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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.11.2016 LC160027

22 novembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,672 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC160027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 22. November 2016

in Sachen

A._____, Kläger, Massnahmekläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte, Massnahmebeklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 14. Dezember 2015; Proz. FE130070

- 2 - Rechtsbegehren des Klägers: (act. 1 S. 1 f.) "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden; 2. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2002 sei beiden Ehegatten gemeinsam im Sinne der gemeinsamen elterlichen Sorge zuzuweisen; 3. Die Obhut über die Kinder sei dem Kläger zuzuweisen; der Beklagten sei ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen persönlichen Unterhalt schulden. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger einen monatlichen Kindesunterhalt von CHF 1'000.– pro Kind, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, dies bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes; Eventualiter (bei Zuteilung der Obhut an die Beklagte): Der Kläger sei zu verpflichten, einen monatlichen Kindesunterhalt von CHF 900.– pro Kind, zzgl. allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, zu bezahlen, dies bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung des jeweiligen Kindes; 6. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen. Der Kläger behält sich die genaue Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruches ausdrücklich vor, nachdem die Beklagte sämtliche relevanten Unterlagen ediert hat; im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sei a) das im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Grundstück an der E._____-Strasse ..., F._____, im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung dem Kläger gestützt auf Art. 205 Abs. 2 ZGB ungeteilt zu Alleineigentum zu übertragen; b) das Grundstück der Parteien in G._____ bestmöglich zu veräussern, unter Teilung des Verkaufserlöses gemäss den nachfolgenden Ausführungen. 7. Auf die Teilung der während der Ehe gebildeten Pensionskassenguthaben sei zu verzichten; 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MwSt., zu Lasten der Beklagten."

- 3 - Ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 261 S. 2 f.) "1. Es sei die elterliche Sorge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2002, bei beiden Parteien zu belassen. 2. Es seien die Kinder unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen, und zwar in der Weise, dass der Vater die Kinder in den geraden Kalenderwochen von Sonntagabend bis Sonntagabend und die Mutter in den ungeraden Kalenderwochen von Sonntagabend bis Sonntagabend betreut (an Ostern und Pfingsten jeweils bis Montagabend). Die Betreuung während den Schulferien sei von den Eltern je zur Hälfte zu übernehmen, die erste Hälfte vom Vater, die zweite Hälfte von der Mutter. Die Kinder sollen ferner den 24. Dezember beim Vater, den 25. Dezember bei der Mutter verbringen. 3. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien beiden Parteien zur Hälfte anzurechnen. 4. Die Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ sei dem Kläger zu Alleineigentum zu übertragen. Der Ausgleichsbetrag für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten sei auf CHF 220'000.00 festzusetzen. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft bis längstens 30 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu räumen und dem Kläger in einwandfreiem Zustand zu übergeben. 5. Es sei festzuhalten, dass jede Partei für die während ihrer Betreuungszeit anfallenden Kosten alleine aufkommt. Es sei dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, nach Edition der Lohnunterlagen und Unterlagen betreffend Notbedarf durch die Beklagte die allenfalls zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge zu beziffern. 6. Es seien die ehelichen Vorsorgeguthaben hälftig aufzuteilen. 7. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten der Beklagten. Eventualanträge (falls der Antrag auf alternierende Obhut abgelehnt würde): 1. Auf eine formelle Regelung des Besuchsrechts der Kinder sei angesichts von deren Alter zu verzichten. 2. Es sei dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, nach Edition der Lohnunterlagen und Unterlagen betreffend Notbedarf durch die Beklagte die allenfalls zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge zu beziffern."

- 4 - Anlässlich der Hauptverhandlung ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 287 S. 1 f.) "Eventualanträge betreffend Kinderbelange für den Fall der Abweisung des klägerischen Antrags Ziff. 2: 1. ln Abweisung von Antrag Ziff. 5 der Beklagten sei festzustellen, dass auf eine förmliche Regelung des Besuchsrechts angesichts des Alters der Kinder zu verzichten sei. 2. Der Antrag, wonach der Kläger zu verpflichten sei, Fr. 100.00 pro ausgefallenen Betreuungstag zu bezahlen, sei abzuweisen. Zusätzliche Eventualanträge für die güterrechtliche Auseinandersetzung: 1. Eventualiter (im Falle einer Zuweisung des Alleineigentums an die Beklagte) sei die Beklagte zu verpflichten, den auf der Liegenschaft lastenden Kredit der Bank Bär im Betrag von CHF 1,18 Mio. abzulösen (und diese Ablösung vor Fällung des Scheidungsurteils durch eine Garantieerklärung einer schweizerischen Bank nachzuweisen), dem Kläger einen Ausgleichsbetrag für seine Miteigentumshälfte von Fr. 220'000.00 zu bezahlen, sowie dem Kläger die von ihm der Bank Bär geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung im Betrag von (zur Zeit) Fr. 99'779.00 zu ersetzen. Die dem Kläger geschuldeten Fr. 319'780.00 seien vom Anspruch der Beklagten aus Ziff. 5/a der Teilvereinbarung vom 13.5./2.6.2015 abzuziehen und dem Kläger zuzuweisen, wodurch die Ansprüche der Parteien aus Ziff. 5/a der Teilvereinbarung vom 13.5./2.6.2015 wie folgt verändert werden: Gesuchstellerin - Fr. 3'865.00, Gesuchsteller Fr. 464'206.00. Falls die der Bank Bär geschuldete Vorfälligkeitsentschädigung niedriger als Fr. 99'780.00 ausfällt, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten die Differenz zu vergüten, falls sie höher ausfällt, sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Differenz zu vergüten. 2. Der Eventualantrag auf Einräumung eines Wohnrechts sei abzuweisen. Bezifferung der Anträge betreffend Kinderunterhaltsbeiträge: 1. Im Fall der Anordnung alternierender Obhut und der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers sei festzustellen, dass jede Partei für die während der Betreuungszeit anfallenden Kosten selber aufkommt. Es seien keiner Partei Unterhaltsbeiträge zuzusprechen. 2. Im Fall der Übertragung der Obhut an die Beklagte und Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum des Klägers, sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 400.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. 3. Im Fall der Übertragung der Obhut an die Beklagte und Zuweisung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Beklagten, sei keiner Partei Unterhaltsbeiträge zuzusprechen."

- 5 - Anträge der Beklagten: (act. 282 S. 2 f. und Prot. S. 70) "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden. 2. Es sei die Teilvereinbarung vom 13./26.5.2015 zu genehmigen. 3. Die elterliche Sorge über die Kinder C._____, geb. tt.mm.2002, und D._____, geb. tt.mm.2002, sei beiden Parteien zu belassen. 4. Es sei die Obhut über die Kinder der Beklagten zuzuweisen und festzustellen, dass die Kinder Wohnsitz bei der Beklagten haben. Der Antrag des Klägers auf alternierende Obhut sei vollumfänglich abzuweisen. 5. Es sei der Kläger für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder wie folgt zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - jedes zweite Wochenende von Freitag Abend bis Sonntag Abend. - Während vier Wochen Ferien in den Schulferien. Der Kläger sei zu verpflichten, seine Ferienvorschläge mindestens sechs Monate im Voraus schriftlich bekannt zu geben, wobei er auf die bereits angekündigten Ferien der Beklagten Rücksicht zu nehmen hat. Für den Fall, dass der Kläger die Kinder zu obgenannten Zeiten nicht betreut, ist er zu verpflichten, für deren Betreuung besorgt zu sein. Falls er keine Betreuung organisiert, ist er eventualiter zu verpflichten, Fr. 100.– pro ausfallenden Betreuungstag zu bezahlen. Der Kläger sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Kinder in den geraden Jahren über die ganzen Osterfeiertage und in den ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage sowie Neujahrsfeiertage vom 31.12. bis 2.1 zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. 6. Die Erziehungsgutschriften der AHV seien der Beklagten anzurechnen. 7. Die Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ sei der Beklagten zu Alleineigentum zu übertragen. Der Ausgleichsbetrag für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers sei auf Fr. 220'000.– festzusetzen. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, für die Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'500.– zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, bis zur Mündigkeit der Kinder, resp. auch darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung zu bezahlen. 9. Es seien die ehelichen Freizügigkeitsleistungen zwischen den Parteien aufzuteilen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Klägers. Eventualanträge: Für den bestrittenen Fall einer Zuteilung der Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, an den Kläger, sei der Beklagten im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht für die Dauer von fünf Jahren einzuräumen, welches gerichtlich im Grundbuch einzutragen ist.

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Die Beklagte sei diesfalls zu verpflichten, dem Kläger gegen Vorweisung der Belege die Hypothekarzinsen halbjährlich zu vergüten, sowie die Strom-/ Wassergebühren und Versicherungen direkt zu bezahlen und Reparaturen analog eines Mieters.

Die Beklagte sei für berechtigt zu erklären, die Liegenschaft mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten, jeweilen auf Ende eines Monates, zu verlassen."

Gemeinsamer Antrag der Parteien: (act. 248, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden und die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 13. bzw. 26. Mai 2015 zu genehmigen, unter je antragsgemässer gerichtlicher Regelung der strittigen Scheidungsfolgen. Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2015: (act. 313 S. 63 ff.) 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2002, und D._____, geboren am tt.mm.2002, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder C._____ und D._____ werden unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt. 4. Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Verkehr mit den Kindern C._____ und D._____ wie folgt auszuüben: - Der Kläger wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder an den Wochenenden der geraden Wochen ab Freitagabend bis Sonntagabend sowie jeden Mittwochabend ab 18.00 Uhr bis Donnerstagmorgen (Schulbeginn) auf eigene Kosten zu betreuen. - Zudem wird der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Kinder am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in gera-

- 7 den Jahren über die ganzen Osterfeiertage und in ungeraden Jahren über die ganzen Pfingstfeiertage auf eigene Kosten zu betreuen. - Ausserdem wird der Kläger berechtigt und verpflichtet, die Kinder während den Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr in den Schulferien auf eigene Kosten zu betreuen bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Kläger wird verpflichtet, die Ferienbetreuung mindestens drei Monate vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit der Beklagten abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so kommt dem Kläger das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien in Jahren mit gerader Jahreszahl zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Beklagten. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Beklagte betreut. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 5. Auf den Eventualantrag, der Kläger sei zu verpflichten, Fr. 100.– pro ausfallenden Betreuungstag zu bezahlen, falls er die Kinder zu den vereinbarten Besuchszeiten nicht betreue und er auch keine Betreuung organisiere, wird nicht eingetreten. 6. Der Kläger wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils an die Beklagte für die Kinder C._____ und D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 1'020.–, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Familienzulagen, bis zur Volljährigkeit der Kinder resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Kinder zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Unterhaltsbeiträge sind auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus an die Beklagte zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt leben und keine eigenen Ansprüche stellen.

- 8 - 7. Grundlagen des Entscheides bilden auf Seiten des Klägers ein hypothetisches monatliches Netto-Einkommen von Fr. 8'000.– und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 814'000.– (Fr. 594'000.– + Fr 220'000.–) sowie auf Seiten der Beklagten ein monatliches Netto- Einkommen von Fr. 7'500.– und ein Vermögen nach güterrechtlicher Auseinandersetzung von Fr. 236'000.– (Fr. 456'000.– - Fr. 220'000.–) zuzüglich Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____. 8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 5 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom November 2015 von 97.7 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils auf den ersten Januar, erstmals auf den 1. Januar 2017, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jahres nach folgender Formel anzupassen: neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index ursprünglicher Index 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden allein der Beklagten angerechnet. Es ist Sache der Beklagten, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren. 10. a) Die derzeit je im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende eheliche Liegenschaft an der E._____-Strasse ... in F._____ wird der Beklagten zu Alleineigentum zugewiesen. b) Die Beklage wird verpflichtet, dem Kläger als Ausgleichsbetrag für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers an der Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ Fr. 220'000.– zu bezahlen, zahlbar innert 60 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. c) Die Beklagte wird verpflichtet, die derzeit auf dem Grundstück (Grundbuchblatt ..., Kataster Nr. ...) lastende Kapitalschuld in der Höhe von Fr. 1'180'000.– (Alleinschuldner: Kläger; Gläubigerin: Bank Julius Bär) per Rechtskraft des Scheidungsurteils vollumfänglich abzulösen bzw.

