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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.07.2015 LC150018

6 luglio 2015·Deutsch·Zurigo·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,350 parole·~27 min·1

Riassunto

Regelung der Kinderbelange / Ergänzung Vorsorgeausgleich

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LC150018-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil Beschluss und Urteil vom 6. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Regelung der Kinderbelange / Ergänzung Vorsorgeausgleich

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 5. Februar 2015; Proz. FP120003

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. act. 44 und act. 1 S. 2) " 1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2003 und D._____, geboren tt.mm.2010 unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen und es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zuzuteilen. 2. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten hinsichtlich der Kinder C._____ und D._____ festzulegen. 3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____, monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltbeiträge von mind. CHF 1'200.00 bis jeweils zum 12. Altersjahr pro Kind zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen/Ausbildungszulagen zu bezahlen und danach mind. je CHF 1'400.00 zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen/Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Erstausbildung, zu bezahlen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, an ausserordentliche Auslagen für das Kind (beispielsweise Zahnkorrekturen, schulischen Förderungsmassnahmen und Ähnlichem), über die sich die Eltern vorgängig verständigen, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu 50% zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen. 5. Die gemäss Ziffer 3 zu bestimmenden Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt.) zu Lasten des Beklagten." Zusätzliches Rechtsbegehren (act. 75 S. 2): " 1. Die schweizerische Vorsorgeeinrichtung des Beklagten sei anzuweisen, die Hälfte des ehezeitlichen Pensionsguthabens (Stand per 15.10.2013) des Beklagten auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin bei der Freizügigkeitsstiftung der E._____ AG, … [Adresse], Kto. Nr. … zu überweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." In der Replik modifiziertes Rechtsbegehren (act. 102): " 1. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren tt.mm.2003 und D._____, geboren tt.mm.2010 unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen und es sei der Klägerin die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zuzuteilen. 2. Eventualiter sei den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zuzuteilen. 3. Es sei das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten hinsichtlich der Kinder C._____ und D._____ festzulegen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder C._____ und D._____, monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltbeiträge von CHF 1'200 zuzüglich Kinderzulagen bis zum Abschluss der Erstausbildung, zu bezahlen.

- 3 - 5. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. 6. Der Beklagte sei zu verpflichten, an ausserordentliche Auslagen für das Kind (beispielsweise schulischen Forderungsmassnahmen und Ähnlichem), über die sich die Eltern vorgängig verständigen, nach Vorlage der entsprechenden Rechnungen zu 50% zu beteiligen, soweit nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, für die Kosten aufkommen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8% MwSt) zu Lasten des Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 (act. 122 [= act. 131/6 = act. 132] S. 29 ff.): 1. Die gemeinsamen aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen minderjährigen Kinder − C._____, geboren am tt.mm.2003, − D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ wird der Klägerin zugeteilt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, inklusive allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, von Fr. 1'400.– zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, inklusive allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen: − Fr. 1'200.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019; − Fr. 1'400.– ab 1. Januar 2020 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung; zahlbar an die Klägerin. 5. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2015 mit 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst:

- 4 neuer Unterhaltsbeitrag = Unterhaltsbeitrag laut Urteil x neuer Index 98.2 Fällt der Index unter den Stand des Ausgangsindexes, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. Oktober 2014 wird - was die Kinderbelange betrifft - genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: " 1. Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder − C._____, geboren am tt.mm.2003, − D._____, geboren am tt.mm.2010, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. 2. Obhut und persönlicher Verkehr a) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Klägerin zuzuteilen. Der Wohnsitz der Kinder befindet sich bei der Klägerin. b) Persönlicher Verkehr während Auslandaufenthalt Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, seine beiden Kinder für die Dauer seines Auslandaufenthaltes nach frühzeitiger Absprache mit der Klägerin und dem Kindeswohl entsprechend individuell zu kontaktieren (Besuche und Telefonate) und 4 Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen. c) Persönlicher Verkehr nach Rückkehr in die Schweiz Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für die Kinder auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: − an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr; − an jeweils einem Abend pro Woche ab 18.00 Uhr mit Übernachtung; − in Jahren mit gerader Jahreszahl von 24. Dezember bis 25. Dezember mittags; − in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember mittags bis 26. Dezember abends und jeweils an Silvester/Neujahr;

