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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.09.2016 LC160013

30 settembre 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·10,472 parole·~52 min·6

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC160013-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller Urteil vom 30. September 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. Dezember 2015 (FE120184-E)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden, unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen.

Schlussanträge des Klägers: (Urk. 12) "1. Die am tt.02.2005 vor dem Zivilstandsamt C._____ geschlossene Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden. 2. Der Kläger sei nicht zu verpflichten, der Beklagten gestützt auf Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 3. Es seien die ab Eheschluss per tt.02.2005 bis Scheidungsurteilsdatum geäufneten FZL-Guthaben der Parteien gemäss Gesetz je hälftig zu teilen. 4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen und durchzuführen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Schlussanträge der Beklagten: (Urk. 17, Prot. S. 19, Urk. 34, Urk. 43, sinngemäss) 1. Die am tt. Februar 2005 vor dem Zivilstandsamt C._____ geschlossene Ehe der Parteien sei zu scheiden. 2. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten nacheheliche monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'845.– bis zum Pensionierungsalter des Klägers zu bezahlen. 3. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 60'219.– zu bezahlen. 4. Es seien die während der Ehe angesparten BVG-Guthaben hälftig aufzuteilen. Die Pensionskasseneinrichtung des Klägers sei zu verpflichten, der Beklagten eine noch zu berechnende Ausgleichszahlung auf ihr Freizügigkeitskonto bei der Zürcher Kantonalbank, Kto-Nr. 1, zu überweisen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

- 3 -

Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Dezember 2015 (Urk. 100): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilkonvention der Parteien vom 8. Mai 2014 (act. 45) wird vorgemerkt bzw. genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. […] 2. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten unter allen güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 22'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar bis spätestens 31. Mai 2014 3. Mit Erfüllung von Ziff. 2 erklären sich die Parteien per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche (inkl. Verkauf und Folgekosten der ehelichen Liegenschaft) auseinandergesetzt." 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen: − Fr. 3'470.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.06.2016 − Fr. 3'170.– ab 01.07.2016 bis 31.08.2025. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Grundlagen des Entscheides bilden folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien: Nettoerwerbseinkommen des Klägers: Fr. 9'437.– Nettoerwerbseinkommen der Beklagten: bis 30.06.2016 : Fr. 2'205.– ab 01.07.2016: Fr. 2'805.– Bedarf Kläger: Fr. 4'038.– Bedarf Beklagte: Fr. 3'746.–. 5. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (A._____, geb.

- 4 tt. August 1960, AHV-Nr. …, Mitgliedsnr. …) Fr. 109'271.85 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (B._____, geb. tt. Mai 1959, AHV-Nr. …) bei der Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 8010 Zürich, zu überweisen. 6. Die übrigen Anträge werden abgewiesen sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 8'400.– die Barauslagen betragen: Fr. 18'875.– für das medizinische Gutachten 8. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 7/12 und der Beklagten zu 5/12 sowie die Kosten des Gutachtens dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 12'275.– wird im Umfang von Fr. 2'483.35 vom Kläger und im Umfang von Fr. 9'791.65 von der Beklagten nachgefordert. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zzgl. MWSt) zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt E._____, an die Pensionskasse D._____, ... [Adresse] (Dispositivziffer 5 des Urteils). 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 5 - Berufungsanträge: des Klägers und Berufungsklägers (Urk. 99 S. 2): 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14.12.2015 mit Geschäfts-Nr. FE120184-E sei bezüglich den Dispositiv-Ziffern 3, 4, 6, 8 und 9 aufzuheben, und es sei wie folgt zu entscheiden: 1.1. Der Berufungsführer sei nicht zu verpflichten, der Berufungsgegnerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. 1.2. Als Grundlagen für die Nichtzusprechung einer nachehelichen Unterhalts- Rente seien, soweit dies der Praxis der Gerichte in Zürich entspricht, von folgenden Einkommen und von folgendem Bedarf je Partei auszugehen: 1.2.1. CHF 9'378.00 Arbeitserwerbseinkommen des Berufungsführers 1.2.2. CHF 2'005.00 Renteneinkommen der Berufungsgegnerin und CHF 5'515.00 Arbeitserwerbseinkommen minimal der Berufungsgegnerin

1.2.3. CHF 4'038.00 Bedarf des Berufungsführers minimal 1.2.4. CHF 3'600.00 Bedarf der Berufungsgegnerin maximal. 1.3. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei entsprechend der Gutheissung der Berufung des Berufungsführers aufzuheben und die Anträge der Berufungsgegnerin entsprechend abzuweisen. 1.4. Die Gerichtskosten der ersten Instanz seien dem Berufungsführer zu maximal CHF 1'363.75 und der Berufungsgegnerin zum minimal CHF 25'911.25 zu überbinden. 1.5. Die Berufungsgegnerin sei zu verpflichten, den Berufungsführer für das erstinstanzliche Verfahren ausserrechtlich mit minimal CHF 13'500.00 zu entschädigen. 2. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 14.12.2015 mit Geschäfts-Nr. FE120184-E bezüglich den Dispositiv- Ziffern 3, 4, 6, 8 und 9 an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur Ergänzung des Beweisverfahrens bezüglich des rechtserheblichen Sachverhaltes. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Berufungsgegnerin, evtl. zu Lasten des Staates.

- 6 der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 106 S. 2): 1. Die Anträge des Berufungsklägers vom 1. Februar 2016 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt. zu Lasten des Berufungsklägers. Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt. Februar 2005. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor (Urk. 2). Am 31. Oktober 2012 machte der Kläger bei der Vorinstanz die vorliegende Scheidungsklage anhängig (Urk. 1). Mit Urteil vom 14. Dezember 2015 wurde die Ehe der Parteien durch das Einzelgericht am Bezirksgericht Hinwil geschieden und die von den Parteien am 8. Mai 2014 abgeschlossene Teilkonvention vorgemerkt bzw. genehmigt. Im Weiteren wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. 6. 2016 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'470.-- und hernach bis 31. 8. 2025 von Fr. 3'170.-- zu bezahlen (Urk. 100). Bezüglich des vorinstanzlichen Prozessverlaufs kann auf dessen Darstellung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 3 ff.). 2. Gegen die von der Vorderrichterin festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte erhob der Kläger am 1. Februar 2016 rechtzeitig Berufung und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung seiner von der Vorinstanz gegenüber der Beklagten festgesetzten Unterhaltspflicht (Urk. 99 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Februar 2016 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- zu leisten (Urk. 103). Dieser wurde rechtzeitig bei der Obergerichtskasse einbezahlt (Urk. 104). Daraufhin wurde der Beklagten am 8. März 2016 Frist anberaumt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 105). Die Berufungsantwort, datierend vom 28. April 2016, ging rechtzeitig hierorts ein (Urk. 106). Die Berufungsantwortschrift wurde der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt, und es wurde dem Kläger eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zu den

- 7 von der Beklagten neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen (Urk. 110). Die Stellungnahme des Klägers erfolgte mit Eingabe vom 2. Juni 2016, hier eingegangen am 3. Juni 2016, innert Frist (Urk. 112). Mit Beschluss vom 9. Juni 2016 wurde die inzwischen eingetretene Rechtskraft bezüglich der nicht angefochtenen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vorgemerkt und der Beklagten Frist anberaumt, um zu den vom Kläger in seiner Eingabe vom 2. Juni 2016 neu vorgebrachten Behauptungen und Vorbringen Stellung zu nehmen (Urk. 115). Die entsprechende Stellungnahme, zur Post gegeben am 15. Juli 2016, ging am 18. Juli 2016 rechtzeitig hierorts ein (Urk. 118). Sie wurde am 9. August 2016 der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugesandt (Urk. 118). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. II. 1. Die Berufung ist "schriftlich und begründet" einzureichen (Art. 311 ZPO). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Berufungskläger den erstinstanzlichen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Deshalb hat die Berufungseingabe – obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt – Berufungsanträge zu enthalten (BGer 4A_659/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 4), wobei mit Blick auf die reformatorische Natur der Berufung (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO) grundsätzlich ein Antrag in der Sache selbst zu stellen ist. Dieser muss bestimmt sein. 2. Mit der Berufung kann sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsschrift sind die Behauptungen bestimmt und vollständig aufzustellen. Zudem muss sie – im Gegensatz zur Klageschrift – nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 36). Der Berufungskläger hat mittels klarer und sauberer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo er die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben hat. Es ist nämlich nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschriften der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausgeführt hat. Damit ist gesagt, dass die Berufungsschrift