- 9 durch ein noch zu definierendes schweizerisches Bankinstitut ablösen zu lassen und eine dadurch allenfalls fällige Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen, unter gänzlicher Schadloshaltung des Klägers. d) Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Klägers anfallenden Kosten- und Gebühren des Grundbuchamtes zu übernehmen. e) Der Besitzesantritt in Rechten und Pflichten, mit Übergang von Nutzen und Gefahr, findet per Rechtskraft des Scheidungsurteils statt. f) Es wird vorgemerkt, dass die Parteien den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vereinbart haben. 11. a) Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils den hälftigen Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück Grundbuchblatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., …, an der E._____-Strasse ... in F._____ ins Eigentum der Beklagten zu übertragen, welche somit Alleineigentümerin des Grundstücks wird. b) Das Grundbuchamt F._____ wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils die derzeit auf dem hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten am Grundstück Grundbuchblatt ..., Liegenschaft, Kataster Nr. ..., …, an der E._____-Strasse ... in F._____ lastenden Veräusserungsbeschränkungen gemäss Art. 30e BVG (beide datierend vom 23. Oktober 2002, Belege Nrn. 617 und 618) auf das gesamte Grundstück auszudehnen und den Grundbucheintrag entsprechend anzupassen. c) Die Grundstückgewinnsteuer ist vereinbarungsgemäss aufzuschieben. 12. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 13. bzw. 26. Mai 2015 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt. Sie lautet wie folgt: "I. Scheidungsbegehren 1. Die Parteien beantragen, ihre Ehe sei zu scheiden.

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II. Nachehelicher Unterhalt 2. Die Parteien halten fest, dass sie sich gegenseitig keinen Unterhalt schulden.

III. Güterrecht 3. Kinderkonti Die Parteien vereinbaren, die Konti der Kinder je hälftig zu verwalten. Der Gesuchsteller verpflichtet sich, den Betrag von Fr. 2'240.- für C._____ von dem Kinderkonto bei der ZKB (Kto. Nr. ...) und Fr. 1'930.- für D._____ von dem Kinderkonto bei der ZKB (Kto. Nr. ...) auf das von der Gesuchstellerin verwaltete Sparkonto bei der Raiffeisen Bank F._____ (IBAN: ...) innert 10 Tagen nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zu überweisen.

4. Der Gesuchsteller verpflichtet sich weiter, spätestens 10 Tage nach Rechtskraft der Scheidung, auf zwei von ihm allein verwaltete Konti der Kinder einen Betrag von je Fr. 26'000.- pro Kind einzuzahlen (Schenkung der Grossmutter AB._____, inkl. Zinsen an Kinder).

5. Die Gesuchsteller einigen sich, in Bezug auf ihre eingebrachten Güter (Eigengut), sämtliche Konti, Liegenschaft G._____, Säule 3a, Hausrat, Mobiliar, Fahrzeuge (gemäss Tabelle im Anhang) wie folgt: a) Aus dem Verkauf der Liegenschaft G._____ haben die Parteien heute bei der Credit Suisse, Konto Nr. ... ein Guthaben von Fr. 460'341.–. Dieses Guthaben steht den Parteien mit Berücksichtigung der güterrechtlichen Auseinandersetzung oben erwähnter Vermögenswerte wie folgt zu: Gesuchstellerin Fr. 315'915.– Gesuchsteller Fr. 144'426.– b) Die Parteien vereinbaren, das Konto 10 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu saldieren. Jede Partei verpflichtet sich die dazu notwendigen Unterschriften zu leisten. Den Parteien stehen je obige Beträge aus diesem Konto zu. Sollte das Konto im Zeitpunkt der Teilung (10 Tage nach Rechtskraft des Scheidungsurteils) einen höheren Saldo ausweisen, so ist dieser zwischen den Parteien hälftig zu teilen.

c) Die Parteien halten zudem fest, dass sie zur Begleichung der Grundstückgewinnsteuer der Liegenschaft G._____ einen Betrag von Fr. 70'000.- einbezahlt haben. Sollte hieraus eine Rückzahlung erfolgen, so steht diese den Parteien je zur Hälfte zu. Allfällige Nachsteuern übernehmen sie je zur Hälfte.

d) Jede Partei übernimmt im Übrigen die auf sie lautenden Konti, Vermögenswerte und Schulden.

- 11 - 6. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, ihren Stammanteil an der H._____ dem Gesuchsteller 10 Tage nach Rechtskraft der Scheidung zu übertragen.

7. Mobiliar Bezüglich Hausrat und Mobiliar halten die Parteien das Folgende fest: Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, dem Gesuchsteller 10 Tage nach Rechtskraft des Urteils folgende Gegenstände herauszugeben, resp. zu überlassen: - Barock Möbel Imitation, Vitrine inkl. Gläser aus Zwiesel, kleines Bücherregal, Metallkronleuchter Wohnzimmer, Deckenlampe Gästezimmer, grosse Vase Wohnzimmer, Esstisch Wohnzimmer, Gartentisch und Stühle Westsitzplatz, Subwoover, einen Anteil Werkzeuge aus Keller, Kraftseilzug inkl. Zubehör, Bild im Büro-Zimmer Nord, Yucca-Pflanze Wohnzimmer, Seemannskiste. Ebenso werden persönliche Gegenstände dem Gesuchsteller (inkl. Bücher) ausgehändigt.

- übriger Hausrat und das Mobiliar an der E._____-Strasse ..., geht in das Eigentum der Gesuchstellerin über. Des Weiteren verpflichtet sich die Gesuchstellerin, Kopien der Kinderfotos auf eine Dropbox zu laden und dem Gesuchsteller einen Link dazu freizuschalten. Die Steh-Aussenleuchten im Garten der Liegenschaft E._____-Strasse ... sowie alle für den Garten benötigten Geräte und Werkzeuge (z.B. Rasenmäher, Hochdruckreiniger oder ähnliches) verbleiben bei derjenigen Partei, die die Liegenschaft E._____-Strasse ... übernimmt.

8. Im Übrigen erhält jede Partei zu alleinigem Eigentum, was sich in ihrem Besitz befindet oder auf ihren Namen lautet. Sie erklären sich mit dem Vollzug dieser Vereinbarung (mit Ausnahme der Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, siehe nachfolgend Ziffer 9), güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt.

9. Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____ Die Parteien halten verbindlich fest, dass die in der Liegenschaft E._____- Strasse ..., F._____ gebundenen Mittel (Nettowert gemäss Schätzung, nach Abzug der Hypothek von Fr. 1'180'000.-, 50% latenter Grundstückgewinnsteuer sowie des WEF-Vorbezugs der Ehefrau über Fr. 240'000.-) der Errungenschaft zuzuweisen sind. An diesem Nettowert steht den Parteien je 50% zu. Die Parteien vereinbaren (für den Fall der Zuteilung der Liegenschaft an einen Ehegatten) den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer.

- 12 - Die Parteien ersuchen das Gericht über die Zuteilung der Liegenschaft zu entscheiden. Sie werden entsprechende Anträge mit Begründung stellen.

IV. Vorsorge 10. Die Freizügigkeitsguthaben der Gesuchsteller sind gemäss Gesetz zu teilen. Die Parteien werden aktualisierte Belege bei Gericht einreichen." 13. Die Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank c/o Migros Bank AG, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Kto. Nr. ..., AHV-Nr. ...) Fr. 179'505.25 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. ...) bei der Sammelstiftung Vita c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, zu übertragen. 14. Die Credit Suisse Freizügigkeitsstiftung der 2. Säule, Postfach 4700, 8401 Winterthur, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (Kto. Nr. ..., AHV-Nr. ...) Fr. 139'505.25 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. ...) bei der Sammelstiftung Vita c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Postfach, 8085 Zürich, zu übertragen. 15. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– die Barauslagen betragen: Fr. 6'107.40 Gutachten I._____ (Schätzung der Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____)

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 16. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Es wird festgestellt, dass der Kläger Vorschüsse in der Höhe von insgesamt Fr. 6'700.– geleistet hat, die Beklagte einen solchen in der Höhe von Fr. 3'750.–. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert. 17. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zzgl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

- 13 - 18./19. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (act. 312 S. 2 ff.): 1. In Abänderung von Ziff. 6 des Dispositivs des Urteils des Einzelrichters des Bezirks Horgen vom 14. Dezember 2015 sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten [ab] Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Unterhaltsbeiträge für die Kinder zu bezahlen: a) Falls dem Antrag Ziff. 3 stattgegeben wird: - CHF 1'230.-- je Kind, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, bis 31. Mai 2018; - ab dann CHF 600.-- je Kind, zuzüglich allfällige Kinderund Ausbildungszulagen, bis zur Volljährigkeit, resp. auch darüber hinaus bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. b) Falls dem Antrag Ziff. 3 nicht stattgegeben wird, sei festzustellen, dass der Berufungskläger nicht zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Lage ist. 2. Die Angaben gemäss Ziff. 7 des Urteilsdispositivs seien entsprechend anzupassen. 3. In Abänderung von Ziff. 10 a) des Urteilsdispositivs sei die im hälftigen Miteigentum der Parteien stehende Liegenschaft an der E._____-Strasse ... in F._____ dem Berufungskläger zu Alleineigentum zuzuweisen. In Abänderung von Ziff. 10 b) sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten CHF 220'000.-- als Ausgleichsbetrag für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Berufungsbeklagten an der Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ zu bezahlen. In Verrechnung dieses Anspruchs seien die Anteile der Parteien am Konto CS Nr. ... gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 12/5a wie folgt neu aufzuteilen: Anspruch der Gesuchstellerin: CHF 460'341.--, Anspruch des Gesuchstellers: 0. Der Berufungskläger sei zu verpflichten, den Restbetrag von CHF 75'574.-- der Berufungsbeklagten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Ziff. 10 c) des Urteilsdispositivs sei zu streichen. 4. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ innert 6 Monaten ab Rechtskraft des Berufungsurteils zu verlassen und dem Berufungskläger in einwandfreiem Zustand zu übergeben. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, Dachterrasse, Dachstock (Winde), ehemalige Garage und die beiden Gartenhäuschen innert 30 Tagen ab Rechts-

- 14 kraft des Berufungsurteils von persönlichen Gegenständen zu räumen. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, während den 6 Monaten dem Berufungskläger und den von ihm bestimmten Fachpersonen wie Architekt, Bauleiter, Handwerker etc. nach Vorankündigung Zugang zum Grundstück und Haus zu gewähren, um Vorbereitungsarbeiten für den Umbau, die den normalen Wohnbetrieb nicht beeinträchtigen, zu tätigen. 5. Das Grundbuchamt F._____ sei in Abänderung von Ziff. 11 a) des Urteilsdispositivs anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils den hälftigen Miteigentumsanteil der Berufungsbeklagten am Grundstück Grundbuchblatt ..., Liegenschaft Kataster Nr. ..., an der E._____-Strasse ... in F._____ ins Eigentum des Berufungsklägers zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstücks wird. Die Anweisung gemäss Ziff. 11 b) des Urteilsdispositivs sei in der Weise anzupassen, dass die Veräusserungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf das gesamte Grundstück ausgedehnt wird und neu zu Gunsten des Kontos Nr. ... der Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank eingetragen wird. 6. Eventualiter - für den Fall der Abweisung von Ziff. 3 der Berufungsanträge - sei Ziff. 10 b) des Urteilsdispositivs in der Weise neu zu fassen, dass der von der Berufungsbeklagten zu bezahlende Ausgleichsbetrag von CHF 220'000.-- mit dem Anspruch der Berufungsbeklagten auf die CHF 315'915.-- vom CS Konto Nr. ... verrechnet wird, sodass ihr in Abänderung von Ziff. 12/5 a) des Urteilsdispositivs noch CHF 95'915.-- vom genannten Konto zustehen, dem Berufungskläger CHF 364'426.--. 7. Zusätzlich zu den unverändert zu belassenden Ziff. 13 und 14 des Urteilsdispositivs sei die Freizügigkeitsstiftung der Migros Bank anzuweisen, den zu Lasten der Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ getätigten WEF-Vorbezug durch Zahlung von CHF 240'000.-- an die Vorsorgeeinrichtung der Berufungsbeklagten bei der Sammelstiftung Vita abzulösen und entsprechend die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG zu Gunsten des Vorsorgekontos des Berufungsklägers bei der Freizügigkeitsstiftung Migros Bank neu einzutragen. 8. In Abänderung von Ziff. 16 des Urteilsdispositivs seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens dem Berufungskläger zu 1/3 und der Berufungsbeklagten zu 2/3 aufzuerlegen. 9. In Abänderung von Ziff. 17 des Urteilsdispositivs sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'000.-- (zuzügl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.

