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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2017 LC170024

19 dicembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,856 parole·~24 min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC170024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. Mai 2017 (FE140161-F)

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 29 S. 1 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei i.S.v. Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt. Oktober 1996, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. Sie wird bei der Beklagten wohnen. 3. Angesichts des Alters der Tochter C._____ sei auf eine ausdrückliche Regelung des Besuchsrechts zu verzichten. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts von C._____ monatliche Beiträge von CHF 1'000 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlichen oder vertraglichen Kinder- oder Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus, je auf den Ersten jedes Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils über die Volljährigkeit hinaus, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des Kindes. 5. Es sei vorzumerken, dass keine nachehelichen persönlichen Unterhaltsbeiträge geschuldet sind. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen, insbesondere sei folgendes dabei angeordnet: a. Die Parteien seien zu verpflichten, die Liegenschaft an der D._____-Str. …, E._____, per sofort zu verkaufen. Es sei vorzumerken, dass der Netto-Verkaufserlös (nach Abzug aller darauf lastender Schulden und Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer) und der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs der Beklagten, je hälftig auf die Parteien zu verteilen sei. b. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis spätestens 30 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen. c. Hausrat und Mobiliar in der ehelichen Liegenschaft seien – mit Ausnahme der persönlichen Effekten der Beklagten und den von ihr während der Trennung angeschafften Gegenständen – den Parteien je zur Hälfte zu Eigentum zuzuweisen. d. Die abschliessende Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche wird bis zum Vorliegen sämtlicher relevanten Dokumente der Beklagten vorbehalten. 7. Die Parteien seien zu verpflichten, die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Gesetz je hälftig zu teilen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, zuzüglich MWST."

- 3 - Modifizierte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 40 S. 2 f.) "6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei im Sinne der nachfolgenden Ausführungen vorzunehmen, insbesondere sei folgendes dabei angeordnet: a. Die Parteien seien zu verpflichten, die Liegenschaft an der D._____-Str. …, E._____, per sofort zu verkaufen. Es sei vorzumerken, dass der Netto-Verkaufserlös (nach Abzug aller Transaktionskosten, aller darauf lastender Schulden wie der Hypothekarschuld und der Darlehensschuld von Herrn B._____ mitsamt Zinsen und nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer) und der Rückzahlung des WEF-Vorbezugs der Beklagten, je hälftig auf die Parteien zu verteilen sei. b. […] c. […] d. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von CHF 4'878 (1/2 des Vorschlags von CHF 9'757) zu bezahlen. 8. Die widerklageweise gestellten Anträge der Beklagten seien abzuweisen." Anträge der Beklagten: (Urk. 35 S. 1 ff.) "1. wie Kläger 2. Vormerknahme der Gegenstandslosigkeit 3. Vormerknahme der Gegenstandslosigkeit 4. Der Kläger sei zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts von C._____ monatliche Beiträge von CHF 1'200.00 zu bezahlen, zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familienzulagen, zahlbar monatlich im Voraus je auf den Ersten jedes Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils über die Volljährigkeit hinaus, bis zum ordentlichen Abschluss der Ausbildung von C._____. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: - CHF 2'800.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Wegfallen der Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter. - CHF 3'400.00 ab dann bis zum Wegfallen der Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Tochter.

- 4 - - CHF 4'000.00 ab dann bis 30. September 2030. 6. Die güterrechtliche Auseinandersetzung sei vorzunehmen, insbesondere sei das folgende anzuordnen: a) Die Miteigentümergemeinschaft über die Liegenschaft D._____- Strasse …, E._____, Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, sei aufzulösen und der Verkauf der Liegenschaft bzw. deren Versteigerung sei anzuordnen. b) Die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft spätestens sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verlassen. c) Hausrat und Mobiliar in der ehelichen Liegenschaft seien der Beklagten zu Eigentum zuzuweisen. d) Den Parteien sei Gelegenheit zu geben, die Bezifferung der güterrechtlichen Ansprüche nach Vorliegen sämtlicher Dokumente vorzunehmen. e) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten zusätzlich CHF 8'825.00 zu bezahlen. 7. Die Vorsorgeguthaben der Parteien seien in Anwendung von Art. 122 ff. ZGB zu bestimmen und aufzuteilen. 8. Die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung, zuzüglich MWST, zu bezahlen." Modifizierter Antrag der Beklagten: (Urk. 44 S. 1) "6.d) Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten CHF 150'000.00 zu bezahlen. Vom Verkaufserlös des Einfamilienhauses E._____ seien vorab die darauf lastenden Schulden, der WEF-Vorbezug des Klägers von CHF 100'000.00, die Reinigungs-/Entsorgungskosten, allfällige Maklerausgaben, die Handänderungskosten und die Grundstückgewinnsteuer zu begleichen. Ein darüber hinausgehender Mehrerlös sei zwischen den Parteien hälftig aufzuteilen, wobei vom Anteil des Klägers die Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger von CHF 150'000.00, sofern dies aufgrund des Mehrerlöses möglich ist, direkt zu tilgen ist."