- 5 - − in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringen die Kinder bei der Klägerin, womit die abwechselnde Wochenendregelung von neuem beginnt). Ausserdem ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Beklagten in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Klägerin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten. 3. Erziehungsgutschrift Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren. 4. Gerichtskosten Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 7. Die Pensionskasse der F1._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (A._____, geboren am tt. Mai 1968, Personal-Nr. …, Versicherten-Nr. …) Fr. 84'828.– auf das Freizügigkeitskonto der Klägerin (B._____, geboren am tt. Oktober 1969, wohnhaft … [Adresse]., Konto- Nr. …) bei der Freizügigkeitsstiftung der E._____ AG, … [Adresse], zu überweisen. 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 7'000.00 die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 4'637.00 Kosten der Vertretung der Kinder. 10. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin zu 7/20 und dem Beklagten zu 13/20 auferlegt. Die Kosten der Vertretung der Kinder werden den Parteien je hälftig auferlegt. 11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (12./13.: Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.)

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Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers; sinngemäss (vgl. act. 130 S. 4): 1. Die Dispositivziffern 3, 4 und 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 seien aufzuheben. 2. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verpflichten, an den Unterhalt und die Erziehung der gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ monatlich je einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.- zu bezahlen. 3. Es sei der Vorsorgeausgleich per Stichtag 30. September 2010 vorzunehmen. 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Berufungsverfahren zu verlegen und es sei der auf den Beklagten und Berufungskläger entfallende Anteil zu stunden bzw. auszusetzen. 5. Eine vom Beklagten und Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren zu leistende Parteientschädigung sei zu stunden.

der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 140 S. 2): 1. Die Berufung des Beklagten/Berufungsklägers vom 8. April 2015 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beklagten/Berufungskläger, aufzuerlegen. 3. Der Beklagte/Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten eine tarifgemässe Parteientschädigung zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.

- 7 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Die Parteien haben am tt. Dezember 2004 in Baden-Baden (Deutschland) geheiratet und zwei gemeinsame Kinder, nämlich C._____, geboren am tt.mm.2003, und D._____, geboren am tt.mm.2010. A._____ arbeitete und arbeitet heute noch innerhalb des F._____-Konzerns, so u.a. einst in der Schweiz, später in Singapur und nun in Frankfurt/Main. Die Familie liess sich im Kanton Zürich nieder, wo B._____ noch heute mit den Kindern wohnt. Die Parteien leben seit November 2008 getrennt. Gegen Ende Juni 2009 erliess das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht im summarischen Verfahren, Massnahmen des Eheschutzes. Am 15. Oktober 2013 wurde die Ehe auf Klage des A._____ vom 25. März 2010 hin vom Amtsgericht Schöneberg in Berlin geschieden. Über die Kinderbelange und den Vorsorgeausgleich bei hiesigen Pensionskassen wurde dabei nicht befunden (vgl. act. 76/1-2). Während der Ehejahre in der Schweiz ging B._____ keiner Erwerbstätigkeit nach. 2. B._____ (fortan: die Klägerin) gelangte im April 2012 an das Bezirksgericht Affoltern und ersuchte in Ergänzung des in Deutschland noch hängigen Scheidungsverfahrens um die Regelung der Kinderbelange (vgl. act. 1 und act. 4). Eine Einigung der Parteien darüber konnte in dazu anberaumten Verhandlungen nicht erzielt werden, so dass im Mai 2013 Frist zur Klagebegründung angesetzt wurde. Das Verfahren, in dem die Klägerin u.a. auch um Durchführung des Vorsorgeausgleichs ersuchte sowie ihre Begehren änderte, nahm seinen gesetzlich vorgesehenen Lauf bis zur Verhandlung am 2. Oktober 2014, in der die Parteien eine Teilvereinbarung erzielten. Dem gerichtlichen Entscheid vorbehalten blieben noch die Regelungen zum Kinderunterhalt und zum Vorsorgeausgleich. Die Parteien reichten dem Bezirksgericht nach dem 2. Oktober 2014 noch diverse Unterlagen ein, A._____ (fortan: der Beklagte) seinen ab April 2015 geltenden neuen Arbeitsvertrag. Am 5. Februar 2015 erging das angefochtene Urteil (act. 132 [= act. 122 = act. 131/6]). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann für

