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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.04.2016 LC150023

1 aprile 2016·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·13,319 parole·~1h 7min·5

Riassunto

Ehescheidung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC150023-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Urteil vom 1. April 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____,, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. März 2015 (FE140014-G)

- 2 - Rechtsbegehren: des Klägers (Schlussanträge / Urk. 178 S. 1 f.; Prot. I S. 47, 57, 63; sinngemäss): 1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden und es seien die Teilvereinbarungen vom 1. Oktober 2014 zu genehmigen. 2. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, und D._____, geb. tt.mm.2001, monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'200.– zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Familienzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit der Kinder hinaus; zahlbar an die Beklagte, solange sich die Kinder in einer angemessenen Erstausbildung befinden, bei der Beklagten wohnhaft sind und keine eigene Zahlstelle bezeichnen. 3. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten monatliche persönliche Unterhaltsbeiträge von CHF 600.– zu bezahlen, zahlbar im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Mai 2017. 3.a) Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 2 und 3 hiervor gerichtsüblich zu indexieren. 4. Es seien folgende Grundlagen festzuhalten: - Jährliches Nettoerwerbseinkommen des Klägers: CHF 243'830.– (inkl. Bonus) - Jährliches Nettoerwerbseinkommen der Beklagten: CHF 51'420.– (inkl. 13. Monatslohn, zuzügl. Kinderzulagen) - Monatliches Nettoerwerbseinkommen der Kinder: CHF 0.– - Gebührender monatlicher Bedarf der Beklagten und der Kinder: CHF 7'270.–. 5. Es seien die während der Ehedauer angesparten Vorsorgeguthaben je hälftig zu teilen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Beklagten.

der Beklagten (Schlussanträge / Prot. I S. 47 f.; sinngemäss): 1. Es sei die am 14. Mai 1997 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.

- 3 - 2. Es sei die gerichtliche Teilvereinbarung betreffend die Obhut der Kinder zu genehmigen. Die gerichtliche Teilvereinbarung in Bezug auf das Güterrecht sei für nichtig zu erklären bzw. nicht zu genehmigen. 3. Es sei der Kläger zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder C._____, geb. tt.mm.1999, und D._____, geb. tt.mm.2001, je CHF 1'500.– bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus (nebst 5% Zins ab Verfall); zahlbar an die Beklagte, solange die Kinder bei dieser wohnhaft sind und keine eigene Zahlstelle bezeichnen. 4. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Erlangung des Facharzttitels FMH Psychiatrie Psychotherapie an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 6'268.56 (nebst 5% Zins ab Verfall) zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 5. Die während der Ehe erworbene Austrittsleistung der Parteien sei gemäss Art. 122 ZGB hälftig zu teilen und auszugleichen und die Pensionskasse des Klägers sei entsprechend anzuweisen, die Überweisung an die Pensionskasse der Beklagten vorzunehmen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MWST zulasten des Klägers.

Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 17. März 2015 (Urk. 203): 1. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.1999, und D._____, geboren am tt.mm.2001, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 3. Die Kinder, C._____, geboren am tt.mm.1999, und D._____, geboren am tt.mm.2001, werden unter die Obhut der Beklagten gestellt. 4. Die mit Verfügung vom 2. April 2014 respektive 10. Juni 2014 errichtete Beistandschaft bezüglich C._____, geboren am tt.mm.1999, wird aufgehoben. 5. Der Antrag der Beklagten, es sei die Teilvereinbarung der Parteien vom 1. Oktober 2014 betreffend Güterrecht nicht zu genehmigen, wird abgewiesen.

- 4 - 6. Die Teilvereinbarungen der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 1. Oktober 2014 betreffend Kinderbelange und Güterrecht werden genehmigt. Sie lauten wie folgt: Teilvereinbarung betreffend den Scheidungspunkt und die Kinderbelange (act. 144): "Scheidungspunkt 1. […] Kinderbelange 2. […] 3. […] 4. In Anbetracht des Alters der Kinder wird auf eine ausdrückliche Regelung des persönlichen Verkehrs verzichtet."

Teilvereinbarung II betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung (act. 145): "Güterrecht 1. Die Parteien halten der guten Ordnung halber fest, seit dem 22. Februar 2013 unter dem Güterstand der Gütertrennung zu stehen. 2. Die Parteien verfügten per Stichtag über folgende Vermögenswerte (ohne Liegenschaft, Hausrat, Möbel und Fahrzeuge): a) Vermögen des Klägers Vermögenswert Errungenschaft Eigengut Konto-Nr. … 16'846.80 5'714.20 Konto-Nr. … 2'500.– Konto-Nr. … 13'646.– Aktien K._____ AG 25'191.83 Aktien K._____ AG 17'121.73 … SAR 21'240.– Konto-Nr. … 71.25 Konto-Nr. … 10'124.40 Konto-Nr. … 5'054.66

- 5 b) Vermögen der Beklagten Vermögenswert Errungenschaft Eigengut Konto-Nr. … 485.50 Konto-Nr. … 7'700.– Konto-Nr. … 12.55 Konto-Nr. … 16'479.10 Konto-Nr. … 10'124.40 3. Säule bei … … 13'662.20 Konto-Nr. … 26.– Konto-Nr. … 0 3. Im Zusammenhang mit der ehelichen Liegenschaft am … [Adresse], halten die Parteien Folgendes fest: Die Liegenschaft wurde am 28. Februar 2011 für CHF 1'950'000.– gekauft. Die Liegenschaft wurde wie folgt finanziert: - Hypothek: CHF 1'750'000.– - Eigenmittel: CHF 200'000.– Die Liegenschaft wurde mit Kaufvertrag vom 25. September 2014 für CHF 1'830'000.– verkauft. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Hypothekarschuld CHF 1'701'875.–. Die Notariatskosten betrugen CHF 6'583.–. Die mutmasslichen Ausstiegskosten im Zusammenhang mit der frühzeitigen Ablösung der Hypothek betragen voraussichtlich CHF 152'022.35. Die Parteien sind sich einig, dass mit dem Verkaufserlös die effektiven Kosten aus dem Verkauf der Liegenschaft nicht gedeckt werden können. Es wird ein Verlust von rund CHF 30'000.– erwartet. Die Parteien sind sich einig, dass dieser Verlust als Errungenschaft hälftig zu tragen ist. 4. Die Parteien haben sich bezüglich Hausrat und Mobiliar bereits auseinandergesetzt und verzichten diesbezüglich gegenseitig auf die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen. 5. Im Zusammenhang mit dem Darlehen, welches der Vater der Beklagten im Jahr 1999 gewährt hat, stimmen die Parteien überein, dass dieses Darlehen der Beklagten gewährt wurde und zu ihrer Errungenschaft gehört. 6. Die Parteien vereinbaren, dass der Beklagten gegenüber dem Kläger ein Anspruch aus Güterrecht in der Höhe von CHF 20'000.– zusteht. 7. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt." 7. Der Kläger wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezah-

- 6 len: CHF 1'500.– je Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder auch über deren Volljährigkeit hinaus. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Beklagten leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen. 8. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten persönlich CHF 4'000.– als nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mai 2017 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Beklagte zahlbar, und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 9. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 7 und 8 vorstehend basiert auf folgenden finanziellen Grundlagen: - Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 20'300.– netto; - Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%): CHF 4'300.– netto; - weitere Einkommen Kläger: CHF 0.–; - weitere Einkommen Beklagte: CHF 0.–; - Bedarf Kläger: nicht bestimmt (einstufige Methode); - Bedarf Beklagte mit den Kindern: CHF 11'400.–. 10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 7 und 8 vorstehend basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2015 von 97.9 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index 97.9 11. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden der Beklagten angerechnet. 12. Die Pensionskasse E._____, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. …) den Be-

- 7 trag von CHF 384'442.– auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV- Nr. …) bei der Vorsorgestiftung F._____, zu übertragen. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 9'500.--; die weiteren Kosten betragen: CHF 16'642.-- Gutachten CHF 26'142.-- Kosten total. 14. Die Entscheidgebühr wird zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 der Beklagten auferlegt. Die übrigen Kosten (Kosten der Fremdplatzierung, Kosten der Prozessbeiständin sowie Kosten des kinderpsychiatrischen Gutachtens) werden auf die Gerichtskasse genommen. 15. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von CHF 5'000.-- zu bezahlen. 16. [Schriftliche Mitteilung] 17. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge: des Klägers (Urk. 202 S. 2 f.): 1. Es seien die Ziffern 7 Abs. 1, 8, 9, 13, 14 Satz 1 und 15 des Urteilsdispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 17. März 2015 (FE140014) aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: 2. Ziff. 7 Abs. 1: Es sei der Kläger zu verpflichten, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder C._____ und D._____ Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen wie folgt zu bezahlen: CHF 1'200.-- je Kind ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder auch über deren Mündigkeit hinaus. 3. Ziff. 8: Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten persönlich CHF 600.-- als nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Mai 2017 zu bezahlen. 4. Ziff. 9: Es sei festzuhalten, dass die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 7 und 8 vorstehend auf folgenden finanziellen Grundlagen basiert: - Erwerbseinkommen Kläger (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 100%): CHF 20'300.-- netto bis Ende Juni 2015, CHF 12'667.-- netto ab 1. Juli 2015;

- 8 - - Erwerbseinkommen Beklagte (inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Familien-, Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, bei einer Erwerbstätigkeit von 50%): CHF 4'300.-- netto; - weitere Einkommen Kläger: CHF 0.--; - weitere Einkommen Beklagte: CHF 0.--; - Bedarf Kläger: nicht bestimmt (einstufige Methode); - Bedarf Beklagte mit Kinder: CHF 7'800.--. 5. Ziff. 13: Es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr auf CHF 9'500.-- festzusetzen. 6. Ziff. 14 Satz 1: Es sei die erstinstanzliche Entscheidgebühr dem Kläger und der Beklagten je hälftig aufzuerlegen. 7. Ziff. 15: Es seien die erstinstanzlichen Prozessentschädigungen wettzuschlagen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich 8% MWST zulasten der Berufungsbeklagten.

der Beklagten (Urk. 212 S. 2): 1. Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Meilen vom 17. März 2015 sei zu schützen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MWST) zulasten des Berufungsklägers.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 machte der Kläger und Berufungskläger (nachfolgend Kläger) beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (Vorinstanz), Klage auf Scheidung der am 14. Mai 1997 geschlossenen Ehe der Parteien anhängig (Urk. 1). Dem Scheidungsverfahren waren zwei Eheschutzverfahren vorausgegangen: Mit Entscheid vom 22. März 2013 hatte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Bremgarten AG im summarischen Verfahren

- 9 - Nr. SF.2013.24 per 22. Februar 2013 die Gütertrennung angeordnet (Urk. 4/4). Mit Urteil vom 8. November 2013 hatte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf im summarischen Verfahren Nr. EE130070 unter anderem davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 22. Januar 2012 getrennt leben, die beiden gemeinsamen Kinder C._____ (geboren am tt.mm.1999) und D._____ (geboren am tt.mm.2001) für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden Beklagte) gestellt sowie den Kläger zur Bezahlung monatlicher Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- pro Kind bzw. Fr. 4'400.-- für die Beklagte persönlich verpflichtet (Urk. 4/3 und Urk. 10/25 = Urk. 206/8). Am 1. Oktober 2014 fand die Einigungsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts zwei Teilvereinbarungen über die Scheidungsfolgen schlossen. Nach Eingang der schriftlichen Klagebegründung und -antwort (Urk. 161 und Urk. 169) und durchgeführter Hauptverhandlung mit Replik (Urk. 178) und Duplik (Prot. I S. 47 ff.) sowie einer Stellungnahme des Klägers zu den Dupliknoven (Prot. I S. 57 ff.) fällte die Vorinstanz am 17. März 2015 das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 196 = Urk. 203). Für weitere Einzelheiten der Prozessgeschichte kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 203 S. 3 ff. E. I). 2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 11. Mai 2015 Berufung, mit welcher er in der Hauptsache die vorstehend angeführten Anträge stellt. Zugleich ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungsverfahrens (Urk. 202). Mit Verfügung vom 19. Mai 2015 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren ein Kostenvorschuss von Fr. 8'000.-- auferlegt (Urk. 208), welcher am 27. Mai 2015 einging (Urk. 209). Die fristwahrend erstattete Berufungsantwort der Beklagten datiert vom 8. Juli 2015 (Urk. 212; s.a. Urk. 210). Nachdem sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der zugesprochenen Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen richtet (vgl. Urk. 202 S. 4 Rz 3) und die Beklagte keine Anschlussberufung erhoben hatte, wurde mit Beschluss vom 15. August 2015 von der Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Urteils Vormerk

