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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2017 LC160021

17 maggio 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,679 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC160021-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. LC160025-O

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber

Beschluss und Urteil vom 17. Mai 2017

in Sachen

A._____, Kläger, Erstberufungskläger und Zweitberufungsbeklagter

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte, Zweitberufungsklägerin und Erstberufungsbeklagte

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

- 2 sowie

1. C._____, 2. D._____, 3. E._____, Verfahrensbeteiligte 1-3

1, 2, 3 vertreten durch Beiständin F._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 (FE110123-D)

- 3 - Rechtsbegehren: 1. Anträge des Klägers: (Urk. 54, 99, 156, sinngemäss) 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. 3. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei festzuhalten sei, dass die Parteien güterrechtlich per jetzigem Besitzstand bereits auseinandergesetzt sind. 4. Es seien die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. Der von der KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 angeordnete Entzug der Obhut über die Kinder gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB gegenüber der Beklagten und die gleichzeitig angeordnete Fremdplatzierung der Kinder sei zu bestätigen. Die Massnahme (Obhutsentzug und Bestätigung der Fremdplatzierung) sei analog auf den Kläger auszuweiten. Die von der KESB angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die drei Kinder der Parteien sei zu bestätigen. Der Beistand sei zu beauftragen, die angeordneten und erweiterten Aufgaben weiterzuführen. 5. Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und der Beklagten sei einzuschränken: Es sei ein begleitetes Besuchsrecht am Ort der Unterbringung der Kinder oder einer anderen geeigneten Institution (Besuchstreff o.ä.) in Begleitung einer Fachperson vorzusehen. 6. Die Beklagte sei zu verpflichten, einen Antrag auf Leistungen aus der Invalidenversicherung zu stellen und im entsprechenden Verfahren mitzuwirken. Allfällige Kinderrenten, auch rückwirkend zugesprochene, seien dem Kläger auszurichten. Sofern die Beklagte der vorstehenden Verpflichtung bis zum 31. Dezember 2015 nicht nachkommt oder ihre Mitwirkung einstellt, sei sie zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 01. Januar 2016 an den Unterhalt der Kinder je Fr. 471.00 (zuzüglich allfälliger Familien-/Kinder-/Ausbildungszulagen) zu bezahlen. Die Beklagte sei zu verpflichten, jeweils per Ende März die Lohnausweise des Vorjahres unaufgefordert dem Kläger zuzustellen und die Aufnahme oder Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit umgehend dem Kläger anzuzeigen. 7. Es sei kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen.

- 4 - 2. Anträge der Beklagten: (Urk. 115, 157, sinngemäss) 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, seien unter die alleinige elterliche Sorge und die Obhut der Beklagten zu stellen. Der mit Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 25. Juli 2014 angeordnete Obhutsentzug und die Fremdplatzierung der Kinder sei aufzuheben. 3. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder an einem Sonntag pro Monat begleitet zu besuchen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 650.– zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. 5. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021. 6. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. 7. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander gesetzt sind. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers. 3. Eventualanträge der Beklagten: (Urk. 115) "1. Die Kinder seien unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen. 2. Die Beklagte sei berechtigt zu erklären, die Kinder jeweils am Mittwochnachmittag sowie an jedem zweiten Wochenende auf eignen Kosten zu sich oder mich sich auf Besuch zu nehmen. Die Beklagte sei ferner berechtigt zu erklären, die Kinder in den Schulferien während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. 3. Der Kläger sei berechtigt zu erklären, die Kinder an einem Sonntag pro Monat auf eigene Kosten begleitet zu besuchen.

- 5 - 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 850.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monates, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2021. 5. Es sei der Vorsorgeausgleich gemäss den gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen. 6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrechtlich auseinander gesetzt sind."

Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf (Einzelgericht) vom 16. Oktober 2015 (Urk. 189): 1. Die am tt. Juni 1995 in … geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, werden unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt. 3. Die elterliche Obhut über die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2000, D._____, geboren am tt.mm.2002, und E._____, geboren am tt.mm.2005, wird aufgehoben, und die Kinder werden fremd platziert. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kinder derzeit "im G._____" platziert sind und dort Wohnsitz haben. 4. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils der Beklagten und ab Rechtskraft desgleichen dem Kläger angerechnet. 5. a) Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 bereits eine Beistandschaft errichtet hat. Dem zuständigen Beistand / der zuständigen Beiständin werden weiterhin die bereits zugeteilten Aufgaben und Kompetenzen sowie folgende neuen Aufgaben übertragen: – Begleitung der Platzierung von C._____, D._____ und E._____; – Festlegung des persönlichen Kontakts zwischen den Eltern und den Kindern für die Dauer der Fremdplatzierung; – Organisation des persönlichen Kontakts zwischen den Eltern und den Kindern während der Dauer der Fremdplatzierung wie auch nach deren Aufhebung; – Wahrung des Unterhaltsanspruchs der Kinder gegenüber der Beklagten mit Bezug auf deren Rentenberechtigung im Zusammenhang mit ihrer Invalidität.

- 6 - 5. b) Es wird weiter davon Vormerk genommen, dass der Beistand / die Beiständin den persönlichen Kontakt inklusive Ferienbesuchsrecht zwischen den Eltern und den Kindern für die Dauer der Fremdplatzierung in Absprache mit diesen sowie den zuständigen Institutionen schon bisher festgelegt und organisiert hat. 6. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen) wie folgt zu bezahlen: Fr. 780.– pro Kind, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, zahlbar an die obhutsberechtigte Institution, solange das Kind fremd platziert ist oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber den Kindern grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, dass sie aber derzeit mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Beklagte wird verpflichtet, allfällige (auch rückwirkende) Kinderrenten der zuständigen Invalidenversicherung direkt an die obhutsberechtigte Institution bzw. an den Kläger weiterzuleiten, sofern die Fremdplatzierung aufgehoben worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet, umgehend bei der zuständigen Invalidenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung allfälliger Kinderrenten zu stellen und den Beistand / die Beiständin der Kinder über das Ergebnis ihrer Bemühungen zu informieren und ihm / ihr die notwendigen Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Weigert sich die Beklagte, ist der Beistand / die Beiständin der Kinder berechtigt und verpflichtet, bei der zuständigen Invalidenversicherung die notwendigen Schritte zur Wahrung der finanziellen Ansprüche der Kinder selbst vorzunehmen und für die Ausrichtung der Renten an die Kinder besorgt zu sein. 8. Die Parteien werden verpflichtet, sich an ausserordentlichen notwendigen Ausgaben für die Kinder (z.B. Zahnkorrekturen, Brillen/Linsen, Schullager, schulische Fördermassnahmen, Sprachaufenthalte etc.) entsprechend ihrem Einkommen und ihren finanziellen Möglichkeiten zu beteiligen, nach vorgängiger Vorlage der entsprechenden Rechnungen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für diese Kosten aufkommen und sofern beide Parteien dazu angehört worden sind. 9. Diese Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Rechtskraft des Scheidungsurteils; Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden neuen Jahres der Veränderung des Indexstandes anzupassen (nach der Formel: Unterhaltsbeitrag mal neuer Index geteilt durch alten Index). Massgebend für die Anpassung ist der Indexstand von Ende

- 7 - November des Vorjahres. Die erste Anpassung erfolgt per 1. Januar 2017. 10. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt sind. 11. Der Beklagten werden keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zugesprochen. 12. Es wird von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: a) Einkommen (netto pro Monat): - Kläger (inkl. 13. ML, exkl. KZl.): Fr. 5'710.– - Beklagte: 100%-IV-Rente b) Bedarf (pro Monat) - Kläger (gerundet): Fr. 3'360.– - Beklagte (hypothetisch gerundet): Fr. 3'260.– 13. Die BVG-Sammelstiftung …, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. …) den Betrag von Fr. 21'498.70 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der … Pensionskasse, … [Adresse], (AHV-Nr. …) zu übertragen. 14. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'555.00 Kinderschutzgutachten Fr. 400.00 Kurzgutachten Dr. H._____ Fr. 337.50 Dolmetscherkosten (im unbegründeten Entscheid noch nicht verrechnet) Fr. Kosten Rechtsvertreter von C._____ noch offen Fr. 20'292.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Verlangt keiner der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 8'000.–. 15. Die Kosten des unbegründeten Urteils sowie die weiteren Kosten (Kinderschutzgutachten, Kurzgutachten Dr. H._____, Kosten Rechtsvertreter von C._____) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. 16. Die Prozessentschädigungen werden wettgeschlagen. 17. [Mitteilungen] 18. [Rechtsmittel]

- 8 -

Berufungsanträge: des Klägers und Erstberufungsklägers zur Erstberufung (Urk. 188 S.2):

1. Urteilsziffer 6 des angefochtenen Entscheides (Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen) sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Kläger/Berufungskläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder je CHF 500.00 pro Kind zu bezahlen. 3. … Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,0% MWSt.) zulasten der Beklagten, eventualiter der Staatskasse.

der Beklagten und Erstberufungsbeklagten zur Erstberufung (Urk. 203 S. 2):

1. Die Erstberufung (Geschäfts-Nr. LC20160021) sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers.

der Beklagten und Zweitberufungsklägerin zur Zweitberufung (Urk. 196/188 S. 2):

1. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Kinder C._____, D._____ und E._____ seien erneut anzuhören. 2. Die Dispositivziffern 2 bis 7, 11 und 12 und 16 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 16. Oktober 2015 seien aufzuheben. 3. Die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2000, D._____, geb. am tt.mm.2002, und E._____, geb. am tt.mm.2005, seien unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Beklagten zu stellen. 4. Dem Kläger sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. 5. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung und Gestaltung des Besuchsrechts anzuordnen und dem Beistand sei die Aufgabe zu übertragen, das Besuchsrecht nach Ziff. 4 hiervor zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen.

- 9 - 6. Der Kläger sei zu verpflichten, die in Dispositivziffer 6 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Dielsdorf festgesetzten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 780.- pro Kind (zzgl. allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinder- oder Familienzulagen) ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessene Erstausbildung, auch über die Mündigkeit hinaus, an die Beklagte zu zahlen, solange das volljährige Kind keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. 7. Die Beklagte sei zu verpflichten, die ihr für die Dauer des Obhutsentzugs ausgerichteten Kinderrenten an die obhutsberechtigte Institution weiterzuleiten. 8. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.- bis zum vollenden 16. Lebensjahr von E._____ jeweils monatlich im Voraus unter der Bedingung zu zahlen. 9. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV /IV - Renten während der Ehe und nach rechtskräftiger Ehescheidung seien der Beklagten vollumfänglich anzurechnen. 10. Der Beklagten sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. 11. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers.

des Klägers und Zweitberufungsbeklagten zur Zweitberufung (Urk. 206 S. 2):

Die Zweitberufung (Rechtsbegehren 1 bis 9) sei abzuweisen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Zweitberufungsklägerin.

Sinngemässe Schlussanträge der Beiständin der drei Kinder (Prot. II S. 97 f.): 1. C._____: Es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu übertragen. Ferner sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers betreffend C._____ aufzuheben, und es sei eine Beistandschaft zu errichten. 2. D._____: Es sei dem Kläger die alleinige elterliche Sorge über D._____ zu übertragen. Ferner sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Klägers betreffend D._____ aufzuheben, und es sei eine Beistandschaft zu errichten. 3. E._____: Es sei E._____ unter Vormundschaft zu stellen.

- 10 -

Schlussantrag des Klägers (Urk. 340 S. 2): Zur Erstberufung: "Die Erstberufung sei vollumfänglich gutzuheissen; im einzelnen wird beantragt: 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2000, und D._____, geb. tt.mm.2002, seien unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers zu stellen. Beim Sohn E._____, geb. tt.mm.2005, sei die elterliche Sorge den Eltern zu entziehen, und es sei für ihn eine Vormundschaft vorzusehen. Es sei festzuhalten, dass sich die Entziehung der elterlichen Sorge ausdrücklich auf E._____ beschränkt. 2. Dem Kläger sei das Recht, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, zu entziehen, und es sei die derzeitige Unterbringung der Kinder zu bestätigen. 3. Es sei festzuhalten, dass der Kläger gegenüber den Kindern unterhaltspflichtig ist. Auf eine betragsmässige Festlegung sei zu verzichten. Eventualiter (Vormundschaft bei E._____): Der Kläger sei zu verpflichten, für den Sohn E._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.- (zuzüglich jeweiliger Familienzulagen) zu bezahlen, zahlbar bis zur Mündigkeit bzw. bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung. 4. Es sei die Beistandschaft für alle drei Kinder beizubehalten. Das Pflichtenheft des Beistandes sei zu aktualisieren und dem zu fällenden Berufungsurteil anzupassen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Zur Zweitberufung: "Die Zweitberufung sei abzuweisen, es seien die Rechtsbegehren 2 bis 6 sowie 8 und 11 abzuweisen. Bei Rechtsbegehren 7 sei vorzusehen, dass die Beklagte die Kinderrenten der Sozialversicherungen für C._____ und D._____ dem Kläger sowie diejenigen für E._____ dem Vormund zu überweisen habe. Beim Rechtsbegehen 9 seien die Erziehungsgutschriften der AHV bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung der Beklagten zuzuweisen."