- 8 weitere Einzelheiten des bezirksgerichtlichen Verfahrens auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (vgl. a.a.O., S. 7-10) 3. Mit Schriftsatz vom 8. April 2015 (act. 130 f.) erhob der Beklagte rechtzeitig bei der Kammer Berufung und leistete danach den ihm auferlegten Kostenvorschuss. Fristgerecht liess die Klägerin die Berufung schriftlich beantworten (act. 140). Ein Doppel dieser Antwort wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 9. Juni 2015 zugestellt (vgl. act. 142 f.). Die Sache ist spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. - 1.1 Gemäss Art. 311 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es sind dabei Anträge zu stellen, die dem Berufungsgericht und der Gegenpartei zu erkennen geben, wie in der in der Sache entschieden werden soll. Es genügt daher in aller Regel nicht, bloss die Aufhebung einiger Punkte oder gar des gesamten vorinstanzlichen Entscheides zu verlangen. Die Berufung führenden Partei hat zudem gemäss Art. 310 f. ZPO im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wer Berufung führt, muss sich daher mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen; ein blosser Verweis auf die Vorakten, Einlegerakten usw. genügt dem ebenso wenig wie die Wiederholung des bereits der Vorinstanz Dargelegten (vgl. auch BGE 138 III 375). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgetragen werden, und zwar auch in Verfahren, die erstinstanzlich noch der Untersuchungsmaxime sowie der Offizialmaxime unterstehen (vgl. dazu auch BGE 138 III 625). An die Anträge und die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien allerdings geringe Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führenden Partei leidet, und wie nach deren Auffassung in der Sache zu entscheiden ist. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel gar nicht eingetreten.

- 9 - Die Berufungsschrift des Beklagten genügt den eben geschilderten Anforderungen. Es wird dem Sinn nach sogleich erkennbar dargelegt, wie nach Auffassung des Beklagten in der Sache entschieden werden soll (vgl. act. 130 S. 4). Und es wird ebenso begründet, warum das nach Auffassung des Beklagten so sein soll. Deshalb ist auf die Berufung grundsätzlich einzutreten, verbunden mit dem Bemerken, dass diese insoweit auch die Voraussetzungen des Art. 312 Abs. 1 ZPO erfüllt (was die Klägerin zu verkennen scheint; vgl. act. 140 S. 3). 1.2 Die Einlegung eines Rechtsmittel hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfang der Anträge (vgl. Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile eines Urteils werden daher von Bundesrechts wegen formell rechtskräftig und vollstreckbar. Der Beklagte hat das diesen Erwägungen vorangestellte Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 in den Dispositivziffern 1, 2, 5, 6 und 8 nicht angefochten. Mit der Berufungsantwort, die am 9. Juni 2015 bei der Kammer einging, wurde keine Anschlussberufung erhoben, sondern wird die Abweisung der Berufung beantragt. Das bezirksgerichtliche Urteil vom 5. Februar 2015 ist daher mit dem Eingang der Berufungsantwort (zu diesem Zeitpunkt vgl. etwa FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., § 260 N 2 und 5, oder HINDERLING/STECK, Das Schweizerische Scheidungsrecht, S. 590 ff.) in den nicht angefochtenen Teilen rechtskräftig. Das ist der Klarheit halber vorzumerken. 2. Der Beklagte ficht mit seiner Berufung in der Sache zum einen die vom Einzelgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge für die Kinder an sowie zum anderen den vom Einzelgericht vorgenommenen Vorsorgeausgleich, letzteren ausschliesslich in Bezug auf den für den Ausgleich massgeblichen Zeitraum. Für massgeblich hält er den Zeitraum vom Beginn der Leistungen als Verheirateter an hiesige Pensionskassen bis zum 30. September 2010. Denn im deutschen Scheidungsurteil sei das Ende der Ehedauer mit diesem Tag eindeutig festgesetzt (vgl. act. 130 S. 4). Hinsichtlich des Kinderunterhaltes hält der Beklagte im Wesentlichen dafür (a.a.O., S. 1-4), das Einzelgericht habe seine ab dem 1. April 2015 geltenden Ein-