- 5 - Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 30. Mai 2017: (Urk. 94 = Urk. 99) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'010.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Grundlagen des Entscheides bilden auf Seiten des Klägers ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 12'530.– (100 % Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen) und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____), auf Seiten der Beklagten ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 4'921.60 (80 % Tätigkeit) bis Juli 2018 respektive ab August 2018 ein solches von Fr. 6'224.– (hypothetisch, 100 % Tätigkeit) und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____) und auf Seiten von C._____ ein Einkommen von Fr. 700.– (20 % Tätigkeit) sowie die Ausbildungszulage von derzeit Fr. 250.– und ein Vermögen von Fr. 0.–. 5. Beide Parteien werden verpflichtet, die Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____, bestmöglich zu veräussern.

- 6 - 6. Sollte die Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____, ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils noch nicht veräussert sein, so ist jede Partei berechtigt, die Zwangsversteigerung der Liegenschaft zu verlangen. 7. Der Beklagten steht folgender Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffer 5 und 6 zu: ½ Verkaufspreis, abzüglich - ½ zurückbezahlt werdende Grundpfandschulden bei der Hypothekarbank (inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigung), - ½ Grundpfandschuld beim Vater des Klägers im Nominalbetrag von Fr. 400'000.–, - ½ Rückzahlung Wohneigentumsvorbezug des Klägers von Fr. 100'000.–, - ½ allfälliger Maklerkosten, Inseratekosten und sonstige Verkaufskosten, - ½ allfälliger Reinigungs- und Entsorgungskosten, - ½ Grundstückgewinnsteuern, - ½ Handänderungskosten, zuzüglich ½ allfälliger ausstehender und auf den Erwerber übergehender Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____. 8. Dem Kläger steht folgender Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffer 5 und 6 zu:

- 7 - ½ Verkaufspreis, abzüglich - ½ zurückbezahlt werdende Grundpfandschulden bei der Hypothekarbank (inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigung), - ½ Grundpfandschuld beim Vater des Klägers im Nominalbetrag von Fr. 400'000.–, - ½ Rückzahlung Wohneigentumsvorbezug des Klägers von Fr. 100'000.–, - ½ allfälliger Maklerkosten, Inseratekosten und sonstige Verkaufskosten, - ½ allfälliger Reinigungs- und Entsorgungskosten, - ½ Grundstückgewinnsteuern, - ½ Handänderungskosten, - allfällige aus dem Erlös bezahlt werdende Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____- Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____, - allfällige ausstehende und auf den Erwerber übergehender Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____. 9. Sollte der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffern 5 und 6 infolge Zahlung der ausstehenden Zinsen gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft

- 8 - Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____, oder infolge Übergang von Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle, lastend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____, auf den Erwerber, geringer sein als der gemäss Ziffer 7 vorstehend berechnete Nettoerlösanteil der Beklagten, so steht der gesamte Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft der Beklagten zu und der Kläger schuldet der Beklagten die Differenz zwischen dem nach Ziffer 7 vorstehend berechneten Nettoerlösanteil der Beklagten und dem effektiven Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft. 10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 155'392.35 innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 11. Sollte der nach Ziffer 8 vorstehend berechnete Nettoverkaufserlösanteil des Klägers aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffern 5 und 6 den Betrag von Fr. 180'767.30 übersteigen, so wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten die Hälfte der Differenz zwischen seinem nach Ziffer 8 vorstehend berechneten Nettoverkaufserlösanteil und Fr. 180'767.30 zu bezahlen. 12. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet und jede Partei hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten. 13. Die Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen und zu räumen. 14. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers Fr. 250'356.95 zzgl. Zins zu 2% ab 1. Januar 2017 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse G._____ zu überweisen.