Schlussantrag der Beklagten (Urk. 338 S. 2): Festhalten an den Anträgen gemäss der Berufungsschrift vom 10. März 2010 [recte: 2016].

- 11 - Abweisung der Anträge der Gegenparteien.

Inhaltsverzeichnis 1. Sachverhalt ...........................................................................................................11 2. Prozessverlauf ......................................................................................................12 3. Prozessuales ........................................................................................................19 4. Die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB ...................................23 5. Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht: Allgemeines.....................................24 6. Ausgangslage: Die Ehegeschichte der Parteien und der Aufenthalt der Kinder auf I._____ von 2006 bis 2014 ......................................................................28 7. Die Beklagte, ihr Gesundheitszustand und ihr Umgang mit den Kindern...30 8. Der Kläger und sein Verhältnis zu den Kindern ..............................................42 9. C._____ (geb. tt.mm.2000).................................................................................48 10. D._____ (geb. tt.mm.2002).................................................................................57 11. E._____ (geb. tt.mm.2005) .................................................................................63 12. Persönlicher Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern........................74 13. Kinderunterhaltsbeiträge; Kinderrenten gemäss IVG.....................................75 14. Nachehelicher Unterhalt .....................................................................................76 15. Erziehungsgutschriften gemäss AHVG ............................................................77 16. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände...........................................................................................................78 17. Eröffnung des heutigen Entscheides ................................................................78

Erwägungen: 1. Sachverhalt 1.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995 im Alter von 26 bzw. 27 Jahren in …. Sie haben die folgenden Kinder: - C._____, geb. tt.mm.2000; - D._____, geb. tt.mm.2002; - E._____, geb. tt.mm.2005. Während ihres Zusammenlebens pflegten die Parteien eine traditionelle Rollenverteilung.

- 12 - 1.2. Im angefochtenen Urteil wird die weitere sog. "Vorgeschichte" wie folgt dargestellt: "2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 machten die Parteien am Bezirksgericht Hinwil ein Eheschutzverfahren anhängig (EE060064). Am 24. Juli 2006 schlossen die Parteien unter Mitwirkung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinwil eine Trennungsvereinbarung, wonach die Parteien ab 1. September 2006 auf unbestimmte Dauer das Getrenntleben aufnahmen. Die Beklagte zog sodann mit den drei Kindern am 1. September 2006 nach I._____ (Spanien), wo sie bis zu ihrer Rückkehr mit den Kindern in die Schweiz am 16. Mai 2014 lebte. Das Wochenende vom 17. bis 18. Mai 2014 verbrachte die Beklagte mit ihren Kindern bei ihrer Schwester J._____ und bezog am 19. Mai 2014 eine Notunterkunft in der Gemeinde K._____. 3. Am 4. Juni 2014 beantragte J._____, die Schwester der Beklagten, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (fortan: KESB) die Prüfung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen für die Kinder C._____, D._____ und E._____ [vgl. Urk. 234/1]. Mit Entscheid vom 25. Juni 2014 wurde eine Beistandschaft für die Kinder errichtet und der Beklagten die Obhut über die Kinder entzogen. Die Kinder wurden fortan im "G._____" platziert, wo sie auch aktuell wohnen. 4. Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2014 wurde sodann für die Beklagte eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet. 5. Zur Zeit lebt die Beklagte in einer 1-Zimmerwohnung mit Toilette und Dusche auf der Etage im Gasthof L._____ in M._____ und der Kläger mit seiner Partnerin an der …str. … in N._____." Gemäss Mitteilung der KESB Olten-Gösgen vom 21. Dezember 2016 ist die Beklagte allerdings am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert. Weil die Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz mehr habe, werde die Beistandschaft über sie demnächst aufgehoben werden (Urk. 281). 2. Prozessverlauf 2.1. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Prozessverlaufs sei auf das angefochtene Urteil verwiesen (Urk. 189 S. 7-11). Hervorzuheben ist, dass die KESB Olten- Gösgen mit Entscheid vom 25. Juni 2014 die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ fremdplatziert und für sie eine Beistandschaft errichtet hat (Urk. 84/1). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 (Urk. 92) nahm die Vorinstanz von diesen von der KESB getroffenen Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Unterbringung, Errichtung einer Beistandschaft) Vormerk (Dispositiv-Ziff. 2). Alsdann bestimmte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die "Kindesschutzmassnah-

- 13 men gemäss Dispositiv-Ziff. 2 hiervor … vorsorglich bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens aufrecht erhalten" werden. Dieser vorinstanzliche Entscheid wurde nicht angefochten und gilt noch heute. 2.2. Nach Erlass des (zunächst unbegründeten) erstinstanzlichen Urteils gelangten die folgenden Urkunden zu den erstinstanzlichen Akten: - Gefährdungsmeldung der Beiständin der Beklagten, O._____, vom 22. Oktober 2015 an die KESB Olten-Gösgen (Urk. 169); - Schreiben KESB Olten-Gösgen an Bezirksgericht, Gefährdungsmeldung, Vorfall vom 27. Oktober 2015 (betreffend C._____) (Urk. 171); - Schreiben Bezirksrichter P._____ an KESB vom 30. Oktober 2015 (Urk. 172): KESB soll Erwachsenenschutzmassnahme für die Beklagte prüfen. 2.3. Das begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. 181) wurde den Parteien zunächst am 27. Januar bzw. am 3. Februar 2016 zugestellt (Urk. 181/1 und 181/3). Es folgte sodann eine berichtigte Fassung (Urk. 183). Den Parteien wurde von der Vorinstanz mitgeteilt, dass die Berufungsfrist ab Zustellung des berichtigten Entscheides laufe (Urk. 184/1). Das berichtigte Urteil wurde den Parteien am 8. bzw. am 9. Februar 2016 zugestellt (Urk. 184A/1-2). 2.4. Mit Schreiben vom 11. Februar 2016 an die Vorinstanz legitimierte sich Rechtsanwalt Dr. Y._____ als neuer Vertreter der Beklagten (Urk. 185). 2.5. Mit Rechtsschrift vom 9. März 2016 (Urk. 188) erhob der Kläger rechtzeitig Erstberufung. Die Beklagte sodann erhob mit Rechtsschrift vom 10. März 2016 rechtzeitig selbständige Zweitberufung (Urk. 188). Die Verfahren betreffend Erstund Zweitberufung wurden mit Beschluss vom 11. April 2016 vereinigt (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 1); gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um je die Berufung der Gegenpartei zu beantworten. Mit diesem erwähnten Beschluss wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich die Berufungsinstanz auf Grund des Offizialgrundsatzes gemäss Art. 296 ZPO bezüglich der Kinderbelange einen Entscheid vorbehalte, der sowohl vom angefochtenen Urteil als auch von den Parteivorträgen abweiche. Die Parteien wurden aufgefordert, diesem Umstand in ihren weiteren Parteivorträgen Rechnung zu tragen (Urk. 199 S. 4 f.). Die Berufungsantworten wurden in der Folge am 13. Mai 2016 erstattet (Urk. 203 und 206).

- 14 - 2.5.1. Mit dem erwähnten Beschluss vom 11. April 2016 wurde beiden Parteien von der Berufungsinstanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wurden ihnen unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (Urk. 199 Dispositiv-Ziff. 3-5). 2.5.2. Mit dem Beschluss vom 11. April 2016 wurde vom Beistand der Kinder ein Bericht betreffend die Situation und die Verfassung der drei Kinder eingefordert (Urk. 199, Dispositiv-Ziff. 11). Durch Entscheid vom 13. April 2016 wurde von der KESB Olten-Gösgen die Beistandschaft über die drei Kinder von Q._____ auf F._____ übertragen (Urk. 201, 209). Mit der Ernennungsurkunde vom 10. Mai 2016 (Urk. 299/1) setzte die KESB Olten-Gösgen das Pflichtenheft der neuen Beiständin fest. Der bisherige Beistand erstattete am 12. Mai 2016 einen Bericht über die Beistandschaft per 30. April 2016 (Urk. 214). Am 14. Juni 2016 erstattete die neue Beiständin der Kinder einen Bericht über deren Verfassung (Urk. 215). Beigelegt wurde ein Protokoll über ein Gespräch zwischen dem früheren Beistand der Kinder und jenem der Beklagten mit der Beklagten einerseits und Vertretern des "G._____", dem Unterbringungsort der Kinder, anderseits betreffend begleitete Besuche (Urk. 216). 2.6. Mit Verfügung des Referenten vom 30. Juni 2016 (Urk. 220) wurde F._____ gestützt auf Art. 299 ZPO zur Prozessbeiständin der drei Kinder ernannt, und es wurde festgehalten, dass ihr die Kompetenzen gemäss Art. 300 ZPO zustehen. Mit gleicher Verfügung wurde die Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO angeordnet. 2.7. Eine erste Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO fand am 10. August 2016 statt (Prot. II S. 13 - 50). 2.8. Mit Verfügung des Referenten vom 23. August 2016 (Urk. 228) wurde der Beizug der Akten der KESB Olten-Gösgen angeordnet (Dispositiv-Ziff. 2). Ferner wurde die Beklagte aufgefordert, den vollständigen Entscheid der KESB betreffend ihre Verbeiständung sowie betreffend ihre IV-Rente einzureichen (Dispositiv- Ziff. 3). Schliesslich wurde die Anhörung der drei Kinder C._____, D._____ und E._____ gemäss Art. 298 ZPO angeordnet (Dispositiv-Ziff. 4). Die KESB-Akten liegen nun in Kopie bei den Akten des Scheidungsprozesses (Urk. 234/1-89).

- 15 - In der Folge teilte der Anwalt der Beklagten am 29. September 2016 der Berufungsinstanz mit, dass es ihm einstweilen nicht möglich sei, die IV-Akten und die Akten betreffend die Verbeiständung der Beklagten einzureichen (Urk. 236). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 erging daher die Aufforderung an die Beiständin der Beklagten (Urk. 236), die entsprechenden Akten einzureichen (Urk. 238). Alsdann reichte die Beiständin der Beklagten die herausverlangten Unterlagen ein, nämlich Urk. 257 - 258 und nach einer telefonischen Rücksprache (Urk. 263) die Urk. 270 sowie Urk. 270/1-7. 2.9. Die Anhörung der Kinder C._____ und D._____ fand am 12. Oktober 2016 statt (Prot. II S. 59 - 63), jene von E._____ am 20. Oktober 2016 (Prot. II S. 63 - 66). 2.10. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 wurde die Beiständin der drei Kinder darum ersucht, einen aktuellen Bericht über die Lage der Kinder einzureichen. Ferner wurde sie ersucht, Anträge zu den Kinderbelangen zu stellen (Urk. 240). Die Beiständin äusserte sich mit einem Bericht vom 14. November 2016; sie stellte die folgenden Anträge (Urk. 253 S. 3): "1. Die Obhut soll weiterhin nach Art. 310 ZGB entzogen bleiben. 2. Das Sorgerecht sei dem Kindsvater zuzuteilen. Da die Kinder aufgrund ihrer Geschichte nun ganz stark auf Konstanz angewiesen sind, seien die Beiständin und die Platzierung im «G._____» beizubehalten. 3. Der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und den Eltern sollte sehr individuell gestaltet werden und der persönlichen Entwicklung der einzelnen Kinder, aber auch der gesundheitlichen Verfassung der Kindsmutter angepasst werden können. Ich schlage vor, dass die Besuchsmodalitäten in enger Zusammenarbeit zwischen der Beiständin und den Betreuerinnen der Kinder jeweils für die nächsten drei Monate festgelegt werden soll." 2.11. Mit Verfügung vom 23. November 2016 (Urk. 256) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Anträge betreffend die Regelung der Obhut und der elterlichen Sorge über ihre drei Kinder zu stellen und zu begründen. Die Beklagte tat das mit Eingabe vom 6. Januar 2017 (Urk. 283) und der Kläger mit Eingabe vom 13. Januar 2017 (Urk. 288).