- 15 - 11. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8,0% MwSt) zu entrichten.

der Beklagten und Berufungsbeklagten (act. 325 S. 2 f.): 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (+ 8% MwSt) zu Lasten des Berufungsklägers. 3. Eventualiter: Für den bestrittenen Fall der Zuteilung der Liegenschaft E._____- Strasse ..., F._____ an den Berufungskläger, sei der Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB ein Wohnrecht für die Dauer von fünf Jahren einzuräumen, welches gerichtlich im Grundbuch einzutragen ist. 4. Die Berufungsbeklagte sei diesfalls zu verpflichten, dem Berufungskläger gegen Vorweisung der Abrechnungs-Belege der Bank, die Hypothekarzinsen halbjährlich zu vergüten sowie die Strom-, Wassergebühren und Versicherungen direkt zu bezahlen, ebenso Reparaturen analog eines Mieters. 5. Die Berufungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, die Liegenschaft mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten, jeweilen auf Ende eines Monates, vor Ablauf der 5-jährigen Frist zu verlassen. 6. Für den Eventualfall ist der Berufungskläger zu verpflichten, sämtliche mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Berufungsbeklagten anfallenden Kosten und Gebühren des Grundbuchamtes zu übernehmen. 7. Subeventualiter sei der Berufungsbeklagten eine Auszugsfrist von neun Monaten ab Rechtskraft des Urteils einzuräumen. Im Übrigen sei Antrag Ziffer 4. des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. 8. Prozessual: Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 1. bis 5., 8., 9., 12., 13. und 14. des vorinstanzlichen Entscheides rechtskräftig sind, unter entsprechender Information an die zuständigen Amtsstellen. Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 reichte die Beklagte am Bezirksgericht Horgen ein Eheschutzbegehren ein. Am 13. März 2013 reichte der Kläger am

- 16 gleichen Ort die Scheidungsklage ein und beantragte den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Anlässlich der Einigungs-, Eheschutz- und Massnahmenverhandlung vom 4. Juli 2013 schlossen die Parteien eine umfassende Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens für die Dauer des Scheidungsverfahrens, worauf der Kläger sein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zurückzog. Mit Eingabe vom 22. April 2014 stellte der Kläger ein Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Nachdem dieses Gesuch superprovisorisch abgewiesen worden war und die Parteien sich an der Verhandlung vom 8. Mai 2014 weder in der Hauptsache noch darüber einigen konnten, änderte die Vorinstanz mit Entscheid vom 28. Mai 2014 die Regelung des Getrenntlebens für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Gerichtliche Vergleichsgespräche am 4. September 2014 blieben erfolglos, wurden von den Parteien jedoch aussergerichtlich fortgesetzt, was schliesslich zum Abschluss der Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 13. und 26. Mai 2015 führte. Am 4. Mai 2015 verlangte der Kläger erneut die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Am 21. September 2015 reichte der Kläger die Klageschrift ein, welche die Beklagte mit Eingabe vom 16. November 2015 beantwortete. An der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2015 erstatteten die Partien Replik und Duplik und nahmen Stellung zum Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung und Urteil vom 14. Dezember 2016 entschied die Vorinstanz sowohl über die Scheidung und ihre Nebenfolgen als auch über die vorsorglichen Massnahmen. Für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte (insbesondere verschiedene Beweiserhebungen, darunter zwei Kinderanhörungen am 26. Juni 2013 und am 25. November 2015 sowie diverse Urkundeneditionen) wird auf die detaillierte Darstellung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (act. 313 S. 7 ff.). 2. Der vorinstanzliche Endentscheid wurde den Parteien am 24. Februar 2016 zugestellt (act. 308/1 und 2). Mit Eingabe vom 7. März 2016 erhob der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) rechtzeitig Berufung gegen den vorinstanzlichen Massnahmenentscheid, worauf unter der Geschäftsnummer LY160012 ein Verfahren eröffnet wurde, das mit Urteil der Kammer vom 19. August 2016 erledigt wurde.

- 17 - Mit Eingabe vom 7. April 2016 (act. 312) erhob der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Scheidungsurteil mit den eingangs genannten Anträgen. Den mit Verfügung vom 18. April 2016 auferlegten Vorschuss für die Kosten des Berufungsverfahrens leistete er innert der gesetzten Frist. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 beantwortete die Beklagte die Berufung (act. 325) mit den oben erwähnten Anträgen. 3. Mit Beschluss vom 19. August 2016 (act. 334) wurde festgestellt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen war, und die Stellungnahme des Klägers zur Berufungsantwort vom 12. Juli 2016 (act. 331) der Beklagten zugestellt. Nachdem sich die Beklagte am 8. September 2016 (act. 344) unaufgefordert zur letzten Eingabe des Klägers vernehmen liess, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 19. September 2016 Frist angesetzt, um zu erklären, ob er ausser dem Festhalten an seiner bisherigen Darstellung und einer allgemeinen Bestreitung zur letzten Eingabe der Beklagten Stellung nehmen wolle, damit für diesen Fall zu einer Instruktionsverhandlung mit dem Zweck der beiderseitigen mündlichen Stellungnahme vorgeladen werden könne (act. 346). Als der Kläger daraufhin unter dem 28. September 2016 einerseits zwar erklärte, auf weitere Ausführungen zu verzichten, andererseits aber auf mehreren Seiten zur letzten Eingabe der Beklagten Stellung nahm (act. 349), wurde mit Verfügung vom 29. September 2016 die Durchführung einer Instruktionsverhandlung angekündigt (act. 350). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 (act. 352) zog der Kläger seine Eingabe vom 28. September 2016 zurück, worauf das Gericht, wie in der Verfügung vom 29. September 2016 in Aussicht gestellt, auf die Durchführung einer Instruktionsverhandlung verzichtete (act. 354). Zuletzt reichte die Beklagte am 10. Oktober 2016 eine Noveneingabe zum Berufungsantrag des Klägers auf Zuteilung der ehelichen Liegenschaft ein (act. 358), zu der der Kläger mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 Stellung nahm (act. 362).

- 18 - II. A. Zuteilung der ehelichen Liegenschaft 1. Da der Kläger seine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen vom Schicksal seines Antrags auf Zuweisung des Alleineigentums an der im Miteigentum der Parteien stehenden Familienliegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ abhängig macht, ist vorab über die Zuteilung dieser Liegenschaft zu entscheiden. 2. Die Liegenschaft E._____-Strasse ... in F._____ steht im hälftigen Miteigentum der Parteien und wird seit dem Auszug des Klägers Anfang 2011 von der Beklagten zusammen mit den gemeinsamen Kindern der Parteien, den Zwillingen C._____ und D._____, geboren am tt.mm.2002, bewohnt. Beide Parteien verlangten vor Vorinstanz die Zuteilung dieser Liegenschaft zu Alleineigentum und halten daran im Berufungsverfahren fest. 3. Die Vorinstanz teilte das Alleineigentum an der Liegenschaft der Beklagten zu. Dies begründete sie mit der starken Verwurzelung der Kinder in der ehelichen Liegenschaft, die bei beiden Kinderanhörungen am 26. Juni 2013 und am 25. November 2015 zum Ausdruck gekommen sei. Beide Kinder hätten zuletzt erklärt, dass sie im Fall einer Zuteilung der Liegenschaft an den Vater mit der Mutter aus dem Haus ausziehen würden. Über Hobbies und Kollegen schienen beide Kinder in F._____ nach wie vor stark verwurzelt zu sein. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an den Kläger zu einer Entwurzelung der beiden Kinder führen würde (act. 313 S. 42 f.). Die Parteien selbst seien beide emotional sehr stark mit der Liegenschaft verbunden. Da beide Parteien die finanziellen Tragbarkeit der Liegenschaft nachweisen könnten, könne dieses Kriterium für den Zuteilungsentscheid nicht entscheidend sein. Die Beklagte hätte bei einer Zuweisung der Liegenschaft an den Kläger merklich höhere Wohnkosten zu gewärtigen, während die vom Kläger skizzierten Pläne, mit dem Umbau und der Vermietung der ehelichen Liegenschaft während des Aufbaus seiner Selbständigkeit ein Zusatzeinkommen sicherzustellen, sehr gewagt bzw. unsicher erschienen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb er

- 19 diese Pläne nur mit der ehelichen Liegenschaft umsetzen könne (act. 313 S. 43 f.). Die Entwurzelung von drei Personen aus ihrem Zuhause stellte die Vorinstanz der Entwurzelung des Klägers als Einzelperson gegenüber und folgerte, insgesamt überwögen die Interessen der Beklagten als künftig alleinige Inhaberin der elterlichen Obhut diejenigen des Klägers, und teilte das Alleineigentum an der ehelichen Liegenschaft in Anwendung von Art. 205 Abs. 2 ZGB der Beklagten zu (act. 313 S. 44). 4. Weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse an einem im Miteigentum stehenden Vermögenswert nach, kann er verlangen, dass ihm dieser gegen Entschädigung des anderen Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid, der auf der Grundlage einer Abwägung der Interessen beider Ehegatten erfolgt, in die alle Umstände (berufliche, gewerbliche, gesundheitliche Bedürfnisse, auch reine Affektionsinteressen) einfliessen. Wertmässig sollen beide Ehegatte nicht anders gestellt werden als bei einer körperlichen Teilung oder Versteigerung. Der andere Ehegatte muss daher für seinen Miteigentumsanteil entschädigt werden, und ist ein Ehegatte nicht in der Lage, diese Entschädigung zu leisten, so überwiegt das Interesse des anderen Ehegatten. Die ungeteilte Übernahme kann insbesondere auch daran scheitern, dass die Hypothekargläubigerin nicht bereit ist, den anderen Ehegatten aus der Haftung zu erlassen (Hausheer / Reusser / Geiser, BK, Art. 205 ZGB N 49; FamKomm Scheidung / Steck, Art. 205 ZGB N 11). 5.a) Im Gegenzug zur Zuteilung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte zur Bezahlung einer Entschädigung in der von den Parteien vereinbarten Höhe von CHF 220'000 und zur Ablösung der Hypothekarschuld bei der Bank Julius Bär in der Höhe von CHF 1'180'000, deren alleiniger Schuldner der Kläger ist (act. 313 S. 44 f.).

- 20 b) Der Kläger schreibt, mit ihrem Vermögen sei die Beklagte zwar in der Lage, die Entschädigung von CHF 220'000 und eine bei der vorzeitigen Ablösung der Hypothek fällig werdende Vorfälligkeitsentschädigung von rund CHF 100'000 zu bezahlen. Da sie kein zusätzliches Vermögen habe, müsste sie jedoch die Hypothek in voller Höhe ablösen, was nach den heute üblichen Tragbarkeitsrechnungen nicht möglich sei. Rechne man wie die Banken mit einem Hypothekarzinssatz von 5%, resultierten monatliche Wohnkosten von CHF 5'557, was auch dann nicht tragbar wäre, wenn der Beklagten Unterhaltsbeiträge in der von der Vorinstanz festgelegten Höhe rechtskräftig zugesprochen würden. Jede Bank müsste die Tragbarkeit der Übernahme durch die Beklagte verneinen. Es sei somit unwahrscheinlich, dass sich eine Bank bereit erkläre, die auf den Kläger lautende Schuld abzulösen (act. 312 S. 36 f.). Der Kläger habe verlangt, dass die Beklagte einen Finanzierungsnachweis für die Kapitalschuld und die Vorfälligkeitsentschädigung vorlege, wenn sie die Übertragung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum beantrage, und die Vorinstanz habe der Beklagten in der Verfügung vom 22. September 2015 (act. 269) mit der Ansetzung der Klageantwortfrist aufgetragen, "insbesondere Belege über die Tragbarkeit der Übernahme und die Finanzierung durch eine Bank beizubringen, sollte sie die Zuteilung der Liegenschaft an sich beantragen". Daraufhin habe die Beklagte lediglich eine Email der Raiffeisenbank vom 20. März 2015 (act. 284/12) vorgelegt, die eine abschliessende Kreditprüfung nach Vorliegen der Scheidungskonvention vorbehalten habe. Der Kläger schliesst, mit dieser Email seien die Anforderungen gemäss Verfügung vom 22. September 2015 nicht erfüllt, weder liege ein Nachweis der Tragbarkeit, noch ein wirklicher Finanzierungsnachweis vor (act. 312 S. 35 f.). c) Die Beklagte verweist darauf, dass keine definitive Zusage beigebracht werden könne, solange kein definitives Urteil vorliege. Hingegen könnten die finanziellen Verhältnisse durch die Bank geprüft werden und eine Zusage, wie sie bereits vorliege, unter der Bedingung gemacht werden, dass eine Scheidungskonvention vorgelegt und eine Zuteilung der Liegenschaft im Gerichtsurteil erfolgen werde. Die Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert. Sie habe in der per-