- 8 weder eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften noch eine neuerliche Darstellung der Sach- oder Rechtslage enthalten darf, welche nicht darauf eingeht, was vor der Vorinstanz vorgebracht worden ist und von dieser erwogen worden ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Pauschale Verweisungen auf die vor der Vorinstanz eingebrachten Rechtsschriften sind namentlich dann unzulässig, wenn sich die Vorinstanz mit den Ausführungen des Berufungsklägers auseinandergesetzt hat. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit allen Begründungen auseinandersetzen. Das Gleiche gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung. Auch hier muss sich der Berufungskläger mit beiden Begründungen auseinandersetzen (Hungerbühler/Bucher, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 311 N 36 ff.). Zwar prüft die Berufungsinstanz nicht nur die geltend gemachten Rügen (Rügeprinzip). Der Berufungskläger hat sich aber mit der Begründung des erstinstanzlichen Entscheids auseinanderzusetzen; das Gericht muss den angefochtenen Entscheid nicht von sich aus auf Mängel untersuchen, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt worden oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis ist die Berufungsinstanz nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). Die Begründungsanforderungen gelten auch für die Berufungsantwort, wenn darin Erwägungen der Vorinstanz beanstandet werden, die sich für die im kantonalen Verfahren obsiegende Partei ungünstig auswirken können (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.2; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 312 N 11). 3. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfas-

- 9 send überprüfen, nicht aber alle Sach- und Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Das Berufungsverfahren steht gewissermassen auf den Schultern des erstinstanzlichen Entscheides und dient nicht dazu, dass die Parteien Versäumtes nachbessern können. Alles, was relevant ist, ist deshalb in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 31). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel einreicht, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen oder Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N7; vgl. zum Ganzen auch BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.H.). Das Bundesgericht hat in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626 f. E. 2.2.). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. III. 1.a) Die Berufung des Klägers richtet sich im Wesentlichen gegen die von der Vorinstanz für die Beklagte festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge, zu welchen er in der Höhe von Fr. 3'170.-- ab 1. Juli 2016 bis 31. August 2025 verpflichtet wurde (Urk. 100). Die bis Ende Juni 2016 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'470.-- sind durch den Zeitablauf überholt, weshalb auf diese Zeitperiode nicht näher einzugehen sein wird. Die Vorinstanz hatte die Ehe der Parteien als lebensprägend qualifiziert: Die Parteien hätten übereinstimmend erklärt, dass sie seit dem 1. August 2001 in einem Konkubinat gelebt hätten. In dieser Zeit habe sich die Beklagte gemäss eigenen Angaben praktisch ausschliesslich dem Haushalt und der Kindererziehung ihrer zwei Kinder aus erster Ehe und der drei Kinder des Klägers aus seiner frühe-

- 10 ren Ehe, bezüglich derer er die alleinige elterliche Sorge innegehabt habe, gewidmet. Im Rahmen des vom Kläger im November 2010 eingeleiteten Eheschutzverfahrens hätten die Parteien in der von ihnen getroffenen Vereinbarung festgehalten, dass sie seit dem 31. Oktober 2010 getrennt leben würden; für die Berechnung der faktischen Ehedauer sei daher auf dieses Datum abzustellen. Es sei demgemäss von einer faktischen Ehedauer von 5 Jahren und 8 Monaten auszugehen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei vorliegend das der Ehe vorausgegangene Konkubinat ausnahmsweise an die Ehedauer anzurechnen, weil die Parteien damals faktisch eine Ehe gelebt hätten, indem der Kläger für den Unterhalt der Familie gesorgt und die Beklagte sowohl ihre eigenen Kinder als auch diejenigen des Klägers betreut und den gemeinsamen Haushalt besorgt habe. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Parteien insgesamt während 9 Jahren und 3 Monaten in einer intakten Gemeinschaft gelebt hätten. Während bei Ehen, die mehr als zehn Jahre gedauert hätten, vermutet werde, dass sie lebensprägend seien, sei dies bei Ehen zwischen fünf und zehn Jahren nicht der Fall. Es sei aber anzumerken, dass vorliegend die Grenze von 10 Jahren beinahe erreicht sei. Es sei daher zu prüfen, ob weitere Faktoren für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe sprechen würden. Aufgrund des vom Gericht eingeholten Gutachtens betreffend die gesundheitliche Situation der Beklagten sei davon auszugehen, dass die Beklagte an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen in Form einer Neurasthenie sowie einer Panikstörung leide. Eine Erwerbstätigkeit im Primärmarkt sei deshalb sowohl gegenwärtig als auch in Zukunft nicht möglich. Es werde ihr lediglich eine Arbeit im Sekundärmarkt, d.h. einem geschützten Umfeld, im Rahmen von 30 bis kaum über 40% zugetraut. Ein gleiches Bild zeichne die IV-Verfügung, mit welcher der Beklagten eine 100%-Rente zugesprochen worden sei. Die Ursache für die Erkrankung der Beklagten sei monokausal, müsse aber zumindest teilweise - unter Berücksichtigung ihrer Prädisposition - auf die Probleme in der Ehe zurückgeführt werden. In diesem Sinne sei die Ehe der Parteien für die Beklagte zweifellos prägend gewesen. Unter Berücksichtigung der anrechenbaren Ehe- und Konkubinatsdauer von 9 Jahren und 3 Monaten sei vorliegend in Anbetracht der Gesamtumstände (Rollenverteilung, Er-

- 11 krankung der Beklagten) von einer lebensprägenden Ehe auszugehen, die zu nachehelicher Solidarität verpflichte (Urk. 100 S. 9 ff.). b) Der Kläger machte im Berufungsverfahren geltend, dass die Beklagte bereits per 15. November 2008 ausgezogen sei und eine 1-Zimmerwohnung in F._____ gemietet habe. Seit damals habe sie nicht mehr in der ehelichen Liegenschaft gewohnt. Das effektive Eheleben der Parteien habe somit nur 3 ½ Jahre gedauert. Da die Ehe auch kinderlos geblieben sei, sei sie nicht lebensprägend gewesen. Die gelebte Rollenverteilung sei seit dieser Zeit nicht mehr aufrechterhalten worden. Die Kinder der Beklagten, G._____ (Jg. 1982) und H._____ (Jg. 1985) seien längst aus dem Haus gewesen. Seine eigenen drei Kinder (Jg. 1986, 1990 und 1992) seien in einem Alter gewesen, in dem sie keiner Betreuung mehr bedurft hätten. Zudem sei die Tochter I._____ im Januar 2009 und die Tochter J._____ im April 2009 von zu Hause weggezogen. Die Beklagte sei auch während der Ehe immer erwerbstätig gewesen. Es sei daher tatsachenwidrig, wenn die Vorderrichterin von einer klassischen Rollenverteilung ausgehe. Es bestünden Zweifel, dass die Beklagte an den behaupteten Symptomen leide. Die Beklagte sei auch zeitintensiv künstlerisch tätig und zeige ihre Kunstsachen auf eigenen Vernissagen. Überdies betätige sie sich seit ein paar Monaten intensiv als Journalistin, wie sich dies von ihr verfassten Zeitungsartikeln in der "K._____" entnehmen lasse. Das von der Beklagten gelebte Leben und der psychische und physische Zustand seien um 180° Grad anders als das, was in den Rechtsschriften behauptet werde und den Arztberichten/Gutachten zu entnehmen sei. Der Beklagten sei daher ein Fulltime-Job zumutbar. Selbst wenn man ihr lediglich eine 40%ige Arbeitstätigkeit zumuten würde, könnte sie ein monatliches Einkommen von Fr. 2'206.-- erzielen (Urk. 99 S. 6 ff.). Die Beklagte habe in der Klageantwort vor Vorinstanz einen Bedarf von Fr. 3'760.-- geltend gemacht (Urk. 112 S. 13). Angenommen (aber nicht anerkannt), die Beklagte benötige mindestens Fr. 5'113.20 pro Monat, wie in der Berufungsantwort geltend gemacht, so ergebe dies nach Abzug ihrer Einkünfte von Fr. 2'821.-- (inkl. Fr. 800.-- hypothetisches Einkommen) eine maximale Rente von Fr. 2'021.20. Bei einem Bedarf von Fr. 4'261.-- würde dies eine maximale Rente von Fr. 1'169.-- ergeben (Urk. 112