- 16 - 2.12. Wegen eines Vorfalls vom 29. Oktober 2016 wurde mit Verfügung der KESB Olten-Gösgen vom 31. Oktober 2016 (Urk. 249) die fürsorgerische Unterbringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn einstweilen bis zum 10. Dezember 2016 angeordnet. Die KESB stützte ihre Zuständigkeit dabei auf Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB ab (Urk. 149 Ziff. 2.1.). Zum Anlass der fürsorgerischen Unterbringung von E._____ äusserten sich die Beteiligten (Beiständin, Ärztinnen, Parteien) gegenüber dem Gericht telefonisch, per E- Mail sowie schriftlich (Urk. 241, 242, 244, 250, 254, 255, 261, 264, 265, 266). Mit Beschluss vom 6. Dezember 2016 bestätigte die Kammer die fürsorgerische Unterbringung von E._____ in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (Urk. 267). Gleichzeitig wurden die notwendigen prozessleitenden Anordnungen getroffen, damit die fürsorgerische Unterbringung von der zuständigen Behörde innerhalb der Sechsmonatsfrist von Art. 431 Abs. 1 ZGB überprüft werden konnte. Im Anschluss an den Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2016 richtete die Beiständin der Kinder ein Schreiben an die Klinik ein Schreiben betreffend E._____s Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB (Urk. 273). Die fürsorgerische Unterbringung von E._____ wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme durch Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 (Urk. 348) gestützt auf Art. 315a Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 314b ZGB und Art. 431 Abs. 1 ZGB bestätigt. 2.13. Wegen des Vorfalls vom 29. Oktober 2017, der zur Einweisung von E._____ in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik Anlass gegeben hatte, führte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen E._____ ein Jugendstrafverfahren wegen Tätlichkeit, ev. einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung. Am 10. Januar 2017 wurden von der Berufungsinstanz die Akten der Jugendanwaltschaft Solothurn eingefordert (Urk. 287), welche am 12. Januar 2017 hier eingingen (Urk. 289). Von den Akten der Jugendanwaltschaft wurden Kopien erstellt; sie liegen als Urk. 290 bzw. Urk. 291/1-24 bei den Akten des Berufungsverfahrens. 2.13.1. Wegen des Vorgehens der Jugendpolizei Solothurn anlässlich der im Auftrag der Jugendanwaltschaft durchgeführten polizeilichen Befragung E._____s bzw. der sog. "polizeilichen Anhaltung" anlässlich der Befragung von E._____ am

- 17 - 10. November 2016 gemäss dem Rapport vom 10. November 2016 (Urk. 291/4) intervenierte die Berufungsinstanz durch ihren Referenten am 25. Januar 2017 beim Vorsteher des Departementes des Innern des Kantons Solothurn (Urk. 302) sowie bei der Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn (Urk. 301). In der Folge nahmen die Leitung der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik am 13. Februar 2017 (Urk. 317) sowie das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 22. Februar 2017 (Urk. 320 und 321/1) ausführlich Stellung. 2.13.2. Durch "Jugendverfügung Nr. JA.2016.915" vom 6. Februar 2017 erkannte die Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn, dass sich E._____ am 29. Oktober 2016 der Tätlichkeit und der Sachbeschädigung fehlbar gemacht habe (Urk. 325). 2.14. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurden seitens der Berufungsinstanz verschiedene Akten zum Gesundheitszustand der Beklagten erhoben: 2.14.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Urk. 276) liess die Beklagte bzw. ihr Anwalt dem Gericht drei Erklärungen zukommen, mit dem sie ihre behandelnden Ärzte vom ärztlichen Berufsgeheimnis entband (Urk. 277/1-3). Gleichzeitig teilte sie dem Gericht durch ihren Anwalt mit, dass sie ab dem 19. Dezember 2016 "aus finanziellen Gründen nach I._____" zurückkehre, und zwar in der "Absicht …, dort auf Dauer zu bleiben". Folge davon werde "u.a. die Aufhebung der Beistandschaft über die Beklagte" sein. In der Folge teilte die KESB Olten-Gösgen der Berufungsinstanz am 21. Dezember 2016 mit, dass die Beklagte am 20. Dezember 2016 "nach I._____" ausgewandert sei (Urk. 281). 2.14.2. Am 20. Dezember 2016 forderte das Gericht vom Kantonsspital Olten, von den Psychiatrischen Diensten Solothurn sowie von Dr. med. H._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychologie FMH) schriftliche Auskünfte gemäss Art. 190 ZPO betreffend den Gesundheitszustand der Beklagten ein (Urk. 278 - 280). 2.14.3. Das Kantonsspital Olten erstattete die schriftliche Auskunft am 12. Januar 2017 durch Dr. med. R._____ und med. prakt. S._____ (Urk. 297).

- 18 - 2.14.4. Die Psychiatrischen Dienste erstatteten die schriftliche Auskunft durch Oberarzt Dr. med. T._____ am 3. Januar 2017 (Urk. 286). 2.14.5. Dr. med. H._____, der behandelnde Arzt der Beklagten, erstattete eine schriftliche Auskunft am 17. Januar 2016 (Urk. 293). 2.15. Am 24. Januar 2017 fand im Rahmen des Freibeweises gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO ein Gespräch zwischen dem Referenten der Berufungsinstanz und der zuständigen Gerichtsschreiberin einerseits sowie der Beiständin und Prozessbeiständin der Kinder anderseits statt. Über dieses Gespräch wurde eine ausführliche Aktennotiz erstellt (Urk. 298). Am 30. Januar 2017 fand ein Telefongespräch zwischen dem Gericht und der Beiständin statt, über das eine Aktennotiz erstellt wurde (Urk. 306). 2.16. Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde eine Instruktionsverhandlung gemäss Art. 226 ZPO sowie eine erneute Anhörung des Klägers gemäss Art. 297 ZPO zu den Themen Obhut, Fremdplatzierung, elterliche Sorge und Vormundschaft der drei Kinder angeordnet (Urk. 304). In dieser Verfügung wurde festgehalten, dass für die im Ausland weilende Beklagte die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung fakultativ sei. Die Instruktionsverhandlung fand am 27. Februar 2017 statt (Prot. II S. 84- 100). An dieser Verhandlung nahmen der Kläger und sein Anwalt, der Anwalt der Beklagten sowie die Beiständin der Kinder teil. Anlässlich dieser Verhandlung wurde zunächst der Kläger erneut im Sinne von Art. 297 ZPO zu den Kinderbelangen angehört (Prot. I S. 84-94). Er äusserte sich dort in dem Sinne, dass ihm die elterliche Sorge über C._____ und D._____ zu übertragen sei, wobei diese beiden Kinder gleichzeitig fremdzuplatzieren seien (Prot. II S. 87 und 89). Bezüglich E._____ vertrat der Kläger die Ansicht, dass er unter Vormundschaft zu stellen sei (Prot. II S. 94). Anschliessend äusserte sich die Beiständin zu der Situation der drei Kinder und stellte die eingangs vermerkten sinngemässen Schlussanträge (Prot. II S. 97 f.: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge betreffend C._____ und D._____ auf den Kläger, Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungs-

- 19 rechts betreffend C._____ und D._____; Bestellung einer Beistandschaft betreffend C._____ und D._____; Errichtung einer Vormundschaft für E._____). 2.17. Mit Verfügung vom 3. März 2017 (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6) wurde den Parteien Frist angesetzt, um ihre abschliessenden Anträge zu stellen. Ferner wurde den Parteien Gelegenheit gegeben zur Kostennote (Urk. 328) der Beiständin Stellung zu nehmen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 6). Schliesslich wurden die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien darum ersucht, ihre Kostennoten einzureichen (Urk. 330 Dispositiv-Ziff. 7) 2.18. Mit Eingaben vom 30. März 2017 bzw. vom 5. April 2017 (Urk. 338 und 340) stellten die Parteien die oben vermerkten Schlussanträge. Ferner reichten die unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien ihre Kostennoten ein (Urk. 342 und 343 bzw. Urk. 346). 3. Prozessuales 3.1. Das angefochtene Urteil ist bezüglich des Scheidungspunktes, der güterrechtlichen Auseinandersetzung und des Vorsorgeausgleichs am 17. Mai 2016 rechtskräftig geworden. Davon hat die Kammer mit Beschluss vom 23. August 2016 (Urk. 226) Vormerk genommen. 3.2. Für Kinderbelange gilt gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO der Freibeweis, indem das Gericht weder an den Numerus clausus der zulässigen Beweismittel noch an die für die Beweisabnahmen gemeinhin geltenden Formvorschriften gebunden ist. Grenze des gerichtlichen Vorgehens bildet einzig das Gebot des Handelns gemäss Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) und der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO). In diesem Sinne kann auch auf den Erlass einer Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO verzichtet werden. 3.3. Unter dem Gesichtspunkt des Freibeweises ist die mit der Zweitberufung vorgetragene Beanstandung der Beklagten, wonach sich die Vorinstanz mit dem von der KESB Solothurn-Gösgen eingeholten Gutachten des KJPD Solothurn (Urk. 89) auf ein Beweismittel gestützt habe, das die formellen Anforderungen der ZPO nicht erfülle (Urk. 196/188 S. 4 f.), von vornherein unbehelflich. Ein derarti-

- 20 ges Fremdgutachten wäre überdies nach der Rechtsprechung auch ausserhalb des Bereichs des Freibeweises verwertbar, wenn den Parteien nachträglich die Rechte gemäss Art. 183 Abs. 2 und Art. 187 Abs. 4 ZPO eingeräumt werden (BGE 140 III 24 E. 3.3.1.3.). Zum Gutachten haben die Parteien sich im Laufe des Verfahrens ausreichend äussern können. Namentlich haben die Parteien keine Ergänzungsanträge im Sinne von Art. 187 Abs. 4 ZPO gestellt. 3.4. Zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob das Wohl der Kinder C._____, D._____ und E._____ in dem Masse gefährdet ist, dass das Scheidungsgericht gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB Kindesschutzmassnahmen anzuordnen hat. Namentlich wird im vorliegenden Fall zu prüfen sein, ob im Sinne von Art. 310 ZGB eine Fremdplatzierung vorzunehmen oder darüber im Sinne von Art. 311 ZGB hinausgehend den Parteien die elterlichen Sorge zu entziehen ist. Hinsichtlich der zu prüfenden Fragen liegt eine Fülle von aussagekräftigen Akten vor. Zu all diesen Akten, die den Parteien in Kopie zugestellt wurden, konnten sich die Parteien im Laufe des Verfahrens ausgiebig äussern. Im Rahmen des Freibeweises gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO sind die folgenden Urkunden in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind:

Datum Urk. Gegenstand 4.6.2014 234/1 Beklagte: Gefährdungsmeldung J._____: Hinweis auf stationäre Behandlung der Beklagten im Jahre 2012 Kinder: Hinweis auf Schulbesuch in Spanien 12.6.2014 234/3 Beklagte: Anhörung durch KESB Olten-Gösgen 25.6.2014 84/1 234/26 Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend Obhutsentzug und Bestellung Beistand für die drei Kinder 25.6.2014 26.6.2014 299/10 Beklagte: Mail-Korrespondenz mit spanischer Sozialarbeiterin: Schulbesuch der Kinder in Spanien 3.7.2014 257 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend Anordnung Beistandschaft 17.7.2014 270/3 Beklagte: psychiatrisches Gutachten Dr. med. U._____ betreffend Beklagte 29.7.2014 234/32 Beklagte: Urteil Verwaltungsgericht Solothurn betreffend fürsorgerische Unterbringung 8.8.2014 270/6 Beklagte: Austrittsbericht psychiatrische Dienste Solothurn mit Diagnosen 18.9.2014 270/2 Beklagte: IV-Anmeldung 22.10.2014 97/1 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen: Weisung an Beklagte, sich bei Dr. H._____ behandeln zu lassen 1.12.2014 89 234/89 Kinderschutzgutachten KJPD Solothurn