- 21 sönlichen Befragung durch die Vorinstanz geschildert, dass die Finanzierung seriös mit der Bank abgesprochen sei (act. 325 S. 39 m.H. auf Prot. Vi S. 90). Da das Scheidungsurteil nun vorliege, habe die Zusage durch die Bank erneut geprüft und aufgrund des Urteils bestätigt werden können. Mit der Berufungsantwort reicht die Beklagte ein Schreiben der Bank Raiffeisen vom 8. Juni 2016 ein, mit dem diese bestätigt, sie habe "die nötige Finanzierung aufgrund der eingereichten Unterlagen und den von ihnen gemachten Angaben geprüft", und festhält, "diese Zusage erfolgt unter Vorbehalt der definitiven Kreditprüfung aufgrund des rechtsgültigen Scheidungsurteils" (act. 326/12). Die Beklagte fügt an, aufgrund einer kürzlich, nach Eingang des Urteils erfolgten Besprechung bei der Bank Julius Bär sei auch eine Übertragung der Hypothek der Bank Julius Bär an die Berufungsbeklagte derzeit nicht mehr ausgeschlossen (act. 325 S. 29 f.). d) Mit der Begründung, ein solches Schreiben, das nicht einmal konkret auf das vorinstanzliche Urteil Bezug nehme, hätte ohne Weiteres schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt werden können, stellt der Beklagte in Abrede, dass es sich beim Schreiben der Raiffeisenbank vom 8. Juni 2016 um ein zulässiges Novum handelt (act. 331 S. 5). In inhaltlicher Hinsicht bemängelt der Kläger sodann, das Schreiben der Raiffeisenbank vom 8. Juni 2016 gehe nicht wesentlich über die E-Mail vom 20. März 2015 hinaus. Deshalb würden die gegen diese mit der Berufung erhobenen Einwände nach wie vor gelten. Eine Sicherheit, dass die betragsmässig sehr hohe Hypothek nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Dispositivziffer des vorinstanzlichen Urteils auch wirklich auf die Beklagte übertragen und der Kläger aus der Haftung entlassen werde, bestehe aufgrund dieses Schreibens keineswegs. So sei unklar, welche Unterlagen die Beklagte der Bank beim darin erwähnten Treffen vom 3. Juni 2016 vorgelegt habe und welche von ihr gemachten Angaben von der Bank überprüft worden seien. Zudem sei die Zusage lediglich unter Vorbehalt erfolgt, nämlich der definitiven Kreditprüfung aufgrund des rechtsgültigen Scheidungsurteils, obwohl es ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine verbindliche Finanzierungszusage abzugeben unter der einzigen Bedingung, dass das vorinstanzliche Urteil im Berufungsverfahren in Bezug auf den Unterhalt und

- 22 das Güterrecht nicht zu Lasten der Beklagten abgeändert werde. Er bringt weiter vor, eine Finanzierungszusage hätte ohne Weiteres abgegeben werden können, bevor eine Scheidungskonvention oder ein Scheidungsurteil vorgelegen habe, und erörtert mögliche Formulierungen. Die Behauptung der Beklagten, eine Übertragung der Hypothek der Bank Julius Bär an sie sei nicht mehr ausgeschlossen, wird vom Kläger bestritten (act. 331 S. 5 f.). e) Das Schreiben der Raiffeisenbank vom 8. Juni 2016 nimmt auf eine Besprechung vom 3. Juni 2016 Bezug. Die Erwähnung des rechtsgültigen Scheidungsurteils bestätigt die Darstellung der Beklagten, dass das Scheidungsurteil vom 14. Dezember 2015 Thema dieser Besprechung war. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte eine solche Bestätigung, die auf das vorinstanzliche Urteil Bezug nimmt, nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht werden. Mithin handelt es sich dabei um ein zulässiges Novum (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die kurz und allgemein formulierte Erklärung der Raiffeisenbank, mit der sie unter dem Betreff "Finanzierungsbestätigung, EFH an der E._____-Strasse ..., F._____" bestätigt, dass sie "die nötige Finanzierung" im Hinblick auf die Absicht der Beklagten, "die Hypothek auf dem obenerwähnten Objekt zu übernehmen", geprüft habe (act. 326/12), kann nur umfassend verstanden werden. Die Ausführungen des Klägers, in denen er sich in erster Linie damit auseinandersetzt, was im Schreiben der Raiffeisenbank - seiner Meinung nach zu Unrecht - nicht erwähnt wird und etwa bemängelt, es werde nicht klar gesagt, dass die Raiffeisenbank bereit sei, die Hypothek im heute bestehenden Betrag von der Bank Julius Bär zu übernehmen, und überlegt, wie eine Zusage anders hätte formuliert sein können (act. 331 S. 5 f.), setzen sich mit ihrem tatsächlichen Wortlaut, der die Grundlage jeder Auslegung ist, nicht auseinander und gehen an der Sache vorbei. Seine Befürchtung, nach dem Wortlaut des Schreibens vom 8. Juni 2016 könnte es ohne Weiteres sein, dass die Raiffeisenbank nur einen geringeren Teilbetrag der Hypothek finanzieren würde (act. 331 S. 5), entbehrt einer objektiven Grundlage.

- 23 - Mit dem Vorbehalt einer definitiven Prüfung sicherte sich die Bank gegen eine unvorhergesehene Veränderung der Verhältnisse ab. Weitere Einschränkungen wären ausdrücklich zu erwähnen gewesen, ansonsten davon auszugehen ist, dass keine solchen gemacht wurden. Es ist nicht anzunehmen, dass die Bank eine Zusage abgegeben hätte, wäre sie der Ansicht gewesen wäre, dass die Voraussetzungen für die Ablösung zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben waren. Es stellt sich damit nur die Frage, ob seither eine Veränderung eingetreten ist, die daran etwas ändern würde. Das wurde vom Kläger nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen mag zwar richtig sein, dass der Beklagten nach der Übernahme der Liegenschaft daneben kein nennenswertes Vermögen verbleibt. Doch mit dem ihr von der Vorinstanz angerechneten Erwerbseinkommen von CHF 7'500.00 und gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'040.00 kann sie die Hypothekarzinsen auch bei einem steigenden Zinsniveau bezahlen, was die Seriosität der Finanzierungszusage der Bank unterstreicht. Nebenbei bemerkt spricht auch die Einschätzung der Erwerbsaussichten der Beklagten, welche der Kläger in anderem Zusammenhang vornimmt (act. 312 S. 23 Ziff. 17), für die Tragbarkeit. f) Demnach ist davon auszugehen, dass die Ablösung der Hypothek gewährleistet ist und somit der Übertragung des Alleineigentums an die Beklagte nicht im Weg steht. 6.a) Der Kläger beanstandet die Interessenabwägung der Vorinstanz, die sich an die Maxime gehalten habe, dass die Liegenschaft demjenigen Elternteil zuzuweisen sei, der nach der Scheidung die Obhut ausübe, und damit die vorliegend gegebenen sehr speziellen Verhältnisse verkannt habe. Er verweist auf die mit zunehmendem Alter abnehmende Ortsgebundenheit der Kinder, die ab Sommer 2016 beide in Zürich die Kantonsschule besuchten, und erinnert daran, dass sie weiterhin im Haus sein könnten, wenn er dieses erhalten würde. Er folgert, von einer Entwurzelung der immerhin schon 14jährigen Kinder könne bei einem Umzug innerhalb oder in der Umgebung von F._____ keine Rede sein (act. 312 S. 39 ff. Ziff. 29).

- 24 b) Welchem Ehegatten die Kinder zugeteilt werden (vgl. BK, Hausheer / Reusser / Geiser, Art. 205 ZGB N 51), verliert in dem Mass an Bedeutung für die Interessenabwägung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB, wie der nicht obhutsberechtigte Elternteil einen substanziellen Betreuungsanteil übernimmt, der über ein abwechselndes Wochenendbesuchsrecht hinausgeht. Die neue Lehre stellt denn auch präzisierend auf die (alleinige) Betreuung als Kriterium für die Zuteilung ab (Hausheer / Aebi-Müller, Art. 205 ZGB N 16; FamKomm Scheidung / Steck, Art. 205 ZGB N 11). Es ist dem Kläger zuzustimmen, dass bei einer Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an ihn die Kinder ihr Zuhause nicht verlieren würden, da sie sich nach wie vor dort aufhalten würden an den Tagen, an denen sie von ihm betreut werden (Mittwochabend bis Donnerstagmorgen und jedes zweite Wochenende). Dieser Betreuungsanteil ist zwar nicht vernachlässigbar, aber doch wesentlich kleiner als derjenige der Beklagten. Wie stark die Kinder diese Veränderung empfänden, hinge wohl in erster Linie davon ab, ob sie ihre Zimmer behalten könnten und welche Veränderungen der Kläger sonst am Haus vornehmen würde (vgl. dazu die Schilderung seiner Umbaupläne in act. 281 S. 19 f.). Damit stehen nicht drei Personen einer Einzelperson gegenüber (vgl. act. 313 S. 44), sondern die Interessen der Kinder sind unabhängig von denjenigen der Beklagten zu betrachten und können nicht mit diesen gleichgesetzt werden. Wegen der für sie damit verbundenen Veränderungen liegt eine Zuteilung der Liegenschaft an den Kläger dennoch nicht im Interesse der Kinder, so dass die Berücksichtigung der Interessen der Kinder auch bei dieser Betrachtungsweise gegen eine Zuteilung an den Kläger und für eine Zuteilung der Liegenschaft an die Beklagte sprechen. Dieser Gesichtspunkt hat jedoch nicht das gleiche Gewicht wie in der Interessenabwägung der Vorinstanz, sondern tritt in den Hintergrund gegenüber den persönlichen Interessen der Parteien. c) Der Kläger hält der Beklagten vor, sie habe keine stichhaltigen persönlichen Gründe für ein überwiegendes Interesse am ehelichen Haus ins Feld führen können. Die Kinder seien heute schon tagsüber ausser Haus und würden in wenigen Jahren ausziehen. In einer längerfristigen Perspektive sei es völlig unverhältnis-

- 25 mässig, einer alleinstehenden Person ein so grosses Haus zu überlassen, für das sie gar keine Verwendung haben werde (act. 312 S. 41 f. Ziff. 30). Seine emotionale Verbundenheit mit der Liegenschaft begründete er vor der Vorinstanz mit seinem Einsatz bei der Suche und dem Kauf und bei einer Teilrenovation und einem Anbau und weiteren Arbeiten (act. 261 S. 11 f. Ziff. 9). Auf die Frage, weshalb er das Haus wolle, antwortete er in der persönlichen Befragung, weil er alles für dieses Haus gemacht habe, den Garten gemacht habe, geschaut habe, dass alles schön sei. Er sei zuständig gewesen für dieses Haus (Prot. Vi S. 88). Mit der Berufung rügt er, die Vorinstanz habe diese Vorbringen mit Stillschweigen übergangen (act. 312 S. 42 Ziff. 30). Der Kläger verweist auf seine Pläne, die Liegenschaft nach einem Umbau als Geschäftsräume für seine selbständige Tätigkeit zu nutzen und mit der Vermietung des nicht von ihm genutzten Teils ein Grundeinkommen zu erzielen, was nur mit der ehelichen Liegenschaft möglich sei, weil er keine neue Hypothek aufnehmen müsse und sein (restliches) Vermögen produktiv einsetzen und damit von günstigem Fremdkapital profitieren könne, während er als ausgesteuerter Arbeitsloser von keiner Bank einen neuen Hypothekarkredit bekäme und sich deshalb kein vergleichbares Objekt leisten könnte, mit dem er sein Geschäftsmodell realisieren könnte, das auf einer Kombination von Produktvermarktung und Beratungstätigkeit beruhe (act. 312 S. 41 f.; act. 261 S. 10 f. Ziff. 7 f.). Der Kläger räumt ein, dass ein Auszug bei der Beklagten höhere Wohnkosten zur Folge hätte, er meint allerdings, das könne sie sich leisten dank eingesparter Vorfälligkeitsentschädigung, weil die Hypothek bei einer Zuteilung der Liegenschaft an ihn nicht vorzeitig abgelöst werden müsse, und dank höherer Kinderalimente, weil er bei einer Zuteilung der Liegenschaft an sich bis und mit Mai 2018 höhere Kinderunterhaltsbeiträge zu zahlen bereit sei, als von der Vorinstanz festgelegt worden seien (act. 312 S. 43 Ziff. 33 und S. 44 Ziff. 34). Zumindest aus Sicht der Beklagten erscheint diese finanzielle Gesamtbetrachtung (act. 312 S. 43 Ziff. 33) letztlich als Nullsummenspiel: Was sie vom Kläger an Kinderunterhaltsbeiträgen zusätzlich erhielte, bräuchte sie um eine vergleichbare