- 10 genommen; zugleich wurde die Berufungsantwort dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 215). Am 25. August 2015 wurde den Parteien eine Kopie des Schreibens der Pensionskasse E._____ vom 21. August 2015 (Urk. 218) zur Kenntnisnahme zugestellt. Darin hatte diese der Kammer mitgeteilt, dass die gerichtlich angeordnete Überweisung von Fr. 384'442.-- an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten nicht mehr vorgenommen werden könne, weil der Kläger per 30. Juni 2015 aus der Pensionskasse E._____ ausgetreten und seine Freizügigkeitsleistung bereits überwiesen worden sei (Urk. 220). Mit Spontaneingabe vom 29. August 2015 nahm der Kläger zur Berufungsantwort Stellung und ergänzte sein Massnahmebegehren (Urk. 221). Sodann ersuchte er mit Eingabe vom 1. September 2015 darum, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 12 des vorinstanzlichen Urteils neu seine aktuelle Pensionskasse G._____ zur Überweisung des festgesetzten Betrags an die Vorsorgeeinrichtung der Beklagten anzuweisen (Urk. 224). Auf dieses Begehren trat die Kammer mit Beschluss vom 21. September 2015 nicht ein (Urk. 228). Zugleich wurde der Beklagten die klägerische Eingabe vom 29. August 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 9. Oktober 2015 erging der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, mit welchem die vom Kläger für die weitere Dauer des Verfahrens zu bezahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge (in Abänderung des Eheschutzentscheids vom 8. November 2013) per 1. Juni 2015 auf Fr. 1'200.-- pro Kind bzw. Fr. 3'600.-- für die Beklagte persönlich reduziert wurden (Urk. 229). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. II. Prozessuales / Vorbemerkungen 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die gegen den erstinstanzlichen Endentscheid zulässige Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1, Art. 142 f. und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Urk. 197/2) und der einverlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (Urk. 208 und 209). Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO und nachstehend, E. II/2) ist auf die Berufung einzutreten. Der Berufungsentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

- 11 - 2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26.4.2013 E. 3.1). Dabei ist in der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich inhaltlich mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28.05.2015 E. 2.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h., wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24.9.2013 E. 3.5.1; 5A_266/2015 vom 24.6.2015 E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). Am derart beschränkten Novenrecht ändert auch der Umstand nichts, dass im Scheidungsverfahren auch vor Berufungsinstanz die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, soweit es um Kinderbelange geht (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_807/2012 vom 6.2.2013 E. 4.2.2 und 4.2.3; 5A_141/2014 vom 28.4.2014 E. 3.4; dazu nachstehende E. II/4). Nach der bundesgerichtlichen Praxis regelt Art. 317 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit der Parteien,

- 12 neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, auch in diesen Fällen abschliessend. Insbesondere ist eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, welcher das erstinstanzliche Verfahren betrifft, im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGer 5A_22/2014 vom 13.5.2014 E. 4.2; 5A_266/2015 vom 24.6.2015 E. 3.2.2). 4. Vorauszuschicken ist weiter, dass die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts für den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsmaxime unterliegt (Art. 277 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_751/2014 vom 28.5.2015 E. 2.4; 5A_70/2013 vom 11.6.2013 E. 5). Demgegenüber gelten mit Bezug auf den Kinderunterhalt sowohl im erst- wie auch im zweitinstanzlichen Verfahren die Offizialmaxime und der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; BGer 5A_807/2012 vom 6.2.2013 E. 4.2.3; 5A_513/2014 vom 1.10.2015 E. 4.1). Ehegatten- bzw. nacheheliche Unterhaltsbeiträge und Kinderunterhaltsbeiträge bilden aus Sicht der finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners jedoch ein Ganzes, so dass sich die Untersuchungsmaxime auch auf die Tatsachengrundlage (Einkommen und Bedarf der Parteien) für die Bestimmung des (nach)ehelichen Unterhalts auswirkt. Die Parteien sind bei der Feststellung des Sachverhalts aber zur aktiven Mitwirkung (durch Hinweise zum Sachverhalt und Bezeichnung von Beweisen) verpflichtet und zur loyalen Prozessführung angehalten. Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht bleibt es auch im Anwendungsbereich von Art. 296 ZPO in erster Linie Sache der Parteien, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Faktisch begrenzt wird die Untersuchungsmaxime überdies durch die Pflicht der Parteien, ihre Eingaben zu begründen (BGer 5A_141/2014 vom 28.4.2014 E. 3.4 m.w.Hinw.; vgl. auch BGer 5A_485/2012 vom 11.9.2012 E. 5; 5A_357/2015 vom 19.8.2015 E. 4.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; 133 III 507 E. 5.4). 5. Bei der konkreten Festsetzung der Unterhaltsbeiträge handelt es sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. statt vieler BGE 134 III 577 E. 4; 127 III 136 E. 3.a; BGer 5A_441/2008 vom 29.12.2008 E. 4.5). Das gilt insbesondere auch bei der Festsetzung des gebührenden Bedarfs eines Ehegatten im Rahmen

- 13 der einstufig-konkreten Berechnungsmethode (FamKomm Scheidung II-Aeschlimann/Bähler/Freivogel Anh. UB N 130 und N 134). III. Materielle Beurteilung 1. Gegenstand der Berufung Wie bereits erwähnt, richtet sich die Berufung (nur) gegen die Höhe der Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträge (dazu nachstehend, E. III/2) sowie die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren (dazu hinten, E. IV/1). Im Berufungsverfahren sind somit einzig diese beiden Punkte zu beurteilen (s.a. Urk. 202 S. 4 Rz 3). Demgegenüber ist das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf den Scheidungspunkt und die weiteren Nebenfolgen in Rechtskraft erwachsen (vgl. Urk. 215) und insoweit nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Unterhaltsbeiträge 2.1. Entscheid der Vorinstanz 2.1.1. Die Vorinstanz ging (unangefochten und zu Recht) von einer lebensprägenden Ehe der Parteien aus und erörterte in ihrem Urteil zunächst die rechtlichen Grundlagen und Grundzüge der Festsetzung von Kinder- und nachehelichen Unterhaltsbeiträgen (Urk. 203 S. 22 ff. E. VI/1). Alsdann ermittelte sie den Unterhaltsanspruch der Beklagten und der beiden Kinder. Angesichts der sehr guten Einkommensverhältnisse der Parteien stützte sie sich dabei (wie bereits im Eheschutzverfahren und im Einklang mit den Vorbringen beider Parteien) auf die einstufig-konkrete Methode (Urk. 203 S. 25 E. VI/2.4). Zur Bestimmung des massgeblichen Lebensstandards vor der Trennung stellte sie auf die Verhältnisse der Jahre 2009, 2010 und 2011 ab und errechnete bei durchschnittlichen jährlichen Einkünften von Fr. 261'612.-- einen effektiven durchschnittlichen Verbrauch ohne Wohnkosten von Fr. 85'562.-- pro Jahr bzw. rund Fr. 7'100.-- pro Monat (Urk. 203 S. 26 ff. E. VI/3). Auf Seiten des Klägers ging die Vorinstanz von einem Einkommen von Fr. 244'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 20'300.-- pro Monat aus (Urk. 203 S. 28

- 14 - E. VI/4), auf Seiten der Beklagten von einem monatlichen Einkommen von netto rund Fr. 4'800.-- (Fr. 4'300.-- zuzüglich Kinderzulagen), welches dieselbe als Assistenzärztin mit einem 50%-Pensum aktuell erzielt; ab Juni 2017 rechnete sie der Beklagten ein mit einem Vollzeit-Pensum erzielbares hypothetisches Einkommen von Fr. 9'100.-- pro Monat (inkl. Kinderzulagen) an (Urk. 203 S. 28 f. E. VI/5). Der Bedarf des Klägers wurde nicht näher bestimmt. Immerhin wurde festgehalten, dass sich dessen Wohnkosten auf insgesamt Fr. 2'700.-- beliefen (Urk. 203 S. 30 E. VI/6). Den Bedarf der Beklagten bezifferte die Vorinstanz auf insgesamt Fr. 11'400.-- (Urk. 203 S. 30 ff. E. VI/7). Ausgehend von diesen Zahlen verpflichtete sie den Kläger zur Leistung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.-- je Kind zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, geschuldet ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder, auch über deren Volljährigkeit hinaus. Der Beklagten persönlich sprach die Vorinstanz ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Ende Mai 2017 befristete nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'000.-- pro Monat zu (Urk. 203 S. 35 ff. E. VI/8). 2.1.2. Der Kläger beanstandet verschiedene der Beklagten zugestandene Bedarfspositionen, bei denen die Vorinstanz in willkürlicher Art und Weise von den nachgewiesenen tatsächlichen Verhältnissen abgewichen sei und mit dem pauschalen Hinweis auf die guten finanziellen Verhältnisse die rechtsrelevante Grundlage des tatsächlich gelebten – im Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten eher bescheidenen – Lebensstandards missachtet habe. Dadurch seien einzelne Bedarfspositionen ungebührlich "aufgebläht" worden (Urk. 202 S. 6 ff. Rz 8 ff.; s.a. Urk. 221 S. 2 Rz 2). Zudem macht er eine unfreiwillige Reduktion seines Einkommens geltend (Urk. 202 S. 18 ff. Rz 46 ff.). 2.1.3. Die Beklagte hält die klägerischen Einwände und damit auch die Berufung für unbegründet und beantragt, das angefochtene Urteil zu bestätigen. Sie verweist dabei wiederholt auf den weiten Ermessensspielraum des Gerichts. Sodann müsse bei der Prüfung, ob die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge angemessen seien, auch deren zeitliche Befristung bis Ende Mai 2017 berücksichtigt werden (Urk. 212, insbes. S. 2 und S. 4 Rz 8).

- 15 - 2.2. Einkommen des Klägers 2.2.1. Die Vorinstanz ging von einem im Zeitpunkt der Entscheidfällung unbestrittenen monatlichen Nettoeinkommen des Klägers (bei voller Erwerbstätigkeit) von Fr. 20'300.-- aus (Urk. 203 S. 28 E. VI/4 und S. 44 Disp.-Ziff. 9). Der Kläger macht in der Berufungsbegründung als neue Tatsache geltend, dass sich sein Einkommen zufolge Kündigung seiner bisherigen Arbeitsstelle durch die Arbeitgeberin, die H._____ AG, und Antritts einer neuen Anstellung bei der I._____ ab 1. Juli 2015 um rund 38% reduziert habe. Die Kündigung seiner Arbeitsstelle durch die H._____ AG sei im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bekannt gewesen, (noch) nicht aber die Anschlusslösung. Nachdem alle Bewerbungen und Bemühungen um eine neue Stelle im angestammten Bereich (Credit Risk Management) erfolglos verlaufen seien, habe er per 1. Juli 2015 eine neue, feste Anstellung bei einem "stabilen" Arbeitgeber gefunden. Ab diesem Zeitpunkt betrage sein neues Jahreseinkommen Fr. 180'000.-- brutto bzw. Fr. 152'000.-- netto, was einen Nettolohn von Fr. 12'667.-- pro Monat ergebe. Das sei im Unterhaltsentscheid entsprechend festzustellen (Urk. 202 S. 2 Antrag 4 und S. 18 ff. Rz 46 ff. m.Hinw. auf Urk. 114/2 und Urk. 206/6). An dieser Darstellung hält der Kläger in seiner Stellungnahme vom 29. August 2015 im Wesentlichen fest, wobei er seinen aktuellen Nettolohn unter Hinweis auf die beigebrachten Lohnabrechnungen für die Monate Juli und August 2015 (Urk. 223/4) auf Fr. 12'717.-- korrigiert. Er widerspricht der beklagtischen Auffassung, wonach die Einkommenseinbusse nicht unfreiwillig erfolgt und nur vorübergehender Natur sei (Urk. 221 S. 8 ff. Rz 17 ff.). 2.2.2. Die Beklagte führt dazu im Wesentlichen aus, die geltend gemachte (und als solche nicht bestrittene) Einkommensreduktion könne im Berufungsverfahren nur beachtet werden, wenn sie nicht freiwillig erfolgt sei und die Voraussetzungen von Art. 129 ZGB erfüllt seien. Beides treffe vorliegend nicht zu. Einerseits habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass er sich um eine Stelle im angestammten Bereich bemüht habe, welche ihm ein Einkommen in vergleichbarer Höhe ermöglicht hätte. Es sei auch nicht glaubhaft, dass ihm dies nicht hätte gelingen sollen, nachdem sich die Arbeitsmarktsituation im Bankenbereich nach der