- 12 - S. 14). Es sei rechtlich unzulässig, der Beklagten eine Rente zuzusprechen, die zusammen mit ihrem Einkommen über ihren Bedarf hinausgehe (Urk. 112 S. 14). Die Beklagte bestritt diese Ausführungen. Sie dementierte, dass sie per 15. November 2008 (definitiv) aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Dieser Mietvertrag sei befristet abgeschlossen worden. Da der Kläger nicht ohne sie habe leben können, sei sie bereits im Februar/März 2009 wieder in die eheliche Liegenschaft und zum Kläger zurückgekehrt. Die Ehe der Parteien habe bis zur Rechtskraft im Scheidungspunkt 11 Jahre gedauert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe, sei die Konkubinatsdauer von drei Jahren und sieben Monaten ebenfalls anzurechnen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Beklagte während der Ehe berufstätig gewesen sei. Bei den erwähnten Jahreseinkommen zwischen Fr. 485.-- und Fr. 10'080.-- habe es sich um Einkommen aus Nebenbeschäftigungen gehandelt und nicht um eine regelmässige Erwerbstätigkeit. Es sei unzutreffend, dass die Firma L._____ AG mit der Beklagten einen Aushilfevertrag mit einem Pensum von 60% abgeschlossen habe. Wie dem Arbeitsvertrag (Urk. 14/31/12) zu entnehmen sei, handle es sich um ein Engagement auf Stundenlohnbasis. Die Beklagte sei gemäss Vertrag frei gewesen, angebotene Arbeitseinsätze anzunehmen oder abzulehnen. Dies sei Bedingung für das Engagement gewesen, da die Beklagte bereits zu jener Zeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme kein ordentliches Arbeitsverhältnis mehr habe eingehen können. Selbst dieses Engagement habe die Beklagte nach August 2010 nicht mehr weiterführen können (Urk. 106 S. 9 ff.). Die Beklagte bestritt auch ihre Arbeitsfähigkeit. Ihre weitgehende Arbeitsunfähigkeit sei durch das Gutachten von Dr. M._____ und andere ärztliche Unterlagen hinlänglich ausgewiesen. Es habe seit Jahren eine Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beklagte bestritt die Behauptung des Klägers, wonach sie "zeitintensiv künstlerisch tätig" sei. Es treffe auch nicht zu, dass sie seit ein paar Monaten "intensiv als Journalistin" arbeite. Ihr Tagesablauf sei geprägt von Arztbesuchen sowie regelmässiger wöchentlicher psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung bei Dr.med. N._____. Daneben absolviere die Beklagte gemäss Weisung der IV-Stelle Glarus das Belastbarkeitstraining im Wiedereingliederungsprogramm … an drei Tagen pro Woche während zwei Stunden. Die Erledigung der "kleinen redaktionellen

- 13 - Aufträge" stelle für die Beklagte eine soziale Integrationsmassnahme dar, die auch von der IV ausdrücklich unterstützt werde (Urk. 106 S. 14 ff.). Auch in jüngster Zeit habe sich keine Veränderung ergeben. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit der Beklagten (Urk. 118 S. 11). Die Beklagte kritisierte die Darstellung des Klägers, welcher aus ihren Hobbyaktivitäten auf eine volle Arbeitsfähigkeit schliessen will (Urk. 118 S. 12 f.). Dieses Talent und Flair für Schreiben und Fotografieren der Beklagten lasse sich aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht einkommenserwirtschaftend verwerten (Urk. 118 S. 14). 2. a) Der Kläger hatte auch Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils angefochten, in deren Rahmen die Vorinstanz die übrigen Anträge, sofern darauf eingetreten werde, abwies (Urk. 99 S. 2, 18; Urk. 100 S. 45 f.). Es handelte sich dabei um einen Feststellungsantrag der Beklagten bezüglich des Umfangs ihrer Arbeitsunfähigkeit sowie einen Antrag in Bezug auf angeblich persönlichkeitsverletzende Äusserungen des gegnerischen Rechtsanwalts gegenüber dem Gutachter (Urk. 100 S. 45 f.). Der Kläger begründete die Anfechtung dieser Dispositivziffer in keiner Weise, so dass darauf nicht näher einzugehen und die vorinstanzliche Dispositivziffer zu bestätigen ist. b) Die Beklagte hatte den Beizug sämtlicher Akten des Scheidungsverfahrens wie auch des vorangegangenen Eheschutzverfahrens beantragt (Urk. 106 S. 3). Diese liegen - soweit für das vorliegende Verfahren relevant - bereits bei den Akten. Weitere Akten sind nicht beizuziehen. 3. Was die rechtlichen Voraussetzungen bezüglich eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 100 S. 7 ff.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt basiert auf der Unterscheidung, ob eine Ehe lebensprägend war oder nicht. Der Grund hiefür liegt darin, dass das Vertrauen des ansprechenden Ehegatten auf Fortführung der Ehe und auf den Weiterbestand der bisherigen, frei vereinbarten Aufgabenteilung objektiv schutzwürdig ist (BGE 135 III 61).

- 14 a) Ein Kriterium für die Qualifizierung einer Ehe als lebensprägende Gemeinschaft ist die Ehedauer. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Vorinstanz zu Recht an die von den Parteien im Eheschutzverfahren getroffene Vereinbarung, worin u.a. übereinstimmend festgehalten wurde, dass die Parteien seit dem 31. Oktober 2010 getrennt leben würden, zur Berechnung der Ehedauer angeknüpft. Der Kläger hatte einmal selbst eingeräumt, dass es seit 2008 ein "hin und her" zwischen den Parteien gegeben habe (Urk. 12 S. 3). Sowohl der Auszug der Beklagten aus der ehelichen Wohnung per 15. November 2008, welcher nach Angaben der Beklagten bis Februar/März 2009 dauerte, wie auch derjenige im Jahre 2010, als die Beklagte in der Firma L._____ AG arbeitete und bis August 2010 in der Villa O._____ lebte (Urk. 106 S. 9 f.; Urk. 118 S. 7 f.; Urk.17 S. 9), waren offensichtlich nicht auf Dauer ausgerichtet, kehrte die Beklagte doch beide Male wieder an den ehelichen Wohnsitz zurück, was der Kläger während des ganzen Verfahrens nicht substantiiert widerlegen konnte (vgl. auch Urk. 112 S. 5; Urk. 22 S. 13; Urk. 118 S. 8). Auch wenn die Parteien zeitweise getrennt lebten, die gelebte Rollenverteilung sich allenfalls änderte und die Ehe nicht mehr aus vielen Gemeinsamkeiten bestand (Urk. 99 S. 7), ist dies nicht gleichbedeutend mit einem definitiven Trennungswillen. Auch dass die Kinder gemäss den Angaben des Klägers (Urk. 99 S. 7) keiner Betreuung mehr bedurften, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Schon im Eheschutzverfahren (EE100129) vor dem Bezirksgericht Horgen war die Bestimmung des Trennungszeitpunktes strittiges Thema zwischen den Parteien (Urk. 4/2 S. 5 f.). Im anschliessenden Berufungsverfahren schlossen die Parteien die erwähnte Vereinbarung, worin sie sich auf das Trennungsdatum 31. Oktober 2010 einigten (Urk. 4/5). Der Kläger machte zwar im Berufungsverfahren geltend, dass dies nicht ausschliesse, dass die Aufnahme des Getrenntlebens bereits früher erfolgt sei (Urk. 112 S. 5). Eine Begründung dafür, weshalb dann nicht ein früheres bzw. das effektive Trennungsdatum vereinbart worden sei, brachte der Kläger nicht vor (Urk. 99, 112). In der Folge hatte sich der Kläger auch selbst in seiner Scheidungsklage wiederum auf dieses Datum berufen (Urk. 1). Dabei ist der Kläger zu behaften. Aufgrund seiner Ausführungen erscheint nicht plausibel, weshalb er sich im nachhinein nicht mehr an diese Vereinbarung halten will. Einen Irrtum machte er jedenfalls nicht geltend. Es

- 15 ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz vom Trennungsdatum 31. Oktober 2010 auszugehen. Wie die Vorderrichterin zutreffend festhielt, dauerte die Ehe der Parteien bis zur Trennung somit 5 Jahre und 8 Monate. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass es - wie nachfolgend zu zeigen sein wird für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet werden kann, von untergeordneter Bedeutung ist, ob sich die Parteien per Ende April 2010 oder Ende Oktober 2010 getrennt haben. b) Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz für die Frage, ob die Ehe der Parteien lebensprägend war, auch das der Ehe der Parteien vorangegangene Konkubinat von 3 Jahren und 7 Monaten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht jemand, der bereits vor der Ehe in einer stabilen Partnerschaft gelebt hat und insbesondere gemeinsame voreheliche Kinder des Partners betreut, auf einer anderen (Vertrauens-)Basis in die Ehe und darf von ihr auch anderes erwarten, als derjenige, der erst bei der Heirat das gemeinsame Leben aufnimmt, muss sich doch das eheliche Leben im letzteren Fall (auch angesichts der relativ leichten Scheidungsmöglichkeiten) erst bewähren, damit sich die in sie gesetzte Hoffnung in berechtigtes Vertrauen wandeln kann (BGE 135 III 62). Im Eheschutzentscheid vom 10. Februar 2011 wurde festgestellt, dass die Beklagte während des Zusammenlebens der Parteien den Haushalt sowie ihre eigenen und die Kinder des Klägers betreut habe. Zusätzlich sei sie in einem Teilzeitpensum von ca. 30% tätig gewesen (Urk. 4/2 S. 10; vgl. auch Urk. 17 S. 6). Der Kläger bestätigte in jenem Verfahren, dass die Beklagte ab 2001 in Lebensgemeinschaft mit ihm gelebt und seine drei Kinder betreut habe. Sie habe ihren Sohn mitgebracht (Urk. 4/3 S. 6). Er erklärte auch, dass die Beklagte bis 2006 kaum berufstätig gewesen sei, sondern nur gelegentliche Reinigungsarbeiten übernommen habe (Urk. 4/3 S. 7). Die Beklagte bestätigte dies (Urk. 4/3 S. 13, 15). Auch im Berufungsverfahren ging der Kläger selbst wohl davon aus, dass die Beklagte erst ab dem Jahre 2006 wesentliches Einkommen erzielte, da er erst ab diesem Zeitpunkt solches geltend machte (Urk. 99 S. 7), so dass daraus geschlossen werden kann, dass sie zuvor - während des Konkubinats - praktisch nicht erwerbstätig war bzw. jedenfalls kein nennenswertes Einkommen erzielte. Entgegen der Auffassung des Klägers (Urk. 99 S. 8) ist es daher keineswegs tatsachenwid-

