Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC170011-O/U
Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker-Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 19. Mai 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Teilurteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, vom 9. Januar 2017 (FE150304-K)
- 2 - Unter Hinweis auf das unter der Proz.-Nr. FE150304 ergangene Teilurteil der Vorinstanz vom 9. Januar 2017 (Urk. 2), mit dem die öffentliche Versteigerung der im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden, in der Gemeinde C._____ gelegenen Liegenschaft Grundbuchblatt 1, Kataster-Nr. 1, … [Adresse], angeordnet wurde und das Gemeindeammannamt der Gemeinde D._____ mit dem Vollzug beauftragt wurde; unter Hinweis darauf, dass der Beklagte das erwähnte Teilurteil mit der Berufung an das Obergericht weitergezogen hat; da die Kammer mit Beschluss vom 29. März 2017 (Urk. 13), das Armenrechtsgesuch des Beklagten und Berufungsklägers abgewiesen hat und dem Beklagten und Berufungskläger eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 3'000.00 angesetzt hat; da der Beklagte diesen Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 3. Mai 2017 gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat (Urk. 14), weshalb androhungsgemäss (Urk. 14 Dispositiv-Ziff. 1) und in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten ist; da der Beklagte unter diesen Umständen kostenpflichtig wird, wobei für dieses Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.00. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 3 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Gemeindeammannamt E._____ (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: bz
Beschluss vom 19. Mai 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.00. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Berufungsverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Ge-meindeammannamt E._____ (unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3 des vor- instanzlichen Urteils), je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...