- 16 - Finanzkrise wieder stabilisiert und er auch während der Finanzkrise, nämlich seit dem Jahr 2009, ein hohes Einkommen (von monatlich rund Fr. 20'300.--) erzielt habe. Überdies habe er den neuen Arbeitsvertrag (bereits) am 22. April 2015 und mithin über zwei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterzeichnet und damit auch in zeitlicher Hinsicht seine Möglichkeiten in Bezug auf die Suche nach einer angemessenen (gemeint: in etwa gleich entlöhnten) Arbeitsstelle nicht ausgenutzt. Da er nicht darzutun vermöge, dass er gezwungen gewesen sei, die Lohneinbusse hinzunehmen, und die Einkommensverminderung folglich nicht freiwillig (recte: unfreiwillig) gewesen sei, sei ihm ein hypothetisches Einkommen auf der Basis seines bisherigen Einkommens anzurechnen. Selbst wenn jedoch sein neues Arbeitseinkommen massgeblich sein sollte, könne dies keine Veränderung des angemessenen Unterhaltsbeitrags nach sich ziehen, nachdem selbst der Kläger auch bei reduziertem Einkommen die einstufig-konkrete Methode für massgeblich erachte und die Seite des Unterhaltsverpflichteten bei der Unterhaltsberechnung nach dieser Methode keine Rolle spiele. Nicht dargetan sei sodann, dass die Einkommenseinbusse dauerhaft sei; gegenteils sei angesichts der bisherigen beruflichen Laufbahn und der akademischen Ausbildung des Klägers anzunehmen, dass die Lohnreduktion nur vorübergehender Natur sei. Zudem sei die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten ohnehin nur auf zwei Jahre beschränkt. Die finanzielle Einbusse für den Kläger sei für diese Zeit daher verkraftbar. Aus alledem ergebe sich, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des nachehelichen Unterhalts wegen reduziertem Einkommen des Klägers nicht gegeben seien (Urk. 212 S. 13 ff. Rz 51 ff.). 2.2.3. Wie der Kläger zutreffend ausführt, hatte er bereits vor Vorinstanz auf die per 31. Dezember 2014 ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsvertrags durch die H._____ AG hingewiesen und das Kündigungsschreiben vom 16. Juni 2014 ins Recht gereicht (Urk. 113 S. 2 und Urk. 114/2). Der Arbeitsvertrag mit seiner neuen Arbeitgeberin, der I._____, datiert vom 22. April 2015. Er wurde mithin erst nach Ergehen des angefochtenen Urteils geschlossen (Urk. 206/6). Dieser Vertrag und das durch ihn ausgewiesene neue Einkommen bzw. die diesbezüglichen Behauptungen des Klägers stellen somit – ebenso wie die beiden (ersten) Lohnabrechnungen der neuen Arbeitgeberin für die Monate Juli und August

- 17 - 2015 (Urk. 223/4) und die letzte Absage vom 5. Juni 2015 auf eine Stellenbewerbung (Urk. 223/3) – echte Noven dar, die jeweils ohne Verzug vorgebracht wurden. Sie sind mithin zulässig und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3), was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 212 S. 13 Rz 51). 2.2.4. Vorweg ist klarzustellen, dass im vorliegenden Kontext nicht über die Abänderung von bereits festgesetzten (nachehelichen und Kinder-)Unterhaltsbeiträgen zu entscheiden ist. Vielmehr steht die erstmalige Festsetzung solcher Beiträge an, welche gestützt auf die prozessrechtskonform erhobenen tatsächlichen Grundlagen zu erfolgen hat. Daran ändert nichts, dass die Festsetzung zufolge Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils von der Berufungsinstanz vorzunehmen ist. Zu diesen Grundlagen gehören im Berufungsverfahren neben den bereits vor Erstinstanz aktenkundigen Tatsachen auch solche, die nach Massgabe des Novenrechts (Art. 317 Abs. 1 ZPO) oder aufgrund der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) neu zu den Akten erhoben wurden. Entgegen den unzutreffenden Ausführungen der Beklagten (Urk. 212 S. 13 Rz 51) ist eine Berücksichtigung der geltend gemachten Lohneinbusse des Klägers somit keineswegs nur unter den (Abänderungs-)Voraussetzungen von Art. 129 ZGB möglich. Daneben trifft es zwar zu, dass bei Anwendung der von beiden Parteien favorisierten einstufig-konkreten Berechnungsmethode die Seite des Unterhaltsverpflichteten und damit auch die genaue Höhe seines Einkommens für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich keine Rolle spielt (vgl. BGer 5A_198/2012 vom 24.8.2012 E. 8.3.2). Diese Berechnungsmethode setzt jedoch besonders gute finanzielle Verhältnisse voraus; fehlen solche, sind die Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der zweistufigen Methode festzusetzen. Ob finanzielle Verhältnisse vorliegen, die eine Berechnung nach der einstufig-konkreten Methode rechtfertigen, beurteilt sich insbesondere nach dem Einkommen der Scheidungsparteien. Die Wahl der Berechnungsmethode hängt somit massgeblich vom Einkommen (auch) des Unterhaltsverpflichteten ab. Insofern kommt der behaupteten Einkommenseinbusse durchaus Bedeutung zu.

- 18 - 2.2.5. Unbestritten und erstellt ist, dass die H._____ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 16. Juni 2014 gekündigt (Urk. 114/2) und der Kläger per 1. Juli 2015 eine neue Anstellung bei der I._____ angetreten hat, mit der er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'717.-- erzielt (Urk. 206/6 und Urk. 223/4). Notorisch ist sodann, dass gerade im Bankensektor nicht nur in unmittelbarem Anschluss an die Finanzkrise im Jahr 2008, sondern auch in den Folgejahren grössere Restrukturierungen stattgefunden haben und noch immer stattfinden, in deren Verlauf aufgrund des allgegenwärtigen Kostendrucks zahlreiche Stellen abgebaut und (insbesondere) auch gut entlöhnte Angestellte (z.B. im Investment oder Private Banking) entlassen wurden und werden. Vor diesem Hintergrund besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung – wie dort ausgeführt – aus Gründen einer Restrukturierung mit Stellenabbau erfolgte und der Kläger seine Anstellung bei der H._____ AG demnach unfreiwillig verloren hat. Angesichts der notorischerweise angespannten Arbeitsmarktlage im Finanzdienstleistungssektor, der zurzeit von anhaltenden Rationalisierungsmassnahmen und Stellenabbau geprägt ist, des doch recht hohen bisherigen Einkommens des Klägers und dessen Alters, in welchem eine erfolgreiche Stellensuche nach unfreiwilliger Entlassung keinesfalls selbstverständlich, sondern oft mit erheblichen, mitunter gar unüberwindbaren Schwierigkeiten verbunden ist, kann nicht angenommen werden, der Kläger hätte bei gutem Willen und gebotener Anstrengung eine andere (neue) Stelle mit einem ähnlich hohen Einkommen wie bisher gefunden. Daran ändert im Lichte der gegenwärtigen Umstrukturierungsphase in der Finanzbranche auch der Umstand nichts, dass er auch nach der Finanzkrise während mehrerer Jahre ein sehr hohes Einkommen erzielen bzw. seine frühere Anstellung "halten" konnte. Vielmehr hat der Kläger bei der I._____ eine neue Anstellung gefunden, mit der er ein seiner Ausbildung und beruflichen Laufbahn adäquates, noch immer weit überdurchschnittliches Einkommen erzielt. Die Annahme, wonach er bei genügender Anstrengung eine (noch) besser entlöhnte Stelle gefunden hätte, erschiene unter den gegebenen Umständen als reine Spekulation und lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen. Insbesondere kann dem 47-jährigen, von seiner früheren Arbeitgeberin entlassenen Kläger auch nicht ernsthaft vorgehalten werden, seine Möglichkeiten bei der Stel-

- 19 lensuche in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend ausgeschöpft zu haben, indem er zwei Monate vor Ablauf der gekündigten Anstellung das adäquate Angebot der I._____ annahm, welches ihm eine lückenlose Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit ermöglichte (vgl. Urk. 212 S. 14 Rz 53). Die Idee, dieses Angebot in der Hoffnung abzulehnen, nach mehrmonatiger Stellensuche doch noch eine höher entlöhnte Anstellung zu finden, müsste unter den vorliegenden Umständen nicht nur als realitätsfremd, sondern als nachgerade vermessen betrachtet werden. Die mit Bezug auf den Vorwurf ungenügender klägerischer Suchbemühungen und Anstrengungen behauptungs- und beweisbelastete Beklagte beschränkt sich denn auch darauf, ungenügende Suchbemühungen bloss pauschal zu behaupten, ohne konkretere Ausführungen zur Verfügbarkeit derartiger Stellen zu machen oder gar diesbezügliche Belege (wie z.B. entsprechende Stellenausschreibungen ö.ä.) beizubringen. Im Ergebnis steht damit fest, dass der Kläger eine unfreiwillige Reduktion seines monatlichen Nettoeinkommens auf Fr. 12'717.-- hinnehmen musste. Dieses tatsächlich erzielte (und kein höheres hypothetisches) Einkommen ist der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen und entsprechend vorzumerken. 2.3. Berechnungsmethode 2.3.1. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Dieser geniesst auch bei der Methodenwahl ein weites Ermessen (Art. 4 ZGB). Immerhin muss er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (statt vieler BGer 5A_589/2009 vom 24.11.2009 E. 2.3). Dem Grundsatz nach stehen die einstufig-konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung. Die einstufig-konkrete Methode erscheint nur bei besonders guten finanziellen Verhältnissen (v.a. bei namhafter Sparquote) als sinnvolle Berechnungsweise und wird insbesondere auch im Rahmen der Bemessung des nachehelichen Unterhalts herangezogen (Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 02.65c). Hierbei wird auf die tatsächlich gelebte Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten abgestellt und der

- 20 gebührende Unterhalt direkt anhand seiner tatsächlichen Lebenshaltung unter Berücksichtigung der trennungsbedingten Mehrkosten berechnet, d.h. durch Addition sämtlicher Bedarfspositionen ermittelt, welche den bisherigen Lebensstandard sicherzustellen vermögen (BGer 5A_384/2008 vom 21.10.2008 E. 4.2.3 m.w.Hinw.; 5A_310/2010 vom 19.11.2010 E. 2.3.2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.24). Dabei obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, diesen Bedarf im Einzelnen zu substantiieren und nachzuweisen, wobei an den Nachweis keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGer 5A_732/2007 vom 4.4.2008 E. 2.2; 5A_584/2008 vom 6.5.2009 E. 2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.65c, Rz 02.65e und Rz 05.149). Gewisse Pauschalierungen sind allerdings auch hier unumgänglich, weil es nahezu unmöglich ist, für bestimmte Auslagenpositionen die entsprechenden Zahlen nachträglich zu ermitteln (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.65c; vgl. auch BGer 5A_671/2013 vom 29.7.2014 E. 6.1; 5A_95/2012 vom 28.3.2012 E. 4.3 m.w.Hinw.). Demgegenüber eignet sich die zweistufige Methode, die verbreitet beim ehelichen Unterhalt zur Anwendung gelangt, für alle finanziellen Verhältnisse, in denen die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die scheidungsbzw. trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Zweistufig bedeutet, dass zuerst der konkrete (familienrechtliche) Bedarf (aller Personen) dem Gesamteinkommen gegenübergestellt und alsdann der rechnerische Überschuss nach einem bestimmten Schlüssel auf die unterhaltsberechtigten Personen (Ehegatte und – gegebenenfalls – Kinder) verteilt wird. Dabei dürfen in guten finanziellen Verhältnissen ohne Weiteres auch Beträge und Positionen in den Bedarf aufgenommen werden, die vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht erfasst sind (BGE 140 III 337 E. 4.2.2 m.w.Hinw.). 2.3.2. Die Parteien verfügen trotz erlittener Lohneinbusse des Klägers noch immer über ein weit überdurchschnittliches (Gesamt-)Nettoeinkommen von rund Fr. 17'500.-- pro Monat (Kläger rund Fr. 12'700.-- / Beklagte rund Fr. 4'800.--). Sie leben somit weiterhin in sehr guten finanziellen Verhältnissen. Zu Recht gehen deshalb nach wie vor beide Parteien vom Vorliegen finanzieller Verhältnisse aus,