- 16 rig, sondern im Gegenteil absolut richtig, wenn die Vorinstanz von einer klassischen Rollenverteilung während der Dauer des vorehelichen Zusammenlebens ausging, in welcher der Kläger unbestrittenermassen hauptsächlich für die Ernährung der Familie zuständig war und die Beklagte für die Kinderbetreuung (Urk. 106 S. 10). Die entsprechende Kritik des Klägers erscheint daher verfehlt. Indem die Beklagte vollumfänglich die Rolle als Hausfrau und Mutter übernahm, ist davon auszugehen, dass sie darauf vertraute, ihrem Einsatz entsprechend Schutz und Beistand wie in einer Ehe durch den Kläger zu erfahren. Sie verzichtete denn praktisch auch fast gänzlich auf eine eigene ausserhäusliche Entfaltung. Kinderbetreuung ist grundsätzlich immer ein typischer Fall ehebedingter Nachteile (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 N 50). Auch wenn die Beklagte ab dem Jahre 2006 wieder teilweise erwerbstätig war und einen kleinen Lohn erzielte, war diese Einkommensquelle von weit untergeordneter Bedeutung und kam der Kläger während der Dauer des Zusammenlebens der Parteien in weit überwiegendem Masse für die Familie und damit auch für die Beklagte auf. Nur im Jahre 2010 erzielte die Beklagte vorübergehend ein etwas höheres Einkommen (Urk. 99 S. 7 f.). Es liegen in concreto daher besondere Umstände vor, welche es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen, die Dauer des vorehelichen Zusammenlebens für die Frage, ob die Ehe lebensprägend war, zu berücksichtigen (vgl. auch FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 49). In diesem Sinne ist das insgesamt 9 Jahre und 3 Monate andauernde Zusammenleben der Parteien grundsätzlich als lebensprägend zu qualifizieren. c) Die Vorderrichterin nahm weiter an, dass gesundheitliche Probleme der Beklagten zumindest teilweise auf die Probleme in der Ehe zurückzuführen seien. Auch dieser Faktor lasse die Ehe als lebensprägend erscheinen, weshalb eine nacheheliche Solidarität zu bejahen sei (Urk.100 S. 21 f.). Alter und Gesundheit der Ehegatten sind mitentscheidend bei der Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Alter und schlechter Gesundheitszustand können allerdings für sich allein genommen nicht ausreichen, um eine - unbefristete - Unterhaltspflicht zu begründen. Voraussetzung ist überdies, dass sie in Zusammenhang mit ehebedingten Nachteilen auftreten (FamKomm Scheidung/Schwenzer, Art. 125 ZGB N 55). Der Kläger kritisierte in diesem Zusam-

- 17 menhang, dass die Vorderrichterin anlässlich der Hauptverhandlung eine andere Beurteilung der Verhältnisse abgegeben habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass keine lebensprägende Ehe vorliege und demgemäss kein ehebedingter Nachteil bestehe (Urk. 99 S. 4). Daraus kann der Kläger nichts ableiten, da die Vorderrichterin diese Einschätzung vor dem Beweisverfahren abgab und sich die Sachlage danach durch das Gutachten M._____ anders präsentierte. Unbestrittenermassen bestand die Krankheit der Beklagten vor der Ehe nicht. Etwas anderes wurde jedenfalls auch vom Kläger nicht behauptet. Der Kläger bezweifelte jedoch auch, dass die Beklagte aktuell gesundheitlich derart angeschlagen sei, dass sie keiner vollen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Er machte geltend, dass die eingelegten Unterlagen über die journalistische und fotografische Tätigkeit der Beklagten beweisen würden, dass die Beklagte seit Monaten nicht in einer geschützten Werkstatt tätig sei. Es liege daher eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und infolgedessen eine unrichtige Rechtsanwendung vor, wenn der Beklagten von der Vorinstanz lediglich eine Leistungsfähigkeit von 25-50% attestiert werde. Selbst bei einem 40%-Job ergebe sich ein Salär von Fr. 2'206.-- pro Monat. Mit einem zumutbaren Arbeitspensum von 100% könne die Beklagte als Journalistin ein Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 5'515.-- erzielen. Der Kläger bezweifelte somit die Feststellungen im Gutachten von Dr. M._____ vom 1. April 2015 (Urk. 99 S. 13 f.). aa) Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 (Urk. 46) hatte die Vorderrichterin mittels Beweisverfügung den Hauptbeweis für das Vorliegen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit der Beklagten auferlegt und erklärt, dass keine Hauptbeweismittel der Beklagten vorliegen würden. Als Gegenbeweismittel des Klägers wurde ein Gutachten betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beklagten bezeichnet. Die Abnahme allfälliger weiterer Beweismittel wurde für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten (Urk. 46). Die Vorderrichterin führte im vorinstanzlichen Urteil dazu aus, dass die Beklagte selbst kein neues Gutachten als Beweis anerboten habe, weshalb nur die Expertise im Sinne des Gegenbeweises des Klägers zugelassen worden sei. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, die Beklagte habe den Hauptbeweis nicht erbracht, habe sie doch bereits mit der Klageantwort (und auch mit der Duplik-

- 18 schrift sowie anlässlich der Hauptverhandlung und im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis) diverse Urkunden ins Recht gelegt, welche ihre gesundheitlichen Probleme und die damit verbundene eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit belegen würden. Diese ärztlichen Atteste, Berichte und Gutachten würden durch die nun durch das Gericht eingeholte Expertise bestätigt (Urk. 100 S. 20). Der Kläger monierte in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte die Erstellung eines Gutachtens selbst nicht beantragt habe. Für die Behauptung, dass sie wegen gesundheitlicher Probleme keiner bezahlten Arbeit nachgehen könne, sei jedoch die Beklagte beweispflichtig. Sie könne sich zum Beweis nicht auf das Gutachten berufen. Wenn ein Gegenbeweis gescheitert sei, sei der Hauptbeweis dennoch zu erbringen (Urk. 99 S. 8 f.). Dieser Auffassung ist grundsätzlich zuzustimmen. Doch ist vorliegend davon auszugehen, dass auch die Vorinstanz nach dem oben Ausgeführten der Auffassung ist, dass die Beklagte den Hauptbeweis für das Vorliegen einer gesundheitlichen Störung, verbunden mit einer weitgehend eingeschränkten Arbeitsfähigkeit durch die im Verfahren zahlreich eingereichten Dokumente (Arztberichte etc.) hinlänglich erbracht hat. Da die Vorinstanz jedoch eine offensichtlich unvollständige Beweisverfügung erliess, indem sie die von der Beklagten genannten, form- und fristgerecht vorgebrachten und damit zuzulassenden Beweismittel fälschlicherweise in der Beweisverfügung nicht - wie in Art. 154 ZPO vorgesehen - bezeichnete, sondern keine Hauptbeweismittel der Beklagten aufführte (Urk. 46 S. 2), liess sie den Eindruck entstehen, die Beklagten habe zu diesem Thema gar keine Beweismittel genannt, obwohl es sich - wie ausgeführt - anders verhält. Dass die Vorinstanz jedoch selbst grundsätzlich nicht davon ausging, die Beklagte habe zu diesem Thema keine Beweismittel bezeichnet, geht e contrario aus dem Umstand hervor, dass der Kläger zum Gegenbeweis zugelassen wurde. Hätte die Beklagte für den Hauptbeweis gar keine Beweismittel genannt, hätte auch kein Gegenbeweis erhoben werden müssen. In diesem Sinne ist anzunehmen, dass die Vorinstanz der Beklagten das Recht auf Beweis nicht verweigern wollte (BK-Walter, Art. 8 ZGB N 37 ff.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Beklagte für das Vorliegen der behaupteten Arbeitsunfähigkeit als Beweismittel auf die diver-