- 10 kommensverhältnisse nicht richtig gewürdigt, nämlich übergangen, dass er weniger verdiene als im Jahre 2009, als er im Rahmen des Eheschutzes zu Unterhaltsbeiträgen von lediglich Fr. 800.- je Kind verpflichtet worden sei. Seit tt. April 2014 sei er zudem wieder verheiratet und nun Vater eines weiteren Kindes mit Namen G._____. Bei Fr. 800.- pro Monat übersteigenden Unterhaltsbeiträgen würden seine Kinder aus zwei Ehen nicht gleich behandelt und überschritten Unterhaltsleistungen, die er an die Kinder und die Klägerin (monatlich allein Fr. 4'200.-; vgl. a.a.O., S. 3 [Tabelle]) zu erbringen habe, sein Leistungsvermögen. Seine heutige Ehefrau sei seit der Geburt von G._____ nicht mehr berufstätig. Zudem besuche die Klägerin seit Ende Oktober 2014 keine Schulung (KV Business-School) und gebe es auch keine höheren Betreuungskosten mehr. 3. - 3.1 Das Einzelgericht hat sich im angefochtenen Urteil einlässlich und zutreffend mit den Rechtsgrundlagen der väterlichen Unterhaltspflicht befasst (vgl. act. 132 S. 15 ff.). Ausgehend davon hat es danach – kurz zusammengefasst – in Würdigung aller Parteivorbringen, namentlich auch der ihm vorgetragenen voraussichtlichen Einkommensverhältnisse des Beklagten ab dem 1. April 2015 in Frankfurt (vgl. act. 119), den für die Kinder der Parteien geschuldeten Unterhalt ermittelt und diesen danach festgesetzt. Es zog dabei u.a. die "Empfehlungen" des "Jugendamtes des Kantons Zürich" bei und stellte insoweit auch auf den altersbezogenen durchschnittlichen Bedarf von Kindern im Kanton Zürich gemäss Tabelle der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Jugend- und Berufsberatung ab. (Auf diese Tabelle verweist ebenso der Beklagte mit der Berufung; vgl. act. 130 S. 1 und dazu act. 131/2 sowie 131/5.) Auch sonst berücksichtigte das Einzelgericht alle massgeblichen Gesichtspunkte, namentlich den Aspekt unterschiedlicher Lebenshaltungskosten, den Aspekt der Gleichbehandlung unmündiger Kinder sowie die Überlegung, dass dem Unterhalt unmündiger Kinder gegenüber anderen Unterhaltsverpflichtungen in der Regel Vorrang gebührt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. act. 132 S. 15-22) verwiesen werden, die insgesamt zutreffen und überzeugen. Ergänzend ist dem Folgendes beizufügen.