- 21 die eine Berechnung des gebührenden Unterhalts nach der einstufig-konkreten Methode rechtfertigen (vgl. Urk. 202 S. 19 Rz 51; Urk. 212 S. 15 Rz 55 [und S. 3 Rz 5, S. 5 Rz 14, S. 13 Rz 46]); jedenfalls werden keine Einwände gegen die Anwendung dieser Methode erhoben. Es kann davon ausgegangen werden (und wird auch von keiner Seite in Abrede gestellt), dass der Kläger auch mit seinem neuen (tieferen) Einkommen finanziell im Stande ist, neben der Deckung seines eigenen, aufgrund seines Umzugs nach ... um monatlich Fr. 700.-- reduzierten (vgl. Urk. 221 S. 11 Rz 22 und Urk. 223/5) Bedarfs weiterhin auch die vorliegend festzusetzenden, sich direkt an den tatsächlichen Lebenshaltungskosten der Beklagten orientierenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zumal der Einkommensrückgang auch zu einer Reduktion seiner Steuerbelastung führt. Ein Wechsel zur zweistufigen Berechnungsmethode erscheint daher nicht angezeigt. 2.3.3. Zur (auch einstufig-konkret vorgenommenen) Bestimmung des gebührenden Unterhalts sind vorweg die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen. Bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben, der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts bildet. Massgeblich ist dabei nicht der Lebensstandard, den sich die Parteien aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse hätten leisten können, sondern der vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts tatsächlich gelebte (und damit – im Unterschied zum Eheschutz – auch nicht die aktuellen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsberechtigten). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selber finanzieren können. Ist eine Eigenversorgung einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität (BGE 134 III 145 E. 4; 137 III 102 E. 4.2). Die Vorinstanz hat sich an diese Vorgehensweise gehalten. Im Berufungsverfahren wird weder der im ersten Schritt eruierte tatsächliche Lebensstandard

- 22 der Parteien, welcher zu einem durchschnittlichen, mit Ausnahme der Wohnkosten und Steuern sämtliche Lebenshaltungskosten der Familie (einschliesslich Ferien, Hobbies, Grundbeträge, Kommunikation, Gesundheitskosten etc.) umfassenden monatlichen Verbrauch von rund Fr. 7'100.-- führte (vgl. Urk. 203 S. 26 E. VI/3; Urk. 202 S. 5 Rz 5; Urk. 212 S. 4 Rz 10), noch die bei der Beklagten ermittelte Leistungsfähigkeit (Urk. 203 S. 28 E. VI/5) beanstandet. Hingegen wendet sich der Kläger gegen verschiedene der Beklagten zugestandene Bedarfspositionen. Er legt dabei (entgegen dem unzutreffenden Vorhalt der Beklagten; Urk. 212 S. 15 Rz 58) im Einzelnen dar, inwiefern die Unterhaltsbeiträge zu reduzieren seien. Diese Positionen sind im Folgenden zu prüfen (vgl. vorne, E. II/2). 2.4. Wohnkosten 2.4.1. Die Beklagte hatte im vorinstanzlichen Verfahren für sich und die beiden Kinder Wohnkosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'660.-- geltend gemacht und zum Beleg zwei Mietverträge eingereicht (Urk. 169 S. 5 Rz 13 ff. und S. 12 Rz 51; Urk. 170/4-5). Der Kläger hatte Wohnkosten von lediglich Fr. 2'510.-- anerkennen lassen (Urk. 178 S. 9 f. Rz 13 ff.). Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die Zumutbarkeit einer Wohnung nicht mathematisch exakt berechnet werden könne, sondern im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu prüfen sei. Wenn zum Beispiel die Eheleute gemeinsam in einem Einfamilienhaus mit Garten auf einem grossen Grundstück gelebt hätten, sei es einer Person bei günstigen finanziellen Verhältnissen nicht zumutbar, in einer direkt an der Strasse gelegenen 2½-Zimmerwohnung oberhalb einer Gastwirtschaft zu wohnen. Vorliegend sei unbestritten, dass die Parteien für das gemeinsame Wohnen in einem eigenen Haus in den Jahren 2009 bis 2011 durchschnittlich pro Monat über Fr. 4'500.-- ausgegeben hätten. Zudem stehe fest, dass der Kläger für sich allein Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'700.-- beanspruche. Vor diesem Hintergrund sei offensichtlich, dass die aktuellen Wohnkosten der Beklagten für einen Dreipersonenhaushalt mit Jugendlichen nicht dem während des Zusammenlebens üblichen Standard entsprächen. Die Beklagte und die Kindern hätten sich offensichtlich stark eingeschränkt. Da beide Parteien sowie die Kinder grundsätzlich Anspruch auf den gleichen Lebensstandard hätten, seien der Beklagten im Bedarf

- 23 - Wohnkosten in der Höhe von Fr. 3'250.-- anzurechnen (Urk. 203 S. 31 E. VI/7 [2] m.Hinw. auf OGer ZH LE110040 vom 20.12.2012 E. 3.3). 2.4.2. Der Kläger gesteht der Beklagten den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins für die Wohnung und eine Garage von Fr. 2'510.-- (Urk. 170/4), nicht aber die zusätzlich geltend gemachten Kosten von Fr. 150.-- für einen (von ihrem Vater gemieteten) zweiten Garagenplatz (vgl. Urk. 170/5) zu. Ein zweiter Parkplatz für eine Partei (oder für den direkt vis-à-vis wohnenden Vater der Beklagten), dessen Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, habe nicht zum Standard gehört, wie er während der Ehe gelebt worden sei. Die vorinstanzliche Erhöhung der Wohnkosten über die geltend gemachte effektive Höhe hinaus mit dem Argument, die Beklagte und die Kinder hätten sich "offensichtlich stark eingeschränkt", beruhe auf einer tatsächlichen Annahme, die von der Beklagten selbst mit keinem Wort behauptet worden sei und in den Akten auch keinerlei Grundlage finde. Die von der Beklagten bezogene, in einem ruhigen Einfamilienhausquartier in ... gelegene 4½-Zimmerwohnung mit überdurchschnittlicher Wohnfläche und einem Mietzins, welcher für eine derartige Wohnung in ... im obersten Preissegment liege, stelle eine adäquate, dem bisherigen Lebensstandard entsprechende Wohnung dar. Die Beklagte habe denn auch nie geltend gemacht, sich in der aktuellen Wohnung mit einem gegenüber früher eingeschränkten Lebensstandard konfrontiert zu sehen. Indem die Vorinstanz der Beklagten höhere Wohnkosten zugesprochen habe, als diese selbst verlangt habe, habe sie gegen die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) verstossen. Zudem sei die Vorinstanz ohne Anhaltspunkte und ohne Abklärung der näheren Umstände (z.B. durch Befragung der Parteien) in willkürlicher Weise davon ausgegangen, die gemietete Wohnung entspreche nicht dem bisherigen Lebensstandard. Die Wohnkosten seien im Bedarf der Beklagten entsprechend zu korrigieren (Urk. 202 S. 7 f. Rz 10 ff.; s.a. Urk. 221 S. 4 ff. Rz 6 ff.). Die Beklagte hält die ihr zugestandenen Wohnkosten von Fr. 3'250.-- angesichts der früheren gemeinsamen Kosten von ca. Fr. 4'700.-- pro Monat und den eigenen Wohnkosten des Klägers von Fr. 2'700.-- für angemessen. Der zusätzliche Parkplatz sei notwendig, weil für Besucher keine andere Möglichkeit bestehe,

- 24 ihr Fahrzeug zu parkieren. Für die bestrittenen Behauptungen, wonach die Wohnung der Beklagten über eine überdurchschnittlich grosse Wohnfläche verfüge und sich an bester Lage befinde, offeriere der Kläger keinen Beweis. Bei der ehelichen Liegenschaft habe es sich um ein Haus mit Garten gehandelt. Allein schon deshalb sei davon auszugehen, dass die frühere Wohnqualität deutlich höher gewesen sei als bei der nunmehr bewohnten Wohnung. Rechne man die Kosten der seinerzeit von vier Personen bewohnten ehelichen Liegenschaft von Fr. 4'700.-auf drei Personen um, würden Wohnkosten von Fr. 3'525.-- resultieren. Es sei somit offensichtlich, dass der Mietzins von Fr. 2'510.-- oder Fr. 2'660.-- und die neu gemietete Wohnung nicht dem bisherigen, vor der Trennung gelebten Lebens- und Wohnstandard entsprächen. Das folge allein schon aus dem Vergleich zwischen den seinerzeitigen und den aktuellen Wohnkosten (Urk. 212 S. 6 ff. Rz 16 ff.). 2.4.3. Von vornherein unbegründet ist die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime. Wie die Beklagte zutreffend ausführt (Urk. 212 S. 6 f. Rz 20 und S. 8 Rz 26), liegt eine solche nur dann vor, wenn der Richter dem Ansprecher mehr (oder anderes) zuspricht, als dieser im Rechtsbegehren verlangt hat (oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat). Der Dispositionsgrundsatz betrifft mithin nur die Rechtsbegehren bzw. deren Anerkennung (vgl. Art. 58 ZPO), nicht jedoch die ihnen zugrunde liegenden einzelnen Bedarfspositionen (BGer 5A_310/2010 vom 19.11.2010 E. 6.4.3; 5A_899/2012 vom 18.2.2013 E. 3.7 a.E.; s.a. BK ZPO II-Hurni Art. 58 N 30). Die von der Vorinstanz zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (Fr. 4'000.-- und Fr. 1'500.-- für jedes Kind) sind vom Antrag der Beklagten (Fr. 6'268.56 und Fr. 1'500.-- je Kind) aber gedeckt. Im Übrigen stehen vorliegend auch Kinderunterhaltsbeiträge zur Prüfung, deren Festsetzung der Offizialmaxime unterliegt (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 296 Abs. 3 ZPO; s.a. vorne, E. II/4). Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang auch der Vergleich mit den aktuellen Wohnkosten des Klägers. Einerseits betragen diese, wie vom Kläger im Sinne eines (unbestritten gebliebenen) echten und zulässigen Novums dargelegt wird, ab 1. Juli 2015 nur noch Fr. 2'000.-- pro Monat (vgl. Urk. 221 S. 11 Rz 22

- 25 und Urk. 223/5; Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3). Andererseits spielen bei der einstufig-konkreten Berechnungsmethode die Bedarfspositionen und Lebenshaltungskosten des Unterhaltsverpflichteten ohnehin keine entscheidrelevante Rolle (FamKomm Scheidung II-Aeschlimann/Bähler/Freivogel Anh. UB N 130). 2.4.4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 203 S. 31), lässt sich die Zumutbarkeit einer Wohnung resp. der massgebliche, vor der Trennung gelebte Wohnstandard nicht exakt mathematisch berechnen. Er bestimmt sich unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände nach qualitativen Kriterien und nicht quantitativ aufgrund der effektiven Wohnkosten. Letztere können höchstens als (grobes) Indiz für die gelebte Wohnqualität herangezogen werden. Deshalb greift das Argument, wonach allein schon ein Vergleich der monatlichen Kosten der ehelichen Liegenschaft von Fr. 4'700.-- (bzw. Fr. 3'525.-- für drei Personen) – der Kläger spricht demgegenüber von Fr. 3'905.-- (Urk. 221 S. 3 Rz 5 und S. 4 Rz 6) – mit dem nunmehr anfallenden Mietzins von Fr. 2'510.-- oder Fr. 2'660.-zeige, dass der heutige Wohnstandard unter dem zuletzt gelebten liege, ins Leere. Der massgebliche Wohnstandard und die zu dessen Deckung notwendigen angemessenen Wohnkosten der Beklagten lassen sich nicht durch blosse (quantitative) Errechnung der bisherigen Kostenanteile bestimmen, wie die Beklagte dies im Ergebnis tut. Unbestritten ist, dass die Parteien zuletzt gemeinsam in einem Einfamilienhaus mit Garten in ... lebten (vgl. Urk. 212 S. 7 Rz 25). Heute bewohnt die Beklagte mit den beiden Kindern in der gleichen Gemeinde eine Maisonettewohnung mit 4½ (5½) Zimmern, einem Estrich, einem Keller und einer Garage (vgl. Urk. 170/4), die gemäss unbestrittener Darstellung der Beklagten selbst eine Wohnfläche von 150 m2 aufweist (Prot. I S. 52; s.a. Urk. 221 S. 4 Rz 6). Die Beklagte nannte vor Vorinstanz keine konkreten Eigenschaften ihrer Mietwohnung (wie z.B. Wohnfläche, Lage, Ausbaustandard usw.), welche auf einen im Vergleich zum ehelichen Einfamilienhaus qualitativ niedrigeren Wohnstandard schliessen lassen würden. Der zu entrichtende monatliche Mietzins von Fr. 2'510.-- weist im Lichte der vom Kläger ins Recht gereichten Mietofferten für andere vergleichbare Wohnungen in ... (Urk. 162/1) zudem darauf hin, dass es sich nicht um eine bloss