- 19 sen eingereichten Arztberichte und Dokumente der IV etc. berief, der Kläger dagegen auf das Gutachten. bb) Die Beklagte hatte zahlreiche Arztberichte ins Recht gelegt, welche ein ausgeprägtes Erschöpfungssyndrom mit krankheitswertiger Symptomatik aufgrund der häuslichen Situation attestierten und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen (Urk. 9/2-11). Das im Rahmen des Eheschutzverfahrens vom Kantonsgericht Glarus in Auftrag gegebene Gutachten des Kantonsspitals Glarus, das am 14. Dezember 2012 vom leitenden Arzt der Psychiatrie, P._____, erstellt wurde, bestätigte im Wesentlichen die Angaben in den vorangegangenen Arztzeugnissen und attestierte der Beklagten weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Längerfristig wurde eine Teilerwerbsfähigkeit von maximal 20 bis 40% als möglich erachtet, vorzugsweise in einem betreuten Arbeitsumfeld (Urk. 9/12). Dieses Gutachten, an dessen Schlussfolgerungen kein Anlass zu zweifeln besteht, bestätigte die vorangegangenen ärztlichen Berichte und widerlegte somit die Einwände des Klägers, wonach es sich bei jenen um Gefälligkeitszeugnisse handle. Es bestehen keine Zweifel, dass die Beklagte unter ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, welche ihre Arbeitsfähigkeit stark einschränken. Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 wurde der Beklagten bei einem Invaliditätsgrad von 70% mit Wirkung ab 1. August 2013 eine volle Invalidenrente zugesprochen (Urk. 44/72), welche sie auch heute noch bezieht. Die Beklagte wird von der Invalidenversicherung demnach weiterhin als invalid eingestuft. Anhand dieser Unterlagen hat die Beklagte hinlänglich dargetan, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme in ihrer Arbeitsfähigkeit wesentlich eingeschränkt ist und keinesfalls eine 100%ige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Die Beklagte hatte keine Veranlassung ein (weiteres) Gutachten zu beantragen. Entgegen der Behauptung des Klägers (Urk. 112 S. 6) handelt es sich bei ärztlichen Zeugnissen nicht um einfache Parteibehauptungen. Soweit keine Zweifel an deren Richtigkeit bestehen, kann ohne Weiteres auf solche Atteste als Beweismittel abgestellt werden. Wie bereits erwähnt, bestritt der Kläger diese Tatsachen und beantragte seinerseits die Erstellung eines Gutachtens als Gegenbeweismittel. Was den Inhalt dieses am 1. April 2015 von Dr. M._____ erstellten Gutachtens (Urk. 62) an-

- 20 belangt, kann vorab auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 100 S. 18 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 100 S. 19 f.), ist dieses sehr ausführliche Gutachten nachvollziehbar und überzeugt durch seine Schlussfolgerungen. Dr. M._____ bestätigte im Wesentlichen den Inhalt sämtlicher vorangegangener ärztlicher Atteste im Hinblick auf die aktuelle Belastbarkeit der Beklagten und deren eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Die Kritik des Klägers an diesem Gutachten ist demgegenüber als unberechtigt zu qualifizieren. Es erscheint befremdlich, mit welcher Hartnäckigkeit und welchen fadenscheinigen Argumenten der Kläger sich angesichts des klaren Beweisergebnisses und der über Jahre dokumentierten Krankengeschichte der Beklagten, welche sie schliesslich zum Bezug einer vollen Invaliditätsrente berechtigte, weiterhin auf den Standpunkt stellt, dass die Beklagte voll arbeitsfähig sei. Damit kritisiert und ignoriert er sämtliche gegenteiligen ärztlichen Feststellungen. Es bestehen nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass die Beklagte irgendetwas vortäuschen oder sich vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit drücken würde. Es sind auch keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass die Ärzte die Sichtweise der Beklagten unbesehen übernommen und allein auf ihre Angaben abgestellt hätten. Auch wenn es dem Kläger offenbar schwerfällt, hat er zur Kenntnis zu nehmen, dass sein Gegenbeweis klar gescheitert ist. Auf die im Berufungsverfahren erneut vorgebrachte, haltlose Kritik des Klägers (Urk. 99 S. 9 ff., Urk. 112 S. 6 ff.) ist daher nicht mehr näher einzugehen. Sie vermag am Ergebnis des Beweisverfahrens nichts zu ändern, zeugt aber von einer realitätsfremden Wahrnehmung. Auch die vom Kläger geltend gemachten künstlerischen und journalistischen Aktivitäten der Beklagten vermögen kein anderes Bild zu zeichnen (Urk. 99 S. 10 ff.; Urk. 101/2- 17; Urk. 112 S. 9 f.; Urk. 114/24-43). Die eingereichten Artikel und Bilder, welche in einem Zeitraum von mehreren Monaten entstanden, vermögen nichts anderes zu beweisen. Es wurde weder von der IV-Stelle noch vom Gutachter erklärt, dass die Beklagte zu keinerlei Arbeiten mehr fähig sei. Dr. M._____ hielt jedoch ausdrücklich fest, dass sich keine Anhaltspunkte finden liessen, welche aus gutachterlicher Sicht den Schluss zuliessen, dass die Beklagte jenseits der Teilzeitarbeit (im Jahre 2010) irgendeiner Tätigkeit nachgegangen wäre, welche der ärztlichen Beurteilung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit oder höchstens dreissig-

- 21 prozentigen Arbeitsfähigkeit widersprochen hätte. Die geltend gemachte journalistische Tätigkeit, die künstlerische Tätigkeit, die (weitgehend nicht zustande gekommene) Beteiligung an Ausstellungen oder die Mitarbeit im Kleintheater liessen sich aus gutachterlicher Sicht in keiner Weise als Äquivalent einer auch nur begrenzten beruflichen Erwerbstätigkeit bezeichnen (Urk. 62 S. 118). Dem ist nichts beizufügen. Es bleibt bei den überzeugenden gutachterlichen Feststellungen, wonach bei der Beklagten unter den Bedingungen eines geschützten und auf die bei der Beklagten bestehende Symptomatik Rücksicht nehmenden Arbeitsplatzes (und nur so) von einer Arbeitsfähigkeit von 30 bis kaum über 40% gesprochen werden kann (Urk. 62 S. 121). Aus den vom Kläger eingereichten Unterlagen bezüglich der freiberuflichen, unregelmässigen Tätigkeit lässt sich somit nichts anderes und vor allem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es lässt aber auch seine Vorbringen, wonach die Beklagte als Journalistin zwischen mindestens Fr. 2'206.- - (40%) und Fr. 5'515.00 (100%) verdienen könnte (Urk. 99 S. 12), als obsolet erscheinen. Es spielt auch keine Rolle, wie es sich genau mit der Anstellung der Beklagten bei der Firma L._____ AG im Jahre 2010 verhalten hat (Urk.112 S. 6). Eine Tätigkeit im Primärmarkt ist aufgrund des Gutachtens für die Beklagte keine realistische Option. Der Grund für diese eingeschränkte Erwerbsfähigkeit liegt demnach in der Erkrankung der Beklagten. Die Ursache der gesundheitlichen Probleme der Beklagten kann nach Ansicht des Gutachters zumindest teilweise - unter Berücksichtigung ihrer Prädisposition - auf die Probleme in der Ehe zurückgeführt werden (vgl. Urk. 62 S. 111 ff.). Davon ging auch die Vorinstanz aus (Urk. 100 S. 21); dieser Auffassung ist zu folgen. Es ist demnach anzunehmen, dass es sich bei der Krankheit der Beklagten und der damit verbundenen eingeschränkten Erwerbsfähigkeit mindestens teilweise um einen ehebedingten Nachteil handelt, weshalb auch aus diesem Grund eine Lebensprägung anzunehmen ist und die nacheheliche Solidarität grundsätzlich zum Tragen kommt. cc) Die Vorinstanz führte aus, dass die Beklagte eine monatliche SUVA- Rente in der Höhe von Fr. 287.-- sowie eine IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'718.--, zusammen Fr. 2'005.-- , erhalte (Urk. 100 S. 24 f.). Als Erwerbsein-