- 11 - 3.1.1 Der Beklagte setzt sich in der Berufung mit den massgeblichen Erwägungen des Einzelgerichts über weite Strecken nicht näher auseinander. Insbesondere geht er auf die Erwägungen des Einzelgerichts überhaupt nicht ein, in denen der (zu deckende) monatliche Bedarf der Kinder im Sinne einer Kontrollrechnung zusätzlich zur Bedarfsfestlegung gemäss den "Empfehlungen" konkret ermittelt wurde; letzteres führt zum Ergebnis eines monatlichen Bedarfs von Fr. 1'213.- für D._____ und Fr. 1'443.- für C._____. Der Beklagte legt nicht dar, was an dieser konkreten Bedarfsrechnung falsch sein soll. Seine Berufung ist insoweit unbegründet. Da die konkrete Berechnung den Entscheid allein zu stützen vermag, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beklagten zum Thema auf den Seiten 1, 2 und 4 der Berufungsschrift einzugehen. Immerhin kann angemerkt werden, dass der Beklagte irrte, wenn er allenfalls vermeinte (vgl. act. 130 S. 1, unten), die einzelgerichtlichen Unterhaltsfestsetzungen für die beiden Kinder wichen von den Werten für die "durchschnittlichen" Kinder im Kanton Zürich ab. Die von ihm eingereichte Tabelle (vgl. act. 131/2 und 131/5), die gerichtsbekannt ist (vgl. auch BREITSCHMID, in: BSK ZGB I, 5. A., Basel 2014, Art. 285 N 6), belegt nämlich das Gegenteil. Nicht zu beanstanden ist im Übrigen der Hinweis des Einzelgerichtes, der konkrete Bedarf könne dann, wenn die Klägerin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, wegen zusätzlicher Betreuungskosten noch höher ausfallen. Wie das Einzelgericht im Ergebnis zutreffend festhielt, erscheint der Umfang der Kinderunterhaltsverpflichtung des Beklagten, der übrigens leicht unter den ermittelten konkreten Werten liegt, von daher sowie ebenfalls mit Blick auf die vom Beklagten behaupteten aktuellen Einkommensverhältnisse insgesamt als angemessen. Um auch das anzusprechen: Soweit der Beklagte eine Unkenntnis des Einzelgerichts im Zusammenhang mit Kinderzulagen moniert, Widerspruch vermutet bzw. wenigstens Klärungsbedarf annimmt (vgl. act. 130 S. 2), übersieht er, dass die vom Einzelgericht getroffene Lösung sich auf allfällige Zulagen bezieht, die ihm fürderhin vielleicht gesetzlich oder vertraglich für die zwei Kinder zustehen und ausgerichtet werden. Vor dem Hintergrund der bisherigen beruflichen Karriere des Beklagten (mit Tätigkeiten u.a. in der Schweiz und in Singapur; es lässt sich von daher nicht ausschliessen, er werde künftig wieder in einem andern Land

- 12 tätig werden) erscheint das sachgerecht, zumal es sich letztlich zu seiner Entlastung auswirken kann (vgl. auch Art. 285 Abs. 2 ZGB). 3.1.2 Der Beklagte stellt in seiner Berufung sodann das Existenzminimum der "Fam A._____" den gerichtlichen Unterhaltsleistungen gegenüber, die er an die "Fam B._____" zu zahlen habe. Und er legt dar, dass er mit seinem monatlichen Einkommen die Kosten des Unterhalts beider Familien nicht zu decken vermöge (vgl. act. 130 S. 2 f.). Er übergeht dabei allerdings wesentliche Punkte: - So liegt das in der Tabelle des Beklagten aufgeführte Monatsnettoeinkommen etwas tiefer als das im Lohnausweis tatsächlich ausbezahlte (vgl. act. 137); die tabellarische Darstellung des Beklagten in act. 130 S. 3 lässt auch den Bonus von € 25'500.- (Zielbetrag; vgl. act. 119/1) unberücksichtigt, worauf die Klägerin sachlich zutreffend verweist (vgl. act. 140 S. 7). - So obliegt es nicht einfach dem Beklagten, allein und ausschliesslich für den Unterhalt der Familie A._____ aufzukommen. - So umfassen endlich die Unterhaltsleistungen an die Familie B._____ überwiegend (nämlich zu rund 62%) anderes als die vom Einzelgericht festgesetzten Beiträge an die Kinder C._____ und D._____. Nur letztere waren und sind Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen die monatlichen Unterhaltsleistungen an die Klägerin, zu denen sich der Beklagte im Scheidungsfolgevergleich in Berlin verpflichtet hatte und die zur Zeit € 4'000.- betragen (vgl. act. 76/2). Offen gelassen werden muss deshalb hier, ob und inwieweit dieser Ehegattenunterhalt noch den Grundlagen entspricht, die für seine Festsetzung im Vergleich massgeblich waren (vgl. dazu auch act. 76/2, S. 2; zu den Grundlagen gehört auch der Umfang des Kindesunterhaltes gemäss den Festsetzungen im früheren Eheschutzverfahren). Solches wäre vom Beklagten in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen, bietet hingegen keinen Anlass, in diesem Verfahren etwas an den vom Einzelgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträgen für die Kinder zu ändern, die der Leistungsfähigkeit des Beklagten angemessen sind.