- 26 durchschnittliche, sondern um eine Wohnung mit vergleichsweise gehobenem Standard handelt. Die dahingehenden Behauptungen des Klägers (Urk. 161 S. 4 f.) wurden von der Beklagten vor Vorinstanz jedenfalls nicht bestritten. Die Beklagte beliess es dabei, ihre neu anfallenden effektiven Mietkosten von Fr. 2'510.- - bzw. Fr. 2'660.-- als Bedarfsposition für die Unterhaltsberechnung geltend zu machen, ohne auch nur ansatzweise auf die konkreten Eigenschaften der Wohnung einzugehen oder gar zu behaupten, dass und inwiefern die Wohnung in qualitativer Hinsicht nicht dem zuletzt gemeinsam gelebten Wohnstandard entspreche (Urk. 169 S. 5 Rz 13 ff.). Auch im Berufungsverfahren nennt die mit Bezug auf ihren gebührenden Bedarf beweisbelastete Beklagte – abgesehen vom fehlenden (eigenen) Garten bzw. Umschwung – keine konkreten, standardmindernden Eigenschaften ihrer Mietwohnung. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, unter blossem Hinweis auf die Höhe des nunmehr bezahlten Mietzinses in pauschaler und insofern untauglicher Weise eine "offensichtliche" Standardeinbusse zu behaupten, wobei sie es überdies unterlässt, sich zur Zulässigkeit dieses unechten neuen Vorbringens zu äussern (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO und vorne, E. II/3). Dass und worin die behauptete Einschränkung tatsächlich bestehen sollte, ist somit weder dargetan noch ersichtlich und zufolge Fehlens jedwelcher Hinweise sachverhaltlicher Natur auch nicht näher abzuklären (vgl. vorne, E. II/4). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist vielmehr davon auszugehen, dass die von der Beklagten selber geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'510.-- ihren gebührenden Wohnbedarf und denjenigen der Kinder decken. Entgegen vorinstanzlicher Auffassung besteht daher kein Anlass, diese Bedarfsposition zugunsten der Beklagten ermessensweise über die effektiven Wohnkosten hinaus zu erhöhen (vgl. auch BGer 5A_474/2013 vom 10.12.2013 E. 3.3). Der Beklagten sind somit nur monatliche Wohnkosten von Fr. 2'510.-- zuzugestehen. Diesbezüglich ist die Berufung begründet. In diesem Betrag eingeschlossen sind gemäss Mietvertrag die Kosten für eine Garage (Urk. 170/4). Nicht erstellt ist, dass den Parteien im ehelichen Einfamilienhaus neben einem eigenen Parkplatz je ein eigener zweiter (Besucher-)Parkplatz zur Verfügung stand. Solches wurde auch nicht explizit behauptet (vgl. Prot. I S. 51 oben, wo lediglich von "entsprechenden Parkmöglichkeiten" die Rede

- 27 ist). Es ist deshalb anzunehmen, dass zum gemeinsam gelebten Wohnstandard nur ein Parkplatz pro Ehepartner gehörte. Überdies unterliess die (für ihren Bedarf beweisbelastete) Beklagte jedwelche Vorbringen zu den örtlichen Gegebenheiten und zur Frage, inwiefern es an ihrem neuen Wohnort an anderweitigen Parkgelegenheiten für Besucher fehle und ein selbst gemieteter Besucherparkplatz deshalb zwingend notwendig sei. Ein Blick auf "Google Street View", dessen Inhalt als notorisch gelten kann, zeigt im Gegenteil, dass vor der Wohnliegenschaft der Beklagten einige Parkplätze liegen, bei denen es sich um Besucherparkplätze handeln dürfte (vgl. Urk. 223/1). Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten von Fr. 150.-- für einen zusätzlichen, ihr gemäss Mietvertrag zustehenden und zurzeit von ihrem Vater gemieteten Garagenplatz, die angesichts des vertraglich festgesetzten Mietzinses von Fr. 120.-- (vgl. Urk. 170/5) im Übrigen auch nur zum Teil belegt sind, können ihr somit nicht als (zusätzliche) Wohnkosten zugestanden werden. Dass die bei der Beklagten wohnende Tochter C._____ nach Erreichen der Volljährigkeit die Autoprüfung absolvieren wird und den zweiten Parkplatz allenfalls für sich beanspruchen könnte (Prot. I S. 51), ändert daran nichts. 2.5. Kommunikationskosten 2.5.1. Als Kommunikationskosten gewährte die Vorinstanz der Beklagten mit Fr. 200.-- pro Monat den gerichtsüblichen Betrag für einen Dreipersonenhaushalt mit zwei Kindern in besseren finanziellen Verhältnissen sowie Fr. 40.-- für die Kosten der Billag (Urk. 203 S. 32 E. VI/7 [4] [5]). Der Kläger hatte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Februar 2015 einen Betrag von lediglich Fr. 125.-- (ohne Billag-Kosten) anerkannt (Urk. 178 S. 10 Ziff. 19 ff.). 2.5.2. Der Kläger bemängelt berufungsweise, dass die Vorinstanz den Wert von Fr. 200.-- ohne Prüfung der eingereichten Belege eingesetzt habe. Er habe nachgewiesen, dass die tatsächlich angefallenen Kosten nie höher als Fr. 125.-gewesen seien. Darin eingeschlossen sei das Kombipaket für Fr. 95.-- für Radio/TV, Internet und Festnetztelefonie sowie Fr. 30.-- für ein Natel-Abonnement, welches für den täglichen Gebrauch ausgereicht habe. Tatsächliche Gesprächskosten seien im Grundbetrag enthalten. Angesichts dieser rechtsgenügend ausgewiesenen Kosten, die dem tatsächlich gelebten Lebensstandard entsprochen

- 28 hätten, gebe es keinen Grund, einen höheren Betrag von Fr. 200.-- einzusetzen, selbst wenn ein solcher gerichtsüblich sei. Die Kommunikationskosten seien entsprechend herabzusetzen (Urk. 202 S. 9 Rz 18 ff. m.Hinw. auf Urk. 136/5). Die Beklagte vertritt den Standpunkt, das vorinstanzliche Vorgehen sei gestützt auf Art. 151 ZPO zulässig. Bei der einstufig-konkreten Methode müsse der Richter gewisse Pauschalierungen vornehmen, da nicht auf die heutigen Lebenskosten der unterhaltsberechtigten Person, sondern auf den vor der Trennung gemeinsam gelebten Lebensstandard abzustellen sei (Urk. 212 S. 8 Rz 30). 2.5.3. Zwar ist grundsätzlich auch zur Bestimmung der angemessenen (gebührenden) Kommunikationskosten auf den zuletzt gelebten gemeinsamen Lebensstandard und nicht auf gerichtsübliche Werte abzustellen. Auch hier bestimmt sich dieser Standard jedoch nicht allein bzw. primär nach Massgabe der effektiv angefallenen Kosten, sondern nach qualitativen Kriterien. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Nutzungsformen, Angebote und Tarife der Telekommunikationsanbieter notorischerweise laufend ändern. Das hat zur Folge, dass der Konsument seine diesbezügliche Vertragssituation fortlaufend überprüfen und gelegentlich anpassen muss, um den von ihm gewählten telekommunikationstechnischen Standard (im qualitativen Sinne) beibehalten zu können. So betrachtet definiert sich der angemessene Bedarf weniger nach den bisherigen Kosten, die vor allem einen Hinweis auf den zu einer bestimmten Zeit gewählten Standard geben, sondern vielmehr nach den für die Aufrechterhaltung dieses qualitativen Standards notwendigen Kosten. Zu dessen Festsetzung sind deshalb gerade auch in diesem Bereich gewisse Pauschalierungen sinnvoll, notwendig und zulässig. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägers hatten die Parteien zuletzt ein Abonnement für Radio/TV, Internet und Festnetztelefonie sowie ein Natel-Abonnement (Urk. 178 S. 10 Rz 19 ff.; s.a. Urk. 203 S. 9 S. 18 ff.). Damit entsprach ihr telekommunikationstechnischer Stand demjenigen Stand, der für heutige Verhältnisse bei durchschnittlich bis gut verdienenden Familien absolut üblich ist. Jedenfalls lebten die Parteien in telekommunikationstechnischer Hinsicht keinen unüblich bescheidenen Standard. Selbst wenn die effektiven Kosten vor der Trennung tiefer gewesen sein sollten, erscheint es daher angemessen,

- 29 der Beklagten den gerichtsüblichen Betrag von Fr. 200.-- für einen Dreipersonenhaushalt mit zwei Kindern in besseren finanziellen Verhältnissen zuzubilligen (vgl. Art. 151 ZPO). Dies umso mehr, als die beiden in den Jahren 1999 und 2001 geborenen Kinder – im Unterschied zur Situation vor der Trennung der Parteien im Januar 2012 – mittlerweile in einem Alter stehen, in dem ein Mobile Phone auch bei ihnen zum gebührenden Bedarf gehört, was ebenfalls zu Mehrkosten gegenüber der damaligen Situation führt. Dass der eingesetzte Betrag von Fr. 200.-über den üblichen Kosten für einen Haushalt der vorliegenden Art liege, macht keine Partei geltend. In diesem Punkt ist die Berufung unbegründet und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 2.6. Mobilitätskosten 2.6.1. Zu den Mobilitätskosten, die von der Beklagten auf rund Fr. 904.-- beziffert (Urk. 169 S. 7 Rz 25 ff. und S. 12 Rz 51), vom Kläger aber nur im Umfang von Fr. 341.-- anerkannt worden waren (Urk. 178 S. 11 Rz 25 ff.), erwog die Vorinstanz, dass die Beklagte unbestrittenermassen dreimal in der Woche einen weiten Arbeitsweg von ... nach … (und zurück) mit dem Auto zurücklegen müsse. Das entspreche einer jährlichen Strecke von insgesamt 14'400 km. Gemäss Ziff. III/3.4.e des Kreisschreibens könnten für Fahrten zum Arbeitsplatz mit dem Auto Fr. 100.-- bis Fr. 600.-- im Bedarf angerechnet werden. Bei den monatlichen Fr. 600.-- handle es sich um den maximal zulässigen Pauschalbetrag für eine Vollzeitbeschäftigung. Effektive Kosten könnten gemäss Praxis nur insoweit im Bedarf berücksichtigt werden, als sie verhältnismässig erschienen (was in der Praxis nur bei sehr guten Verhältnissen der Fall sei). Diesfalls könne mit einem Kilometeransatz von Fr. 0.62 gerechnet werden. Vorliegend sei von sehr guten finanziellen Verhältnissen auszugehen. Bei 14'400 km pro Jahr und einem Kilometerpreis von Fr. 0.62 entsprächen die Kosten einem jährlichen Betrag von Fr. 8'928.-- bzw. rund Fr. 750.-- pro Monat. In diesem Umfang seien die Mobilitätskosten anzurechnen (Urk. 203 S. 32 f. E. VI/7 [8]). 2.6.2. Der Kläger wirft der Vorinstanz vor, sich bei ihrem Entscheid ohne Bezugnahme auf die Anträge bzw. den tatsächlichen Lebensstandard der Parteien auf die Gerichtspraxis bei sehr guten finanziellen Verhältnissen gestützt zu haben.

- 30 - Insbesondere habe sie sich nicht mit der detaillierten klägerischen Kommentierung der geltend gemachten Autokosten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2015 auseinandergesetzt. Die Beklagte benütze einen VW Touran, einen günstigen Mittelklassewagen mit niedrigem Treibstoffverbrauch, bei dem keineswegs von Kilometerkosten von Fr. 0.62 auszugehen sei. Ferner habe die Beklagte zu Protokoll gegeben, dass sie pro Woche nur zwei Fahrten zum Arbeitsplatz unternehme. Die effektive Kilometerzahl für den Arbeitsweg liege somit bei lediglich 9'600 km pro Jahr. Aus diesem Grund sei maximal ein Pauschalbetrag von Fr. 300.-- pro Monat einzusetzen, entsprechend dem Maximalbetrag gemäss Kreisschreiben, unter Berücksichtigung des auf 50% reduzierten tatsächlichen Beschäftigungsgrads der Beklagten (Urk. 202 S. 9 f. Rz 21 ff.). Die Beklagte entgegnet, die Vorinstanz sei bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen nicht an das Kreisschreiben gebunden gewesen. Ferner habe sich die Vorinstanz gar nicht mit den klägerischen Bestreitungen zu den Mobilitätskosten auseinandersetzen müssen und sich in Bezug auf den Kilometerpreis auf Erfahrungssätze des Gerichts gestützt. Schliesslich treffe nicht zu, dass die Beklagte, welche zu 50% berufstätig sei und zweieinhalb Tage pro Woche arbeite, nur zwei wöchentliche (Hin- und Rück-)Fahrten zum Arbeitsplatz vornehme (Urk. 212 S. 9 Rz 31 f.). 2.6.3. Die Kritik des Klägers ist unbegründet. Zunächst liegt (entgegen dem sinngemäss erhobenen klägerischen Vorwurf) keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) vor, nachdem die Vorinstanz dargelegt hat, dass sie die Fahrzeugkosten aufgrund einer von den konkreten Kosten losgelösten pauschalierenden Betrachtungsweise bestimme und wie sie diese im Einzelnen errechne. Damit brachte sie implizit zum Ausdruck, dass sie die konkrete Berechnung des Klägers als für die Entscheidfindung unwesentlich erachte. Auf unwesentliche Ausführungen braucht unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht aber nicht weiter eingegangen zu werden (BGer 5A_95/2012 vom 28.3.2012 E. 2; BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). In materieller Hinsicht richtet sich die Anrechenbarkeit der Kosten eines zum gebührenden Bedarf gehörenden Autos entgegen klägerischer Ansicht keines-