- 22 kommen bis 30. Juni 2016 ging die Vorderrichterin von effektiven Einkünften der Beklagten von Fr. 200.-- pro Monat aus. Ab 1. Juli 2016 rechnete sie ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 800.-- pro Monat an. Da das Berufungsverfahren nicht vor dem 1. Juli 2016 erledigt werden konnte, ist nunmehr für die Zukunft lediglich noch das hypothetische Einkommen der Beklagten festzulegen. Die Vorinstanz ging aufgrund der Ausführungen im Gutachten von Dr. M._____ davon aus, dass die Beklagte nur im beschränkten Umfang von 30 bis 40% und nur im Sekundärmarkt werde tätig sein können. Es sei notorisch, dass im Sekundärmarkt nicht die Einkünfte erzielt werden könnten, welche eine Arbeitskraft ohne Ausbildung für repetitive Arbeiten im primären Arbeitsmarkt erhalte, seien die Anforderungen an die Arbeitskräfte entsprechend ihren körperlichen, psychischen und geistigen Defiziten doch erheblich reduziert. Die Beklagte könnte im Primärmarkt bei einem 100%-Pensum wohl etwa Fr. 3'500.-- netto pro Monat verdienen. Darauf könne aber vorliegend wegen der konkreten Umstände nicht abgestellt werden. Die Vorinstanz ging daher gemäss den Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich davon aus, dass invaliden Personen mit einer Leistungsfähigkeit von 25% bis 50% ein Stundenlohn von Fr. 7.51 bis Fr. 15.-- brutto bezahlt werde. Die Höhe des Stundenlohns richte sich dabei nach der Leistungsfähigkeit der invaliden Person und insbesondere der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der geleisteten Arbeit. Entsprechend resultierten bei einem Pensum von 100% monatliche Einkünfte von Fr. 1'303.-- bis Fr. 2'604.--. Da die Beklagte gemäss Gutachten nicht mehr als 40% arbeiten könne, seien somit Einnahmen von Fr. 521.-- bis Fr. 1'041.-- brutto möglich. Zu beachten sei, dass die Beklagte zum einen sehr kreativ sei und zum andern auch journalistische Texte problemlos und fehlerfrei abfassen könne, weshalb ihre Begabungen und Möglichkeiten im Sekundärmarkt als überdurchschnittlich zu qualifizieren seien. Es rechtfertige sich daher, ihr ein Einkommen von Fr. 800.-- netto pro Monat anzurechnen (Urk. 100 S. 26 f.). Der Kläger unterliess es, sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz substantiiert auseinanderzusetzen. Er machte lediglich geltend, dass vorliegend nicht von Löhnen für behinderte Menschen, welche in geschützten Werkstätten arbeiten würden, ausgegangen werden dürfe. Die Beklagte sei nicht behindert, son-

- 23 dern sprühe vor Kreativität und Arbeitseifer. Mit einem zumutbaren Arbeitspensum von 100% komme die Beklagten allein schon aus Arbeit auf ein monatliches Einkommen von mindestens Fr. 5'515.-- (Urk. 99). Wie bereits oben erwähnt, ist aufgrund des Gutachtens davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer Arbeitsfähigkeit krankheitshalber stark eingeschränkt ist und aufgrund dieser verminderten Leistungsfähigkeit dem im Primärmarkt bestehenden Leistungsdruck nicht Stand zu halten vermag. Es erscheint daher ohne Weiteres angemessen, den mutmasslich zu erzielenden Lohn aufgrund von Vergleichen im Sekundärmarkt zu bemessen. In diesem Sinne ist von einer Behinderung bzw. Einschränkung auszugehen, was allein schon der Umstand, dass die Beklagte eine volle Invalidenrente bezieht, beweist (vgl. Urk. 106 S. 26). Es dürfte sich kaum ein Arbeitgeber finden lassen, der eine Person unter diesen Umständen ohne wesentliche Gehaltsabstriche einstellt. Die gegenteilige Auffassung des Klägers erscheint abwegig (Urk. 99 S. 13 f.). Zudem ist - was der Gutachter bewusst ausser Acht gelassen hat - auch das Alter der Beklagten ein weiterer, die Arbeitssuche erschwerender Umstand. Trotz der gegenteiligen Auffassung des Klägers (Urk. 99 S. 12) erübrigen sich weitere Abklärungen bezüglich der möglichen Tätigkeiten der Beklagten. Entgegen den Vorbringen des Klägers war die Beklagte von der Vorinstanz auch ausführlich zu ihren Tätigkeiten befragt worden (Prot. I S. 29-38). Der Antrag des Klägers auf Edition der Lohnabrechnungen und Lohnausweise ab 2012 (Urk. 99 S. 12) ist verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Ein hypothetisches Einkommen kann im Übrigen nie exakt berechnet, sondern immer nur anhand von theoretischen Möglichkeiten geschätzt werden. Nach der überzeugenden Auffassung des Gutachters ist zudem davon auszugehen, dass - trotz des von der Beklagten betonten Arbeitswillens - kaum mehr realistische Möglichkeiten bestehen, durch willentliche Anstrengung das Leistungsvermögen im Bereich einer regelmässigen Erwerbstätigkeit deutlich zu verbessern. Damit seien aus medizinischer Sicht die Chancen für eine Ausdehnung des Arbeitspensums über die erwähnten 30 bis 40% hinaus eher gering. Es sei aus gutachterlicher Sicht auch nicht gerechtfertigt, die Verbesserung der Befindlichkeit und des Leistungsvermögens im "privaten Bereich" auf eine Tätigkeit unter den Bedingungen in der freien Wirtschaft oder auf eine umfangreiche Beschäftigung an einem geschützten Ar-

- 24 beitsplatz projizieren zu wollen (Urk. 62 S. 121 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Beklagten daher ein hypothetisches Einkommen von Fr. 800.-netto pro Monat anzurechnen (Urk. 100 S. 27). Es erübrigt sich, ihr hiezu eine Übergangfrist anzusetzen, da ihr seit geraumer Zeit bekannt ist, dass dies von ihr erwartet wird. d) Der Kläger kritisierte im Weiteren die von der Vorinstanz zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge angewandte Methode. Der Kläger machte geltend, dass das Bundesgericht für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts an den gebührenden Unterhalt anknüpfe und in zwei weiteren Schritten, nämlich Prüfung der möglichen Eigenversorgung des allenfalls Berechtigten sowie der möglichen Leistungsfähigkeit des allenfalls Verpflichteten, die Voraussetzungen einer Unterhaltspflicht beurteile. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Berechnungsmethode der hälftigen Überschussbeteiligung auf einen Bundesgerichtsentscheid berufen, welcher ein Eheschutz- und kein Scheidungsverfahren zum Gegenstand gehabt habe (Urk. 99 S. 5 ff.). aa) Die bundesgerichtliche Praxis zur Festsetzung des Unterhalts räumt dem Sachrichter ein grosses Ermessen ein (BGer 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013). In BGE 134 III 577 betonte das Bundesgericht, dass sich nicht unbekümmert um den konkreten Einzelfall ein bestimmtes Berechnungsschema zur Anwendung bringen lasse; damit würde den Vorgaben von Art. 125 Abs. 1 ZGB zu wenig Rechnung getragen. Eine schematische Anwendung der Methode der hälftigen Überschussteilung könnte unter Umständen zu einem unsachgemässen Resultat führen. Das heisse allerdings nicht - und insofern sei BGE 134 III 145 zu präzisieren -, dass die Methode der hälftigen Überschussteilung von vornherein nicht zur zahlenmässigen Konkretisierung des gebührenden Unterhalts und des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden dürfte. Insbesondere bei langen, von klassischer Rollenteilung geprägten Ehen im mittleren Einkommensbereich könne sie durchaus vernünftige Ergebnisse liefern und liessen sich insoweit die in Art. 125 ZGB vorgegebenen Prinzipien rechnerisch adäquat umsetzen. Im Entscheid BGer 5A_495/2013 vom 17. Dezember 2013 führte das Bundesgericht zunächst wiederum aus, dass für die Berechnung

- 25 des Unterhalts bei lebensprägenden Ehen gestützt auf Art. 125 ZGB grundsätzlich in drei Schritten vorzugehen sei. In einem ersten Schritt sei der gebührende Unterhalt eines jeden Ehegatten zu ermitteln. Dieser knüpfe an den in der Ehe zuletzt, d.h. bis zur Aufhebung des gemeinsam Haushalts gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) an, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch hätten. Der dergestalt ermittelte gebührende Unterhalt bilde gleichzeitig die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs. Wenn der zuletzt gelebte Lebensstandard nicht zuverlässig ermittelt werden könne und fest stehe, dass die Ehegatten während der Ehe das verfügbare Einkommen für den laufenden Unterhalt verbraucht hätten, oder der Unterhaltsschuldner nicht nachweise, dass die Ehegatten tatsächlich Ersparnisse hätten anhäufen können, oder aber wenn die scheidungsbedingten Mehrkosten oder neue Bedarfspositionen die bisherige Sparquote neutralisierten, könne die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung zu einer adäquaten Konkretisierung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards bzw. der zufolge scheidungsbedingter Mehrkosten nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz von den Ehegatten anteilsmässig zu tragenden reduzierten Lebenshaltung führen und für die Bezifferung des allfällig geschuldeten nachehelichen Unterhaltsbeitrages herangezogen werden (Erw. 3.3). bb) Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 3'746.-- aus (Urk. 100 S. 33). Dieser wurde vom Kläger mit Ausnahme der Positionen Berufsauslagen (Fr. 100.--) und Steuern (Fr. 270.--) akzeptiert (Urk. 99 S. 15). Seine diesbezüglichen Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte als Journalistin arbeiten werde, sondern offen ist, was für eine Arbeit die Beklagte zur Erzielung eines Einkommens in Zukunft ausüben wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sämtliche Berufsauslagen über Spesen wird abbuchen können. Sie bestreitet dies denn auch (Urk. 106 S. 30). Es kann erfahrungsgemäss nicht angenommen werden, dass der Beklagten keinerlei Spesen anfallen werden. Der bescheidene Betrag von Fr. 100.-- ist daher in ihrem Bedarf zu belassen. Was die Steuern anbelangt, handelt es sich lediglich um eine Schätzung, da sie von verschiedenen variablen