- 21 - Datum Urk. Gegenstand 31.12.2014 234/38 C._____: ärztliche Anordnung fürsorgerische Unterbringung 2.1.2015 105/2 234/39 C._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend fürsorgerische Unterbringung 5.1.2015 234/37 C._____: Psychiatrische Dienste: Kurzaustrittsbericht 22.1.2015 94 Beklagte: Antrag des Beistandes der Kinder: Sofortiger Entzug des Sorgerechts der Beklagten 11.2.2015 270/4 Beklagte: Arztbericht Dr. med. H._____ zuhanden IV- Stelle 11.2.2015 270/5 Beklagte: Bericht Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beurteilung der Beklagten (Dr. med. V._____) 11.3.2015 117 erstinstanzliche Anhörung der drei Kinder 16.3.2015 110 Abweisung des Antrages gemäss Urk. 94; Erweiterung des Pflichtenheftes des Beistandes 25.3.2015 234/47 Entscheid KESB Olten-Gösgen: Erweiterung Pflichtenheft für Beistand der Kinder 6.2015 145/2 D._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/3 E._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 6.2015 145/4 C._____: Zwischenbericht Stiftung W._____ 22.7.2015 270/7 Beklagte: Regionaler ärztlicher Dienst IV: Beurteilung der Beklagten mit Diagnosen (Dr. med. V._____) 13.8.2015 151 E._____: Rapport Kantonspolizei Solothurn Intervention wegen E._____ am 16.6.2015 und am 7.8.2015 (fürsorgerische Unterbringung) 24.8.2015 143 Beklagte: Antrag Beistand betreffend begleitetes Besuchsrecht 9.9.2015 158/1 Abschlussbericht KJPD Solothurn (Dr. med. AA._____) betreffend Therapie der drei Kinder 11.9.2015 152 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend fürsorgerische Unterbringung 16.9.2015 153 Beklagte: Kurzgutachten Dr. med. H._____ 28.9.2015 291/21 E._____: Austrittsbericht KJK Solothurn (FU: 8.9.2015 - 25.9.2015) 5.10.2015 163 Beklagte: Gefährdungsmeldung der Beiständin 29.10.2015 171 234/54 C._____: Schreiben KESB Olten-Gösgen betreffend Gefährdungsmeldung (Kontaktnahmen der Beklagten mit den Kindern) 1.2.2016 260 Beklagte: Verfügung IV-Stelle Solothurn: IV-Rente 29.3.2016 234/79 C._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/80 E._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 29.3.2016 234/81 D._____: Verlaufsbericht Stiftung W._____ 10.5.2016 299/1 Ernennungsurkunde Beiständin: Pflichtenheft 12.5.2016 214 234/77 Bericht Beistand Q._____ über die Beistandschaften der drei Kinder (10.7.2014 - 30.6.2014). 14.6.2016 215 234/84 Bericht (der neuen) Beiständin F._____ betreffend die Verfassung der drei Kinder (Urk. 215); Beilage dazu: Protokoll Gespräch vom 18.2.2016 30.6.2016 218 Kläger: E-Mail Beiständin F._____, betreffend Einverständnis des Klägers mit Errichtung einer Vormundschaft 11.7.2016 299/2 C._____: Abklärungsbericht C._____ (Dr. med.

- 22 - Datum Urk. Gegenstand AB._____ / lic phil. AC._____) 10.8.2016 Prot. II S. 13-49 zweitinstanzliche Anhörung der Eltern 18.8.2016 291/20 E._____: Untersuchungsbericht Schulpsychologin 20./21.9.2016 285/2 Blatt 9 Beklagte: Meldung Vermieter betreffend auffälliges Verhalten 21.9.2016 285/2 Beklagte: Entscheid KESB Olten-Gösgen betreffend FU 23.9.2016 299/3 C._____: Logopädische Abklärung Inselspital 28.9.2016 235 E._____: Aktennotiz betreffend Abwesenheit anlässlich der Anhörung vom 12.10.2016. 8.10.2016 299/8-9 Beklagte: WhatsApp-Nachricht an D._____ 12.10.2016 Prot. II S. 59-61 C._____: zweitinstanzliche Anhörung 12.10.2016 Prot. II S. 61-63 D._____: zweitinstanzliche Anhörung 20.10.2016 Prot. II S. 63-66 E._____: zweitinstanzliche Anhörung 29.10.2016 291/6 Vorfall (E._____): Strafanzeige (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 248 Vorfall (E._____): ärztliche Zurückbehaltung (ZGB 427) 29.10.2016 291/11 Vorfall (E._____): Fotografische Aufnahmen 29.10.2016 291/7 Vorfall (E._____): Einvernahme AD._____ (datiert 25.11.2016) 29.10.2016 291/8 Vorfall (E._____): ärztlicher Bericht betreffend AD._____ 31.10.2016 250 E._____: Schreiben Klinik an KESB-Olten Gösgen (Antrag fürsorgerische Unterbringung) 31.10.2016 249 E._____: Entscheid KESB Olten-Gösgen: fürsorgerische Unterbringung (Art. 315a Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). 7.11.2016 241 E._____: E-Mail Beiständin betreffend E._____ (Vorfall vom 29.10.16) 8.11.2016 242 E._____: Telefonat Beiständin betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 244 E._____: Telefonat mit Klinik betreffend fürsorgerische Unterbringung 9.11.2016 247 E._____: E-Mail Präsident KESB Olten-Gösgen mit E- Mail Korrespondenz mit Beiständin 10.11.2016 291/4 E._____: Rapport Jugendpolizei Solothurn 14.11.2016 253 Bericht Beiständin über die aktuelle Lage der Kinder 17.11.2016 254 E._____: Stellungnahme Beiständin zur fürsorgerischen Unterbringung 21.11.2016 261 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung 6.12.2016 266 C._____: Telefonat Beiständin betreffend Kontakte zwischen Beklagter und C._____ 6.12.2016 267 E._____: Beschluss der Kammer betreffend fürsorgerische Unterbringung E._____ o.D. 285/1 Beklagte: Bericht Dr. med. H._____ 13.12.2016 273 E._____: Schreiben Beiständin an KJPK SO betreffend Behandlungsplan 21.12.2016 281B Beklagte: Schreiben KESB Olten-Gösgen: Mitteilung der Auswanderung der Beklagten; Aufhebung der Beistandschaft betreffend die Beklagte wird in Aussicht gestellt.

- 23 - Datum Urk. Gegenstand 22.12.2016 282 E._____: Bericht Beiständin 12.2016 291/15 E._____: Verlaufsbericht 3.1.2017 286 Beklagte: Schriftliche Auskunft Psychiatrische Dienste Solothurn 5.1.2017 291/1 E._____: Aufstellung W._____ betreffend Schaden vom 29.10.2016 5.1.2017 292/2 E._____: W._____: Erklärung betreffend Beteiligung am Strafverfahren 12.1.2017 297 Beklagte: Schriftliche Auskunft Kantonsspital Olten 17.1.2017 293 Beklagte: Schriftliche Auskunft Dr. med. H._____ 24.1.2017 298 Aktennotiz: Gespräch Gericht / Beiständin der Kinder 25.1.2017 300 Mail-Korrespondenz Beiständin: Verhältnis Kläger / E._____ 31.1.2017 309 Beklagte: E-Mail "G._____" betreffend Krankenkassenkarten (31.1.2017) 310 Beklagte: Fotos Krankenkassenkarten Kinder 6.2.2017 325 E._____: Jugendverfügung Jugendstaatsanwaltschaft Kanton Solothurn betreffend Vorfall vom 29.10.2016 13.2.2017 317 E._____: Bericht KJPK SO betreffend Vorfall vom 10.11.2016 20.2.2017 318 E._____: Schreiben KJPK SO betreffend Unterlagen Gesundheitszustand der Beklagten 21.2.2017 321/1 E._____: Stellungnahme Kantonspolizei Solothurn betreffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 322 E._____: Schreiben Departement des Innern Kanton Solothurn betreffend Vorfall vom 10.11.2016 22.2.2017 319: E._____: Verfügung betreffend Aktenherausgabe an KJPK SO 9.3.2017 333 E._____: E-Mail AD._____ an Beiständin betreffend Vorfall vom 29.10.2017 16.3.2017 332 E._____: Bericht und Antrag der Beiständin ("Verbleib in der Kinderpsychiatrie") 16.3.2017 334 E._____: E-Mail-Korrespondenz KJPK SO mit Beiständin 17.3.2017 335 E._____: Kinderpsychiatrische Beurteilung KJPK SO

4. Die für Kindesschutzmassnahmen zuständige KESB 4.1. Mit dem heutigen Urteil werden, wie zu zeigen sein wird, Kindesschutzmassnahmen anzuordnen sein, welche allesamt der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu übertragen sein werden (Art. 315a Abs. 1 ZGB). 4.2. Mit zutreffender Begründung, auf die zu verweisen ist, ist die Vorinstanz zum Schlusse gekommen (Urk. 189 S. 25 f.), dass die drei Kinder der Parteien ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 25 Abs. 1 (2. Halbsatz) ZGB in M._____ SO ha-

- 24 ben, wo sie im "G._____" untergebracht sind. Der Vollzug allfälliger vom Gericht angeordneter Kindesschutzmassnahmen ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils Sache der für M._____ SO zuständigen KESB Olten-Gösgen. 4.3. Wie zu zeigen sein wird, wird mit dem heutigen Urteil die alleinige elterliche Sorge bezüglich der Kinder C._____ und D._____ dem Kläger zu übertragen sein. Sobald das heutige Urteil in diesem Sinne in Rechtskraft erwachsen sein wird, wird für den Vollzug der vom Gericht anzuordnenden Kindesschutzmassnahmen die für den Wohnort des Klägers zuständige KESB, d.h. die KESB des Bezirks Dielsdorf, zuständig sein (vgl. Art. 25 Abs. 1 erster Satzteil ZGB in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 ZGB und Art. 442 Abs. 1 ZGB). 4.4. Wie weiter zu zeigen sein wird, wird durch das heutige Urteil hinsichtlich des Kindes E._____ beiden Parteien die elterliche Sorge zu entziehen sein. Durch den heutigen Entscheid wird daher der bisherige rechtliche Wohnsitz von E._____ nicht tangiert. Vielmehr wird gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB nach wie vor sein Aufenthaltsort als sein rechtlicher Wohnsitz gelten. Keine Rolle spielt sodann der Umstand, dass sich E._____ zur Zeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik Solothurn aufhält. Da der Aufenthalt in der Klinik gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB keinen Wohnsitz begründet, ist für E._____ auch nach Eintritt der Rechtskraft des heutigen Urteils die Kindesschutzbehörde Olten-Gösgen zuständig. Nach Errichtung der vorgesehenen Vormundschaft wird E._____ seinen Wohnsitz gemäss Art. 25 Abs. 2 ZGB am Sitz der zuständigen KESB haben. 5. Elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht: Allgemeines 5.1. Gemäss Art. 133 Abs. 1 ZGB regelt das Scheidungsgericht die Elternrechte, namentlich die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag. 5.2. Die Kinder stehen bis zu ihrer Volljährigkeit unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Eltern (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Ist es zur Wahrung des Kindeswohls nötig, so überträgt das Scheidungsgericht einem Elternteil die alleinige el-

- 25 terliche Sorge (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB gelten andere Voraussetzungen als für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts. So kann beispielsweise ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende und chronische Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht wird zur inhaltslosen Hülse, wenn ein Zusammenwirken nicht möglich ist, und es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar der Richter andauernd die Entscheidungen treffen muss, für welche es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf. Die bloss formale Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge über das Kindeswohl zu stellen, liesse sich nämlich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren (BGE 142 III 1 E. 3.3, BGE 141 III 472 E. 3 und E. 4.6). Demgegenüber ist die Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB eine Kindesschutzmassnahme, die das Scheidungsgericht dann zu treffen hat, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Bei solchen Kindesschutzmassnahmen geht es um das von Amtes wegen erfolgende Eingreifen der zuständigen Behörde bei einer Gefährdung des Kindes, wobei je nach Gefährdungsgrad eine Stufenfolge vorgesehen ist: Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, d.h. sind Massnahmen nach Art. 307 f. ZGB ungenügend, ist das Kind gemäss Art. 310 ZGB den Eltern wegzunehmen und angemessen unterzubringen (sog. "Fremdplatzierung"). Wenn selbst diese einschneidende Massnahme zur Wahrung des Kindeswohls nicht ausreicht, kann den Eltern unter den in Art. 311 Abs. 1 ZGB genannten Bedingungen sodann das Sorgerecht entzogen werden. Es handelt sich dabei um die ultima ratio, welche nur Platz greift, wenn alle anderen Massnahmen keinen Erfolg versprechen (Prinzip der Subsidiarität). Oft findet in diesen Fällen nach dem Entzug der elterlichen Sorge auch gar kein persönlicher Verkehr zwischen Eltern und Kindern mehr statt, während bei der Alleinzuteilung des Sorgerechtes nach Art. 298 ff. ZGB dem nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteil grundsätzlich (weiterhin) die normalen Besuchsrechte zustehen, so dass das Kind von der rechtlichen Änderung faktisch kaum etwas spüren wird, ausser dass die Eltern nicht mehr über die Entschei-