- 9 - 15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Es wird festgestellt, dass beide Parteien Vorschüsse in der Höhe von Fr. 4'600.– geleistet haben. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert. 17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 18. (Schriftliche Mitteilung) 19. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: der Beklagten, Widerklägerin und Berufungsklägerin (Urk. 98 S. 2):

"1. Ziffer 3 des Urteils sei aufzuheben und der Kläger / Berufungsbeklagter sei zu verpflichten, der Beklagten / Berufungsklägerin ab Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

- CHF 2'350.00 ab Rechtskraft [des] obergerichtlichen Urteils betreffend Unterhalt bis zum Wegfallen der Unterhaltspflicht gegenüber einer Tochter. - CHF 2'950.00 ab dann bis zum Wegfallen der Unterhaltspflicht gegenüber der zweiten Tochter. - CHF 3'550.00 ab dann bis 30. September 2030.

2. Ziffer 4 des Urteils sei entsprechend den Feststellungen im Berufungsverfahren anzupassen.

3. Ziffer 13 des Urteils sei neu zu fassen und die Beklagte sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft innert 6 Monaten nach Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils betreffend Unterhalt zu verlassen und zu räumen.

- 10 - 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kläger / Berufungsbeklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beklagten / Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung, zuzüglich MWST, zu bezahlen."

des Klägers, Widerbeklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 106 S. 2): "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Das Urteil der Vorinstanz sei im Rahmen der angefochtenen Dispositivziffern zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MwSt, zulasten der Berufungsklägerin."

- 11 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. September 1992. Sie haben zwei Töchter: H._____, geboren am tt. August 1993, und C._____, geboren am tt. Oktober 1996 (Urk. 16). Mit Urteil vom 24. April 2012 wurde vorgemerkt, dass die Parteien seit dem 25. Januar 2012 getrennt leben; zugleich wurden die Folgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 10/6/19). 2. Mit Eingabe vom 18. August 2014 machte der Kläger die Scheidungsklage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). Am 30. Mai 2017 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, mit dem sie der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'010.– bis und mit Juli 2018 zusprach (Urk. 94 = Urk. 99 [Dispositiv Ziffer 3]). 3. Gegen das ihr am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil erhob die Beklagte mit Eingabe vom 5. Juli 2017, gleichentags zur Post gegeben und hierorts eingegangen am 6. Juli 2017, Berufung mit obgenannten Anträgen (Urk. 95/2, Urk. 98). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– leistete sie rechtzeitig (Urk. 104). Nach Eingang der Berufungsantwort (Urk. 106) wurde mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 vorgemerkt, dass das Urteil der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2, 5 bis 12 und 14 am 21. September 2017 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 108). Am 1. November 2017 wurden die Parteien auf den 14. Dezember 2017 zur Instruktionsverhandlung vorgeladen (Urk. 113/1 und 113/2). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien folgende

- 12 - Vereinbarung (Prot. II S. 11, Urk. 114): "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläger verpflichtet, der Tochter C._____ ab 21. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. 3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: − Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen) − Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____) − Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit) − Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____) − Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vorsorgeunterhalt). − Monatliches Nettoeinkommen C._____: Fr. 700.– (20-Tätigkeit) zuzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.– − Vermögen C._____: Fr. 0.– 4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, zu übernehmen und an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen. 5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen.