- 26 - Faktoren wie Höhe des Einkommens und der Abzüge, Steuerfuss etc. abhängen. Dieser Betrag ist im Bedarf der Beklagten in dieser Höhe zu belassen. cc) Die Vorinstanz ging beim Kläger von einem monatlichen Bedarf von Fr. 4'038.-- aus (Urk. 100 S. 29 ff.). Dieser wurde von ihm im Berufungsverfahren akzeptiert (Urk. 99 S. 14 f.). Da der Kläger nicht verlangte, dass der neue Mietzins in seinem Bedarf berücksichtigt werde und daher keine Veranlassung dazu besteht, ist auch im Berufungsverfahren von einem Bedarf des Klägers von Fr. 4'038.-- pro Monat auszugehen. Es bleibt unter diesen Umständen auch bei den berücksichtigten Arbeitswegkosten (Urk. 106 S. 29). Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, kommt es bei der Unterhaltsberechnung auch nicht massgeblich auf den Bedarf des Klägers an, da keine hälftige Überschussverteilung vorgenommen wird. Entgegen den Ausführungen der Beklagten (Urk. 106 S. 5 f.) bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger derzeit in seiner neuen Wohnung nicht allein lebt. Ihre - im Übrigen vom Kläger bestrittenen Vorbringen (Urk. 112 S. 4) - sind denn auch nicht substantiiert. Der Gesamtbedarf im Sinne des Notbedarfs der Parteien beläuft sich somit auf Fr. 7'784.-- (vgl. auch Urk. 100 S. 38). dd) Der Kläger monierte, dass die Vorderrichterin bei ihm von einem monatlichen Einkommen von netto Fr. 9'437.-- ausgegangen sei, obwohl dieses im Jahre 2015 effektiv Fr. 9'378.-- betragen habe (Urk. 99 S. 13). Die Vorderrichterin erachtete die vom Kläger am 1. Juni 2015 neu eingereichten Unterlagen bezüglich seines ab Januar 2015 (leicht) reduzierten Einkommens als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO, da der Kläger von dieser Tatsache bereits Ende 2014 Kenntnis gehabt habe (Urk. 100 S. 22 f.). Entgegen der Meinung des Klägers ist diese Rechtsauffassung zutreffend. Die Parteien konnten vorliegend zweimal unbeschränkt Tatsachen behaupten und Beweise einreichen bzw. beantragen. Danach trat der Aktenschluss ein. Neue Tatsachen und Beweismittel können nach diesem Zeitpunkt nur noch beschränkt vorgebracht werden. Sie sind nur noch zulässig, wenn sie den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO genügen. Ohne Verzug werden Noven nur vorgebracht, wenn sie unverzüglich nach der Entdeckung in den Prozess eingefügt werden, d.h. in der Regel

- 27 innert einer Frist von 10 Tagen (Leuenberger in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 229 N 4 ff. und N 9 ff.). Dieser Umstand kann daher auch im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Es ist somit weiterhin von einem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 12'242.-- (Fr. 9'437.-- Kläger und Fr. 2'805.-- Beklagte; vgl. Urk. 100 S. 38) auszugehen. ee) Wie oben ausgeführt, bildet der gebührende Unterhalt die Obergrenze des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten. Die Höhe des gebührenden Unterhalts muss vom Ansprecher behauptet und belegt werden. Die Beklagte machte geltend, dass der von der Vorinstanz für sie ermittelte Bedarf von Fr. 3'746.-- das absolute Minimum sei. Tatsächlich benötige sie mindestens Fr. 5'113.20 pro Monat, wie sie dies mit der Duplik vom 6. Januar 2014 geltend gemacht habe (vgl. Urk. 34 S. 38). Entgegen der Auffassung des Klägers habe sie in der Klageantwort (Urk. 17 S. 38 und 39) ihren Bedarf ab 1. Januar 2014 mit Fr. 4'261.-- und nicht mit Fr. 3'760.-- beziffert (Urk. 106 S. 31). In der vorinstanzlichen Duplik hatte die Beklagte ihren Bedarf mit Fr. 4'261.-- beziffert sowie einen 20% Zuschlag von Fr. 852.20 verlangt, also insgesamt Fr. 5'113.20. Zur Begründung hatte sie geltend gemacht, dass sie Anspruch auf die bisher gelebten Verhältnisse habe und es sich für den gebührenden Unterhalt rechtfertige, den Zuschlag von 20% zu machen (Urk. 34 S. 38). Dieser Begründung ist zu entnehmen, dass die Beklagte selbst einen Betrag von Fr. 5'113.20 als ausreichend erachtete, um den bisher gelebten und damit gebührenden Standard zu finanzieren. Anlässlich der Hauptverhandlung machte die Beklagte dann einen Notbedarf von Fr. 5'113.20 geltend und verlangte zusätzlich die hälftige Teilung des Überschusses, so dass nach ihrer Auffassung ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'845.25 geschuldet wäre (Urk. 45 S. 6). Die Beklagte liess unbegründet, weshalb der in der Duplik zur ausreichenden Deckung des gebührenden Unterhalts genannte Betrag von Fr. 5'113.20 nunmehr als Notbedarf bezeichnet wurde und sie nun zusätzlich einen Betrag aus hälftiger Überschussbeteiligung dazurechnete. Sie erklärte nicht, inwiefern dies zur Deckung des gebührenden Unterhalts nötig sei. Sie hatte auch schon zuvor geäussert, dass der sog. Überschuss hälftig zwischen den Parteien zu teilen sei

- 28 - (Urk. 17 S. 39 f.; Urk. 43 S. 5 f.), jedoch stets ohne Begründung, weshalb dies zur Deckung ihres gebührenden Unterhalts erforderlich sei. Damit hat sie einen höheren Bedarf jedoch nicht belegt. Zwar wurde auch der Betrag von Fr. 5'113.20 nicht substantiiert und ist grundsätzlich ein Pauschalzuschlag in Prozenten zum Notbedarf nicht angängig. Es erscheint jedoch ohne Weiteres plausibel, dass der strikte Notbedarf von monatlich Fr. 3'746.--, wie ihn die Vorinstanz errechnete, nicht dem gebührenden Unterhalt und dem während der Ehe gelebten Standard entspricht. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagten jedenfalls weitere Kosten für Gesundheit, Kommunikation, Mobilität, Hobbies etc. anfallen (vgl. Urk. 34 S. 38), welche zu ihrem bisherigen Standard gehörten. Es rechtfertigt sich daher, von einem gebührenden Unterhalt von rund Fr. 5'100.-- auszugehen. Der Kläger hatte erklärt, dass die Parteien nicht viel hätten sparen können. Durch die Zusatzkosten während des Getrenntlebens sei ein Grossteil der Ersparnisse verbraucht worden (Urk. 4/3 S. 99). Dies wurde von der Beklagten als gut möglich erachtet (Urk. 4/3 S. 15). Da die Parteien während des Zusammenlebens praktisch stets mit Kindern in einem Haushalt lebten, für welche ebenfalls Kosten entstanden, ist davon auszugehen, dass die Parteien kaum je einen höheren Standard für sich pflegten, als ihn sich die Beklagte mit rund Fr. 5'000.-- pro Monat leisten kann, so dass der gebührende Unterhalt damit gedeckt ist. Jedenfalls hat die Beklagte keinen höheren Bedarf substantiiert geltend gemacht und belegt. Die Scheidung kann nicht die lebenslängliche Gleichstellung der Parteien in finanzieller Hinsicht zur Folge haben (BGE 134 III 145). Der Unterhaltsbeitrag nach der Scheidung soll auch nicht der Vermögensbildung dienen. Eine hälftige Teilung des Überschusses scheint daher den konkreten Verhältnissen nicht angemessen. Es ist demnach von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 5'100.-- auszugehen. Was die Kritik des Klägers bezüglich der aus seiner Sicht mangelnden Bezifferung der Anträge der Beklagten betreffend Unterhaltsbeitrag anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 100 S. 40). Aus der Begründung der Beklagten konnte in genügender Weise auf die Höhe der beantragten Unterhaltsbeiträge geschlossen werden.