- 31 wegs zwingend nach den Ansätzen des Kreisschreibens (Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Dieses regelt den betreibungsrechtlichen Notbedarf und nicht den (regelmässig höheren) gebührenden nachehelichen Bedarf. Der Scheidungsrichter ist daher nicht direkt an das Kreisschreiben gebunden, auch wenn er sich insbesondere bei knappen finanziellen Verhältnissen eng an die darin festgesetzten Ansätze anlehnt. Gerade bei guten finanziellen Verhältnissen kann es sich jedoch als sachgerechter erweisen, statt dessen die effektiven Kosten in den Bedarf aufzunehmen, soweit sie verhältnismässig erscheinen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Diesfalls darf im Sinne einer Pauschalierung auch ohne Rücksicht auf die konkreten Eigenschaften des Fahrzeugs (Grösse, Preis, Treibstoffverbrauch, Alter usw.) mit durchschnittlichen Gesamtkosten gerechnet werden (vgl. OGer ZH LC120009 vom 27.8.2012 E. II/4.g). Orientiert man sich hierfür am steuerlichen Ansatz, liegen diese derzeit bei Fr. 0.70 pro Kilometer (vgl. Ziff. I.1 der Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs [ab Steuerperiode 2016] vom 19.3.2015 [LS 631.33]). Derselbe Ansatz gilt im Kanton Zürich auch für die Erstattung von Fahrspesen eines amtlichen Verteidigers (Leitfaden Amtliche Mandate der OStA, Auflage 2.1, Ziff. E/1.3). Der Entschluss der Vorinstanz, die Autokosten in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens nach dieser Pauschalmethode zu Fr. 0.62 pro Kilometer zu berechnen, ist somit nicht zu beanstanden, zumal die finanziellen Verhältnisse der Parteien auch nach der erlittenen Einkommenseinbusse des Klägers (vgl. vorne, E. III/2.2) als sehr gut zu bezeichnen sind und die veranschlagten Kosten von Fr. 750.-- pro Monat im Ergebnis keineswegs unverhältnismässig erscheinen. Zustimmung verdient auch die der Berechnung zugrunde gelegte Fahrleistung von 14'400 km. Einerseits weist der Kläger in der Berufungsbegründung nicht nach, dass und wo (Aktenstelle) die Beklagte zu Protokoll gegeben habe, lediglich zweimal pro Woche an ihren Arbeitsort zu fahren (vgl. Urk. 202 S. 10 Rz 23). In ihrer Klageantwort liess sie gegenteils ausführen, sie fahre dreimal pro Woche an ihren Arbeitsplatz und zurück (Urk. 169 S. 7 Rz 26), was vom Kläger in der Folge nicht bestritten wurde (Urk. 178 S. 11 Rz 25 ff.). Bei einem 50%-Pen-

- 32 sum, welches 2½ Arbeitstagen entspricht, erscheint eine dreimalige wöchentliche Fahrt zum Arbeitsplatz auch wesentlich plausibler als eine bloss zweimalige. Ferner machte die Beklagte geltend, das Fahrzeug darüber hinaus im Umfang von rund 100 km pro Woche bzw. 5'200 km pro Jahr auch für private Fahrten für sich und ihre Kinder zu benutzen (Urk. 169 S. 7 Rz 26), was der Kläger ebenfalls nicht in Abrede stellte. Unter diesen Umständen darf ohne Weiteres angenommen werden, die Beklagte lege im Jahr (mindestens) 14'400 km mit dem Auto zurück. Damit halten die von der Vorinstanz zugesprochenen Mobilitätskosten im Ergebnis einer Überprüfung stand (vgl. auch Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.35). 2.7. Weitere Berufsauslagen 2.7.1. Die Vorinstanz rechnete der Beklagten weitere Berufsauslagen von Fr. 210.-- pro Monat an. Diese setzen sich zusammen aus monatlichen Verpflegungskosten von Fr. 100.-- sowie einem als Mitglied des Ausbildungsvereins Psychiatrie und Psychotherapie im Jahr 2014 bezahlten Betrag von Fr. 800.--, der Jahresgebühr des Verbandes der Schweizerischen Assistenz- und Oberärzte (VSAO) für das Jahr 2014 von Fr. 220.-- und dem Jahresbeitrag für den Verband FMH von Fr. 270.--, welche Beiträge von der Beklagten persönlich bezahlt worden seien (Urk. 203 S. 33 E. VI/7 [9]). 2.7.2. Der Kläger anerkennt die monatlichen Kosten für auswärtige Verpflegung, nicht jedoch die weiteren Berufsauslagen von Fr. 110.-- (Fr. 1'290.-- pro Jahr). Die Beklagte habe – so seine Begründung – nicht nachgewiesen, dass die teilweise belegten Beiträge für Ausbildungs- und Berufsverbände von ihr persönlich bezahlt und nicht, wie im Jahre 2013, von ihrer Arbeitgeberin zurückerstattet worden seien. Als Beweis dafür, dass die Rückerstattung entfallen sei, hätten die Lohnausweise 2014 eingereicht werden müssen, was jedoch bis heute nicht geschehen sei. Weiterbildungskosten würden üblicherweise vom Arbeitgeber bezahlt. Dass dies im Jahre 2013 der Fall gewesen sei, gehe aus dem Lohnausweis 2013 der Beklagten (Urk. 136/1) hervor und sei von dieser auch bestätigt worden. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass sie bei ihrem neuen Arbeitgeber keine Beiträge für Weiterbildung erhalte, weshalb ihr diese Auslagen nicht anzurechnen seien (Urk. 202 S. 10 Rz 25 ff.; s.a. Urk. 221 S. 6 Rz 13).

- 33 - Die Beklagte ist der Ansicht, rechtsgenügend nachgewiesen zu haben, dass sie die fraglichen Beiträge persönlich bezahlt habe. Wenn der Kläger eine Rückerstattung durch ihren Arbeitgeber behaupte, sei er dafür beweispflichtig. Dennoch habe er keine diesbezüglichen Beweise offeriert (Urk. 212 S. 9 Rz 33 f.). 2.7.3. Unbestritten ist, dass die von der Beklagten geltend gemachten Berufsauslagen tatsächlich angefallen sind und die damit finanzierten und weiterhin anfallenden Weiterbildungskosten und Jahresbeiträge zum gebührenden berufsbezogenen Bedarf der Beklagten gehören. Ebenso steht fest, dass die Beklagte als Unterhaltsberechtigte nachzuweisen hat, dass diese Beträge tatsächlich von ihr persönlich bezahlt wurden bzw. zu bezahlen sind (vgl. vorne, E. III/2.3.1). Das hat sie durch Einreichung der entsprechenden Rechnungen und Zahlungsbelege in rechtsgenügender Weise getan (Urk. 136/16 = Urk. 170/12-13 und Urk. 180/2- 3). Zwar geht aus dem Lohnausweis 2013 und der Lohnabrechnung März 2014 der Beklagten hervor, dass ihr die damalige Arbeitgeberin Weiterbildungskosten von Fr. 1'325.-- (Fr. 125.-- Kursgeldentschädigung und Fr. 1'200.-- WB Assistenzärzte) bzw. Fr. 400.-- (WB Assistenzärzte) erstattet hatte (Urk. 136/1). Diese Beträge stimmen jedoch nur zum Teil mit den von der Beklagten als Bedarfspositionen geltend gemachten beruflichen Aufwendungen überein. Es bleibt deshalb unklar, ob und inwieweit damit ebendiese Ausgaben zurückerstattet wurden. Selbst wenn dies zutreffen würde, kann daraus nicht gefolgert werden, dass (auch) die neue Arbeitgeberin der Beklagten die streitgegenständlichen Berufsauslagen vergütet, was die Beklagte explizit bestritt (Prot. I S. 52 unten). Dies umso weniger, als die Beklagte ihre Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2014 vor Vorinstanz beigebracht hat und diese Abrechnungen keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Annahme enthalten (Urk. 170/16). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Lohnabrechnung Oktober 2014 eine "Vergütung Fortbildung" von Fr. 250.-- aufgeführt ist. Diese Vergütung entspricht ihrer Höhe nach keinem derjenigen Beträge, welche die Beklagte in ihrem Bedarf berücksichtigt haben will; sie kann deshalb ebenso gut irgendeine andere Fortbildung betreffen. Lässt sich die ausgerichtete Vergütung aber keiner der geltend gemachten Berufsauslagen zuordnen, kann daraus auch nicht abgeleitet werden, dass die neue Arbeitgeberin der Beklagten diese Auslagen erstattet. Dass und inwiefern

- 34 der nicht zu den Akten gereichte, die Angaben der Monatsabrechnungen zusammenfassende (Jahres-)Lohnausweis 2014 diesbezüglich zusätzliche (schlüssige) Angaben enthalten könnte, ist nicht anzunehmen, weshalb sich dessen Beizug erübrigte. Sodann ist auch nicht (gerichts)notorisch, dass die Übernahme derartiger Kosten, insbesondere von Verbandsmitgliederbeiträgen (VSAO, FMH), durch den Arbeitgeber branchenüblich wäre. Allein mit dem vom Kläger erwähnten Lohnausweis 2013 und den von der Beklagten beigebrachten Lohnabrechnungen Juli bis Dezember 2014 lässt sich der durch die Zahlungsbelege (Urk. 136/16) erbrachte Hauptbeweis nicht erschüttern. Trotzdem unterliess es der Kläger, für seine Behauptung einen Beweis (wie etwa die Einholung einer schriftlichen Auskunft der neuen Arbeitgeberin im Sinne von Art. 190 Abs. 2 ZPO) zu offerieren. Statt dessen beliess er es unter Hinweis auf den (aus den dargelegten Gründen wenig beweistauglichen) Lohnausweis 2013 (Urk. 136/1) bei der blossen Behauptung, "[s]ämtliche Kosten für Weiterbildung dürften üblicherweise vom Arbeitgeber bezahlt werden" (Urk. 178 S. 12 Rz 31; wiederholt in Urk. 202 S. 11 Rz 26), und dass er "davon aus[gehe], dass die Mitgliederbeiträge vom Arbeitgeber finanziert werden" (Prot. I S. 60). Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) vorgeworfen werden (vgl. vorne, E. II/4). Mit Bezug auf die weiteren Berufsauslagen ist die Berufung unbegründet. 2.8. Reinigungsfachkraft 2.8.1. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten einen Betrag von Fr. 300.-- pro Monat für eine Reinigungsfachkraft. Der Kläger habe zwar bestritten, dass eine solche bereits während des Zusammenlebens zum ehelichen Standard gehört habe, und sei der Ansicht, die betreffenden Kosten seien im Grundbetrag zu berücksichtigen; gegen die Höhe der Kosten habe er jedoch nichts Substantiiertes vorgebracht. Nachdem beide Parteien anlässlich der persönlichen Befragung zu Protokoll gegeben hätten, dass während des Zusammenlebens eine Fremdperson gegen Entgelt im gemeinsamen Haushalt Reinigungsarbeiten vorgenommen habe, habe dies offensichtlich zum ehelichen Standard gehört. Unter diesen Umständen erscheine es sachgerecht, wie bereits im

- 35 - Eheschutz einen Betrag von Fr. 300.-- für die Reinigungsfachkraft zu berücksichtigen (Urk. 203 S. 34 f. E. VI/7 [12]). 2.8.2. Der Kläger wendet ein, dass weder im Eheschutz- noch im Scheidungsverfahren je ein Beleg dafür eingereicht worden sei, dass tatsächlich regelmässig eine Reinigungsfachkraft angestellt gewesen sei. Im Eheschutzverfahren habe er es als glaubhaft erachtet, dass für ein grosses Haus mit 252 m2 Wohnfläche und Umschwung eine Reinigungskraft nötig sei. Die Beklagte wohne nun aber in einer 4½-Zimmerwohnung, die sie neben ihrem Teilzeitpensum problemlos selber reinigen könne. In ihrer Bedarfsaufstellung habe die Beklagte selber für das grosse Haus einen monatlichen Aufwand für eine Reinigungskraft von (lediglich) Fr. 125.-- aufgeführt, welche für die nun kleinere Wohnung nicht mehr nötig sei. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz ungeachtet der fehlenden Substantiierung der behaupteten und in keiner Weise bewiesenen Kosten den Betrag von Fr. 300.-- aus dem Eheschutz übernehme. Dieser Posten sei aus der Berechnung der Lebenshaltungskosten zu streichen oder zumindest auf den Betrag von Fr. 125.-- herabzusetzen (Urk. 202 S. 14 f. Rz 38 f.). Daran hält der Kläger in seiner Stellungnahme zur Berufungsantwort fest, wobei er dort nicht mehr die vollständige Streichung, sondern nur noch die Herabsetzung der angerechneten Reinigungskosten auf Fr. 125.-- verlangt (Urk. 221 S. 6 Rz 14). Die Beklagte hält die Anrechnung von Fr. 300.-- für eine Reinigungsfachkraft für sachgerecht, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern ihre diesbezüglichen Vorbringen unsubstantiiert gewesen sein sollten (Urk. 212 S. 11 f. Rz 40 ff.). 2.8.3. Soweit der Kläger der Vorinstanz mit dem Hinweis auf Art. 58 ZPO (Urk. 202 S. 15 Rz 39 a.E.) sinngemäss eine Verletzung der Dispositionsmaxime vorwirft, weil sie der Beklagten mit Bezug auf die geltend gemachten Reinigungskosten mehr zugesprochen hat, als diese selber verlangt hat, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vorne, E. III/2.4.3). Dieser Einwand ist unbegründet. 2.8.4. Für die Anrechenbarkeit von Reinigungskosten ohne Belang ist, ob es der Beklagten möglich sei, ihre Wohnung neben ihrem Teilzeitpensum selber zu reinigen, bzw. ob der Beizug einer Reinigungsfachkraft angesichts der heutigen