- 26 dungen streiten können, welche sie vorher gemeinsam zu fällen hatten. Die Fremdplatzierung von Kindern gestützt auf Art. 310 ZGB stellt hinsichtlich ihrer Auswirkung einen ungleich grösseren Eingriff dar als die Alleinzuteilung des Sorgerechtes gestützt auf Art. 298 ff. ZGB (BGE 142 III 472 E. 4.5). 5.3. Im Sinne des Gesagten ist mithin zunächst zu prüfen, ob die elterliche Sorge beiden Parteien zu belassen ist, ob eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge vorzunehmen ist oder ob die elterliche Sorge im Sinne einer Kindesschutzmassnahme beiden Parteien gestützt auf Art. 311 ZGB zu entziehen ist. Würde letzteres angeordnet, fiele gleichzeitig auch das Recht der Parteien, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB ohne weiteres dahin. Die zuständige Kindesschutzbehörde hätte den Kindern diesfalls einen Vormund zu bestellen (Art. 311 Abs. 2 und Art. 327a ZGB). Dem Vormund stehen dabei die gleichen Rechte zu, wie sie den Eltern zustünden (Art. 327c Abs. 1 ZGB). 5.4. Das Scheidungsgericht ist gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB gegebenenfalls dazu berufen, die Frage zu prüfen, ob im Sinne von Art. 310 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Parteien über ihre Kinder aufzuheben und die Kinder den Parteien "wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen" sind. Voraussetzung dafür ist, dass "der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann" (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt es keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweisen). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefähr-

- 27 dung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; BGer 5A_404/2016 vom 10. November 2016, E. 3 mit Hinweis auf die nicht veröffentlichte Erwägung E. 6.3 des zur Publikation bestimmten Urteils 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016; ferner die Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016, E. 3.1 und 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 4.3). 5.4.1. Hält das Scheidungsgericht die Kindesschutzmassnahme gemäss Art. 310 ZGB für angemessen, so hebt es einzig das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern auf. Die angemessene Unterbringung gehört dagegen zum Vollzug und ist im Sinne von Art. 315a Abs. 1 ZGB der zuständigen Kindesschutzbehörde zu übertragen. Und in gleicher Weise gehört auch die Regelung der Kontaktrechte zwischen Eltern und Kinder zum Vollzug der Kindesschutzmassnahme. Dies kann nicht in einem Eheprozess zwischen den Eltern geregelt werden. 5.5. Aus den Akten ergibt sich, dass die Betreuung der drei Kinder in höchstem Masse herausfordernd ist; das trifft insbesondere auf C._____ und E._____ zu. Die oben erwähnten Gutachten, Berichte und Informationen der Beiständin und Dritter sowie auch das Ergebnis der Anhörungen der Kinder weisen (vgl. oben E. 5.4., 5.5., 5.6.) grundsätzlich alle in die gleiche Richtung und ergeben insgesamt eine tragfähige Entscheidungsgrundlage. Alle drei Kinder fühlen sich – jedenfalls gemäss den Anhörungen – im "G._____" wohl; C._____ und D._____ könnten sich vorstellen, beim Vater zu wohnen, nicht aber bei der Mutter. E._____ erklärte dagegen anlässlich der zweitinstanzlichen Anhörung, überhaupt keinen Kontakt zum Vater mehr zu wollen. Der Beklagten hilft es von vornherein nichts, wenn sie vorbringt, ihr gegenüber hätten sich die Kinder anders geäussert als gegenüber dem Gericht (Urk. 283 S. 3). Ausgeschlossen ist es allerdings nicht, dass die Kinder es nicht wagten, der Beklagten gegenüber offenzulegen, was sie wirklich denken. 5.6. Gemäss Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 25. Juni 2014 wurde beiden Parteien im Sinne einer Fremdplatzierung die Obhut über ihre drei Kinder entzogen. Diese Anordnung gilt als vorsorgliche Massnahme für Dauer dieses Prozesses (vgl. Urk. 84/1, Urk. 92; vgl. auch oben E. 2.1.). Die Frage stellt sich

- 28 nun, ob diese Kindesschutzmassnahme im Sinne einer definitiven Anordnung des Scheidungsgerichts weitergeführt werden muss. Die Vorinstanz hat mit Dispositiv- Ziff. 3 des angefochtenen Urteils die Obhut der Parteien über ihre drei Kinder aufgehoben und eine sog. Fremdplatzierung angeordnet. Diese vorinstanzliche Anordnung wird vom Kläger mit seiner Erstberufung nicht angefochten (Urk. 188 S. 2). Dagegen ficht die Beklagte mit ihrer Zweitberufung die vorinstanzliche Anordnung an, indem sie mit ihrem Berufungsantrag Ziff. 3 verlangt, dass die Kinder nicht nur unter ihre alleinige Sorge, sondern auch unter ihre alleinige Obhut zu stellen seien (Urk. 196/188 S. 2). Diesen Antrag bestätigte die Beklagte in der Folge mit ihrer Eingabe vom 6. Januar 2017 und vom 30. März 2017 (Urk. 283 S. 2, Urk. 338 S. 2). Dagegen stimmen die Prozessbeiständin der Kinder und der Kläger dahin überein, dass dem Kläger die alleinige Sorge über C._____ und D._____ zuzuweisen sei, wobei ihm die Obhut über diese beiden Kinder zu entziehen sei. Bezüglich E._____ stellen die Beiständin und der Kläger die übereinstimmenden Anträge, dass er unter Vormundschaft zu stellen sei (Prot. II S. 97 f., Urk. 340 S. 2). Aus der Anhörung der Parteien gemäss Art. 297 ZPO vom 10. August 2016 ergibt sich, dass ihre erwähnten prozessualen Anträge mit ihrer inneren Haltung übereinstimmen (Kläger: Prot. II S. 84 ff.; Beklagte Prot. II S. 45). 6. Ausgangslage: Die Ehegeschichte der Parteien und der Aufenthalt der Kinder auf I._____ von 2006 bis 2014 6.1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1995. Sie wohnten in … (vgl. Urk. 3) und führten jedenfalls bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahre 2000 eine glückliche Ehe (Prot. II S. 13 f.). In der Folge fassten die Parteien den Plan, gemeinsam auszuwandern (Prot. II S. 14 f.). Fest steht, dass die Beklagte nach der Geburt von E._____ im Jahre 2005 mit den drei Kindern nach I._____ zog. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass wirtschaftliche Gründe massgebend dafür gewesen seien, dass er nicht mit seiner Familie nach I._____ gegangen sei (Prot. II S. 14), während die Beklagte ausführt, dass der Beklagte "einfach nicht nachgekommen" sei (Prot. II S. 16). Mit Verfügung der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hinwil vom 24. Juli 2006 wurden jedenfalls im Sinne von Eheschutzmass-

- 29 nahmen die Folgen des Getrenntlebens geregelt (Urk. 3): Die drei Kinder wurden unter die Obhut der Beklagten gestellt. Der Kläger hat gemäss diesem noch immer massgeblichen Entscheid der Beklagten für sie persönlich monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.00 zu bezahlen, während er für jedes Kind monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 350.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen hat. 6.2. Während seine Familie auf I._____ war, pflegte der Kläger den Kontakt zu ihr zunächst durch Telefonate und E-Mails. Zweimal weilte der Kläger über Weihnachten und Neujahr in I._____, das letzte Mal zum Jahreswechsel 2009/2010 (Prot. II S. 17). Bei diesem Aufenthalt ist es nach der Darstellung der Beklagten zu einer schweren Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem damals etwas mehr als vierjährigen E._____ gekommen. E._____ hat auch nach der Darstellung des Klägers "Terror" gemacht. Daran, dass er E._____ geschlagen habe, vermochte sich der Kläger anlässlich der Anhörung gemäss seinen Angaben nicht mehr zu erinnern, meinte aber, wenn es wirklich so gewesen wäre, dass er E._____ geschlagen und bis zur Bewusstlosigkeit gewürgt hätte, müsste dies E._____ heute noch wissen; E._____ erinnere sich aber nicht an einen solchen Vorfall (Prot. II S. 18 f.). In seiner Anhörung vom 20. Oktober 2016 hat E._____ allerdings dem Gericht unter Tränen von diesem Vorfall berichtet (Prot. II S. 65 f.). Im psychiatrischen Gutachten des KJPD Solothurn wird festgehalten, der Vorfall könne weder bestätigt noch widerlegt werden (Urk. 89 S. 83). Unter Hinweis auf diesen Vorfall lehnte die Beklagte in der Folge jedenfalls jeden Kontakt mit dem Kläger ab (vgl. Urk. 89 S. 24). 6.3. Fest steht, dass im Sinne des Gesagten die Kontakte zwischen dem Kläger und seiner Familie nach dem Jahreswechsel 2009/2010 ganz abbrachen. Der nächste Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern kam erst wieder im Jahre 2014 im Verlaufe der durch die KESB Olten-Gösgen angeordneten Begutachtung durch den KJPD Solothurn in Anwesenheit der Gutachter zustande (vgl. Urk. 89 S. 32, 59 ff.). Gegenüber den Gutachtern zeigten sich die drei Kinder darüber erstaunt, dass ihr Vater sie überhaupt sehen wollte (vgl. Urk. 89 S. 32). 6.4. Im sog. "Kinder-Schutzgutachten" des KJPD Solothurn vom 1. Dezember 2014 wird auf die Beurteilung des Beistandes der drei Kinder hingewiesen, wo-

- 30 nach die Kinder keine richtige Muttersprache hätten. Sie sprächen weder richtig englisch, noch richtig spanisch noch richtig deutsch (Urk. 89 S. 37 f.). Das ist nach dem Gutachten auch die Beurteilung von Lehrer AE._____, des damaligen Klassenlehrers von D._____ (Urk. 89 S. 47). Die Gutachter kommen dort sodann zum Befund, dass die drei Kinder C._____, D._____ und E._____ in ihrer Entwicklung deutlich gefährdet seien. Es liege "sowohl eine psychosoziale als auch eine schulische Gefährdungssituation vor, so dass sowohl Kindsschutzmassnahmen als auch sonderschulische Massnahmen" klar angezeigt seien (Urk. 89 S. 80). 6.5. Gemäss der E-Mail von AF._____ von der Fachstelle für Betreuung gefährdeter Jugendlicher und Familien ("Equipo de Anteción a Menores y Familias de Situación de Riesgo") der Gemeinde AG._____ auf I._____ fehlten die drei Kinder sehr oft in der Schule ("absentismo escolar") und hätten aus diesem Grunde auch die Lernziele verfehlt und fast nichts gelernt. D._____ hat gemäss diesem Bericht die dritte und C._____ die sechste Klasse repetiert. Seitens des erwähnten Sozialdienstes der Gemeinde AG._____ wurde vor der Rückreise der Beklagten in die Schweiz erwogen, die drei Kinder fremdzuplatzieren (Urk. 299/10). 7. Die Beklagte, ihr Gesundheitszustand und ihr Umgang mit den Kindern 7.1. Am 16. Mai 2014 kehrte die Beklagte mit ihren drei Kindern wieder in die Schweiz zurück (vgl. Urk. 89 S. 10). Ihre Rückkehr erklärte sie gegenüber der KESB Olten-Gösgen zunächst damit, dass sie die Kinder in I._____ von der Schule abgemeldet habe, weil sie wegen der Ausbildungsmöglichkeiten und der beruflichen Zukunft ihrer Kinder in die Schweiz habe zurückkehren wollen (Urk. 234/3). Demgegenüber begründete die Beklagte sowohl gegenüber den Gutachtern des KJPD Solothurn als auch in der Anhörung vor der Berufungsinstanz diesen Schritt damit, dass sie in der Schweiz lediglich die Pässe für sich und die Kinder habe erneuern und alsdann nach I._____ habe zurückkehren wollen (Prot. II S. 27, Urk. 89 S. 57). Zunächst hielt sich die Beklagte mit den Kindern bei ihrer Schwester auf und bezog dann mit den Kindern sehr bald eine Notwohnung der Gemeinde K._____ (vgl. Urk. 270/3).