- 26 - Wohnung zu mieten. Im übrigen könnte ein solches Interesse der Beklagten an der vom Kläger skizzierten Lösung nur dann in die Interessenabwägung einfliessen, wenn sie sich dieses zu eigen machen würde, was nicht geschehen ist, wie ihre Ausführungen in der Berufungsantwort zeigen, in denen sie festhält, sie wolle diese Liegenschaft "und nicht eine andere" mit den Kindern bewohnen (act. 325 S. 34 ff.). d) Während die Beklagte auf die Frage des Vorderrichters, was sie täte, wenn sie das Haus nicht erhielte, gefasst reagiert und skizziert, wie sie zusammen mit den Kindern nach einer Lösung suchen würde, weiss der Kläger darauf keine Antwort, ausser dass es für ihn eine existenzielle Frage sei (Prot. Vi S. 89). Dieser Unterschied ist umso bemerkenswerter, als die Beklagte bei einer Zuteilung der Liegenschaft an den Kläger ihre gegenwärtige Wohnung verlöre, während sich an der Wohnsituation des Klägers im umgekehrten Fall gar nichts änderte. Dieser Aspekt steht bei einem Vergleich der Interessen der Parteien im Vordergrund: Die Beklagte würde bei einer Zuteilung der Liegenschaft an den Kläger ihre Wohnung verlieren, während sich bei einer Zuteilung der Liegenschaft an sie für den Kläger nichts änderte, da er schon zu Beginn des Jahres 2011 aus der Liegenschaft ausgezogen ist. Anders als es die Vorinstanz sah (act. 313 S. 44 E. 7.5), stehen sich nicht drei Personen und eine Einzelperson gegenüber, sondern die beiden Parteien, die allerdings nicht gleichermassen von einer Entwurzelung bedroht sind, sondern das trifft nur für die Beklagte zu, deren Interesse an einer Zuteilung der Liegenschaft deshalb überwiegt. e) Die Betonung der Rolle, welche die Liegenschaft in den wirtschaftlichen Plänen des Klägers spielt, vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die offenkundig grosse subjektive Bedeutung dieser Pläne für ihn, die mit der nüchternen Haltung der Beklagten kontrastiert (vgl. Prot. Vi S. 89), ist für die Interessenabwägung nicht massgeblich. Wie oben ausgeführt, stehen den erhofften Einnahmen zusätzliche Ausgaben gegenüber. Hinzu kommen die mit der Umsetzung solcher Pläne immer verbundenen Unwägbarkeiten, wobei offen bleiben kann, ob die negative Einschätzung der Vorinstanz (act. 313 S. 43) berechtigt ist. Dies alles trägt

- 27 dazu bei, dass das konkrete Interesse der Beklagten an der Beibehaltung ihrer Wohnsituation den Vorrang behält. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die neuen Vorbringen der Beklagten zu einem angeblichen anderen Bauvorhaben des Klägers (act. 358 und 359) einzugehen, die der Kläger im Übrigen bestreitet (act. 362 und 363). f) Die Berufung ist demnach in diesem Punkt abzuweisen und die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beklagte ist zu bestätigen. 7. Für den Fall der Abweisung seines Antrags auf Zuweisung der ehelichen Liegenschaft verlangt der Kläger, dass der von der Beklagten zu bezahlende Ausgleichsbetrag von CHF 220'000 mit dem Anspruch der Beklagten auf Auszahlung von CHF 315'915 aus einem ehelichen Konto bei der CS zu verrechnen sei, so dass der Beklagten noch CHF 95'915 von diesem Konto zustehe und dem Kläger CHF 364'426 anstelle von CHF 144'426 (act. 312 S. 3 und S. 45 Ziff. 35). Die Aufteilung des ehelichen Kontos bei der CS, welche der Kläger mit seinem Eventualantrag abändern möchte, ist Bestandteil der Teilvereinbarung der Parteien über die Scheidungsnebenfolgen vom 13. und 26. Mai 2015 (act. 248), die das Gericht im angefochtenen Urteil genehmigte (act. 313 S. 29 f.). Der Kläger macht geltend, die vom Vorderrichter gewährte Einräumung einer Zahlungsfrist von 60 Tagen für die Ausgleichszahlung setze ihn einem ungerechtfertigten Risiko aus, mit der von ihm beantragten Verrechnung wären Vollzugsprobleme ausgeschlossen (act. 312 S. 45 Ziff. 35). Schliessen die Parteien in einem Verfahren nach Art. 112 ZGB eine (Teil-) Vereinbarung über die grundsätzlich strittigen Scheidungsnebenfolgen, sind sie daran gebunden und können lediglich beim Gericht die Nichtgenehmigung beantragen (BGer 5C.270/2004 vom 14.07.2005 m.H. auf die Botschaft zum neuen Scheidungsrecht vom 15. November 1995 in BBl 1996 I 141). Dass die Parteien keine Verrechnung der Ausgleichszahlung mit der Aufteilung des ehelichen Kontos vorgesehen hatten, ist die Folge davon, dass sie sich nicht über die Zuweisung der Liegenschaft einigen konnten und diesen Entscheid dem

- 28 - Gericht überliessen. Mit diesem Vorgehen nahmen beide Parteien in Kauf, dass die Abwicklung der Ausgleichszahlung nicht mit dem Vollzug der güterrechtlichen Auseinandersetzung verknüpft werden konnte, wobei sie damals noch nicht wissen konnten, wer in welcher Rolle davon betroffen sein würde. Der Kläger kann nicht auf diese Regelung zurückkommen, nachdem sich herausstellt, dass er anstelle der Liegenschaft die Ausgleichszahlung erhält. Wie die Beklagte zutreffend bemerkt (act. 325 S. 36 Ziff. 89), legt er nicht dar, weshalb die Teilvereinbarung in diesem Punkt nicht zu genehmigen wäre. Sein Eventualantrag ist daher abzuweisen und die gerichtliche Genehmigung der von den Parteien vereinbarten Aufteilung des Guthabens bei der CS in Dispositiv-Ziffer 12.5 lit. a ist zu bestätigen. B. Kinderunterhaltsbeiträge 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Bezahlung von nachehelichen Kinderunterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 1'020.00 für jedes Kind. Zu diesem Ergebnis kam sie aufgrund einer Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des Gesamtbedarfs der Parteien und einer Aufteilung des Freibetrags zu 2/3 an die Beklagte und die Kinder und zu 1/3 an den Kläger (act. 313 S. 55 f. E. 8.6.3). 2. Der Kläger macht seine Anträge zu den Kinderunterhaltsbeiträgen von der Zuteilung der ehelichen Liegenschaft abhängig. Wie oben gezeigt, unterliegt er mit Bezug darauf und bleibt es bei der Zuteilung der Liegenschaft an die Beklagte. Für diesen Fall beantragt der Kläger mit der Berufung, es sei festzustellen, dass er nicht zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen in der Lage sei. Dies begründet er damit, dass er, wenn er die eheliche Liegenschaft nicht nutzen könne, nur mit einem Gesamteinkommen von CHF 4'000.00 rechnen könne (act. 312 S. 20 Ziff. 14), dem er einen monatlichen Notbedarf von CHF 5'068.00 gegenüberstellt (act. 312 S. 24 Ziff. 18). Seine Leistungsfähigkeit sei deshalb bei einer Zuteilung der Liegenschaft an die Beklagte nicht gegeben (act. 312 S. 34 Ziff. 22).

- 29 - 3. Die Beklagte verzichtet auf die Erhebung einer Anschlussberufung und verlangt die Bestätigung der Kinderunterhaltsbeiträge, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden. Sie beanstandet jedoch die von der Vorinstanz gewählte Methode mit Notbedarfsrechnung und Freibetragsaufteilung als nicht sachgerecht und angemessen und hält dafür, dass grundsätzlich die (pauschalisierten) Kinderkosten festzustellen seien und sich der Kläger daran mit mindestens 50% zu beteiligen habe und ein allfälliges höheres Einkommen der Beklagten nicht zu einer Reduktion des Kinderunterhaltes führen könne. Zum Bedarf der Kinder verweist sie auf ihre Ausführungen vor Vorinstanz (act. 325 S. 19 Ziff. 46 und S. 27 f. Ziff. 68 f. m.H. auf act. 282 S. 33 ff.). 4. Im Urteil vom 19. August 2016 im Geschäft Nr. LY160012 betreffend vorsorgliche Massnahmen zwischen den Parteien hatte die Kammer erwogen, die von der Vorinstanz gewählte sog. zweistufige Berechnungsmethode (Bestimmung des Grundbedarfs und Aufteilung eines allfälligen Überschusses) zur Bestimmung des Kinderunterhalts entspreche während des Scheidungsverfahrens der Praxis und sei deshalb nicht zu beanstanden (Geschäft Nr. LY160012, Urteil vom 19. August 2016, S. 40 f. E. 7.2). Grundsätzlich haben beide Elternteile einen gleichwertigen Beitrag an den Kinderunterhalt zu leisten, wobei auch die Betreuung als Naturalleistung zu berücksichtigen ist. Die Beklagte nimmt neben der Betreuung der Kinder ein 70% Pensum wahr, aus dem ihr die Vorinstanz ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 7'500 anrechnete (act. 313 S. 17 f. E. 4.1). Die ungleiche Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis zwei zu eins berücksichtigt lediglich die Wohnverhältnisse und trägt der mit dieser Aufgabenteilung verbundenen Doppelbelastung der Beklagten als hauptbetreuendem Elternteil keine Rechnung. In der vorliegenden Konstellation - beide Eltern sind erwerbstätig, die Kinder werden im Alltag hauptsächlich von der Mutter betreut - ist die von der Vorinstanz gewählte Methode für den nachehelichen Kinderunterhalt nicht sachgerecht. Soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen, ist der Elternteil, der neben seiner Erwerbstätigkeit die Kinder betreut, im Verhältnis zum Einkommen des an-

- 30 deren Elternteils geringer zu belasten (Hausheer / Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz. 06.165). Demnach ist in einem ersten Schritt der Unterhaltsbedarf der Kinder zu ermitteln. Anschliessend ist anhand einer Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf die Leistungsfähigkeit des Klägers zu bestimmen und der von ihm zu bezahlende Kinderunterhaltsbeitrag festzusetzen. Zuletzt wird geprüft, ob die finanziellen Verhältnisse der Beklagten eine Änderung der so ermittelten Zahl erfordern. 5. Der Grundbetrag beträgt für jedes Kind CHF 600. Der Wohnkostenanteil von CHF 500 pro Kind blieb unbestritten. Für die Krankenkassenprämien der Kinder setzte die Vorinstanz ab 2016 CHF 244 ein, was ebenfalls unbestritten blieb. Diese Zahlen sind ohne Weiteres zu übernehmen. a) Für Zahnkorrekturkosten der Kinder setzte die Vorinstanz CHF 217 ein, da ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die Verpflichtung des Klägers zur hälftigen Beteiligung an nicht versicherten solchen Kosten dahinfalle (act. 313 S. 52). Der Kläger wendet ein, der Zahnarzt habe ihm die Auskunft gegeben, die Zahnbehandlung von D._____s sei abgeschossen und diejenige von C._____ sei in der Schlussphase und werde im Sommer 2016 ebenfalls abgeschlossen sein. Es könne nicht sein, dass der Kläger über die Mündigkeit der Kinder hinaus derartige nicht oder nicht mehr existierende Kosten bezahlen müsse (act. 312 S. 25). Die Beklagte bestreitet, dass die Behandlung abgeschlossen sei, und macht im Übrigen geltend, wegen der notorischen Schwankungen der Kinderkosten müssten gewisse Pauschalisierungen vorgenommen werden. So sei C._____ neu in Untersuchung wegen einer Skoliose im Kinderspital, was wiederum Folgekosten nach sich ziehen werde (act. 325 S. 22 Ziff. 52). Dabei handelt es sich allerdings um Kosten, die von der Krankenversicherung gedeckt wären. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, eine Pauschale in dieser Höhe einzusetzen für Kosten, von denen nicht feststeht, ob sie überhaupt anfallen, geschweige denn in welcher Höhe. Für Zahnkorrekturkosten ist daher nichts einzusetzen.