- 29 ff) Die Vorinstanz beschränkte die Unterhaltsbeiträge bis zum Eintritt des Klägers ins ordentliche Rentenalter im August 2025. Es kann dazu auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 100 S. 40 ff.). Der Kläger monierte, dass der Beklagten Unterhaltsbeiträge über ihren Eintritt ins ordentliche Rentenalter hinaus (14. 5. 2023) zugesprochen wurden (Urk. 99 S. 16 f.). Die Kritik des Klägers am vorinstanzlichen Urteil ist unberechtigt. Die Rechtsanwendung der Vorinstanz steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Ende der Unterhaltspflicht in der Regel an das Erreichen des AHV-Alters des Unterhaltspflichtigen geknüpft wird (BGE 132 II 593 E. 7.). Selbst wenn die SUVA-Rente nach der Pensionierung nicht wegfallen und der Beklagten eine volle AHV-Rente zukommen würde, käme die Beklagte nicht auf ein Einkommen, dass auch nur den strikten Notbedarf, welcher auch nach dem Eintritt ins Rentenalter noch mindestens rund Fr. 3'650.-- betragen wird (Fr. 3'746.-- minus Fr. 100.-- Arbeitswegkosten), zu decken vermöchte. Die maximale AHV-Rente von derzeit Fr. 2'350.-- plus die SUVA-Rente von Fr. 287.-- ergeben lediglich Einkünfte von Fr. 2'637.--, so dass eine Unterdeckung des Notbedarfs von rund Fr. 1'000.-- bestehen würde. Es wären somit noch mindestens Fr. 1'000.-- pro Monat notwendig, um den strikten Notbedarf decken zu können. Entgegen der Auffassung des Klägers kann bei einer Rente kaum noch mit einem Umwandlungssatz von 6,8% gerechnet werden. Auch kann von der Beklagten nicht erwartet werden, dass sie ihr ganzes Vermögen mittels Einmaleinlage in eine Versicherung einbringt, um eine Rente zu generieren. Die Vorbringen des Klägers sind somit weitgehend unrealistisch. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beklagte auch nach ihrem Eintritt ins Rentenalter weiterhin auf Unterhaltsbeiträge des Klägers angewiesen ist, um ihren gebührenden Unterhalt decken zu können. Es bleibt daher bei seiner Unterhaltspflicht bis zu seinem Eintritt ins Rentenalter. e) Demnach ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31. August 2025 monatliche, im Voraus jeweils auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 2'295.-- zu bezahlen (Fr. 5'100.-- gebührender Bedarf minus Fr. 2'805.-- anrechenbares Einkommen Beklagte).

- 30 - An den im vorinstanzlichen Urteil erwähnten Grundlagen zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages an die Beklagte ändert sich ausgangsgemäss nichts, weshalb Dispositivziffer 4 (Urk. 100 S. 49) unverändert bleibt. IV. 1.a) Die Vorinstanz auferlegte die Gerichtskosten zu 7/12 dem Kläger und zu 5/12 der Beklagten. Die Vorderrichterin ging davon aus, dass der Kläger keine Unterhaltsbeiträge habe bezahlen wollen, die Beklagte dagegen solche von Fr. 4'845.-- beantragt habe; zugesprochen wurden solche von Fr. 3'470.-- bzw. Fr. 3'170.-- bis zum Eintritt des Klägers ins Pensionsalter (Urk. 100 S. 47 ff.). Entgegen der Auffassung des Klägers verlangte die Beklagte in der Duplik lediglich Unterhaltsbeiträge bis zur Pensionierung des Klägers. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, dass nicht lebenslängliche Beiträge verlangt wurden (Urk. 100 S. 41), weshalb das Obsiegen und Unterliegen auf dieser Basis zu beurteilen ist. Da mit dem Berufungsverfahren tiefere Unterhaltsbeiträge zugesprochen werden, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Verfahren neu zu regeln. Die nunmehr zu zahlenden Unterhaltsbeiträge betragen ungefähr die Hälfte der von der Beklagten verlangten, so dass die Parteien je zu rund 50% obsiegen bzw. unterliegen. Bezüglich der übrigen Punkte haben die Parteien eine Teilvereinbarung geschlossen. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens inklusive derjenigen für das Gutachten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Kosten belaufen sich insgesamt auf Fr. 27'275.-- bzw. Fr. 13'637.50 pro Partei. Diese Kosten sind mit dem vom Kläger geleisteten Barvorschuss von Fr. 15'000.-- (Prot. I S. 42) zu verrechnen. Die Beklagte hat dem Kläger diese im Umfang von Fr. 1'362.50 (Fr. 15'000.-- - Fr. 13'637.50) zurückzuerstatten. b) Entsprechend dem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

- 31 - 2.a) Im Berufungsverfahren hielt der Kläger daran fest, dass er der Beklagten keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Die Beklagte beantragte die Abweisung dieses Antrages, mithin die Bestätigung der von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge. Diese betrugen für den massgeblich im Berufungsverfahren zu beurteilenden Zeitraum ab Juli 2016 Fr. 3'170.-- pro Monat. Zugesprochen wurden nunmehr solche in der Höhe von monatlich Fr. 2'295.--. Demgemäss unterliegt der Kläger im Berufungsverfahren zu rund 3/4 und die Beklagte zu 1/4. In diesem Verhältnis sind die Gerichtskosten von den Parteien zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 8'000.-- zu bemessen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 12 Abs. 1 GebVO). Der Kläger hatte in diesem Umfang einen Vorschuss geleistet, welcher nun mit den Gerichtskosten zu verrechnen ist. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 2'000.-- zu ersetzen. b) Ausgangsgemäss hat der Kläger die Beklagte im Umfang seines Unterliegens für das Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 2 ZPO), d.h. er schuldet der Beklagten eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung. Die Parteientschädigung bemisst sich nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebVO. Entsprechend ist die volle Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren auf Fr. 5'000.-- (plus 8% MwSt) inkl. eines Zuschlages für die zweite Rechtsschrift zu bemessen. Der Kläger hat der Beklagten somit eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 2'500.-- plus Fr. 200.-- Mehrwertsteuer zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'295.-- ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31.08.2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

- 32 - 2. Grundlagen des Entscheides bilden folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien: Nettoerwerbseinkommen des Klägers: Fr. 9'437.-- Nettoerwerbseinkommen der Beklagten: Fr. 2'805.-- Bedarf Kläger: Fr. 4'038.-- Bedarf Beklagte: Fr. 3'746.--. 3. Dispositivziffer Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt. 5. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 13'637.50) auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'362.50 zu ersetzen. 6. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 2'000.-- zu ersetzen. 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 33 - 11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 336'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller versandt am: mc

Urteil vom 30. September 2016 Rechtsbegehren: (Urk. 1, sinngemäss) Schlussanträge des Klägers: (Urk. 12) Schlussanträge der Beklagten: (Urk. 17, Prot. S. 19, Urk. 34, Urk. 43, sinngemäss) Urteil des Einzelgerichts in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Dezember 2015 (Urk. 100): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Teilkonvention der Parteien vom 8. Mai 2014 (act. 45) wird vorgemerkt bzw. genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. […] 2. Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten unter allen güterrechtlichen Titeln eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 22'000.– zu bezahlen. Dieser Betrag ist zahlbar bis spätestens 31. Mai 2014 3. Mit Erfüllung von Ziff. 2 erklären sich die Parteien per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche (inkl. Verkauf und Folgekosten der ehelichen Liegenschaft) auseinandergesetzt." 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten wie folgt nachehelichen Unterhalt zu bezahlen:  Fr. 3'470.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31.06.2016  Fr. 3'170.– ab 01.07.2016 bis 31.08.2025. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4. Grundlagen des Entscheides bilden folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien: Nettoerwerbseinkommen des Klägers: Fr. 9'437.– Nettoerwerbseinkommen der Beklagten: bis 30.06.2016 : Fr. 2'205.– ab 01.07.2016: Fr. 2'805.– Bedarf Kläger: Fr. 4'038.– Bedarf Beklagte: Fr. 3'746.–. 5. Die Pensionskasse D._____, … [Adresse] wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (A._____, geb. tt. August 1960, AHV-Nr. …, Mitgliedsnr. …) Fr. 109'271.85 auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten (B._____... 6. Die übrigen Anträge werden abgewiesen sofern darauf überhaupt einzutreten ist. 7. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird festgesetzt auf: 8. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 7/12 und der Beklagten zu 5/12 sowie die Kosten des Gutachtens dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 12'275.– wi... 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– (zzgl. MWSt) zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, mit Formular an das Zivilstandsamt E._____, an die Pensionskasse D._____, ... [Adresse] (Dispositivziffer 5 des Urteils). 11. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sin... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten nachehelichen Unterhalt von monatlich Fr. 2'295.-- ab Rechtskraft dieses Urteils bis 31.08.2025 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 2. Grundlagen des Entscheides bilden folgende Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien: Nettoerwerbseinkommen des Klägers: Fr. 9'437.-- Nettoerwerbseinkommen der Beklagten: Fr. 2'805.-- Bedarf Kläger: Fr. 4'038.-- Bedarf Beklagte: Fr. 3'746.--. 3. Dispositivziffer Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffer 7) wird bestätigt. 5. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte (Fr. 13'637.50) auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Um... 6. Die Parteientschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren werden wettgeschlagen. 7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--. 8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zu 3/4 dem Kläger und zu 1/4 der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleisteten Vorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den geleisteten Vorschuss im Umfang von F... 9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen. 10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f...

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