- 31 - 7.2. Wenige Wochen nachdem die Beklagte mit ihren Kindern in die Schweiz eingereist war, musste die KESB Olten-Gösgen auf Grund einer Gefährdungsmeldung der Schwester der Beklagten vom 4. Juni 2014 die Familienverhältnisse abklären (Urk. 234/1; Urk. 89 S. 10 ff.). Das führte dazu, dass die KESB Olten- Gösgen am 23. Juni 2014 die fürsorgerische Unterbringung der Beklagten (vgl. Urk. 89 S. 11) und am 3. Juli 2014 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für die Beklagte anordnete (Urk. 257). Schliesslich ordnete die KESB-Olten-Gösgen am 25. Juni 2014 die sofortige Fremdplatzierung der drei Kinder an (Urk. 84/1). 7.3. Seit der Begutachtung im Sommer 2014 bis zur zweitinstanzlichen Anhörung am 10. August 2016 betonte die Beklagte stets, dass sie mit den drei Kindern wieder nach I._____ zurückkehren wolle (Urk. 89 S. 16, 26 f.; Prot. II S. 39). Das ist allerdings nicht die Sichtweise der drei Kinder. Alle drei Kinder äusserten sich in der Anhörung gemäss Art. 288 ZPO in dem Sinne, dass sie nicht nach I._____ zurückkehren möchten; die Gespräche mit der Mutter über die Frage der Rückkehr nach I._____ belasten sie sehr (C._____: Prot. II S. 60 f.; D._____: Prot. II S. 62; E._____: Prot. II S. 64). C._____ kann sich zwar vorstellen, dass die Besuche der Mutter unbegleitet stattfinden können (Prot. II S. 60). Demgegenüber wünschen D._____ und E._____ mit aller Deutlichkeit weiterhin nur begleitete Besuche ihrer Mutter (Prot. II S. 62 und 64). In der Folge versuchte die Beklagte bei allen Kontakten mit den Kindern, diesen beliebt zu machen, nach I._____ zurückzukehren. 7.4. Nach der Einschätzung des ersten Beistandes der Kinder, Q._____, gemäss seinem Bericht vom 12. Mai 2016 über den Zeitraum von Juli 2014 bis April 2016 war es der Beklagten wegen psychischer Schwierigkeiten bereits auf I._____ nur teilweise möglich gewesen, ihre Kinder angemessen zu erziehen. Die Kinder hätten daher auf verschiedenen Ebenen diverse Defizite (Urk. 214 S. 1). So sprächen die Kinder fast kein Deutsch. Da die Beklagte mit ihnen nur spanisch und englisch spreche, ohne dass diese Sprachen ihre Muttersprachen seien, könnten die Kinder auch diese Sprachen nicht korrekt sprechen (Urk. 214 S. 1). Das Hauptproblem in der Berichtsperiode sei gewesen, dass die Beklagte sowohl

- 32 den Kindern als auch allen involvierten Stellen kommuniziert habe, dass sie bald wieder mit den Kindern nach I._____ reisen werde. Das hat die Kinder nach der Beurteilung des Beistandes Q._____ massiv blockiert (Urk. 214 S. 3). Und das ist auch die klare Einschätzung der aktuellen Beiständin der Kinder: Die Kinder seien in ihrer Entwicklung retardiert. Nach den aus Spanien von den zuständigen Stellen erhaltenen Berichten sei der Schulbesuch in Spanien nur unregelmässig erfolgt. Die Kinder sprächen ein schlechtes Spanisch und ein schlechtes Englisch, weil sich die Beklagte geweigert habe, mit den Kindern Deutsch zu sprechen (Urk. 298 S. 2). 7.5. Schliesslich kehrte die Beklagte am 20. Dezember 2016 ohne die Kinder nach I._____ zurück (vgl. Urk. 281 B und Urk. 296). Auch von dort aus hielt sie den Druck auf die Kinder aufrecht. So sandte sie ihnen im Januar 2017 per WhatsApp die Fotos der von ihr besorgten spanischen Krankenkassenausweise für alle drei Kinder (Urk. 309 und 310). C._____ und D._____ blockierten darauf ihre Mutter im WhatsApp (Urk. 312; Prot. II S. 95 f.). 7.6. Gemäss dem Bericht der aktuellen Beiständin (und Prozessbeiständin) der Kinder, F._____, vom 14. Juni 2016 sind die Kinder darauf angewiesen, in einem stabilen und geschützten Rahmen aufwachsen zu können. Ein Wechsel der "Lebenssituation in irgendeiner Form" wäre nach ihrer Einschätzung für die Kinder "eine grosse Überforderung". Nur bei einer stabilen und gleichbleibenden Lebenssituation könnten die Kinder vom Loyalitätskonflikt befreit werden. Dazu gehöre auch, dass nicht "beim nächsten Umzug der Mutter … die Beiständin wechselt" (Urk. 215 S. 3). 7.7. In der Anhörung bestätigte die Beklagte im Grunde ihren Berufungsantrag, wonach die drei Kinder unter ihre alleinige elterliche Sorge zu stellen seien. So führte sie aus, dass sie zusammen mit ihren Kindern wieder "nach Hause" gehen möchte, denn sie und ihre Kinder "möchten unser Familienleben zurück". In der Schweiz hätten sie und ihre Kinder Allergien; darum sei sie seinerzeit auch nach I._____ gezogen (Prot. II S. 45). Die Beklagte führte in der Anhörung aus, ihre Muttersprachen seien Deutsch und Englisch; sie denke aber auf Englisch. Englisch habe sie im College in Amerika gelernt. Ihre Eltern sprächen aber unterei-

- 33 nander französisch oder deutsch. Seit ihrer Geburt spreche sie mit ihren Kindern englisch (Prot. II S. 24 f.). Jedenfalls bis zu ihrer Anhörung am 10. August 2016 konnte die Beklagte alle zwei Wochen die drei Kinder im Rahmen eines dreistündigen überwachten Besuchsrechts sehen (Prot. II S. 39). Am 20. Dezember 2016 hat die Beklagte die Schweiz Richtung I._____ aus eigenem Entschluss verlassen (Urk. 281). Nach der Beobachtung der Beiständin hat die Abreise der Mutter die drei Kinder traurig gestimmt. Insbesondere C._____ habe grosse Angst, dass er mit der Mutter nach I._____ zurückkehren müsse. Auch D._____ möchte nicht bei der Mutter wohnen. E._____ sei ambivalent (Urk. 298 S. 6). 7.8. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass gegenüber der Beklagten wiederholt eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden musste: 7.8.1. Noch zur Zeit, als die Beklagte mit ihren Kindern in I._____ lebte, musste sie im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in eine Klinik eingewiesen werden (Urk. 89 S. 12 und 33). Die Beklagte erklärt dies – wenig plausibel – mit einer Verschwörung (Urk. 89 S. 15; vgl. auch Anhörung: Prot. II S. 19 unten). Zu erinnern ist daran, dass seinerzeit in I._____ von den dortigen Behörden eine Fremdplatzierung der drei Kinder in Erwägung gezogen wurde (Urk. 299/10). 7.8.2. Kurz nach ihrer Rückkehr in die Schweiz folgte die nächste fürsorgerische Unterbringung der Beklagten gemäss dem Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 23. Juni 2014, und zwar für die Zeit vom 23. Juni 2014 bis zum 7. August 2014 (Urk. 270/6). In diesem Zusammenhang erstellte Dr. med. U._____ am 17. Juli 2014 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 270/3). Sie stellte dort einen akuten "Schub einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F 20.04)" fest, der noch nicht vollständig abgeklungen sei. Die paranoide Schizophrenie bestehe "wahrscheinlich schon seit einiger Zeit". Im Austrittsbericht der Klinik ist als Diagnose "paranoide Persönlichkeitsstörung (F60.0) und paranoide Schizophrenie (F20.0)" vermerkt. Verordnet wurde das Medikament Zyprexa, und es wurde weiter die ambulante Behandlung durch Dr. H._____ vorgesehen (Urk. 270/6). Auf Grund der Akten ist von einer begründeten Klinikeinweisung auszugehen.

- 34 - 7.8.3. Die von der KESB Olten-Gösgen im Jahre 2014 betrauten Gutachter rieten mit ihrem Gutachten vom 1. Dezember 2014 von der Rückplatzierung der Kinder zur Beklagten klar ab. Die oben erwähnten Diagnosen bezüglich der Krankheit der Beklagten deckten sich mit dem klinischen Eindruck der Gutachter. Ihre eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen vermag die Beklagte nach den Gutachtern nicht von denjenigen der Kinder zu unterscheiden. Wegen ihrer psychischen Krankheit sei die Erziehungsfähigkeit der Beklagten sehr eingeschränkt. Die fehlende Krankheitseinsicht und die Behandlungsverweigerung seien Symptome der Krankheit. Die Gutachter empfahlen sodann wegen "der vorhandenen Wahrscheinlichkeit einer Entführungsgefahr" jedenfalls "zu Beginn" nur begleitete Besuche seitens der Beklagten (Urk. 89 S. 79 ff.). Auch diese Beurteilungen der Fachleute überzeugen. 7.8.4. Am 5. Oktober 2015 erstattete die Beiständin der Beklagten der KESB Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung (Urk. 163). Sie regte an, für die Beklagte eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf stehe aus. Sollte es nicht so ausfallen, wie von der Beklagten erwartet, sei möglicherweise ein Suizid zu befürchten. Auf Grund der Akten ist davon auszugehen, dass die amtlich bestellte Beiständin Anlass für die Gefährdungsmeldung hatte. 7.8.5. Am 20. September 2016 meldete der Vermieter des von der Beklagten bewohnten Zimmers, der Wirt des Restaurants L._____, der Sozialregion AH._____, dass die Beklagte in einem schlechten Zustand sei. Sie mache nachts Lärm und habe Gegenstände (darunter ihre Matratze) auf den Gang geworfen. Das Zimmer werde per Ende September 2016 gekündigt. Während die Beklagte gegenüber den herbeigerufenen Funktionären der Sozialregion ausdrücklich und mehrfach den Wunsch aussprach, von der Polizei in die Klinik eingewiesen zu werden, alarmierten die Funktionäre der Sozialregion die Ambulanz zwecks Verbringung der Beklagten in die Psychiatrische Klinik Solothurn, worauf gleichentags die fürsorgerische Unterbringung der Beklagten ärztlich verfügt wurde. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 21. September 2016 wurde die fürsorgerische Unterbringung bis zum 1. November 2016 bestätigt (Urk. 295/2).

- 35 - Die Beklagte blieb in der Folge bis zum 31. Oktober 2016 in der Psychiatrischen Klinik Solothurn hospitalisiert (Urk. 286 S. 1; Urk. 293). Mit der schriftlichen Auskunft vom 3. Januar 2017 gab die Klinik durch ihren Oberarzt Dr. med. T._____ bekannt, dass die Diagnose einer "wahnhaften Störung" (ICD-10 F22.0) zu stellen sei. Eine Schizophrenie lasse sich – anders als im Jahre 2014 – nicht diagnostizieren. Allerdings persistierten die wahnhaften Überzeugungen unter antipsychotischer Medikation unverändert. Am 25. Oktober 2016 sei die Medikation abgebrochen worden und am 27. Oktober 2016 habe die Klinik der KESB ein Entlassungsgesuch gestellt, weil "von einer weiteren Hospitalisation keine Zustandsverbesserung" zu erwarten gewesen sei. Allerdings sei die KESB von der Klinik darauf hingewiesen worden, dass damit gerechnet werden müsse, dass die Beklagte nach ihrer Entlassung aus der Klinik "sozial umtriebig" sein werde "und ihre Kinder den notwendigen Schutz erhalten sollten" (Urk. 286 S. 2). Auch hier ist davon auszugehen, dass ein begründeter Anlass für die Klinikeinweisung bestand und dass die Beurteilung der Fachleute zutreffend war. 7.9. In den Akten gibt es weitere konkrete Hinweise auf psychische Schwierigkeiten der Beklagten: 7.9.1. Fest steht, dass die Beklagte seit dem 1. Mai 2015 wegen ihrer psychischen Probleme eine Rente der Invalidenversicherung bezieht. Am 18. September 2014 meldete die Beiständin der Beklagten diese bei der Invalidenversicherung (IV Stelle Solothurn") an (Urk. 270/2). In einem Arztbericht zuhanden der IV vom 17. Dezember 2014 bestätigte der behandelnde Arzt Dr. med. H._____ die erwähnte Diagnose der Klink gemäss Austrittsbericht. Ferner vermerkte er, dass die Beklagte "allenfalls Hilfe bei der Kindererziehung" benötige (Urk. 270/4). Die Beklagte verweigere die verordnete neuroleptische Behandlung. Die Krankheitseinsicht fehle, und die Beklagte habe keine Fähigkeit zu einer kritischen Selbstbetrachtung (Urk. 270/5 S. 3). Am 27. Juli 2015 bestätigte der ärztliche Dienst der IV die gestellten Diagnosen. Eine Arbeitsfähigkeit sei auszuschliessen; die Prognose sei ungünstig (Urk. 270/7). Das führte schliesslich zum Entscheid der zuständigen IV-Stelle vom 1. Februar 2016 (Urk. 260), mit der rückwirkend ab 1. Mai 2015 eine Rente von monatlich Fr. 955.00 zuzüglich drei Kinderrenten zur