- 31 - Der Betrag von CHF 20, den die Vorinstanz für Dentalhygiene und Zahnarztkontrollen einsetzte (act. 313 S. 24), ist hingegen zu bestätigen, da es sich dabei um regelmässig anfallende Kosten handelt, die nicht versichert sind. Dem Einwand des Klägers, er werde ungleich behandelt, weil man ihm diesen Betrag nicht zugestehe (act. 312 S. 26), ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diese Kosten nur für die Kinder und nicht für die Beklagte berücksichtigte. b) Für Nachtlinsen von C._____ setzte die Vorinstanz CHF 130.00 ein, da diese Kosten ausgewiesen seien (act. 313 S. 24). Der Kläger wendet ein, früher habe C._____ bloss vereinzelt Tageslinsen für sportliche Aktivitäten verwendet, was viel billiger komme, und es gebe keinen objektiven Grund, etwas daran zu ändern (act. 312 S. 24 Ziff. 19). Dass diese Kosten tatsächlich anfallen, stellt er jedoch nicht in Abrede. Es ist nicht anzunehmen, dass C._____ Nachtlinsen tragen würde, wäre das nicht aus medizinischer Sicht notwendig, wie die Beklagte geltend macht (act. 325 S. 21 f. Ziff. 51). Dass dies früher allenfalls anders war, ist unerheblich. Wesentlich ist, dass diese Kosten voraussichtlich dauerhaft anfallen. Dieser Betrag ist demnach zu übernehmen. c) Unter Verweis auf eine im Eheschutzverfahren geschlossene Vereinbarung berücksichtigte die Vorinstanz im Entscheid vom 28. Mai 2014 betreffend vorsorgliche Massnahmen CHF 250.00 für die monatlichen Kosten der Hobbies beider Kinder (act. 199 S. 15). Mit Hinweis auf die Kinderanhörung vom 25. November 2015, die ergeben habe, dass die Kinder nach wie vor im Fussballclub regelmässig Fussball spielten und dass C._____ nach wie vor Klavierunterricht nehme, sowie auf den bisherigen Lebensstandard der Parteien rechnete die Vorinstanz im Urteil vom 14. Dezember 2015 der Beklagten im Bedarf dafür weiterhin CHF 250.00 an (act. 313 S. 25). Der Kläger fühlt sich durch die Berücksichtigung der Hobbykosten der Kinder im Notbedarf als Erwachsener gegenüber den Kindern benachteiligt, da bei ihm als Erwachsenem die Kosten der Hobbies auch nicht in den Notbedarf aufgenommen würden (act. 312 S. 26 Ziff.19). Für den Fall, dass die Hobbykosten der Kinder im Notbedarf berücksichtigt werden, anerkennt er im Berufungsverfahren für Fussball und Klavier je CHF 37.00 monatlich pro Kind (act. 312 S. 27). Da C._____ die

- 32 - Aufnahmeprüfung in das Gymnasium mit musischem Profil bestanden habe, wo der Instrumentalunterricht obligatorisch und daher kostenlos sei, fielen die von der Beklagten behaupteten Kosten von CHF 640.00 nicht an (act. 331 S. 12 Ziff. 16). Die Beklagte meint, die Vorinstanz berücksichtigte zu Unrecht nur CHF 250.00 für Hobbies, obwohl sie einen weit höheren Betrag belegt habe (act. 325 S. 23 Ziff. 56). Die gewählte Berechnungsmethode beteiligt die Kinder nicht am Freibetrag. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien rechtfertigt es sich, für die Hobbies der Kinder eine Position im Bedarf einzusetzen und die Kinder mit diesen Bedürfnissen nicht auf den Grundbetrag zu verweisen. Im Übrigen haben Hobbies wie Fussball oder Klavier bei Kindern einen anderen Stellenwert als bei Erwachsenen, so dass es sich umso mehr rechtfertigt, die damit verbundenen Kosten im Bedarf einzusetzen, sofern die finanziellen Verhältnisse der Eltern dies zulassen. Diesen fundamentalen Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen verkennt der Kläger mit seinem Einwand der Ungleichbehandlung. Um zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist es angebracht, eine Pauschale zu verwenden, die nicht sämtliche Kosten abdecken muss, was bedeutet, dass zusätzliche Kosten aus dem Grundbetrag (oder dem Freibetrag eines Elternteils) zu beziehen sind. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien erscheint der Betrag von CHF 250, der aus einer Vereinbarung aus dem Jahr 2013 stammt (act. 5/33), nach wie vor angemessen und ist beizubehalten. Sollte ein Hobby mit erheblichen Mehrkosten verbunden sein, welche dieses Budget sprengen, müssten sich die Parteien beim Entscheid über die Aufnahme dieses Hobbies, den sie unter der geteilten elterlichen Sorge gemeinsam zu treffen haben, auch über dessen Finanzierung verständigen. d) Da beide Parteien davon ausgingen, dass ab Sommer 2016 beide Kinder in Zürich das Gymnasium besuchten, setzte die Vorinstanz beiden Kindern für auswärtige Verpflegung je CHF 100, für Schulkosten je CHF 50 und für den öffentlichen Verkehr je CHF 68 ein (act. 313 S. 53).

- 33 - Der Kläger macht dazu keine Bemerkungen. Die Beklagte macht geltend, die Kosten für Schulmaterial und Aufgabenstunden seien doppelt so hoch und verweist auf ihre Darstellung vor Vorinstanz (act. 325 S. 23). Dort macht allerdings sie selbst für Schulmaterial und Aufgabenstunden für beide Kinder ebenfalls nur CHF 100 geltend (act. 282 S. 36). Da ein Grund für eine Erhöhung nicht ersichtlich ist, ist in der Folge dieser Betrag einzusetzen. Gestützt darauf, dass der Kläger Kosten in der Höhe von CHF 25 pro Kind für Ferienlager anerkannte, setzte die Vorinstanz diesen Betrag ein (act. 313 S. 54), was unbeanstandet blieb und so beizubehalten ist. e) Der Bedarf der Kinder setzt sich demnach wie folgt zusammen:

Bedarfsposition beide Kinder Grundbetrag 1'200.– Wohnkostenanteil 1'000.– Krankenkasse 244.– Zahnpflege 20.– Nachtlinsen C._____ 130.– Hobbies 250.– Schule 100.– ÖV 136.– auswärtige Verpflegung 200.– Ferienlager 50.– Zwischentotal 3'330.– abzüglich Kinderzulagen – 500.– Total Bedarf: 2'830.– f) Mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag von CHF 1'020.00 trägt der Kläger rund fünf Siebtel des Bedarfs der Kinder und die Beklagte rund zwei Siebtel. Die Beklagte hält den vom Kläger zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und des hypothetischen Einkommens des Klägers für zu tief. Sie hat das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und hält fest, dass sich der Berufungskläger an den Kinderkosten zu mindestens 50%

- 34 zu beteiligen habe. Angesichts der mit der praktisch alleinigen Erziehung und Betreuung der Kinder verbundenen Doppelbelastung wendet sie sich dagegen, dass eine allfällige zukünftige Steigerung ihres Einkommens zugunsten des Klägers berücksichtigt werde (act. 325 S. 19 f. Ziff. 46 f. und S. 27 f. Ziff. 68 f.). Die Vorinstanz rechnete der Beklagten für ein 70% Pensum ein monatliches Einkommen von CHF 7'500 an (act. 313 S. 17 f. E. 4.1). Der Kläger will ihr inklusive Bonus ein monatliches Einkommen von CHF 7'860 anrechnen lassen und betont, dass sie zumindest in Zukunft, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit auf 100% ausdehnen könne, viel leistungsfähiger als er sei (act. 312 S. 21 ff. Ziff. 16 f.). Bei der in diesem Entscheid gewählten Berechnungsmethode ausgehend vom Bedarf der Kinder wirkt sich das Einkommen der Beklagten nicht unmittelbar auf die Kinderunterhaltsbeiträge aus. Die vorliegende Aufteilung der Kinderunterhaltsbeiträge auf die beiden Eltern ist nicht zu beanstanden. Dass der Kläger den grösseren Anteil zu tragen hat, ist angesichts der mit der Kinderbetreuung übernommenen Doppelbelastung der Beklagten gerechtfertigt. Dass die Beklagte trotzdem einen nicht unbedeutenden Teil des Barunterhalts übernimmt, trägt ihren finanziellen Verhältnissen mindestens angemessen Rechnung und wird von ihr im Ergebnis nicht beanstandet. Das Kindeswohl erfordert keine Anpassung von Amtes wegen. Vorbehältlich der nachfolgenden Prüfung der Leistungsfähigkeit des Klägers hat es bei dieser Aufteilung sein Bewenden. Entgegen der Auffassung des Klägers (act. 312 S. 33 f. Ziff. 22) ist auch für die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit keine Änderung vorzusehen. Es trifft zwar zu, dass Erziehungs- und Betreuungspflichten dann in den Hintergrund treten und die Doppelbelastung damit weniger stark zu gewichten ist. Die Fälligkeit der Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit setzt jedoch voraus, dass die Kinder weiterhin im Haushalt der Beklagten leben, was bedeutet, dass bei ihr weiterhin Betreuungsaufwand in natura anfällt, so dass die ungleiche Aufteilung des Bedarfs der Kinder weiterhin gerechtfertigt bleibt. 6. Bei der Festlegung der nachehelichen Kinderunterhaltsbeiträge stellte die Vorinstanz auf die im Verfahren betreffend Abänderung der vorsorglichen Mass-

- 35 nahmen ermittelten Einkommenszahlen der Parteien ab und rechnete dem Kläger auch in der Hauptsache ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von CHF 8'000.00 netto an (act. 313 S. 48 E. 8.5). Der Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. Dezember 2015 wurde aufgrund einer Berufung des Klägers im Verfahren LY160012 überprüft. Mit Urteil vom 19. August 2016 hiess die Kammer die Berufung des Klägers teilweise gut und rechnete ihm anstelle eines hypothetischen monatlichen Nettoeinkommens von CHF 8'000.00 erst für die Zeit ab 1. August 2017 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von lediglich CHF 6'750.00 an. Die dazu angestellten Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Fall übertragen und werden deshalb nachfolgend mit einigen Anpassungen wiedergegeben (nachfolgend 6.1-6.10). 6.1. Reicht das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsverpflichten nicht aus, um den ausgewiesenen Unterhaltsbedarf zu decken, und kann er deshalb seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, so gilt es in sämtlichen Familiensachen zu prüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist (BGE 128 III 4 E. 4a; OGer ZH, LY140025 vom 6. März 2015, E. 3.6b). Beim hypothetischen Einkommen handelt es sich um ein Rechtsinstitut, welches durch höchstrichterliche Praxis begründet wurde (BGE 128 III 4 E. 4a). Bestehen familiäre Unterhaltsverpflichtungen, muss die unterhaltsverpflichtete Person das ihr Zumutbare unternehmen, um ihren Unterhaltspflichten nachzukommen, wobei an die Ausnützung der Erwerbskraft besonders hohe Anforderungen gestellt werden, wenn es um Kinderunterhalt geht und wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat jedoch keinen pönalen Charakter, sondern es wird der unterhaltsverpflichteten Person lediglich auferlegt, zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten dasjenige Einkommen zu erzielen, welches bei gutem Willen bzw. bei ihr zumutbarer Anstrengung möglich ist. Zu den Beurteilungskriterien gehören dabei insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und die Gesundheitssituation des betreffenden Ehegatten sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt (BGE 127 III 102 E. 4.2.2.2; BGer 5A_170/2007 vom 27. Juni 2007, E. 3.1; BGer

