenzminimum (inkl. Steuern) Klägerin [recte: Beklagter] CHF 6'410.– 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juni 2017 von 100.9 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden J... Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Un- terhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Ein- kommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juni 2017, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 11. Die E._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (Konto-Nr. …, AHV-Nr. …) CHF 8'735.80 auf das Vorsorgekonto der Klägerin (AHV-Nr. …) bei der Personalvorsorge... 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 13. Die Kosten werden der Klägerin zu zwei Drittel und dem Beklagten zu einem Drittel auferlegt. 14. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine auf einen Drittel redu- zierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'760.- (inkl. 8% Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. 15. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (je als Gerichtsurkunde), sowie nach Eintritt der Rechtskraft - mit Formular an das für Zürich zuständige Zivilstandsamt, - mit Formular an das Personenmeldeamt der Stadt Zürich, Kreisbüro 1, Stadthausquai 17, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, - an das Migrationsamt des Kantons Zürich, - an die E._____ Freizügigkeitsstiftung, … [Adresse] (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 11 des Urteils), je gegen Empfangsschein. 16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind ... Werden nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Entscheides angefochten, so ist innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde zu erheben. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: und erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen und es wird das Urteil der Einzelrichterin, Bezirksgericht Zürich, vom 17. Juli 2017 bestätigt. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 12-14) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.00 festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelrichterin, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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