Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LC140019-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 19. September 2014
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Berufungskläger
gegen
B._____,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 28. März 2014 (FE120354-I)
- 2 - Nach Eingang der Berufung des Gesuchstellers und Berufungsklägers (fortan Gesuchsteller) vom 12. August 2014 (Datum des Poststempels: 15. August 2014), welche in französischer Sprache abgefasst ist (Urk. 71), nachdem dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 25. August 2014 (Urk. 75) mitgeteilt worden ist, dass Eingaben an die Zürcher Gerichte in der Amtssprache Deutsch zu erfolgen haben (Art. 129 ZPO i.V.m. Art. 48 KV) und ihm ausserdem in Anwendung von Art. 132 Abs. 2 ZPO Frist bis zum 15. September 2014 angesetzt worden ist, um seine Berufung in der Amtssprache Deutsch einzureichen, nachdem ihm in derselben Verfügung ausserdem angedroht wurde, dass die Berufung als nicht erfolgt gelte, wenn er diese Frist unbenutzt verstreichen lasse, in der Erwägung, dass bis zum heutigen Zeitpunkt weder eine verbesserte Berufungsschrift noch sonstige Eingaben des Gesuchstellers hierorts eingetroffen sind und die Berufungsfrist am 15. September 2014 abgelaufen ist (vgl. Urk. 70), dass auf die Berufung entsprechend androhungsgemäss nicht einzutreten ist, dass der Berufungsschrift auch keine hinreichend bestimmten Berufungsanträge entnommen werden können, dass es sich vorliegend umständehalber rechtfertigt, auf das Erheben von Kosten zu verzichten und ausserdem mangels relevanter Aufwendungen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
- 3 - 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 71, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: js
Beschluss vom 19. September 2014 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 71, sowie an das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...