- 13 b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 erfolgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Parteien die Kosten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung." II. 1. a) Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist (Art. 279 Abs. 1 ZPO). b) Die Vereinbarung vom 14. Dezember 2017 basiert auf dem aktuellen Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 4'680.75 pro Monat (ohne Kinderzulagen), was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr. 5'070.80 ergibt (Urk. 115 [Lohnabrechnung November 2017]). Der in der Vereinbarung enthaltene Bedarf von Fr. 6'070.60 beruht auf dem im vorinstanzlichen Urteil festgestellten gebührenden Unterhalt der Beklagten von Fr. 5'930.60 (Urk. 99 S. 26), erweitert um einen Vorsorgeunterhalt von Fr. 140.–. Der vereinbarte Unterhaltsbeitrag entspricht der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf. Die nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den obergerichtlichen Referenten und Vergleichsgesprächen (Prot. II S. 11) unterzeichnete Vereinbarung entspricht auch im Übrigen den Vorgaben, die vom Gesetz an den Inhalt und die Willensbildung der Parteien gestellt werden. c) Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ blieben unangefochten und wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 bereits per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt (Urk. 108). Mit Rücksicht auf Art. 282 Abs. 2 ZPO ist auch Ziffer 2 der Vereinbarung betreffend die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ nochmals zu genehmigen. In Ziffer 3 der Vereinbarung ist beim

- 14 - Arbeitspensum der Tochter der offensichtliche Verschrieb ("20-Tätigkeit") zu korrigieren (vgl. Urk. 99 S. 63 Dispositiv Ziffer 4). 3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln. Demzufolge ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu bestätigen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 4'000.– (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 GebV OG) sind den Parteien zur Hälfte aufzuerlegen und mit dem von der Beklagten geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat der Beklagten den Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 14. Dezember 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläger verpflichtet, der Tochter C._____ ab 21. September 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____. 3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen:

- 15 - − Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen) − Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____) − Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit) − Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____- Strasse … in E._____) − Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vorsorgeunterhalt). − Monatliches Nettoeinkommen C._____: Fr. 700.– (20%-Tätigkeit) zuzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.– − Vermögen C._____: Fr. 0.– 4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, zu übernehmen und an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen. 5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen. b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 erfolgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Parteien die Kosten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung." 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 15 bis 17) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.– zu ersetzen.