- 36 - IV-Rente der Mutter (= dreimal Fr. 382.00) zugesprochen wurden. Insgesamt steht der Beklagten mithin (jedenfalls bis zu ihrer Abreise aus der Schweiz) monatlich eine Gesamtente von Fr. 2'101.00, davon Fr. 1'146.00 Kinderrenten, zu. Auch hier ist davon auszugehen, dass die medizinischen Beurteilungen, die zu einer Rentenleistung führten, richtig waren. 7.9.2. Nach einem von der Beklagten eingereichten, undatierten und nicht unterzeichneten Bericht von Dr. med. H._____ an die "Verwaltungskommission für soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer" (Urk. 285/2) bestehe bei der Beklagten keine Krankheitseinsicht. Objektiv bestehe aber die Symptomatik einer paranoiden Persönlichkeitsstörung, welche sich in einer mangelnden Fähigkeit zur Selbstkritik äussere. Der ungenügende "Realitätsabgleich" könne manchmal an Wahnhaftigkeit grenzen; gelegentlich sei eine Wahnstimmung wahrnehmbar. Auch diese Beurteilung des behandelnden Arztes erscheint plausibel und überzeugt. 7.9.3. In einem von der Berufungsinstanz eingeforderten Bericht vom 17. Januar 2017 (Urk. 293) stellt der behandelnde Arzt der Beklagten, Dr. med. H._____, die Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung; die früher gestellte Diagnose einer Schizophrenie sei seiner Einschätzung nach "nicht mehr haltbar". Der Grund für die paranoide Persönlichkeitsstörung sei wohl auf die Jugend der Beklagten zurückzuführen. Eine vollständige Heilung könnte nur im Rahmen einer intensiven Psychotherapie erreicht werden, zu der die Beklagte aber mangels Krankheitseinsicht nicht bereit sei. In "Extremsituationen" seien auch künftig Klinikeinweisungen nicht auszuschliessen. Die Beklagte gerate immer wieder "in wahnhafte Stimmungen", und es sei nicht absehbar, dass sich dies spontan wesentlich bessere. Auch diese Beurteilung weicht nicht wesentlich von früheren ab. 7.10. In den Akten gibt es sodann konkrete Hinweise darauf, dass die Beklagte wiederholt auf problematische Weise auf ihre Kinder eingewirkt bzw. mit ihnen den Kontakt gesucht hat: 7.10.1. Am 22. Januar 2015 wandte sich der Beistand der Kinder an die Vorinstanz (Urk. 94). Er wies darauf hin, dass die Beklagte gegenüber ihren Kindern

- 37 immer wieder erwähne, dass sie alle zusammen bald nach I._____ zurückreisten. Das blockiere die Kinder. C._____ weigere sich z.B., die deutsche Sprache zu erlernen, weil ihm die Mutter das Gefühl gebe, dass dies unnütz sei. 7.10.2. Am 24. August 2015 berichtete der Beistand der Kinder der Vorinstanz, dass sich die Besuche der Beklagten im "G._____" als hochproblematisch entwickelt hätten. Ständig weise die Mutter darauf hin, dass die Kinder wieder nach I._____ zurückreisen würden. Die Kinder seien darob sehr verunsichert. Der geborgenheitsspendende Raum im "G._____" sei für die Besuche der Mutter nicht mehr geeignet. Künftige Besuche müssten extern und unter Begleitung abgewickelt werden (Urk. 143). In der Folge wurden die Besuche der Mutter nur noch auf diese Weise abgewickelt (vgl. Prot. II S. 39). Dass zu dieser einschneidenden Massnahme gegriffen werden musste, war klarerweise auf das Verhalten der Beklagten zurückzuführen. 7.10.3. Am 29. Oktober 2015 berichtete die KESB Olten-Gösgen der Vorinstanz, dass die Beklagte nach der Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Oktober 2015 auf die drei Kinder eingewirkt habe, mit ihr nach Spanien zu kommen. Nach einer Rangelei zwischen der Beklagten und C._____ am 27. Oktober 2015 sei dieser so aufgelöst gewesen, dass er anderntags die Schule nicht habe besuchen können. C._____ und D._____ würden nach der Einschätzung des Heims nicht mit der Mutter weggehen. E._____ stehe aber in einem Loyalitätskonflikt. Die Kinder müssten auf dem Schulweg begleitet werden (Urk. 171). Es gibt keinen Grund, an der Sachdarstellung der KESB Olten-Gösgen zu zweifeln. 7.10.4. Bei den Akten liegt eine WhatsApp-Nachricht der Beklagten an D._____ vom 8. Oktober 2016 (Urk. 299/8-9). Dort appellierte sie angelegentlich an D._____, doch mit ihr und den Brüdern abzureisen, wohl nach I._____. Dann werde sie nie mehr zurück in die Schweiz kommen. Die gegenwärtige schlechte Situation sei die Schuld des Klägers, ihrer Schwester J._____ und der Gesetze in der Schweiz und im Kanton Solothurn. Dass die Beklagte die erwähnte Nachricht der Tochter hat zukommen lassen, steht fest.

- 38 - 7.10.5. Am 6. Dezember 2016 berichtete die Beiständin der Kinder der Berufungsinstanz telefonisch (Urk. 266), die Beklagte habe in den vergangenen Wochen an jedem Sonntag, an dem C._____ seinen Bruder E._____ in der Klinik in Solothurn besucht habe, C._____ auf dem Weg zur Klinik abgepasst. Dabei habe sie C._____ erzählt, dass ein Polizist aus I._____ in die Schweiz kommen werde und sie alle gemeinsam Weihnachten in I._____ feiern würden. Sodann habe sie ihm mitgeteilt, dass ihr neuer Freund, welcher in London lebe, gefälschte Pässe schicken werde. So sei sichergestellt, dass sie so bald wie möglich alle nach I._____ gehen könnten. Dazu berichtete die Beiständin überdies, dass C._____ anlässlich eines Standortgesprächs im "G._____" in Abwesenheit von D._____ über Erlebnisse mit der Mutter habe sprechen wollen. C._____ habe ausgeführt, dass die Beklagte ihn am Bahnhof abgepasst und ihm gesagt habe, dass ein befreundeter Polizist aus I._____ kommen und sich darum kümmern werde, dass sie alle zusammen nach I._____ zurückkehren könnten. C._____ habe befürchtet, dass es tatsächlich dazu komme. Die Beiständin habe daraufhin die Beklagte angerufen und sie mit den Erzählungen von C._____ konfrontiert. Die Beklagte habe dazu jedoch lediglich gesagt, der Polizist aus I._____ habe momentan keine Zeit, um in die Schweiz zu kommen. Nach der Einschätzung der Beiständin belasten C._____ diese Erzählungen der Mutter stark. Das habe C._____ Angst gemacht (Urk. 298 S. 6; Prot. II S: 97). Die beschriebenen problematischen Einwirkungen der Beklagten auf C._____ müssen als erstellt angesehen werden. 7.11. Die Beiständin ist der Auffassung, dass die Beklagte dafür verantwortlich sei, dass die Kinder keine Muttersprache hätten, weil die Beklagte mit ihnen nicht in ihrer Muttersprache gesprochen habe. Stattdessen sprächen die Kinder ein schlechtes Englisch und ein schlechtes Spanisch. Obwohl der Beklagten immer wieder gesagt worden sei, dass sie mit den Kindern deutsch sprechen solle, tue sie dies bis heute nicht (Urk. 298 S. 9 f.). Unter der Obhut der Beklagten hätten sich die Kinder nicht altersentsprechend entwickeln können. Das ergebe sich ganz deutlich aus den Abklärungsberichten betreffend C._____ (Urk. 298 S. 10 mit Hinweisen auf Urk. 299/2-3). Die mit den Verhältnissen sehr gut vertraute Beiständin sieht es als nicht "realistisch" an, dass die Obhut über die Kinder der Beklagten übertragen werden könnte (Urk. 298 S.4).

- 39 - 7.12. Es rechtfertigt sich, zunächst zu prüfen, ob die Übertragung der elterlichen Sorge und Obhut über die drei Kinder auf die Beklagte nicht schon aus grundsätzlichen Überlegungen verneint werden muss. 7.12.1. Die Beklagte anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2017 (Urk. 283), dass ihre psychischen Probleme Krankheitswert haben. Sie bestreitet allerdings die Diagnose Schizophrenie (Urk. 283 S. 2). Welche Diagnose der Beklagten zu stellen ist, ist von untergeordneter Bedeutung. Dennoch ist von einer schizophrenen Belastung der Beklagten auszugehen. Erstmals wurde das mit dem Gutachten von Dr. med. U._____ vom 17. Juli 2014 festgehalten, indem bei der Beklagten eine paranoide Schizophrenie (ICD 10 F20.04) diagnostiziert wurde (Urk. 270/3). Auch die psychiatrischen Gutachter, welche am 1. Dezember 2014 das "Kinder-Schutz-Gutachten" erstellten und daher mit der Beklagten intensiven Kontakt hatten, bestätigten das Vorliegen einer Schizophrenie und meinten, dass diese in der paranoiden Persönlichkeit der Beklagten verankert sei (Urk. 89 S. 68, 75, 80). Die Gutachter weisen namentlich auf die Tendenz der Beklagten hin, sich selbst und ihre Kinder zu "verschanzen" bzw. zu "deprivieren". Mit der ganzen übrigen Aktenlage deckt sich auch der Schluss der Gutachter, dass die Beklagte "ihre eigenen Bedürfnisse und Vorstellungen nicht von denen der Kinder trennen kann und ihre drei Kinder nicht als eigenständige Individuen wahrnimmt" (Urk. 83 S. 80). Die Krankheit der Beklagten führte dann auch dazu, dass ihr eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. oben E. 5.2.6.). Bestätigt werden die schweren psychischen Schwierigkeiten der Beklagten durch die drei fürsorgerischen Unterbringungen, die bisher angeordnet werden mussten (vgl. dazu die obigen Ausführungen E. 5.2.5.). Die Beklagte leidet an Realitätsverlust. Sie kann ihre Stellung und jene der Kinder nicht richtig einordnen. Das bestätigt auch das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. med. H._____ vom 17. Januar 2017 (Urk. 293), welcher zwar der Auffassung ist, dass im Falle der Beklagten nicht von einer Schizophrenie, sondern von einer paranoiden Persönlichkeitsstörung zu sprechen ist. In einem früheren Gutachten zuhanden der IV (Urk. 285/1) hielt Dr. H._____ fest, dass die Beklagte seit ihrer Jugend an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung leide, die sich darin äussere, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, die eigene Verhaltensweise in Frage zu stellen. Sie vermöge sich nicht in die Sichtwei-

- 40 se anderer sowie in objektive Tatbestände hineinzudenken. Das ergebe Schwierigkeiten im sozialen Gefüge und schränke namentlich die Arbeitsfähigkeit ein. Mangels Krankheitseinsicht könne die Grundstörung nicht behandelt werden. Auch Dr. H._____ bescheinigt aber, dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht abgeht, weshalb er nicht mit einer Heilung rechnet. Entkräftet sind damit jedenfalls die früheren Diagnosen, welche von einer paranoiden Schizophrenie ausgingen, nicht ohne weiteres (vgl. Gutachten Dr. med. U._____, Urk. 270/3). In dem hier zu beurteilenden Zusammenhang kommt es auf die genaue medizinische Diagnose auch nicht an. Auch wenn man von der aktuellen Beurteilung Dr. H._____s ausgeht, ist die Erziehungsfähigkeit der Beklagten hinsichtlich ihrer drei sehr anspruchsvollen Kinder auszuschliessen. 7.13. Zu den beschriebenen medizinischen Beurteilungen passt auch das von der Beklagten ihren Kindern gegenüber an den Tag gelegte Verhalten: 7.13.1. Zunächst ist auf die ungeplante und überstürzte Abreise im Mai 2014 aus I._____ hinzuweisen, welche von der Beklagten, wie ausgeführt, verschieden begründet wurde. Für die Kinder war die Versetzung jedenfalls äusserst schwierig. Sie wurden so entwurzelt. Diese Entwurzelung ist nach der überzeugenden Beurteilung der Gutachter jedenfalls ein wichtiger Grund für E._____s Probleme (Urk. 89 S. 67 f.). Ebenso überstürzt ist die Beklagte Ende Dezember 2016 wieder nach I._____ zurückgereist und hat damit die räumliche Trennung von den Kindern in Kauf genommen, wiewohl alle drei Kinder in der Schweiz bleiben wollten (vgl. dazu auch unten E. 7.13.4.). So hat sie schliesslich ohne äusseren Anlass die persönlichen Kontakte zwischen ihr und ihren Kindern bis auf weiteres verunmöglicht. 7.13.2. Mangelnde Rücksichtnahme auf die Kinder äussert sich auch dadurch, dass die Beklagte, welche angibt, die englische Sprache auf einem College in den USA gelernt zu haben (Prot. II S. 25), mit ihren Kindern partout nur englisch spricht. Das führte dazu, dass die Kinder muttersprachlos aufgewachsen sind. In hohem Masse trifft das für C._____ zu, während D._____ noch immer am besten mit dem Spanischen vertraut ist; so spricht sie namentlich mit ihren Brüdern spa-