- 13 - 3.1.3 Auch sonst bringt der Beklagte hinsichtlich des Kinderunterhaltes nichts vor, was seine Berufung als begründet erscheinen lassen könnte. Die Berufung bleibt somit in diesem Punkt insgesamt unbegründet und ist abzuweisen. 3.2 Das Einzelgericht hat sich mit der Frage des Vorsorgeausgleichs einlässlich befasst und führte diesen in Bezug auf die hierzulande während der Ehe geäufneten Pensionskassengelder nach den Regeln des sog. Vorsorgestatuts durch und damit insbesondere gestützt auf Art. 122 ZGB (vgl. act. 132 S. 22-26). Der Beklagte rügt mit der Berufung (vgl. act. 130, dort insbes. S. 4) weder das internationalrechtlich zutreffende Abstellen auf das Vorsorgestatut als falsch noch die vom Einzelgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zum Umfang der von ihm geäufneten Austrittsleistung in der Zeit zwischen dem 1. September 2006 und dem 15. Oktober 2013. Ebenso wenig rügt er die übrigen wesentlichen Elemente der bezirksgerichtlichen Berechnung des Ausgleichs als unzutreffend. Richtigerweise stellt er weiter nicht in Abrede, dass die Ehe der Parteien erst am 15. Oktober 2013 rechtskräftig geschieden wurde (vgl. act. 76/1). Die Scheidung bezeichnet das Ende der Ehedauer i.S. des hier massgeblichen Art. 122 ZGB, und es erweist sich das angefochtene Urteil ebenfalls insoweit als richtig. Es kann von daher offen bleiben, was der Beklagte mit dem Hinweis darauf, ein deutsches Scheidungsurteil habe das Ende der Ehezeit auf den 30. September 2010 festgesetzt (vgl. act. 130 S. 4), geltend machen will. Abgesehen davon lässt sich weder dem Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2013 (act. 76/1: Beschluss des Amtsgerichtes Schöneberg) noch der vollstreckbaren Ausfertigung des Amtsgerichtes Schöneberg vom 30. Oktober 2013 (act. 76/2) dergleichen entnehmen. Die konkrete Berechnung des Ausgleichs durch das Einzelgericht rügt der Beklagte wiederum nicht. Die Berufung erweist sich daher in Bezug auf den Vorsorgeausgleich als offensichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. Das führt zur gesamthaften Abweisung der Berufung in der Sache und zur entsprechenden Bestätigung des angefochtenen Urteils. Das Bezirksgericht ist der Klarheit halber anzuweisen, die von ihm in Dispositivziffer 7 getroffenen Anordnungen den betroffenen Vorsorgeeinrichtungen mitzuteilen.