- 16 - 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: bz

Urteil vom 19. Dezember 2017 Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 1 S. 1 f., Urk. 29 S. 1 f.) Modifizierte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (Urk. 40 S. 2 f.) Anträge der Beklagten: (Urk. 35 S. 1 ff.) Modifizierter Antrag der Beklagten: (Urk. 44 S. 1) Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 30. Mai 2017: (Urk. 94 = Urk. 99) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der Kläger wird verpflichtet, der Tochter C._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'085.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten... 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'010.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Grundlagen des Entscheides bilden auf Seiten des Klägers ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 12'530.– (100 % Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen) und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Li... 5. Beide Parteien werden verpflichtet, die Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____, bestmöglich zu veräussern. 6. Sollte die Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster Nr. 2, D._____-Strasse …, Grundbuch der Gemeinde F._____, ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils noch nicht veräussert sein, so ist jede Partei berechtigt, die Zwangsversteigerung de... 7. Der Beklagten steht folgender Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffer 5 und 6 zu: ½ Verkaufspreis, abzüglich - ½ zurückbezahlt werdende Grundpfandschulden bei der Hypothekarbank (inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigung), - ½ Grundpfandschuld beim Vater des Klägers im Nominalbetrag von Fr. 400'000.–, - ½ Rückzahlung Wohneigentumsvorbezug des Klägers von Fr. 100'000.–, - ½ allfälliger Maklerkosten, Inseratekosten und sonstige Verkaufskosten, - ½ allfälliger Reinigungs- und Entsorgungskosten, - ½ Grundstückgewinnsteuern, - ½ Handänderungskosten, zuzüglich ½ allfälliger ausstehender und auf den Erwerber übergehender Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Lie... 8. Dem Kläger steht folgender Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffer 5 und 6 zu: ½ Verkaufspreis, abzüglich - ½ zurückbezahlt werdende Grundpfandschulden bei der Hypothekarbank (inkl. allfälliger Vorfälligkeitsentschädigung), - ½ Grundpfandschuld beim Vater des Klägers im Nominalbetrag von Fr. 400'000.–, - ½ Rückzahlung Wohneigentumsvorbezug des Klägers von Fr. 100'000.–, - ½ allfälliger Maklerkosten, Inseratekosten und sonstige Verkaufskosten, - ½ allfälliger Reinigungs- und Entsorgungskosten, - ½ Grundstückgewinnsteuern, - ½ Handänderungskosten, - allfällige aus dem Erlös bezahlt werdende Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft Grundbuchblatt 1,... - allfällige ausstehende und auf den Erwerber übergehender Zinsschulden gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. bis 6. Pfandstelle lastend auf der Liegenschaft Gr... 9. Sollte der Nettoerlös aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffern 5 und 6 infolge Zahlung der ausstehenden Zinsen gegenüber dem Vater des Klägers bzw. dem Inhaber der vier Schuldbriefe über je Fr. 100'000.–, datierend vom 15. Juli 1999, an 3. b... 10. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den Betrag von Fr. 155'392.35 innert eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. 11. Sollte der nach Ziffer 8 vorstehend berechnete Nettoverkaufserlösanteil des Klägers aus dem Verkauf der Liegenschaft gemäss Ziffern 5 und 6 den Betrag von Fr. 180'767.30 übersteigen, so wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten die Hälfte der Di... 12. Im Übrigen erhält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet und jede Partei hat diejenigen Schulden zu bezahlen, die auf sie lauten. 13. Die Beklagte wird verpflichtet, die eheliche Liegenschaft innert 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen und zu räumen. 14. Die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers Fr. 250'356.95 zzgl. Zins zu 2% ab 1. Januar 2017 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der Pensionskasse G._____ zu überweisen. 15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird auf Fr. 13'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den von den Parteien geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Es wird festgestellt, dass beide Parteien Vorschüsse in der Höhe von Fr. 4'600.– geleistet haben. Der Fehlbetrag ... 17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 18. (Schriftliche Mitteilung) 19. (Rechtsmittelbelehrung) Berufungsanträge: Erwägungen: I. Vereinbarung (Prot. II S. 11, Urk. 114): "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläge... 3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen:  Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen)  Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____)  Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit)  Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____)  Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vorsorgeunterhalt).  Monatliches Nettoeinkommen C._____: Fr. 700.– (20-Tätigkeit) zuzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.–  Vermögen C._____: Fr. 0.– 4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, zu übernehmen und an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen. 5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen. b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 erfolgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Parteien die Kosten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte. II. Es wird erkannt: 1. Die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 14. Dezember 2017 wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten persönlich ab 1. Januar 2018 bis 30. September 2030 monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 125 ZGB von Fr. 1'000.– zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge werden nicht indexiert und sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Die Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C._____ gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 30. Mai 2017 wurden mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 per 21. September 2017 rechtskräftig erklärt. Demzufolge ist der Kläge... 3. Diese Vereinbarung basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen:  Monatliches Nettoeinkommen Kläger: Fr. 12'530.– (100%-Tätigkeit, inkl. Bonus und Spesen)  Vermögen Kläger nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 0.– (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____)  Monatliches Nettoeinkommen Beklagte: Fr. 5'070.80 (100%-Tätigkeit)  Vermögen Beklagte nach güterrechtlicher Auseinandersetzung: Fr. 155'392.35 (exkl. Anteil Verkaufserlös Liegenschaft D._____-Strasse … in E._____)  Bedarf Beklagte Fr. 6'070.60 (Fr. 5'930.60 zuzüglich Fr. 140.– Vorsorgeunterhalt).  Monatliches Nettoeinkommen C._____: Fr. 700.– (20%-Tätigkeit) zuzüglich Ausbildungszulagen von Fr. 250.–  Vermögen C._____: Fr. 0.– 4. Die Beklagte verpflichtet sich, ab 1. Januar 2018 die Hypothekarzinsen für die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, zu übernehmen und an die Zürcher Kantonalbank zu bezahlen. 5. a) Die Beklagte verpflichtet sich, die eheliche Liegenschaft D._____-Strasse …, E._____, bis 30. Juni 2018 zu verlassen und zu räumen. b) Sollte der Eigentumsübergang der ehelichen Liegenschaft nach 1. Juli 2018 erfolgen und die Beklagte nicht mehr im Haus wohnen, tragen die Parteien die Kosten der Liegenschaft ab 1. Juli 2018 als Miteigentümer je zur Hälfte. 6. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gegenseitig auf Parteientschädigung." 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffer 15 bis 17) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr.... 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

LC170024 — Zürich Obergericht Zivilkammern 19.12.2017 LC170024 — Swissrulings