- 36 - Wohnsituation der Beklagten noch nötig sei. Entscheidend ist allein, ob die Parteien im Zeitpunkt des Zusammenlebens eine externe Reinigungsfachkraft beigezogen hatten, ein solcher Beizug somit zum massgeblichen Lebensstandard und mithin zum gebührenden Bedarf der Beklagten gehört. Die Beklagte hatte dies sowohl in der Klageantwort als auch in ihrer mündlichen Duplik bejaht und darauf hingewiesen, dass der Kläger selber im Eheschutzverfahren Kosten für eine Reinigungsfachkraft von Fr. 300.-- anerkannt habe (Urk. 169 S. 7 Rz 24 [m.Hinw. auf Urk. 170/9 S. 10 Rz 46]; Prot. I S. 52). Der Kläger seinerseits wies anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Februar 2015 darauf hin, dass nie ein Beleg eingereicht worden sei, aus dem hervorgehe, dass eine Reinigungskraft regelmässig angestellt gewesen sei. Zudem habe die Beklagte selbst in ihrer Lebenshaltungskostentabelle lediglich Fr. 125.-- für eine Reinigungsfrau eingesetzt (Urk. 178 S. 11 Rz 24 [m.Hinw. auf Urk. 136]). Auf entsprechende Frage räumte er jedoch ein, sich zwar nicht erinnern zu können, dass die Parteien regelmässig eine Reinigungsfachkraft gehabt hätten, dass jedoch ab und zu bzw. in der Phase, als die Beklagte zu 40% gearbeitet habe, jemand gekommen sei, um zu putzen. Das sei vielleicht während zweier Jahre gewesen, aber sicher nicht während der gesamten zehn Jahre des Zusammenlebens (Prot. I S. 56). Dem entgegnete die Beklagte, dass die Parteien stets eine Reinigungsfachkraft gehabt hätten, welche jede Woche gekommen sei und pro Monat Fr. 500.-- gekostet habe (Prot. I S. 56), worauf der Kläger erwidern liess, dass diese Behauptung von der Beklagten zu belegen sei (Prot. I S. 60). Nachdem der Kläger selber einräumte, dass die Parteien "vielleicht während zweier Jahre" eine externe Reinigungskraft beigezogen hatten, und er mit seinen Ausführungen weniger deren Beizug an sich als vielmehr deren aktuelle Notwendigkeit in Abrede stellt(e), kann als erstellt gelten, dass eine solche zum zuletzt gelebten Lebensstandard gehörte und damit im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen ist. Nicht näher substantiiert und nicht einmal ansatzweise belegt wurde indessen, mit welchem zeitlichen Aufwand die externe Reinigungsfachkraft tätig war und welchen Betrag die Parteien hierfür aufwandten. Im Unterschied zum Eheschutzverfahren hat die unterhaltsberechtigte Partei die bestrittenen Bedarfspositionen im Scheidungsverfahren nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu

- 37 beweisen (vgl. vorne, E. III/2.3.1). Soweit ersichtlich, unterliess die Beklagte aber jedwelche Ausführungen und Beweisofferten zum Arbeitsumfang und zu den effektiven Kosten der Reinigungsfachkraft. Von diesbezüglichen Vorbringen war sie auch durch die in Kinderbelangen geltende Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) nicht dispensiert (vgl. vorne, E. II/4). Angesichts der klägerischen Bestreitung dieser Kosten entband allein der Umstand, dass der Kläger im Rahmen des Eheschutzverfahrens einen monatlichen Betrag von Fr. 300.-- anerkannt hatte, die Beklagte jedenfalls nicht von ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts. Ebenso wenig indiziert das klägerische Zugeständnis im Eheschutzverfahren im erforderlichen Beweismass, dass die Parteien zuletzt regelmässig einen Betrag von Fr. 300.-- pro Monat (oder gar mehr) für die Reinigungsfachkraft aufgewendet haben. Für eine Anrechnung in dieser Höhe fehlt es daher am notwendigen Nachweis. Hingegen erscheint es angemessen, der Beklagten im Sinne eines Durchschnittswerts den von ihr selbst unter dem Titel "Reinigungsfrau" geltend gemachten Betrag von monatlich Fr. 125.-- (vgl. Urk. 136 S. 1) zuzugestehen. Insoweit ist die Berufung begründet und das angefochtene Urteil zu korrigieren. 2.9. Vorsorgeunterhalt 2.9.1. Strittig ist im Weiteren die Höhe des (als Bedarfsposition grundsätzlich unbestrittenen) Vorsorgeunterhalts. Davon ausgehend, dass die Beklagte ab Juni 2017 in der Lage sein werde, ihren persönlichen (auch Vorsorge-)Bedarf durch eigenes Einkommen zu decken, bestimmte die Vorinstanz denjenigen Betrag, den der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt zusätzlich als Altersvorsorgebeitrag zu leisten habe. Dazu hielt sie fest, dass die Beklagte heute bei einer 50%-Tätigkeit monatlich rund Fr. 4'800.-- netto (inklusive Kinderzulagen) verdiene, was bei vollzeitlicher Beschäftigung ein Nettoeinkommen einschliesslich Kinderzulagen von Fr. 9'100.-- pro Monat (2 x Fr. 4'300.-- + Fr. 500.--) ergeben würde. Bei diesem monatlichen Nettoeinkommen betrage der hypothetische monatliche Bruttolohn der Beklagten rund Fr. 10'500.--. Davon sei das heute erzielte monatliche Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'500.-- abzuziehen. Damit die Altersvorsorge der Beklagten sichergestellt werden könne, bleibe Letzterer unter Berücksichtigung des

- 38 - Koordinationsabzugs ein jährliches Einkommensdefizit von rund Fr. 60'000.-- (Fr. 10'500.-- abzüglich Fr. 5'500.– x 12). Bei diesem Einkommen würden pro Jahr Fr. 8'900.-- an die 2. Säule sowie rund Fr. 1'800.-- an die AHV angerechnet, falls die Erziehungsgutschriften für die beiden Kinder vollumfänglich der Beklagten gutgeschrieben würden. Es verbleibe somit ein jährliches Defizit von insgesamt Fr. 10'700.-- bzw. rund Fr. 900.-- pro Monat. Dieser Betrag sei der Beklagten bis Ende Mai 2017 als Vorsorgebeitrag anzurechnen (Urk. 203 S. 33 f. E. VI/7 [11]). 2.9.2. Nach klägerischer Auffassung leidet die vorinstanzliche Berechnungsweise an mehreren Fehlern, die zu einem überhöhten beklagtischen Einkommensdefizit und damit zu einem zu hohen Vorsorgebeitrag geführt hätten. Sie missachte die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze, wonach erstens nicht auf ein hypothetisches Bruttoerwerbseinkommen, sondern auf die massgebende Lebenshaltung abzustellen sei, und zweitens, dass bei der Anwendung dieser Berechnungsweise das konkrete Vorsorgeverhältnis massgebend sei. Nach dem Vorsorgeverhältnis bei der Vorsorgestiftung F._____, bei der die Beklagte versichert sei, führe eine Verdoppelung des heutigen Arbeitspensums von 50% auf 100% zu einer Erhöhung des versicherten Brutto-Jahreslohns in der Pensionskasse um Fr. 42'979.-- und nicht, wie im angefochtenen Urteil angenommen, um Fr. 60'000.--. Die Vorinstanz habe hier fälschlicherweise (und entgegen dem Wortlaut des Urteils) den Koordinationsabzug nicht berücksichtigt. Die konkreten Vorsorgeverhältnisse liessen sich dem der Vorinstanz vorliegenden Pensionskassenausweis der Beklagten per 1. Juli 2014 (Urk. 136/3) jedoch einwandfrei entnehmen. Folge man der vorinstanzlichen Berechnungsart, wonach der geschuldete Vorsorgeunterhalt auf der Differenz des Bruttoeinkommens beim heutigen 50%-Pensum zu einem hypothetisch erzielbaren Bruttoeinkommen bei einem 100%-Pensum basiere, betrage dieser unter Berücksichtigung des konkreten Vorsorgeverhältnisses der Beklagten in der 2. Säule Fr. 4'641.60 pro Jahr bzw. Fr. 387.-- (statt Fr. 750.--) pro Monat. Zusammen mit dem für die AHV berechneten Defizit von Fr. 1'800.-- pro Jahr bzw. Fr. 150.-- pro Monat ergebe sich anstelle des von der Vorinstanz errechneten Betrags von Fr. 900.-- somit ein Vorsorgeunterhaltsbedarf von gerundet Fr. 540.-- pro Monat.

- 39 - Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsart zur Ermittlung des hypothetischen Bruttoeinkommens sei jedoch grundsätzlich falsch, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf ein hypothetisches Bruttoeinkommen abzustellen sei, sondern auf die für die Ehegatten massgebliche Lebenshaltung, d.h. den (scheidungsrechtlichen) Verbrauchsunterhalt. Dieser betrage gemäss vorinstanzlicher Berechnung für die Beklagte allein Fr. 7'000.-- netto pro Monat. Auch aus diesem Vergleich sei abzulesen, dass die Vorinstanz mit Fr. 9'100.-- netto pro Monat einschliesslich Kinderzulagen von einer zu hohen Berechnungsbasis ausgegangen sei. Bei zutreffender Betrachtungsweise ergebe sich, ausgehend von einem der Beklagten allein anrechenbaren Bedarf von Fr. 6'000.--, ein theoretischer Vorsorgebedarf von Fr. 100.-- pro Monat bis Mai 2017 (Urk. 202 S. 11 Rz 28 ff.). Die Beklagte hält dem entgegen, dass die klägerische Berechnungsweise nicht zu einem sachgerechten Resultat führe, wogegen der von der Vorinstanz berechnete Vorsorgeunterhalt angemessen sei und die tatsächlichen Verhältnisse wiederspiegle. Das Bundesgericht schreibe im zitierten Entscheid keine bestimmte Methode vor, sondern habe dort lediglich eine bestimmte Berechnungsmethode für zulässig erklärt. Es sei der Vorinstanz deshalb unbenommen gewesen, abweichend von jener Methode von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, wenn dies zu einem sachgerechten Ergebnis führe. Abgesehen davon spiele es vorliegend keine Rolle, ob auf den gebührenden Bedarf oder auf das hypothetische Einkommen abgestellt werde, nachdem sich bei dem von der Vorinstanz angenommenen Bedarf der Beklagten von Fr. 8'800.-- ein fiktives Bruttoeinkommen von Fr. 10'100.-- ergeben würde. Wende man die bundesgerichtliche Methode an, betrage der Vorsorgeunterhalt gar Fr. 1'030.-- pro Monat (Urk. 212 S. 10 f. Rz 35 ff.). 2.9.3. Im Leitentscheid BGer 5A_210/2008 vom 14.11.2008 (teilweise publiziert in BGE 135 III 158) hat das Bundesgericht im Sinne einer grundsätzlichen Stellungnahme die vom Kläger dargelegte Berechnungsart favorisiert. Danach ist der Verbrauchsunterhalt der unterhaltsberechtigten Partei, welcher aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der massgebenden ehelichen Le-