- 36 - 5A_685/2007 vom 26. Februar 2008, E. 2.3). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist jedoch nur dann zulässig, wenn eine Einkommenssteigerung tatsächlich möglich und die Erzielung einer solchen der unterhaltsverpflichteten Person zumutbar ist, wobei diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können, genügt also nicht. Vielmehr muss es der betroffenen Partei auch tatsächlich möglich sein, ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 127 III 136 E. 2a; BGE 119 II 314 E. 4a, BGE 117 II 16 E. 1b; BGE 110 II 116 E. 2a). Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche damit ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a; BGE 119 II 314 E. 4a). Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. September 2010, E. 1). Ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch das Gericht in zwei Schritten zu prüfen: In einem ersten Schritt ist zu entscheiden, ob von der unterhaltsverpflichteten Person eine Einkommenssteigerung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vernünftigerweise erwartet werden kann, wozu insbesondere ihre Ausbildung, ihr Alter und die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen sind; dabei darf sich der Richter nicht darauf beschränken, festzuhalten, die unterhaltsverpflichtete Person könne ihr Einkommen durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit steigern. Vielmehr hat er zu präzisieren, welche Art der Erwerbstätigkeit von der unterhaltsverpflichteten Person vernünftigerweise erwartet werden kann (BGer 5A_99/2011 vom 26. September 2011, E. 7.4.1 [nicht publiziert in BGE 137 III 604] = FamPra 2012 S. 228 ff.). In einem zweiten Schritt ist zu überprüfen, ob der unterhaltsverpflichteten Person die Ausübung der als zumutbar erkannten Tätigkeit tatsächlich möglich und ob das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 128 III 4 E. 4c/bb; BGer 5A_388/2010 vom 29. September 2010, E. 1), wobei zur Prüfung der Erzielbarkeit des angenommenen Einkommens gestützt auf Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen konkret festzustellen ist, welchen Lohn die unterhaltsverpflichtete Person

- 37 bei Ausübung der ihr zugemuteten Tätigkeit erzielen kann (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2). Zur Anpassung ihrer tatsächlichen Lebensverhältnisse an die so definierten rechtlichen Vorgaben ist der unterhaltspflichtigen Person schliesslich eine dem Zweck und den Umständen nach angemessene Übergangsfrist anzusetzen (OGer ZH, LE120019 vom 15. Oktober 2012, E. II.4.5.2; BGE 129 III 417 E. 2.2; BGE 114 II 13 E. 5; zum Ganzen vgl. etwa CÉLINE DE WECK-IMMELÉ, in: BOH- NET/GUILLOD, Droit matrimonial, Fond et procédure, Basel 2016, N 68 ff. zu Art. 176 ZGB m.w.H.). 6.2. Mit dem Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 (act. 199) wurde dem Kläger nach Ablauf einer Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 ab dem 1. Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 8'000.– angerechnet, und er wurde verpflichtet, der Beklagten ab diesem Zeitpunkt für die beiden Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 1'300.– pro Kind zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. In den zu diesem Entscheid führenden Erwägungen hat die Vorinstanz zunächst das Profil des Klägers (act. 199 S. 9, E. 2.6.3) sowie die von ihm verfassten Bewerbungen (act. 199 S. 10 f., E. 2.6.4) analysiert und ist gestützt darauf zum Schluss gekommen, es sei zumindest glaubhaft, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, bis zum 1. Januar 2014 eine neue Arbeitsstelle zu finden. Zwar habe die Beklagte eingewendet, dass die hohe Anzahl an Bewerbungen nichts darüber aussage, ob sich der Kläger seinen Qualifikationen entsprechend beworben habe. Dieser Einwand greife jedoch nicht, weil der Kläger einerseits zu diversen Vorstellungsgesprächen eingeladen worden sei und ihm andererseits das RAV ununterbrochen Arbeitslosengelder bezahlt habe, was zumindest ein Indiz dafür sei, dass der Kläger alles unternommen habe, was man von ihm zur Vermeidung einer Erwerbslosigkeit vernünftigerweise erwarten könne. Es stimme zudem nicht, dass der Kläger hinsichtlich des Arbeitsortes zu wählerisch gewesen sei. Tatsächlich habe er sich neben den Wirtschaftszentren der Schweiz auch im Ausland beworben und habe dem RAV acht mögliche Arbeitskantone genannt. Zudem habe sich der Kläger entgegen dem Vorbringen der Beklagten in verschiedenen Bereichen beworben und habe somit eine differenzierte Arbeitssuche unternommen. Entgegen der Beklagten habe sich der Kläger sodann nicht nur für Verwaltungsrats-

- 38 oder CEO-Stellen, sondern auch für untere Kaderstellen beworben, wobei manche der Bewerbungen mit der Begründung einer Überqualifizierung abgewiesen worden seien (act. 199 S. 12, E. 2.6.5). Deshalb kam die Vorinstanz in diesem ersten Abänderungsverfahren zum Schluss, die Voraussetzungen zur Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge seien erfüllt, könne dem Kläger doch zurzeit kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, weshalb sein Einkommen derzeit CHF 0.– betrage. Trotzdem müsse sich der Kläger als gesunder 50-jähriger Mann, der noch lange im erwerbsfähigen Alter sei, weiterhin um eine Stelle bemühen, so dass er wieder wirtschaftlich leistungsfähig werde. Demgemäss sei dem Kläger eine Übergangsfrist bis zum 30. April 2015 zu gewähren, während welcher er sich für Stellen im mittleren und höheren Kader bewerben müsse oder während der er seine selbständige Erwerbstätigkeit bei H._____ GmbH wieder aufbauen könne. Immerhin sei es dem Kläger bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit mit seiner Firma H._____ GmbH gelungen, einen Verlust von CHF 59'378.60 im Jahr 2011 in einen Gewinn von CHF 6'613.75 im Geschäftsjahr 2012 umzuwandeln. Es erscheine angemessen, ihm als Angestelltem bzw. – wie von ihm selber angesprochen – als Selbständigem ab Mai 2015 ein hypothetisches Nettoeinkommen von CHF 8'000.– anzurechnen. Der Kläger habe seine Arbeitsbemühungen auf beide Möglichkeiten gleichzeitig auszurichten (act. 199 S. 13, E. 2.6.6). 6.3. Mit seinem Antrag auf Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2015 (act. 243) machte der Kläger geltend, dass er den ihm im Entscheid vom 28. Mai 2014 ab dem 1. Mai 2015 zugemuteten Verdienst von CHF 8'000.– pro Monat (vgl. act. 199) trotz Vornahme aller zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen vermochte, ihm die Erzielung eines solchen Einkommens also nicht möglich sei. Hierzu hat der Kläger vorinstanzlich zusammengefasst vorgebracht, er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um eine neue Stelle zu finden, habe aber dennoch keine gefunden (act. 313 S. 10, E. II.1.1). Zum Nachweis der von ihm unternommenen Stellensuche hat er dabei 201 zwischen April 2014 und April 2015 verfasste Bewerbungsschreiben eingereicht (vgl. act. 245/3/240-442). Weiter hat er ausgeführt, auch die Anknüpfung an seine frühere Selbständigkeit habe

- 39 sich als unrealistisch erwiesen, da er sich inzwischen stark von diesem spezifischen Geschäftsbereich entfremdet habe und zudem auch der Beraterbedarf für J._____ stark rückläufig bzw. gar nicht mehr vorhanden sei. Jetzt versuche er sich auf dem Nahrungsergänzungsmittelmarkt zu etablieren, was aber einen langjährigen Vertrauensaufbau und damit noch viel Zeit erfordere (act. 313 S. 10 f., E. II.1.1). 6.4. Die Beklagte hat dem im Wesentlichen entgegengehalten, der Kläger habe gar kein ernsthaftes Interesse daran, während des laufenden Scheidungsverfahrens eine neue Anstellung zu finden, da er die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an sich hauptsächlich damit begründe, dass er auf diese angewiesen sei, um während des Aufbaus seiner Selbständigkeit über ein minimales Grundeinkommen zu verfügen. Im Übrigen hätte der Kläger angesichts des langandauernden Scheidungsverfahrens längst Zeit gehabt, Weiterbildungen zu absolvieren (beispielsweise als Lehrer), sich neu zu orientieren oder um die angebliche selbständige Tätigkeit aufzubauen. All dies habe er unterlassen. So habe er sich, obwohl er über eine Sekundarlehrerausbildung verfüge, weder für temporäre Stellen noch für Vikariate beworben, welche ihm im Bildungsbereich hätten Türen öffnen können. Weiter habe er sich praktisch ausschliesslich für Kaderstellen beworben, wobei sich darunter auch Bewerbungen für Stellen befunden hätten, bei denen bereits von vornherein klar gewesen sei, dass der Kläger nicht auf das Stellenprofil passe. Aus diesem Grund sei die grosse Anzahl an Stellenbewerbungen des Klägers nicht aussagekräftig (act. 313 S. 11 f., E. 1.2). 6.5. Die Vorinstanz hat im nunmehr angefochtenen Entscheid vom 14. Dezember 2015 zunächst festgehalten, es sei aktenkundig und im Übrigen unbestritten, dass der Kläger seit dem 1. Mai 2015 tatsächlich kein Einkommen in Höhe des ihm mit Entscheid vom 28. Mai 2014 angerechneten erzielt habe und dass er nach wie vor arbeitslos und ausgesteuert sei (act. 313 S. 14, E. II.3.2). Jedoch erachtete die Vorinstanz die vom Kläger verfassten Bewerbungen als ungenügend (act. 313 S. 14 f., E. II.3.2) und war der Meinung, dass dem Kläger für den Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht erneut eine Übergangsfrist eingeräumt werden könne (act. 313 S. 15 f., E. II.3.3). Deshalb kam sie zum Schluss, der gut

- 40 ausgebildete und immerhin erst 51-jährige Kläger habe nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche unternommen, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen. Damit sei das Gericht in der Verfügung vom 28. Mai 2014 nicht von unrichtigen Prämissen ausgegangen und es sei dem Kläger weiterhin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. 313 S. 16, E. II.3.4). Hinsichtlich der vom Kläger unternommenen Stellensuche hat die Vorinstanz einleitend ausgeführt, es sei zwar augenfällig, dass der Kläger seit dem Ergehen des letzten Entscheides betreffend vorsorgliche Massnahmen enorm viele Bewerbungen geschrieben habe, welche offenbar alle erfolglos geblieben seien. Allerdings habe er sich überwiegend auf Stellen im oberen Kaderbereich beworben. Bewerbungen auf Stellen des unteren Kaderbereichs würden sich darunter zwar auch, indes in verminderter Anzahl befinden. Zudem fänden sich unter den zahlreichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen auf Stellen, zu welchen das Profil des Klägers nicht wirklich passe. Der Kläger besitze zwar einen Doktortitel in Neurowissenschaften sowie ein Vordiplom in Ökonomie und habe Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis hin zur Geschäftsführung, womit er grundsätzlich insbesondere für die Pharma-/ Biotech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche qualifiziert sei. Er verfüge aber weder über Berufserfahrung als Finanz- und Vorsorgeberater noch als Leiter eines Spitals oder einer Klinik, weshalb etwa die Bewerbungen auf solche Stellen bereits im vornherein chancenlos gewesen seien (act. 313 S. 14, E. II.3.2). 6.6 Der Kläger hält dem entgegen, er habe sich entgegen der Vorinstanz in genügendem Mass auf untere Kaderstellen beworben, betreffe doch nur eine Minderheit der von ihm verfassten Bewerbungen Stellen im oberen Kaderbereich. Ohnehin könne nicht die Verhältniszahl zwischen Bewerbungen für untere und obere Kaderstellen massgebend sein, sondern es sei entscheidend, dass er sich auf allen Stufen in genügendem Masse beworben habe. Zudem sei in der Verfügung vom 28. Mai 2014 von der Vorinstanz festgehalten worden, dass er sich während der ihm in diesem Entscheid bis zum 30. Mai 2015 gewährten Übergangsfrist auf Stellen im mittleren und höheren Kader bewerben müsse oder aber seine selbständige Erwerbstätigkeit bei H._____ GmbH wieder aufbauen könne.