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III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) 1. Der Beklagte unterliegt als Berufungskläger mit seiner Berufung in der Sache vollumfänglich. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Prozesskosten – Gerichtskosten und Parteientschädigung – zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Weil der Beklagte im Berufungsverfahren vollumfänglich unterliegt, bleibt es grundsätzlich bei der im Urteil vom 5. Februar 2015 in den Dispositivziffern 9 - 11 getroffenen Regelung der Prozesskostenverlegung. Der Beklagte rügt im Übrigen in seiner Berufungsschrift nicht (vgl. act. 130 S. 4), es seien diese bezirksgerichtlichen Regelungen falsch; ebenso wenig rügt er, die Prozesskosten gemäss der bezirksgerichtlich getroffenen Regelung seien unrichtig bemessen worden. Es hat daher auch insofern sein Bewenden bei den Regelungen im angefochtenen Urteil. Im Übrigen wäre – käme es noch darauf an – auch nicht ersichtlich, was an der bezirksgerichtlichen Kostenbemessung und -verlegung falsch sein sollte. Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Urteil (vgl. act. 132 S. 27 ff.) nämlich zum einen die massgeblichen Tarifansätze der GebV OG und der AnwGebV angewendet und die Kosten der Kindesvertretung korrekt den Gerichtskosten zugeschlagen (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Zum anderen hat es eine Kostenausscheidung vorgenommen, die den massgeblichen Gesichtspunkten (teilweise Einigung der Parteien, im Übrigen Obsiegen/Unterliegen bei familienrechtlichem Hintergrund) Rechnung trägt. Das alles wird mit der Berufung denn auch nicht näher bzw. gar stichhaltig in Frage gestellt. Der Beklagte beantragt hingegen, es sei ihm aufgrund der in seiner Berufungsschrift dargelegten Einkommensverhältnisse der auf ihn entfallende Anteil der bezirksgerichtlichen Gerichtskosten zu stunden bzw. auszusetzen. Gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit gar erlassen werden. Ob die Voraussetzungen für eine Stundung von

- 15 - Gerichtskosten im konkreten Einzelfall erfüllt sind, hat allerdings nicht das Sachgericht (Bezirksgericht sowie Rechtsmittelinstanz) zu entscheiden, sondern nach dem Verfahrensabschluss und damit auch erst nach der Rechnungstellung die jeweilige Gerichtskasse (bzw. das sog. Zentrale Inkasso; vgl. § 201 Abs. 1-2 GOG). Mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit der Kammer, als Rechtsmittelinstanz in diesem Verfahren über ein Stundungsgesuch zu den bezirksgerichtlichen Verfahrenskosten zu entscheiden, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden (vgl. auch Art. 59 Abs. 2 lit b ZPO). Nicht einzutreten ist ebenso auf den weiteren Antrag des Beklagten, es sei ihm eine nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens noch aufzuerlegende Parteientschädigung zu stunden. Denn bei der Parteientschädigung handelt es sich um eine gerichtlich festgesetzte Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Es ist daher ausschliesslich Sache der Klägerin, über eine allfällige Stundung usw. der ihr zustehenden Forderung zu befinden. 3. Die Prozesskosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten als dem vollumfänglich unterliegendem Berufungskläger aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr ist grundsätzlich gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG zu bemessen, ausgehend von einem Streitwert von wenigstens Fr. 160'000.-, der sich im Wesentlichen aus wiederkehrenden Leistungen i.S. §§ 4 Abs. 3 GebV OG zusammensetzt (strittiger Umfang der Unterhaltsleistungen; insoweit vernachlässigbar ist der strittige Umfang des Vorsorgeausgleichs). Besonders zu gewichten sind die geringe Schwierigkeit des Falles und der nicht hohe Zeitaufwand der Kammer i.S. des § 4 Abs. 1 GebV OG (diese Bestimmung konkretisiert die Grundsätze des § 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Über alles gesehen lässt das eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.- als angemessen erscheinen. Die Parteientschädigung ist gestützt auf § 13 Abs. 1-2 AnwGebV i.V. mit § 4 Abs. 1-3 AnwGebV zu bemessen. Mit Blick wiederum auf die geringe Schwierigkeit des Falles und den ebenso beschränkten notwendigen Zeitaufwand (zu antworten war auf eine vierseitige Berufungsschrift) rechtfertigt das eine Reduktion des Normaltarifs nach § 4 Abs. 1 AnwGebV gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV um einen Drittel. Der Reduktionsgrund gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV führt zu ei-