- 41 nisch (Prot. II S. 61). Dagegen hat sich E._____ als jüngster recht schnell mit der deutschen Sprache vertraut gemacht. 7.13.3. Die Beklagte realisierte nach der Unterbringung der Kinder im "G._____" nicht, dass ihre Kinder am neuen Ort Wurzeln geschlagen haben. Dennoch hat sie ihnen gegenüber immer wieder die Rückkehr nach I._____ thematisiert, wiewohl für alle drei Kinder das erkennbar eine schwere Belastung war (vgl. Prot. II S. 59). Unter Tränen berichtete E._____ in der Anhörung, dass die Mutter immer wieder über Spanien spreche und dass er das nicht möge (Prot. II S. 64). Das führte dazu, dass die Einschränkung des Besuchsrechts unumgänglich wurde und jedenfalls D._____ und E._____ sich nur ein begleitetes und überwachtes Besuchsrecht der Mutter vorstellen können (Prot. II S. 62 und 64). In das gleiche Kapitel gehört der Vorfall Ende 2016, als sie C._____ abpasste und bedrängte und von einem Polizistenfreund sprach, der die Beklagte und die drei Kinder mit gefälschten Pässen nach I._____ zurückführen werde. 7.13.4. Die Beklagte vermochte sodann nie zu realisieren, dass sie trotz aller Schwierigkeiten für ihre Kinder eine sehr wichtige Bezugsperson ist und bleibt. Eindrücklich formulierte C._____ in der Anhörung den Wunsch an die Mutter, sie möge doch in der Schweiz bleiben (Prot. II S. 60 f.). Und E._____ führte aus, dass er nur ferienhalber zurück nach Spanien gehen möchte (Prot. II S. 64 f.). Das alles kümmerte die Beklagte nicht, sondern sie verliess am 20. Dezember 2016 die Schweiz Richtung I._____ (Urk. 281). Dort meldete sie die Kinder umgehend bei der Krankenkasse an und liess ihnen die Kopien der Versicherungsausweise zukommen (Urk. 309 und 310). Auch das ist ein Verhalten, das wenig einfühlsam ist und nur mit dem Realitätsverlust der Beklagten erklärt werden kann. C._____ und D._____ sahen in der Folge keinen anderen Ausweg als die WhatsApp-Kontakte mit ihrer Mutter zu blockieren (Prot. II S. 94 f., Urk. 312). 7.13.5. Die Beklagte ist weit entfernt, ihre Kinder richtig einstufen zu können. So sind die reduzierten kognitiven Fähigkeiten C._____s ohne weiteres erkennbar. Dennoch stuft die Beklagte ihn nach ihren Wunschvorstellungen und nicht nach der Realität ein, wenn sie davon ausgeht, dass C._____ die Matura erwerben und dann ein Universitätsstudium absolvieren werde (Prot. II S. 34 und Urk. 298 S.

- 42 - 11). Das belegt, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, die Chancen und die Risiken ihrer Kinder richtig zu erkennen und einzustufen. 7.14. Offen bleiben kann, ob für die Beklagte die medizinische Diagnose der Schizophrenie gegeben ist. Fest steht jedenfalls auch nach der schriftlichen Auskunft ihres behandelnden Arztes Dr. H._____, dass zumindest eine "paranoide Persönlichkeitsstörung" vorliegt und dass der Beklagten jede Krankheitseinsicht fehlt (Urk. 293). Das wirkt sich gegenüber den Kindern geradezu verheerend aus. Die Beklagte ist nicht in der Lage, auf ihre Kinder Rücksicht zu nehmen. Sie verängstigt sie vielmehr immer wieder durch ihr Verhalten, indem sie ihnen mit zum Teil geradezu abstrusen Argumenten droht, ihnen die inzwischen eingetretene gewisse Stabilität wieder zu nehmen und sie nach I._____ zu bringen. Die mit dem Kindeswohl unvereinbare psychische Krankheit der Beklagten ergibt sich nicht nur aus den verschiedenen bei den Akten liegenden ärztlichen Beurteilungen, sondern auch durch entsprechendes Handeln der Beklagten selber, namentlich auch ihren Kindern gegenüber. Ohne weiteres ist davon auszugehen, dass die Beklagte die Bedürfnisse und Anliegen ihrer Kinder nicht wahrnehmen kann. Weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die drei Kinder kann unter diesen Umständen der Beklagten übertragen werden. Eine durch die Beklagte ausgeübte Obhut würde die Entwicklung der drei Kinder in hohem Masse gefährden. Das ist denn auch die Sichtweise der mit den Verhältnissen bestens vertrauten Beiständin und Prozessvertreterin der drei Kinder. Angesichts der klaren Aktenlage bedarf es entgegen der Meinung der Beklagten keiner weiteren Begutachtung. Eine solche würde den Prozess in die Länge ziehen, was auf Kosten der Kinder geschähe. Die Beiständin betont denn auch, dass der Abschluss des gerichtlichen Verfahrens Klarheit bezüglich der Zukunft der Kinder schaffen würde, was ihnen entgegenkäme (Prot. II S. 98). 8. Der Kläger und sein Verhältnis zu den Kindern 8.1. Der Kläger ist gelernter Grundbauer (Spezialtiefbau). Er arbeitet im Service-Center der AI._____ AG in Zürich und verdient gemäss seinen Angaben in der Anhörung mit Kinderzulagen Fr. 5'965.85 zuzüglich eines 13. Monatslohns (Prot. II S. 20). Es ist dies ein Nettolohn (vgl. Urk. 100/2). Die drei Kinderzulagen

- 43 betragen Fr. 700.00 im Monat (Urk. 100/2), so dass unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'704.70 (13 * Fr. 5'265.85 / 12) auszugehen ist. Der Kläger bezahlt für jedes Kind monatlich Fr. 350.00 zuzüglich insgesamt Fr. 700.00 Kinderzulagen (Prot. II S. 48). Dies ist der Betrag, der durch die Eheschutzrichterin am 24. Juli 2006 festgesetzt wurde (Urk. 3). Der Beklagten müsste der Kläger gemäss dem gleichen Entscheid monatlich Fr. 1'250.00 bezahlen (Urk. 3). Gemäss den Angaben des Klägers bezahlte er diesen Betrag lediglich bis zum Urteil der Vorinstanz. Seit diesem Zeitpunkt, d.h. seit dem 16. Oktober 2015, bezahlt er für die Beklagte keine Unterhaltsbeiträge mehr. Dafür beruft er sich auf eine mündliche Vereinbarung mit dem Sozialamt K._____. Er habe dem Amt seine Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass er nicht in der Lage sei, etwas für die Beklagte zu bezahlen, wenn die Kinder bei ihm übernachteten und er die Ausflüge und die Reisekosten der Kinder übernehmen müsse. Dies werde vom Sozialamt zur Zeit geduldet (Prot. II S. 48; vgl. dazu auch den Beistandsbericht Q._____ Urk. 214 S. 3). Der Kläger lebt seit dem Jahr 2010 zusammen mit seiner Partnerin, Frau AJ._____, in N._____, und zwar in einer 3½-Zimmerwohnung mit einer Fläche von 58m2. Seine Partnerin hat keine eigenen Kinder (Urk. 89 S. 18). 8.2. Das "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 beschreibt die Beziehungen des Klägers zu seinen Kindern. Gemäss dem überzeugenden Gutachten verhält sich der Kläger "dominant und selbstbewusst", aber auch "engagiert und kooperativ" (Urk. 89 S. 62). Er zeige sich "willig", eine grössere kindsgerechte Wohnung zu beziehen, wenn die Kinder bei ihm später übernachten sollten. Frau AJ._____ kannte die drei Kinder zur Zeit der Erstellung des Gutachtens noch nicht (Urk. 89 S. 73 f.). Die Gutachter beurteilten die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit des Klägers "aufgrund der langen Abwesenheit" als eingeschränkt. Durch flankierende Massnahmen kann die Erziehungsfähigkeit des Klägers gemäss Auffassung der Gutachter aufgebaut werden. Sie schliessen daher nicht aus, "dass sukzessive die Voraussetzungen dafür geschaffen werden könnten, damit die Kinder zukünftig beim Vater leben" (Urk. 89 S. 82-84).

- 44 - 8.3. Der erste Beistand der Kinder hat in seinem die Periode von Juli 2014 bis April 2016 umfassenden Bericht festgehalten, dass es dem Kläger trotz der langen Zeit ohne Beziehung gelungen sei, zwischen ihm und den Kindern ein väterliches Vertrauensverhältnis aufzubauen. Seine Verantwortung nehme der Kläger pflichtbewusst wahr (Urk. 214 S. 4). 8.4. Im Rahmen des Besuchsrechts besuchten die drei Kinder – jedenfalls bis zum Spätsommer 2016 – in der Regel den Kläger gemeinsam jedes zweite Wochenende. Der Kläger führte dazu in der Anhörung aus, dass er die Kinder jeweils um 11.00 Uhr auf dem Bahnhof in Zürich abhole. Es werde dann etwas unternommen (z.B. Wildpark Langnau). Die Kinder kämen dann zu ihm nach Hause zum Nachtessen. Um 20.30 Uhr gingen die Kinder wieder auf den Zug. Ferien mit den Kindern seien aus finanziellen Gründen schwierig. Geplant sei ein gemeinsames Zelten im Sommer 2017 (Prot. II S. 38 f.). Gelegentlich habe an Wochenenden ein Kind beim Kläger übernachtet. Die beiden Kinder täten das im Wohnzimmer, da dort auch die Katze, die sie liebten, übernachte. C._____ möchte demgegenüber seine Ruhe und übernachte "im dritten Zimmer der Wohnung" (Prot. II S. 46 f.). Allerdings finden seit dem Herbst 2016 keine Kontakte zwischen dem Kläger und E._____ statt, weil E._____ den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen hat (vgl. dazu unten E. 11). E._____ besucht seinen Vater seither nicht mehr. Dagegen besuchen D._____ und C._____ ihren Vater regelmässig jedes zweite Wochenende (ohne Übernachtung) (Prot. II S. 85 f.). 8.5. Gemäss "Kinderschutz-Gutachten" vom 1. Dezember 2014 berichtete der Kläger den Gutachtern, er lehne eine Fremdplatzierung der Kinder in einem Heim ab. Er und seine Lebenspartnerin, Frau AJ._____, könnten sich gut vorstellen, die Kinder zu einem späteren Zeitpunkt bei sich aufzunehmen. Ein dafür notwendiger Wohnungswechsel sei kein Problem (Urk. 89 S. 29). Er und seine Partnerin seien dazu bereit, in eine grössere Wohnung zu ziehen, sobald klar geregelt werde, dass die Kinder regelmässig und auch über Nacht zu Besuch kommen würden (Urk. 89 S. 18). Heute sieht der Kläger das allerdings nicht mehr so: Auf die Frage, wie denn das Gericht bezüglich der Obhut über die Kinder entscheiden solle, führte der Kläger in der Anhörung vom 10. August 2016 aus, er hätte gerne die

- 45 - Kinder "näher" bei sich. Er würde sich wünschen, dass die Kinder in der Schweiz blieben, um hier eine adäquate Ausbildung absolvieren zu können. Er könne aber nicht viel dazu sagen, wo die Kinder in der Schweiz leben sollten. Das werde die KESB entscheiden. Aktuell könne er die Kinder nicht bei sich aufnehmen, denn dazu sei er weder wirtschaftlich noch wohntechnisch in der Lage. Er müsste eine 5½-Zimmerwohnung im Kanton Zürich finden. Zudem habe er seit Jahren eine Katze, die es gewohnt sei, nach draussen zu gehen. Er wäre daher auf eine Parterrewohnung angewiesen (Prot. II S. 46). Auf die Frage, ob es denkbar sei, dass wenigstens ein Kind bei ihm lebe, wich der Kläger aus und antwortete, dass an Wochenenden "gelegentlich" ein Kind bei ihm schlafe (Prot. II S. 46 f.). Anlässlich der Anhörung vom 27. Februar 2017 blieb diese Haltung des Klägers unverändert (Prot. II S. 85). 8.6. Die drei Kinder waren im Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 29. Juni 2015 in therapeutischer Betreuung bei der spanischsprachigen Oberärztin Dr. med. AA._____. Die Therapie wurde abgebrochen, weil der Kläger am 7. August 2015 bei der Therapeutin intervenierte und ihr vorwarf, mit der Beklagten gemeinsame Sache zu machen. Am 19. August 2015 habe der Beistand den Therapiestopp bestätigt, was zu akzeptieren sei, weil ein Loyalitätskonflikt der Kinder zwischen Therapeutin un

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