- 41 - Es sei deshalb widersprüchlich, wenn ihm nun vorgeworfen werde, er habe sich für obere anstatt für untere Kaderstellen beworben, habe er doch nichts anderes getan, als sich entsprechend der Anweisung des Gerichts, des RAV und der Personalberater auch [Kursivstellung durch den Kläger] für Stellen im oberen und mittleren Kaderbereich zu bewerben (act. 312 S. 8 ff. Ziff. 8; LY160012 act. 2 S. 5 ff.). Weiter rügt der Kläger die Erwägung der Vorinstanz, wonach sich unter seinen zahlreichen Bewerbungen auch immer wieder Bewerbungen fänden, zu welchen sein Profil nicht passe. So habe er sich zwischen dem 14. April 2014 und dem 8. April 2015 91 Mal bei pharma- und branchenverwandten Unternehmen beworben. Aufgrund des ausbleibenden Erfolges bei den Bewerbungen im angestammten Sektor habe er sich jedoch verstärkt auch auf branchenfremde Stellen beworben. Zudem bezeichne der Einzelrichter von den 203 von ihm in der genannten Zeit (14. April 2014 bis 8. April 2015) insgesamt dokumentierten Bewerbungen nur gerade einmal drei Bewerbungen als angeblich von vornherein "chancenlos". Bereits bei der Arbeitslosenversicherung gelte, dass sich eine arbeitslose Person zunächst in ihrem bisherigen Berufszweig oder Tätigkeitsbereich bewerben solle, ihre Arbeitssuche jedoch auf weitere Bereiche ausdehnen müsse, wenn diese Suche während einer bestimmten Zeit erfolglos bleibe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne eine Person je nach Situation auf dem Arbeitsmarkt sodann verpflichtet werden, bereits ab Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich, sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen. Eine Ausweitung der Arbeitssuche sei für ihn damit zur Pflicht geworden, und zwar längst vor der Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung. Mit diesen "branchenfremden" Bewerbungen habe er nur das getan, was er habe tun müssen. Zudem würden sich die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz teilweise als widersprüchlich erweisen, sei in der Verfügung vom 28. Mai 2014 doch festgehalten worden, dass er sich "für verschiedene Bereiche der Finanzindustrie" qualifiziere. Er sei bei seinen Bewerbungen davon ausgegangen, diese müssten mindestens eines von drei Grundprofilen erfüllen, nämlich erstens das Branchenprofil (z.B. Bewerbungen in der Pharmabranche), zweitens das Fachprofil (z.B. Marketing oder Business Development, Biologe, etc.) oder drittens das Funkti-

- 42 onsprofil (z.B. Führungsposition). Dies beruhe auf der Feststellung, dass beispielsweise Führungskräfte oft aus fremden Branchen geholt würden. Erfahrungen im Finanzbereich habe er im privaten Umfeld erworben. Dass solche Bewerbungen im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz nicht von vornherein aussichtslos gewesen seien, zeige die Tatsache, dass eine Bewerbung bei der … für die Stelle "Leiterin oder Leiter Leasing Client Service" immerhin zu einem der nicht sehr häufigen Vorstellungsgespräche geführt habe, obwohl eine "bankspezifische Berufsausbildung" gefordert worden sei. Die Bewerbung für die Stelle als Leiter eines Spitals oder einer Klinik habe sodann auf der Überlegung beruht, dass derartige Stellen dem Grundprofil "Führung" und zusätzlich dem Branchenprofil "Gesundheit" entsprächen, komme er doch aus der Gesundheitsbranche. Zudem habe er sich erhofft, von den bei solchen Stellen immer involvierten Personalberatungsfirmen eventuell später andere Angebote zu erhalten. Auch derartige Bewerbungen seien zudem keineswegs von Anfang an aussichtslos gewesen, sei er doch als Direktor der … -Stiftung ebenfalls zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Aus insgesamt 203 Bewerbungen drei Einzelne heraus zu pflücken und ihm gestützt auf diese vorzuwerfen, er bewerbe sich für chancenlose Stellen, um daraus den Schluss zu ziehen, er unternehme nicht alles ihm Zumutbare und Mögliche, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auszuschöpfen, erscheine geradezu willkürlich (act. 312 S. 11 ff. Ziff. 9; LY160012 act. 2 S. 7 ff.). 6.7. Die Beklagte widerspricht der Darstellung des Klägers, wonach er sich auf allen Stufen und nicht hauptsächlich im oberen Kaderbereich beworben habe. Tatsächlich habe sich der Kläger im Vergleich zu den Bewerbungen auf Stellen des mittleren (88 Bewerbungen) und oberen (71 Bewerbungen) Kaders deutlich weniger auf Stellen des unteren Kaders (43 Bewerbungen) beworben. Die Vorinstanz habe diese Bewerbungen zutreffend gewürdigt. Sodann sei das Finden einer Arbeitsstelle nicht Aufgabe des Gerichts, sondern des Klägers, weshalb sich dieser nicht auf den Standpunkt stellen könne, es sei ihm vorgegeben worden, sich auf Stellen im mittleren und höheren Kader zu bewerben. Vor allem habe die Vorinstanz dem Kläger eine ausserordentlich lange Übergangsfrist gewährt, innert welcher er die Möglichkeit gehabt habe, eine Arbeitsstelle oder ein angemessenes Erwerbseinkommen zu finden. Wenn der Kläger feststelle, dass er in dem von

- 43 ihm angestrebten Bereich keine Stelle finde, so habe er von sich aus Stellen im unteren Kaderbereich zu suchen bzw. sich anderweitig zu orientieren, Aus- und Weiterbildungen zu absolvieren. Gerade wegen seiner langen Erwerbslosigkeit sei der Kläger gehalten, seine Suchbemühungen entsprechend auszudehnen. Was vor 1 1/2 Jahre allenfalls noch eine gewisse Gültigkeit gehabt habe, müsse heute neu beurteilt werden (act. 325 S. 6. ff. Ziff. 8; LY160012 act. 14 S. 5 f.). Weiter bringt die Beklagte vor, der Kläger versuche "mit grossen Mengen Papier" seine Suchbemühungen zu untermauern, weshalb die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Quantität der Bewerbungen zu Recht darauf hingewiesen habe, dass sich unter den zahlreichen Bewerbungen des Klägers auch solche befinden würden, welche von Anfang an chancenlos gewesen seien. Dies betreffe diverse Bewerbungen, vor allem solche auf mittlere und obere Kaderstellen. Zudem habe sie vorinstanzlich aufgezeigt, dass der Kläger offenbar vor allem erst im Hinblick auf das Abänderungsverfahren die Stellenbewerbung intensiviert und breiter gestreut habe (act. 325 S. 8 f. Ziff. 9; LY160012 act. 14 S. 6 f.). 6.8. Ob die Erzielung eines dem unterhaltspflichtigen Ehegatten angerechneten hypothetischen Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist – wie bereits erläutert – eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung zu beantworten ist (dazu etwa BGE 128 III 4 E. 4c/bb). Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 28. Mai 2014 zutreffend ausgeführt hat (act. 199 S. 9, E. 2.6.2), ist bei ausbleibendem Erfolg bei der Stellensuche insbesondere der Frage nachzugehen, ob sich die unterhaltsverpflichtete Person sowohl quantitativ als auch qualitativ in ausreichendem Masse um eine Anstellung bemüht hat und es ihr trotz dieser umfassenden Anstrengungen nicht möglich war, eine Anstellung zu finden. Kriterium für die Beurteilung dieser Frage ist neben der Anzahl der verfassten Bewerbungen deshalb insbesondere, ob sich die Ausbildung, der Werdegang und das Profil der unterhaltsverpflichteten Person mit den Stellen, auf welche sie sich beworben hat, decken. a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Kläger besitze einen Doktortitel in Neurowissenschaften (Dr. sc. nat.) sowie ein Vordiplom in Ökonomie. Zudem habe er Berufserfahrung auf verschiedenen Kaderstufen bis

- 44 hin zur Geschäftsführung und qualifiziere sich insbesondere für die Pharma-/ Biotech-/ Kosmetik-/ Ernährungs- und Chemiebranche sowie für verschiedene Bereiche der Finanzindustrie. Im Weiteren verfüge er über beträchtliche Erfahrungen im Beratungsbereich der Pharmaindustrie auf selbständiger Basis (act. 199 S. 9, E. 2.6.3). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass der Kläger zwischen Dezember 1992 und Dezember 1993 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer neurologischen Klinik (act. 245/2), zwischen Oktober 1994 und Oktober 1995 als Produktemanager (Osteoporose) bei der K._____ AG (act. 254/2), zwischen Dezember 1998 und Mai 2000 als Produktemanager (Zentralnervensystem) bei der L._____ AG (act. 245/2), und zwischen Juni 2000 und September 2001 als Marketing Business Analyst bei der M._____ AG (act. 245/2) arbeitete. Zwischen Oktober 2001 und März 2003 war der Kläger sodann als Head of Business Development & Marketing bei der N._____ GmbH tätig (act. 245/2). Ab März 2003 machte sich der Kläger selbstständig und gründete hierzu die Firma H._____ GmbH (act. 245/2). Gleichzeitig war er neben der Ausübung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit teilweise auch als Angestellter tätig: So war er zwischen November 2003 und Dezember 2005 Senior Director bei der O._____ AG (act. 245/2) und dort verantwortlich für den internen pharmazeutischen Handel, die Finanzen sowie die europäischen Vertriebs- und Lizenzpartner (act. 147/212c). Zwischen 2009 und 2010 war der Kläger zudem Chief Operating Officer bei der P._____ (act. 147/212c). Nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nahm der Kläger ab dem 17. Januar 2011 eine Anstellung als Geschäftsführer bei der Q._____ AG an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende September 2012 aufgelöst, wobei der Kläger bereits ab dem Kündigungsdatum (18. März 2012) freigestellt wurde (act. vgl. act. 4/3.2). Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Kläger auf Stellensuche, wobei er ab dem 1. Oktober 2012 beim RAV angemeldet war (act. 4/4.2). Per 20. April 2014 wurde der Kläger ausgesteuert (vgl. Prot. Vi. S. 41 f.). Insgesamt hat der Kläger in der Zeit zwischen dem 30. März 2012 und dem 8. April 2015 über 400 Bewerbungen verfasst (vgl. act. 147/3/1a-239c; act. 245/3/240- 442), wobei knapp 200 Bewerbungen auf den im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen relevanten Zeitraum ab dem 28. Mai 2014 (Datum des abzuän-

- 45 dernden Entscheides; vgl. act. 199) bis zum Stellen des Abänderungsgesuchs am 4. Mai 2015 (vgl. act. 243) entfallen. b) Zur Qualität der hier relevanten Bewerbungen (act. 245/3/240-442) ist allgemein festzuhalten, dass der Kläger sich auf jede Stelle mit einem individuellen Bewerbungsschreiben beworben hat, wobei die inhaltliche Qualität dieser Schreiben weder von der Vorinstanz noch von der Beklagten bemängelt wurde. Zwar hat die Beklagte vorinstanzlich vorgebracht, es könne nicht überprüft werden, wie sich der Kläger bei den Bewerbungen verhalte, könne doch jemand, der nicht ernsthaft an einer Arbeitsstelle interessiert sei, eine Absage auch steuern oder provozieren (act. 267 S. 7). Aus den Akten ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf ein solches Verhalten des Klägers, weshalb die Ernsthaftigkeit der Suchbemühungen des Klägers grundsätzlich als glaubhaft anzusehen ist. Wie gesehen beanstandet die Vorinstanz betreffend der vom Kläger verfassten Bewerbungen jedoch, dass sich Letzterer überwiegend auf Stellen des oberen Kaderbereichs beworben habe und nur eine verminderte Anzahl der Bewerbungen auf Stellen des unteren Kaderbereichs entfalle. Wie der Kläger zu Recht geltend macht, kann es aber nicht entscheidend auf das Verhältnis der Bewerbungen im oberen, mittleren und unteren Kader ankommen. So hat der Kläger zwischen April 2014 und April 2015 insgesamt knapp 200 Bewerbungen verfasst, von denen nach Würdigung des Kläger 59 auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter, 77 auf das mittlere Kader und 65 Bewerbungen auf das obere Kader entfallen (act. 314/1). Nach Wertung der Beklagten entfielen immerhin 43 vom Kläger verfasste Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitarbeiter, 88 Bewerbungen auf das mittlere Kader und 71 Bewerbungen auf das obere Kader (vgl. act. 325 S. 7; act. 326/2). Nach beiden Wertungen entfiel damit zwar tatsächlich die kleinste Anzahl an Bewerbungen auf das untere Kader bzw. die Stufe Mitar-

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