- 16 ner Halbierung der Gebühr, welche sodann gemäss § 13 Abs. 2 AnwGebV (Endgültige Streiterledigung) auf ein Drittel herabzusetzen ist. Zu ersetzen ist auf diesem Betrag die Mehrwertsteuer von 8%. Das führt zu einer angemessenen Entschädigung von insgesamt Fr. 1'750.-. Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 in den Dispositivziffern 1, 2, 5, 6 und 8 am 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 im Übrigen vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (darin inbegriffen 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Prozessbeiständin der Kinder, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zur Kenntnisnahme, an das Bezirksgericht Affoltern mit der Anweisung, die Mitteilung seiner Anordnungen in Dispositivziffer 7 des Urteils vom 5. Februar 2015 vorzunehmen, sowie an die Obergerichtskasse.

- 17 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt wenigstens rund Fr. 160'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 6. Juli 2015 Rechtsbegehren: Zusätzliches Rechtsbegehren (act. 75 S. 2): In der Replik modifiziertes Rechtsbegehren (act. 102): Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 (act. 122 [= act. 131/6 = act. 132] S. 29 ff.): 1. Die gemeinsamen aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen minderjährigen Kinder  C._____, geboren am tt.mm.2003,  D._____, geboren am tt.mm.2010, werden unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen. 2. Die Obhut für die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ wird der Klägerin zugeteilt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des gemeinsamen Sohnes C._____ monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, inklusive allfälliger vertraglicher oder geset... 4. Der Beklagte wird verpflichtet, an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge, inklusive allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher...  Fr. 1'200.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2019;  Fr. 1'400.– ab 1. Januar 2020 bis zum Erreichen der Mündigkeit bzw. Abschluss einer Erstausbildung; zahlbar an die Klägerin. 5. Diese Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2015 mit 98.2 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines j... Fällt der Index unter den Stand des Ausgangsindexes, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 2. Oktober 2014 wird - was die Kinderbelange betrifft - genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt: " 1. Elterliche Sorge  C._____, geboren am tt.mm.2003,  D._____, geboren am tt.mm.2010, 2. Obhut und persönlicher Verkehr a) Obhut c) Persönlicher Verkehr nach Rückkehr in die Schweiz  an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr;  an jeweils einem Abend pro Woche ab 18.00 Uhr mit Übernachtung;  in Jahren mit gerader Jahreszahl von 24. Dezember bis 25. Dezember mittags;  in Jahren mit ungerader Jahreszahl vom 25. Dezember mittags bis 26. Dezember abends und jeweils an Silvester/Neujahr;  in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag, 10.00 Uhr, bis Ostermontag, 19.00 Uhr und in Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingstsamstag, 10.00 Uhr, bis Pfingstmontag, 19.00 Uhr (das auf diese Feiertagsregelung folgende Wochenende verbringen ...

3. Erziehungsgutschrift 4. Gerichtskosten Die Parteien übernehmen die Kosten des unbegründeten Urteils je zur Hälfte. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung." 7. Die Pensionskasse der F1._____, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (A._____, geboren am tt. Mai 1968, Personal-Nr. …, Versicherten-Nr. …) Fr. 84'828.– auf das Freizügigkeitskonto der... 8. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: 10. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin zu 7/20 und dem Beklagten zu 13/20 auferlegt. Die Kosten der Vertretung der Kinder werden den Parteien je hälftig auferlegt. 11. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. (12./13.: Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung.) Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 in den Dispositivziffern 1, 2, 5, 6 und 8 am 9. Juni 2015 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, es wird das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 5. Februar 2015 im Übrigen vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-, dem Beklagten und Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Der Beklagte und Berufungskläger wird verpflichtet, der Klägerin und Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'750.- (darin inbegriffen 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Prozessbeiständin der Kinder, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zur Kenntnisnahme, an das Bezirksgericht Affoltern mit der Anweisung, die Mitteilung seiner Anordnungen in Dispos... 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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