- 40 benshaltung (unter Abzug der Kinderkosten) errechnet wird, in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen, um darauf die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu berechnen, die zusammen, erweitert um eine allfällige Steuerbelastung, den Vorsorgeunterhalt ergeben (s.a. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.178). Dabei ist das konkrete Vorsorgeverhältnis massgebend, und der tatsächliche Eigenverdienst bzw. die darauf bezahlten Beiträge sind zu berücksichtigen. Anders als bei der Teilung der während der Ehe erworbenen beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB) geht es bei der unterhaltsrechtlichen Altersvorsorge aber nicht um eine rein rechnerische Aufgabe, sondern um die Beurteilung der künftigen, allenfalls nur beschränkt vorhersehbaren Entwicklung der Lebensverhältnisse. Vereinfachungen sind daher notwendig und zulässig. Es bleibt eine Ermessensfrage, die der Scheidungsrichter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls nach Recht und Billigkeit zu beantworten hat (BGE 135 III 158 E. 4.4 und [nicht publ.] E. 7; s.a. BGer 5A_310/2010 vom 19.11.2010 E. 7.4.5; 5A_899/2012 vom 18.2.2013 E. 3.6.2.1 und 3.6.3). In später ergangenen Entscheiden wurde betont, dass die Anwendung anderer Berechnungsmethoden als der im Leitentscheid verwendeten für die Festlegung des Vorsorgeanteils nicht ausgeschlossen sei und den Gerichten weiterhin – auch im Bereich des Vorsorgeunterhalts – ein weites Ermessen zukomme, da sich die Festsetzung des Vorsorgebetrags – wie auch die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein – einer exakten mathematischen Berechnung entziehe. Das liege daran, dass schon die der Berechnung zugrunde gelegten Beträge (Haushaltseinkommen, erweiterter Bedarf und gebührende Lebenshaltung) ihrerseits gerundete oder geschätzte Teilbeträge enthielten und die mathematisch genaue Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kein genaues Ergebnis liefern könne (BGer 5A_749/2009 vom 15.1.2010 E. 5.2 und BGer 5A_615/2009 vom 20.1.2010 E. 6.3, je m.Hinw. auf BGer 5A_441/2008 vom 29.12.2008 E. 4.5; s.a. BGer 5A_310/2010 vom 19.11.2010 E. 7.3.2). 2.9.4. Die Vorinstanz hat als Ausgangspunkt ihrer Berechnung jenes Einkommen gewählt, das die Beklagte als unterhaltsberechtigte Partei mit einer Vollzeiterwerbstätigkeit selber zu erwirtschaften vermag. Ein solches Vorgehen wurde

- 41 vom Bundesgericht jedoch abgelehnt (BGE 135 III 158 E. 4.3; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.178). Der vorinstanzlichen Berechnung kann deshalb nicht gefolgt werden. Statt dessen ist – wie der Kläger zutreffend ausführt (Urk. 202 S. 13 Rz 34) – im Sinne der höchstrichterlich anerkannten Methode von den massgeblichen Lebenshaltungskosten (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) der Beklagten auszugehen. Diese liegen nach Abzug der Kosten für die Kinder (BGer 5A_749/2009 vom 15.1.2010 E. 5.2) bei etwa Fr. 6'300.-- pro Monat (vgl. die zusammenfassende Übersicht hinten, E. III/2.12, abzüglich eines ermessensweise geschätzten Wohnkostenanteils der Kinder von insgesamt Fr. 800.--). Nimmt man mit der Beklagten (vereinfachend) an, dass die Sozialabzüge rund 13% ihres Bruttoeinkommens ausmachen, resultiert daraus ein fiktives monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 7'241.-- (Fr. 6'300.-- : 87 x 100) bzw. Fr. 86'897.-- pro Jahr. Davon abzuziehen ist das von der Beklagten effektiv erzielte Bruttoeinkommen von rund Fr. 4'943.-- pro Monat (Fr. 4'300.-- : 87 x 100) bzw. Fr. 59'310.-- pro Jahr, was eine (Bruttolohn-)Differenz von rund Fr. 2'298.-- pro Monat bzw. Fr. 27'587.-- pro Jahr ergibt. Gestützt darauf würden die in Übereinstimmung mit den Parteien (vereinfachend) auf 10% zu veranschlagenden AHV-Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) Fr. 230.-- pro Monat betragen (BGer 5A_210/2008 vom 14.11.2008 E. 7.3). Zu beachten ist indessen, dass die bis Ende 2017 anfallenden Erziehungsgutschriften für den Sohn D._____ (Art. 29sexies AHVG) gemäss rechtskräftiger Anordnung der Vorinstanz vollumfänglich der Beklagten angerechnet werden (Urk. 203 S. 14 f. E. III/4 und S. 45 Disp.-Ziff. 11), wodurch sich deren Eigenversorgungskapazität verbessert (vgl. BGer 5A_210/2008 vom 14.11.2008 E. 7.3; 5A_749/2009 vom 15.1.2010 E. 5.2; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.178; gegen eine Berücksichtigung der Erziehungsgutschriften demgegenüber Spirig, Der nacheheliche Vorsorgeunterhalt nach Art. 125 ZGB, AnwRev 4/2011 S. 178). Entgegen der Berechnungsweise des Klägers (Urk. 202 S. 14 Rz 37) dürfen die Erziehungsgutschriften von derzeit Fr. 42'300.-- pro Jahr aber nicht einfach zum effektiven Jahresbruttoeinkommen der Beklagten für das laufende Jahr addiert werden. Denn der AHV-Rentenanspruch, den der Vorsorgeunterhalt zu sichern bezweckt, errechnet sich – vereinfacht ausgedrückt – aus den anrechenbaren

- 42 - Beitragsjahren (Art. 29ter AHVG) und dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen (Art. 29quater AHVG). Die Erziehungsgutschriften, die in denjenigen Jahren angerechnet werden, in welchen ein oder mehrere Kinder unter 16 Jahren betreut werden, sind zwar Teil dieses rentenbildenden durchschnittlichen Jahreseinkommens. Ihre Anrechnung erfolgt jedoch nicht durch simple Addition zum effektiven Lohn desjenigen Jahres, für das sie angerechnet werden. Vielmehr wird rechnerisch deren Durchschnitt, d.h. die Summe sämtlicher Erziehungsgutschriften dividiert durch die gesamte Beitragsdauer, dem aufgewerteten Durchschnitt der versicherten Einkommen zugeschlagen (vgl. AHV Merkblatt 1.07 Erziehungsgutschriften, Stand am 1. Januar 2016, Ziff. 8; Ziehe, AHV-Splitting und Vorsorgeausgleich – wenn Äpfel mit Birnen verglichen werden, AnwRev 4/2014 S. 172). Die Anrechnung der gesamten (statt wie vor der Scheidung bloss hälftigen) Erziehungsgutschriften für ein einzelnes Jahr (d.h. für die Dauer der vorliegend festzusetzenden nachehelichen Unterhaltspflicht) verbessert die beklagtische Eigenversorgungskapazität bezüglich der 1. Säule im Ergebnis daher nur in sehr beschränktem Mass. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Beklagten für die 1. Säule von einer Vorsorgebeitragslücke von Fr. 200.-- pro Monat auszugehen, welche der Kläger auszugleichen hat. Im Bereich der beruflichen Vorsorge berechnet sich der Vorsorgeunterhalt aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), d.h. auf dem jährlichen Bruttoeinkommen abzüglich des (aktuellen) Koordinationsbetrags von Fr. 24'675.--, geteilt durch zwölf Monate. Der koordinierte fiktive Bruttolohn der Beklagten beträgt rund Fr. 5'185.-- pro Monat (Fr. 86'897.-- ./. Fr. 24'675.-- : 12). Davon abzuziehen ist das effektiv erzielte (koordinierte) monatliche Bruttoeinkommen von Fr. 3'914.-- (Fr. 59'310.-- ./. Fr. 12'338.-- [hälftiger Koordinationsabzug; vgl. Urk. 136/3] : 12; vgl. BGer 5A_899/2012 vom 18.2.2012 E. 3.6.2.1 a.E.; 5A_210/2008 vom 14.11.2008 E. 7.4), was eine Differenz von Fr. 1'271.-- pro Monat ergibt. Geht man (vereinfachend) von BVG-Beiträgen von insgesamt 15% aus (Art. 16 BVG; vgl. BGer 5A_310/2010 vom 19.11.2010 E. 7.4.4-7.4.5), resultiert daraus ein Betrag von Fr. 190.--. Auch dieser Betrag steht der Beklagten als Vorsorgeunterhalt zu.

- 43 - Der vom Kläger als Vorsorgeunterhalt zu bezahlende Betrag beläuft sich demnach auf Fr. 390.-- pro Monat. Insoweit ist die Berufung begründet und das angefochtene Urteil zu korrigieren. 2.10. Rundung / pauschale Erhöhung des Unterhaltsbeitrags 2.10.1. In ihrer zusammenfassenden Betrachtung erwog die Vorinstanz schliesslich, dass auch bei der einstufigen Methode der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nicht schematisch, sondern unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bemessen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Parteien während des Zusammenlebens Geldbeträge angespart hätten, die heute auf Seiten der Beklagten nicht mehr vorhanden seien. Die Beklagte werde in naher Zukunft aufgrund ihrer persönlichen Umstände – im Gegensatz zum Kläger – keine Ersparnisse äufnen können. Zudem strebe sie den Facharzttitel im Bereich Erwachsenenpsychiatrie an, was zusätzlich Ressourcen binden werde. Der Kläger, dem für sich allein monatlich mehr als Fr. 11'400.-- zur Verfügung stünden, werde sich auch nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge einen höheren Lebensstandard leisten können als die Beklagte. Weiter sei massgeblich, dass die Parteien während des Zusammenlebens monatlich rund Fr. 7'100.-- zur Deckung ihres persönlichen Bedarfs zur Verfügung gehabt hätten, wobei der Anteil der Beklagten und der beiden Kinder rund 2/3 bzw. rund Fr. 5'000.-- betragen habe. Ziehe man vom ausgewiesenen Bedarf der Beklagten von rund Fr. 11'400.-- die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.-- sowie das von der Beklagten erzielte Einkommen von Fr. 4'800.-- ab, verbleibe ein rechnerisches Manko von Fr. 3'600.--. Unter den gegebenen Umständen erscheine es angemessen, den Betrag leicht zu erhöhen und den zu leistenden, befristeten Unterhaltsbeitrag für die Beklagte auf Fr. 4'000.– festzusetzen (Urk. 203 S. 36 E. VI/8.3). 2.10.2. Der Kläger macht geltend, aufgrund der als sehr gut eingestuften finanziellen Verhältnisse sei bei vielen Budgetposten bereits grosszügig aufgerundet worden. Den Unterhaltsbeitrag anschliessend nochmals ohne Begründung über das ermittelte Manko hinaus um Fr. 400.-- pro Monat aufzurunden, sei schlicht willkürlich. Berücksichtige man zudem, dass sich seine finanziellen Verhältnisse aufgrund der erheblichen Einkommenseinbusse deutlich verschlechtert

- 44 hätten, bestehe kein Raum mehr für die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen, die den effektiven Bedarf der Beklagten überstiegen. Der Zuschlag von Fr. 400.-sei daher wegzulassen (Urk. 202 S. 17 Rz 43 f.). Nach beklagtischer Auffassung liegt die vorgenommene Erhöhung im Rahmen des richterlichen Ermessens, das bei Anwendung der einstufig-konkreten Methode besonders weit sei; sie sei deshalb korrekt. Zudem könne die erst nach Fällung des angefochtenen Urteils eingetretene Einkommenseinbusse des Klägers für die Beurteilung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Entscheids keine Berücksichtigung finden (Urk. 212 S. 13 Rz 46 ff.). 2.10.3. Letzteres trifft nicht zu. Wie vorstehend (E. III/2.2) erörtert, stellt die (unverschuldete) Einkommenseinbusse des Klägers eine im Berufungsverfahren zulässige und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigende neue Tatsache dar. Auch hat die Vorinstanz den Zuschlag von Fr. 400.-- nicht ohne Begründung zugesprochen, sondern in ihrer zusammenfassenden Betrachtung die Gründe dargelegt, aus denen sie ihn für gerechtfertigt hielt. Ob diese Gründe stichhaltig sind, ist keine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beurteilung. Soweit der Kläger sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) rügt, geht die Berufung somit fehl. 2.10.4. In der Sache selbst kann den vorinstanzlichen Erwägungen im Grundsatz zwar durchaus zugestimmt werden. Angesichts der veränderten Einkommensverhältnisse des Klägers erscheint der ermessensweise gewährte Zuschlag von Fr. 400.--, mit dem keine nachgewiesene Bedarfsposition gedeckt wird, im vorliegenden Fall aber nicht mehr sachgerecht. Einerseits erlaubt das wesentlich tiefere Einkommen dem Kläger nicht mehr bzw. jedenfalls nicht mehr im bisherigen Ausmass, Ersparnisse zu äufnen. Auch stehen dem Kläger mit dem tieferen Einkommen für sich allein nicht mehr Fr. 11'400.--, sondern nur noch rund Fr. 8'400.-- zur Verfügung. Damit wird er sich – im Unterschied zur Einkommenssituation, wie sie im Zeitpunkt der Fä

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