Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC150043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 23. Februar 2016
in Sachen
A._____, Klägerin und Berufungsklägerin
gegen
B._____, Beklagter und Berufungsbeklagter
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Abänderung Scheidungsurteil Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 16. November 2015 (FP150016-G)
- 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 11. Januar 2016 (Urk. 8) und vom 2. Februar 2016 (Urk. 13), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 2. Februar 2016 am 5. Februar 2016 von der Berufungsklägerin persönlich entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 13 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– am 10. Februar 2016 abgelaufen ist, da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist, der Berufungsklägerin die zweitinstanzliche Entscheidgebühr aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Berufungsbeklagten sowie der Verfahrensbeteiligten mangels wesentlicher Umtriebe für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Dem Berufungsbeklagten und der Verfahrensbeteiligten werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9 und 11, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 5 und 7/1-3 sowie von Kopien der Urk. 11 und 13-15, an die Verfah-
- 3 rensbeteiligte unter Beilage von Kopien der Urk. 5, 7/1-3, 9 sowie 14 f., und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc
Beschluss vom 23. Februar 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Berufungsklägerin auferlegt. 4. Dem Berufungsbeklagten und der Verfahrensbeteiligten werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 9 und 11, an den Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 5 und 7/1-3 sowie von Kopien der Urk. 11 und 13-15, an die Verfahrensbeteiligte unter Beilage v... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...